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Solothurn Versicherungsgericht 16.02.2026 VSBES.2025.61

16 février 2026·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,295 mots·~16 min·4

Résumé

Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Urteil vom 16. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 21. August 2024 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 166 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, es fehle an der erforderlichen Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 141) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Februar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 7. März 2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Es sei die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. August 2024 sowie der sich auf diese beziehende Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 aufzuheben, die Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei rückwirkend auf den 1. Mai 2024 zu bejahen und das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse, anzuweisen, die der Beschwerdeführerin zustehenden Taggelder rückwirkend auszurichten.

Eventualiter: Es sei die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. August 2024 sowie der sich auf diese beziehende Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an das Amt für Wirtschaft des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer).

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2024 [recte: 2025], die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 17 ff.).

2.3     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. April 2025 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 28 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 28. April 2025 auf eine Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 33).

2.4     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 5. Mai 2025 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.). Diese geht am 6. Mai 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 39), welche sich in der Folge nicht vernehmen lässt.

II.

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung zusteht.

2.

2.1

2.1.1  Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder (was hier aber nicht geltend gemacht wird) von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), hier also am 1. Mai 2022, nachdem sich die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2024 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (s. ALK S. 508). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 51 f.; AVIG-Praxis ALE B149).

2.1.2  Ob eine beitragspflichtige Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern, namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E. 3.2.2 S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 55 f.; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 54).

Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden demgegenüber höchstens Indizien für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 56; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 + 19). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

2.2     Versicherte Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10 N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f.; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin erklärte im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2024 (ALK S. 502 ff.), sie habe vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 in der Einzelfirma ihres Ehemanns B.___, der C.___ in [...], gearbeitet. Es habe ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden, den der Arbeitgeber am 25. März 2024 wegen Aufgabe der Selbständigkeit per Ende April 2024 gekündigt habe (ALK S. 503 Ziff. 16 – 20). Weitere, frühere Arbeitsverhältnisse wurden nicht angegeben (s. ALK S. 504 Ziff. 29). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin resp. ihr Ehegatte am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre, liess die Beschwerdeführerin zunächst unbeantwortet (ALK S. 504 Ziff. 28), verneinte dies dann aber später (s. ALK S. 480). Die Einzelfirma wurde gemäss Handelsregisterauszug vom 22. April 2024 auf den neuen Inhaber D.___ übertragen (ALK S. 465).

3.1.2  Die vom Ehemann unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Mai 2024 bestätigte eine Anstellung der Beschwerdeführerin als Hilfsmitarbeiterin vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 (ALK S. 500 Ziff. 2 f.). Der AHV-pflichtige Gesamtverdienst in diesem Zeitraum wurde mit CHF 88'000.00 angegeben und der monatliche Bruttolohn mit CHF 5'500.00 (ALK S. 501 Ziff. 16 + 17). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten undatierten Arbeitsvertrag, der am 1. Januar 2023 beginnen sollte, beinhaltete der erwähnte Monatslohn einen Anteil für den 13. Monatslohn von CHF 422.90. Als Nettolohn einschliesslich Kinderzulagen wurde ein Betrag von CHF 4'000.00 festgehalten (ALK S. 470 f.). Die vom Ehemann unterschriebene Kündigung des Arbeitsvertrags vom 25. März 2024 wurde mit der Aufgabe der Selbständigkeit und dem Verkauf des Gastronomiebetriebes begründet (ALK S. 472).

3.1.3  Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (s. ALK S. 464) teilte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 mit, ihr Mann B.___ habe den Lohn nicht auf ihr Konto überwiesen. Der neue Inhaber der Firma sei D.___ (ALK S. 451). Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 bis April 2024 ein (ALK S. 452 ff.). Diese sind jeweils (mit Ausnahme vom 27. Dezember 2023) auf den 25. des Monats datiert und von der Beschwerdeführerin unten rechts unterzeichnet worden, tragen aber weder eine Unterschrift des Ehemanns noch einen Firmenstempel. Die Abrechnungen weisen durchgehend einen Bruttolohn von CHF 5'500.00 und einen Nettolohn von CHF 4’949.90 aus, geben aber nicht an, ob eine Barauszahlung oder eine Überweisung auf ein Konto erfolgte. Im Einspracheverfahren brachte die Beschwerdeführerin sodann weitere Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis April 2024 bei (ALK S. 108 ff.). Diese sind grundsätzlich identisch mit den früher eingereichten Abrechnungen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin hier jeweils unten links befindet, verbunden mit dem Vermerk «Betrag dankend erhalten am:» und einem handschriftlich eingetragenen Datum, welches sich mit demjenigen der entsprechenden Abrechnung deckt.

3.1.4  Ebenfalls am 17. Juli 2024 legte die Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2023 bis April 2024 Auszüge aus dem Geschäftskonto Nr. [...] des Ehemanns bei der E.___ vor (ALK S. 169 ff.). Diesen Auszügen lassen sich weder Überweisungen an die Beschwerdeführerin entnehmen noch Barbezüge, welche mit den Lohnabrechnungen korrespondieren.

3.1.5  Als sich die Beschwerdegegnerin am 18. November 2024 nach Geschäftsbüchern erkundigte, aus denen die monatliche Entnahme des Lohnes hervorgeht (ALK S. 134), reichte die Beschwerdeführerin ein als «Kontodetail» und «5000 – Löhne» betiteltes Dokument ein (ALK S. 133). Danach soll die Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2023 Lohn in der Höhe von insgesamt CHF 66'000.00 bezogen haben. Dabei wird für jeden Monat ein Betrag von CHF 4’949.90 mit dem Buchungstext «Lohn A.___» festgehalten, wobei das Datum mit demjenigen in der jeweiligen Lohnabrechnung übereinstimmt. Zusätzlich sind am 31. Dezember 2023 die folgenden Zahlungen eingetragen:

·      «Lohnbuchungen 2023»: CHF 5’691.60

·      «TP zuwenig bez. Lohn 2023 A.___»: CHF 909.60

3.1.6  Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bestätigte am 7. März 2024, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2023 angemeldet und für 2023 eine Lohnsumme von CHF 66'000.00 mitgeteilt worden war (ALK S. 129 ff.).

3.1.7  Am 18. Dezember 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass die Löhne stets bar ausgezahlt worden seien, wie aus den entsprechenden Quittungen hervorgehe. Eine Krankentaggeldversicherung habe nicht bestanden (ALK S. 125). Dem legte die Beschwerdeführerin eine Police der F.___ für die Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG vom 1. November 2022 bei (ALK S. 103 ff.). Diese Police sah eine Geltungsdauer von Januar 2023 bis Dezember 2024 vor, wobei lediglich eine Prämie für Männer, ausgehend von einer Lohnsumme von CHF 21'081.00, festgesetzt wurde. Die Prämiendeklaration für das erste Trimester 2024 wiederum wies lediglich eine nicht namentlich bezeichnete Frau mit einem Lohn von CHF 22'000.00 als Versicherte aus (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 14).

3.1.8  Die Beitragsrekapitulation der Pensionskasse G.___ hält für 2023 einen Lohn von CHF 66'000.00 und für 2024 von CHF 22'000.00 fest (BB-Nr. 15).

3.1.9  Gemäss den Lohnausweisen erzielte die Beschwerdeführerin 2023 einschliesslich Kinderzulagen einen Bruttolohn von CHF 68'400.00 und 2024 von CHF 22'800.00 (ALK S. 50 f.). Die NettoIöhne wiederum wurden mit CHF 60'309.00 resp. 20'103.00 angegeben. Damit übereinstimmend deklarierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Steuererklärung pro 2023 ein Erwerbseinkommen von CHF 60'309.00 (ALK S. 55).

3.1.10  Gemäss Auskunft des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 27. März 2025 war die Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2014 bis 31. August 2024 Inhaberin der Bewilligung zur Führung des Betriebs C.___ (ALK Urkunde 1).

3.2

3.2.1  Der Ehemann B.___ war Inhaber der Einzelfirma C.___ (E. II. 3.1.1 hiervor), traf also die im Unternehmen erforderlichen Entscheidungen. Falls die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau in diesem Betrieb mitarbeitete, kam ihr eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (E. II. 2.2.1 hiervor). Diese endete freilich mit der Entlassung der Beschwerdeführerin, da ihr Ehemann zugleich die Firma einer anderen Person übergab (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor) und auf den Betrieb keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024 nicht von vornherein ausgeschlossen, doch muss im Hinblick auf die erforderliche Beitragszeit näher geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich angestellt war und Lohn bezog (E. II. 2.2.1 hiervor).

3.2.2  Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung keinen Arbeitsvertrag bei, obwohl ein solcher auf dem Formular ausdrücklich als Beilage vorgesehen ist (ALK S. 505 unten). Erst nach der Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (s. ALK S. 496) reichte die Beschwerdeführerin eine Vertragsurkunde ein, wonach ab 1. Januar 2023 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (E. II. 3.1.2 hiervor). Dieser Vertrag ist jedoch unvollständig, indem die letzte Seite mit den Unterschriften fehlt. Zwar wurden die vorliegenden Seiten jeweils von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann visiert, doch ist das Datum des Vertragsschlusses nicht ersichtlich. Weiter fällt auf, dass der Nettolohn mit CHF 4'000.00 beinahe CHF 1'000.00 zu tief angegeben wird (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor, 5'500.00 brutto ./. CHF 750.10 Abzüge plus CHF 200.00 Kinderzulage = CHF 4’949.90). Eigentlich wäre zu erwarten, dass bei einer derartigen Abweichung das Bedürfnis nach einer Korrektur bestand, was aber offenbar nicht der Fall war, nachdem keine berichtigte Fassung des Vertrags aktenkundig ist. Somit bestehen Zweifel, inwieweit tatsächlich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die Arbeitgeberbescheinigung und die Kündigung wiederum, welche vom Ehemann stammen, sind bestenfalls Indizien für eine Beschäftigung.

3.2.3  Die Beschwerdeführerin machte von Anfang an geltend, der Lohn sei ihr nicht überwiesen, sondern stets bar ausbezahlt worden (E. II. 3.1.3 + 3.1.7 hiervor), weshalb sie auch keine Auszüge aus ihrem Privatkonto (resp. einem Gemeinschaftskonto mit ihrem Ehemann) einreichte. Als Beleg für die behaupteten Barauszahlungen brachte die Beschwerdeführerin zunächst Lohnabrechnungen bei, welche lediglich ihre eigene Unterschrift tragen, nicht aber diejenige des Ehemanns oder auch des Treuhänders (E. II. 3.1.3 hiervor). Selbst ein Firmenstempel der C.___ fehlt, obwohl ein solcher zur Verfügung stand (s. dazu ALK S. 501 unten). Angesichts dessen könnten die fraglichen Abrechnungen auch so interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin deren Urheberin ist. Zudem machen die Abrechnungen keine Angaben zur Art der Auszahlung. Sie taugen daher nicht zum Nachweis von Barlöhnen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin den ursprünglichen Lohnabrechnungen in der Verfügung vom 21. August 2024 die Beweiskraft abgesprochen hatte, reichte die Beschwerdeführerin nochmals Abrechnungen ein (E. II. 3.1.3 hiervor). Von der Lohnhöhe und den Abzügen her bestand dabei kein Unterschied. Neu war, dass die Beschwerdeführerin jeweils unterschriftlich bestätigte, den ausgewiesenen Lohn (bar) erhalten zu haben. Diese Unterschrift befand sich dabei an einer anderen Stelle des Dokuments als in den ursprünglich eingereichten Abrechnungen. Der Umstand, dass für jeden Monat zwei unterschiedliche Lohnabrechnungen bestehen, erweckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Abrechnungen und an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei angestellt gewesen. Sie versucht die Existenz von einander abweichender Abrechnungen dadurch zu erklären, dass die beiden Fassungen gleichzeitig erstellt worden seien, die erste vom Arbeitgeber und die zweite vom Treuhandbüro H.___. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits hätten die Abrechnungen mit dem Vermerk zur Lohnauszahlung einfach kopiert werden können, anstatt die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Versionen unterzeichnen zu lassen. Andererseits ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daran gehindert haben sollte, gleich am Anfang die Abrechnungen mit dem Vermerk einzureichen. Der Umstand, dass dies nicht geschah, deutet darauf hin, dass zunächst nur Abrechnungen ohne Vermerk vorlagen, während die Fassung mit dem Vermerk nicht echtzeitlich erstellt wurde, sondern erst nachträglich.

3.2.4  Die Beschwerdeführerin reichte auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin Auszüge aus dem Geschäftskonto ihres Ehemanns ein (E. II. 3.1.4 hiervor). Diese enthalten keine Lohnüberweisungen an die Ehefrau. Allerdings fehlt es auch an Barbezügen vom Konto, die mit dem Nettolohn der Beschwerdeführerin und den Auszahlungszeitpunkten gemäss den Lohnabrechnungen korrespondieren würden. Es erfolgten nie Barabhebungen, die den Lohn auch nur annähernd abgedeckt hätten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in den Abrechnungen von keinen Teilzahlungen die Rede ist. Richtig ist, dass ab dem Geschäftskonto auch Ausgaben augenscheinlich privater Natur bezahlt wurden, wie etwa Einkäufe. Ob dies auf die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann zurückgeht, ist offen; auf jeden Fall ist in den Lohnabrechnungen nirgends die Rede davon, dass solche Bezüge an den Lohnanspruch der Beschwerdeführerin angerechnet worden wären. Somit ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, woher das Geld für regelmässige Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin überhaupt stammen sollte. Es dürfte schwerlich der Fall gewesen sein, dass sich Monat für Monat um den 25. herum stets ein Barbetrag von rund CHF 5'000.00 in der Kasse befand, welcher der Beschwerdeführerin hätte ausgehändigt werden können.

3.2.5  Nachdem die Beschwerdegegnerin sie aufgefordert hatte, Geschäftsbücher einzureichen, aus denen Lohnzahlungen hervorgehen, brachte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Buchungskonto Löhne für das Jahr 2023 bei (E. II. 3.1.5 hiervor). Gemäss diesem Kontodetail wurde 2023 monatlich ein Nettolohn von CHF 4’949.90 verbucht, was sich mit den Lohnabrechnungen deckt (E. II. 3.1.3 hiervor). Es fällt jedoch auf, dass im Dezember 2023 zwei zusätzliche Buchungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgten, woraus dann ein Schlusssaldo von CHF 66'000.00 resultierte. Dieser Betrag entspricht dem Bruttoeinkommen ohne Kinderzulagen für das ganze Jahr 2023, wie er aus den Lohnabrechnungen hervorgeht (12 x 5'500). Die Differenz zum Nettolohn ohne Kinderzulagen von CHF 56'998.80 (12 x 4'749.90) müsste sich indes auf das Total der Lohnabzüge belaufen, d.h. CHF 9'001.20 (12 x 750.10), während die beiden Buchungen vom 31. Dezember 2023 insgesamt nur CHF 6'601.20 umfassen. Anhand der Akten ist nicht nachvollziehbar, was es mit diesen beiden Buchungen auf sich hat. Laut den Lohnabrechnungen soll jeweils der gesamte Monatslohn auf einmal ausbezahlt worden sein, d.h. für eine Buchung, welche zu wenig bezahlten Lohn betrifft, hätte eigentlich gar kein Anlass bestehe dürfen. Andererseits fehlt es auch an unterzeichneten Abrechnungen über die Auszahlung der am 31. Dezember 2023 verbuchten Beträge. Weitere Buchhaltungsunterlagen, welche allenfalls Licht in diese Sache hätten bringen können, blieb die Beschwerdeführerin schuldig, so dass auch in dieser Hinsicht kein verlässlicher Beleg für Lohnzahlungen vorliegt.

3.2.6  Der IK-Auszug der Beschwerdeführerin weist für 2023 in Einklang mit den Lohnabrechnungen ein Bruttoeinkommen von CHF 66'000.00 aus (E. II. 3.1.6 hiervor). Damit ist aber vorerst nur belegt, dass eine entsprechende Einkommensmeldung an die Ausgleichskasse erfolgt ist, was nicht mehr als ein Indiz für Lohnzahlungen sein kann.

3.2.7  Die Steuererklärung des Ehepaars pro 2023 stellt eine Selbstdeklaration des Einkommens dar. Sie nennt ein steuerbares Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 60'309.00. Dieser Betrag stammt aus dem entsprechenden Lohnausweis, der folgende Angaben enthielt (E. II. 3.1.9 hiervor):

·      Bruttolohn: CHF 68'400.00 (66'000 beitragspflichtiges Einkommen plus 2'400 Kinderzulage)

·      Beiträge AHV/IV/EO, ALV und NBUV: CHF 5'272.00 (ohne Krankentaggeldversicherung)

·      Ordentliche Beiträge berufliche Vorsorge: CHF 2'819.00

Das Total dieser Abzüge beträgt CHF 8'091.00. Die entsprechenden Abzüge gemäss den Lohnabrechnungen belaufen sich demgegenüber nicht ganz deckungsgleich auf CHF 8'235.00, wenn man die Prämien der Krankentaggeldversicherung über CHF 766.20 (12 x 63.85) nicht berücksichtigt. Ähnlich verhält es sich mit dem Lohnausweis pro Januar bis April 2024, wo von Abzügen über insgesamt CHF 2'697.00 die Rede ist, während aus den Lohnabrechnungen CHF 2'745.00 hervorgehen.

3.2.8  Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, sie könne die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen belegen.

3.2.8.1 Die eingereichten Unterlagen der Unfallversicherung F.___ erlauben keine zuverlässige Beurteilung, ob von der Beschwerdeführerin Beiträge erhoben wurde. Die Police pro 2023 und 2024 nennt lediglich einen Mann als Versicherungsnehmer (E. II. 3.1.7 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich dabei nur um die provisorische Versicherungsdeckung für das Jahr 2023 gehandelt und die konkreten Lohnmeldungen seien praxisüblich erst gegen Ende des Kalenderjahres oder zu Beginn des nächsten Jahres erfolgt, überzeugt nicht. Wäre die Beschwerdeführerin nach der Ausstellung der Police in den Betrieb eingetreten, so wäre naheliegend gewesen, umgehend eine Berichtigung zu verlangen, doch findet sich in den Akten nichts dergleichen. Andererseits sieht die vorliegende Police für Nichtberufsunfälle einen Prämiensatz von 1,588 % vor, während in den Abrechnungen für 2023 von 1,805 % ausgegangen wird. Für die Zeit von Januar bis April 2024 wiederum wurde nur eine von der Treuhandfirma H.___ ausgefüllte Lohndeklaration eingereicht.

3.2.8.2 Die Beitragsrekapitulation der Pensionskasse G.___ weist in der Tat Beiträge für die Beschwerdeführerin aus (E. II. 3.1.8 hiervor). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus erhebliche sozialversicherungsrechtliche Interessen bestehen können, eine nicht existierende beitragspflichtige Beschäftigung anzugeben, um so eine Versicherungsdeckung zu begründen.

3.2.9  Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller erwähnten Indizien kann es zwar durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann angestellt wurde, von Januar 2023 bis April 2024 bei seiner Einzelfirma C.___ arbeitete und dafür einen Lohn bezog. Dies ist indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, vielmehr bestehen ernsthafte Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin. Ist damit aber keine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erstellt, zumal keine anderen Arbeitsverhältnisse innerhalb der Beitragsrahmenfrist geltend gemacht werden, so hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab Mai 2024 zu Recht verneint.

3.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2025.61 — Solothurn Versicherungsgericht 16.02.2026 VSBES.2025.61 — Swissrulings