Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2020.11

17 août 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,960 mots·~25 min·1

Résumé

Krankentaggeld UVG

Texte intégral

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Mazlum Iscen

Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Krankentaggeld UVG – Einstellung Leistungen (Einspracheentscheid vom 27. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990, [...], erlitt am 30. Januar 2019 um 21 Uhr in [...], [...], einen Unfall (AXA Aktenbeleg [AXA A-]Nr. 1), weswegen sie sich noch gleichentags zur Behandlung ins B.___ begab (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, vom 31. Januar 2019, AXA M-Nr. 1). Der Unfallmeldung vom 1. Februar 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf einer 5 cm hohen Stufe mit dem rechten Fuss einen Misstritt gemacht habe und auf das Gesäss gefallen sei (AXA A-Nr. 1). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bei der D.___ GmbH, Restaurant/Pizzeria, [...], als Vorarbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin), Winterthur, gegen die Folgen von Berufsunfällen obligatorisch versichert (AXA A-Nr. 1).

1.2     Am 18. März 2019 beantwortete Dr. E.___, Chiropraktor, [...], [...], die am 14. März 2019 durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (AXA M-Nr. 1).

1.3     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 20. März 2019 mit, dass diese vom 2. Januar – 3. März 2019 Anspruch auf ein Taggeld von CHF 157.81 bzw. auf einen Betrag von total CHF 9'626.40 habe (AXA A-Nr. 16).

1.4     Am 25. März 2019 fand am Domizil der Beschwerdeführerin eine Besprechung zwischen ihr und einer Care Managerin der Beschwerdegegnerin statt (AXA A-Nr. 17).

1.5     Einen weiteren Arztbericht an die Beschwerdegegnerin sowie Arztzeugnisse erstellte Dr. med. E.___ am 28. März, 8. April und 2. Mai 2019 (AXA A-Nr. 41; AXA M-Nr. 2).

1.6     Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 22. April 2019 zur Frage der Kausalität Stellung (AXA M-Nr. 4).

1.7     Am 14. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Beurteilung des medizinischen Dienstes bestehe ab 1. März 2019 kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Auf die (Rückforderung der) darüber hinaus ausgerichteten Leistungen werde entgegenkommenderweise verzichtet (AXA A-Nr. 21).

1.8     Dr. med. F.___ äusserte sich am 15. Juni 2019 erneut zur Kausalität sowie zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (AXA M-Nr. 5).

1.9     Am 22. August 2019 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Sie sei mit der Mitteilung vom 14. Mai 2019 nicht einverstanden, wonach sie keinen Leistungsanspruch mehr habe (AXA A-Nr. 35).

1.10   Mit Verfügung vom 18. September 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilung vom 14. Mai 2019, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe (AXA A-Nr. 36). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2019 Einsprache (AXA A-Nr. 40); gleichentags verfasste Dr. E.___ einen weiteren Bericht, worin er sich zu den ISG-Beschwerden äusserte (AXA M-Nr. 6).

1.12   Am 4. November 2019 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Facharzt Chirurgie, zum medizinischen Sachverhalt Stellung (AXA M-Nr. 7).

1.13   Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2019 ab und bestätigte die Leistungseinstellung per 1. März 2019 (AXA A-Nr. 43).

2.       Am 13. Januar 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.] 7 ff.). Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1.  Es sei der Entscheid vom 27. November 2019 aufzuheben.

2.  Es sei der Beschwerdeführerin das Taggeld bis und mit 27. Mai 2019 zuzusprechen.

3.  Eventualiter sei der Fall zur näheren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Diese Beschwerde leitet das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter (A.S. 11).

3.       In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 ff.).

4.       Am 5. März 2020 repliziert der Vertreter der Beschwerdeführerin (A.S. 22 ff.). Diese erneut beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingereichte Rechtsschrift leitet dieses am 6. März 2020 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter (A.S. 25).

5.       Die Beschwerdegegnerin teilt am 11. März 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort mit, auf eine Duplik zu verzichten (A.S. 29).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2019 eingestellt hat.

3.       Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; diese ist somit im vorliegenden Fall beim zu beurteilenden Ereignis vom 31. Dezember 2018 anwendbar (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen).

4.

4.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

4.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

4.3     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

4.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.5     Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).

5.

5.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).

5.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 27. November 2019 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

5.4       Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4. S. 470). Diese Grundsätze gelten auch für Stellungnahmen von beratenden Ärzten und Vertrauensärzten einer Versicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.5     Medizinische Stellungnahmen, die ohne persönliche Untersuchung gestützt auf die Akten erstattet werden, können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis).

5.6     Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4 in: RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.; 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2, 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1 in: SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54).

6.       Was zunächst den Hergang des Unfalls anbelangt, besteht zwischen den Parteien Einigkeit darin, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019 an ihrem Arbeitsort gestürzt ist und sich dabei verletzt hat (AXA A-Nr. 1, AXA M-Nr. 1). Auf die dabei erlittenen Verletzungen bezüglich OSG-Distorsion und Kontusion gluteal rechts braucht nicht näher eingegangen zu werden, hat doch diese die Beschwerdegegnerin als unfallkausal erkannt, diesbezügliche Leistungen erbracht, und sind nach den Aussagen der Beschwerdeführerin die Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis vollständig abgeklungen. Zur umstrittenen Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

6.1     Der Schadenmeldung lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach dem Sturz vom 30. Januar 2019 Schmerzen im rechten Fuss und im Gesäss/Kreuz sowie ein Ziehen in der rechten Leiste angegeben (AXA A-Nr. 1).

6.2     Bei der Anamnese hielt Dr. med. C.___, B.___, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2019 fest, dass die sich selbst eingewiesene Patientin am 30. Januar 2019 gegen 21 Uhr bei der Arbeit wegen einer übersehenen Stufe mit dem rechten Fuss umgeknickt (Supinationstrauma) und anschliessend auf die rechte Gesässhälfte gestürzt sei. Die Patientin sei in der 20. SSW (problemloser Verlauf bis anhin), sei nicht auf den Bauch gefallen und habe im Anschluss kurzzeitig Kindsbewegungen sowie einen messerstichartigen Schmerz im Oberbauch bemerkt; aktuell bestehe noch ein Ziehen in der rechten Leiste. Die Belastung des Sprunggelenks sei im Anschluss noch gut möglich gewesen. In Ruhe bestünden nirgends Schmerzen. Beim Status stellte Dr. med. C.___ Folgendes fest: «OSG rechts: keine Schwellung, kein Hämatom. Leichte Druckdolenz über dem lateralen Bandapparat, gering über dem Malleolus lateralis, medialseits keine Schmerzen, vordere Syndesmose und Achillessehne sowie Fuss indolent. Leicht schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im OSG in Flexion/Extension. Proximale Fibula und Unterschenkel indolent. Periphere DMS intakt. Kein Beckenkompressionsschmerz, keine Druckdolenz über den Schambeinästen, LWS klopf- und druckindolent, diffuse Druckdolenz gluteal rechts.». Unter «Beurteilung / Verlauf» kam Dr. med. C.___ zum Schluss, dass trotz bestehender Schwangerschaft eine konventionelle Röntgenaufnahme am rechten Sprunggelenk als unbedenklich einzustufen sei, nicht jedoch eine Röntgenaufnahme des Beckens. In Absprache mit der Patientin sei bei klinisch fehlendem Verdacht auf eine ossäre Läsion gänzlich auf eine Bildgebung verzichtet worden. Sie hätten, so Dr. med. C.___, die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Zerrung des lateralen Bandapparates am rechten Sprunggelenk sowie einer Kontusion gluteal rechts interpretiert und zudem eine Schwangerschaftskontrolle vornehmen lassen, die unauffällig gewesen sei (AXA M-Nr. 1).

6.3     Die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019 beantwortete der Chiropraktor Dr. E.___ am 18. März 2019 wie folgt: Die Patientin stehe seit 21. Februar (2019) bei ihm in Behandlung. Sie beklage eine Fussgelenksdistorsion und Hüftgelenksschmerzen rechts, beides nach einem Sturztrauma. Es sei eine Schwellung des Fussgelenks mit Bandverletzung festzustellen. Die Hüftbeweglichkeit sei deutlich reduziert und schmerzhaft. Es bestünden ISG-Schmerzen mit Blockade. Die Patientin sei in der 24. SSW. Zu diagnostizieren seien eine OSG-Distorsion, ein ISG-Syndrom und eine Hüftkontusion rechts nach Sturztrauma. Aktuell sei sie nicht arbeitsfähig. Eine Neubeurteilung werde anlässlich des nächsten Termins vom 28. März (2019) vorgenommen (AXA M-Nr. 1).

6.4     Anlässlich des Gesprächs vom 25. März 2019 gab die Beschwerdeführerin an, vor dem Unfallereignis gesund gewesen zu sein und keine Beschwerden gehabt zu haben. Sie leide das erste Mal unter Rückenschmerzen. Die Beschwerden am Fuss und in der Hüfte seien zirka zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett verschwunden (AXA A-Nr. 17).

6.5     Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2019 gab Dr. E.___ am 8. April 2019 folgende Antworten: Es sei eine leichte Besserung der Symptomatik eingetreten. Der rechte Fuss sei schmerzhaft belastbar, die rechte Hüfte in der Beweglichkeit weiterhin eingeschränkt. Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen. Zu diagnostizieren seien eine Fussgelenksdistorsion und Hüftkontusion rechts nach Sturztrauma sowie ein ISG-Syndrom; letzteres sei rückläufig (AXA A-Nr. 41). Im Weiteren bescheinigte er ihr am 28. März und 2. Mai 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 4. – 28. März, 75 % vom 29. März – 27. Mai 2019 (AXA A-Nr. 41) und bestätigte am 15. Oktober 2019, dass die ISG-Beschwerden Folge des Sturzes vom 30. Januar 2019 gewesen seien; der Fall sei abgeschlossen (AXA M-Nr. 6).

6.6     Am 22. April 2019 gab der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, zur Frage der Kausalität an, dass die OSG-Distorsion Grad 1 rechts und die Kontusion gluteal rechts (beide ohne Hämatome/Schwellung) sicher unfallkausal seien. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit sei aus traumatologischer Sicht nicht ausgewiesen. Bei einer Schwangerschaft 20+1 SSW sei die Kontrolle gleichentags nach dem Sturz vom 30. Januar 2019 unauffällig gewesen. Das vom Chiropraktor Dr. E.___ in der Diagnoseliste aufgenommene ISG-Syndrom sei überwiegend wahrscheinlich schwangerschaftsbedingt und nicht kausal zur Glutealkontusion rechts (AXA M-Nr. 4). In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2019 führte Dr. med. F.___ zudem aus, dass die beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. Januar 2019 stünden, jedoch nur für die OSG-Distorsion und die Kontusion gluteal rechts, nicht aber für die ISG-Symptomatik. So habe die zeitnahe Untersuchung auf der Notfallstation des B.___ vom 30. Januar 2019 (AXA M-Nr. 3) folgenden Untersuchungsstatus ergeben: «OSG rechts: keine Schwellung, kein Hämatom. Leichte Druckdolenz über dem lateralen Bandapparat, gering über dem Malleolus lateralis, medialseits keine Schmerzen, vordere Syndesmose und Achillessehne sowie Fuss indolent. Leicht schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im OSG in Flexion/Extension. Proximale Fibula und Unterschenkel indolent. Periphere DMS intakt. Kein Beckenkompressionsschmerz, keine Druckdolenz über den Schambeinästen, LWS klopf- und druckindolent, diffuse Druckdolenz gluteal rechts.». Wie diesem Status – so Dr. med. F.___ – zu entnehmen sei, habe im Bereiche des Beckens kein pathologischer Befund (v.a. kein Beckenkompressionsschmerz) bestanden, was gegen eine Unfallkausalität des später durch den Chiropraktor Dr. E.___ monierten ISG-Syndroms spreche. Gemäss dem Care Management Bericht vom 26. März 2019 (AXA A-Nr. 17) seien die Beschwerden am Fuss sowie in der Hüftund Leistengegend zirka zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis komplett verschwunden. Die ISG-Symptomatik sei überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der Schwangerschaft anzusehen (zum Zeitpunkt des Ereignisses Schwangerschaft in der 20+1 SSW). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit (zum heutigen Zeitpunkt attestiert bis und mit 27. Mai 2019) sei unfallbedingt/als Folge der erlittenen Listenverletzung weder begründet noch medizinisch nachvollziehbar. So sei aufgrund der unfallkausalen Beschwerden, die gemäss Care Management Bericht vom 26. März 2019 drei Wochen nach dem Ereignis verschwunden seien, eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab vier Wochen nach dem Ereignis nicht mehr unfallkausal ausgewiesen (AXA M-Nr. 5).

6.7     Nach einer Zusammenfassung der medizinischen Akten beantwortete der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, deren Fragen am 4. November 2019 wie folgt: Er könne die Diagnosestellung im Notfallbericht des B.___ vom 30. Januar 2019 nur teilweise nachvollziehen. Die OSG-Distorsion Grad 1 rechts sei anhand des Befunds einigermassen nachvollziehbar, obwohl auch hierfür eigentlich nur die Angaben der Versicherten herangezogen worden seien. Objektive Verletzungszeichen seien nicht beschrieben worden. Nicht nachvollziehbar sei die Diagnose «Kontusion gluteal rechts». Es seien keine Prellmarken und kein Hämatom, kein Beckenkompressionsschmerz und kein Druckschmerz über den Schambeinästen sowie eine unauffällige Lendenwirbelsäule beschrieben worden. Lediglich ein diffuser Druckschmerz rechts gluteal sei angeführt worden; dies rechtfertige die Diagnose einer Kontusion nicht. Eine leichte Distorsion im Sprunggelenk sei spätestens nach zehn Tagen abgeheilt. Selbst wenn eine leichte Weichteilkontusion im Bereich der rechten Gesässhälfte vorgelegen haben sollte, sei auch diese spätestens nach zehn Tagen abgeheilt. Vorliegend seien die Unfallfolgen zehn Tage nach dem angeschuldigten Trauma abgeheilt gewesen. Die geltend gemachte ISG-Symptomatik stehe nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang zum Ereignis vom 30. Januar 2019. So hätte die ISG-Symptomatik bei einer Beckenprellung umgehend auftreten müssen, die die Versicherte bei der Erstuntersuchung im B.___ beklagt hätte; dies sei nicht der Fall gewesen. Die Stellungnahme des Chiropraktors hierzu sei völlig unbrauchbar. Er gehe zum Beispiel von einer Bandverletzung am Fussgelenk aus, liefere hierzu jedoch keinerlei Begründung oder klinische Relevanz; dies gelte ebenfalls für die angebliche ISG-Blockade, die auch lapidar ohne jegliche Begründung und Befund dem angeblichen Trauma zugerechnet werde. Die Versicherte selbst habe im Schreiben vom 15. Oktober 2019 (Einsprache; vgl. AXA A-Nr. 40) bestätigt, ihre Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend seien zirka zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett verschwunden gewesen. Wie jedoch bei «Aktueller Gesundheitszustand» (vgl. Care Management Bericht vom 26. März 2019, AXA A-Nr. 17) ersichtlich sei, habe sie hinzugefügt, unter täglichen Rückenschmerzen zu leiden, die sie vor dem Unfall nie gehabt habe. Beschwerden im Bereich des unteren Rückens seien – so führte Dr. med. G.___ weiter aus – während einer Schwangerschaft keine Seltenheit. Die Versicherte bestätige damit, dass nie ISG-Beschwerden bestanden hätten. Ihre Aussage, sie habe vor dem Unfall nie Rückenbeschwerden gehabt, sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar und für die Beurteilung der Unfallkausalität auch nicht verwertbar (post hoc ergo propter hoc). Zusammenfassend habe hier ein leichtes Distorsionstrauma im Bereich des rechten Sprunggelenks ohne Tangierung des medialen oder lateralen Bandapparats und eventuell eine leichte Weichteilkontusion gluteal rechts bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Allrounderin in der Pizzeria ihres Mannes habe unfallbedingt zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (AXA M-Nr. 7).

7.       Die Beschwerdegegnerin hat einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. Januar 2019 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden verneint. Sie stützt sich dabei auf die Beurteilung der beratenden Ärzte Dres. med. F.___ und G.___ (vgl. E. II. 6.6 f. hiervor). Die Beschwerdeführerin erachtet den Kausalzusammenhang – u.a. gestützt auf die Beurteilung des Chiropraktors Dr. E.___ – als gegeben und stellt sich auf den Standpunkt, eine Konsultation des Frauenarztes sei erforderlich; dieser könne bestätigen, dass die Schwangerschaft komplikations- und beschwerdelos verlaufen sei. Mit Erlaubnis des Gerichts könne ein Bericht des Frauenarztes nachgereicht werden (vgl. A.S. 8 f., 23).

7.1     Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ haben bei ihrer Beurteilung die vollständigen Unfallakten zur Verfügung gestanden. Dr. med. F.___ hat am 15. Juni 2019 – wie bereits erwähnt – angeführt, gestützt auf den am Unfalltag erhobenen Status durch das B.___ (Dr. med. C.___) habe kein pathologischer Befund im Bereich des Beckens, insbesondere kein Beckenkompressionsschmerz, bestanden (AXA M-Nr. 5). Dr. med. G.___ hat am 4. November 2019 ausgeführt, aufgrund des Berichts des B.___ seien gluteal rechts keine objektiven Verletzungszeichen bzw. weder Prellmarken, ein Hämatom, ein Beckenkompressionsschmerz noch ein Druckschmerz über den Schambeinästen beschrieben, sondern lediglich ein diffuser Druckschmerz rechts glutal erwähnt worden. Seiner Meinung nach hätte eine ISG-Symptomatik unmittelbar nach der Beckenprellung auftreten müssen; eine solche habe die Beschwerdeführerin bei der Erstkonsultation im B.___ allerdings nicht geklagt (vgl. AXA M-Nr. 7). Diese Feststellungen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin sind korrekt, zumal anderslautende, zeitnahe klinische und bildgebende Berichte fehlen. Ebenso überzeugend ist – auch mit Blick auf die Erfahrung des Gerichts aus anderen, ähnlich gelagerten Fällen – ihre Beurteilung, wonach die zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde (vgl. E. II 6.2 hiervor) nicht geeignet sind, eine Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit zu verursachen, die länger als einige Tage andauert. Erst anlässlich des Gesprächs mit der Care Managerin der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 hat die Beschwerdeführerin angegeben, unter täglichen Rückenschmerzen zu leiden, nachdem die Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend bereits zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett verschwunden seien (AXA A-Nr. 17). Die Beurteilung von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, wonach Beschwerden im Bereich des unteren Rückens während einer Schwangerschaft nicht unüblich seien, ist schlüssig und nachvollziehbar. Ergänzende Abklärungen zum Verlauf der Schwangerschaft, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, sind jedoch entbehrlich, zumal die Feststellung genügt, dass der nach dem Unfall erhobene Status zu keiner länger dauernden Einschränkung führen kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, vor dem Unfall keine Rückenbeschwerden gehabt zu haben, beruft sie sich sinngemäss auf die Argumentation «post hoc ergo propter hoc» (nach dem Vorfall, also wegen des Vorfalls); diese ist jedoch nicht geeignet, die natürliche Kausalität nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2 m.H.a. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 7.2; 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3); dies muss im vorliegenden Fall auch deshalb gelten, weil diesbezügliche Beschwerden erst in einem längeren zeitlichen Abstand zum Ereignis vom 30. Januar 2019 geäussert worden sind. Die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ werden damit den Anforderungen an eine beweiskräftige versicherungsinterne medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 5.4 hiervor) grundsätzlich gerecht; dass es sich dabei um Aktenbeurteilungen handelt, schadet nicht, da der medizinisch relevante, nicht übermässig komplexe Sachverhalt durch die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Bericht von Dr. med. C.___ (AXA M-Nr. 1), hinreichend beschrieben worden ist. Eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Vertrauensärzte hätte vor diesem Hintergrund im Übrigen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, zumal für die Beurteilung der Kausalität massgeblich auf die Feststellungen abgestellt werden muss, die in zeitlicher Nähe zum Unfall getroffen worden sind.

7.2     Damit bleibt zu prüfen, ob sich aus der übrigen Aktenlage mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzungen von Dres. med. F.___ und G.___ ergeben (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Im Vordergrund stehen die Berichte des Chiropraktors Dr. E.___ vom 18. März und 8. April 2019 (AXA M-Nr. 1, 2); er hat darin u.a. ein sturzbedingtes ISG-Syndrom rechts diagnostiziert. Allerdings geht aus seinen Berichten nicht hervor, vor welchem medizinischen Hintergrund diese erstellt worden sind. Die Beschwerdeführerin befindet sich seinen Aussagen zufolge erst seit 21. Februar (2019) bei ihm in Behandlung. Die Befunderhebung von Dr. E.___ beschränkt sich auf eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Im Weiteren mangelt es an einer konkreten Begründung der Diagnosen. Seine Argumentation zur unfallbedingten Ursache der ISG-Beschwerden enthält keine Begründung und dürfte auf der – wie bereits vorstehend erwähnt – beweisrechtlich untauglichen Formel «post hoc ergo propter hoc» (vgl. II E. 7.1 hiervor) beruhen. Dazu kommt, dass das Gericht bei der Beurteilung der Berichte von Dr. E.___ der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass nicht nur Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), sondern ebenso die behandelnden Spezialisten – wie im vorliegenden Fall Dr. E.___ als behandelnder Chiropraktor – mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Den Berichten von Dr. E.___ mangelt es somit am erforderlichen Beweiswert.

7.3     Folglich erübrigen sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – weitere medizinischen Abklärungen, insbesondere das Einholen eines Berichts beim Frauenarzt der Beschwerdeführerin. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie vorstehend ausgeführt – die Einschätzungen der medizinischen Situation auf einer ausreichend dokumentierten medizinischen Aktenlage beruhen, die insgesamt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führt, und da keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch Dr. med. F.___ und G.___ bestehen, geht dieser Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl. So ist aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. F.___ und G.___ mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Januar 2019 stehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, was die Aussage des Frauenarztes zum Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an der Kausalitätsbeurteilung zu ändern vermöchte (vgl. A.S. 17).

7.4     Zusammenfassend geht Dr. E.___ einerseits von der durch die Akten nicht hinreichend gestützten Annahme aus, die Rückenschmerzen seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Andererseits stützt er sich ausschliesslich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Rückenschmerzen ab. Damit folgt er dem Argumentationsmuster «post hoc ergo propter hoc», das eine Symptomatik schon deshalb auf ein Unfallereignis zurückführt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dieses Muster ist – wie vorstehend angeführt – nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Ein Kausalzusammenhang kann daher nur als möglich gelten, was jedoch nicht ausreicht, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Im Übrigen erscheint die Leistungszusprache der Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die fachärztlichen Einschätzungen eher grosszügig. So hat Dr. med. G.___ – wie vorstehend angeführt – nachvollziehbar dargelegt, innert welcher Frist Verletzungen der vorliegenden Art ausheilen; dazu kommt, dass seiner Meinung nach eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestanden habe (AXA M-Nr. 7)

8.       Vor diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid, worin die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 18. September 2019 angeordnete Einstellung der Leistungen per 1. März 2019 bestätigt hat, nicht beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

9.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                          Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                  Häfliger

VSBES.2020.11 — Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2020.11 — Swissrulings