Urteil vom 1. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 18. Mai 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 6. Februar 2017 und 11. April 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. November 2013 eine ganze Rente zu. Der Beschwerdeführer liess dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei bereits ab 1. September 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen.
1.2 Mit Urteil vom 3. April 2020 (VSBES.2017.83, VSBES.2017.138) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Februar und 11. April 2017 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig änderte es die angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab (reformatio in peius) und hielt fest, dieser habe keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Dispositiv-Ziffer 2).
1.3 Gegen dieses Urteil liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Luzern, erheben. Das Bundesgericht führte das Verfahren unter der Prozessnummer 8C_305/2020.
2.
2.1 Am 18. Mai 2020, also nachdem das Urteil vom 3. April 2020 ergangen, aber bevor es in Rechtskraft erwachsen war, versandte die Beschwerdegegnerin eine Kopie einer neuen Verfügung, adressiert an [...]; darin entschied sie Folgendes (Aktenseiten [A.S.] 1 f.):
1. Die Rente wird nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…).
Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Versicherungsgericht mit einer Frist von 30 Tagen angegeben. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter, dem das Original zuzustellen gewesen wäre, erhielten die Verfügung nicht.
2.2 Gegen diese Verfügung vom 18. Mai 2020, die einzig in Kopie der Sozialregion eröffnet worden ist, lässt der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei nicht aufzuheben.
3. Der Beschwerde sei die von der IV-Stelle entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2020 wird das Beschwerdeverfahren VSBES.2020.134 eröffnet und einstweilen sistiert. Gleichzeitig wird eine Kopie der Beschwerde dem Bundesgericht zur allfälligen Berücksichtigung und Behandlung im hängigen Verfahren 8C_305/2020 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) zugestellt (A.S. 8).
2.4 Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 stellt die IV-Stelle dem Versicherungsgericht die Kopie eines von ihr gleichentags an das Bundesgericht gerichteten Schreibens zu; diesem ist zu entnehmen, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020 «zurückgenommen», d.h. im System rückgängig gemacht und der physische Versand gestoppt worden sei, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein Exemplar davon erhalten habe. Die für die Ausgleichskasse bestimmte Kopie sei vernichtet worden. Irrtümlicherweise sei aber die für die Sozialregion bestimmte Kopie dieser Verfügung vom 18. Mai 2020 trotzdem versandt und zugestellt worden.
2.5 Am 8. Juli 2020 weist das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 ab (A.S. 11 ff.).
3. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2020 wird die Sistierung des Verfahrens (VSBES.2020.134) aufgehoben und festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020 gemäss deren Ausführungen vom 3. Juli 2020 bzw. jenen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 zu Unrecht ergangen und mittlerweile zurückgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit geboten, allfällige ergänzende Bemerkungen und eine Kostennote einzureichen (A.S. 18).
4. Am 21. September 2020 äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Weiter führt er aus, er teile die Ansicht der IV-Stelle, dass die Verfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Invalidenrente zugesprochen worden sei, noch formell aufgehoben werden müssten. Bis dahin laufe die Invalidenrente weiter. Das Festsetzen der Parteientschädigung überlasse er dem Versicherungsgericht (A.S. 25).
Auf die Ausführungen in den Rechtschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung – mit hier nicht gegebenen Ausnahmen – anwendbar, soweit das vorliegende Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2 Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann direkt – also ohne vorgängiges Einspracheverfahren – beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle Beschwerde erhoben werden (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Mit der Beschwerdeerhebung wird die Streitsache rechtshängig. Damit tritt der Devolutiveffekt ein, was bedeutet, dass die Zuständigkeit zum Entscheid über den angefochtenen Rechtsakt grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz, also das Versicherungsgericht, übergeht. Gleichzeitig wird der IV-Stelle die Herrschaft über den Streitgegenstand, einschliesslich der tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen, entzogen (Miriam Lendfers, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 56 N 6).
1.3 Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger eine von ihm erlassene Verfügung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der versicherten Person widerrufen, solange die Beschwerdefrist nicht abgelaufen ist und solange kein Rechtsmittel erhoben wurde. Dabei ist sie nicht an die Voraussetzungen gebunden, welche für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten (BGE 107 V 191 E. 1; 129 V 110).
2.
2.1 Die hier angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde in Kopie der Sozialregion zugestellt. Das Original, das an den Vertreter des Beschwerdeführers zu richten gewesen wäre, wurde dagegen nie verschickt. Wie sich dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020 entnehmen lässt, erklärt sich dies dadurch, dass die Verfügung noch vor dem Versand als fehlerhaft erkannt und deshalb vernichtet wurde. Aus den Beilagen zum Schreiben vom 3. Juli 2020 geht hervor, dass systembedingt eine Kopie der Verfügung an die zuständige Ausgleichskasse versandt wurde und die Beschwerdegegnerin dieser noch am 18. Mai 2020 mitteilte, die Verfügung sei nicht zu beachten (Protokolleintrag vom 18. Mai 2020). Übersehen wurde, dass, ebenfalls systembedingt, auch eine Kopie für die Sozialregion erstellt worden war; diese wurde in der Folge zugestellt.
2.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 18. Mai 2020 noch vor deren Versand widerrufen. Wenn es zulässig ist, einen bereits eröffneten Entscheid zu widerrufen, solange die Rechtsmittelfrist läuft und kein Rechtsmittel erhoben wurde (vgl. E. II. 1.3 hiervor), muss dies erst recht gelten, wenn noch keine Eröffnung erfolgt ist. Der irrtümlich trotzdem verschickten Kopie, die der Sozialregion zugestellt wurde, kann daher keine rechtliche Bedeutung zukommen. Sie ist, da die Verfügung im Original gar nicht erlassen wurde, als nichtig anzusehen.
3. Zum gleichen Ergebnis führt eine andere Überlegung:
3.1 Mit seinem Urteil vom 3. April 2020 änderte das Versicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 6. Februar 2017 und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Ziffer 2 des Urteils-Dispositivs lautet wie folgt:
2. Im Sinne einer Abänderung der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Februar und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) wird festgehalten, dass dieser keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass das Gericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte und die Verfügungen vom 6. Februar 2017 und 11. April 2017 in diesem Sinn abänderte. Damit war klar, dass kein laufender Rentenanspruch bestand. Eine zusätzliche formelle Aufhebung der genannten Verfügungen war, entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. September 2020 vertretenen Auffassung, nicht notwendig.
3.2 Das Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 wurde zwar erst am 8. Juli 2020 rechtskräftig, als das Bundesgericht die bei ihm erhobene Beschwerde abwies. Es war aber schon zuvor rechtlich wirksam, zumal die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) und ihr diese auch nicht zuerkannt wurde. Deshalb bestand am 18. Mai 2020, als eine an die Sozialregion gerichtete Verfügungskopie erstellt, und am 20. Mai 2020, als diese Kopie der Sozialregion zuging, kein Anspruch auf eine laufende Rente, die hätte aufgehoben werden können. Die in der Verfügungskopie vorgesehene Rentenaufhebung auf Ende Juni 2020 musste somit rechtlich unwirksam bleiben. Unabhängig davon lag die Zuständigkeit zum Entscheid über diese Frage zufolge des längst eingetretenen Devolutifeffekts (E. II. 1.2 hiervor) nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Verfügung vom 18. Mai 2020 ist auch aus diesem Grund als nichtig anzusehen.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020, die einzig in Kopie der [...] eröffnet wurde, nichtig ist. Dementsprechend ist auf die dagegen am 18. Juni 2020 erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung kann auch dann eine Parteientschädigung verlangt werden, wenn die Beschwerde führende Person nicht obsiegt, aber die Gegenpartei das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (vgl. Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, Art. 61 N 80; Art. 108 ZPO); dies trifft hier zu, denn die Beschwerde wurde dadurch veranlasst, dass die Beschwerdegegnerin der Sozialregion eine Kopie der Verfügung vom 18. Mai 2020 zustellte, obwohl sie diese intern widerrufen hatte. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrem Schreiben an das Bundesgericht anerkannt, es sei vollumfänglich ihr anzulasten, dass es «zu diesem überflüssigen Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht kam», und beantragt, der dem Beschwerdeführer durch die Beschwerde vom 18. Juni 2020 entstandene kostenmässige Mehraufwand sei ihr aufzuerlegen.
5.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet und das Festsetzen der Parteientschädigung ins Ermessen des Versicherungsgerichts gestellt (A.S. 25). In Beachtung von § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sowie in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint es angemessen, die durch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 520.00 (2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von 5 % und MwSt) festzusetzen.
5.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren unnötigerweise verursacht. Sie hat daher dessen Kosten zu tragen; diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen dem Gericht entstandenen Aufwand, der aber über eine blosse Abschreibung hinausgeht, auf CHF 300.00 festzusetzen.
5.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird bei dieser Kostenregelung gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020, die einzig in Kopie der Sozialregion [...] eröffnet wurde, nichtig ist.
2. Auf die Beschwerde vom 18. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 520.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger