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Solothurn Versicherungsgericht 12.10.2020 VSBES.2020.73

12 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,793 mots·~29 min·3

Résumé

Unfallversicherung

Texte intégral

Urteil vom 12. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 6. März 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 2017 am 23. Mai 2017 einen Unfall mit seinem Motorrad, wobei er von einem in die Strasse einbiegenden Motorwagen übersehen und angefahren worden sei (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Austrittsbericht des B.___ vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 62) ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich beim Motorradunfall vom 23. Mai 2017 ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, Rippenserien-Frakturen 1 - 11 rechts, eine undislozierte Radiusfraktur rechts, eine offene distale Radiusfraktur links, eine metacarpale 5 Hand links Fraktur, eine nicht-dislozierte Acetabulum-Fraktur links, eine dislozierte mehrfragmentäre Femurfraktur links sowie eine Fraktur des Os metatarsale II bis V Fuss links mit kortikaler Absprengung des medialen Malleolus zugezogen. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen.

1.2     Nach diversen medizinischen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 284) eine Integritätsentschädigung von 25 % im Betrag von CHF 37'050.00 zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 22. August 2019 Einsprache erheben (Suva-Nr. 292), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. März 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abwies.

2.       Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 1. April 2020 (A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 6. März 2020 sei aufzuheben.

2.    Die Verfügung der Suva Aarau vom 2. August 2019 sei aufzuheben.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens CHF 59'280.00 bei einer Integritätseinbusse von mindestens 40 % auszurichten.

4.    Eventualiter: Es sei eine Integritätseinbusse von mehr als 25 % festzustellen und eine entsprechende Integritätsentschädigung zu berechnen.

5.    Die SUVA habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (A.S. 50 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Replik vom 8. Juni 2020 (A.S. 61 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers betrage der Integritätsschaden am linken OSG/Fuss mindestens 20 % statt 10 %, wie die Suva berechnet habe. Im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 seien ein randständig sklerosiertes Fragment distal des Malleolus medialis mit angrenzenden degenerativen Veränderungen des Talus (= Sprungbein) beschrieben worden. Bereits diese Veränderungen des Talus müssten im OSG (oberes Sprunggelenk) mit einer Integritätseinbusse von mindestens 5 % beziffert werden. Bei den Frakturen Metatarsalenschaft II würden progrediente Exostosen festgehalten. Die Metatarsaleköpfchen III und IV unterlägen einer leichten Deviation. Auch diese Veränderungen stellten eine zusätzliche Integritätseinbusse von mindestens 5 % dar. Weiter würden degenerative Veränderungen im Grosszehengrundgelenk beschrieben, die mit einer Integritätseinbusse von mindestens 5 % zu bewerten seien. Es gebe auch Zeichen einer Arthrose talonavikular (unteres Sprunggelenk, USG). Beim talonavinkularen Gelenk handle es sich um ein Gelenk des unteren Sprunggelenkes (USG). Hier liege ebenfalls eine Arthrose vor, die mit mindestens 5 % Integritätseinschränkung zu beziffern sei. Arthrosen im talonavinkularen Gelenk seien sehr schmerzhaft. Gesamthaft liege somit beim OSG und USG sowie Fuss links eine Integritätseinbusse von mindestens 20 % vor. Frau Dr. med. C.___ habe in ihrer Beurteilung vom 12. August 2019 (recte: 2. August 2019) nicht berücksichtigt, dass an 5 Stellen im Fuss Degenerationen, Arthrose und Deviationen vorlägen. Frau Dr. med. C.___ äussere sich zum Ausmass der mässigen Arthrose an den einzelnen Stellen (5 - 15 %) nicht. Ihre Einschätzung könne so nicht nachvollzogen werden. Es sei daher eine orthopädische Begutachtung durchzuführen, die diese Fragen beantworte. Auch in der Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019 von Frau Dr. med. C.___ werde einzig erwähnt, dass im Bereich des linken OSG und des linken Fusses nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen vorlägen, so dass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt erscheine. Mit dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen durch die Kreisärztin stehe im Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht des B.___ vom 10. April 2019. Zudem sei gemäss Integritätsentschädigung, Tabelle 5 (Revision 2011), die Bandbreite der mässigen Arthrose 5 - 15 %. Im Arztbericht des B.___ vom 10. April 2019 seien sodann progrediente Exostosen am proximalen Metatarsaleschaft II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des Metatarsale III festgestellt worden. Unter Exostosen verstehe man eine Knochenwucherung von kompakter Knochensubstanz, die über die normale Knochenoberfläche hinausrage. Exostosen brächten Schmerzen, Entzündungszeichen und Bewegungseinschränkungen mit sich bringen. An solchen Schmerzen leide der Beschwerdeführer. In der Beurteilung des Integritätsschadens von Frau Dr. med. C.___ vom 2. August 2019 sowie im Einsprache-Entscheid würden die Exostosen überhaupt nicht erwähnt und seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Aus dem Arztbericht vom 10. April 2019 ergebe sich weiter, dass bei den Metatarsaleköpfchen III und IV im Frakturbereich leichte Deviationen im Frakturbereich nach lateral vorlägen. Diese Abweichung führe zu Schmerzen, die der Beschwerdeführer im Fuss verspüre. Auch von diesen Deviationen nach lateral spreche Frau Dr. med. C.___ in ihrer Beurteilung nicht. Deshalb könne die Einschätzung von Frau Dr. med. C.___ auch nicht nachvollzogen werden. Im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 würden weiter degenerative Veränderungen im Grosszehen-Grundgelenk erwähnt. Auch diese degenerativen Veränderungen führten zu Schmerzen im Bereich der grossen Zehe, seien aber von Dr. med. C.___ nicht erwähnt worden. Des Weiteren lehne die Suva eine Integritätsentschädigung für das Knie ab mit der Begründung, beim Unfall vom 23. Mai 2017 habe es keine Beteiligung des linken Kniegelenks gegeben. Tatsache sei aber, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 23. Mai 2017 keinerlei Kniebeschwerden gehabt habe. Die Schmerzen und Beschwerden im Knie seien somit auf den Unfall vom 23. Mai 2017, bzw. auf die wegen des Unfalles notwendige Operation der Femurschaftfraktur zurückzuführen, die zu massiven Beschwerden und Schmerzen geführt habe und die Funktionsfähigkeit des Knies erheblich einschränke. Sodann habe der Unfallversicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG für Schäden einzustehen, die durch Heilmassnahmen im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt würden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers hätten mit einem T2 Femur-Nagel stabilisiert werden müssen. Am 14. März 2018 habe Herr Dr. med. D.___ einen Operationsbericht über die Operation vom 28. Februar 2018 erstellt, bei der der Femur-Nagel entfernt und ein grösserer Nagel eingesetzt worden sei. Im Operationsbericht werde auch beschrieben, wie schwierig das Ersetzen des Nagels und das Entfernen der abgebrochenen Schraube gewesen seien. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass das Knie in seiner Funktion erheblich eingeschränkt sei. Aus all dem ergebe sich, dass die Beschwerden im Knie und die damit verbundene Zumutbarkeitsbeurteilung mittelbare Unfallfolgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG seien. Zudem ergebe sich aus dem Operationsbericht vom 26. Mai 2017, dass ein Draht und ein Nagel für die Fixierung des Oberschenkels habe eingelegt werden müssen. Durch den Draht und durch den Nagel würden offenbar im Knie Schmerzen hervorgerufen. Da das Verlegen des Drahtes und des Nagels im Oberschenkel bis zum Knie unfallbedingt habe vorgenommen werden müssen, seien die heute vorhandenen Schmerzen ebenfalls unfallbedingt, weshalb dafür eine Integritätsentschädigung auszurichten sei. Offenbar führten der Draht und der Nagel im Knie zur Beeinträchtigung der Kniefunktion, die den Beschwerdeführer beim Kauern, und Knien erheblich behindere. Des Weiteren werde im Arztbericht vom 20. November 2017 festgehalten, dass eine Verriegelungsschraube gebrochen sei. Neben dem Nagel sei auch die gebrochene Verriegelungsschraube eine mögliche Ursache für die Schmerzen und Beschwerden im Knie: Der Nagel reiche bis zum Knie. Die Verriegelungsschraube befinde sich ebenfalls im proximaleren distalen Bereich. Die MRI-Aufnahmen zeigten, dass beim Knie direkt nicht massive Veränderungen festzustellen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Nagel, der Draht und die gebrochene Verriegelungsschraube, die sich in unmittelbarer Nähe des Knies befänden, die Ursache dafür seien. Da der Nagel, der Draht und die Verriegelungsschraube der Stabilisierung der Femurschaftfraktur und somit der Behandlung der Unfallfolgen gedient hätten, seien die Beschwerden und Schmerzen im Knie ebenfalls Unfallfolgen. Sodann sei gemäss Arztbericht Herr Dr. med. D.___, B.___, vom 5. März 2018 am 28. Februar 2018 der Ersatz des OSME Femurnagels Stryker T2 Nagel 12mm/400mm vorgenommen worden. Wiederum komme der Nagel nahe an das Knie zu liegen. In einem Gutachten sei abzuklären, ob die Beschwerden und Schmerzen im Knie durch den Bruch des Femurschaftes und dessen Operation (Nagel, Draht, Schrauben) verursacht würden. Ebenfalls sei im Bericht des B.___ vom 24. August 2017 eine Baker-Zyste mit einer kraniokaudalen Abmessung von mindestens 5,5 cm in Loco typico festgestellt. Eine Baker-Zyste deute auf einen Schaden im Kniegelenk hin. Offenbar lägen im Bereich des Knies Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit vor, die mit einer Integritätseinbusse von mindestens 5 % zu berücksichtigen seien.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie stütze sich auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019, worin Dr. med. C.___ den Integritätsschaden auf gesamthaft 25 % festgesetzt habe. Vorab sei festzuhalten, dass in Bezug auf die Taxation des Integritätsschadens am linken Handgelenk und linken Oberschenkel Einigkeit bestehe. Demgegenüber vertrete die Rechtsvertreterin die Ansicht, dass der Integritätsschaden am linken OSG/Fuss 20 % (statt 10 %) betrage. Ferner sei für das linke Kniegelenk ein Integritätsschaden von 5 % geschuldet. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung habe die Kreisärztin den Integritätsschaden am linken OSG/Fuss auf 10 % festgesetzt. Radiologisch hätten sich lediglich Zeichen einer Arthrose gefunden. Laut Suva-Tabelle 5.2 seien leichte Arthrosen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund sei die kreisärztliche Schätzung nicht zu beanstanden. Die Rüge, dass das linke Knie bei der Schätzung völlig unberücksichtigt geblieben sei, sei ebenfalls unbegründet, werde doch im Austrittsbericht des B.___ vom 22. Juni 2017 keinerlei Beteiligung des linken Kniegelenks erwähnt. So habe ein CT des linken Kniegelenks vom 23. Mai 2017 (Unfalltag) keine Fraktur ergeben, wobei der darin erwähnte Befund einer leichten Femoropatellararthrose offensichtlich nicht unfallkausal sein könne. Hinzu komme, dass auch ein MRI des linken Kniegelenks vom 24. August 2017 keine strukturellen Unfallfolgen gezeigt habe. Nach dem Gesagten sei die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden, erscheine sie doch im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig, was von den beantragten 40 % nicht gesagt werden könne, entspreche doch dieser Wert einem Verlust des Beines im Kniegelenk. Eine anderslautende Beurteilung liege jedenfalls nicht in den Akten.

5.       Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für die unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 25 % festgelegt hat. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1     Im Austrittsbericht des B.___ vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 62) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

1.    Wundinfekt 13 Tage postoperativ bei St. n. geschlossener Reposition und internen Stabilisierung mittels T2-Femurnagel (400/12), statische Verriegelung am 23. Mai 2017

2.    Polytrauma (Motorrad-Unfall) am 23. Mai 2017 mit/bei

-     Rechts:

·      Stumpfes Thoraxtrauma rechts mit Rippenserien-Frakturen 1-11 rechts

·      Undislozierte Radiusfraktur rechts ED 30.05.2017

-     Links:

·      1° offene distale Radiusfraktur links

·      Metacarpale 5 Hand links Fraktur

·      Nicht-dislozierte Acetabulum-Fraktur links

·      Dislozierte mehrfragmentäre Femurfraktur links

·      Fraktur von Os metatarsale II bis V Fuss links mit kortikaler Absprengung medialer Malleolus

3.    Postoperative Bizytopenie

Nebendiagnosen:

4.    Status nach Polytrauma (Motorrad-Unfall)

-       Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralblutung beidseits und Subarachnoidalblutung rechts. Nicht dislozierte Schädel-Kalotten-Fraktur rechts, nicht dislozierte Jochbein-Fraktur rechts, laterale Orbitawand-Fraktur rechts (S 06.33)

·      leichte neuropsychologische Funktionseinschränkung 03/17 (F 07.8)

-       Status nach Spannungspneumothorax, anfänglich persistierender Hämothorax basal rechts vom 24. November 2015

-       Non-union nach dislozierter mehrfragmentärer Klavikula-Schaftfraktur rechts nach Klavikulo-Osteosynthese vom 27. August 2015

-       Status nach proximaler, schwer einschränkender Schulter-Motorik rechts mit klinischem Verdacht auf Plexus-Läsion, vor allem des dorsalen Faszikels bei

·      Mehrfragmentärer dislozierter Rippenserien-Fraktur 1 - 9 rechts, 3 - 5 links

Noch am Eintrittstag sei eine geschlossene Reposition und interne Stabilisierung der Femurfraktur mittels eines T2-Femurnagels sowie die offene Reposition und Osteosynthese der distalen Radiusfraktur links erfolgt. Des Weiteren sei eine Wundrand-exzision und Wundexploration am medialen Malleolus links durchgeführt worden. Sekundär sei noch die operative Versorgung der Frakturen des Os metatarsale III und V Fuss links und der OS metacarpale Fraktur V Hand links erfolgt. In den postoperativen Röntgenkontrollen habe sich jeweils eine regelrechte Lage des Osteosynthesematerials ohne sekundäre Dislokationen gezeigt. Im Verlauf der Hospitalisierung habe der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten Handgelenk angegeben. Radiologisch habe sich in der seitlichen Aufnahme eine undislozierte Fraktur des distalen Radius gezeigt. Die Wunden seien bis auf die Narben am lateralen proximalen Oberschenkel rasch trocken und reizlos gewesen. Am lateralen Oberschenkel sei es protrahiert zu einer serösen Flüssigkeitssekretion gekommen. Am 13. postoperativen Tag habe sich eine prutride Sekretion aus der ehemaligen Schmerzkatheterstelle gezeigt, die zur Revision der angrenzenden Wunde mit Gewinnung mikrobiologischer Proben geführt habe. Nach der Wundrevision sei ein epikutaner VAC angelegt worden, der nach mehreren Wechseln schliesslich bei deutlich geringerer Sekretion habe entfernt werden können. Ohne VAC sei es zur erneuten Sekretion und leichten Rötung um die Wunde gekommen, sodass diese am 16. Juni 2017 erneut revidiert worden sei. Postoperativ habe sich eine spontan regrediente Thrombozytopenie, am ehesten im Rahmen einer Verbrauchsthrombozytopenie und eine postoperative Anämie mit einem minimalen Hämoglobin von 78g/l gezeigt.

5.2     Im Austrittsbericht der E.___ vom 4. August 2017 (Suva-Nr. 75) wurde festgehalten, bei St. n. Implantation eines Femurnagels bei mehrfragmentärer Femurfraktur links am 23. Mai 2017 habe sich postoperativ ein Wundinfekt entwickelt, welcher mehrfach revidiert und antibiotisch behandelt worden sei. Die Entlassung sei am 21. Juni 2017 erfolgt. Am 17. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer aus dem häuslichen Umfeld zur stationären Rehabilitation eingetreten. Es habe für das linke Bein eine Teilbelastung von 15 kg sowie eine perorale Antibiose mit Ciprofloxacin bestanden. Für die linke Hand sei die Mobilisation und die Belastung bereits freigegeben worden. Die stationäre Rehabilitation sei komplikationslos verlaufen. Unter physiotherapeutischer Anleitung habe eine deutliche Verbesserung der Gangsicherheit mit 15 kg Teilbelastung an 2 Unterarmgehstöcken sowie sicheres selbstständiges Treppensteigen erzielt werden können. Die Beweglichkeit im Handgelenk links habe durch ergotherapeutisches Training ebenfalls erhöht werden können. Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt schmerzarm gezeigt, sodass eine analgetische Therapie nicht erforderlich gewesen sei. Am 4. August 2017 habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand mit Fussgängermobilität nach Hause entlassen werden können.

5.3     Im Bericht betreffend MR Kniegelenk links vom 24. August 2017 (Suva-Nr. 96) wurde zur Beurteilung festgehalten: «Etwas Kniegelenkserguss; diffuses Weichteilödem; Baker-Zyste in Loco typico; kein Nachweis einer Meniskusläsion.»

5.4     Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 6. November 2017 (Suva-Nr. 116) wurde als Hauptdiagnose eine aktivierte, beginnende Rhizarthrose links gestellt. Zudem wurde ausgeführt, im Röntgen der Hand in 3 Ebenen vom 2. November 2017 zeige sich im Vergleich zur prätraumatischen Situation eine ulnarseitige Verschiebung des Carpus, sodass das Os lunatum über der Ulna zu stehen komme. Normalgrosses SL-Intervall. Platte in situ bei konsolidierter Fraktur. Geringe Verminderung des CMC I-Abstandes.

5.5     Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 20. November 2017 (Suva-Nr. 133) wurde ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien die Schmerzen ausschliesslich belastungsabhängig, dann aber als ständiger Schmerz vorhanden, den er jedoch ohne Schmerzmittel gut ertrage. Er gehe noch regelmässig zur Physiotherapie (mehrere Stunden pro Tag). Aktuell bestünden vor allem noch Schmerzen im Bereich des medialen distalen Oberschenkels. Weiter wurde festgehalten, die Beckenübersicht, Hüfte links axial, Oberschenkel ap/lat. links vom 20. November 2017 zeige unveränderte Stellungsverhältnisse des Femurnagels, mit nun jedoch Bruch der proximaleren distalen Verriegelungsschraube. Zunehmende Konsolidierung vor allem des medialen Fragmentes, lateral persistierender Gap ohne Zeichen einer Konsolidierung. Sollte es bis zur nächsten Verlaufskontrolle in drei Monaten nicht zu einer deutlichen Zunahme der Konsolidierung kommen, so wäre dann der Wechsel des Nagels zu planen.

5.6     Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 19. Februar 2018 (Suva-Nr. 157) wurde festgehalten, gemäss CT Femur links vom 19. Februar 2018 scheine das mittlere Fragment mit dem distalen Femur konsolidiert. Es zeige sich aber eine fehlende Reaktion im Sinne einer Pseudarthrose der Fragmente zum proximalen Femur.

5.7     Im Austrittsbericht des B.___ vom 5. März 2018 (Suva-Nr. 175) wurde ausgeführt, am 28. Februar 2018 sei eine Re-Osteosynthese mit Stryker T2 Nagel durchgeführt worden. Die postoperative Röntgenkontrolle des Femurs habe eine regelrechte Lage des eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt.

5.8     Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr. 205) wurde festgehalten, vor 4 Monaten sei ein Nagelwechsel am linken Femur durchgeführt worden. Probleme habe der Beschwerdeführer vor allem nach wie vor im Bereich der Achillessehnen sowie im Bereich der Muskulatur des linken Oberschenkels. Gehen sei nur mit einem deutlichen Trendelenburg-Hinken möglich. Der Einbeinstand zeige ebenfalls ein deutliches Trendelenburg-Zeichen. Die Beweglichkeit sei unverändert in Ordnung. Es bestehe ein erhebliches Kraftdefizit für die Hüftabduktoren.

5.9     In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 (Suva-Nr. 238) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, Kreisärztin fest, sie empfehle den Abschluss erst in ca. 2 - 3 Monaten, aktuell noch zu früh (Femur noch nicht komplett durchgebaut). Die angestammte Tätigkeit sei aber sicherlich nicht mehr zumutbar. Aktuelles Belastungsprofil: Ganztägige, leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Gehstrecken am Stück>200m; kein unebenes Gelände, kein Kauern oder Knien, kein Treppensteigen oder steigen auf Leitern oder Erhebungen. Keine Tätigkeit, bei der viel geschrieben werden müsse (mnestische Störung nach SHT 8/15).

5.10   Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 25. Februar 2019 (Suva-Nr. 254) wurde ausgeführt, gemäss Röntgen Beckenübersicht und Hüfte links sowie Oberschenkel links vom 25. Februar 2019 sei es beim Beschwerdeführer, entgegen allen Erwartungen, zu einer Konsolidation der Fraktur gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein voll belastbares Bein. Es könne somit eine Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf in der Baubranche wieder versucht werden.

5.11   Im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 (Suva-Nr. 273) wurde betreffend die gleichentags durchgeführten bildgebenden Abklärungen am OSG links, am Fuss links, an der Hand links sowie am Handgelenk rechts festgehalten: Befund Hand links: Zum Vergleich lägen Voraufnahmen vom 2. November 2017 vor. Regelrechter Mineralsalzgehalt. Unverändert einliegende Plattenosteosynthese am Metacarpale V und am distalen Radius bei Zustand nach vollständig, knöchern konsolidierter Fraktur. Unveränderte Stellung im Frakturbereich. Kein Hinweis auf Lockerung oder Bruch des Osteosynthesematerials, wobei die Plattenosteo-synthese am distalen Radius nicht vollständig miterfasst worden sei. Beginnende Rhizarthrose. Sonst keine umschriebenen degenerativen Veränderungen. Keine Osteolysen. Keine Luxation.

Befund Hand rechts: Zum Vergleich liege eine Voruntersuchung vom 15. Juni 2017 vor. Bei Zustand nach dislozierter distaler Radiusfraktur sei diese vollständig konsolidiert. Keine Frakturlinie mehr abgrenzbar. Regelrechte Stellung radiokarpal. Keine umschriebenen Osteodestruktionen. Keine degenerativen Veränderungen. Regelrechter Mineralsalzgehalt. Keine Weichteilschwellung.

Befund OSG und Fuss links: Zum Vergleich lägen Voraufnahmen vom 14. August 2017 vor. Leicht osteopen imponierende Knochenstruktur des distalen Unterschenkels links. Randständig sklerosiertes Fragment distal des Malleolus medialis mit angrenzenden degenerativen Veränderungen des Talus. Regelrechte Artikulation im OSG und USG. Knöchern konsolidierte Fraktur im Metatarsale V bei Zustand nach plattenosteosynthetischer Frakturversorgung. Kein Hinweis auf Lockerung oder Bruch des noch einliegenden Osteosynthesematerials. Progrediente Exostosen am proximalen Metatarsaleschaft II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des Metatarsale III. Knöchern konsolidierte Frakturen subkapital im Metatarsale II bis IV mit unveränderter, leichter Deviation der Metatarsaleköpfchen III und IV im Frakturbereich nach lateral. Degenerative Veränderungen im Grosszehengrundgelenk. Zeichen einer Arthrose talonavikular.

5.12   In der ärztlichen Beurteilung vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 282) führte die Kreisärztin, Dr. med. C.___, aus, gemäss telefonischen Angaben des Versicherten gehe es ihm inzwischen sehr gut. Er habe keine Schmerzen mehr in normalen Alltagssituationen. Das Knien und Kauern sowie langes Laufen über Stock und Stein seien aber noch nicht nonstop möglich. Er fahre täglich mehrere Kilometer Fahrrad und habe bis jetzt die Physiotherapie besucht. Nach dieser Verordnung werde er aber diese Therapie abschliessen. Arzttermine seien aktuell keine mehr abgemacht. Der medizinische Endzustand sei nun erreicht. Weiter führte Dr. med. C.___ aus, von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Der Versicherte werde die aktuelle Physiotherapieverordnung noch beenden, danach könnten die gelernten Übungen in Eigenregie bei Bedarf ausgeführt werden. Weitere Massnahmen seien aktuell nicht nötig. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Versicherten nicht mehr zuzumuten. Dem Versicherten wäre eine leichte bis maximal mittelschwere, ganztägige wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Arbeiten auf unebenem Gelände sowie in knienden oder kauernden Positionen seien zu vermeiden. Arbeiten mit häufigem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern oder Erhebungen sollten ebenfalls gemieden werden. Aufgrund der neuropsychologischen Kontrollbeurteilung vom November 2018 seien auch Tätigkeiten, bei denen viel geschrieben werden müsse, nicht geeignet.

5.13   In ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 283) hielt Dr. med. C.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Polytrauma vom 23. Mai 2017 mit stumpfem Thoraxtrauma, Rippenserienfrakturen 1 - 11 rechts, nicht dislozierte Acetabulumfraktur links, dislozierte mehrfragmentäre Femurfraktur links, 1.°ig offene distale Radiusfraktur links, Metacarpale V-Fraktur Hand links, undislozierte Radiusfraktur rechts, Fraktur vom Os metatarsale II - V und kortikale Absprengung Malleolus medialis Fuss links. Am 23. Mai 2017 sei die geschlossene Reposition und interne Stabilisierung mittels Femurnagel der Femurfraktur links erfolgt. Aufgrund einer Nonunion sei eine erneute Osteosynthese mit Femurnagel am 28. Februar 2018 durchgeführt worden. Die distale Radiusfraktur links sei mittels Osteosynthese am 23. Mai 2017 versorgt worden. Die Metacarpale V-Fraktur links sei am 31. Mai 2017 ebenfalls osteosynthetisiert worden. Eine weitere Osteosynthese am Metatarsale V sei am 31. Mai 2017 erfolgt. Der Versicherte habe sich von all diesen Verletzungen gut erholt. In den aktuellen Röntgenbildern zeige sich eine gute Konsolidation aller Frakturen. Im Bereich des OSG links sowie des linken Handgelenks zeigten sich beginnende arthrotische Veränderungen. Die Pseudarthrose am Femur sei nun konsolidiert. Es verblieben leichte belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Beines, vor allem auf unebenem Gelände. Zur Schätzung des Integritätsschadens würden die Suva-Tabellen 5.2 sowie 1.2 und 2.2 hinzugezogen. Im Bereich des linken Handgelenkes stelle sich aktuell eine leichte Arthrose dar, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt erscheine. Im Bereiche des linken OSG und des linken Fusses bestünden ebenfalls nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen, sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt erscheine. Am linken Oberschenkel resultiere eine Funktionseinschränkung, die analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % rechtfertige.

6.

6.1     Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.

6.2     In ihrem Bericht betreffend Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 283) hielt Dr. med. C.___ fest, es würden die Suva-Tabellen 5.2 sowie 1.2 und 2.2 hinzugezogen. Im Bereich des linken Handgelenks stelle sich aktuell eine leichte Arthrose dar, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt erscheine. Im Bereich des linken OSG und des linken Fusses bestünden ebenfalls nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen, sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt erscheine. Am linken Oberschenkel resultiere eine Funktionseinschränkung, die analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % rechtfertige.

6.3    

6.3.1  Die Beschwerdegegnerin stützt den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Kreisärztin, Dr. med. C.___. Diese vermögen aus beweisrechtlicher Sicht durchaus zu überzeugen. Diesbezüglich unter den Parteien unbestritten und aufgrund der vorhandenen Akten denn auch nicht zu beanstanden ist die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach sich im Bereich des linken Handgelenkes aktuell eine leichte Arthrose darstelle, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt erscheine. So ist der Suva-Tabelle 5 (Revision 2011) zu entnehmen, dass mässige Handgelenk-Arthrosen eine Integritätsentschädigung von 5 - 10 % rechtfertigen. Sodann ist ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ aufgrund der Funktionseinschränkung am linken Oberschenkel analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine zusätzliche Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % als angemessen erachtet. Sie stützt sich hierbei auf die Ausführungen im Sprechstundenbericht des B.___ vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr. 205), wonach der Beschwerdeführer vor allem nach wie vor im Bereich der Achillessehnen sowie im Bereich der Muskulatur des linken Oberschenkels Probleme habe. Gehen sei nur mit einem deutlichen Trendelenburg-Hinken möglich. Der Einbeinstand zeige ebenfalls ein deutliches Trendelenburg-Zeichen. Die Beweglichkeit sei unverändert in Ordnung. Es bestehe aber ein erhebliches Kraftdefizit für die Hüftabduktoren.

6.3.2  Dagegen wird vom Beschwerdeführer gerügt, er habe für den Bereich OSG (Oberes Sprunggelenk) und linker Fuss Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %.

Dr. med. C.___ stellt sich in diesem Zusammenhang in ihrer Beurteilung auf den Standpunkt, im Bereich des linken OSG und des linken Fusses bestünden nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen, sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinen Ausführungen bezüglich der von ihm verlangten höheren Integritätsentschädigung für den Bereich OSG und linker Fuss von 20 % einzig auf den Radiologiebericht des B.___ vom 10. April 2019 (Suva-Nr. 273), welcher lediglich Befunderhebungen enthält. Soweit er geltend macht, aufgrund der im vorgenannten Bericht festgestellten progrediente Exostosen am proximalen Metatarsaleschaft II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des Metatarsale III sei ihm zusätzlich eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, ist vorweg festzuhalten, dass aus keinem Arztbericht hervorgeht, dass dadurch beim Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden aufträten und er deswegen in seiner Integrität beeinträchtigt sei. Zudem dürften Exostosen gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen häufig operativ therapierbar sein (vgl. Suva-Nr. 307, S. 74), weshalb auch aus diesem Grund keine bleibende Beeinträchtigung der Integrität erstellt ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Exostose laut medizinischer Literatur um einen Umbauvorgang am Knochen bzw. eine Überschussbildung von Knochengewebe (= Hyperostose) handelt, die entweder als Osteophyt oder als Osteom auftritt. Weder bezüglich der Osteophyten, die sich im Regelfall im Rahmen mechanischer und entzündlicher Reize bilden, aber auch bei degenerativen Veränderungen vorkommen, noch bei den Osteomen als gutartigen Knochentumoren, ist vorrangig von einer (sekundären) Folgeerscheinung eines Traumas auszugehen (vgl. dazu Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 578, 878; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264 Aufl. Berlin 2012, S. 945; Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 519). Demnach ist es gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zu beanstanden, dass bezüglich der geltend gemachten Exostosen keine zusätzliche Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Was sodann den im erwähnten Bericht des B.___ erhobenen Befund einer Deviation den Metatarsaleköpfchen III und IV im Frakturbereich nach lateral anbelangt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass aus keinem Arztbericht hervorgeht, dass dadurch beim Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden aufträten und er deswegen in seiner Integrität beeinträchtigt sei, zumal es sich hierbei nur um eine leichte Deviation handelt. Das Gleiche kann sodann auch bezüglich der diagnostizierten degenerativen Veränderungen im Grosszehengrundgelenk gesagt werden. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass bezüglich der Grosszehe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai 2017 keine Verletzung erstellt ist, weshalb auch aus diesem Grund eine diesbezügliche Integritätsentschädigung zu verneinen ist. Sodann wurden im Bericht des B.___ «Zeichen einer Arthrose talonavikular» erwähnt, womit bereits aufgrund des Wortlauts davon auszugehen ist, dass es sich hierbei höchstens um eine leichte Arthrose handeln kann, welche laut Suva-Tabelle 5.2 grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig ist. Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Kreisärztin im Bereich des linken OSG und des linken Fusses aufgrund der leichtgradigen bis mässigen degenerativen Veränderungen von einem gesamthaften Integritätsschaden von 10 % ausgegangen ist. Darin sind im Übrigen auch die im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 erhobenen degenerativen Veränderungen des Talus miteinbezogen.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei für das linke Knie eine Integritätsentschädigung von mindestens 5 % zusprechen. Dr. med. C.___ berücksichtigte dagegen in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens einen allfälligen Schaden am linken Knie nicht. Dies ist auch nicht zu beanstanden, nachdem ein CT des linken Kniegelenks vom 23. Mai 2017 (Unfalltag), wie von der Beschwerdegegnerin korrekt angeführt, keine Fraktur ergeben hat, womit der darin erwähnte Befund einer leichten Femoropatellararthrose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sein kann und demnach diesbezüglich auch keine Integritätsentschädigung auszurichten ist. Hinzu kommt, dass auch ein MRI des linken Kniegelenks vom 24. August 2017 keine strukturellen Unfallfolgen gezeigt hat. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe vor dem Umfall vom 23. Mai 2017 keinerlei Kniebeschwerden gehabt, weshalb die Schmerzen und Beschwerden im Knie auf den Unfall zurückzuführen seien, stützt er sich hierbei auf die unzulässige Formel «post hoc, ergo propter hoc». Gemäss ständiger Rechtsprechung kann diese Formel – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, gemäss Operationsbericht vom 14. März 2018 habe am linken Knie ein Femur-Nagel entfernt und ein grösserer Nagel eingesetzt werden müssen. Zudem ergebe sich aus dem Operationsbericht vom 26. Mai 2017, dass ein Draht und ein Nagel für die Fixierung des Oberschenkels habe eingelegt werden müssen. Durch den Draht und durch den Nagel würden offenbar im Knie Schmerzen hervorgerufen. Des Weiteren werde im Arztbericht vom 20. November 2017 festgehalten, dass eine Verriegelungsschraube gebrochen sei. Neben dem Nagel sei auch die gebrochene Verriegelungsschraube eine mögliche Ursache für die Schmerzen und Beschwerden im Knie: Der Nagel reiche bis zum Knie. Sodann sei gemäss Arztbericht Herr Dr. med. D.___, B.___, vom 5. März 2018 am 28. Februar 2018 der Ersatz des OSME Femurnagels Stryker T2 Nagel 12mm/400mm vorgenommen worden. Da der Nagel, der Draht und die Verriegelungsschraube der Stabilisierung der Femurschaftfraktur und somit der Behandlung der Unfallfolgen gedient hätten, seien die Beschwerden und Schmerzen im Knie mittelbare Unfallfolgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um reine Hypothesen des Beschwerdeführers handelt, die durch keinen Arztbericht belegt werden. Es gibt in den Vorakten keinen Hinweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit dem Nagel, dem Draht oder der Verriegelungsschraube zusammenhängen. Somit durfte die Beschwerdegegnerin auf diesbezügliche weitere Abklärungen verzichten, zumal, wie vorgehend dargelegt, bezüglich des linken Knies keine unfallkausale Verletzung erstellt ist. Das Gleiche kann schliesslich auch bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers gesagt werden, wonach die im Bericht des B.___ vom 24. August 2017 festgestellte Baker-Zyste auf einen Schaden im Kniegelenk hindeute.

Zusammenfassend erscheint demnach die zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % als angemessen und medizinisch überzeugend begründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.      

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2020.73 — Solothurn Versicherungsgericht 12.10.2020 VSBES.2020.73 — Swissrulings