Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 09.11.2020 VSBES.2020.140

9 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,270 mots·~21 min·2

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 9. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 26. Mai 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2019 unter Hinweis auf eine Krebserkrankung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 5). Sie erklärte, sie lebe seit 1998 in der Schweiz, habe im selben Jahr geheiratet und sei seither als Hausfrau tätig gewesen.

1.2     Die Beschwerdegegnerin zog medizinische Unterlagen bei (IV-Nr. 16) und liess einen Haushalt-Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 (IV-Nr. 17) erstellen. Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020 die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht. Zur Begründung wurde erklärt, die Haushaltabklärung habe eine Einschränkung von 43 % ergeben, das Wartejahre sei schon im Juni 2017 abgelaufen, aber wegen der erst im Oktober 2019 erfolgten Anmeldung könne die Rente erst ab 1. April 2020 ausgerichtet werden (IV-Nr. 18).

1.3     Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde im Sinne des Vorbescheids entschieden. Der Beschwerdeführerin wurde ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Deren Höhe wurde auf CHF 225.00 festgelegt. Weiter erklärte die Beschwerdegegnerin, die auf die Monate April und Mai 2020 entfallende Nachzahlung von CHF 450.00 werde mit einer Rückforderung gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin verrechnet (IV-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.       Mit Zuschrift vom 22. Juni 2020 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2020 erheben. Am 12. August 2020 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 16 ff.). Die Rechtsbegehren werden wie folgt formuliert (A.S. 17):

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 eine Viertels-Invalidenrente in der Höhe von mindestens CHF 244.00 monatlich auszurichten.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer Verrechnung im Umfang von CHF 450.00 mit den Rentenbetreffnissen des Ehemannes abzusehen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29). Zur Begründung reicht sie eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. September 2020 ein (A.S. 30 ff.).

4.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Oktober 2020 an ihren Anträgen fest (A.S. 36 ff.).

5.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist die betragsmässige Höhe der Viertels-Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin seit 1. April 2020 zusteht. Diese wird in der angefochtenen Verfügung auf CHF 225.00 pro Monat festgelegt; die Beschwerdeführerin verlangt eine Rente von CHF 244.00 pro Monat. Ebenfalls umstritten ist die Zulässigkeit der Verrechnung der Nachzahlung von CHF 450.00 mit einer Rückforderung gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Mit der strittigen Rentendifferenz von CHF 19.00 pro Monat zuzüglich die Verrechnung von CHF 450.00 wird diese Schwelle nicht erreicht. Dies gilt auch dann, wenn man den Streitwert von CHF 5'434.00 des parallel geführten, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens VSBES.2020.139 hinzuaddiert. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2.       Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt eingeschränkt ist sowie, dass seither die im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 ermittelte Einschränkung von 43 % besteht. Diese Einschätzung wird auch in der Beschwerdeergänzung vom 12. August 2020 und in der Replik vom 8. Oktober 2020 sinngemäss bestätigt. Das Wartejahr lief somit im Juni 2017 ab; seither hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2019 erfolgte, kann ihr die Rente aber erst ab dem 1. April 2020 ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Umstritten ist nun, wie die Rente zu berechnen ist, insbesondere mit Blick darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2011 eine ganze Invalidenrente bezieht und deshalb eine Teilung der für die Rentenhöhe massgebenden Erwerbseinkommen zur Diskussion steht.

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse hat die Rente der Beschwerdeführerin wie folgt festgelegt (vgl. IV-Nr. 26 S. 13 ff.): Für die 1986 geborene Tochter wurden der Beschwerdeführerin eine ganze Erziehungsgutschrift (1998, Jahr der Heirat) und vier halbe Erziehungsgutschriften (1999-2002; Ehejahre) angerechnet. Weiter wurde für die Jahre 1999 bis 2010 (Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls «Invalidenrente» beim Ehemann) die Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehemanns berücksichtigt. Für die Jahre 2011 bis 2016 wurde die Hälfte des für die IV-Rente des Ehemanns massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens herangezogen. Damit resultierten ein Totaleinkommen von CHF 534'399.00 (ohne Erziehungsgutschriften) und 19 Beitragsjahre (1998 bis 2016). Bei einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 28'126.00 sowie durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von CHF 6'679.00 resultierte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 35'550.00. Dieses ergibt in Anwendung der Rentenskala 24 einen Rentenbetrag für eine Viertelsrente von CHF 225.00 pro Monat (ab 1. April 2020). Die Rentenhöhe wurde demnach so berechnet, wie wenn die Rente im Juni 2017 zu laufen begonnen hätte. Dem Umstand, dass sie wegen verspäteter Anmeldung erst ab April 2020 ausgerichtet wird, wurde keine Bedeutung beigemessen.

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt in der ergänzenden Beschwerdebegründung geltend machen, die Berechnung sei insofern abzuändern, als die Einkommensteilung nicht schon auf Ende 2016 (wegen des massgebenden Zeitpunkts «Eintritt des Versicherungsfalls bei beiden Ehegatten» im Juni 2017), sondern auf Ende 2019 (wegen des massgebenden Zeitpunkts «Rentenberechtigung beider Ehegatten» im April 2020) vorzunehmen sei. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 830.10) sehe die Einkommensteilung vor, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt seien. Es sei demnach nicht auf den Eintritt des zweiten Versicherungsfalls, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der zweite Ehegatte tatsächlich eine Rente beziehe. Art. 29quinquies AHVG unterscheide gerade zwischen der Rentenberechtigung, welche in Abs. 3 lit. a erwähnt werde, und dem Eintritt des Versicherungsfalls, auf den Abs. 4 lit. a Bezug nehme. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung sei nur beim erstrentenberechtigten Ehegatten auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Bloss das Einkommen des erstrentenberechtigten Ehegatten werde (nur) bis zum Eintritt des ihn betreffenden Versicherungsfalls geteilt. Wann die Einkommensteilung stattzufinden habe bzw. wann diese wirksam werde, ergebe sich dagegen aus Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wo die Rede von der Rentenberechtigung sei und nicht vom Eintritt des Versicherungsfalls. Die Einkommensteilung sei daher erst auf jenen Zeitpunkt vorzunehmen bzw. werde erst auf den Zeitpunkt wirksam, in welchem auch der zweite Ehegatte tatsächlich Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Keinesfalls sei der fiktive Anspruchsbeginn und damit der Ablauf des Wartejahres massgebend. Soweit in der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) etwas anderes festgehalten werde, widerspreche dies dem Gesetz. Als Verwaltungsweisung sei die RWL für das Gericht nicht verbindlich. Es könne nicht das Ziel der Regelung sein, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin Leistungen gekürzt würden, weil die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Rente erhalte, wenn sie diese erst viel später ausbezahlt bekomme. Dies zeige sich auch daran, dass die RWL in Rz. 5109.1 für den Fall, dass ein Ehegatte auf seine Rente verzichte, eine andere Regelung (ohne Einkommensteilung) vorsehe. Die verspätete Anmeldung sei in diesem Zusammenhang einem Verzicht gleichzustellen. Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass für die Rentenberechnung das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemanns nicht nur bis 2016 (Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalls), sondern bis 2019 (Vorjahr des tatsächlichen Rentenbezugs) zu berücksichtigen sei. Sie komme damit auf eine Beitragsdauer von 22 (statt 19) Jahren. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen von CHF 534'999.00 erhöhe sich um das der Rente des Ehemannes zugrunde gelegte durchschnittliche Jahreseinkommen für die Jahre 2017 bis 2019 von je CHF 29'124.00, total CHF 87'372.00, auf CHF 621'771.00. Bei 22 Beitragsjahren ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 28'262.00, zusammen mit den Erziehungsgutschriften von CHF 6'679.00 ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von CHF 34'941.00. Dieses ergebe gemäss Rentenskala 26 eine monatliche Viertels-Invalidenrente von CHF 244.00.

4.

4.1     Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50 - 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend. Der in Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG verwendete Ausdruck «sinngemäss» ist nach der Rechtsprechung als «analog» oder «entsprechend» aufzufassen. Die Regeln des AHVG sind grundsätzlich integral auf die IV-Renten anzuwenden. Eine lediglich beschränkte Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der Invalidenversicherung, welche die Kohärenz des Rentensystems infrage stellen würde, ist ausgeschlossen. Abweichungen müssen grundsätzlich im Gesetz selbst vorgesehen sein (vgl. BGE 124 V 159 E. 4 S. 162 ff.). Da das IVG für die hier gegebene Konstellation keine Sonderregelung enthält, ist für die Beurteilung von den analog anwendbaren Bestimmungen des AHVG auszugehen.

4.2     Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine (ganze) Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt (Art. 33bis Abs. 4 Satz 1 AHVG; Art. 51 Abs. 4 AHVV; vgl. auch RWL Rz. 5206 - 5209).

4.3     Laut dem zitierten Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die massgebenden Faktoren, insbesondere das Erwerbseinkommen bis zum 31. Dezember «vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)» berücksichtigt.

4.3.1  Die Bestimmung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat, durch das Parlament eingefügt. Zuvor hatte Art. 30 Abs. 2 AHVG vorgesehen, angerechnet würden die Beiträge, die der Versicherte «bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat», und die entsprechenden Beitragsjahre. Diese Regelung führte dazu, dass Versicherte, welche im Dezember das Rentenalter erreichten (und deren Anspruch auf die AHV-Altersrente somit am 1. Januar des Folgejahres entstand), ein Jahr länger Beiträge bezahlen mussten als die anderen Personen desselben Jahrgangs (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 2.5 S. 269 f.). Deshalb sollte neu auf den Eintritt des Versicherungsfalls (d.h. für die AHV-Altersrente das Erreichen des Rentenalters) abgestellt werden (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat [nachfolgend AB N] 1993 S. 214). Die vorberatende Kommission des Nationalrates schlug (damals noch als Art. 29quater Abs. 1 AHVG) folgende Formulierung vor: «Es werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entrichtet hat» (AB N 1993 255).

4.3.2  Der heutige Text von Art. 29bis AHVG entspricht dem in der Folge gefassten Beschluss des Ständerates. Dieser nahm redaktionelle und systematische Präzisierungen vor (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat [nachfolgen AB S 1994 S. 596 ff. [vorgeschlagener und beschlossener Text] und S. 548 ff. [Erläuterungen der vorberatenden Kommission]). Insbesondere wurde ein neuer Art. 29a AHVG mit dem Titel «Allgemeine Bestimmungen zur Rentenberechnung» eingefügt, der wörtlich dem heutigen Art. 29bis AHVG entspricht. Die damals diskutierten Art. 29bis-29sexies AHVG entsprechen in der Systematik den heutigen Art. 29ter-29septies AHVG. Die vorgeschlagene Einfügung von Art. 29bis (damals 29a) AHVG wurde wie folgt begründet: «Das geltende Recht definiert die für die Rentenberechnung massgebende Bemessungsperiode in den Artikeln 29bis und 30 AHVG. Da im Splitting die Elemente für die Rentenberechnung um die Erziehungs- und die Betreuungsgutschrift ergänzt werden, müsste die Berechnungsperiode eigentlich auch in den Artikeln 29quinquies und 29sexies definiert werden. Wir sind der Ansicht, dass es einfacher und verständlicher ist, diese Periode für sämtliche Elemente der Rentenberechnung in einem einzigen Artikel festzusetzen, und schlagen deshalb die Aufnahme eines neuen Artikels 29a vor, welcher die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung enthält. Inhaltlich bleibt es dabei, dass grundsätzlich nur Beitragszeiten, Einkommen und Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres der rentenberechtigten Person und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Abs. 1)». Art. 29a Abs. 1 (nunmehr Art. 29bis Abs. 1) entspricht somit dem vom Nationalrat formulierten Art. 29quater Abs. 1 AHVG.

4.4     Mit der 10. AHV-Revision wurde auch das sogenannte Splitting eingeführt, das den Regelungsgegenstand von Art. 29quinquies AHVG, insbesondere der Absätze 3 und 4, bildet. Das Splittingmodell wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates (bzw. einen Ausschuss) erarbeitet (vgl. den schriftlichen Bericht der Kommission, AB N 1993 207 ff.). In ihrem Bericht hielt die Kommission fest, die während der Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares würden aufgeteilt und gegenseitig angerechnet. Aus administrativen Gründen werde die Einkommensteilung nicht jährlich vorgenommen. Sie erfolge, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Splitting im zweiten Rentenfall)». Diese Lösung erlaube es auch, Verzerrungen zugunsten oder zum Nachteil des zuerst rentenberechtigten Ehegatten zu vermeiden. So könnte es beispielsweise bei einem Splitting im ersten Rentenfall geschehen, dass sich der zuerst rentenberechtigte Ehegatte bis zum zweiten Rentenfall mit einer geringeren Rente begnügen müsste, als es seinem eigenen Einkommen entspräche, weil die Hälfte seines während der Ehejahre erzielten Einkommens dem anderen Ehepartner gutgeschrieben und bis zum zweiten Rentenfall stillgelegt würde (AB N 1993 208). Die Umsetzung des Konzepts erfolgte in Art. 29quater AHVG gemäss dem damaligen Entwurf, den der Nationalrat ohne Diskussion annahm. Die Bestimmung trug die Überschrift «2. Erwerbseinkommen». Ihre Absätze 1 - 3 lauteten wie folgt (AB N 254 f.; zu Abs. 1 vgl. schon oben E. II. 4.3.1 am Ende):

Abs. 1

Es werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entrichtet hat.

Abs. 2

Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird.

Abs. 3

Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch den ersten Ehegatten und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

Der Ständerat modifizierte dieser Regelung. Der durch ihn beschlossene Art. 29quater entspricht in den Absätzen 1 - 3 wörtlich dem heutigen Art. 29quinquies, ebenso (mit einem zusätzlichen Verweis auf die Verordnungskompetenz des Bundesrates gemäss dem heutigen Art. 29bis Abs. 2 AHVG) Abs. 4 (vgl. AB S 1994 596 f.). Zu Abs. 3 hielt die Kommission des Ständerats in ihrem schriftlichen Bericht Folgendes fest: «Wir schlagen vor, die drei Splittingfälle klar auseinanderzuhalten. Wir haben insbesondere die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod präziser gefasst. Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, wird häufig ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entstehen. Diese Leistungen werden aber gerade auf der Grundlage der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person festgesetzt (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Wir schlagen daher vor, klar festzuhalten, dass eine Einkommensteilung erst vorgenommen wird, wenn sich sowohl der Versicherungsfall Tod als auch der Versicherungsfall Alter (oder Invalidität) ereignet hat» (AB S 1994 549). Im Plenum des Ständerates wurde die Bestimmung ohne Diskussion so beschlossen (a.a.O., S. 597). In der anschliessenden erneuten Behandlung durch den Nationalrat hielt der Kommissionssprecher zu Art. 29a (heute 29bis) fest, es bleibe dabei, dass für die Rentenbemessung nach wie vor die Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt würden. Bei Art. 29quater (heute 29quinquies) handle es sich um eine Neugliederung und redaktionelle Vereinfachung. Der Nationalrat stimmte am 21. September 1994 den Beschlüssen des Ständerates zu Art. 29a (heute 29bis) und Art. 29quater (heute 29quinquies) ohne Diskussion zu (vgl. AB N 1994 S. 1353, 1355).

5.

5.1     Aus der dargestellten Entstehungsgeschichte von Art. 29bis und 29 quinquies AHVG wird deutlich, dass «die für die Rentenberechnung massgebende Bemessungsperiode» durch den 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) begrenzt werden sollte. Die frühere Regelung, welche auf die Entstehung des Rentenanspruchs abgestellt hatte, wurde bewusst geändert, weil sie bei AHV-Altersrenten von Versicherten, welche im Dezember geboren sind, zu unerwünschten Folgen führte. Durch das Abstellen auf den Eintritt des Versicherungsfalls sollte die Gleichbehandlung der Versicherten erreicht werden. Unter dem Eintritt des Versicherungsfalls ist deshalb nicht die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen, sondern die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, bei der AHV-Altersrente also das Erreichen des Rentenalters (BGE 132 V 265 E. 2.7 S. 271).

5.2     Der Standpunkt der Beschwerdeführerin stützt sich auf die unterschiedlichen Formulierungen von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Einkommensteilung vorgenommen wird, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind», und Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG, wonach nur die Einkommen bis zum 31. Dezember «vor Eintritt des Versicherungsfalles» beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten geteilt werden. Diese Argumentation weist eine gewisse Überzeugungskraft auf, wenn man nur diese Bestimmung einbezieht. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Wie aus der dargestellten Entstehungsgeschichte deutlich wird, müssen die beiden Bestimmungen zusammen mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG gelesen werden. Im Entwurf des Nationalrates bildete dieser den ersten Absatz einer Bestimmung, welche als Absätze 2 und 3 die von der Beschwerdeführerin zitierten Normen enthielt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der dortige Text lässt – in Verbindung mit den vorstehend zitierten Erläuterungen in den parlamentarischen Beratungen – erkennen, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende Erwerbseinkommen abschliessend durch Absatz 1 bzw. den heutigen Art. 29bis Abs. 1 AHVG geregelt werden sollte, der die Grenze beim 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zieht. Abs. 2 (der heutige Art. 3 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) sollte daran nichts ändern, sondern klarstellen, dass die Einkommensteilung nicht fortlaufend jährlich erfolgt und auch nicht dann, wenn es um die Berechnung der Rente beim ersten Ehegatten geht, sondern erst beim «zweiten Rentenfall», d.h. wenn die dazu hinzutretende Rente des zweiten Ehegatten betragsmässig festzulegen ist. Abs. 3 schliesslich (der heutige Art. 4 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) regelt, welche Einkommen der Teilung unterliegen. Für die Berechnung der Rente der Beschwerdeführerin ist ergänzend Art. 33bis Abs. 4 Satz 1 AHVG (vgl. E. II. 4.2 am Ende hiervor) zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende Einkommen, welches der Berechnung der Rente der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen ist, mit dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls endet. Wenn die RWL in Rz. 5016 festhält, die Einkommensteilung sei vorzunehmen, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, d.h. beim Eintritt des Versicherungsfalls bei zweitrentenberechtigten Ehegatten», entspricht dies demnach dem Sinn der gesetzlichen Regelung.

5.3     Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hängt die «Bemessungsperiode» für die Berechnung der Rente der Beschwerdeführerin davon ab, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. In der Invalidenversicherung tritt der «Versicherungsfall Invalidenrente» in der Regel dann ein, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422 f.; vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG). Dies war hier im Juni 2017 der Fall (vgl. E. II. 2 hiervor). Für die Berechnung der Viertels-Invalidenrente der Beschwerdeführerin sind daher das Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre bis zum 31. Dezember 2016 (vor dem Eintritt der für die Rente massgebenden Invalidität im Juni 2017) heranzuziehen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der im Ergebnis dazu führt, dass noch zweieinhalb Jahre nach dem Invaliditätseintritt berücksichtigt werden, lässt sich mit Art. 29bis AHVG nicht vereinbaren.

5.4     Zu prüfen bleibt, ob andere Gesichtspunkte zu einer abweichenden Beurteilung führen.

5.4.1  Die RWL enthält in Rz. 5214 eine Sonderregelung für die Konstellation, dass die IV-Rente des zuerst rentenberechtigten Ehegatten wegen verspäteter Anmeldung zunächst nicht ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand. Diesfalls sind gemäss der Wegleitung die Erwerbseinkommen und nicht (wie in Art. 33bis Abs. 4 AHVG vorgesehen) das durchschnittliche Jahreseinkommen zu teilen. Diese Regelung lässt sich aber auf die hier gegebene Situation nicht analog anwenden, da die Bemessungsperiode schon vorher geendet hat. Sie hätte im Übrigen tendenziell eher zur Folge, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger ausfällt.

5.4.2  Die von der Beschwerdeführerin weiter angeführte, seit Anfang 2020 geltende Rz. 5109.1 der RWL, welche die Folge eines rechtsgültigen Rentenverzichts durch einen Ehegatten regelt (vgl. dazu auch Ghislaine Frésard, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 23 N 22, mit Hinweis auf das in EVGE 1962, 298, publizierte Urteil zur AHV-Altersrente), ist hier nicht anwendbar, da ein solcher Verzicht nicht erfolgt ist.

5.4.3  Wenn nach dem Gesagten die «Bemessungsperiode» für die Elemente der Rentenberechnung mit dem 31. Dezember 2016 endet, bleibt auch kein Raum für eine abweichende Handhabung der Einkommensteilung. Ein Aufschub, wie ihn Art. 39 AHVG für die Altersrente vorsieht, ist bei Invalidenrenten nicht möglich. Die verspätete Anmeldung führt hier dazu, dass der Rentenanspruch zunächst nicht entsteht, obwohl der Versicherungsfall eingetreten ist, ohne dass dies in der Folge durch eine betragsmässige Erhöhung ausgeglichen würde.

5.5     Die Beschwerdegegnerin respektive die Ausgleichskasse hat die Rente der Beschwerdeführerin demnach in Anwendung der zutreffenden Grundsätze berechnet. Auf dieser Basis lässt sich die Ermittlung der betragsmässigen Rentenhöhe (E. II. 3.1 hiervor) nicht beanstanden. Dies wird auch zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente in der Höhe von CHF 225.00 pro Monat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.6     Anzumerken bleibt, dass sich die von der Beschwerdeführerin verlangte Lösung in vielen Fällen zu Ungunsten der Versicherten auswirken würde, weil das Einkommen, das nach dem Eintritt der Invalidität bis zum wegen verspäteter Anmeldung verzögerten Beginn der Rentenauszahlung erzielt wird, in aller Regel deutlich niedriger ist als der zuvor erzielte Verdienst. In der Vergangenheit wurde daher von Versichertenseite eher die Frage aufgeworfen, ob bei der Bemessung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nicht auch bereits das Wartejahr ausgeklammert werden müsste (vgl. BGE 124 V 159).

6.       Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Verrechnungsanordnung.

6.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Nachzahlung der ihr zugesprochenen Rente für April und Mai 2020 in der Höhe von CHF 450.00 mit einer Rückforderung gegenüber ihrem Ehemann verrechnet wird. Diese Rückforderung ergibt sich daraus, dass die dem Ehemann ausbezahlte ganze IV-Rente wegen der durch den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ausgelösten Einkommensteilung ebenfalls neu berechnet wurde. Die Neuberechnung und Rückforderung bilden Gegenstand des Parallelverfahrens VSBES.2020.139.

6.2     Laut Art. 50 Abs. 2 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Laut dieser letzteren Bestimmung können unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung eine Verrechnung auch in Fällen zugelassen, in denen die versicherte Person nicht gleichzeitig Schuldner und Gläubiger von einander gegenüberstehenden Forderungen ist. Es reicht hierfür aus, dass unter versicherungstechnischem oder rechtlichem Blickwinkel eine enge Beziehung zwischen den Verrechnungsforderungen besteht. Eine solche enge Beziehung wird beispielsweise bejaht, wenn eine rückwirkend zugesprochene Rente der Invalidenrente mit der durch die gleichzeitige (splittingbedingte) rückwirkende Reduktion der AHV-Altersrente bewirkten Rückforderung gegenüber dem Ehegatten verrechnet werden soll (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.2 S. 144 f.). Hier ist eine analoge Konstellation gegeben. Der Umstand, dass es sich auch beim Ehemann um eine IV-Rente handelt, ändert an der Verrechenbarkeit nichts. Die Verrechnung lässt sich daher im Grundsatz nicht beanstanden. Die diesbezüglich entscheidende Frage, ob überhaupt eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Ehemann besteht, ist im diesen betreffenden Verfahren (VSBES.2020.139) zu beantworten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.      

7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Angesichts der einzelrichterlichen Zuständigkeit und da sich zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem parallel dazu geführten, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Dossier VSBES.2020.139 gewisse Synergien ergaben, können die Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festgelegt werden. Diese hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen. Die Differenz von CHF 300.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2020.140 — Solothurn Versicherungsgericht 09.11.2020 VSBES.2020.140 — Swissrulings