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Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2019 VSBES.2019.77

26 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,827 mots·~9 min·1

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 26. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2019 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe es entgegen der Weisung vom 20. Dezember 2018 unterlassen, sich bei der [Firma] B.___ zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 19. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 4).

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3     Die Beschwerdeführerin gibt innert Frist keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 15).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht ersichtlich. Bei 27 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld indes, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'111.11 betragen. Dies liegt über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Präsident des Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Diese Pflicht gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erfasst werden somit auch Weisungen, welche die versicherte Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 58 + 61).

3.

3.1     Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 auf, sich bis 31. Dezember 2018 bei der [Firma] B.___ für eine von April bis Oktober 2019 befristete Vollzeitstelle als Gastgeberin zu bewerben (AWA-Nr. 3). Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch auf diese Bewerbung. Sie begründete dies am 4. Januar 2019 im Formular «Meldung über das Ergebnis der Bewerbungsaufforderung» damit, sie habe im Restaurant C.___  eine Stelle mit einem Pensum von 40 % gefunden. Für die restlichen Prozente bewerbe sie sich weiter (AWA-Nr. 5). Gemäss dem eingereichten (nicht datierten, aber unterschriebenen) Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2019 mit einem Pensum von 40 % eingestellt worden (Sammelurkunde AWA-Nr. 7)

In ihrer undatierten Einsprache ergänzte die Beschwerdeführerin (AWA-Nr. 8), sie habe die Stelle im Restaurant C.___ bevorzugt, weil diese unbefristet sei. Sie könne dort ihr Pensum per 1. März 2019 auf 60 % erhöhen. Für die restlichen 40 % suche sie eine ergänzende Arbeit. Dies wurde in der Beschwerdeschrift bekräftigt (A.S. 4).

Aus dem neuen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant C.___ vom 18. Februar 2019 ergibt sich ein unbefristetes Arbeitspensum von 60 % (Sammelurkunde AWA-Nr. 9).

3.2     Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie sich entgegen der Weisung des RAV nicht bei der [Firma] B.___ beworben hat. Ausserdem bestreitet sie zu Recht nicht, dass die dortige Stelle zumutbar gewesen wäre, zumal die gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlöhne beachtet wurden (s. Schreiben der [Firma] B.___ vom 25. Januar 2019, Sammelurkunde AWA-Nr. 6). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin wendet lediglich ein, es sei sinnvoller gewesen, eine teilzeitliche Dauerstelle anzunehmen statt der zugewiesenen vorübergehenden Vollzeitstelle. Damit dringt sie indes nicht durch:

Keinen Vorwurf könnte man der Beschwerdeführerin machen, wenn es ihr unabhängig von der Zuweisung durch das RAV gelungen wäre, eine unbefristete vollzeitliche Anstellung zu finden, welche ihre Arbeitslosigkeit vollständig beendet, oder wenigstens eine Beschäftigung von gleicher Dauer und mit dem gleichen Gehalt wie bei der [Firma] B.___. Mit dem Arbeitspensum von 40 resp. 60 % im Restaurant C.___ blieb die Beschwerdeführerin indes teilweise arbeitslos. Eine Teilarbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Gemäss dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. September 2018 war die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer vollzeitlichen Anstellung (AWA-Nr. 10 Ziff. 3). In der Meldung vom 4. Januar 2019 wiederum hiess es, sie suche neben der Arbeit im Restaurant C.___ eine weitere, komplementäre Teilzeitbeschäftigung (AWA-Nr. 5). Sucht eine versicherte Person mit einer Teilzeitstelle eine weitere Teilzeitstelle, um insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu können, so kann von ihr im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht nach Art. 16 und 17 AVIG verlangt werden, dass sie die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufgibt (ARV 2002 Nr. 6 S. 57 E. 2a). Dies muss in analoger Weise auch dann gelten, wenn eine versicherte Person wie hier vor der Wahl steht, sich für eine Vollzeitstelle zu bewerben oder aber für eine Teilzeitstelle. Es stand nicht im Belieben der Beschwerdeführerin, sich für die Teilzeitstelle mit einem Pensum von 40 % (gemäss Vereinbarung beim Stellenantritt) zu entscheiden und die Arbeitssuche für die fehlenden Stellenprozente fortzusetzen. Die Erhöhung des Pensums auf 60 % per 1. März 2019 (welche am 18. Februar 2019 und damit noch vor dem angefochtenen Einspracheentscheid vereinbart worden war) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Absicht fest, für die verbleibenden nunmehr 40 % eine weitere Stelle zu suchen. Teilzeitbeschäftigungen von weniger als 50 %, bei denen bei der Arbeitszeitgestaltung auf bestehende Arbeitsverhältnisse Rücksicht genommen werden muss, sind indes erfahrungsgemäss nur schwer erhältlich (BGE 114 V 345 E. 2c S. 348). Die Beschwerdeführerin missachtete mit ihrem Vorgehen auch unter diesem Blickwinkel die Schadenminderungspflicht, wenn gleichzeitig die Chance auf eine vollzeitliche Anstellung bestand.

Richtig ist, dass die zugewiesene Vollzeitstelle auf sieben Monate befristet gewesen wäre. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits kommt es erfahrungsgemäss immer wieder vor, dass eine befristete Anstellung in eine unbefristete umgewandelt oder wenigstens verlängert wird (vgl. BGE 125 V 362 E. 4b in fine S. 367). Andererseits bestand die Chance, dass der Beschwerdeführerin beim Auslaufen der befristeten Stelle erneut eine Vollzeitstelle zugewiesen werden kann oder sie selber eine Anschlusslösung in einem anderen Betrieb findet. Demgegenüber liegt (obwohl die Beschwerdegegnerin dies am 14. Februar 2019 verlangt hatte, s. Sammelurkunde AWA-Nr. 9) keine Bestätigung des Restaurants C.___ vor, wonach die Beschwerdeführerin ihre Stelle in absehbarer Zeit auf ein Vollzeitpensum aufstocken könnte.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht wegen Missachtens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO wiederum sieht bei einer Ablehnung bzw. Vereitelung einer auf sechs Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 34 bis 41 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin unterschritt die in Verordnung und Weisung vorgesehene Mindesteinstelldauer und ging mit 27 Tagen statt von einem schweren von einem mittelschweren Verschulden aus. Dieses Vorgehen verdient im Grundsatz Zustimmung. Eine Einstelldauer von 27 Tagen wird indes den Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht gerecht und erscheint als zu hoch. Gegen die Beschwerdeführerin spricht zwar, dass sie darauf verzichtete, umgehend mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu nehmen und ihre Einwände gegen die Bewerbungsaufforderung vorzubringen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zu wenig stark gewichtet, dass sich die Beschwerdeführerin zwar nicht für die zugewiesene Stelle bewarb, aber durch eigene Initiative anderswo eine Teilzeitarbeit fand und antrat. Der Beschwerdeführerin kann daher weder Desinteresse noch Passivität vorgeworfen werden. Sie war vielmehr bestrebt, ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen. Ihre Abwägung, eine unbefristete Teilzeitstelle sei besser als eine befristete Vollzeitstelle, ist zwar juristisch gesehen unzutreffend, weshalb eine Einstellung erfolgen muss. Es ist jedoch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass ein Laie die Überlegung anstellt, er wolle quasi lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu korrigieren und die Zahl der Einstelltage auf 21 zu reduzieren.

3.4     Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2019 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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