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Solothurn Versicherungsgericht 13.06.2019 VSBES.2019.78

13 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,776 mots·~9 min·2

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 13. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 11. Januar 2019 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das Beratungsgespräch vom 10. Januar 2019 unentschuldigt versäumt (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 8) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Februar 2019 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf vier Tage ab 15. Januar 2019 reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 21. März 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S 4 ff.):

1.   Dispositiv Position 3 des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2019 Entscheid-Nr. […] sei aufzuheben.

2.   Stattdessen sei eine Verwarnung auszusprechen.

3.   Sollte der Frage nach dem Vorhandensein einer zusätzlichen, schriftlichen und an den Beschwerdeführer abgegebenen Einladung in diesem Verfahren eine Bedeutung zukommen, wird das Begehren auf Sicherstellung des Computers gestellt, auf dem diese Einladung geschrieben, gespeichert und gedruckt wurde, damit zweifelsfrei dieser Sachverhalt geklärt werden kann.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des RAV […].

..

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 ff.).

Der Beschwerdeführer ergänzt sein Rechtsbegehren in der Replik vom 21. März 2019 (Postaufgabe: 6. Mai 2019) dahingehend, dass die Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen seien (A.S. 17 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 15. Mai 2019 auf eine Duplik (A.S. 25).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, dem sinngemässen Inhalt des Beschwerdebegehrens entsprechend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit vier streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle folgen und u.a. an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3 AVIV).

Die Beratungs- und Kontrollgespräche haben in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen, jedoch mindestens alle zwei Monate (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen von Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180;). Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Termin verwechselt oder falsch in die Agenda eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a). Die Rechtsprechung verneinte ein einstellwürdiges Fehlverhalten u.a. in den folgenden konkreten Situationen:

·      Der englischsprachige Versicherte verpasste seinen Termin um 14:15 Uhr lediglich, weil er sich diesen – nach der im anglo-amerikanischen Sprachraum üblichen Art – als «4.15 p.m.» notiert hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3).

·      Der Versicherte hatte beim Kontrollgespräch einen Zettel mit dem nächsten Termin vom Freitag, 11. Dezember 1998, erhalten. Da die bisherigen Termine regelmässig auf einen Donnerstag gefallen waren, trug er aber versehentlich den Donnerstag, 17. Dezember 1998 in seine Agenda ein (ARV 2000 N 21 S. 102 f. E. 2).

3.

3.1     Nachdem sich der Beschwerdeführer am 29. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet hatte (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1), stellte ihn die Beschwerdegegnerin am 6. September 2017 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für 15 Tage sowie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für einen Tag in der Anspruchsberechtigung ein (AWA-Nr. 4).

Am 6. November 2018 erfolgte beim RAV ein Beratungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Personalberaterin. Das Beratungsprotokoll enthält dazu folgenden Eintrag: «BG [Beratungsgespräch] Jan. geplant und mitgegeben» (s. unter AWA-Nr. 2). In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich ein entsprechendes Schreiben vom 6. November 2018 (AWA-Nr. 3), worin der Beschwerdeführer zu einem Gespräch am 10. Januar 2019 eingeladen wurde. Er erschien jedoch nicht zu diesem Termin, ohne sich vorgängig bei der Beschwerdegegnerin zu melden (s. AWA-Nr. 5).

3.2     Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2019 Gelegenheit, die Gründe für sein Fernbleiben anzugeben (BB-Nr. 4).

In seiner Antwort vom 13. Januar 2019 (BB-Nr. 2) bat der Beschwerdeführer um Verzeihung für sein Versehen. Er habe seinen alten Kalender aus dem Altpapier geholt, und dort sei in der Tat am 10. Januar 2019 ein Termin beim RAV eingetragen gewesen. Er müsse annehmen, dass der Fehler beim ihm liege, weil er übersehen habe, diesen Termin in die neue Agenda zu übertragen. Er bitte um einen Ersatztermin.

3.3     In seiner Einsprache vom 18. Januar 2019 (BB-Nr. 8) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, beim letzten Beratungsgespräch Anfang November 2018 sei als nächster Termin mündlich der 10. Januar 2019 bestimmt worden. Er habe das Datum gleich in seinen damaligen Taschenkalender eingetragen. Eine schriftliche Einladung sei ihm in der Folge nicht zugestellt worden. Sein Fernbleiben sei keine bewusste Verweigerung gewesen, er habe den Termin einfach vergessen. Sein früheres Fehlverhalten datiere aus dem Jahr 2017. Er lasse sich nicht in die Nähe eines unkooperativen Versicherten rücken.

In der Beschwerdeschrift vom 21. März 2019 (A.S. 4 ff.) bestätigt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der Termin mündlich vereinbart worden sei. Beim Wechsel zum neuen Kalender sei ihm unbestritten ein Übertragungsfehler unterlaufen. Er habe sich unmittelbar nach der Entdeckung seines Versäumnisses entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten. Man könne nicht sagen, seine Fehler seien ihm gleichgültig, seine Pflichten als Versicherter habe er nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit verletzt.

In seiner Replik bemerkt der Beschwerdeführer im Wesentlichen (A.S. 17 ff.), anlässlich der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung seien ihm noch nicht alle gesetzlichen Auflagen klar gewesen. Seit der Einstellung vom 6. September 2017 habe es keine Beanstandungen gegeben.

3.4

3.4.1  Der Beschwerdeführer hat das Beratungsgespräch vom 10. Januar 2019 unbestrittenermassen versäumt, ohne sich vorher abzumelden. Er anerkennt, dass ihm dieser Termin am 6. November 2018 mündlich mitgeteilt worden war. Der Beschwerdeführer trug den Termin zwar in seine damalige Agenda für das Jahr 2018 ein (wie die eingereichte Kopie belegt, BB-Nr. 3), vergass dann aber nach seiner glaubhaften Darstellung, ihn in die neue Agenda für das Jahr 2019 zu übernehmen. Im Übrigen geht auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ein Versehen vorlag und der Termin nicht bewusst ignoriert wurde (s. A.S. 2 + 13).

3.4.2  Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Versäumnis des Beschwerdeführers nicht sanktionswürdig. Es handelt sich um eine nachvollziehbare Unachtsamkeit, die sich von ihrer Art her mit den Präjudizien vergleichen lässt, in denen das Bundesgericht resp. Eidg. Versicherungsgericht von einem nicht vorwerfbaren Versehen ausging (s. dazu die Beispiele in E. II. 2.2 hiervor). Dabei ist es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer eine schriftliche Einladung mitgegeben wurde, denn selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht dazu führen, dass sein Versehen unentschuldbar ist (vgl. dazu die Sachlage in ARV 2000 N 21 S. 102 f. E. 2, wo dem Versicherten ein Zettel mit dem Termin abgegeben worden war, den er dann aber falsch in seine Agenda eintrug). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur mündlichen Terminvereinbarung noch eine schriftliche Einladung erhielt.

Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für seinen Fehler entschuldigte. Er tat dies zwar erst im Schreiben vom 13. Januar 2019, also nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert hatte (s. dazu ARV 2000 N 21 S. 104 E. 3a). Dies schadet aber nicht, denn der Beschwerdeführer bemerkte – nachdem er die Agenda mit dem Termineintrag im Altpapier entsorgt hatte – sein Versäumnis erst mit der Nachfrage der Beschwerdegegnerin, auf welche er sodann umgehend antwortete.

Schliesslich lässt sich aus dem früheren Verhalten des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass ihm seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung gleichgültig sind. Er hielt vielmehr bis zum 10. Januar 2019 alle Gesprächstermine ein. Aus den beiden früheren Einstellungen in der Anspruchsberechtigung lässt sich nichts gegen ihn ableiten. Einerseits betrafen diese Einstellungen keine versäumten Beratungsgespräche. Andererseits erfolgten sie 14 Monate vor dem Termin vom 10. Januar 2019 und bezogen sich auf das Verhalten vor resp. kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. In der Folge mussten keine Sanktionen mehr ausgesprochen werden. Es verhält sich also keineswegs so, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem versäumten Termin vom 10. Januar 2019 wegen Nichtbefolgens eines anderen Termins in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden wäre (vgl. ARV 2000 N 21 S. 104 E. 3a). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Entschuldigung ausdrücklich um einen neuen Termin für ein Beratungsgespräch bat.

3.4.3  Fehlt es aber an einem unentschuldigten Nichteinhalten des Gesprächstermins und damit an einem Einstellungstatbestand, so ist der Beschwerdeführer zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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