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Solothurn Versicherungsgericht 27.11.2020 VSBES.2020.80

27 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·6,626 mots·~33 min·1

Résumé

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 27. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. März 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1959 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 4. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine koronare 3-Gefässerkrankung, hochgradige Stenose der Aorta, postoperatives Vorhofflimmern, Diabetes mellitus Typ 2 und Dyslipämie zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wies die IV-Stelle die Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Das Abklärungsergebnis habe ergeben, dass sich A.___ innerhalb der Wartezeit vollumfänglich in seiner Tätigkeit als Lokführer bei der B.___ AG mit einem Pensum von 100 % eingegliedert habe (IV-Nr. 17).

2.      

2.1     Am 20. August 2018 meldete sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 19). Geltend gemacht wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 15. März 2018 bis 22. April 2018 und eine bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer koronaren 3-Gefässerkrankung, hochgradiger Stenose der Aorta, postoperativem Vorhofflimmern, Diabetes mellitus Typ 2 und Dyslipämie. Die Beeinträchtigungen bestünden seit dem 11. Juni 2016. Bezüglich der aktuellen Erwerbstätigkeit gab A.___ an, seit 1. Juni 1981 als Lokführer zu arbeiten.

2.2     Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle A.___ mit, dass seine Leistungsbegehren erst nach Ablauf des Wartejahres im März 2019 geprüft würden. Zu gegebener Zeit unterbreitete die IV-Stelle die Aktenlage dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Dieser hielt in der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 fest, dass spätestens seit dem kardiologischen Bericht von November 2018 kardiologischerseits keine dauerhaft invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei (IV-Nr. 36). Daran hielt der RAD in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 fest (IV-Nr. 46). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 39) mit Verfügung vom 27. März 2020 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

3.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch die B.___ AG, am 22. April 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):

1.       Die Verfügung vom 27. März 2020 sei aufzuheben.

2.       Es sei ab März 2019 eine halbe Rente auszurichten.

4.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 16. Juni 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3     Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4     Die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 15. März 2018 vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit als Lokführer eingeschränkt gewesen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei spätestens seit der Sprechstunde in der C.___ am 7. November 2018 keine dauerhafte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. In seiner angestammten Tätigkeit als Lokführer bestehe seit diesem Zeitpunkt und somit vor Ablauf der einjährigen Wartezeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die erfolgte Pensenreduktion in der angestammten Tätigkeit als Lokführer lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht begründen. Die Stellungnahmen des RAD vom 18. Juni 2019 und vom 18. Dezember 2019 bildeten einen integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung.

5.2     Mit Beschwerde vom 22. April 2020 (A.S. 6 ff.) wendet der Beschwerdeführer ein, die Stellungnahmen des RAD stünden im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte, welche den Versicherten persönlich gesehen und untersucht hätten. Im kardiologischen Bericht vom November 2018 sei nirgends eine Stellungnahme betreffend Arbeitsfähigkeit vorhanden. Daher könnten aus diesem Bericht keine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Zudem habe sich der RAD mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht auseinandergesetzt bzw. seine abweichende Stellungnahme diesbezüglich nicht ausreichend begründet. Die erwähnte Erschöpfbarkeit werde durch den RAD unnachvollziehbar als nicht relevant und invalidisierend abgetan, da diese nicht weiter quantifiziert worden sei. Im Bericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 4. September 2018 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der genannten Multimorbidität die allgemeine Leistungsfähigkeit reduziert sei. Zudem sei erwähnt, dass es nicht sinnvoll sei, den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erkrankung zu überlasten und es seien diesbezüglich regelmässige Erholungen notwendig. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass ein 100%-Pensum in der angestammten Funktion als Lokführer aktuell und mittelfristig nicht möglich und auch nicht anzustreben sei. Ein Arbeitspensum von 50 % sei sinnvoll. Im Bericht des  vom 11. März 2019 sei zur Frage von Funktionseinschränkungen vermerkt worden, dass Palpitationen im Rahmen der Herzrhythmusstörungen vorlägen und diese die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Im Weiteren habe Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht vom 9. Mai 2019 bestätigt, dass die angestammte berufliche Funktion neben der Schichtarbeit auch eine hohe Anforderung an die kognitiven Fähigkeiten und die Konzentration voraussetze und beim Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen eine erhöhte Erschöpfbarkeit vorliege. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei zwingend die berufliche Belastung als Lokführer einzubeziehen. Ein Lokführer müsse besondere Fähigkeiten/Eigenschaften mit sich bringen, namentlich eine sehr hohe Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie eine gute Gesundheit. Aufgrund der sehr hohen Anforderung an die kognitiven Fähigkeiten und die Konzentration eines Lokführers sei es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, mehr als 50 % in seiner angestammten Funktion zu arbeiten.

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2020 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender Erwägung II. 3 dargelegt – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 4. Oktober 2017 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 27. März 2020.

7.       Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 4. Oktober 2017 erfolgte die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund einer Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres per 1. April 2017 wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Lokführer in einem 100%-Pensum gearbeitet hatte (IV-Nr. 17). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig war. Im Rahmen des ersten Anmeldungsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin keine medizinischen Unterlagen eingeholt. Informationen zur medizinischen Situation können daher einzig dem Anmeldungsformular und den Angaben im Intake-Protokoll entnommen werden. Im Anmeldungsformular vom 4. Oktober 2016 wurden eine koronare 3-Gefässerkrankung, eine hochgradige Stenose der Aorta, ein postoperatives Vorhofflimmern, ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine Dyslipämie geltend gemacht (IV-Nr. 2). Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. November 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass wegen der Koronaren 3-Gefässerkrankung anfangs August 2016 die erste Operation (2 Bypässe) erfolgt sei. Er habe sich rasch erholt. Zuhause habe er auf einmal Wasser in den Beinen gehabt und unter Blutmangel gelitten. Innerhalb von 14 Tagen habe er sich erholt. Danach sei die erste Reha im E.___ erfolgt. Aufgrund der hochgradigen Stenose der Aorta sei er am 11. Oktober 2016 das zweite Mal operiert worden mit anschliessender Reha im E.___. Das postoperative Vorhofflimmern sei nach dem ersten operativen Eingriff aufgetreten. Durch die medikamentöse Behandlung könne das Vorhofflimmern reguliert werden. Im Weiteren bestehe eine Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung, Folge erhöhter Cholesterinspiegel) und ein Diabetes mellitus Typ 2. Aktuell fühle er sich sehr häufig müde und schlafe sehr viel. Nach beiden Operationen hätten ihm die Ärzte zugesichert, dass er wieder als Lokführer arbeiten könne. Die medizinischen Unterlagen seien nun beim Vertrauensarzt der B.___. Dieser habe zu entscheiden, ob er noch als Lokführer tätig sein könne (IV-Nr. 11).

8.       Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.1     Mit Schreiben vom 26. März 2018 teilte Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt der G.___, dem Hausarzt Dr. med. D.___ mit, dass eine Woche zuvor der Versuch einer Elektroablation des Vorhofflimmerns stattgefunden habe. Der Versicherte bewege sich in den letzten Tagen im Wechsel zwischen Sinusrhytmus und Vorhofflimmern. In Phasen des Vorhofflimmerns sei die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt. Der Versicherte sei aktuell 100 % arbeitsunfähig und solle dies gemäss Empfehlungen des Bundesamtes für Verkehr für mindestens einen Monat nach Elektroablation bzw. frühestens Mitte April 2018 bleiben. Bezüglich Arbeitswiederaufnahme sei es sinnvoll, wenn der Versicherte nicht wieder ein 100%-Pensum anstrebe. In Anbetracht der doch reich befrachteten Anamnese sei ein permanenter 50%iger Einsatz als Lokführer durchaus denkbar (IV-Nr. 23, S. 1).

8.2     Im Bericht des H.___ vom 23. April 2018 wurden folgende Diagnosen festgehalten:

·      Hypertensive und koronare 3-Gefässerkrankung

-     Koronarangiographie 07/2016: Hauptstammplaque, grenzwertige proximale RIVA-Plaque, signifikante Stenose mittlerer RIVA, signifikante Stenose RCX Mitte und 1. MA, funktioneller Verschluss RCA Mitte, kollateralisiert von kontralateral

-     Status nach 2xAC-Bypass (LIMA-RIVA und Vene-RIVPO) 08/2016, C.___

-     TTE 09/2016: LVEF 60 %, keine LV-Hypertrophie, RV-Funktion normal

-     Ergometrie 05.09.2017: Gute Leistungsfähigkeit (106% der Soll-Leistung), klinisch und elektrisch negativ, eingeschränkte chronotrope Kompetenz unter Betablocker und Cordarone

-     09/2017: anamnestisch immer noch intermittierende Palpitationsepisoden für einige Stunden, mehrmals pro Woche, keine Dekompensation

-     TTE 22.02.2018: Leichte linksventrikuläre Hypertrophie mit normaler Globalfunktion (EF 65%), diastolische Dysfunktion, leicht vergrösserter linker Vorhof (45 mm); kein relevantes Klappenvitium

-     CvRf: Status nach Nikotinabusus bis 2014 (30py), Diabetes mellitus Typ 2 (aktuell keine Antidiabetika mehr, diätisch), Adipositas, Dyslipidämie

·      Hochgradige Stenosierung der Aorta abdominalis vor der Bifurkation

-     Stenosierung oberhalb der Bifurkation mit residuellem Lumen ca. 7 mm

-     Claudicatio-Beschwerden ab 200 m Wegstrecke

-     Status nach Aorta-biliacaler Y-Prothese und Re-Implantation der A. mesenterica inferior 11.10.2016 (C.___)

-     Postoperative Blutungsanämie, Hb 109 g/l

-     Erneute Claudicatio-Beschwerden rechts grösser als links

-     Duplex-sonographisch 21.07.2017: Mögliche Anastomosenstenose AIC rechts

-     Status nach Stenting proximale AIC rechts bei relativer Stenose im Anastomosenbereich der Y-Prothese 25.08.2017; distal keine relative Stenose

-     Status nach Stenting proximale AIC links

·      Tachykardes Vorhofflimmern (ED 08/2016)

-     ED postoperativ, Status nach erfolgloser EKV am 17.08.2016

-     CHA2DS2-VASc-Score 2 Punkte

-     Status nach Therapie mit Amiodaron 08/2016-11/2016

-     09/2017: Dokumentiert erneutes Vorhofflimmern, deshalb erneuter Beginn OAK mit Rivaroxaban und zur Rhythmuskontrolle Amiodaron

-     R-Test vom 15.-22.02.2018: Unter Betablocker und Cordarone Sinusrhythmus AV-Block I, intermittierend tachykardes Vorhofflimmern mit Frequenzen bis 150/min (jeweils einige Stunden), keine Pause > 3 Sekunden

-     PVI KARTO 16.03.2018 (I.___)

-     Postinterventionell kurze Palpitationsepisoden, keine prä- oder synkopalen Ereignisse

§  R-Test 11.04.-18.04.2018: Sinusrhythmus, intermittierende Episoden normokarden Vorhofflimmern, längste Konversion um 3 Sekunden, keine Bradykardien, keine Tachykardien, keine längeren Pausen.

·      Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD

Hinsichtlich der Befunde wurden unter anderem ein BD 130/80mmHg, HF 71/Min, regelmässig, PQ-Zeit 180ms, R-Umkehr Vç sowie QTc-Zeit unter Cordarone korrigiert 430 ms vermerkt. Der Versicherte habe nach der Pulmonalvenenisolation (PVI) vom 16. März 2018 einige unregelmässige Ereignisse verspürt, jedoch ohne Schwindel oder Präsynkopen und keine längeren Palpitationsepisoden. Er sei aufgrund der Palpitationen vom Hausarzt an die Kardiologie der H.___ zugewiesen worden. Die leitende Kardiologin, med. pract. J.___, FMH Kardiologie, stellte im Rahmen der Beurteilung und dem Procedere fest, dass nach einer Pulmonalvenenisolation kurze Vorhofflimmerphasen nicht aussergewöhnlich seien. Hier sei eine erste Kontrolle einer allfälligen Änderung des Prozederes nach drei Monaten sinnvoll. Somit sei hier ein zuwartendes Prozedere geplant, der Versicherte werde in zwei Monaten, dann wie geplant sechs und zwölf Monate nach Ablation einbestellt. Sollte der Versicherte dann längere Phasen von weiterhin intermittierendem Vorhofflimmern haben, würde eine Redo Intervention diskutiert. Aus kardiologischer Sicht spreche nichts gegen eine erneute Aufnahme der Arbeitstätigkeit. Vorgeschlagen werde anfänglich 50 %. Da der Versicherte kardial kompensiert sei, werde er die aktuelle Medikation in unveränderter Dosierung weiter einnehmen (IV-Nr. 28, S. 13).

8.3     Im Kardiologiebericht des H.___ vom 12. Juni 2018 wurde die Diagnoseliste gemäss Vorbericht vom 23. April 2018 wiederholt (siehe Ziff. 5.2 hiervor) und bezüglich dem tachykarden Vorhofflimmern und den postinterventionellen kurzen Palpitationsepisoden wie folgt ergänzt: «(-) Holter EKG 08.06.-09.04.2018: Durchgehender Sinusrhythmus mit mittlerer Frequenz von 66/min, kein Vorhofflimmern mehr». Unter Befunde wurden unter anderem ein BD von 130/80mmHg und ein Puls von 65/min aufgeführt. Im Weiteren hielt die Kardiologin med. pract. J.___ unter anderem fest, dass der Versicherte vier Wochen nach der PVI arbeitsunfähig gewesen sei gemäss Vertrauensarzt der G.___. Anschliessend habe er seine Arbeitstätigkeit zu 50 % aufgenommen. In der heutigen Holter-EKG-Untersuchung finde sich gemäss der Anamnese kein Vorhofflimmern mehr. Die Betablockertherapie sei heute auf Metoprolol 50 mg reduziert worden, ebenso wie die Cordaronemedikation gestoppt. Betreffend Risikofaktoren sei der aktuelle BD im Zielbereich (IV-Nr. 28, S. 10).

8.4     Im Abklärungsformular der G.___ vom 20. September 2018 hielt der Vertrauensarzt Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, unter anderem fest, dass im Rahmen der bekannten Vorgeschichte eine Anpassung des Arbeitsvertrages aus medizinischer Sicht bei einer Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % unterstützt werde (IV-Nr. 28, S. 7).

8.5     Im ärztlichen Bericht vom 4. September 2018 stellte Dr. med. D.___ unter anderem fest, dass es beim Versicherten 2016 zu einer generalisierten, ausgeprägten Arteriosklerose gekommen sei. Sowohl die koronare Herzkrankheit wie die peripher arterielle Verschlusskrankheit hätten mehrere Interventionen notwendig gemacht. Im Rahmen der koronaren Herzerkrankung sei es postoperativ zu einem Vorhofflimmern gekommen, welches ebenfalls therapeutisch habe angegangen werden müssen, zuletzt mit einer Ablation im März 2018. Insgesamt sei der Verlauf insofern erfreulich, als sich der Gesundheitszustand des Versicherten deutlich gebessert habe und die Erkrankungen im Moment gut behandelt und gut eingestellt seien. Jedoch müsse man klar erkennen, dass bei mehrfach chronischen Erkrankungen eine Multimorbidität bestehe, sehr engmaschige Kontrollen stattfinden müssten und eine gute medikamentöse Therapie der Erkrankungen nötig sei, auch zur Reduktion der weiteren Arteriosklerosebildung. Der Versicherte sei gewissenhaft und motiviert mit guter Compliance in den Selbstkontrollen und Medikamenteneinnahme. Dies werde sicher dazu beitragen, dass man in der Prognose davon ausgehen könne, dass die Situation unter Kontrolle bleiben könne und nicht mit baldigen schwerwiegenden Verschlechterungen zu rechnen sei. Trotzdem sei im Rahmen der Multimorbidität die allgemeine Leistungsfähigkeit reduziert. Und es sei auch nicht sinnvoll im Rahmen der Erkrankungen den Versicherten zu überlasten, regelmässige Erholungen seien notwendig. Es sei wichtig, dass die Arbeitstätigkeit als Lokomotivführer bestehen bleibe, solange keine Gefährdungen (Synkopen, Hypoglykämien) bestünden. Jedoch sei ein 100%-Pensum aktuell und mittelfristig nicht möglich und auch nicht anzustreben. In der aktuellen Situation sei ein Arbeitspensum von 50 % sinnvoll (IV-Nr. 24, S. 2).

8.6     Im Kardiologiebericht des H.___ vom 19. September 2018 wurde die Diagnoseliste gemäss Vorberichten vom 23. April 2018 und 12. Juni 2018 wiederholt (siehe Ziff. 5.2 und 5.3 hiervor) und in Bezug auf das tachykarde Vorhofflimmern und die postinterventionellen kurzen Palpitationsepisoden wie folgt ergänzt: «(-) Holter EKG 17.-18.09.2018: Durchgehender Sinusrhythmus mit mittlerer Herzfrequenz von 74/min, kein Vorhofflimmern». Unter Befunden wurden unter anderem ein BD 130/80mmHg und HF 71/Min, regelmässig, aufgeführt. Ferner hielt die Kardiologin med. pract. J.___ unter anderem fest, dass nach einer PVI im März 2018 sich nach Sistierung der Cordaronemedikation im Juni und Reduktion der Betablockertherapie ein durchgehender Sinusrhythmus im aktuellen Holter-EKG finde. Sie habe eine nochmalige Reduktion der Betablockertherapie auf 25 mg vorgenommen (IV-Nr. 28 S. 3).

8.7     Im Bericht des C.___ vom 13. November 2018 stellten Dr. med. L.___, Facharzt für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen:

1.      Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I bds

-     Hochgradige Stenose der Aorta abdominalis vor Bifurkation mit Abgangsstenose der A. mesenterica inferior (ED 29.07.2016)

-     10.10.2016 aorto-biiliacaler Y-Prothese Re-Implantation der A. mesenterica inferior, fecit Dr. N.___

-     25.08.2017 Direktstenting der proximalen AIC rechts bei rel. Stenose im Anastomosen Bereich der Y-Prothese,

-     29.11.2017 Duplexsonographie: Links: AIC proximal zeigt eine Flussbeschleunigung auf 2.6 m/s, einer 50 – 75%igen Stenose entsprechend, AFS distal zeigt eine fokale mässiggradige Flussbeschleunigung auf 1.3 m/s, einer < 50%igen Stenose entsprechend

-     11.01.2018 Angiographie: Direktstenting der prox. AIC links

-     Arterielle Ausmessung 09.05.2018: Kompensierte Ruheperfusion bds

-     Duplexsonographie vom 09.05.2018: Stentingbereich A. iliaca communis links ohne Hinweise auf relevante (Re-)Stenosen. Triphasisches Flussprofil in der A. femoralis communis links.

Aktuell: Arterielle Ausmessung vom 07.11.2018: kompensierte Ruheperfusion beidseits

2.      Koronare 3-Gefässerkrankung

-     07/2016 Koronarangiographie: Hauptstammplaque, grenzwertige proximaler RIVA Plaque, signifikante Stenose mittlere RIVA, signifikante Stenose RCX und 1. MA, funktioneller Verschluss RCA, kollateralisiert von kontralateral.

-     08/2016 2x ACB (LIMA-RIVA und Vena-RIFPO) C.___

-     09/2016 TTE: LVEF 60 %, keine LV-Hypertrophie, RV-Funktion normal

3.      Paroxysmales Vorhofflimmern (ED 08/2016)

-     ED postoperativ, St. N. erfolgloser EKV am 17.08.2016

-     CHA2DS2 VASC Score 3 Punkte

-     Unter Rivaroxaban und Amiodaron

-     03/2018: Ablation (I.___)

4.      Diabetes mellitus Typ II

-     Diätisch eingestellt

-     HbA1c 6.3% (10.01.2018)

Hinsichtlich der Befunde wurde unter anderem ein Blutdruck in Ruhe rechts von 135/89 mmHg, links 125/86 mmHg, in Ruhe kardiopulmonal kompensiert, genannt. Die Herztöne seien rein, rhythmisch, ohne signifikantes Herzgeräusch. In ihrer Beurteilung führten Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ unter anderem aus, dass sich weiterhin ein zufriedenstellender Verlauf nach oben genannter Intervention finde. Der Versicherte sei weiterhin beschwerdefrei. Die arterielle Ausmessung zeige eine kompensierte Makroperfusion in Ruhe beidseits. Bei anamnestisch weiterhin insuffizient eingestelltem LDL-Cholesterin und weiterhin Einnahme von 10 mg Crestor solle die Statin-Therapie auf 20 mg Rosuvastatin erhöht werden mit weiterer Therapieesklalation bis das Ziel-LDL kleiner als 1.8 mmol/l erreicht sei. Bei beidseitigen Re-Stenosen der distalen Anastomosen mit Behandlungsbedürftigkeit beidseits werde der Versicherte in sechs Monaten erneut klinisch und duplexsonographisch nachkontrolliert. In der Zwischenzeit werde um eine regelmässige hausärztliche Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren gebeten, insbesondere der arteriellen Hypertonie und der Hypercholesterinämie (IV-Nr. 30).

8.8     Im Bericht des H.___ vom 11. März 2019 beantwortete Dr. med. O.___, Facharzt Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, die Fragen des IV-Fragebogens betreffend berufliche Integration und Rente. Zu den allgemeinen Angaben gab Dr. med. O.___ an, dass die erstmalige ambulante Behandlung im H.___ am 29. Juli 2016 und die letzte Kontrolle am 8. März 2019 stattgefunden hätten. Frühere Kontrollen seien durch Prof. P.___ und Dr. med. J.___ erfolgt, spätere Kontrollen durch ihn. Der Versicherte sei routinemässig einmal pro Jahr in Behandlung. Hinsichtlich der Frage zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. O.___ aus, es sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In Bezug auf die medizinische Situation hielt er unter anderem fest, dass es in der Vorgeschichte des Versicherten im Jahr 2016 eine zweifache Bypassoperation gegeben habe, postoperativ erstmaliges Auftreten von Vorhofflimmern. Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation führte Dr. med. O.___ aus, dass eine ausreichende körperliche Belastbarkeit bestünde, jedoch erneut Herzklopfen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Palpitationen im Rahmen der Herzrythmusstörungen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege die Diagnose einer koronaren Herzerkrankung, stabil nach Bypassoperation, vor. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut. Der weitere Behandlungsplan sehe weitere Verlaufskontrollen mit Holter-EKG, Echokardiographie und Fortsetzen der medikamentösen Behandlung vor. Hinsichtlich der beruflichen Situation stellte Dr. med. O.___ zunächst fest, dass der Versicherte gegenwärtig als Lokführer arbeite. Die Frage, welche Informationen zur beruflichen Situation vorlägen, könne er nicht beantworten. Auch die Frage, welche Anforderungen die aktuelle Tätigkeit an den Versicherten stelle, könne er nicht beantworten. Auf die Fragen, welche Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich solche auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, antwortete Dr. med. O.___, dass Palpitationen möglicherweise die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen könnten. In der bisherigen sowie auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seien dem Versicherten acht Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 32).

8.9     Im Kardiologiebericht des H.___ vom 11. März 2019 wurde die Diagnoseliste gemäss Vorberichten vom 23. April 2018, 12. Juni 2018 und 19. September 2019 (IV-Nr. 5.2, 5.3 und 5.6) wiederholt und ergänzt mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen: «(-) R-Test 01.03.-08.03.2019: Sinusrhythmus, mittlere Frequenz 78/min, keine Pausen > 3 sek, (-) Ergometrie 08.03.2019: Klinisch und elektrisch negativ; DP-Faktor 2.7». Den Befunden lassen sich unter anderem ein Blutdruck von 158/91mmHg und ein Puls von 69/min, rhythmisch, entnehmen. Gemäss Beurteilung und Procedere habe am 8. März 2019 eine Verlaufsevaluation bei koronarer Kardiopathie und paroxysmalem Vorhofflimmern nach Pulmonalvenenisolation stattgefunden, wobei sich der Versicherte in kompensiertem Zustand vorgestellt habe. Subjektiv sei der Versicherte im Hinblick auf Angina pectoris und Belastungsintoleranz beschwerdefrei. Seit wenigen Tagen träten jedoch beim Blutdruckmessen Pulsunregelmässigkeiten auf, die ihn sehr beunruhigten. Bei der R-Test-Untersuchung, welche routinemässig nach Pulmonalvenenisolation durchgeführt würden, zeige sich eine mässig ausgeprägte supraventrikuläre Extrasystolie. Vorhofflimmern habe jedoch nicht detektiert werden können. Bei ergometrisch ausreichender chronotroper Kompetenz werde eine erneute Steigerung des Betablockerpräparats auf 50 mg Metoprolol täglich vorgeschlagen (IV-Nr. 38, S. 4).

8.10   Am 9. Mai 2019 füllte Dr. med. D.___ den IV-Fragebogen betreffend berufliche Integration und Rente aus. Darin hielt er unter anderem fest, der Versicherte stehe seit Januar 2014 bei ihm in Behandlung, zuletzt am 21. März 2019. Der Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit sehe so aus, dass der Versicherte vom 15. März 2018 bis 22. April 2018 zu 100 % und vom 23. April 2018 bis 30. Juni 2019 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. In Bezug auf die medizinische Situation vermerkte Dr. med. D.___ «Blutdruck 135/85 mmHg, kardiopulmonal kompensiert, Puls normokard und regelmässig anlässlich Konsultation vom 21.3.2019». Hinsichtlich der beruflichen Situation führte Dr. med. D.___ aus, die Tätigkeit als Lokomotivführer erfordere Schichtarbeit und eine hohe Anforderung an die kognitiven Fähigkeiten und Konzentration. Als Antwort auf die Fragen, welche Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich solche auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, nannte Dr. med. D.___ eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Hinsichtlich der Frage, in welchem Stundenrahmen dem Versicherten die bisherige und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar seien, verwies Dr. med. D.___ auf den beiliegenden Bericht vom 22. Januar 2019, welcher sich inhaltlich mit jenem vom 4. September 2018 deckt (IV-Nr. 34, S. 7; A.S. 19).

8.11   In der Stellungnahme des RAD vom 18. Juni 2019 hielt Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, dass sich der RAD bis November 2018 aufgrund der durchgeführten kardiologischen Intervention den Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen des Hausarztes anschliessen könne. Spätestens seit dem kardiologischen Bericht vom November 2018 sei kardiologischerseits keine dauerhaft invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Kardiologischerseits sei der Versicherungsnehmer für acht Stunden in jedweder Tätigkeit arbeitsfähig. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 36).

8.12   In der ergänzenden RAD-Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 führte Dr. med. Q.___ zu den Einwänden des Rechtsvertreters des Versicherten aus, diese könnten nicht nachvollzogen werden. Offensichtlich habe der Rechtsvertreter den aktuellen Hausarztbericht vom Mai 2019 nicht vollständig gelesen, in welchem auch dieser den Versicherungsnehmer als kardiopulmonal kompensiert beschreibe und dies auch anhand objektivierbarer Befunde darstelle: Regelrechte Blutdruckwerte, Puls normokard und regelmässig. Zudem werde durch den Hausarzt explizit beschrieben, dass keine Einschränkungen im Haushalt nachvollziehbar seien und keine Faktoren benannt würden, die einer möglichen Eingliederung im Wege stünden. Erwähnt werde lediglich eine erhöhte Erschöpfbarkeit, die nicht weiter quantifiziert werde. Auch aus RAD-Sicht sei diese erhöhte Erschöpfbarkeit anhand der klinischen Befunde nicht als relevant und dauerhaft invalidisierend anzusehen. Insofern seien die vagen und zudem pauschalisierten Äusserungen des Kardiologen des H.___: «Palpitationen könnten möglicherweise die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen» klinisch durch obengenannten und objektivierbaren und aktuellen Befund durch den Hausarzt widerlegt, diese seien somit für den kardial kompensierten Versicherungsnehmer nicht zutreffend. Der leitende Kardiologe des H.___ bescheinige zudem selbst in seinem IV-Bericht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 8 h – das heisse eine volle – Arbeitsfähigkeit und gehe somit mit der RAD-Beurteilung konform. Insofern halte der RAD weiterhin an der auch kardiologisch fachärztlich gemachten Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 46).

9.       Die Beschwerdegegnerin hat das im Rahmen der Neuanmeldung beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2020 abgewiesen. Dabei verzichtete sie auf einen Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung am 4. Oktober 2017 bestand, mit demjenigen zur Zeit der Neuanmeldung. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren. Nachfolgend ist daher einerseits zu beurteilen, ob eine anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt. Anderseits gilt es den Beweiswert der RAD-Stellungnahmen zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 4.4).

9.1     Beim Vergleichen des aktuellen Sachverhalts mit jenem, wie er sich im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung präsentierte, muss mangels medizinischer Unterlagen auf die Diagnoseliste des Versicherten gemäss dem ersten Anmeldungsformular vom 4. Oktober 2016 und dessen Angaben im Intake-Gespräch vom 8. November 2016 zurückgegriffen werden sowie auf die Annahme, dass der Versicherte infolge der Wiederaufnahme eines Vollzeitpensums als Lokführer ab 1. April 2017 voll arbeitsfähig war. Werden die ursprünglichen Diagnosen den aktuellen Diagnosen gegenübergestellt, fällt auf, dass sich an der Diagnoseliste kaum etwas geändert hat. So hält denn auch der langjährige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, im Bericht vom 4. September 2018 fest, dass sich der Verlauf insofern erfreulich gestalte, als sich der Gesundheitszustand des Versicherten deutlich gebessert habe. Trotzdem sei die allgemeine Leistungsfähigkeit reduziert angesichts der bestehenden Multimorbidität und der mehrfach chronischen Erkrankungen. Derzeit sei ein Pensum von 50 % sinnvoll (IV-Nr. 24 S. 3). Im späteren Bericht vom 9. Mai 2019 stellt Dr. med. D.___ eine erhöhte Erschöpfbarkeit fest (IV-Nr. 34, S.7). Auch die weiteren spezialärztlichen Verlaufsberichte äussern sich prinzipiell positiv zum Verlauf der gesundheitlichen Situation. Namentlich im Bericht des C.___, vom 13. November 2018 wird ein zufriedenstellender Verlauf festgehalten (IV-Nr. 30). Im Kardiologiebericht des H.___ vom 11. März 2019 wird zur aktuellen medizinischen Situation ausgeführt, dass eine ausreichende körperliche Belastbarkeit bestünde, jedoch erneut Herzklopfen. Die Palpitationen im Rahmen der Herzrythmusstörungen könnten möglicherweise die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 32). Gestützt auf die vorgenannte Aktenlage lässt sich die Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ersten Rentenablehnung nicht zuverlässig beantworten. Ob insbesondere aufgrund der Multimorbidität eine Verschlechterung des bisherigen Leidens, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, eingetreten ist, bleibt zu wenig geklärt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, schaffen diesbezüglich auch die Einschätzungen des RAD keine Abhilfe.

9.3     Zum Beweiswert der RAD-Stellungnahmen ist folgendes festzuhalten: Gemäss Stellungnahme vom 18. Juni 2019 sei der Beschwerdeführer bis November 2018 entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen des Hausarztes zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Spätestens seit dem Bericht vom November 2018 sei hingegen kardiologischerseits keine dauerhaft invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Kardiologischerseits sei der Beschwerdeführer für acht Stunden in jedweder Tätigkeit arbeitsfähig (IV-Nr. 36). Daran hielt der RAD in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 fest. Insbesondere der leitende Kardiologe des H.___ bescheinige dem Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit und gehe mit der RAD-Beurteilung konform (IV-Nr. 46). Diese reine Aktenbeurteilung des RAD überzeugt aus nachstehenden Gründen nicht. Zunächst fehlt in den RAD-Stellungnahmen eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. D.___ und der Vertrauensärzte der B.___ AG von der G.___, welche von einer mittelfristigen bzw. dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Lokführer ausgehen. Als Begründung nennen besagte Ärzte insbesondere die mehrfach chronischen Erkrankungen bzw. die Multimorbidität bzw. die reich befrachtete Anamnese. Ihre Einschätzung bezüglich der reduzierten Leistungsfähigkeit erfolgt zudem unter Berücksichtigung der besonderen medizinischen Anforderungen an den Gesundheitszustand eines Lokführers. Die Lokführertätigkeit zählt zu den sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich gemäss Art. 80 ff. Eisenbahngesetz (SR. 742.101) und Art. 2 und 3 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR. 742.141.22). Für die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit müssen unter anderem medizinische und psychologische Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 7 Abs. 1 lit. b STEBV). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat Richtlinien für die medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV erlassen (Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen). Die darin enthaltenen allgemeinen medizinischen Anforderungen setzen namentlich voraus, dass Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nicht unter medizinischen Bedingungen leiden oder Medikamente einnehmen dürfen, welche insbesondere die Verringerung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration zur Folge haben könnten (Art. 22 Abs. 1 lit. b Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen). Vor diesem Hintergrund sind die erhöhte Erschöpfbarkeit, wie sie der Hausarzt feststellt, sowie auch die mögliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit aufgrund von Palpitationen, wie sie der Kardiologe Dr. med. O.___ feststellt, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lokführer von massgeblicher Bedeutung. Die relativ knappe Argumentation des RAD, wonach die bescheinigte erhöhte Erschöpfbarkeit aufgrund der fehlenden Quantifizierung vernachlässigbar sei und die mögliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit wegen Palpitationen mit Blick auf die kardiopulmonale Kompensation nicht zutreffe, überzeugt angesichts der entscheidenden Voraussetzung einer intakten Konzentrationsfähigkeit eines Lokführers nicht. Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass in der regionalärztlichen Stellungnahme die verkehrsmedizinische Relevanz der konkreten Krankheitsbilder und die Multimorbidität unberücksichtigt bleibt. Gemäss Anhang 4 zur Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen, Empfehlungen zur Tauglichkeitsbeurteilung bei verkehrsmedizinisch relevanten Krankheitsbildern, gelten unter anderem strenge und spezifische medizinische Voraussetzungen für die Zulassung zum Führen eines Triebfahrzeuges bei bestehenden Herz-Kreislauf-Krankheiten, insbesondere koronaren Krankheiten und peripheren arteriellen Verschlusskrankheiten (PAVK), sowie auch bei Erkrankung an Diabetes Mellitus. Den Kardiologieberichten des H.___ wie auch dem Bericht der C.___ lassen sich eine umfangreiche Diagnoseliste und Anamnese entnehmen. Aufgeführt werden insbesondere eine hypertensive und koronare 3-Gefässerkrankung, eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium I bds, ein tachykardes bzw. paroxysmales Vorhofflimmern (ED 08/2016) und ein Diabetes Mellitus Typ 2. Die besagten Krankheitsbilder sind gemäss dem obengenannten Anhang 4 zur BAV-Richtlinie geeignet, die Tauglichkeit zum Führen eines Triebfahrzeuges und damit die Arbeitsfähigkeit als Lokführer einzuschränken. Indem der RAD den Einfluss der konkreten Erkrankungen des Beschwerdeführers – insbesondere auch in ihrer Gesamtheit – in Bezug auf die Lokführertätigkeit nicht näher berücksichtigt, bestehen zumindest geringe Zweifel an dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. O.___ vom H.___. Dessen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit acht Stunden arbeitsfähig sei, erfolgt ohne Kenntnis der Anforderungen an die Tätigkeit eines Lokführers. So gibt Dr. med. O.___ im IV-Fragebogen an, die Frage, welche Informationen zur beruflichen Situation vorlägen, nicht beantworten zu können. Auch die Frage, welche Anforderungen die aktuelle Tätigkeit an den Versicherten stelle, könne er nicht beantworten. In Anbetracht dessen, dass Dr. med. O.___ dem Beschwerdeführer eine mögliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit wegen Palpitationen attestiert, erweist sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Lokführer mit Blick auf das Erfordernis der intakten Konzentrationsfähigkeit bei Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (Art. 22 Abs. 1 lit. b BAV-Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen) als nicht schlüssig. Damit überzeugen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch den RAD sowie auch durch Dr. med. O.___ mangels Berücksichtigung der verkehrsmedizinisch relevanten Krankheitsbilder und deren Einfluss auf die Fahrtauglichkeit eines Lokführers nicht. Im Weiteren wird die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weder durch den RAD noch durch den Kardiologen Dr. med. O.___ begründet. Dabei fehlt auch die Umschreibung eines allfälligen Tätigkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit. In Anbetracht dieser gänzlich fehlenden Begründung kann die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht nachvollzogen werden. Schliesslich leuchtet auch die Argumentation der RAD-Ärztin nicht ein, wonach spätestens seit dem Bericht vom November 2018 kardiologischerseits keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen werde. Im Bericht des C.___ vom 13. November 2018 werden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die facharztfremde Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin erweist sich damit als nicht überzeugend.

9.4     Zusammenfasend ist somit festzuhalten, dass die regionalärztliche Beurteilung der medizinischen Situation nicht einleuchtet. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die gesundheitliche Situation und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form eines kardiologischen Gutachtens zu veranlassen.

10.

10.1   Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist.

10.2   Wie soeben in den Erwägungen 9.2 – 9.4 dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes verglichen mit jenem im Zeitpunkt der ersten Rentenablehnung wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht geprüft und lässt sich auch gestützt auf die Aktenlage nicht beantworten. Darüber hinaus kann auch die Frage der Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahmen des RAD noch gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilt werden. Insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit blieb bisher nahezu vollständig ungeklärt. Die Kardiologen des C.___ äussern sich im Bericht vom 13. November 2018 nicht zur Arbeitsfähigkeit. Den Kardiologieberichten des H.___ lassen sich ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig Dr. med. O.___, Kardiologe im H.___, attestiert dem Versicherten im IV-Fragebogen-Bericht vom 11. März 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, berücksichtigt er dabei einerseits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die verkehrsmedizinisch relevanten Krankheitsbilder nicht. Anderseits fehlt eine Begründung für die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gänzlich. Der Hausarzt schrieb den Versicherten vom 15. März 2018 bis 22. April 2018 zu 100 % und vom 23. April 2018 bis 30. Juni 2019 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit beschränkt sich indessen auf die angestammte Tätigkeit. Eine hausärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich den vorliegenden Akten ebenfalls nicht entnehmen. Daraus folgt, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bisher nahezu vollständig ungeklärt blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.

11.     Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb zu Recht keine Parteientschädigung verlangt wird. Eine solche ist vorliegend nicht auszurichten.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. März 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst    Baltermia-Wenger

VSBES.2020.80 — Solothurn Versicherungsgericht 27.11.2020 VSBES.2020.80 — Swissrulings