SOG 2004 Nr. 42
Art. 25a Abs. 1 FZG. Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Zuständigkeit. Stellt sich bei der Überweisung der Sache an das Versicherungsgericht heraus, dass bei einem der Ehegatten zwischenzeitlich der Vorsorgefall eingetreten ist, so ist für die Festlegung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB wieder der Zivilrichter zuständig.
Sachverhalt:
Das Richteramt überwies dem Versicherungsgericht die Scheidungsakten in Sachen Ehegatten X. zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Das Urteil des Gerichtspräsidenten sah eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen beider Ehegatten vor. Bei der Ehefrau trat vor Rechtskraft des Scheidungsurteils der Vorsorgefall ein. Das Versicherungsgericht erachtet die vorgesehene Teilung als unmöglich und weist die Sache zur Festlegung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB an den Gerichtspräsidenten zurück.
Aus den Erwägungen:
4. b) A. X. bezieht mit Wirkung ab September bzw. Oktober 2001 Renten der Invalidenversicherung sowie ihrer Vorsorgeeinrichtung, d.h. der Vorsorgefall ist eingetreten, noch bevor das Scheidungsurteil am 19. Februar 2002 in Rechtskraft erwuchs und die Ehe endete. Die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen ist daher nicht durchführbar, sondern es kommt nur eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) in Betracht. A. X. geht in ihren Anträgen davon aus, für die Festsetzung dieser Entschädigung sei das Versicherungsgericht zuständig. Dem kann aber nicht gefolgt werden, wie zu zeigen ist.
Weder das Zivilgesetzbuch noch das Freizügigkeitsgesetz regeln das Verfahren, wenn sich erst nach der Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter herausstellt, dass der Vorsorgefall bereits vor dem Scheidungsurteil eingetreten und die dort vorgesehene Teilung der Austrittsleistungen ausgeschlossen ist. Eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung an den Versicherungsrichter, er müsse diesfalls das – mittlerweile rechtskräftige – Scheidungsurteil korrigieren und eine angemessene Entschädigung festsetzen, fehlt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen der Scheidung für die berufliche Vorsorge erwähnen den Versicherungsrichter vielmehr nur dort, wo es - wie in Art. 142 Abs. 2 ZGB und Art. 25a Abs. 1 FZG (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42) - um die Teilung der Austrittsleistungen geht, nicht aber in Zusammenhang mit der angemessenen Entschädigung; Art. 22b Abs. 1 FZG hält sogar ausdrücklich fest, das Scheidungsurteil – also nicht der Versicherungsrichter – könne bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen werde. Nach der allgemeinen Regel von Art. 73 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, SR 831.40) wiederum ist der Versicherungsrichter nur für Fragen zuständig, welche spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betreffen, nicht aber für Streitigkeiten mit einer anderen rechtlichen Grundlage, selbst wenn sich diese vorsorgerechtlich auswirken (SVR 2002, BVG Nr. 10). Unter diesem Blickwinkel bezieht sich die Teilung von Austrittsleistungen, welche eine Berechnung der während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthaben erfordert, direkt auf die Berufsvorsorge und ist daher im Gesetz zu Recht dem Versicherungsrichter überbunden worden. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung entspringt dagegen dem Zivilgesetzbuch. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach der Ehedauer, den Vorsorgebedürfnissen im Hinblick auf Alter und Gesundheit sowie den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 18 zu Art. 124 ZGB), d.h. es geht nicht unmittelbar um Sozialversicherungsrecht; dies gilt umso mehr, als die angemessene Entschädigung nicht zwingend durch eine teilweise Übertragung der Austrittsleistung erfolgen muss.
Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass der Versicherungsrichter die angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB selber festsetzt. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Vorsorgefall schon vor der Scheidung eingetreten ist, so ist vielmehr die Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter hinfällig und die Angelegenheit liegt wieder in der Zuständigkeit des Zivilrichters (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 124 ZGB; RVJ 2002, S. 119 f.; Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003, Ziff. 401). Aus dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2003 (B 96/00; s.a. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 70 Ziff. 420) lässt sich nichts anderes ableiten. Dort hatte der Scheidungsrichter der Ehefrau die Hälfte des Vorsorgeguthabens des Ehemannes zugesprochen; dies stützte sich auf den bis 31. Dezember 1999 geltenden Art. 22 Abs. 1 a.F. FZG, wonach der Richter bestimmen konnte, dass ein Teil der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Gatten zu übertragen sei, auf Anrechnung an die scheidungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes verweigerte indes diese Zahlung, da der Vorsorgefall bereits eingetreten sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hielt dafür, zur Beurteilung der Frage, ob das Urteil des Scheidungsrichters für die Vorsorgeeinrichtung durchführbar sei, sei der kantonale Versicherungsrichter zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass das Scheidungsurteil nur die Eheleute binde, während die Vorsorgeeinrichtungen am Scheidungsverfahren nicht beteiligt seien; die Vorsorgeeinrichtungen müssten jedoch ebenfalls Gelegenheit haben, die Übertragung des Vorsorgeguthabens zu bestreiten. Dieser Gedanke findet sich auch im neuen Recht: Entweder einigen sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen; dann hängt die Genehmigung dieser Vereinbarung durch den Scheidungsrichter davon ab, dass Durchführbarkeitserklärungen der Vorsorgeeinrichtungen vorliegen. Oder aber der Scheidungsrichter setzt wegen Uneinigkeit der Eheleute den Teilungsschlüssel fest und weist die Angelegenheit an den Versicherungsrichter; im dortigen Verfahren können die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 25a Abs. 2 FZG Parteirechte ausüben und eine Undurchführbarkeit der Teilung geltend machen. Die Frage, wer die angemessene Entschädigung festsetzt, wenn sich die Undurchführbarkeit der Teilung erst nach der Überweisung an den Versicherungsrichter herausstellt, beantwortet das Urteil vom 28. Januar 2003 jedoch nicht: Einerseits ist dort nicht die Rede davon, der Versicherungsrichter dürfe den Vorsorgeausgleich selber regeln; vielmehr ging es nur darum, dass der Versicherungsrichter zu überprüfen hat, ob die vom Scheidungsrichter getroffene Anordnung für die Vorsorgeeinrichtung durchführbar sei. Andererseits kannte das alte Recht weder die Unterscheidung zwischen Teilung der Austrittsleistung und angemessener Entschädigung noch die Prozessüberweisung an den Versicherungsrichter; folglich konnte es gar nicht geschehen, dass nachträglich eine Entschädigung festzusetzen war, obwohl ein rechtskräftiges Scheidungsurteil die Teilung vorsah. Das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2003 lässt sich daher nicht auf die hier vorliegende Situation übertragen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 17. März 2004 (VSKLA.2002.11)