Urteil vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1964 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im September 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 657 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 sprach ihm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab April 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu (AK-Nr. 552 f.). Am 23. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Februar 2025 Einsprache erheben. Hinsichtlich die Rechtzeitigkeit der Einsprache liess er ausführen, die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst am 24. Juni 2025 erhalten zu haben (AK-Nr. 66 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache ein mit der Begründung, diese erfolge verspätet (AK-Nr. 31, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 6. August 2025 lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 2 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29.07.2025 aufzuheben und sei die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zur Durchführung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen.
2. Eventualiter: Es sei der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 aufzuheben, es seien die Ergänzungslistungen neu zu berechnen und es seien A.___ die gesetzlichen Leistungen zu zusprechen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1% MwSt.)
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (A.S. 19).
2.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 16. September 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein (A.S. 22 ff.).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist insbesondere der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 28. Februar 2025 und damit die Rechtzeitigkeit der dagegen am 23. Juli 2025 erhobenen Einsprache.
2.1
2.1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben werden; ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittelung an die Parteien, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 28. Februar 2025 über die Ergänzungsleistungsansprüche des Beschwerdeführers entschieden. Es handelt sich dabei um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Rechtsmittelfrist nach Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst am 24. Juni 2025 zugegangen, nachdem er sich mündlich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verbleib des Entscheids erkundigt hatte (A.S. 4). Folgte man dieser Auffassung, hätte die Rechtsmittelfrist für eine Einsprache gegen diese Verfügung am 25. Juni 2025 zu laufen begonnen, womit die Einsprache vom 23. Juli 2025 rechtzeitig erfolgt wäre. Die Beschwerdegegnerin führt aus, den Versand und die Zustellung zwar nicht belegen zu können, es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass die Verfügung erst rund dreieinhalb Monate nach ihrem Versand dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse daher die Umstände, die zu dieser Verspätung geführt haben, mindestens glaubhaft machen, ansonsten von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung ausgegangen werden dürfe (A.S. 14).
2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. w. H.).
2.2.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 m. v. H.).
2.2.3 Als unbestritten vorausgesetzt werden darf, dass der am 28. Februar 2025 verfügte Entscheid dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugestellt wurde, andernfalls der Beschwerdeführer keine Einsprache dagegen hätte erheben können (vgl. auch A.S. 14). Strittig ist aber der Zeitpunkt der Zustellung. Diesbezüglich obliegt die Beweislast nach dem Dargelegten der Beschwerdegegnerin. Da die Verfügung vom 28. Februar 2025 ausweislich der Akten und den Vorbringen der Beschwerdegegnerin als gewöhnliche Postsendung versendet wurde und nicht mittels eingeschriebener Sendung (AK-Nr. 89, A.S. 14), kann die Beschwerdegegnerin weder die Aufgabe noch den Zeitpunkt der Aufgabe oder der Zustellung der Verfügung belegen. Hinweise, die auf einen bestimmten, vor dem vom Beschwerdeführer behaupteten Zustelltag vom 24. Juni 2025 hindeuten, ergeben sich nicht aus den Akten und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bezeichnet. Sie verweist einzig darauf, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die Verfügung erst mehr als drei Monate nach deren Versand dem Empfänger zugestellt wurde. Dies trifft zwar zu, reicht aber für sich allein nicht aus, um eine frühere Zustellung im dargestellten Sinn als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zulassen. Zum einen ist weder der Zeitpunkt der Aufgabe bewiesen, noch ist dieses Szenario gänzlich ausserhalb aller Wahrscheinlichkeiten. Demnach ist ein von der Darstellung des Beschwerdeführers abweichender Zustellungszeitpunkt weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Wohl ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich mündlich nach dem Verbleib der Verfügung erkundigt habe und ihm die Verfügung erst danach von der Beschwerdegegnerin erneut zugestellt wurde, mit Blick auf die Akten wenig nachvollziehbar, da weder eine Aktennotiz über eine Nachfrage des Beschwerdeführers nach der Verfügung in den Akten vorhanden ist noch anderweitige Hinweise auf einen daraufhin erfolgten Versand derselben. Fest steht aufgrund der Akten einzig, dass am 30. Juni 2025 Frau B.___ bei der Beschwerdegegnerin angerufen und mitgeteilt hat, dass in der Verfügung «das Arbeitspensum nicht angepasst worden» sei (vgl. AK-Nr. 280). Auch unter Berücksichtigung dieser Unklarheit muss aber weiterhin von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Da die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdegegnerin den Zustellzeitpunkt nicht belegen kann und in den Akten keine frühere explizite Bezugnahme oder anderweitige Reaktion des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 28. Februar 2025 ausgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, frühstens bzw. erst am 24. Juni 2025 zugestellt worden ist. Dementsprechend begann die Einsprachefrist am Folgetag, mithin also am 25. Juni 2025, zu laufen, womit die Einsprache vom 23. Juli 2025 fristgerecht erhoben wurde.
3. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025 eintritt und die Sache materiell behandelt.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gemäss der am 16. September 2025 eingereichten Honorarnote (vgl. A.S. 22) auf CHF 1'466.50 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
4.2 Bei Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen, materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'466.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer