Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 13.12.2019 VSBES.2019.81

13 décembre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,291 mots·~16 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst   

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1925 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2017 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2     Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (AK-Nr. 13) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es gelte den aus einer Schenkung vom 8. September 2015 resultierenden Vermögensverzicht in Höhe von CHF 90'000.00 bzw. (im Jahr 2017 noch) CHF 80'000.00 zu berücksichtigen (AK-Nr. 13; vgl. auch die Berechnungsblätter vom 10. Februar 2017 [AK-Nr. 14 f.]).

2.

2.1     Im Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. AK-Nrn. 16 ff., 25).

2.2     Mit Verfügung vom 28. November 2018 (AK-Nr. 28) sprach ihr die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. Oktober 2018 monatliche Ergänzungsleistungen im Umfang der Prämienpauschale Krankenversicherung (Mindestgarantie gemäss Art. 26 ELV) in Höhe von CHF 458.00 zu, da die anerkannten Ausgaben in Höhe von CHF 77'258.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 5'496.00, Heim-Tagestaxe CHF 66'686.00, persönliche Auslagen CHF 5'076.00) die anrechenbaren Einnahmen in Höhe von CHF 72'161.00 (Vermögensverzehr CHF 25'353.00 [unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes von CHF 70'000.00], Renten CHF 46'628.00, Vermögensertrag CHF 180.00) um CHF 5'097.00 überstiegen (vgl. Berechnungsblatt vom 28. November 2018 [AK-Nr. 29]).

2.3     Mit Einsprache vom 18. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B.___, geltend, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Postund Bankabschlüsse per 31. Dezember 2017 angerechneten Sparguthaben seien längstens nicht mehr aktuell. Derzeit verfüge die Beschwerdeführerin noch über rund CHF 49'000.00 und nach Bezahlung noch offener Rechnungen noch über ca. CHF 40'000.00.

2.4     Am 27. Dezember 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 589.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung in Höhe von CHF 472.00) zusprach (AK-Nr. 37). Bei ansonsten (bis auf die Anpassung der Prämienpauschale) grundsätzlich unveränderter Berechnung wurde der Vermögensverzicht neu auf CHF 60'000.00 beziffert (vgl. Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018 [AK-Nr. 38]).

2.5     Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (AK-Nr. 44; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 18. Dezember 2018 insoweit teilweise gut, als sie das Vermögen per 1. Januar 2019 auf neu CHF 55'395.00 (vgl. A.S. 2) anpasste; eine rückwirkende, unterjährige Korrektur des Vermögens lehnte sie ab. Der Einspracheentscheid enthält die Ankündigung, es werde eine in diesem Sinn lautende, angepasste neue Verfügung erlassen. Diese erging am 26. Februar 2019 (AK-Nr. 45) und sieht ab 1. Januar 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ergänzungsleitungen von neu CHF 1'241.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 472.00) vor (vgl. Berechnungsblatt vom 26. Februar 2019 [AK-Nr. 46]).

3.

3.1     Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter B.___, am 8. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache und beantragt eine Anpassung verschiedener Positionen in der EL-Berechnung vom 26. Februar 2019. Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe am 25. März 2019 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. AK-Nr. 49 und A.S. 7). Dieses behandelt die Eingabe als Beschwerde und eröffnet ein entsprechendes Verfahren.

3.2     In der Folge beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (A.S. 9 ff.), es sei der Beschwerdeführerin infolge drohender Schlechterstellung (reformatio in peius) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.

3.3     Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 (A.S. 15 f.) wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, dem Versicherungsgericht eine Bescheinigung über die Höhe der ab 1. Januar 2019 geltenden Heimtaxe einzureichen.

3.4     Mit Replik vom 21. Mai 2019 (A.S. 17 f.) nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort. Der von ihr beim Heim C.___, [...], angeforderte Ausweis über die Heimtaxe ab 1. Januar 2019 geht am 29. Mai 2019 beim Versicherungsgericht ein (vgl. Beilage 7 und A.S. 20).

3.5     Mit Duplik vom 12. Juni 2019 (A.S. 21 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, die Heimtaxe könne ab 1. Januar 2019 dem eingereichten Ausweis entsprechend angepasst werden; im Weiteren hält sie an ihren Ausführungen und ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest.

3.6     Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Triplik (vgl. A.S. 23 f.).

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2018.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3     Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei Personen, die in einem Heim leben, ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

2.4     Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Laut Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.5     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

3.       Die einzelnen Positionen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen EL-Berechnungen gehen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 aus dem zur angefochtenen Verfügung (AK-Nr. 28) gehörenden Berechnungsblatt vom 28. November 2018 (AK-Nr. 29) und für die Zeit ab 1. Januar 2019 aus dem Berechnungsblatt vom 26. Februar 2019 (AK-Nr. 46) hervor. Letzteres gehört zur Verfügung vom 26. Februar 2019 (AK-Nr. 45), mit welcher der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 umgesetzt und das Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 38) entsprechend angepasst wurde (vgl. auch E. I. 2.2, 2.4 und 2.5 hievor).

4.       Die anerkannten Ausgaben der im Heim lebenden Beschwerdeführerin setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale Krankenversicherung, der Tagestaxe sowie dem Betrag für persönliche Auslagen (vgl. E. II. 2.2 hievor).

4.1     Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Prämienpauschalen Krankenversicherung von CHF 5'496.00 (2018; AK-Nr. 29) bzw. CHF 5'664.00 (2019; AK-Nr. 46) entsprechen dabei korrekterweise den jährlich durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in der Verordnung über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegten Pauschalen (vgl. Art. 4 [2018] bzw. Art. 5 [2019] der Verordnung). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht beanstandet.

4.2     Als Tagestaxe für den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin CHF 182.70, entsprechend CHF 66'686.00 pro Jahr, ein (vgl. AK-Nrn. 29 und 46). Während sich dies für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2018 als korrekt erweist (vgl. Ausweis über Heimtaxen APH vom 10. Oktober 2018 [AK-Nr. 19]), ist die betreffende Position in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 46) – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht und von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. E. I. 3.5 hievor) – auf CHF 184.70 pro Tag bzw. CHF 67'416.00 pro Jahr zu erhöhen (vgl. Ausweis über Heimtaxen APH vom 22. Mai 2019 [Beilage 7]).

4.3     Der Betrag für persönliche Auslagen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG vom Kanton zu bestimmen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Aufgabe an den Regierungsrat delegiert (vgl. § 82 Abs. 2 lit. a des Sozialgesetzes), welcher in § 63 der Sozialverordnung festgelegt hat, dass Heimbewohnenden für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen wird, was im fraglichen Zeitraum einem jährlichen Betrag von CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 [max. AHV-Vollrente 2018] x 0.18 x 12) entspricht und von der Beschwerdegegnerin auch so berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. 29). Per 1. Januar 2019 wurde die monatliche maximale einfache AHV-Vollrente zwar auf CHF 2'370.00 erhöht – aufgrund der Schlussbestimmungen zur Sozialverordnung (§ 101 Abs. 3 SV) erfolgen bis und mit 2019 jedoch keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen, sodass sich auch der von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 eingesetzte Betrag von CHF 5'076.00 als korrekt erweist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann für persönliche Auslagen kein höherer Betrag gewährt werden.

4.4     Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die jährlichen Steuern von ca. CHF 4'000.00, die Radio- und Fernsehgebühr von jährlich CHF 365.00, Telefonkosten sowie Arztkosten (Selbstbehalt) seien nicht als Ausgaben berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde, A.S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die (EL-rechtlich) anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt hat, ohne die Steuern, Telefonkosten oder Radio- und Fernsehgebühren aufzuführen. Diese Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG ist abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 340). Hingegen sind einwandfrei belegte Schulden – wozu auch Steuerschulden gehören – vom Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG abzuziehen, wenn denn ein solches angerechnet wurde (vgl. dazu E. II. 5.1 hienach). Steuern des laufenden Jahres können indes auf keinen Fall berücksichtigt werden (Müller, a.a.O., Rz. 341 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 und 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.3). Soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin bis anhin jedoch keine solchen Belege eingereicht.

Neben der vorliegend strittigen jährlichen Ergänzungsleistung bildet auch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Bestandteil der Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 ELG). Was den Selbstbehalt für Arztkosten anbelangt, kann dieser daher separat mit einem Gesuch um Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden (vgl. Art. 14 ff. ELG). Hinsichtlich Radiound Fernsehgebühr ist die Beschwerdeführerin zudem darauf hinzuweisen, dass diese den EL-Bezügerinnen und Bezügern auf Gesuch hin (auch rückwirkend) erlassen wird (siehe Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]).

4.5     Ausgabenseitig resultiert somit ein Totalbetrag von CHF 77'258.00 für Oktober bis Dezember 2018 und ein solcher von CHF 78'156.00 ab 1. Januar 2019 (angepasst gemäss den Ausführungen in E. II. 4.2 hievor).

5.       Als Einnahmen wurden ein Vermögensverzehr (ein Fünftel des anrechenbaren Vermögens bestehend aus Sparguthaben und einem Vermögensverzicht sowie abzüglich des Freibetrags in Höhe von CHF 37'500.00), entsprechende Vermögenserträge sowie Rentenleistungen (aus erster und zweiter Säule) angerechnet (vgl. E. II. 2.3 ff. hievor).

5.1    

5.1.1  Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 2.5) ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung grundsätzlich das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das in der EL-Berechnung vom 28. November 2018 berücksichtigte Sparguthaben in Höhe von CHF 94'266.00 (AK-Nr. 29) entspricht der Summe der mittels Kontoauszügen bzw. Zins- und Saldoausweisen per Ende 2017 bzw. Anfang 2018 nachgewiesenen Bankguthaben der Beschwerdeführerin (vgl. Bankbelege in AK-Nr. 17; siehe auch AK-Nr. 26). Diese Position wird im Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) gerügt (vgl. demgegenüber Einsprache vom 18. Dezember 2018 [AK-Nr. 35] und E. I. 2.3 hievor). Für die EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren die Vermögensbelege per 31. Dezember 2018 nachgefordert (vgl. AK-Nr. 39) und das Sparguthaben sodann – in Übereinstimmung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (AK-Nr. 43) – auf CHF 55'395.00 reduziert (AK-Nr. 46; vgl. auch Einspracheentscheid, S. 2 [A.S. 2], mit der Auflistung der berücksichtigten Konti). Weshalb der am 21. Dezember 2018 (A.S. 5) von der Personalvorsorgestiftung der D.___ AG ausgerichtete einmalige Rentenbonus in Höhe von CHF 5'000.00 (vgl. Beilage 2) davon in Abzug zu bringen wäre, geht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. A.S. 5 f.) und ist auch nicht angezeigt, zumal dieser Betrag dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde und ihr Vermögen per 1. Januar 2019 effektiv um diesen Betrag erhöht hat.

5.1.2  Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin als Vermögen einen Vermögensverzicht im Umfang von CHF 70'000.00 (2018; AK-Nr. 29) bzw. CHF 60'000.00 (2019; AK-Nr. 46) angerechnet (vgl. E. II. 2.3 hievor). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der EL-Anmeldung vom 24. Januar 2017 (AK-Nr. 1 S. 4) schenkte sie ihren drei Kindern (vgl. AK-Nr. 8 S. 2) am 8. März 2015 je CHF 30'000.00, also insgesamt CHF 90'000.00. Es liegt damit ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, zumal weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass diese Vermögenswerte aufgrund einer Rechtspflicht oder für eine adäquate Gegenleistung an ihre Nachkommen übertragen worden wären (vgl. E. II. 2.3 hievor). Im Gegenteil wird in der Beschwerde dargelegt, dass die Schenkung im März 2015 erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin das Geld damals nicht gebraucht habe und aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes auch nicht mit einem Eintritt ins Altersheim gerechnet habe (A.S. 6). Die Beschwerdegegnerin war daher von Gesetzes wegen verpflichtet, das Vermögen, auf das die Beschwerdeführerin freiwillig verzichtet hat, bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Entsprechend den Vorgaben in Art. 17a ELG (vgl. E. II. 2.4 hievor) hat sie in der EL-Berechnung ab Oktober 2018 ein Verzichtsvermögen von CHF 70'000.00 und ab Januar 2019 ein solches von noch CHF 60'000.00 eingesetzt.

5.1.3  Abzüglich des Freibetrages von CHF 37'500.00 (vgl. E. II. 2.3 hievor) ergibt sich somit ein anrechenbares Vermögen von CHF 126'766.00 für die EL-Berechnung ab Oktober 2018 (AK-Nr. 29) bzw. CHF 77'895.00 für die EL-Berechnung ab Januar 2019 (AK-Nr. 46). Der als Einnahmen anzurechnende jährliche Vermögensverzehr von einem Fünftel (vgl. E. II. 2.3) beläuft sich folglich – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt – auf CHF 25'353.00 (2018; AK-Nr. 29) bzw. CHF 15'579.00 (2019; AK-Nr. 46).

5.2    

5.2.1  Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), wozu der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren zählen (vgl. Rz. 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). In zeitlicher Hinsicht sind dabei (wie unter vorstehender E. II. 2.5 dargelegt) die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Zinsen massgebend. Dass diese gleichzeitig zu einer Erhöhung des Vermögens per 1. Januar des Bezugsjahres geführt haben (vgl. Beschwerde, A.S. 6), welches wiederum für die Berechnung des Vermögensverzehrs im Bezugsjahr herangezogen wird, vermag daran nichts zu ändern und ist der Vorschrift von Art. 23 Abs. 1 ELV geschuldet (vgl. E. II. 2.5 hievor). Bei den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von CHF 110.00 (2018; AK-Nr. 29) bzw. CHF 68.00 (2019; AK-Nr. 46) handelt es sich um die betragsmässig ausgewiesenen Zinsen des jeweiligen Vorjahres (vgl. Bankbelege in AK-Nrn. 17 und 43), weshalb diese Positionen nicht zu beanstanden sind.

5.2.2  Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. A.S. 6) ist auch der hypothetische Ertrag eines Vermögens, auf welches verzichtet worden ist, anzurechnen (vgl. BGE 123 V 35 Regeste und E. 2a S. 37, 120 V 182 E. 4e S. 186; vgl. auch Rz. 3431.02 WEL). Dabei ist von jenem Ertrag auszugehen, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten Vermögens erzielbar wäre. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. Rz. 3482.11 WEL), d.h. von einem Zinssatz von 0.1 % im Jahr 2017 (gemäss Rz. 3482.10 WEL, Stand: 1. Januar 2018) und 0.05 % im Jahr 2018 (gemäss Rz. 3482.10 WEL, Stand: 1. Januar 2019). In Anwendung dieser Zinssätze gelangt man zu einem hypothetischen Vermögensertrag von CHF 70.00 (= CHF 70'000.00 x 0.001) in der EL-Berechnung ab Oktober 2018 und zu einem solchen von CHF 30.00 (= CHF 60'000.00 x 0.0005) in der EL-Berechnung ab Januar 2019, was den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Erträgen aus Vermögensverzicht entspricht (vgl. AK-Nrn. 29 und 46; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 2 [A.S. 10]).

5.3    

5.3.1  Die angerechneten AHV-Rentenleistungen in Höhe von CHF 28'200.00 (2018; AK-Nr. 29) und CHF 28'440.00 (2019; AK-Nr. 46) sind ausgewiesen (vgl. AK-Nrn. 21, 26 und 36 S. 1 sowie die Erhöhung der AHV-Maximalrente [Skala 44; AK-Nr. 31 S. 2] per 1. Januar 2019 von CHF 2'350.00 auf CHF 2'370.00) und werden auch nicht beanstandet.

5.3.2  Hinsichtlich der Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge (Witwenrente) ist hingegen festzuhalten, dass diese im Jahr 2018 gemäss Rentenbescheinigung der Personalvorsorgestiftung der D.___ AG vom 23. Januar 2019 (A.S. 14; Beilage 6) nicht CHF 18'428.00 (AK-Nr. 29), sondern CHF 21'428.00 – einschliesslich des bereits erwähnten (vgl. E. II. 5.1.1 hievor) Rentenbonus von CHF 5'000.00 (vgl. Beilage 2) – betragen haben. Auf eine entsprechende Korrektur der EL-Berechnung für Oktober 2018 bis Dezember 2018 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 [A.S. 11]) kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sie sich letztlich nicht auf die Höhe des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin auswirken würde: Die Erhöhung der Rentenleistungen um CHF 3'000.00 führte zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im selben Umfang, also von CHF 5'097.00 auf CHF 2'097.00. Da sich die EL-Berechnung für die Zeit von Oktober 2018 bis Dezember 2018, wie vorstehend aufgezeigt, ansonsten als korrekt erweist und mit Blick auf die garantierte Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 26 ELV), bliebe der Anspruch der Beschwerdeführerin somit unverändert mit einem jährlichen Betrag von CHF 5'496.00 bestehen. Vor diesem Hintergrund wird auch der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Androhung einer reformatio in peius (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 [A.S. 11]) obsolet.

5.3.3  In der EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 46) hat die Beschwerdegegnerin – in der Annahme die Beschwerdeführerin werde wieder einen Rentenbonus erhalten – Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in Höhe von CHF 18'428.00 eingesetzt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die von der Personalvorsorgestiftung der D.___ AG ausgerichtete Rente betrage grundsätzlich CHF 1'369.00 pro Monat bzw. CHF 16'428.00 pro Jahr und es sei völlig offen, ob sie erneut einen zusätzlichen Betrag bzw. einen Rentenbonus wie in den Vorjahren erhalten werde (vgl. Replik, A.S. 17 f.).

Gemäss Art. 23 Abs. 3 ELV gilt es bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung die laufenden Renten anzurechnen, welche vorliegend in der Höhe von CHF 1'369.00 pro Monat bzw. CHF 16'428.00 pro Jahr ausgewiesen sind (vgl. Kontoauszug vom 1. Februar 2019 [Beilage 3]). Eine darüber hinausgehende, prognostische Anrechnung eines möglicherweise auf das Jahresende hin ausgerichteten Rentenbonus (in hypothetischer Höhe) wird von Art. 23 Abs. 3 ELV hingegen nicht erfasst und würde letztlich auch dem Zweck der Ergänzungsleistungen, den gegenwärtigen Grundbedarf bzw. die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken (vgl. BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188 m.w.H.), zuwiderlaufen.

5.3.4  Im Ergebnis darf also nicht von vornherein ein in Bestand und Höhe noch nicht feststehender Rentenbonus zu den ausgewiesenen monatlichen Rentenleistungen hinzugerechnet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass effektiv per Ende Jahr ausbezahlte Rentenboni bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind und ggf. zu einer nachträglichen Korrektur und Rückforderung führen.

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2019 (A.S. 3) sowie die Verfügung vom 26. Februar 2019 (inkl. Berechnungsblatt; AK-Nrn. 45 f.), womit diese umgesetzt wurde, sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 nach Eingang der von der Beschwerdeführerin einzureichenden Rentenbescheinigung für das Jahr 2019 und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu festlege. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.      

7.1     Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.

7.2     Das Beschwerdeverfahren in Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2019 sowie die Verfügung vom 26. Februar 2019 werden aufgehoben und die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer