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Solothurn Versicherungsgericht 06.10.2020 VSBES.2020.158

6 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,768 mots·~9 min·4

Résumé

Rechtsverzögerung

Texte intégral

Urteil vom 6. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Beschwerde wegen Rechtsverzögerung

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Schreiben vom 8. August 2020 (Eingang: 12. August 2020) wendet sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Sie führt aus, sie habe am 24. Juni 2020 Einsprache gegen die Verfügung Nr. 1800075928 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 16. Juni 2020 erhoben und bis heute keine Antwort erhalten. Sie bitte das Gericht, den Entscheid fällen zu lassen und die Auszahlung eines Taggeldes in Höhe von CHF 153.00 sowie Kompensation anzuordnen. Ausserdem sei ihr ein bestimmtes Dokument («amtliche Anerkennung») nicht vorgelegt worden. Sie habe Anspruch auf Einsicht in ihr Dossier; auf ihr Gesuch habe sie von der zuständigen Sachbearbeiterin jedoch bis heute keine Antwort erhalten.

2.       Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2020 wird das Schreiben vom 8. August 2020 als (sinngemässe) Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der Beschwerdegegnerin wird Frist gesetzt, eine Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen.

3.       Am 28. August 2020 reicht die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 28. August 2020 beim Versicherungsgericht ein.

4.       Mit Verfügung vom 1. September 2020 wird festgestellt, dass die rechtsgültige Eröffnung des Einspracheentscheides vom 28. August 2020 durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe. Gleichzeitig wird festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage einer Rechtsverzögerung sei.

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 reicht die Beschwerdegegnerin die Verfahrensakten ein und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

6.       Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist der Anspruch auf 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG) grundsätzlich unbestritten; streitig ist hingegen der zur Berechnung der Taggeldhöhe anwendbare Pauschalansatz (CHF 127.00 pro Tag versus CHF 153.00 pro Tag) bzw. die Beschwerdeführerin beantragt ein Taggeld von CHF 153.00, also ohne Reduktion des Pauschalansatzes auf 80 %. Der Streitwert liegt folglich bei CHF 2'340.00 ([CHF 153.00 – CHF 127.00] x 90) bzw. CHF = 4'626.00 ([CHF 153.00 – CHF 101.60] x 90), womit die Grenze von CHF 30'000.00 jedenfalls nicht erreicht wird. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist somit (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3     Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren übermässig verzögert. Sie verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Entscheid zu fällen, und es sei zudem die «Auszahlung von CHF 153.00/Tag Taggelder und Kompensation» anzuordnen. Ausserdem bringt sie vor, ihr Gesuch um Akteneinsicht sei bis heute nicht behandelt worden und es werde ihr ein bestimmtes Dokument («amtliche Anerkennung») vorenthalten.

2.

2.1     Nach Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008).

2.2     Da sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig darauf richtet, einen Entscheid über eine Sozialversicherungsleistung zu erwirken, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn der Versicherer einen solchen Entscheid fällt, bevor das Gericht sein Urteil gefällt hat.

2.3     Was die von der Beschwerdeführerin verlangte gerichtliche Anordnung eines Taggeldes in bestimmter Höhe sowie «Kompensation» anbelangt, handelt es sich dabei um materielle Vorbringen, welche nicht Gegenstand eines Rechtsverzögerungsverfahrens bilden können (vgl. E. II. 2.1 hievor). Auch die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrecht; Vorenthaltung einzelner Dokumente) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es einzig um die Frage geht, ob die Beschwerdegegnerin das Verfahren übermässig verzögert hat.

3.       Den von der Arbeitslosenkasse eingereichten Verfahrensakten (nachfolgend: ALK-Akten) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 Einsprache (ALK-Akten, S. 125) gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 (ALK-Akten, S. 157 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilagen [BB] 2) erhoben hat, mit welcher die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2020 auf CHF 2'756.00 (Berechnung mittels Pauschalansatz von CHF 127.00) festgelegt hat. In ihrer Einsprache, die der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 29. Juni 2020 zuging, machte die Beschwerdeführerin einen Pauschal­ansatz bzw. ein Taggeld von CHF 153.00 geltend (vgl. ALK-Akten, S. 125). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (ALK-Akten, S. 124; vgl. auch Beschwerdebeilage 1) bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Erhalt der Einsprache vom 24. Juni 2020 und wies sie daraufhin, dass die Prüfung der Sachlage bzw. die Behandlung der Einsprache einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Am 23. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die zuständige Sachbearbeiterin, B.___, per E-Mail um Kontaktnahme, da sie bis heute keine Antwort zur Einsprache erhalten habe (vgl. ALK-Akten, S. 57). Frau B.___ antwortete der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. Juli 2020 (ALK-Akten, S. 56), dass die Einsprache von einer anderen Abteilung geprüft werde; sobald ein Entscheid gefallen sei, werde die Beschwerdeführerin eine Verfügung erhalten. Am 29. Juli 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut per E-Mail an die Sachbearbeiterin und erklärte sich mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Die 30 Tage seien um und sie wolle wissen, wann sie CHF 154.00 pro Tag erhalte (vgl. ALK-Nr. 107 oben). Frau B.___ nahm gleichentags Stellung zur aktuellen Abrechnung für den Monat Juli 2020 (vgl. ALK-Akten, S. 80). Mit E-Mail vom 7. August 2020 (ALK-Akten, S. 80 oben) wendete die Beschwerdeführerin ein, sie habe bis heute keine neue Abrechnung bzw. die Taggelder von CHF 154.00 erhalten und die Sachbearbeiterin habe ihren Fehler nicht korrigiert. Sie habe für das Verwaltungsgericht bereits eine Einsprache geschrieben und warte auf die Verfügung. Sie wolle wissen, welche Abteilung, welcher Sachbearbeiter sich darum kümmere. Am 11. August 2020 schrieb die Beschwerdeführerin mehrere E-Mails an die Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Akten, S. 96 [21:17 Uhr], S. 86 [21:18 Uhr], S. 106 [21:52 Uhr], S. 101 [22:04 Uhr], S. 111 [22:16 Uhr]) unter anderem mit der Frage, wann sie eine neue «anständige Abrechnung für Hochqualifizierte» erhalte. Vor allem möchte sie die Anerkennung für ihr Diplom sehen bzw. ihr Dossier anschauen und wolle wissen, wann die Beschwerdegegnerin Zeit habe für einen Termin. Am 12. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein als «Einsprache» bezeichnetes Schreiben vom 8. August 2020 – das wie dargelegt als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizieren ist – beim Gericht ein. Ebenfalls am 12. August 2020 schickte die Beschwerdeführerin ihre Fragen sowie ihr Gesuch um Akteneinsicht erneut an die Beschwerdegegnerin (ALK-Akten, S. 28 [15:10 Uhr], S. 35 [15:23 Uhr], S. 42 [15:26 Uhr]) und hielt fest, wenn sie ihr Dossier bzw. das fragliche Dokument (betreffend Anerkennung ihres Berufes durch die Bundesstelle) nicht einsehen dürfe, stelle dies eine Rechtsverweigerung dar. Sie habe heute das Verwaltungsgericht informiert. Am 13. August 2020 unterbreitete Frau B.___ der Beschwerdeführerin per E-Mail zwei Terminvorschläge für den 20. August 2020, damit sie ihr Dossier einsehen kommen könne und die noch offenen Fragen geklärt werden könnten (vgl. ALK-Akten, S. 54). Am 14. August 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin einen der Termine vom 20. August 2020 (vgl. ALK-Akten, S. 52), welchen ihr die Beschwerdegegnerin am 17. August 2020 nochmals rückbestätigte (vgl. ALK-Akten, S. 49).

Am 28. August 2020 erging der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, worin sie an ihrer Taggeldberechnung, basierend auf einem Pauschalansatz von CHF 127.00 pro Tag, festhielt und die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2020 abwies (vgl. ALK-Nr. 19 ff.). Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eingereicht mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020) wurde der Einspracheentscheid vom 28. August 2020 der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 mit Einschreiben eröffnet.

4.      

4.1     Ein Einspracheentscheid ist innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 S. 191 f.). Es ist demnach auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen; massgebend wird etwa sein, ob erst im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör gewährt wird. Ohne besondere Umstände ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 63).

4.2     Wie aus der vorstehend dargelegten Aktenlage (vgl. E. II. 3) hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zeitgerecht behandelt. Sie hat den Erhalt der Einsprache vom 24. Juni 2020 am 29. Juni 2020 (Eingangsdatum; vgl. ALK-Akten, S. 125) sowie die erneute Prüfung der Sachlage umgehend bestätigt. Den Einspracheentscheid vom 28. August 2020 hat sie sodann zwei Monate nach Erhalt der Einsprache gefällt, wobei sich die rechtsgültige Eröffnung an die Beschwerdeführerin aufgrund der zunächst erfolgten Weiterleitung an das Versicherungsgericht bis zum 7. September 2020 verzögerte (vgl. auch E. I. 3 f. hievor). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Einspracheentscheid innert angemessener Frist ergangen ist. Insbesondere erscheint auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin vor der definitiven Ausfertigung des Einspracheentscheides zunächst noch den Akteneinsichts- und Gesprächs­termin mit der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 abwarten wollte (vgl. Beschwerdeantwort vom 8. September 2020). Auf die während des Einspracheverfahrens eingegangenen schriftlichen Eingaben und Nachfragen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin jeweils innert weniger Tage bzw. innert Wochenfrist reagiert, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet. Da die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020 über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden hat und sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig auf das Erwirken eines Entscheids beziehen kann, ist das Beschwerdeverfahren ausserdem gegenstandslos geworden (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Falls die Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid vom 28. August 2020 nicht einverstanden ist, wäre gegen diesen eine neue Beschwerde zu erheben. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung des Versicherungsgerichts vom 1. September 2020 (Ziff. 3) aufmerksam gemacht.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Eine solche wäre der Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte und der kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ohnehin nicht zuzusprechen.

5.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).

6.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. August 2020 wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abzuschreiben ist.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

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