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Solothurn Versicherungsgericht 12.05.2026 VSBES.2026.5

12 mai 2026·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,242 mots·~21 min·2

Résumé

Unfallversicherung

Texte intégral

Urteil vom 12. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2021 bei der Firma B.___, [...], als Waldarbeiter in einem unregelmässigen Arbeitspensum tätig und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

2.       Mit «Schadenmeldung UVG» vom 18. Februar 2024 (Suva-Nr. 1) wurde gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2024, um 10.00 Uhr, bei Arbeiten mit der Motorsäge von einem herunterfallenden Ast an der rechten Schulter getroffen worden sei und einen Schulterblattbruch rechts erlitten habe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 (Suva-Nr. 4) anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilkosten).

3.       Nach Einholen der medizinischen Akten und den Kurzbeurteilungen von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Februar 2025 und 3. März 2025 (Suva-Nrn. 84, 87) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. März 2025 (Suva-Nr. 102) per 11. März 2025 ein, da die beim Ereignis vom 13. Februar 2024 erlittene Verletzung (Scapulafraktur) folgenlos abgeheilt sei. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 23. März 2025 dagegen erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 105) – gestützt auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2025 (Suva-Nr. 144) –, mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

4.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. Januar 2026 (Eingang: 6. Januar 2026, A.S. 14 f.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen auszurichten.

5.       Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2026 (A.S. 19 f.) wird u.a. festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die bei ihr eingereichte «Einsprache» des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2025 (A.S. 18) zur Weiterbehandlung ebenfalls an das Versicherungsgericht weitergeleitet habe.

6.       Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3     Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1     Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in: AJP 2006 S. 1290).

3.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

3.3     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1 ff.) ihre an den Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Februar 2024 zu Recht per 11. März 2025 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:

4.1     Im Notfallbericht des Spitals D.___ vom 13. Februar 2024 (Suva-Nr. 74 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

Gering dislozierte Fraktur Corpus scapulae rechts, AO 14-B2Im, Erstdiagnose 13. Februar 2025

-        Röntgen Schulter rechts 13. Februar 2024: Etwas verschobene Skapulafraktur im Bereich der Margo lateralis bis zum Unterrand des Glenoids / Angulus lateralis.

-        CT-Polytrauma 13. Februar 2024: Bekannte Skapulafraktur rechts. Keine weiteren Traumafolgen vom Scheitel bis zum Beckenboden. Keine florid-entzündliche Veränderung oder Neoplasie.

Die notfallmässige Selbstvorstellung sei bei starken Schulterschmerzen rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer arbeite als Forstwart. Beim Holzfällen sei im Daumen [?] ein grosser Ast von ca. 15 cm Durchmesser und einer Höhe von 10 m auf die rechte Schulter gefallen. Seither verspüre der Beschwerdeführer immobilisierende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Keine Parästhesien oder motorischen Ausfälle in der rechten Hand. Konventionell-radiologisch und CT-graphisch habe sich eine Skapulafraktur des Corpus scapulae rechts erkennen lassen. Hierbei sei das konservative Therapieschema besprochen worden (Analgesie nach Massgabe der Beschwerden, Verlaufskontrolle in ca. 10 Tagen in der Schultersprechstunde der Klinik E.___, Ruhigstellung im Orthogilet oder einer Mitellaschlinge gemäss Beschwerden des Beschwerdeführers).

4.2     PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___, hielt im Bericht vom 2. April 2024 (Suva-Nr. 38 S. 2 f.) betreffend die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 folgenden Befund fest: Der Beschwerdeführer könne passiv bis über die Schulterhöhe bewegen, aktiv bis Schulterhöhe. Ellenbogen und Hand könne er frei bewegen und habe keine Sensibilitätsstörungen. Das heutige Röntgenbild (vgl. Suva-Nr. 68) zeige die unveränderte Stellung der Fraktur, die Beurteilung der Heilung sei in den konventionellen Bildern nicht möglich. Gemäss PD Dr. med. F.___ handle es sich um einen regelrechten Verlauf. Der Beschwerdeführer dürfe nun aktiv bewegen und mit 1 – 2 kg belasten. Die Physiotherapieverordnung sei angepasst worden. In fünf Wochen finde eine erneute Kontrolle mit einer CT des Schulterblattes statt. In seinem Beruf als Holzer bleibe der Beschwerdeführer weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Eine Bürotätigkeit wäre möglich. Die Physiotherapie sollte er mindestens zweimal / Woche zu besuchen, versuchen.

4.3     Im Sprechstundenbericht vom 29. April 2024 (Suva-Nr. 41 S. 2 f.) hielt PD Dr. med. F.___ aufgrund der gleichentags durchgeführten Sprechstunde Folgendes fest: Zehn Wochen nach der Scapulablattverletzung sei der Beschwerdeführer relativ schmerzfrei. Es sei eine CT-Kontrolle durchgeführt worden (vgl. Suva-Nr. 66). Der Beschwerdeführer könne das Schultergelenk fast frei bewegen. Der Jobe-Test und die Aussenrotation seien leicht schmerzhaft. Der Lift-off Test sei ohne Schmerzen erfolgt. Die CT zeige die reichliche Kallusbildung und komplette Durchbauung der Fraktur. Es sei ein erfreulicher Verlauf gegeben und das Schultergelenk dürfe nun ohne Einschränkung belastet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Rotatorenmanschette nicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer möchte gern ab 6. Mai 2024 wieder mit einem Arbeitspensum von 50 % in seinem Beruf als Holzer anfangen. In sechs Wochen finde eine Verlaufskontrolle statt. Wenn möglich werde dann die Arbeitsunfähigkeit weiter reduziert.

4.4     Im Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 (Suva-Nr. 47 S. 2 f.) hielt PD Dr. med. F.___ in Bezug auf die am gleichen Tag durchgeführte Sprechstunde Folgendes fest: Vier Monate nach dem Unfall mit Scapulafraktur rechts, Kontusion der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule, habe sich der Beschwerdeführer gut erholt und arbeite nun 50 % als Holzer. Er habe zunehmend Schmerzen im linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäule. Auch das Schultergelenk sei nach einem halben Arbeitstag schmerzhaft. Es wurden folgende Befunde erhoben: Das Schultergelenk könne der Beschwerdeführer frei bewegen und habe auch eine gute Kraft. Deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des Hüftgelenks mit Flexion / Extension: 80-0-20 °, Innenrotation / Aussenrotation: 0-0-20 °, Abduktion / Adduktion: 50-0-20 °. Auf der Gegenseite könne der Beschwerdeführer 130 Grad flektieren. Die Lendenwirbelsäule sei relativ flach. Beim Vorbeugen betrage der Finger-Boden-Abstand 50 cm. Die paravertebrale Muskulatur sei leicht druckdolent. Das Röntgenbild des Schultergelenkes (vgl. Suva-Nr. 67) zeige heute die unveränderte Stellung der Skapulafraktur. Die Polytrauma-CT vom Unfalltag zeige eine vorbestehende, fortgeschrittene Coxarthrose auf der linken Seite mit Knochen-Knochenkontakt, subchondralen Zysten und Deformierung des Kopfes. Auch die Lendenwirbelsäule sei verändert mit einer fortgeschrittenen Arthrose zwischen L5 und S1 mit Verminderung der Bandscheibenhöhe. Es wurde die folgende Beurteilung festgehalten: Die Heilung des Schultergelenkes gehe voran, Kraft und Beweglichkeit seien fast seitengleich. In seinem Beruf, in dem der Beschwerdeführer körperlich schwer arbeite, sei er weiterhin eingeschränkt. Die vorbestehenden Veränderungen im Hüftgelenk und der Lendenwirbelsäule sollten physiotherapeutisch angegangen werden. Es sei ein Entzündungshemmer verschrieben worden. Eine Infiltration des Hüftgelenkes wäre auch eine Möglichkeit, dies möchte der Beschwerdeführer aber aktuell nicht.

4.5     Im Sprechstundenbericht vom 9. Oktober 2024 hielt PD Dr. med. F.___ aufgrund der Sprechstunde vom 26. August 2024 (Suva-Nr. 57) Folgendes fest: Verlaufskontrolle bei Status nach Scapula-Verletzung. Zusätzlich heute Kontrolle einer fortgeschrittenen Koxarthrose auf der linken Seite. Vom Schultergelenk aus sei der Beschwerdeführer gelegentlich eingeschränkt, gewisse Bewegungen seien schwierig und Arbeiten über Schulterhöhe erschwert. Vom Hüftgelenk aus sei er auch eingeschränkt und spüre oft Schmerzen auf unebenem Boden. Hier möchte der Beschwerdeführer aktuell keine Behandlung. Das Schultergelenk könne passiv frei bewegt werden. Der Jobe-Test sei negativ, die Aussenrotation gegen Widerstand negativ aber Lift-off deutlich positiv und schmerzhaft. Die Röntgenbilder des Beckens von heute und des Hüftgelenks links zeigten eine fortgeschrittene Koxarthrose links mit Knochen-Knochen Kontakt, Deformierung des Kopfes und beginnender Kopfnekrose. Der Beschwerdeführer möchte aktuell keine Behandlung der Kopfnekrose. Die Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes würden mit einer MRI bilanziert und nächste Woche zusammen angeschaut.

4.6     Dem Verlaufsbericht von PD Dr. med. F.___ vom 13. November 2024 (Suva-Nr. 70 S. 2 f.) betreffend die Sprechstunde vom 9. September 2024 ist Folgendes zu entnehmen: Im Februar habe der Beschwerdeführer beim Holzen einen Unfall erlitten und sei dabei auf der rechten Seite gelandet. Es sei zu einer Skapulafraktur gekommen mit 15 mm Dislokation. Die Fraktur sei geheilt. Bei persistierenden Schulterschmerzen sei eine MRI des Schultergelenkes gemacht worden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Hüftbeschwerden auf der linken Seite, wo er eine fortgeschrittene Coxarthrose bei Femurkopfnekrose habe. Aktuell möchte er keine Behandlung für die Hüftbeschwerden. Folgende Befunde wurden erhoben: Druckdolent über dem AC-Gelenk auf der rechten Seite. Das Gelenk sei auch geschwollen. Die durchgeführte Bilddiagnostik (vgl. MRI vom 3. September 2024, Suva-Nr. 65) wurde folgendermassen beurteilt: Hypertrophe aktivierte AC-Gelenksarthrose und Akromion Typ II nach Bigliani. Der Subakromialraum sei hier auf eine minimale Weite von 6,2 mm eingeengt, prädisponierend für subacromiales Impingement. Sehr diskrete Bursitis subdeltoidea. Kein Gelenkerguss humeroglenoidal, keine signifikante Arthrose, keine Fraktur. Regelrechter Verlauf der langen Bizepssehne mit erhaltener Insertion im Bizepssehnenanker, intaktes Rotatorenintervall. Keine Rotatorenmanschettenruptur, normotrophe Muskulatur Typ Goutallier 0. Keine Labrumläsion. Gelenkkapsel nicht verdickt. Dies beurteilte PD Dr. med. F.___ sodann wie folgt: Der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen Coxarthrose auf der linken Seite und einer fortgeschrittenen AC-Gelenksarthrose auf der rechten Seite. Die richtige Behandlung bestehe in der Schonung der Gelenke und einer weniger körperlich aktiven Arbeit. Das AC-Gelenk könnte medikamentös mit Ibuprofen behandelt werden, eine Infiltration wäre auch eine Möglichkeit und bei Beschwerdepersistenz wäre eine Resektion des Gelenkes sinnvoll. Die Behandlung der Hüftbeschwerden sei operativ mit Implantation einer Hüft-TEP möglich. Aktuell möchte der Beschwerdeführer keine Behandlung. In seinem Beruf möchte er gerne noch vier Wochen 50 % arbeitsunfähig verbleiben, anschliessend werde er wieder voll arbeiten müssen. Eine Verlaufskontrolle sei nicht vereinbart worden. Bei Beschwerdezunahme werde sich der Beschwerdeführer melden.

4.7     Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Versicherungsmedizin Suva, hielt in der Kurzbeurteilung vom 25. Februar 2025 (Suva-Nr. 84) fest, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers in der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So hätten eine AC-Arthrose, Coxarthrose und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule bestanden. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, nämlich zu einer Scapulafraktur rechts.

4.8     In der Kurzbeurteilung vom 3. März 2025 (Suva-Nr. 87) nahm Dr. med. C.___ zur Frage, wie in Anbetracht der Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Waldarbeiter in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht beurteilt werde, wie folgt Stellung: Die Scapulafraktur scheine vollständig verheilt, die aktuellen Beschwerden beträfen die Hüfte und das AC-Gelenk, beides degenerative vorbestehende Veränderungen. Somit sei aus rein unfallkausaler Sicht die Arbeitsfähigkeit als Waldarbeiter wieder vollständig gegeben.

4.9     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), hielt in seinem Bericht vom 7. November 2025 betreffend die Untersuchung der rechten Schulter des Beschwerdeführers Folgendes fest (Suva-Nr. 143 S. 2 f.): Flexion / Extension: 20-0-120 ° aktiv, 30-0-140 ° passiv, beides unter endgradigen Schmerzen. Abduktion / Adduktion: 10-0-80 ° aktiv, 20-0-110 ° passiv, beides unter endgradigen Schmerzen. Innenrotation / Aussenrotation: 20-0-105 ° beim angelegten Arm aktiv und passiv, 150-0-5 ° ausgehend vom 90 ° abduzierten und 90 ° gebeugtem Ellenbogen, Handfläche nach vorn Schürzengriff aktiv erheblich schmerzhaft eingeschränkt, passiv könne die Hand bis ca. ISG bewegt werden, unter erheblichen Schmerzen. Die Schmerzen würden überwiegend im vorderen Anteil des Schultergelenkes angegeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, auch in verschiedenen anderen Körperregionen Schmerzen zu haben, die ihn im Leben und bei der Arbeit sehr beeinträchtigten.

4.10   In der «ärztlichen Beurteilung» vom 2. Dezember 2025 (Suva-Nr. 144) hielt Dr. med. C.___ folgende Diagnosen fest:

-   Status nach Scapulablattfraktur rechts 13. Februar 2024

Unfallfremde Diagnosen seien:

-   AC-Arthrose rechts

-   Schwere Coxarthrose links mehr als rechts

-   Vorbestehende Schulterschmerzen rechts mit Bizepstendinopathie, Pulley-Läsion

Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei vor dem aktuellen Ereignis bereits in manifester Weise beeinträchtigt gewesen. So hätten vor dem aktuellen Unfallereignis bereits belastungsabhängige Beschwerden in der rechten Schulter bei bildgebend degenerativen Veränderungen, im Speziellen auch einer AC-Arthrose, bestanden. Das aktuelle Unfallereignis vom 13. Februar 2024 habe zu einer Scapulablattfraktur geführt, gemäss Bildgebung (CT vom 29. April 2024, konventionelle Bilder 10. Juni 2024, vgl. E. II. 4.4 f. hiervor) habe sich die Scapulafraktur im Verlauf konsolidiert gezeigt. Auch in den Sprechstundenberichten vom 29. April 2024 und 10. Juni 2024 seien eine freie Beweglichkeit und gute Kraft im rechten Schultergelenk dokumentiert. Die im Sprechstundenbericht vom 9. September 2024 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) beschriebenen Restbeschwerden würden auf eine vorbestehende AC-Arthrose zurückgeführt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Unfallereignis der Ast direkt auf die Scapula gefallen sei und so die Fraktur unterhalb der Spina scapulae verursacht habe. Somit sei das AC-Gelenk weder beim Unfall noch im Verlauf mitbeeinträchtigt worden und die aktuellen Beschwerden über dem AC-Gelenk könnten nicht mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2024 erklärt werden. Die aktuell vom Hausarzt beschriebene neue Einschränkung der Schulterbeweglichkeit sei somit auf die AC-Arthrose und die Impingementsituation sowie auf die vorbestehenden Schulterbeschwerden zurückzuführen. Ab dem 10. September 2024 spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr. Im Sprechstundenbericht vom 9. September 2024 werde in Bezug auf die Scapula eine Beschwerdefreiheit beschrieben und die Restbeschwerden seien auf die vorbestehende AC-Arthrose zurückgeführt worden.

5.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die «ärztliche Beurteilung» der Suva-Ärztin Dr. med. C.___ vom 4. Dezember 2025 (vgl. E. II. 4.10 hiervor). Es ist daher im Nachfolgenden der entsprechende Beweiswert zu prüfen.

5.1     Die «ärztliche Beurteilung» vom 4. Dezember 2025 von Dr. med. C.___ (Suva-Nr. 144) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht: So handelt es sich bei Dr. med. C.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Fachärztin, die somit fachlich qualifiziert ist, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine rechte Schulter zu beurteilen. Der Kreisärztin haben die zuvor verfassten medizinischen Berichte vorgelegen. So wurden die medizinischen Vorakten unter dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» mitsamt der vorliegenden Bilddokumentation aufgeführt (S. 1 ff.). Dr. med. C.___ hat indes weder eine eigene Exploration noch eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Sie hat vielmehr eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. So ging es bei der Einschätzung von Dr. med. C.___ im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts. Da bereits genügend Unterlagen aufgrund von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vorhanden waren, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben, war es Dr. med. C.___ möglich, sich aufgrund dieser Berichte ein lückenloses Bild über die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers zu machen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1, 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.___ in ihre Beurteilung auch die vor dem Unfallereignis vom 13. Februar 2024 erstatteten bzw. durchgeführten Arthro-MRIs der rechten Schulter vom 9. September 2020 und 4. April 2017 sowie den Sprechstundenbericht vom 9. November 2020 miteinbezogen hat (S. 2 f.).

Im Weiteren vermag auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers einzuleuchten: So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm bei der Arbeit als Holzer am 13. Februar 2024 ein Ast von ca. 15 cm Durchmesser auf die Schulter gefallen sei. Dieser Unfallhergang erscheint gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar. So ist bereits der «Schadenmeldung UVG» vom 18. Februar 2024 (Suva-Nr. 1) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 bei Arbeiten mit der Motorsäge ein herunterfallender Ast auf die rechte Schulter gefallen sei. Im Notfallbericht des Spitals D.___ vom 13. Februar 2024 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) wird sodann festgehalten, dass der entsprechende Ast einen Durchmesser von ca. 15 cm und eine Höhe von ca. 10 m gehabt habe. Aufgrund dieser übereinstimmenden Ausführungen vermag der im Verlaufsbericht vom 13. November 2024 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) von PD. Dr. med. F.___ beschriebene Unfallhergang, wonach der Beschwerdeführer im Februar beim Holzen einen Unfall auf der rechten Seite erlitten und dabei auf der rechten Seite gelandet sei, nicht zu überzeugen.

Gemäss Dr. med. C.___ sei CT-tomografisch eine Scapulablattfraktur gefunden worden und es sei eine konservative Therapie eingeleitet worden. Diese Einschätzungen erweisen sich aufgrund der vorangehenden medizinischen Akten als schlüssig. So wurde im Rahmen der notfallmässigen Konsultation des Beschwerdeführers im Spital D.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchung eine Scapulafraktur rechts objektiviert (vgl. E. II. 4.1 hiervor), die sodann mittels Analgesie und Ruhigstellung – konservativ – behandelt wurde. Auch der weiteren kreisärztlichen Einschätzung, wonach der Verlauf positiv gewesen sei, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen der Kreisärztin gefolgt werden. So habe die CT vom 29. April 2024 eine komplette Durchbauung der Fraktur gezeigt. Im Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 sei sodann eine freie Schultergelenksbeweglichkeit mit guter Kraft beschrieben worden, ebenso im Sprechstundenbericht vom 26. August 2024. Bei anamnestischen Restbeschwerden in der rechten Schulter sei am 2. September 2024 eine MRI der rechten Schulter durchgeführt worden, welche eine hypertrophe aktivierte AC-Arthrose sowie eine Einengung des Subacromialraumes gezeigt habe, prädisponierend für ein subacromiales Impingement. Im Sprechstundenbericht vom 9. September 2024 sei die Scapulafraktur sodann als geheilt beurteilt worden, die Restbeschwerden seien auf die fortgeschrittene AC-Arthrose zurückgeführt worden. Diese kreisärztlichen Ausführungen überzeugen aufgrund der Heranziehung der entsprechenden medizinischen Akten. So sprach PD Dr. med. F.___ im Bericht vom 2. April 2024 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) von einem «regelrechten Verlauf». So könne der Beschwerdeführer passiv bis über die Schulterhöhe bewegen und aktiv bis Schulterhöhe. Er dürfe nun aktiv bewegen und mit 1 – 2 kg belasten. Diese positive Entwicklung zeigte sich sodann auch im Rahmen des weiteren Sprechstundenberichts vom 29. April 2024 (vgl. E. II. 4.3 hiervor). So sei der Beschwerdeführer nun, zehn Wochen nach der Scapulafraktur, relativ schmerzfrei und könne das Schultergelenk fast frei bewegen. Die CT-Kontrolle zeige die reichliche Kallusbildung und komplette Durchbauung der Fraktur. PD Dr. med. F.___ ging daher weiterhin von einem «erfreulichen Verlauf» aus und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe das Schultergelenk nun ohne Einschränkung belasten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Röntgenuntersuchung des Schultergelenkes eine unveränderte Stellung der Scapulafraktur zeige. Im weiteren Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) hielt PD Dr. med. F.___ ferner fest, die Heilung des Schultergelenkes gehe voran und die Kraft und Beweglichkeit seien fast seitengleich. Unter diesen Umständen vermag einzuleuchten, dass das aktuelle Unfallereignis vom 13. Februar 2024 gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___ zu einer Scapulablattfraktur geführt habe und sich die Scapulafraktur sodann, gemäss Bildgebung (CT vom 29. April 2024, konventionelle Bilder 10. Juni 2024) im Verlauf konsolidiert gezeigt habe.

Ferner wird im Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) erstmals über zunehmende Schmerzen am linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäule berichtet. In diesem Zusammenhang weist PD Dr. med. F.___ auf das CT-Polytrauma vom 13. Februar 2024 hin, in welchem zum einen eine vorbestehende fortgeschrittene Coxarthrose links mit Knochen-Knochenkontakt, subchondralen Zyste und Deformierung des Kopfes objektiviert worden sei. Zudem sei auch die LWS verändert, mit einer fortgeschrittenen Arthrose zwischen L5-S1 mit Verminderung der Bandscheibenhöhe. Diesen Ausführungen kann mit Blick auf den entsprechenden CT-Bericht vom 13. Februar 2024 (Suva-Nr. 75 S. 2 f.) gefolgt werden. Es vermag daher einzuleuchten, dass Dr. med. C.___ in ihrer «ärztlichen Beurteilung» vom 2. Dezember 2025 (vgl. E. II. 4.10 hiervor) in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bereits vor dem aktuellen Ereignis in manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So hätten vor dem aktuellen Unfallereignis bereits belastungsabhängige Beschwerden in der rechten Schulter bei bildgebend degenerativen Veränderungen, im Speziellen auch einer AC-Arthrose, bestanden. Diese Beurteilung ist auch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen der Kreisärztin nachvollziehbar. So hielt sie fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Unfallereignis der Ast direkt auf die Scapula gefallen sei und so die Fraktur unterhalb der Spina scapulae verursacht habe. Somit sei das AC-Gelenk weder beim Unfall noch im Verlauf mitbeeinträchtigt worden und die aktuellen Beschwerden über dem AC-Gelenk könnten nicht mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2024 erklärt werden. In diesem Zusammenhang erscheint denn auch plausibel, dass die Kreisärztin die Diagnosen einer «AC-Arthrose rechts», einer «schweren Coxarthrose links mehr als rechts» und von «vorbestehenden Schulterschmerzen rechts mit Bizepstendinopathie, Pulley-Läsion», als unfallfremde Diagnosen auswies. Diesbezüglich lässt sich aus den durch Dr. med. C.___ in ihrer «ärztlichen Beurteilung» ebenfalls aufgeführten medizinischen Vorakten betreffend die früheren Unfälle (S. 2 f.) sodann auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 13. Februar 2024 gesundheitliche Einschränkungen an seiner rechten Schulter erlitten hat. So wurde im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 4. April 2017 eine bursaseitige Teilläsion der Supraspinatussehne, Oberrandruptur des Musculus subscapularis mit angrenzendem Schaden des Bizeps-Pulley, sowie eine AC-Arthrose objektiviert. In der weiteren Arthro-MRI der rechten Schulter konnten eine schwere Bizepstendinopathie mit Erweichung und Kaliberschwankung, Sehne eingebettet in Granulationsgewebe des destruierten Bizeps-Pulley, anhaltend mediale Subluxation der Sehne und Konflikt mit dem minimal eingerissenen Subscapularisoberrand festgestellt, sowie ein Supraspinatus mit interstitiellem Einriss am Footprint und Degeneration am Vorderrand, keine Trophikstörung der Muskulatur und geringer AC-Degeneration. Gestützt darauf und auch auf den weiter miteinbezogenen Sprechstundenbericht vom 9. November 2020 (craniale Ruptur der Subscapularissehne rechts mit Subluxation / Luxation der langen Bizepssehne mit Längsrissen) überzeugt die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach beim Beschwerdeführer ein relevanter Vorschaden der rechten Schulter mit Läsionen am Bizeps, dem Pulley und auch der Rotatorenmanschette (Supraspinatus, Subscapularis; MRI vom 9. September 2020 und vom 4. April 2017) bestehe. Auch der weitere kreisärztliche Hinweis, wonach die Befunde und Beschwerden in den Dossiers [...] und [...] als degenerativer Genese beurteilt worden seien, ist u.a. auch deshalb nachvollziehbar, weil Dr. med. C.___ bereits in den Kurzbeurteilungen vom 25. Februar und 3. März 2025 (vgl. E. II. 4.7 f. hiervor) festgehalten hat, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers in der vom aktuellen Unfall betroffenen Körperstelle bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und dabei auf eine AC-Arthrose, Coxarthrose und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule hingewiesen hat.

Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2025 erweist sich somit als beweiswertig.

5.2     Da die übrigen medizinischen Akten am Beweiswert der «ärztlichen Beurteilung» von Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2025 keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken vermögen, ist diesem der volle Beweiswert zuzusprechen.

Eingehend auf den vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht von Dr. med. G.___ vom 7. November 2025 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) lässt sich ergänzend folgendes festhalten: Diesem Bericht sind im Wesentlichen die in Bezug auf die rechte Schulter des Beschwerdeführers bei der Untersuchung festgestellten anatomischen Bewegungsmöglichkeiten unter Angabe der entsprechenden Winkel zu entnehmen. Eine diesbezügliche weitergehende medizinische Diskussion findet sich indes nicht. So ist bspw. nicht klar, ob sich die gemessenen Werte im üblichen Rahmen befinden. Im Weiteren bezieht sich Dr. med. G.___ weder auf das sich am 13. Februar 2024 zugetragene Unfallereignis noch stellt er Überlegungen zur Frage der Kausalität an. Somit vermag dieser Bericht den grundsätzlichen Beweiswert der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht zu schmälern.

5.3     Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1 ff.) auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2025 sowie auf deren Kurzbeurteilungen vom 25. Februar und 3. März 2025 abgestellt hat.

Es ist somit angesichts der konsolidierten strukturellen bzw. organisch hinlänglich erklärbaren Unfallfolgen an der rechten Schulter des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Scapulafraktur spätestens ab dem 11. März 2025 vollständig verheilt und aus rein unfallkausaler Sicht die Arbeitsfähigkeit als Waldarbeiter wieder vollständig gegeben war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen per 11. März 2025 (volle Arbeitsfähigkeit, vgl. Suva-Nr. 97) eingestellt hat.

6.       Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1 ff.) erweist sich nach dem Gesagten als korrekt und ist zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Küng