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Solothurn Versicherungsgericht 04.11.2020 VSBES.2020.92

4 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,527 mots·~18 min·3

Résumé

Unfallversicherung / IV-Rente

Texte intégral

Urteil vom 4. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung / IV-Rente (Einspracheentscheid vom 13. März 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1955, war seit dem 16. August 1999 bei der Firma B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Maschinenoperateur angestellt. Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 21. März 2011 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2010 zu Hause gestürzt und habe sich dabei beidseitig an Handgelenk, Mittelhand und Finger verletzt. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin am 23. März 2011 Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung (Suva-Nr. 3).

1.2     Die Arbeitgeberin resp. die Arbeitslosenkasse erstatteten am 12. April 2011 und 15. September 2016 Rückfallmeldungen (Suva-Nrn. 5 + 57), worauf die Beschwerdegegnerin wiederum die Heilbehandlung übernahm (Suva-Nr. 69). Sie lehnte es indes mit Verfügung vom 10. Juli 2017 sowie Einspracheentscheid vom 19. September 2017 ab, für die neu geltend gemachten Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen, da es am Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Dezember 2010 fehle (Suva-Nrn. 88 + 94). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 19. Januar 2018 (Verfahren VSBES.2017.271, Suva-Nr. 110), wobei es festhielt, die Beschwerdegegnerin werde über die vom Beschwerdeführer erhobenen Ansprüche für die Hand- bzw. Handgelenksbeschwerden, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gebildet hätten, noch zu befinden haben.

1.3     Nachdem am 10. April 2018 durch die Arbeitslosenkasse eine weitere Rückfallmeldung erfolgt war (Suva-Nr. 118), erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2018 eine Verfügung über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung der rechten Hand (Suva-Nr. 146). Sie verneinte einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad nur 8,61 % betrage, sprach indes auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 147) wurde mit Entscheid vom 13. März 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 14. Mai 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 13. März 2020 sei aufzuheben.

2.   a) Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen.

3.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 23 ff.).

2.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts setzt mit Verfügung vom 3. Juni 2020 auf den 29. Oktober 2020 eine öffentliche Verhandlung an. Als Besetzung sind neben ihm die Oberrichterinnen Weber-Probst und Hunkeler vorgesehen (A.S. 27 f.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 teilt der Präsident den Parteien mit, dass Oberrichterin Weber-Probst durch Ersatzrichterin Steffen ersetzt werde (A.S. 31).

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt an der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 den Beweisantrag, es seien die IV-Akten des Beschwerdeführers beizuziehen. Ausserdem gibt er die Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn (fortan: IV-Stelle) vom 27. September 2017 sowie die Krankentaggeldabrechnung der [...] vom 22. September 2014 zu den Akten. Sodann hält der Vertreter einen Parteivortrag, in dem er die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren bekräftigt (s. Protokoll, A.S. 34 f.), und reicht eine Kostennote ein (A.S. 32 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 27), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 29).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Parteien sind sich einig, dass der Gesundheitsschaden an der rechten Hand in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Dezember 2010 steht und eine Integritätsentschädigung in der zugesprochenen Höhe auszurichten ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 13. März 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3     Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für einen Unfall von 2010 strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.       Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. November 2018 (Suva-Nr. 143) eine Läsion des ulnaren Kollateralbandes am rechten Daumengrundgelenk. Zumutbar seien mindestens leichte Tätigkeiten ohne Tragen von schweren Gewichten und ohne erforderliches kräftiges Zupacken. Mit der rechten Hand könnten Gegenstände bis 2 kg gehoben und getragen werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem monotonem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg. Keinerlei Einschränkungen bestünden für leichte Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu Recht keine Einwände. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil kann daher abgestellt werden, ohne dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich wären.

4.

4.1

4.1.1  Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

4.1.2         Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Valideneinkommen auf die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2016, da sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der Arbeitgeberin aus unfallfremden Gründen verloren hatte (s. Suva-Nr. 146 S. 2 sowie A.S. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies anlässlich der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht (s. Protokoll, A.S. 34 f.).

Die Akten der Beschwerdegegnerin enthalten folgende Angaben darüber, warum der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit verlor:

4.1.2.1      Der Beschwerdeführer sprach in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2016 davon, sein rechter Daumen sowie insbesondere die Schmerzen in der linken Schulter hätten ihm gesundheitliche Probleme bereitet. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weswegen er seine Arbeit verloren habe (Suva-Nr. 71). Im Schreiben vom 19. Juli 2017 (Suva-Nr. 89 S. 1) präzisierte er, nach dem Unfall habe er trotz seiner Verletzung weitergearbeitet. Wegen des Handicaps mit seiner rechten Hand habe er Probleme gehabt. Dann seien die Schulterbeschwerden gekommen und er habe seine Stelle verloren.

4.1.2.2      Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 11. August 2016 (Suva-Nr. 89 S. 5 f.) fest, die lokalen Beschwerden an der rechten Hand stünden im Vergleich zu der Schulterproblematik eher im Hintergrund.

4.1.2.3      Verschiedene Angaben lassen sich auch dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Dezember 2015 entnehmen (IV-Nr. 93):

4.1.2.3.1   In der Vorgeschichte werden zwei Berichte des Hausarztes Dr. med. E.___ zitiert (S. 10 f.):

o  27. Mai 2014: Die Schultergelenke seien beidseits degenerativ verändert, das Heben von Lasten auf Schulterhöhe komme wegen der dadurch ausgelösten Schmerzen nicht mehr in Frage. Ein Arbeitsplatzwechsel, wenn immer möglich innerhalb der Firma, sei medizinisch angezeigt.

o  12. Mai 2015: Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird lediglich die Schulterproblematik erwähnt.

4.1.2.3.2   Gemäss dem zitierten Abschlussbericht berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 18. Mai 2015 erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung, nachdem ihm innerhalb der Arbeitgeberin verschiedene Tätigkeiten angeboten worden seien und er sich subjektiv nicht in der Lage gesehen habe, diese auszuführen. Der Beschwerdeführer betrachte sich offenbar auch in der Verweistätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (S. 11).

4.1.2.3.3   Der psychiatrische D.___-Experte hielt zur Vorgeschichte fest, im Zuge der Krankschreibung(en) sei dem Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin eine Verweistätigkeit angeboten worden. Dabei sei man von der Beurteilung des RAD-Arztes der IV-Stelle ausgegangen, wonach der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da er eine entsprechend geeignete Tätigkeit nicht aufgenommen habe, sei ihm die Stelle bei der Arbeitgeberin per Juli 2015 gekündigt worden (S. 14).

4.1.2.3.4   Im Rahmen der psychiatrischen Anamnese gab der Beschwerdeführer an, nach dem Unfall sei er an seiner Arbeitsstelle schon eingeschränkt gewesen. Wegen des gebrochenen rechten Daumens habe er mit der linken Hand gearbeitet. Dadurch seien in der oberen linken Extremität in die Schulter ziehende Schmerzen aufgetreten (S. 15). Bei der Arbeitgeberin habe man dann zusammen mit seinem Arzt eine Besprechung durchgeführt, damit er eine angepasste Arbeit erhalte. Man habe drei Versuche unternommen, doch es habe jedes Mal Schwierigkeiten gegeben, obwohl an der Arbeitsstelle das jeweilige Anforderungsprofil «fachmännisch getestet» worden sei. Erst im Januar 2015 habe er eine einigermassen passende adaptierte Arbeit erhalten. Dann sei ihm Ende März 2015 mitgeteilt worden, dass die Taggeldleistungen auslaufen würden. Damals sei er zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die IV-Stelle habe ihn in ihrem Vorbescheid gleichwohl in einer Verweistätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Zugleich habe ihm Arbeitgeberin einen Brief geschrieben, er solle doch auf eigenen Wunsch das Arbeitspensum auf 50 % reduzieren, was er abgelehnt habe. Im Zuge dieser Ereignisse sei ihm ärztlicherseits eine Arbeitsfähigkeit von 60 % statt wie bisher 50 % bescheinigt worden, was Anlass zu neuen rechtlichen Auseinandersetzungen gegeben habe. Nun habe die Arbeitgeberin nicht nur gewünscht, dass er sein Pensum freiwillig auf 50 % reduziere bzw. unter Umständen auf 60 % Arbeitsfähigkeit erhöhe, sondern, dass er auch an der vormaligen Arbeitsstelle eingesetzt werde, die aus seiner Sicht und wie ärztlich bestätigt bei seinem Gesundheitsschaden nicht geeignet gewesen sei. Anlässlich dieser Auseinandersetzungen sei ihm dann die Stelle gekündigt worden (S. 16). Wegen der Beeinträchtigung im Bereich des rechten Daumens habe er vorzugsweise mit der linken Hand gearbeitet und deshalb die Beschwerden in der linken Schulter entwickelt. In der Folge sei es dann zu den Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen (S. 17).

4.1.2.4      Die IV-Stelle verneinte in ihrer Verfügung vom 27. September 2017 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und berufliche Massnahmen, da in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und keine Invalidität vorliege.

4.1.3         Vor diesem Hintergrund ist, ohne dass die IV-Akten beigezogen werden müssten, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren hatte, weil es zu Differenzen mit der Arbeitgeberin kam. Diese sprach die Kündigung aus, weil der Beschwerdeführer einerseits nicht gewillt war, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, und er sich andererseits ausser Stande sah, die ihm zugewiesenen Verweistätigkeiten ganztägig auszuüben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers muss indes geschlossen werden, dass dies nicht auf seine Daumenverletzung zurückging. Er hatte nämlich nach der Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz die erforderlichen Verrichtungen mit der linken Hand vorgenommen. Zu den Schwierigkeiten, welche schliesslich in die Entlassung mündeten, kam es nach der Darstellung des Beschwerdeführers erst, als die Schulterbeschwerden auftraten (s. E. II. 4.1.2.1 + 4.1.2.3.4 hiervor). Dies korrespondiert mit den Berichten von Dr. med. E.___, der einen Arbeitsplatzwechsel empfahl und sich dabei einzig und allein auf die Schulterbeschwerden bezog (E. II. 4.1.2.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer geht indes fehl, wenn er diese Beschwerden als Folge der Daumenverletzung sieht. Das Versicherungsgericht hat nämlich im Urteil vom 19. Januar 2018 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den Schulterbeschwerden rechtskräftig verneint (Suva-Nr. 110 S. 5). Der Beschwerdeführer hat demnach seine Stelle nicht wegen des Unfalls vom 24. Dezember 2010 verloren, sondern aus unfallfremden Gründen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht die LSE herangezogen hat. Gegen die entsprechende Berechnung durch die Beschwerdegegnerin, welche ein Einkommen von CHF 70'278.00 ergab (Suva-Nr. 146 S. 2), erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb sich hier Weiterungen erübrigen.

4.2     Der Beschwerdeführer ging bis zum angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht wie beim Valideneinkommen die LSE 2016 heran (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f. sowie E. II. 4.1 hiervor). Abgestellt wurde auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 / einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html, alle Websites aufgerufen am 29. Oktober 2020), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘340.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2018 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html). Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2018 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2016: 104,1 Indexpunkte / 2018: 105,1, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.13067296.html). Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche Verweistätigkeit ein (von der Berechnung der Beschwerdegegnerin leicht abweichender) Tabellenlohn von CHF 67'445.00. Nimmt man noch den leidensbedingten Abzug von 5 % vor, den die Beschwerdegegnerin gewährt hat, so resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 64'073.00. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden:

4.2.1  Der Beschwerdeführer bringt einmal vor, er sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits über 64 Jahre alt gewesen, weshalb seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei (A.S. 13 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden: Im Bereich der Unfallversicherung besteht keine Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6, mit Hinweisen).

4.2.2  Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht belegt, dass es überhaupt Tätigkeiten gebe, welche ihm angesichts der Schädigung seiner dominanten rechten Hand noch möglich seien (A.S. 15 f.).

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog. Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich sein kann, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).

Das massgebliche Anforderungsprofil des Beschwerdeführers (s. E. II. 3 hiervor) ist keineswegs derart restriktiv, dass es von vornherein ausgeschlossen ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen. Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund besteht, lediglich den Dienstleistungssektor zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund muss die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst recht als verwertbar angesehen werden, denn da er seine rechte Hand mit gewissen Einschränkungen einzusetzen vermag, kann er nicht als funktionell einarmig gelten. Eine weitergehende Konkretisierung der Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch die Beschwerdegegnerin war nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.

4.2.3      Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + cc S. 80).

Der Beschwerdeführer hält dafür, insgesamt rechtfertige sich ein Abzug von 25 % (A.S. 16 ff.). Er begründet dies mit folgenden Umständen:

4.2.3.1   Erhebliche Beeinträchtigung der rechten Hand: Das Bundesgericht hat zwar bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit teilweise Abzüge von 20 oder sogar 25 % als angemessen erachtet, in anderen Fällen aber auch Abzüge von bloss 10 % geschützt (Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3 und 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist ein Abzug grundsätzlich gerechtfertigt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer keineswegs faktisch einhändig ist, sondern seine rechte Hand durchaus noch für verschiedene Verrichtungen einsetzen kann (s. E. II. 3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin blieb daher im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, als sie den leidensbedingten Abzug auf 5 % festsetzte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen hat (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). Weitere Umstände, die einen höheren Abzug begründen könnten, liegen keine vor, wie sogleich zu zeigen sein wird.

4.2.3.2   Fortgeschrittenes Alter: Das Bundesgericht hat die Frage, ob das Merkmal «Alter» in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könne, bislang offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4 in fine). Dies muss auch jetzt nicht geklärt werden: Das Alter wirkt sich rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1, dessen Anwendbarkeit hier unbestritten ist, nicht zwingend lohnsenkend aus. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nämlich altersunabhängig nachgefragt. Besondere Umstände, welche einen altersbedingten Abzug beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3).

4.2.3.3   Lange Betriebszugehörigkeit, welche die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt reduziert: Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr seiner langjährigen angestammten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin nachgehen kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 in fine S. 25).

4.2.3.4   In einer Gesamtwürdigung besteht kein Anlass, den gewährten Abzug von 5 % zu erhöhen. Stellt man das Invalideneinkommen von CHF 64'073.00, das aus diesem Abzug resultiert (E. II. 4.2 in fine hiervor), dem Valideneinkommen von CHF 70'278.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 8,83 %, der keinen Anspruch auf eine Rente vermittelt.

4.3         Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.           Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.           Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

4.    Eine Kopie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSBES.2020.92 — Solothurn Versicherungsgericht 04.11.2020 VSBES.2020.92 — Swissrulings