Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 10.12.2020 VSBES.2020.30 (und nicht bloss hälftig)

10 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,816 mots·~19 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen IV

Texte intégral

SOG 2020 Nr. 14

Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 14 ELG; Art. 15b ELV; Art. 42ter Abs. 2 IVG: Bei der EL-Berechnung für eine Person, welche sich je ungefähr zur Hälfte in einem Heim und zu Hause aufhält, rechtfertigt es sich, die Regelung gemäss WEL Rz. 3540.01 anzuwenden. Dabei ist der Betrag für den persönlichen Bedarf von Heimbewohnern im ganzen Umfang (und nicht bloss hälftig) zu berücksichtigen. Wird zudem eine Hilflosenentschädigung bezogen, ist diese, falls die Voraussetzungen von Art. 15b ELV erfüllt sind, entsprechend dem hälftigen «Heimanteil» zur Hälfte als Einnahme zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Betrag höher ist als die Hilflosenentschädigung, die der versicherten Person gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einem reinen Heimaufenthalt zustünde.

Sachverhalt:

Der 1993 geborene Beschwerdeführer bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 18. März und 5. April 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 10'645.00 pro Monat fest. Dagegen liess der Versicherte fristgerecht Einsprache erheben. Er machte insbesondere geltend, der bei den Einnahmen berücksichtigte Betrag für die Hilflosenentschädigung müsse niedriger festgesetzt werden. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Zur Umsetzung dieses Entscheids erging gleichentags eine neue Verfügung, mit welcher die jährliche Ergänzungsleistung neu auf CHF 10'658.00 pro Monat ab 1. Januar 2019 und CHF 10'665.00 pro Monat ab 1. Januar 2020 festgesetzt wurde. Der Entscheid basiert auf folgenden Grundlagen: Die Ausgaben werden ab 1. Januar 2019 auf CHF 158'222.00 und ab 1. Januar 2020 auf CHF 158'306.00 beziffert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Heimtaxe von CHF 138'700.00, der Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (2019) resp. CHF 5'712.00 (2020), dem AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 506.00 (2019) resp. CHF 521.00 (2020) und einem Betrag für persönliche Auslagen von CHF 13'351.00 (2019) resp. CHF 13'373.00 (2020). Diesen Ausgaben stehen Einnahmen von CHF 30'337.00 gegenüber, bestehend aus der IV-Rente von CHF 18'960.00 und der Hälfte der Hilflosenentschädigung (CHF 11'376.00). Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und beantragt, es seien ihm Ergänzungsleistungen in monatlicher Höhe (exklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung) von mindestens CHF 11'709.00 ab 1. Januar 2019 und mindestens CHF 11'710.00 ab 1. Januar 2020 auszurichten. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung (inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung) ab 1. Januar 2019 auf CHF 10'869.00 pro Monat und ab 1. Januar 2020 auf CHF 10'878.00 pro Monat fest. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1.2 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.

2. Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Parteien, an der nicht zu zweifeln ist, ungefähr je zur Hälfte in einem Heim […] und zu Hause auf […].

3.1 Im Berechnungsblatt, das dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt […], beziffert die Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben ab 1. Januar 2019 auf CHF 158'222.00, zusammengesetzt aus der Heimtaxe von CHF 138'700.00, der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 506.00 sowie persönlichen Auslagen von CHF 13'351.00. Dieser letztere Betrag setzt sich zusammen aus einer Teilsumme von CHF 10'813.00, entsprechend 182.5 Tagen à CHF 59.25 (1/20 des Mindestbetrags der AHV-Altersrente), plus der Hälfte des Betrags für persönliche Auslagen von im Heim lebenden Personen von CHF 2'538.00. Die Heimtaxe von CHF 380.00 pro Tag wurde für sämtliche 365 Tage des Jahres berücksichtigt, was Heimkosten von CHF 138'700.00 ergibt. Der Betrag von CHF 380.00 resultierte aus einer Berechnung, welche den Anteil «Wohnen» (Taxe gemäss HBG [Hilfe-Bedarfs-Gruppe] 5) zu 50 % und den Anteil «Tagesstätte» (HBG 4) zu 100 % einbezog […].

3.2 Als anrechenbare Einnahmen wurden die IV-Rente von CHF 18'960.00 und ein Anteil der Hilflosenentschädigung von CHF 11'376.00 (entsprechend der Hälfte der tatsächlich bezogenen Hilflosenentschädigung) berücksichtigt. Die Berechnung ab 1. Januar 2020 ist bei den Einnahmen identisch und enthält bei den Ausgaben einzig Anpassungen bei der Prämienpauschale (neu CHF 5'712.00), den AHV-Beiträgen (neu CHF 521.00) und den persönlichen Auslagen (neu CHF 13'373.00).

3.3 Der Beschwerdeführer verlangt in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 die Korrektur von zwei Positionen:

3.3.1 Als Betrag für die persönlichen Auslagen ist nach seiner Auffassung zusätzlich zum hälftigen Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner (CHF 2'538.00 bzw. gemäss Beschwerdebegründung CHF 2'559.60) und zum von der Beschwerdegegnerin ausserdem berücksichtigten Betrag von CHF 10'813.10 die Hälfte des allgemeinen Lebensbedarfs für zu Hause lebende Personen (CHF 9'725.00) einzusetzen. Insgesamt ergäbe sich damit ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 23'097.70 (sowohl für 2019 als auch für 2020; […]).

3.3.2 Bei den Einnahmen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei neben der IV-Rente von CHF 18'960.00 nicht die Hälfte der tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung von 12 x CHF 1'896.00, ergebend CHF 11'376.00, sondern lediglich die Hälfte der Hilflosenentschädigung von 12 x CHF 474.00, die einer im Heim lebenden Person ausbezahlt würde, ergebend CHF 2'844.00, zu berücksichtigen […].

4. Einzugehen ist zunächst auf die anerkannten Ausgaben. Hier konzentriert sich die Uneinigkeit zwischen den Parteien auf die Position «persönliche Auslagen».

4.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen. Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Eine Kombination der beiden Berechnungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ebenso wenig enthält die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) eine entsprechende Regelung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf der Ebene einer Verwaltungsweisung in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Folgendes vorgesehen (Rz. 3540.01): «Hält sich eine im Heim lebende Person (z.B. bei Werkstätten) nicht alle Tage im Heim auf, und werden diese Tage vom Heim nicht in Rechnung gestellt, so kann pro nicht im Heim verbrachten Tag 1/20 des monatlichen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG zu den Ausgaben hinzugefügt werden. Dieser Betrag berücksichtigt u.a. die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, so dass kein Mietzins als Ausgabe angerechnet werden kann.» Alternativ dazu besteht gemäss Rz. 3540.02 «die Möglichkeit, dass das Wohnheim für 365 Tage Rechnung stellt und der versicherten Person einen Pauschalbetrag für die Tage, die nicht im Heim verbracht werden, vergütet».

4.2 Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Solche Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

4.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer halte sich zu je 50 % zu Hause und im Heim auf. Der Anteil «zu Hause» belaufe sich dementsprechend auf 182.5 Tage pro Jahr. In Anwendung der Regel gemäss WEL Rz. 3540.01 resultiere somit für das Jahr 2019 ein zu berücksichtigender Betrag von CHF 10'813.10 (CHF 1'185.00 : 20 x 182.5). Hinzu komme der Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner von CHF 5'076.00 (2019) respektive CHF 5'119.00 (2020), der wegen des bloss hälftigen Heimaufenthalts nur zur Hälfte anzurechnen sei, also mit CHF 2'538.00 im Jahr 2019 und CHF 2'560.00 im Jahr 2020.

4.3.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die Regelung gemäss WEL sei nicht gesetzeskonform. Sie sei im vorliegenden Fall insofern zu korrigieren, als – entsprechend seinem «Status» als zur Hälfte zu Hause lebende Person – die Hälfte des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf von zu Hause lebenden Personen, entsprechend einer Summe von CHF 9'725.00, zusätzlich zu berücksichtigen sei.

4.4.1  Bei zu Hause wohnenden Personen übernimmt die jährliche Ergänzungsleistung den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins. Der Betrag für den Lebensbedarf, der sich seit Anfang 2019 für eine Einzelperson auf CHF 19'450.00 beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern und kulturelle Bedürfnisse (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1748 N 57, mit Hinweis). Der Betrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dient der Deckung der Kosten für eine Unterkunft. Ergänzend hinzu kommt die Übernahme von Krankheitsund Behinderungskosten im Rahmen von Art. 14 ELG und der entsprechenden kantonalen Regelung.

4.4.2 Bei einer im Heim wohnenden Person treten an die Stelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf und des Mietzinses die Tagestaxe des Heims (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und der Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Die Tagestaxe umfasst grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heims (WEL Rz. 3320.01), soweit sie aus der Deckung des Existenzbedarfs der Heimbewohnerinnen und -bewohner resultieren oder Leistungen bei Krankheit oder Behinderung abgelten (vgl. Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1770 N 83). Die durch das Heim erbrachten Leistungen decken allerdings nicht ihren gesamten Lebensbedarf ab. Gewisse existenzielle Bedürfnisse müssen vom Heimbewohner selbst finanziert werden. Diesem Zweck dient der den Heimbewohnern zustehende Betrag für persönliche Auslagen. Damit sind z.B. die Kosten für Kleidung, Körperpflege, Steuern oder Kulturelles zu bestreiten (vgl. Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1772 N 87 mit Fn. 327). Die Wegleitung hält in ähnlichem Sinn fest, der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasse für Heimbewohner das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. (WEL Rz. 3330.01).

4.4.3  Nach dem Gesagten anerkennen die beiden Berechnungsweisen jeweils zwei Ausgabenpositionen (bei zu Hause wohnenden Personen werden diese ergänzt durch Art. 14 ELG). Diese sind allerdings nicht in dem Sinne kongruent ausgestaltet, dass beispielsweise die Tagestaxe dieselben Aufwendungen abdecken würde wie der Betrag für den Lebensbedarf: Bei Heimbewohnern umfasst die Tagestaxe alle Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie allfällige Krankheits- und Behinderungskosten. Bei Personen zu Hause verteilen sich diese Kosten auf die Position für den Mietzins, auf die Krankheits- und Behinderungskosten sowie auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Letzterer geht aber insoweit über den Bereich, der bei Heimbewohnern durch die Tagestaxe erfasst wird, hinaus, indem er beispielsweise Kleidung, Körperpflege oder Kultur einbezieht. Bei Heimbewohnern lässt die Tagestaxe diesbezüglich eine Lücke offen, welche durch den Betrag für persönliche Auslagen geschlossen wird.

4.4.4 Wenn nun eine im Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Kombination der beiden Berechnungsweisen notwendig wird, weil die versicherte Person nicht ausschliesslich einer der beiden Kategorien zugeordnet werden kann und dieser Umstand zu einer Reduktion der Heimrechnung führt, bietet es sich grundsätzlich an, die beiden Berech­nungsweisen anteilsmässig zur Anwendung zu bringen. Wegen der fehlenden Kongruenz der einzelnen Positionen hat dies allerdings zur Folge, dass Asymmetrien und Verzerrungen entstehen können. Diese betreffen einerseits die Krankheits- und Behinderungskosten, aber auch diejenigen Positionen, welche bei Heimbewohnern dem (relativ niedrigen) Betrag für persönliche Auslagen zugeordnet werden und bei zu Hause lebenden Personen im (deutlich höheren) allgemeinen Lebensbedarf enthalten sind. Diese Asymmetrien sowie das Interesse an einer klaren Abgrenzung und einfachen Handhabung dürften den Grund dafür bilden, dass die Verwaltungsweisungen in der zitierten Rz. 3540.01 der WEL keine derartige Mischrechnung, sondern eine andere Lösung vorsehen: Die versicherte Person wird grundsätzlich als «reine» Heimbewoh­nerin behandelt. Den für den zwischenzeitlichen Aufenthalt zu Hause entstehenden zusätzlichen Kosten wird durch einen Pauschalbetrag von (im Jahr 2019) CHF 59.25 pro Tag Rechnung getragen. Wie in der Wegleitung weiter ausgeführt wird, sollen mit diesem Pauschalbetrag insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung erfasst wer­den. Daraus wird deutlich, dass innerhalb der «Heimberechnung» eine gewisse inhalt­liche Kongruenz mit der Tagestaxe, welche für diese Tage grundsätzlich nicht oder nur reduziert anfällt, hergestellt werden soll. Nicht vorgesehen ist dagegen eine anteils­mässige Reduktion des dem Heimbewohner überdies zustehenden Betrags für persönliche Auslagen. Zusammen mit diesem ergibt sich im Ergebnis eine Ent­schädigung, welche im Regelfall nicht massiv von einer separaten Berechnung (anteilsmässige Berücksichtigung von Lebensbedarf und Mietzinsanteil) abweichen wird. Die Bestimmung von Rz. 3540.01 der WEL dient demnach dem berechtigten Anliegen, eine Lücke in der positivrechtlichen Regelung zu schliessen. Sie sieht eine Lösung vor, welche sich methodisch an einer reinen «Heimberechnung» orientiert und die mit einer Mischrechnung verbundenen Nachteile vermeidet. Sie stellt eine über­zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar. Für das Gericht besteht kein Anlass, grundsätzlich von der WEL abzuweichen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

4.4.5 Die Anwendung der Lösung gemäss Wegleitung setzt allerdings voraus, dass diese auch dem konkreten Einzelfall gerecht wird (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Es bleibt daher zu prüfen, ob der hier behandelte Sachverhalt Besonderheiten aufweist, welche die grundsätzlich überzeugende Regelung von WEL Rz. 3540.01 als ungeeignet erscheinen lassen. Eine solche Besonderheit könnte sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich hier nicht nur um gelegentliche oder zwar regelmässige, aber doch zeitlich untergeordnete Abwesenheiten (z.B. am Wochenende) handelt, sondern um eine praktisch gleichmässige Aufteilung von Aufenthalt im Heim und zu Hause. In dieser Konstellation ist der Vorrang der Heimberechnung nicht selbstverständlich und auch die Relevanz der erwähnten Asymmetrien tendenziell geringer. Die erwähnten Verzerrungen können aber durchaus auch hier vorkommen und ein gewisses Ausmass erreichen. Abgesehen davon kann im Fall des Beschwerdeführers die Gewichtung mit je 50 % zwar nachvollzogen werden und unbeanstandet bleiben, sie entspricht aber nicht einer genauen Symmetrie. Vielmehr verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer tagsüber während deutlich mehr als der Hälfte der Tage im Heim weilt, während er andererseits mehr als die Hälfte der Nächte zu Hause verbringt […]. Die Tagestaxe von CHF 380.00 resultiert denn auch aus einer Berechnung, welche den Anteil «Wohnen» (Taxe gemäss HBG [Hilfe-Bedarfs-Gruppe] 5) zu 50 % und den Anteil «Tagesstätte» (HBG 4) zu 100 % einbezieht […]. Eine Mischrechnung, welche zu je 50 % nach den Grundsätzen für im Heim und für zu Hause lebende Personen erfolgt, wäre deshalb auch hier nicht angebracht; sie wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht verlangt. Demgegenüber ermöglichen die in der WEL vorgesehenen Tagespauschalen eine sachgerechte Lösung. Es rechtfertigt sich daher, die dortige Regelung anzuwenden. Damit besteht auch Gewähr für eine einheitliche Handhabung dieser Fälle, welche nicht möglich wäre, wenn für jede Konstellation eine besondere, eigene Regelung gälte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung der Wegleitung wendet, ist ihm nicht zu folgen. Es besteht auch kein Raum für die von ihm favorisierte Lösung, wonach sowohl die Tagespauschale gemäss WEL als auch zusätzlich dazu der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen wären.

4.5 Der Beschwerdeführer lässt eventualiter geltend machen, falls man sich an der Lösung gemäss WEL Rz. 3540.01 orientiere und den Betrag von CHF 59.25 pro zu Hause verbrachtem Tag als massgebend erachte, sei es nicht gerechtfertigt, den Betrag für persönliche Auslagen für in einem Heim wohnende Personen zu halbieren. In dieser Variante müsse vielmehr der ganze Betrag berücksichtigt werden. Zudem sei die Berechnung für das Jahr 2019 falsch.

4.5.1  Den Heimbewohnenden wird für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen (§ 63 der kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Diese Bestimmung trat allerdings für die Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgten während dieser Zeit keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen; dieser wurde auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert (§ 101 Abs. 3 SV). Im Jahr 2015 belief sich die maximale ordentliche einfache AHV-Altersrente auf CHF 2'350.00, 18 % davon somit auf CHF 423.00 pro Monat oder CHF 5'076.00 pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht für das Jahr 2019 von diesem Betrag (den sie zur Hälfte berücksichtigt hat) ausgegangen. Die dagegen in der Beschwerdeschrift erhobenen, eher pointiert formulierten Einwände («schlicht falsch») sind unbegründet. Für das Jahr 2020 gilt dagegen der Jahresbetrag von CHF 5'119.00 (18 % der AHV-Maximalrente von CHF 2'370.00 pro Monat).

4.5.2  Nach dem Gesagten sind bei Heimbewohnern die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (sowie verschiedene andere Leistungen) in der Tagestaxe enthalten. Der ergänzend dazu ausgerichtete Betrag für persönliche Auslagen dient der Deckung von Kosten, welche durch die Tagestaxe nicht gedeckt sind, etwa den Aufwendungen für Kleidung und Körperpflege (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor). Mit dem anzurechnenden Betrag von täglich einem Zwanzigstel des Mindestbetrags der AHV-Altersrente werden laut den Ausführungen in WEL Rz. 3540.01 unter anderem die Kosten für Verpflegung und Unter­kunft berücksichtigt. Aufgrund dieser Umschreibung ist davon auszugehen, dass die Tagespauschale von CHF 59.25 der Deckung von Kosten dient, die bei Heimbewohnern ansonsten in der Heimtaxe enthalten sind. Der genannte Betrag umfasst dagegen nicht diejenigen Ausgaben, welche Personen, die in Heimen wohnen, mit dem Betrag für persönliche Ausgaben bestreiten müssen. Da somit keine sachliche Kongruenz vorliegt, besteht auch kein Anlass für eine Herabsetzung des Betrags für persönliche Auslagen. Die genannte Bestimmung der WEL sieht denn auch keine solche Herabsetzung vor. Wie dargelegt (E. II. 4.4.4 hiervor), geht sie grundsätzlich von einer Heimberechnung aus, welche durch die Tagespauschale (1/20 der AHV-Mindestrente) ergänzt wird, während andererseits die Tagestaxe des Heims teilweise entfällt. Die Beschwerde ist deshalb begründet, soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung des vollen Betrags für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) verlangt.

5. Bei den anrechenbaren Einnahmen ist umstritten, in welcher Höhe die Hilflosenentschädigung anzurechnen ist.

5.1 Die Ergänzungsleistungen werden akzessorisch zur Grundleistung, hier der Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet. Sie dienen dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken, wenn die IV-Leistungen hierfür nicht ausreichen (Art. 112a Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Leistungen der IV und die sie ergänzenden Ergänzungsleistungen sind deshalb gesamthaft zu betrachten. Bei der hier zur Diskussion stehenden Hilflosenentschädigung spielt es eine entscheidende Rolle, ob die versicherte Person zu Hause lebt oder sich in einem Heim aufhält. Im letzteren Fall entspricht die Hilflosenentschädigung einem Viertel der Ansätze für zu Hause lebende Personen (Art. 42ter Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die volle Hilflosenentschädigung wird ausgerichtet, wenn die versicherte Person nicht mehr als fünfzehn Nächte pro Monat im Heim verbringt (BGE 132 V 321). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang als zu Hause lebende Person behandelt, was zur Folge hat, dass der volle Ansatz zur Anwendung gelangt.

5.2 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden Hilflosenentschädigungen grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG), wobei der Bundesrat Aus­nahmen von diesem Grundsatz vorsehen kann (Art. 11 Abs. 4 ELG). Gestützt darauf wurde Art. 15b ELV erlassen. Diese Norm legt fest, dass die Hilflosenentschädigung als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Dies trifft hier unbe­strittenermassen zu, so dass die Anrechnung der Hilflosenentschädigung für den «Heimanteil» im Prinzip korrekt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, er macht aber geltend, für die Berechnung dieses «Heimanteils» sei vom Betrag der Hilflosenentschädigung auszugehen, die er erhielte, wenn er für die Berechnung der Hilflosenentschädigung als im Heim lebende Person behandelt würde. Anrechenbar wären nach dieser Auffassung nicht CHF 948.00 pro Monat, entsprechend der Hälfte der tatsächlichen Hilflosenentschädigung von CHF 1'896.00, sondern bloss CHF 237.00 pro Monat, entsprechend der Hälfte der Hilflosenentschädigung von CHF 474.00, welche der Beschwerdeführer erhielte, wenn er für die Berechnung der Hilflosenentschädigung als Person, die in einem Heim wohnt, betrachtet würde.

5.3 Die Hilflosenentschädigung dient nicht der Deckung des Existenzbedarfs, sondern soll Kosten abdecken, die einer versicherten Person zusätzlich zum Existenzbedarf entstehen, weil sie die Kriterien einer Hilflosigkeit nach IVG oder AHVG erfüllt. Deshalb ist sie bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, welche im Gegensatz dazu primär den Existenzbedarf sichern soll, in der Regel nicht als Einnahme anzurechnen, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht sachlich kongruent sind. Eine Ausnahme ist dann gerechtfertigt und angezeigt, wenn die bei der EL-Berechnung berücksichtigten Ausgaben ihrerseits Positionen enthalten, die nicht den Existenzbedarf decken, sondern die Kosten von Hilfeleistungen, für die auch die Hilflosenentschädigung bestimmt ist. Diese Konstellation ist dann gegeben, wenn sich die versicherte Person in einem Heim aufhält und dessen Tagestaxe auch die durch die Hilflosenentschädigung abgedeckten Kosten der Hilfe umfasst. Wäre die Hilflosenentschädigung auch in diesem Fall von der Anrechnung als Einnahme ausgenommen, würden die Kosten der Hilfe doppelt entschädigt, nämlich einerseits durch die Hilflosenentschädigung und andererseits indirekt durch die um den entsprechenden Teil der Tagestaxe erhöhte Ergänzungsleistung. Um dies zu verhindern, sieht die vorstehend wiedergegebene Regelung (Art. 11 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 15b ELV) vor, dass die Hilflosenentschädigung in der genannten Konstellation als Einnahme anzurechnen ist (zum Ganzen: Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1904 N 219).

5.4 Art. 15b ELV soll demnach eine «doppelte» Entschädigung der durch die Hilflosigkeit entstehenden Kosten verhindern. Zu einer solchen doppelten Entschädigung kommt es, wenn die Tagestaxe die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthält, welche gleichzeitig eine Hilflosenentschädigung bezieht. Es ist unbestritten, dass die Tagestaxe im vorliegenden Fall die genannten Kosten enthält. Dies ist auszugleichen, indem die Hilflosenentschädigung für den «Heimanteil» als Einnahme angerechnet wird. Da dieser «Heimanteil» – auch dies ist unbestritten – 50 % ausmacht, ist die Hälfte der Hilflosenentschädigung von CHF 1'896.00 pro Monat, welche der Beschwerdeführer bezieht, als Einnahme zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist korrekt. Der Umstand, dass die Hilflosenentschädigung wegen des nur teilweisen Heimaufenthalts viermal höher ausfällt, als es bei einer im Heim wohnenden Person üblicherweise der Fall ist, ändert daran nichts. Wollte man vorgehen, wie es der Beschwerdeführer verlangt, und ihm von der Hilflosenentschädigung schweren Grades im Betrag von CHF 1'896.00 pro Monat lediglich CHF 237.00 pro Monat (1/2 des Betrags der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt) als Einnahme anrechnen, käme es beim «Heimanteil» teilweise zur vorstehend beschriebenen doppelten Entschädigung, welche durch Art. 15b ELV verhindert werden soll. Der Beschwerdeführer kann auch nicht verlangen, dass er bei der einen Behörde, wenn es um die Höhe des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung geht, als zu Hause lebende Person und bei der anderen Behörde, wenn es um die Höhe der Anrechnung geht, als Heimbewohner behandelt wird, weil dies für ihn günstiger ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020 vom 2. November 2020 E. 4.3.2).

5.5 Eine bloss teilweise Anrechnung der Hilflosenentschädigung ist in Art. 15b ELV nicht vorgesehen, hier aber angesichts der hälftigen Aufteilung des Aufenthalts gerechtfertigt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in diesem Punkt korrekt, die Beschwerde diesbezüglich unbegründet.

6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Betrag für persönliche Auslagen (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) im vollen Umfang von CHF 5'076.00 (2019) respektive CHF 5'119.00 (2020) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Die in den Berechnungsblättern […] enthaltene Position «persönliche Auslagen», welche ausserdem den Betrag gemäss WEL Rz. 3540.01 von CHF 10'813.00 enthält, erhöht sich damit auf CHF 15'889.00 für das Jahr 2019 und auf CHF 15'932.00 in der Berechnung ab 1. Januar 2020.

6.2 Für das Jahr 2019 […] resultieren damit Ausgaben von CHF 160'759.00 (CHF 138'700.00 plus CHF 5'664.00 plus CHF 506.00 plus CHF 15'889.00). Bei unveränderten Einnahmen von CHF 30'337.00 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 130'422.00. Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 beläuft sich somit auf CHF 10'869.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00).

6.3 Für das Jahr 2020 […] resultieren Ausgaben von CHF 160'865.00 (CHF 138'700.00 plus CHF 5'712.00 plus CHF 521.00 plus CHF 15'932.00). Bei unveränderten Einnahmen von CHF 30'337.00 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 130'528.00. Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 beläuft sich somit auf CHF 10'878.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00).

[…]

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2020 (VSBES.2020.30)

VSBES.2020.30 — Solothurn Versicherungsgericht 10.12.2020 VSBES.2020.30 (und nicht bloss hälftig) — Swissrulings