Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 25.04.2019 VSBES.2019.8

25 avril 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,418 mots·~7 min·2

Résumé

Ergänzungsleistungen IV

Texte intégral

Beschluss vom 25. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und Verfügung vom 3. Dezember 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), 1964, [...], rückwirkend ab 1. September 2017 eine jährliche Ergänzungsleistung (EL) zu, die um rund CHF 300.00 pro Monat über der Krankenversicherungspauschale lag (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 42). Die Beschwerdeführerin bezog damals eine halbe Invalidenrente. Die Berechnung enthielt ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 44).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2018 Einsprache und beantragte, vom verfügten hypothetischen Einkommen sei abzusehen (AK-Nr. 59).

3.

3.1     Während des hängigen Einspracheverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zu (vgl. AK-Nr. 74).

3.2     In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache teilweise guthiess und worin sie vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens absah, den Mietwert der Werkstatt jedoch weiterhin berücksichtigte. Ferner stellte sie den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 91).

3.3     Somit waren im Rahmen der nachfolgenden Berechnungen bei den Einnahmen das hypothetische Erwerbseinkommen zu streichen und die neuen höheren Renteneinnahmen einzusetzen. Da die zusätzlichen Renten höher sind als das wegfallende hypothetische Erwerbeinkommen, resultierte nur noch ein EL-Anspruch in der Höhe der Krankenversicherungspauschale; dies führte zu einer mittels Verfügung vom 3. Dezember 2018 festgesetzten Rückforderung von insgesamt CHF 4'376.00 (AK-Nr. 103; 105 ff.).

4.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und die Verfügung vom 3. Dezember 2018 lässt die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin beantragt zur Hauptsache, der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 3. Dezember 2018 seien aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Aktenseite [A.S. 11 ff.]).

5.       Am 11. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 21 ff.).

6.       Mittels Verfügung vom 26. Februar 2019 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass nach vorläufiger Prüfung eine Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren wäre, da die Beschwerde materiell – nach erster unpräjudizieller Beurteilung – als offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. A.S. 27 f., Kurzbegründung).

7.       Zu dieser Verfügung äussert sich die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 12. März 2019; dabei zieht sie im Namen der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück und beantragt, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Abschreibungsentscheids eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zuzusprechen (A.S. 30 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1.     Nach der Rechtsprechung kann der Rückzug eines Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 E. 2.1); insbesondere kann die Beschwerde nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 119 V 38 E. 1b, 111 V 158 E. 3). Der Rückzug einer Beschwerde darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft werden (BGE 111 V 58 E. 3a). Der Rückzug des Rechtsmittels ist unwiderruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 E. 3).

1.2.     Am 12. März 2019 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde schriftlich zurückgezogen (A.S. 30). Hinweise, die der Gültigkeit des Beschwerderückzugs entgegenstehen, sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Somit ist von der Rechtsbeständigkeit des Beschwerderückzugs auszugehen. Das Verfahren ist daher infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abzuschreiben.

1.3     Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO). Der Präsident ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.

2.

2.1     Die in der Einsprache beanstandete Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin hob die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 27. November 2018 auf (AK-Nr. 91), nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin inzwischen rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte. In diesem Punkt entsprach die Beschwerdegegnerin dem Begehren in der Einsprache vom 25. Mai 2018 (AK-Nr. 59).

2.2     Die rückwirkende Rentenzusprache führte zu einer Neuberechnung des EL-Anspruchs für den betreffenden Zeitraum (vgl. Verfügung vom 3. Dezember 2018 bzw. Berechnungsblätter; AK-Nr. 103, 105 ff.). Die dem Einspracheentscheid und der diesem umsetzenden Verfügung vom 3. Dezember 2018 zugrundeliegenden Neuberechnungen enthalten über den gesamten Zeitraum hinweg anerkannte Ausgaben von rund CHF 78'000.00. Die Berechnung wird nicht konkret bestritten und weist auch keine klar erkennbaren Mängel auf. Die anrechenbaren Einnahmen belaufen sich auf rund CHF 75'000.00, wobei die Renteneinkommen (total CHF 48'266.00), das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemanns (CHF 8'466.00), die Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und der Eigenmietwert (selbstbewohnt) von CHF 8'473.00 – soweit ersichtlich – unbestritten sind (die Höhe des Eigenmietwerts ist ohnehin nicht relevant, da er auch ausgabenseitig berücksichtigt wird). Selbst wenn man die einzige umstrittene Position «Erträge aus Miete/Pacht/Nutzniessung» von CHF 5'100.00 auf den Betrag von CHF 2'400.00 reduzieren würde, der in der Betriebsbuchhaltung des Ehemanns als Ausgabe enthalten ist, verbleiben Einnahmen von rund CHF 72'000.00, und es resultiert ein Ausgabenüberschuss in der Grössenordnung von CHF 6'000.00; dieser läge immer noch deutlich unter der Prämienpauschale für die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und der beiden Kinder von CHF 13'080.00 (2017) respektive CHF 13'584.00 (2018), welche bei Vorliegen eines Ausgabenüberschusses die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung bestimmt (vgl. Art. 26 ELV). Die in der Beschwerdeschrift verlangte Anpassung würde sich also gar nicht auf den Anspruch auswirken.

2.3     Die überdies in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 enthaltene Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen werde inskünftig ein hypothetisches Einkommen des nicht invaliden Ehemanns angerechnet, wirkt sich nicht auf die hier strittige Anspruchsbeurteilung aus und ist daher nicht separat anfechtbar. Eine Überprüfung dieser Frage auf dem Rechtsmittelweg wird möglich sein, falls und sobald zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine solche Anrechnung erfolgen sollte.

3.

3.1     Obwohl die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen reduzierte, fällte sie am 27. November 2018 den Einspracheentscheid, hiess die Einsprache teilweise gut und verwies auf eine neue Verfügung, die aber Bestandteil des Einspracheentscheids und mit diesem anzufechten sei (AK-Nr. 91); diese erliess sie in der Folge am 3. Dezember 2018 und ergab – wie erwähnt – eine niedrigere EL als die mit der Einsprache angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 (vgl. AK-Nr. 103 ff.).

3.2     In formeller Hinsicht ist dieses Vorgehen nicht korrekt. So wäre innerhalb des Einspracheverfahrens eine Verschlechterung nur unter dem Aspekt einer reformatio in peius nach Art. 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) möglich. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine solche, sondern um den Ersatz der Verfügung wegen neuer, bekannt gewordener Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist eine neue Verfügung zu erlassen, wenn die neue Beurteilung ungünstiger ausfällt als die frühere; dies hat die Beschwerdegegnerin nicht gemacht.

4.

4.1     Damit ist tatsächlich von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen; diese rechtfertigt insofern eine Entschädigung, als durch die Gehörsverletzung ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2007 vom 18. Februar 2008). Diese Voraussetzung kann hier insofern bejaht werden, als die Beschwerdeführerin hat Beschwerde erheben müssen, um die formellen Aspekte zu rügen. Die materiellen Einwände hätten ohnehin vorgebracht werden müssen und sind ausserdem, wie schon in der Verfügung vom 26. Februar 2019 erwähnt (A.S. 27 ff.), entweder unbegründet oder dann für die derzeitige Anspruchsbeurteilung nicht entscheidend.

4.2     Nach Art. 61 lit. g Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt das Versicherungsgericht die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses fest.

4.3     Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 geltend gemacht (A.S. 30 f.). In Beachtung der gesetzlichen Regelung nach Art. 63 lit. g ATSG (vgl. E II 4.2 hiervor) sowie des im Zusammenhang der Verletzung des rechtlichen Gehörs entstandenen, zusätzlichen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

5.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird beschlossen:

1.    Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2019.8 — Solothurn Versicherungsgericht 25.04.2019 VSBES.2019.8 — Swissrulings