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Solothurn Versicherungsgericht 04.02.2026 VSBES.2024.298

4 février 2026·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,801 mots·~19 min·2

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 4. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 29. Oktober 2024)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2019 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erstmals zum Leistungsbezug an. Sie gab an, sich vier Herzoperationen unterzogen zu haben; ausserdem leide sie an anderen Beschwerden (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte in der Folge den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Mai 2020 ab (IV-Nr. 17).

1.2      Am 12. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, medizinische Unterlagen einzureichen (IV-Nr. 31). Nach der Zusendung aktueller medizinischer Berichte durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. IV-Nr. 37), und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 39) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar 2023 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 40). Nach erhobenem Einwand forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 5. April 2023 auf, den von ihr erwähnten Arztbericht noch einzureichen (IV-Nr. 42). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2023 eine Verfügung, worin sie im Sinne ihres Vorbescheids auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eintrat (IV-Nr. 44). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2023 nicht ein (IV-Nr. 46 S. 2 ff.).

1.3     Am 29. August 2024 (Eingang bei der IV-Stelle: 4. September 2024) meldete sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 48). Sie gab an, sie habe sich bisher drei Herzoperationen unterzogen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin auch auf dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 nicht ein. Zur Begründung legte sie dar, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei bereits abgewiesen worden. Am 4. September 2024 habe sie eine neue Anmeldung erhalten. Um diese prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verändert haben. Solche Veränderungen seien nicht festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, eine Veränderung des Gesundheitszustandes innert Frist glaubhaft darzulegen (IV-Nr. 54; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 11. November 2024 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1.    Es sei die Verfügung vom 29.10.2024 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei mir den Anspruch auf IV-Leistungen zu anerkennen.

2.2     Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht zwei medizinische Berichte vom 28. November 2024 und 19. Dezember 2024 als Beschwerdebeilagen (BB) Nr. 4 und 5 ein. Diese Unterlagen werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 9).

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 12).

2.4     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Oktober 2024 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. September 2024 (IV-Nr. 48) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung [SR 830.1]) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers relevant verändert (lit. a und b).

2.2     Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1. mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 30 IVG, Rz. 120).

2.3     Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird, andererseits (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 443 Rz. 125).

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 442 Rz. 121).

2.4     Für das Eintreten auf eine Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2. und 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298, Rz. 1563 mit Hinweisen).

3.       Im vorliegenden Fall bildet die rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2020 (IV-Nr. 17) den massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.3 hiervor) dargelegten Sinn. Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. September 2022 (IV-Nr. 22) trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Juni 2023 (IV-Nr. 44) mangels glaubhaft gemachter medizinischer Veränderung nicht ein (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Verfügung ist in Bezug auf den Vergleichszeitraum nicht relevant. In der hier massgebenden Verfügung vom 4. Mai 2020 stützte sich die Beschwerde-gegnerin auf die damals vorliegenden medizinischen Berichte des C.___ vom 7. Oktober 2015 (IV-Nr. 5 S. 3 f.), 12. Mai 2016 (IV-Nr. 12 S. 23 f.), 13. Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 9 ff.), 25. August 2016 (IV-Nr. 5 S. 17 ff.), 12. September 2016 (IV-Nr. 5 S. 20 f.), 23. September 2016 (IV-Nr. 12 S. 18 f.), 10. Juli 2017 (IV-Nr. 12 S. 15 ff.), 25. August 2017 (IV-Nr. 5 S. 22 ff.) und 22. Januar 2018 (IV-Nr. 5 S. 1 ff.), die Berichte des D.___ vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 5 ff.) und 13. Juni 2016 (IV-Nr. 5 S. 13 ff.), den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 8. Dezember 2019 (IV-Nr. 12 S. 1 ff.) sowie die Würdigung der Akten durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 17. Februar 2020 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) und kam zum Schluss, gemäss ihren medizinischen Abklärungen habe nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden; eine Invalidität sei bei der Beschwerdeführerin nie eingetreten (IV-Nr. 17 S. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung, d.h. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist zunächst der medizinische Sachverhalt vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2020 darzulegen:

3.1     Im Bericht des C.___, , vom 7. Oktober 2015 wurden die Hauptdiagnosen «1. Entgleiste Hypertonie» und «2. Chronischer Singultus – seit 6 Monaten (nach Op.!)» angegeben. Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht attestiert (IV-Nr. 5 S. 3 f.).

3.2     Aus dem Kurzbericht des C.___ vom 12. Mai 2016 (IV-Nr. 12 S. 23 f.) bzw. Verlegungsbericht des C.___ vom 13. Mai 2016 (IV-Nr. 5 S. 9 ff.) gehen folgende Hauptdiagnosen hervor:

1.      Akuter Myokardinfarkt (NSTEMI) 08.05.2016

2.      Arterielle Hypertonie

3.      Nikotinabusus

4.      Adipositas

5.      Leichte Hypokaliämie unklarer Ätiologie

Im Weiteren wurden folgend Nebendiagnosen gestellt:

6.      Migräne

7.      Depressive Verstimmung

8.      Status nach Duodenalulzera mit/bei HP-Infektion und Eradikation 05/05

9.      Status nach Cholezystektomie infolge Cholezystolithiasis 09/06

10.   Mikrozytäres, hypochromes Blutbild ohne Anämie

Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde dargelegt, die Selbstvorstellung der Patientin auf der Notfallstation am 9. Mai 2016 sei bei seit zwei Tagen bestehenden Schmerzen in beiden Armen erfolgt. Aus demselben Grund sei bereits eine Vorstellung auf der (NOFOL) am Vortag erfolgt. Die Symptome hätten unter Analgesie nicht gebessert. Vorbekannt seien bei der Patientin einseitige Schulterschmerzen im Rahmen von gelegentlichen Migräneanfällen. Nun seien die Schmerzen jedoch konstant im Nacken, in beiden Schultern und beiden Armen. Klinisch präsentiere sich die Patientin in reduziertem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand, afebril und normokard. Kardiovaskulär seien keine pathologischen Befunde zu erheben gewesen, es habe sich lediglich eine leichte Kraftminderung beider Arme bei normaler Sensibilität und normalen Reflexen gezeigt. Im Labor seien die Entzündungsparameter bei Eintritt leicht erhöht gewesen, ebenfalls habe sich eine leichte Hypokaliämie gezeigt. Die Patientin sei zur weiteren Abklärung sowie intensivierten Analgesie stationär aufgenommen worden. Sie sei im Rahmen eines Nicht-ST-Hebungsinfarkts (NSTEMI) behandelt worden und nach Rücksprache mit der kardiologischen Dienstärztin bei Beschwerdepersistenz notfallmässig zur Koronarangiographie in das D.___ verlegt worden (IV-Nr. 5 S. 9 ff.).

3.3     Vom 9. Mai 2016 bis 13. Mai 2016 war die Beschwerdeführerin im D.___ auf der medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation hospitalisiert. Unter dem Vermerk «Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde angegeben, in der Koronarangiographie vom 10. Mai 2016 (vgl. IV-Nr. 5 S. 5 ff.) habe sich ein Verschluss des grossen ersten Marginalastes als Culprit-Läsion des akuten Myokardinfarktes gezeigt. Diese habe erfolgreich revaskularisiert, dilatiert und mit einem Stent versorgt werden können. Es habe zudem eine schwache Kollateralisierung von ipsi- und kontralateral (Rentrop I) sowie eine grenzwertige Stenose des ostialen ersten Diagonalastes bestanden, welche klinisch und prognostisch konservativ behandelt werden könne. Der RIVA und die RCA seien diffus sklerotisch ohne signifikante Stenosen. Echokardiographisch habe sich ein normaldimensionierter linker Ventrikel mit knapp normaler systolischer LV-Funktion bei lateraler Hypokinesie gezeigt. Die Patientin sei postinterventionell beschwerdefrei gewesen. Es sei mit dem Ausbau einer kardioprotektiven Medikation mittels Beta-Blocker, ACE-Hemmer und einem Statin begonnen worden. In der telemetrischen Überwachung hätten keine höhergradigen Rhythmusstörungen detektiert werden können. Am 13. Mai 2016 habe die Patientin in gutem Allgemeinzustand, beschwerdefrei und kardial kompensiert nach Hause austreten können (Bericht vom 13. Juni 2016 [IV-Nr. 5 S. 13 ff.]).

3.4     Aus dem Bericht des C.___ vom 25. August 2016 geht unter dem Vermerk «Beurteilung und Prozedere» hervor, anlässlich der dreimonatigen Kontrolle bei koronarer und hypertensiver Herzkrankheit und erlittenem NSTEMI im Mai 2016 präsentiere sie die Patientin normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert in der Sprechstunde. Echokardiographisch zeige sich unverändert zur Voruntersuchung vom 12. Mai 2016 eine konzentrische Hypertrophie. Die diastolische Dysfunktion sei mit Grad II pseudonormal. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei global erhalten, posterolateral lasse sich eine umschriebene midventrikuläre Hypo- bis Akinesie als Folge eines Myokardinfarktes ausmachen. Die rechtsventrikuläre Funktion und Dimension seien normal, relevante Klappenvitien seien nicht zu finden. Die Ergometrie habe vorzeitig aufgrund von Beinschmerzen rechts abgebrochen werden müssen, bis dahin seien keine Symptome einer Angina pectoris aufgetreten. Auskultatorisch und palpatorisch lasse sich in der Leiste keine klare Ursache für die lokalen und auch belastungsabhängigen Schmerzen (dann im gesamten Bein) ausmachen. Da die Beschwerden erst nach der Koronarangiographie aufgetreten seien, sei ein Aneurysma spurium oder ein Hämatom denkbar. Zur weiteren Abklärung sei der Patientin deshalb eine angiologische Untersuchung empfohlen worden (IV-Nr. 5 S. 17 ff.).

3.5     Im Bericht des C.___ vom 12. September 2016 wurde angegeben, der Verdacht auf das Vorliegen einer vaskulären, wenn auch etwas atypisch lokalisierten peripheren arteriellen Verschluss-Krankheit (PAVK) könne bestätigt werden. Anatomisches Korrelat bilde eine höhergradige Stenose an der Punktionsstelle inguinal rechts, mutmasslich Verschlusssystem-assoziiert (Plaques fehlten). Aktuell sei der Leidensdruck aufgrund der bereits eingeschränkten Mobilität bei Kopfschmerzen nicht riesig und es bestehe keine kritische Ischämie. Die kathetertechnische Behebung der Stenose würde wahrscheinlich eine Stent-Implantation an ungüstiger Stelle nötig machen, für eine Femoralis-TEA sei das stark ausladende Abdomen bzgl. postoperativem Infekt ungünstig. In dieser Situation sei auf ein spontanes Auflösen von allfälligem Angioseal-Fremdmaterial zu hoffen. Es werde eine kurzfristige Verlaufskontrolle in drei Wochen geplant (IV-Nr. 5 S. 20 f.).

3.6     Aus dem Bericht des C.___ vom 10. Juli 2017 geht folgende Hauptdiagnose hervor: «Episodische Kopfschmerzen». Als Nebendiagnosen wurden rezidivierende depressive Episoden, aktuell ein Verdacht auf eine erneute Episode, eine mikrozytäre hypochrome Eisenmangel-Anämie sowie eine koronare und hypertensive Herzerkrankung angegeben. Zur Beurteilung wurde erwähnt, laborchemisch zeigten sich die bekannte normochrom normozytäre Anämie bei bekannter Eisenmangelanämie und eine leichte Hypokaliämie. Es werde von einer weiteren Migräneepisode ausgegangen, klinisch bestehe zudem der Verdacht auf eine aktuell mittelschwere depressive Episode (IV-Nr. 12 S. 15 ff.).

3.7     Im Bericht des C.___ vom 25. August 2017 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. August 2017 bis 25. August 2017 wurden die Hauptdiagnosen «Linksseitige Hemikranie (G44.8)», «rezidivierende depressive Episoden», «Mikrozytäre hypchrome Eisenmangel-Anämie» und «koronare und hypertensive Herzerkrankung» angegeben. Als Nebendiagnosen wurden eine «prädiabetische Stoffwechsellage», ein «PAVK Stadium IIb rechts», eine «ERCP und Gastroskopie bei Choledocholithiasis 04/08» sowie ein «St.n. immobilisierenden Schmerzen Leiste/Bein rechts 01/17» angegeben. Unter dem Vermerk «Beurteilung/Verlauf» wurde angegeben, die Patientin habe sich bei holozephalen Kopfschmerzen und Kraftlosigkeit notfallmässig selbst zugewiesen. Seit dem Morgen bestünden linksseitige Schmerzen, welche ähnlich wie in der Vergangenheit seien. Im Weiteren sei dem Ehemann beim Mobilisieren wiederholt eine Kraftlosigkeit aufgefallen, welche so ausgeprägt gewesen sei, dass die Patientin kaum die Beine habe heben können. Im Status habe sich eine Patientin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch habe eine Schwäche beim Gehen imponiert, welche sich in der Untersuchung der einzelnen Muskelgruppen nicht habe reproduzieren lassen. Die kardiopulmonale und abdominale Untersuchung sei unauffällig ausgefallen. Die Patientin sei bei Immobilität stationär aufgenommen worden.

Im Verlauf habe die Patientin rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen gezeigt, welche gemäss elektronischer Dokumentation letztmalig im Jahr 2015 durch die Kollegen der Neurologie mitbeurteilt worden seien. Die Patientin habe sich im Verlauf dahingehend geäussert, dass sich die Schmerzen im letzten Jahr verändert hätten und die gewohnten Massnahmen bei eine Migräne-Attacke wie Reizabschirmung nicht mehr hilfreich seien. In Rücksprache mit den Neurologen sei bei nur eingeschränkter Beurteilbarkeit der klinischen Untersuchung bei mangelnder Kooperation und eingeschränktem sprachlichem Verständnis sowie kardiovaskulärem Risikoprofil ein MRI des Schädels mit der Frage nach einer Dissektion oder strukturellen Pathologie durchgeführt worden. Dabei habe sich kein richtungsweisender Befund gezeigt. Zur weiteren Therapie werde eine Anbindung in der F.___ zur Schmerztherapie empfohlen.

Zur Beurteilung einer psychosomatischen Komponente der Beschwerden sei ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt worden. Dabei habe sich diese Hypothese nicht bestätigt. Es habe keine psychiatrische Störung festgestellt werden können. Aktuell bestünden auch keine Hinweise auf eine depressive Episode. Ein Absetzversuch der Therapie mit Cymbalta sei empfohlen worden. Man wolle aber dieses Medikament im Sinne einer schmerzmodulierenden Therapie vorerst beibehalten. Die Patientin habe am 25. August 2017 in verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 5 S. 22 ff.).

3.8     Dem Sprechstundenbericht Angiologie des C.___ vom 19. Januar 2018 kann folgende Beurteilung entnommen werden: Einerseits hätten die (ätiologisch jeweils ungeklärten, phasenweise immobilisierenden) Leistenschmerzen rechts nun abgegeben und behinderten die Mobilität nicht mehr. Andererseits könne ein anhaltender Revaskularisationserfolg nach Leistenarterienstenose und Koronarangiograpie festgehalten werden. In diesem Moment seien die fixen angiologischen Verlaufskontrollen abzuschliessen. Klinisch könne bei Parästhesien aller Zehen keine klare Pathologie im Vibrationstest gefunden werden. Daneben bestünden anamnestisch der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Bericht vom 22. Januar 2018 [IV-Nr. 5 S. 1 f.]).

3.9     Hausarzt Dr. med. B.___ hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2019 fest, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2003. Die letzte Kontrolle sei am 29. Oktober 2019 gewesen. Er habe keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Zur Vorgeschichte und Entwicklung der Patientin legte er dar, es bestünden eine Migräne sowie chronische Rückenschmerzen, ausserdem eine depressive Stimmungslage, eine arterielle Hypertonie sowie eine koronare Herzkrankheit. Die aktuelle medizinische Situation sei stabil. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen chronischen Rückenschmerz sowie depressive Stimmungszustände an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, Adipositas sowie eine Migräne aufgelistet. Die Patientin sei nicht arbeitsfähig und werde wahrscheinlich nicht auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar sein. Es sei kein spezifisches Vorgehen geplant. Die Patientin sei aktuell nicht arbeitstätig. Aufgrund der depressiven Stimmung bestehe eine Motivationseinschränkung. Zudem bestünden Rückenschmerzen, welche ein längeres Stehen oder ein längeres Laufen nicht möglich machten. Eine Eingliederung sei schwierig. Eine deutliche Chronifizierung der Schmerzen sowie eine depressive Symptomatik stünden einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 12 S. 1 ff.).

3.10   RAD-Ärztin Dr. med. E.___ nahm zur oben dargelegten medizinischen Aktenlage am 17. Februar 2020 dahingehend Stellung, die Versicherte sei alle zwei bis drei Monate in hausärztlicher Behandlung wegen chronischen Kopf- und Rückenschmerzen und depressiven Stimmungszuständen. Im Mai 2016 habe sie einen Herzinfarkt bei koronarer Ein-Asterkrankung erlitten. Das verschlossene Gefäss sei dilatiert und gestentet worden. Die Herzfunktion sei normal. Seit der Koronarangiographie habe die Versicherte Schmerzen in der Leiste rechts beklagt, welche sich nach der Stenteinlage in der Arteria femoralis wegen PAVK I am 20. Oktober 2016 zurückgebildet hätten. Die angiologische Verlaufskontrolle im Jahr 2018 habe unauffällige Durchblutungsverhältnisse in den Beinen ergeben. Für Missempfinden an den Zehen beidseits sei keine Ursache gefunden worden, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie gezeigt. Die linksseitigen Kopfschmerzen bestünden seit Jahren. MRT Abklärungen in den Jahren 2013 und 2017 zeigten eine leichte vaskuläre Enzephalopathie, aber keine symptomatische Kopfschmerzursache. Anamnestisch sei eine Migräne bekannt. Im Januar 2017 sei eine Abklärung wegen immobilisierenden Rückenschmerzen erfolgt. Im MRT sei eine beginnende Diskopathie LWK 2/3 und LWK 5/SWK 1 festgestellt worden. Anlässlich der Hospitalisation in der medizinischen Klinik [...] im August 2018 sei ein psychosomatisches Konsilium erfolgt. Man habe keine psychiatrische Störung feststellen können, auch keine Hinweise für eine depressive Episode. Die Beibehaltung der antidepressiven Medikation mit Cymbalta sei empfohlen worden, allerdings im Sinne einer schmerzmodulierenden Therapie. Die Versicherte habe multiple vaskuläre Risikofaktoren, sie rauche seit dem 13. Lebensjahr, sei adipös, habe eine arterielle Hypertonie und eine prädiabetische Stoffwechsellage. Die Behandlung der geltend gemachten Beschwerden erfolge hausund spezialärztlich adäquat. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden und bestehe auch aktuell nicht. Die Gründe dafür, dass die Versicherte seit 1999 nicht erwerbstätig sei, bestünden nicht im gesundheitlichen Bereich. Es bestehe keine leistungsspezifische Invalidität (IV-Nr. 15 S. 2 f.).

4.       In ihrer Neuanmeldung vom 29. August 2024 (Eingang: 4. September 2024) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie habe sich bisher drei Herzoperationen unterziehen müssen (IV-Nr. 48 S. 9). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde sie von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, eine wesentliche berufliche oder medizinische Veränderung habe nicht festgestellt werden können (keine neuen Befunde oder Diagnosen). Die Beschwerdeführerin habe innert Frist Arztund/oder Therapieberichte etc. einzureichen, welche eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Andernfalls könne auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden (IV-Nr. 50 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann verlangten in der Folge Akteneinsicht, worauf ihnen die Akten zugestellt wurden (IV-Nr. 53). Neue medizinische Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 jedoch nicht eingereicht.

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin trat mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf die vorerwähnte Neuanmeldung vom 4. September 2024 nicht ein und begründete dies damit, wesentliche Veränderungen habe sie nicht feststellen können (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde etc.). Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen (IV-Nr. 54; A.S. 1 f.).

5.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Neuanmeldung von 29. August 2024 sei einzutreten und es sei ihr Anspruch auf IV-Leistungen zu anerkennen. Zur Begründung legt sie dar, sie leide an starken Schmerzen, welche sie in allen Lebensbereichen erheblich einschränkten. Seit dem Auftreten dieser starken Schmerzen könne sie nicht mehr arbeiten. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In letzter Zeit spüre sie sehr starke Nebenwirkungen der Medikamente. Wegen Leber- und Magenschmerzen habe sie die Medikamenteneinnahme erheblich reduzieren müssen. Sie sei sehr müde und völlig kraftlos. Auch ihre Zuckerkrankheit habe sich verschlechtert. Sie habe drei Herzinfarkte erlitten und sich fünf chirurgischen Eingriffen unterziehen müssen. Ausserdem leide sie an Migräneattacken, welche bis zu viermal pro Monat aufträten, sowie an Schlaflosigkeit. Sie sei vollumfänglich arbeitsfähig (recte: arbeitsunfähig) und ununterbrochen in regelmässiger medizinischer Behandlung. Diese habe ihr nicht geholfen. Sie könne im Haushalt nicht mehr viel erledigen und sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Sie könne nicht lange sitzen und nach einer Gehstrecke von ca. 50 bis 100 Meter müsse sie aufgrund der ausgeprägten Schmerzen unbedingt eine Pause machen. Beim Sitzen müsse sie ständig die Position wechseln. Sie leide unter starken Rückenschmerzen, weshalb sie auch keine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ausüben könne. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und ihre Prognose sei schlecht. Dies sei für sie psychisch belastend. In letzter Zeit leide sie unter Depressionen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin belaste sie sehr. Sie habe wegen ihres Gesundheitszustands keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden (A.S. 3 ff.).

5.3     Zunächst ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Beschwerde vom 11. November 2024 eingereichte Bericht des C.___ vom 19. August 2024 (BB 2) sowie die mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 nachgereichten Berichte des C.___ vom 28. November 2024 (BB 4) und des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2024 (BB 5) nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 ist massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2., 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1. und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1., je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2024 (IV-Nr. 54) vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben. Die vorerwähnten Berichte des C.___ vom 19. August 2024 (BB 2) und 28. November 2024 (BB 4) sowie das hausärztliche Attest von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2024 (BB 5) bleiben nach dem Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Für die Eintretensfrage ist nicht von Belang, ob ein erst nach Verfügungserlass erstellter Bericht Rückschlüsse auf den davor liegenden Zeitraum zulässt. Es obliegt der versicherten Person, mit der Neuanmeldung bzw. bis zur Beendigung des Neuanmeldeverfahrens durch die Verwaltung (hier: Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2024) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen; auch spielt der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2. mit Hinweis). Allfällige aus dem Bericht des C.___ vom 28. November 2024 und dem hausärztlichen Attest von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2024 zu ziehenden Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass sind damit unbeachtlich.

5.4     Gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten reichte die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 29. August 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 4. September 2024) keine medizinischen Unterlagen ein, mit welchen eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden wäre. Aktuelle medizinische Berichte über die in der Neuanmeldung vom 4. September 2024 erwähnten Leiden (Beinschmerzen, Hypertonie, Diabetes, Herzbeschwerden, psychische Beschwerden [vgl. IV-Nr. 48 S. 8 f.]) lagen der Beschwerdegegnerin nicht vor. Zu solchen Leiden hatte der RAD bereits am 17. Februar 2020 Stellung genommen, worauf die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2020; IV-Nr. 17) abgelehnt hatte (vgl. E. II. 3 hiervor). Auch die von ihr mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 11. November 2024 geltend gemachte Beschwerden (Schmerzen und Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente, Leber- und Magenschmerzen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit, Verschlechterung der Diabetes, Zunahme der Migräneattacken und Schlaflosigkeit sowie der Rückenschmerzen, Zunahme von psychischen Beschwerden) wurden im Verwaltungsverfahren mit entsprechenden ärztlichen Berichten weder dokumentiert noch substanziiert. Demnach wurden keine Anhaltpunkte glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin forderte daher die Beschwerdeführerin korrekterweise mit Vorbescheid vom 11. September 2024 auf, innerhalb der Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einzureichen, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen, ansonsten auf die Neuanmeldung vom 4. September 2024 nicht eingetreten werden könne (IV-Nr. 50 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.2. mit Hinweis). In der Folge meldete sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Telefonanruf vom 3. Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin und verlangte Akteneinsicht (IV-Nr. 51), worauf ihm die Akten von der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2024 zugestellt wurden (IV-Nr. 53). Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin jedoch keine medizinischen Unterlagen ein (vgl. auch Protokoll der Beschwerdegegnerin per 10. Dezember 2024, Einträge vom 6. September und 3. Oktober 2024). Auch der Bericht der G.___, [...], vom 20. April 2023 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. bis 20. April 2023 wurde der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt (vgl. IV-Nr. 45 S. 8 ff. bzw. BB 3).

6.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine relevante Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2020 glaubhaft dargetan. Nach der Rechtsprechung muss die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_631/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2. und 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1., je mit Hinweisen). Für die Beschwerdegegnerin bestand daher kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, berufliche Massnahmen einzuleiten, gelten doch praxisgemäss dieselben Grundsätze in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2024.298 — Solothurn Versicherungsgericht 04.02.2026 VSBES.2024.298 — Swissrulings