Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 24.07.2020 VSBES.2020.3

24 juillet 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,048 mots·~20 min·3

Résumé

Unfallversicherung (Wiedereingliederung / Taggeld)

Texte intégral

Urteil vom 24. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Wiedereingliederung / Taggeld) (Einspracheentscheid vom 20. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1965 geborene A.___ (fortan: Beschwerdeführer), war seit April 2018 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma B.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. November 2018 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Beschwerdeführer habe am 14. Juni 2018 Gläser biegen müssen, d.h. das Glas in Formen legen, um es zu brennen. Danach müsse man das Glas wieder aufstellen. Die Gläser seien ca. 100 kg schwer. Es habe einen Knacks gegeben und der Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen verspürt. Dabei habe er sich einen Riss in der rechten Schulter zugezogen. Ab dem 16. Juni 2018 habe er die Arbeit ausgesetzt (Akten der Beschwerdegegnerin [Suva-Nr. 1]).

1.2     Die Beschwerdegegnerin holte Auskünfte des Beschwerdeführers (Suva-Nrn. 17, 28) und der Arbeitgeberin (Suva-Nr. 22) ein und nahm medizinische Berichte zu den Akten. Daraus geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2018 an der rechten Schulter operiert wurde (Suva-Nr. 27). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. November 2018 ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (Suva-Nr. 35).

1.3     Am 30. Januar 2019 wurde das Dossier der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, unterbreitet. Diese verneinte die Frage, ob der am 9. August 2018 operierte Schaden eine Folge des Unfalls vom 14. Juni 2018 bilde, und hielt fest, unter Berücksichtigung der Unfallfolgen sei drei Monate nach dem Vorfall wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Suva-Nr. 62). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Brief vom 11. Februar 2019 mit, sie werde ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mit dem 28. Februar 2019 einstellen (Suva-Nr. 67).

2.       Mit Schreiben vom 12. April 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Taggeld- und Heilkostenleistungen seien sofort rückwirkend ab 1. März 2019 wieder aufzunehmen. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ klar unfallkausal (Suva-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ausführliche ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 14./15. Mai 2019 ein (Suva-Nr. 87). Anschliessend stellte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2019 ihre Leistungen per 28. Februar 2019 ein (Suva-Nr. 91).

3.       Der Beschwerdeführer liess am 27. Juni 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin habe «die Eingliederungsmassnahmen» wiederaufzunehmen und die Taggelder seien rückwirkend ab 1. März 2019 auszurichten (Suva-Nr. 100). Am 12. August 2019 liess der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen einreichen (Suva.-Nr. 109). Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. C.___ am 19. August 2018 nochmals Stellung nehmen (Suva-Nr. 111). Anschliessend wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 20. November 2019, Suva-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1     Mit Zuschrift vom 6. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1.      Der Einspracheentscheid vom 20. November 2019 sei aufzuheben.

2.      Die Vorinstanz sei zu verpflichten, Wiedereingliederungsmassnahmen zu treffen.

3.      Die Vorinstanz sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. März 2019 Taggeldleistungen auszurichten.

3.1  Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad von A.___ mindestens 50 % beträgt.

4.      Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Am 21. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er müsse von der ihm eingeräumten Möglichkeit, die Beschwerde zu ergänzen, keinen Gebrauch machen (A.S. 17).

4.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).

4.3     Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 25, 28). Sein Vertreter reicht am 19. März 2020 seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.).

5.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für die Zeit ab 1. März 2019.

2.

2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Wenn er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

2.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.       Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1     Laut dem ambulanten Bericht des Spitals F.___ vom 25. Juni 2018 stellte sich der Beschwerdeführer gleichentags auf der Notfallstation vor «mit atraumatischen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, welche vor drei Tagen plötzlich aufgetreten seien. Die Beschreibung des Status erwähnt bei ansonsten unauffälligen Befunden einen positiven Jobe-Test mit deutlicher Abschwächung im Vergleich zur Gegenseite (Musculus supraspinatus) sowie einen schmerzhaften Impingement-Test modifiziert nach Hawkins (Suva-Nr. 23).

Eine bildgebende Untersuchung vom 25. Juni 2018, ebenfalls im Spital F.___, ergab eine normale ossäre Struktur, ein normales Alignement und keine ossären traumatischen Läsionen. Der Bericht erwähnt weiter einen Verdacht auf eine Zyste im Tuberculum majus-Bereich sowie als Zufallsbefund einen Pleuraerguss rechts (Suva-Nr. 21).

3.2     Eine Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 3. Juli 2018 zeigte laut der Beurteilung im Bericht des Instituts für Radiologie, Spital G.___, vom gleichen Datum eine mässige Ausdünnung/Partialruptur der Supra-, gering auch der Infraspinatussehne, sowie eine leichtgradige AC-Gelenksarthrose (Suva-Nr. 45 S. 2). Die Ausgangslage wird wie folgt beschrieben: «Klinik: Schulterschmerzen nach schwerer Arbeit/Heben einer schweren Last (14.06.2018).». «Fragestellung: Rotatorenmanschette? Supraspinatussehne? Übrige Binnenstrukturen?».

3.3     Am 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (diagnostische Schulterarthroskopie rechts mit Synovektomie, Bizepssehnentenotomie, Supraspinatussehnennaht, Bursektomie und Akromiosplastik). Der Operationsbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, nennt als Diagnose eine subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts mit lateral instabiler langer Bizepssehne, Synovitis, Bursitis subacromialis bei knöcherner Impingement-Konstellation (Suva-Nr. 27).

3.4     Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, teilt im Arztzeugnis UVG vom 16. November 2018 (Suva-Nr. 24) mit, der Beschwerdeführer habe bei körperlich schwerer Arbeit (Tragen von sehr schwerer Scheibe) plötzlich starke Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Die Erstbehandlung habe am 18. Juni 2018 stattgefunden. Es gebe keine besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf beeinflussten. Als objektive Befunde nennt der Arzt eine schmerzbedingte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts. Der Jobe-Test sei positiv ausgefallen. Die MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018 habe eine subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts und eine instabile Bizepssehne ergeben. Die Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen als plausibel. Am 9. August 2018 sei der Beschwerdeführer durch den Behandler Dr. med. D.___ operiert worden.

3.5     In einem Verlaufsbericht vom 21. Januar 2019 diagnostiziert Dr. med. D.___ einen Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, Supraspinatussehnennaht, Bursektomie und Acromioplastik vom 9. August 2018. Weiter führt der Arzt aus, vonseiten der rechten Schulter zeige sich ein sich zunehmend besserndes Bild. Der Beschwerdeführer habe im «normalen» Bewegungsrahmen keine Schmerzen mehr. Lediglich bei endständigen Innenrotationsbewegungen sowie Abduktions- und Aussenrotationsbewegungen habe er noch Schmerzen. Schmerzmittel nehme er allerdings keine mehr ein. Insgesamt zeige sich ein sich immer weiter besserndes Bild mit noch reduzierten Bewegungsumfang. Dieser sei allerdings nicht besorgniserregend. Für die nächsten fünf Wochen werde nochmals eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Im Anschluss daran sollte dann zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit von voraussichtlich 30 - 40 % möglich sein (Suva-Nr. 59 S. 2).

3.6     Die Kreisärztin Dr. med. C.___ erklärte am 30. Januar 2019 auf eine entsprechende Anfrage, es bestehe eine klassische Impingement-Konstellation ohne «unfallspezifische» Befunde. Der am 9. August 2018 operierte Schaden sei nicht auf den Unfall vom 14. Juni 2018 zurückzuführen. Bei komplikationslosem Verlauf könne drei Monate nach der Operation wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit ausgegangen werden (Suva-Nr. 62).

3.7     Am 14./15. Mai 2019 erstattete Dr. med. C.___ eine etwas ausführlichere Beurteilung (Suva-Nr. 87). Sie hält fest, die Schadenmeldung vom 7. November 2018 sei fast fünf Monate nach dem Ereignis vom 14. Juni 2018 erfolgt. Es sei angegeben worden, der Beschwerdeführer habe beim Heben von schweren Gläsern ein plötzliches Zwicken in der rechten Schulter verspürt. Weder im Notfallbericht des Spitals F.___ noch in der Anmeldung zum MRI werde ein aussergewöhnliches Ereignis beschrieben. Erst im November 2018 werde auf dem Fragebogen betreffend Listendiagnosen ein Anschlagen der Schulter an der Biegeform angegeben. Im MRI vom 3. Juli 2018 zeigten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen bei ossärer Impingementkonstellation mit deutlicher subacromialer Enge. Die beschriebene Ausdünnung resp. Partialruptur der Supraspinatussehne sei Folge des engen Subacromialraumes, der durch die AC-Gelenksarthrose und das Acromion eingeengt werde. Das Impingementsyndrom resp. Engpasssyndrom beschreibe ein rezidivierendes Einklemmen der Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach beim Anheben der Schulter. Das Impingementsyndrom entwickle sich in der Regel über Jahre bzw. Jahrzehnte fast unmerklich und verschlimmere sich kontinuierlich. Durch die Einengung des Subacromialraumes zwischen Schulterdach und Oberarmkopf würden die in diesem Raum verlaufenden Weichteile ein- oder abgeklemmt bzw. stiessen bewegungsbedingt am Schulterdach an. Zu diesen Weichteilen gehörten die Sehnen und Muskeln der Rotatorenmanschette und die Schleimbeuteil des Schultergelenkes. Die durch ein solches Schultersyndrom entstehende chronische Reizung der Sehnen, Muskeln und Schleimbeutel könne zu entzündlichen und degenerativen Veränderungen in der Schulter und damit zu starken Schulterschmerzen führen. Ein Impingementsyndrom der Schulter äussere sich typischerweise durch Schmerzen in der Schulter. Diese träten zunächst belastungsabhängig auf, etwa bei bestimmten Armbewegungen. Die Beweglichkeit und Kraft des Arms sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Je nach Dauer der Erkrankung würden weitere Symptome wahrgenommen. Die Beweglichkeit des Schultergelenks könne im Verlauf des Impingements deutlich abnehmen, was als sekundäre Schultersteife oder frozen shoulder bezeichnet werde. Durch das Impingement komme es zur Reibung und die dadurch entstehende Entzündung verursache die starken Schmerzen. Im schlimmsten Fall würden die Strukturen so lange strapaziert, dass es zu einem (Teil-)Riss der Sehnen kommen könne. Die Beschwerden des Versicherten, die zum Eingriff (vom 9. August 2018) geführt hätten, entsprächen typischerweise einer oben beschriebenen Impingementsymptomatik und seien deshalb nicht unfallkausal. Der Beschwerdeführer beschreibe eine Schulterprellung und plötzlichen Schmerz beim Anheben einer schweren Last. Eine Schulterprellung sei biomechanisch nicht geeignet, eine Supraspinatusläsion zu verursachen. Zusammenfassend seien die Beschwerden des Versicherten auf eine unfallunabhängige Impingementsymptomatik zurückzuführen. Die Operation sei aufgrund krankheitsbedingter, vorbestehender, im MRI zur Darstellung kommender degenerativer Veränderungen erfolgt, die in keinem Zusammenhang zu der gemeldeten Prellung stünden. Durch eine Schulterprellung könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen degenerativen Vorzustandes gekommen sein über maximal vier bis sechs Wochen.

3.8     Dr. med. E.___ führt in seinem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2019 (Suva-Nr. 109 S. 3) aus, der Beschwerdeführer habe sich am 14. Juni 2018 während seiner beruflichen Tätigkeit eine Schulterverletzung rechts im Rahmen einer Supraspinatussehnen-Ruptur mit instabiler langer Bizepssehne zugezogen. Da sich im weiteren Verlauf keine Besserung gezeigt habe, sei am 9. August 2018 die Operation durch Dr. med. D.___ durchgeführt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer durch den operierenden Kollegen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden bis 31. März 2019. Ab 1. April 2019 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden und ab 1. April 2019 (gemeint ist wohl: 1. Mai 2019) sollte dann eine volle Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit mit etwas verminderter Schulterbelastung möglich sein. Im MRI vom 3. Juli 2018 seien keine relevanten degenerativen Veränderungen dargestellt. Deshalb sei die Argumentation der Suva, die Beschwerden gingen auf einen unfallfremden Vorzustand zurück, nicht korrekt. Der Grund für die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2019 sei die ausserordentlich belastende berufliche Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz des Versicherten. Dort müssten Frontscheiben für die Eisenbahn von zwei Metern Breite und zwei Metern Höhe bei 1 cm Dicke bewegt und verschoben werden. Das seien Gewichte von 70 - 100 kg, die jeweils zu zweit bewältigt werden müssten. Bei einem Arbeitsplatz mit durchschnittlicher Belastung der Schulter wäre nach seiner, Dr. med. E.___s, Meinung zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2019 möglich gewesen.

3.9     Dr. med. D.___ erklärt in seinem Schreiben vom 6. August 2019 (Suva-Nr. 109 S. 4), beim Beschwerdeführer sei am 9. August 2019 eine operative Versorgung der rechten Schulter infolge eines Unfalls vom 14. Juni 2018 durchgeführt worden. Im Verlauf habe sich der Beschwerdeführer zu den regulären Verlaufskontrollen vorgestellt. Am 1. März 2019 seien noch bestimmte Restbeschwerden beschrieben worden, und diese hätten sich im Verlauf bis zur letzten Konsultation vom 17. Juli 2019 nicht gebessert. Die Beschwerden seien eindeutig noch Folge der Operation vom 9. August 2018, die ihrerseits Folge des Unfalls vom 14. Juni 2018 gewesen sei. Deshalb müsse von einer eindeutigen Unfallkausalität ausgegangen werden. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin zur Vermutung komme, dass nun eine zusätzliche degenerative Komponente die Restbeschwerden verursachen könnte.

3.10   Die Kreisärztin Dr. med. C.___ verweist in einer weiteren Stellungnahme vom 19. August 2019 (Suva-Nr. 111) im Wesentlichen auf ihre Beurteilung vom 14. / 15. Mai 2019. Zur Aussage von Dr. med. E.___ hält sie fest, im MRI vom 3. Juli 2018 zeigten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen bei ossärer Impingement-Konstellation mit deutlicher subacromialer Enge. Die beschriebene Ausdünnung respektive Partialruptur der Supraspinatussehne sei Folge des engen Subacromialraums (im MRI verengt auf 5 mm), der auf die AC-Gelenksarthrose und das Acromion mit konkaver Unterseite zurückzuführen sei. Dr. med. D.___ selbst beschreibe in seinem Operationsbericht eine knöcherne Impingement-Konstellation. Zudem sei die erst im Nachhinein geltend gemachte Prellung biomechanisch nicht geeignet, eine Supraspinatusläsion zu verursachen.

4.       Zum Hergang des Ereignisses vom 14. Juni 2018 liegen die folgenden Angaben vor:

4.1     Im Bericht des Spitals F.___ über die ambulante Behandlung auf der Notfallstation vom 25. Juni 2018 wird erklärt, der Beschwerdeführer habe sich auf der Notfallstation vorgestellt mit atraumatischen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, welche vor drei Tagen plötzlich aufgetreten seien (Suva-Nr. 23).

4.2     Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018 erwähnt «Schulterschmerzen nach schwerer Arbeit/Heben einer schweren Last (14.06.2018)» (Suva-Nr. 45 S. 2).

4.3     Die Schadenmeldung UVG vom 7. November 2018 (Suva-Nr. 1) enthält die folgende Schilderung: «Herr A.___ musste Gläser biegen, das heisst, er muss das Glas in Formen legen, um es zu brennen. Danach muss man das Glas wieder aufstellen. Die Gläser sind ca. 100 Kilo schwer. Es gab einen Knacks und Herr A.___ hatte Schulterschmerzen.»

4.4     Dr. med. E.___ gibt im Arztzeugnis UVG vom 16. November 2018 die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang so wieder: «Bei körperlich schwerer Arbeit (Tragen von sehr schwerer Scheibe) plötzlich starke Schmerzen rechte Schulter» (Suva-Nr. 24).

4.5     Der Beschwerdeführer hielt auf dem entsprechenden Fragebogen am 22. November 2018 Folgendes fest: «Am 14. Juni 2018 waren wir am Biegeofen beim Glas auflegen und Glas abnehmen beschäftigt. Beim Glas aufstellen von der Biegeform knackte es in meiner rechten Schulter. An diesem Tage waren die Gläser besonders schwer, über 100 Kilogramm.». Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, antwortete er, er habe beim Wegnehmen/Abheben des Glases seinen rechten Arm an der Biegeform angeschlagen. Die Beschwerden hätten sich bereits am 14. Juni 2018 bemerkbar gemacht und seien zu nehmend schlimmer geworden. Der erste Arztbesuch habe am 18. Juni 2018 bei Dr. med. E.___ stattgefunden (Suva-Nr. 28).

4.6     Auf einem der Invalidenversicherung eingereichten Blatt führte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 aus, beim Wegnehmen und Hochheben des Glases von der Biegeform habe es in seiner Schulter rechts geknackt, dabei habe er auch noch seinen rechten Arm und die Schulter angeschlagen. Die Gläser seien an diesem Tag sehr schwer gewesen, um die 100 Kilogramm (Suva-Nr. 46 S. 6).

5.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___. Es stellt sich die Frage, ob diese Stellungnahmen grundsätzlich beweistauglich sind und ob die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Argumentation der Kreisärztin zu wecken vermögen.

5.1     Dr. med. C.___ legt in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 14. / 15. Mai 2019 (E. II. 3.7 hiervor; Suva-Nr. 87) in nachvollziehbarer und plausibler Weise dar, warum sie davon ausgeht, bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden handle es sich nicht um Unfallfolgen, sondern um die Folgen einer Impingement-Problematik. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018 (Suva-Nr. 45) erwähnt die von der Kreisärztin betonte Einengung des subacromialen Gelenksraums (5 mm) sowie die leichtgradige AC-Gelenksarthrose. Die Kreisärztin legt in der Folge dar, dass und warum diese Konstellation respektive das damit verbundene Impingement- oder Engpasssyndrom geeignet ist, die im MRI gezeigten Befunde zu verursachen, und warum sie dies für überwiegend wahrscheinlich hält. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

Dr. med. C.___ weist weiter darauf hin, dass der geschilderte Hergang des Ereignisses, auch wenn man das erst mit erheblichem zeitlichem Abstand erwähnte Anschlagen an der Biegeform mitberücksichtigt, biomechanisch nicht geeignet ist, einen Riss der Supraspinatussehne zu verursachen. Diese Beurteilung entspricht der durch das Versicherungsgericht in früheren Urteilen herangezogenen Lehrmeinung, die im Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432, vertreten wird. Danach ist eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) nicht geeignet, eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil auf eine Publikation hingewiesen, welche den Standpunkt vertritt, unter bestimmten Umständen vermöge auch ein direktes Schultertrauma eine solche Verletzung hervorzurufen (Lädermann/Jost/Weishaupt/Elsig/Zumstein, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff.). In der genannten Publikation werden zunächst fünf Hergänge beschrieben, welche gemäss den Ergebnissen von fünf Studien, die zu dieser Frage erstellt wurden, geeignet sind, zu einer solchen Verletzung zu führen. Anschliessend führen die Autoren aus: «Die Meinung der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie stimmt mit dieser Datenlage überein. Sie geht jedoch davon aus, dass bei einer oben nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen kann.». Begründet wird diese Ansicht, welche von den Ergebnissen der Studien abweicht, nicht. Das Bundesgericht hat es daher im Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 5.2.2 abgelehnt, darauf abzustellen. Hier liegen zu diesem Punkt keine Einschätzungen vor, welche derjenigen von Dr. med. C.___ widersprechen. Es besteht daher kein Anlass, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Damit kann offen bleiben, ob – auch unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsmaxime der «Aussage der ersten Stunde» – überhaupt von einem Anprall der Schulter auszugehen ist, obwohl ein solcher in den zeitnah zum Ereignis erstellten oder auf zeitnahen Wahrnehmungen beruhenden Berichten (vgl. E. II. 4.1-4.4) keine Erwähnung findet.

5.2     Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die ihn behandelnden Ärzte die Unfallkausalität bejahen. Es ist daher zu prüfen, ob deren Stellungnahmen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken vermögen.

5.2.1  Dr. med. D.___ begründet in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 (E. II. 3.9 hiervor) die Kausalität damit, dass es sich bei den über den 28. Februar 2019 hinaus fortbestehenden Beschwerden um Folgen der Operation vom 9. August 2018 handle. Da diese Operation den Unfallfolgen gegolten habe, bestehe auch ein Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Juni 2018. Die Kreisärztin verneint aber bereits den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Juni 2018 und den Beschwerden, welche Gegenstand der Operation bildeten, wobei sie dies nachvollziehbar begründet. Da sich Dr. med. D.___ zu dieser Frage nicht äussert, bildet sein Bericht keine Grundlage für Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin.

5.2.2  Dr. med. E.___ begründet den Kausalzusammenhang mit den Ergebnissen der Arthro-MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018 (E. II. 3.2 hiervor). Er führt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (E. II. 3.8 hiervor) aus, im MRI vom 3. Juli 2018 seien keine relevanten degenerativen Veränderungen dargestellt. Deshalb sei die Argumentation der Suva, die Beschwerden gingen auf einen unfallfremden Vorzustand zurück, nicht korrekt. Dieser Aussage kann aber insofern nicht gefolgt werden, als es gerichtsnotorisch ist, dass die in der Beurteilung des MRI-Berichts erwähnte mässige Ausdünnung/Partialruptur der Supraspinatussehne sowohl eine degenerative als auch eine traumatische Ursache haben kann. Diese Bezeichnung allein erlaubt keine zuverlässige Aussage. Die Kreisärztin hat aber dargelegt, dass eine Gesamtbetrachtung des Berichts vom 3. Juli 2018, welche auch die Ausführungen zum Akromion und zum subakromialen Gelenksraum, der als etwas eingeengt beschrieben wird, einbezieht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine degenerative Ursache spricht. Auf ihre diesbezüglichen Überlegungen geht Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019 nicht ein. Diese gibt daher ebenfalls keinen Anlass für Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Es kommt hinzu, dass Dr. med. E.___ als Facharzt für Innere Medizin nicht auf Kausalitätsbeurteilungen spezialisiert ist. Demgegenüber sind die Kreisärztinnen und Kreisärzte der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Auch unter diesem Aspekt kann der Beurteilung von Dr. med. C.___ Beweiskraft zuerkannt werden.

5.3     Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___ abzustellen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Vorfall vom 14. Juni 2018 zu keinen strukturellen Verletzungen geführt hat. Die über den 28. Februar 2019 hinaus fortbestehenden Beschwerden stehen demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Juni 2018. Dies führt zur Bestätigung der auf diesen Zeitpunkt hin erfolgten Leistungseinstellung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.      

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

VSBES.2020.3 — Solothurn Versicherungsgericht 24.07.2020 VSBES.2020.3 — Swissrulings