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Solothurn Versicherungsgericht 25.03.2020 VSBES.2019.72

25 mars 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·9,562 mots·~48 min·2

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 25. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Am 21. Juli 2003 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 1. Oktober 2003 (IV-Nr. 11) hielt der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein allergiebedingtes Asthma, eine reaktive Depression und ein Status nach Verkalkung der Schulter. Es bestehe eine anfallsweise Arbeitsunfähigkeit ca. 2 - 3 Mal pro Woche während Stunden. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2004 (IV-Nr. 17) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die dagegen am 31. März 2004 erhobene Einsprache (IV-Nr. 19) zog die Beschwerdeführerin am 30. April 2004 wieder zurück (IV-Nr. 21), womit die Verfügung vom 2. März 2004 in Rechtskraft erwuchs.

1.2     Am 9. November 2009 (IV-Nr. 24) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 24). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und holte schliesslich bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten ein. Gestützt auf das Gutachten vom 10. August 2012 (IV-Nr. 70.1) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (IV-Nr. 75) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

1.3     Am 6. Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 92). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie. Gestützt auf das D.___-Gutachten vom 5. April 2018 (IV-Nr. 113.1) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 131) mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2019 (A.S. 3 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 sei aufzuheben und Frau A.___ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3.    Eventuell: Frau A.___ sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (A.S. 23 f.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Bracher, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 6. Juli 2017 geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 8. Februar 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, der gesundheitliche Sachverhalt habe sich nicht erheblich verändert, gestützt auf das D.___-Gutachten vom 5. April 2018 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni 2018 geradezu aktenwidrig. Gestützt auf die beiden genannten Beweismittel sei eine rechtserhebliche Veränderung des gesundheitlichen Sachverhalts erstellt. Weiter sei im D.___-Gutachten vom 5. April 2018 einlässlich und auch für den RAD nachvollziehbar erläutert worden, wie im Falle der Beschwerdeführerin die psychischen, psychosomatischen und psychosozialen Komponenten zusammenspielten und so zumindest eine Arbeitsunfähigkeit allein aus den psychischen und psychosomatischen Gründen von 50 % bewirke. Ohne Weiteres ergebe sich, dass unter Berücksichtigung auch der psychosozialen Komponenten die Beschwerdeführerin seit langem und chronifiziert zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei deshalb durchaus nachvollziehbar – wie auch aus den medizinischen Akten ersichtlich –‚ dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit 20 Jahren nicht mehr ausserhäuslich arbeitstätig gewesen sei. Richtig werde sodann im Abklärungsbericht zum Haushalt festgehalten, dass zu prüfen wäre, was eine versicherte Person unter im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Nur halte sich die Abklärungsperson nicht an ihre zitierten abstrakten Vorgaben, sondern berufe sich samt und sonders auf invaliditätsfremde Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin auch als Gesunde weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei Mutter erwachsener Söhne und lebe von der Sozialhilfe. Es sei davon auszugehen, dass sie als Gesunde einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin würde heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Demzufolge würde die spezifische Methode zur Anwendung gelangen. Auch bei Vorliegen einer erheblichen gesundheitlichen Veränderung seit der letztmaligen Verfügung vom 5. Februar 2013 würde aufgrund der medizinischen Situation und dem daraus folgenden Zumutbarkeitsprofil, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verrichtung der Hausarbeiten in Etappen und mit notwendigen Pausen einer versicherten Person zumutbar sei, zu keiner erheblichen Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt führen. Somit sei seit der letztmaligen rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2013 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten und es bestehe weiterhin kein Invaliditätsgrad im Sinne des Gesetzes. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes könne entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung insbesondere auch nicht dem polydisziplinären D.___-Gutachten vom 5. April 2018 entnommen werden.

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 5. Februar 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 8. Februar 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 5. Februar 2013 (IV-Nr. 75) erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. August 2012 (IV-Nr. 70.1). Darin stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

Anhaltende Schmerzstörung (F45.4)

mit Angst und depressiver Störung, gemischt (F41.2)

gemäss Akten Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, F43.1)

gemäss Akten Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)

Zur Begründung der Diagnosen hielt Dr. med. C.___ fest, in der aktuellen Untersuchung und in den Akten stehe vor allem ein (subjektives) Schmerzsyndrom / Syndrom vielfältiger körperlicher Missempfindungen in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin erlebe sich dadurch insuffizient- ängstlich- depressivneurasthenisch verstimmt und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin seit 1999 angegebenen körperlichen Schmerzen, die sich nach ihren Angaben über die Jahre verstärkt haben sollten, und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat, sollte aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45 zumindest die Kategorie einer somatoformen Störung diskutiert werden. Das Charakteristikum einer somatoformen Störung (gemäss ICD-10 F45) sei die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärten sie nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Diese Eingangsdefinition der Kategorie F45 werde im Fall der Beschwerdeführerin ausreichend erfüllt. Dies sei grundsätzlich in den Akten unbestritten. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Auf vielfältige psychosoziale Belastungen werde zudem immer wieder von verschiedener Seite hingewiesen. Die ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode (gemäss F32 / F33) seien dagegen gegenwärtig nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin bestünden keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die subjektiv angegebenen Verstimmungen erklärten sich vollständig als Teil einer somatoformen Störung (F45) sowie vielfältiger psychosozialer Faktoren (z.B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, alleinerziehend sein, familiäre Konflikte, finanzielle Sorgen etc.) und begründeten alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. An dieser Stelle sei – wegen der auch in den Akten genannten körperlichen Missempfindungen der Beschwerdeführerin – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss ICD-10 im Zusammenhang mit einer depressiven Episode unter einem somatischen Syndrom gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern: Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust (vgl. WHO ICD-10). Das Vorliegen eines tatsächlichen «somatischen Syndroms» im Sinne der ICD-10 könnte allenfalls eine besondere Schwere des depressiven Syndroms belegen, da die damit gemeinten Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals «Melancholie» oder «endogene Depression» genannten Störung zugeordnet würden. Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und / oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zusätzliche Diagnose eines «somatischen Syndroms» stellen zu können. Bei der Beschwerdeführerin sei aktuell kein «somatisches Syndrom» im genannten Sinn zu erkennen. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über Angstgefühle. Sie leide unter Angstgefühlen, die vor allem durch «unklare Anfälle» verstärkt würden. Wenn sie das Haus verlasse, würden die Angstgefühle zunehmen. Die Dauer der Angstgefühle sei jeweils unterschiedlich. Eine eigenständige Angststörung gemäss ICD-10 könne jedoch nicht begründet werden, da die entsprechenden Symptome (auch subjektiv) in Schwere, Dauer und Ausmass nicht die jeweils erforderlichen Kriterien erfüllen würden (insbesondere keine Agoraphobie F40.0, keine generalisierte Angststörung F41.1 und keine Panikstörung F41.0, vgl. lCD-10 F4). Bei der Beschwerdeführerin sei heute die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) zu stellen. Diese diagnostischen Kriterien würden von der versicherten Person aufgrund der aktuellen Untersuchung heute (06/2012) sicher erfüllt. So hätten sich in der Folge eines chronischen Schmerzsyndroms, psychosozialer Faktoren und einer depressiven Episode entwickelt. Eine Angst und depressive Störung, gemischt F41.2, führe im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der objektiv gering ausgeprägten Symptome nicht zu einer relevanten Minderung der Arbeitsfähigkeit. Zudem seien bei der Beschwerdeführerin deutlich ausgeprägte krankheitsfremde Aspekte (z. B. Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, alleinerziehend sein, familiäre Konflikte, finanzielle Sorgen etc.) zu beachten. Sodann sei auf die möglichen Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung einzugehen. Dies seien Folgende: das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und/oder ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn). Bei der Beschwerdeführerin lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Die anamnestisch postulierte depressive Episode sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als eigenständige Störung gemäss Definition der ICD-10 anzunehmen. Sie sei zudem remittiert. Die subjektiv angegebenen Verstimmungen im Rahmen einer Angst und depressiven Störung, gemischt, seien nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Die Beschwerdeführerin nehme – wenn auch subjektiv deutlich eingeschränkt – am sozialen Leben teil, bspw. ab und zu Kolleginnen treffen, Einkaufen gehen. Und ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher (rein psychiatrisch- psychotherapeutischer) Sicht nicht vermutet werden, nachdem die Therapie zumindest zu einer Besserung des depressiven Syndroms geführt habe. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C.___ schliesslich aus, der Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht eine Willensanspannung zur Überwindung ihrer vor allem im rein Subjektiven verbleibenden Klagen zumutbar und tatsächlich möglich. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit >20 % (von 100 %) lasse sich für keine ausserhäusliche Tätigkeit und/oder für Arbeiten im Haushalt begründen.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1  In seinem Bericht vom 15. September 2017 (IV-Nr. 100) stellte der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

-       Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Foltererfahrung während mehrjährigem Gefängnisaufenthalt) (F62.0)

Zudem führte Dr. med. E.___ folgende somatische Diagnosen auf:

-       Chronische Kopfschmerzen (multifaktoriell)

-       Migräne ohne Aura

-       Hypertensive Herzkrankheit (Linkshypertrophie)

-       Metabolisches Syndrom mit Adipositas (BMI um 35), arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, diabetische Stoffwechsellage

lumbales spondylogenes Schmerzsyndrom

-       Leichtes obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (Diagnose 2016: APAP-Therapie)

-       Restless-Legs-Syndrom (Diagnose 2013)

-       Asthma bronchiale (Diagnose 1988; mittelschwere Bronchialobstruktion 2016)

-       Chronische Rhinitis / Rhinosinusitis

-       Atopie mit diversen Sensibilisierungen (Prick-Tests 2016: Sensibilisierung auf Birke, Rotbuche, Erle, Hasel, Milben, Hundeepithelien)

Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___ fest, er betreue die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 und erachte sie seither als durchgehend voll arbeitsunfähig. Zur Komplexität der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin reiche ein Blick auf die Diagnoseliste. Sie habe als junge, knapp 18-jährige Frau die folgenden 3 ½ Jahre in türkischen Gefängnissen verbracht und dort mehrmonatige Folter erlebt. Die Exploration dieser traumatischen Zeit sei extrem belastend, destabilisierend. Sie vermeide es möglichst, über diese Zeit reden zu müssen – was typisch für die Störung sei. Er, Dr. med. E.___, erachte die traumatischen Erfahrungen und deren Folgen als wichtiges Puzzle-Teil, sozusagen als Boden der heute im Vordergrund stehenden chronischen Schmerzstörung. Es gebe viele Studien, die einen Zusammenhang zwischen frühen Schmerzerfahrungen und später erhöhter Schmerzvulnerabilität mit Entstehen einer chronischen Schmerzstörung belegen würden. Die Kriterien für die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung» erfülle die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr. Sie berichte von sich aus über keine Flash-Backs, wirke in den Gesprächen affektiv nicht abgestumpft, vegetativ nicht übererregt und auch nicht übermässig schreckhaft, wie das für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich wäre. Die Ereignisse lägen allerdings rund 35 Jahre zurück, sie habe sie so weit wie möglich verdrängt, und die Symptomatik sei längst in eine «andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung» übergegangen, sozusagen in ein Residuum (eine Restsymptomatik). Die nächtlichen Träume von Militär und Polizei zeigten eindrücklich, wie die traumatischen Erlebnisse unbewusst auch nach Jahrzehnten noch sehr aktiv seien: Die Träume seien wiederkehrend, stark belastend, emotional aufgeladen und seien von den Söhnen über die Jahre mehrfach berichtet worden. Als erst 2013 zuständig gewordener Psychiater der Beschwerdeführerin schliesse er sich aufgrund des 4-jährigen Verlaufes, den er überblicke, der damaligen Einschätzung der langjährig begleitenden Ärzte (Hausarzt und Psychiater) an und erachte die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzstörung funktionell als so stark eingeschränkt, dass er sie als voll arbeitsunfähig beurteile. Trotz intensiver somatischer und psychiatrischer (und medikamentöser) Behandlung habe sich ihr Zustand über die Jahre nicht verbessert, sondern weiter verschlechtert. Er sehe auch längerfristig keine reelle Chance, dass die Beschwerdeführerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen an einer Arbeitsstelle im freien Arbeitsmarkt auch nur niederprozentig bestehen könnte. Er schlage daher vor, die Beschwerdeführerin voll zu berenten.

6.2.2  Im Bericht der F.___, vom 19. September 2017 (IV-Nr. 101) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

-       Rezidivierende depressive Störung mit bei Eintritt mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (F33.1)

-       Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen (F45.41)

-       Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit

·         Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Gefängnis und Folter) (F62.0)

Während des stationären Aufenthaltes vom 10. Mai 2017 bis 5. Juli 2017 habe man die Beschwerdeführerin somatisch (was aber von den entsprechenden Fachpersonen beurteilt werden müsse) sowie psychisch aufgrund der affektiven Problematik, der durch die Alpträume bedingten Schlafstörungen und der chronischen Schmerzen mit hoher Fokussierung auf den Körper, als nicht arbeitsfähig erlebt. Aufgrund der komplexen und langjährigen affektiven und posttraumatischen Symptomatik bis hin zu Persönlichkeitsveränderungen mit misstrauischen Zügen, einer erhöhten Schreckhaftigkeit und Arousel sowie den diversen somatischen Problemen erachte man die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig und sehe dies angesichts der in den letzten Jahren eingetretenen psychischen und somatischen Verschlechterung untermauert, wobei es für die Akutbehandler schwierig sei, eine Prognose über den aktuellen Beobachtungszeitraum hinaus zu machen.

6.2.3  Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 28. November 2017 (IV-Nr. 110, S. 2) folgende Diagnosen:

-       Leichtes sensibles Carpaltunnelsyndrom bds., elektrophysiologisch bestätigt

-       Chronischer Kopfschmerz, multifaktoriell bei

•      V.a. Hypnic Headache, Spannungskopfschmerz, Schlafstörungen bei Restless-Legs-Syndrom, chronisch rezidivierenden Sinusitiden, Depression mit Ein- und Durchschlafstörung

-       Chronische Rückenschmerzen und Schulter-Nackenschmerzen bei Verspannung und schwerer Haltungsinsuffizienz

•      MRT HWS 26. Juli 2017: Beginnende Osteochondrose mit Spondylose und Degeneration der kleinen Wirbelgelenke C5/6 mit beginnender Einengung der Foramina intervertebralia rechtsbetont, ohne sichere Nervenwurzelkompression.

•      MRT HWS 26. Juli 2017: Beginnende Degeneration insbesondere auch im Segment C4/5.

-       Muskulo-skelettale Schmerzen vor allem Schulter rechts und Daumen Grundgelenk rechts

-       Restless-legs-Syndrom

-       Migräne ohne Aura

-       Asthma bronchiale bei multiplen Allergien (Hausstaubmilben, Tierhaare, Pollen)

-       Metabolisches Syndrom mit

-       Adipositas, arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, diabetischer Stoffwechsellage

Es bestehe ein leichtes sensibles Carpaltunnelsyndrom bds., elektrophysiologisch bestätigt. Unter konsequenter konservativer Therapie sei von einer zumindest vorübergehenden Restitutio ad integrum auszugehen. Des Weiteren bestünden chronische Rückenschmerzen und Schulter-Nackenschmerzen bei Verspannung und schwerer Haltungsinsuffizienz. Zu den chronischen Kopfschmerzen trage wahrscheinlich auch ein sogenannter Hypnic Headache bei, der typischerweise sehr gut auf Koffein anspreche. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer Depression mit schwerer Insomnie.

6.2.4  Im polydisziplinären Gutachten des D.___ (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-       Capsulitis adhaesiva rechte Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit bei

·         Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance

·         Status nach Bursektomie und Kalkentfernung unter arthroskopischer Kontrolle am 8. November 2000

·         MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 14. August 2017 (Rodiag): AC-Arthrose, Tendinopathie der Supraspinatussehne mit bursaseitiger Partialruptur, mässiger Tendinose des Intraspinatus, leichter Tendinose der Subscapularis- sowie der langen Bizepssehne, leichten synovitischen Veränderungen

-       Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

·         DD: Dissoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung) (ICD-10 F44.7) mit

-       Rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-       Chronisches unspezifisches vertebrogenes Schmerzsyndrom in allen Etagen ohne radikuläre Komponente bei

·         Hohl-Rundrückenform, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Adipositas

·         Status nach Distorsionstrauma der HWS (QTF II) am 6. November 2003 bei PKW-Unfall

·         MRI Wirbelsäule vom 10. Juli 2015: ohne relevante Befunde

-       Leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 11/2016

·         AHI 8/Std. (Polysonographie 11/2016)

·         APAP-Maskenbeatmung seit 11/2016 auf Wunsch der Versicherten

-       Asthma bronchiale

·         Mittelschwere Bronchialobstruktion 12/2016

-       Allergische Diathese mit

·         Rhinitis, Rhinosinusitis, Status nach diversen Sensibilisierungen

·         Lebensmittelallergien, diverse Medikamentenallergien anamnestisch

-       Adipositas, BMI 31.9

-       Hypertensive Herzkrankheit

·         Koronarangiographie 2015: Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, LVEF 60 %

-       Status nach Nikotin, ca. 40 py, Stopp 2004

-       Agora- und Klaustrophobie (ICD-10 F 40.0/8)

-       Histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (173.1)

-       Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 162.0) bei anamnestisch PIBS bei

-       Anamnestisch Opfersein von politischen Verbrechen oder Terrorismus (einschliesslich

-       Folterung) (ICD-Z65.4) und / bzw. bei

-       Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 163.0)

-       Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)

-       Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3)

Aus rein somatischer Sicht lasse sich aufgrund der orthopädischen Problematik an der rechten Schulter eine gewisse Einschränkung für schulterbelastende Tätigkeiten ausmachen, wie z.B. regelmässige Putzarbeiten, regelmässige Tätigkeiten in der Büglerei und Näherei, welche sie 1988 bis 1990 durchgeführt habe. Die Tätigkeit in der industriellen Montage, welche sie von 1992 bis 1998 durchgeführt habe, kenne man nicht im Detail, ein Berufsbeschrieb liege nicht vor, aus rein somatischer Sicht lasse sich lediglich sagen, dass körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne repetitive schwere Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm durchaus zu 100 % möglich seien und gewesen seien. Die psychiatrische Beurteilung gestalte sich schwierig, da eine Vermischung von sozialen Faktoren mit psychischen Folgefaktoren vorliege, wobei es nicht möglich sei, diese einzeln zu separieren. Auch spiele es keine Rolle, in welcher Tätigkeit die Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden in allen möglichen Tätigkeitsbereichen interferieren. Insgesamt beurteile man die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit, sowohl in den bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen Verweistätigkeiten, eingeschränkt.

6.2.5  In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2018 (IV-Nr. 117) führte Dr. med. E.___ aus, seine Vermutung sei, dass der psychiatrische Gutachter des D.___ die Ereignisse rund um den fast 4-jährigen Gefängnisaufenthalt der Beschwerdeführerin und die mehrmonatige Folterzeit nicht voll gewichte. Der Gutachter erwähne mehrfach, dass die Schilderungen der Versicherten nicht überprüfbar seien. Er, Dr. med. E.___, könne in Bezug auf die Traumatisierungen, die die Beschwerdeführerin erlebt habe, auch nichts «beweisen». Wenn er sich aber ihre bisherige Lebensbewältigung anschaue, ihren beruflichen Werdegang, ihre beklagten Symptome inklusive Schmerzen – dann mache das aus seiner Sicht durchgehend Sinn, wenn die Basis dafür ein jahrelanges Trauma inklusive mehrmonatige Folter sei, leider chronifiziert, übergegangen in eine Persönlichkeitsveränderung. Sodann sei der psychiatrische Gutachter selber pessimistisch, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit etwas Sinnvolles unternommen werden könnte. Medizinisch schlage er «als einzig sinnvolle Massnahme» eine psychotherapeutische Betreuung vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich aber seit über 10 Jahren regelmässig in psychotherapeutischer Betreuung. Das heisse: medizinisch sei gemäss D.___-Gutachten nicht mehr zu machen, als was seit 10 Jahren gemacht werde. Und: sinnvolle berufliche Massnahmen könnten gemäss Gutachter nicht genannt werden. Daher schienen ihm, Dr. med. E.___, die 50 % Arbeitsfähigkeit als Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Auch der Zeitpunkt, ab wann die Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelten solle (gemäss D.___-Gutachter ab Gutachtensdatum) sei diskutabel. Der D.___-Gutachter schreibe: Bezüglich Zeitpunkt einer retrospektiven Beurteilung müsse erwähnt werden, dass sich in den Akten deutlich diskrepante Befunde der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fänden – einerseits attestiere Dr. med. H.___ eine 100%ige AUF aus psychiatrischer Sicht, andererseits sei der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___ der Ansicht, dass zur Arbeitsfähigkeit nicht klar Stellung genommen werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass sowohl Dr. H.___ als langjähriger behandelnder Psychiater, als auch er, Dr. med. E.___, als aktueller sowie der D.___-Gutachter zum Schluss kämen, dass die Versicherte nicht oder zumindest nur 50 % arbeitsfähig sei – das Gutachten von Dr. med. C.___ von 2012 stehe retrospektiv «schräg in der Landschaft», er, Dr. med. E.___, erkenne darin seine Patientin nicht. Er bleibe aufgrund oben Gesagtem bei seiner Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin voll zu berenten sei. Der Zeitpunkt wäre seiner Ansicht nach nicht erst ab Gutachtensdatum, sondern zumindest ab erneuter IV-Anmeldung (Juli 2017) – eigentlich ab 2013, seit er die Beschwerdeführerin kennen gelernt habe.

6.2.6  In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 121) führte der psychiatrische Gutachter des D.___ aus, man habe einerseits aufgrund der grossen Vergleichsmöglichkeiten, versicherte Personen mit ähnlichen psychischen Problemen, psychosomatischen und sozialen Faktoren untereinander gewichtend beurteilen zu können, den Schluss gezogen, dass die Versicherte aus rein medizinischen Gründen zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es sei evident, dass soziale Faktoren eine gewichtige Rolle spielen würden, man könnte umgekehrt auch so argumentieren, dass die Versicherte schon rein aufgrund ihrer sozialen Handicaps grösste Mühe habe, sich in den Arbeitsprozess in ihrer neuen Heimat zu integrieren. Im Gutachten habe man unter Punkt 4.3.5.4. ausformuliert, dass die Versicherte nur eine minimale Schulbildung habe, dass sie keine Landessprache korrekt sprechen und vollständig verstehen könne, geschweige denn in der Lage sei, sich schriftlich auszudrücken oder einen komplexeren Text zu verstehen. Auch habe sie Mühe zu rechnen, sie habe keine Berufsausbildung und deshalb immer nur Hilfstätigkeiten ausgeübt, was es ihr – und zusätzlich – auch aufgrund ihres Alters schwierig mache, eine entsprechende Stelle überhaupt zu finden. Weiter bestünden Probleme infolge einer zerrütteten Ehe mit einem spielsüchtigen und gemäss Angaben auch schizophrenen Mann, dazu kämen noch Probleme mit zwei Söhnen, die ebenfalls psychische Probleme hätten, der eine sei Cannabis-abhängig, der andere schizophren. Man könnte folglich versicherungsmedizinisch durchaus auch argumentieren, dass in allererster Linie soziale Faktoren dafür verantwortlich seien, dass die Versicherte nicht arbeite. Dazu kämen multiple, eindeutig psychosomatische Probleme, deren Relevanz bezüglich versicherungsmedizinischer Gewichtung ebenfalls sorgfältig abgewogen werden müsse. Somit habe man einen Kompromiss gefunden, im Sinne, dass man die Versicherte als zu 50 % aus medizinischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteile, die restlichen 50 % der effektiven Nichtarbeitstätigkeit seien in dieser Beurteilung als sozial bedingt zu beurteilen.

6.2.7  Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 (IV-Nr. 123) fest, es sei bei der Beschwerdeführerin insbesondere in psychischer Hinsicht zu einer Verschlechterung der medizinischen Situation gekommen, dies werde im Rahmen der Hospitalisation deutlich. In dem nachvollziehbaren Gutachten habe die Versicherte insbesondere aus limitierter psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit, sowohl in den bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen Verweistätigkeiten, eingeschränkt beurteilt werden können. Bezüglich des Beginnes würden in der Anamnese unterschiedliche und z.T. divergierende Aussagen gemacht. Daher könne sich der RAD der Einstellung der Gutachter anschliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit aus formellen Gründen ab Gutachtenzeitpunkt anzusehen sei, da alle diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verdeutlichen würde, dass es eine Schwierigkeit gebe, die Arbeitsfähigkeit eindeutig und klar zu beurteilen.

7.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 5. April 2018 (IV-Nr. 113.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (S. 13 - 20, 22 - 27, 31 - 35 des Gutachtens) sowie die Vorakten studiert haben (S. 4 - 13 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

7.1     Im internistischen Teilgutachten wurde ausführlich auf die verschiedenen internistischen Diagnosen eingegangen und nachvollziehbar ein diesbezüglicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint: Im November 2016 sei polysonographisch ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden, polysonographisch habe sich ein minimaler Apnoe-/Hypopnoe-lndex von 8/Std gefunden. Eine Überdrucktherapie sei von pneumologischer Seite nicht für zwingend erachtet worden, auf Wunsch der Versicherten sei eine solche Therapie aber eingeleitet worden. Die Verlaufskontrollen hätten ergeben, dass die Maske erst weit nach Mitternacht verwendet werde und oft in den frühen Morgenstunden wieder weggelegt werde. Ca. 1988 sei gemäss Akten ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Anlässlich einer pneumologischen Untersuchung im J.___ 2016 sei eine mittelschwere Bronchialobstruktion festgestellt worden. Die Versicherte gebe diverse subjektive Medikamentenunverträglichkeiten an, die entsprechende Medikamenten-Compliance sei dadurch beeinträchtigt. Aktuell finde sich klinisch ein unauffälliger pulmonaler Befund ohne Hinweise auf bronchiale Obstruktion. Ferner finde sich eine allergische Diathese mit St. n. diversen Sensibilisierungen und diversen allergologischen Untersuchungen mit Diagnosen von Allergie auf Hausstaubmilben, Katzenepithelien, Pollen. Unter einer symptomatischen peroralen und nasalen Therapie seien die Symptome gut im Griff. Gemäss Akten finde sich eine hypertensive Herzkrankheit. 2015 sei wegen Klagen über Thoraxschmerzen eine Koronarangiographie erfolgt, es habe sich dabei eine Koronarsklerose gefunden ohne jedoch signifikante Stenosen. Die linksventrikuläre Auswurffraktion sei im Normbereich gewesen. Unter der antihypertensiven Therapie fänden sich aktuell normale Blutdruckwerte. Aufgrund der Anamnese, der Akten und der Klinik fänden sich keine Hinweise auf andere hypertensive Organschäden. Obwohl zahlreiche Diagnosen vorlägen, müsse festgestellt werden, dass sämtliche somatischen Probleme nicht im Vordergrund stünden, im Vordergrund stehe die psychiatrische Problematik. Wegen des Asthmas sollte die Beschwerdeführerin nicht in staubiger Umgebung tätig sein, ansonsten liessen sich keine speziellen Einschränkungen feststellen.

7.2     Dem orthopädischen Teilgutachten liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf abstützenden Diagnoseerhebungen und die Ausführungen zu den Einschränkungen vermögen zu überzeugen: Bezüglich der Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass die Versicherte am 6. November 2003 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule bei einem PKW-Unfall erlitten habe. Entsprechend der Symptomatik in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfall habe es sich hierbei um einen Schweregrad QTFII gehandelt. Es sei nach Angaben der Versicherten eine längerdauernde physiotherapeutische Behandlung erfolgt. Am 8. November 2000 seien an der rechten Schulter unter arthroskopischer Kontrolle eine Kalkentfernung und eine Bursektomie vorgenommen worden. Der operative und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Verlauf während der letzten Jahre sei durch zahlreiche diagnostische und therapeutische Massnahmen geprägt, wobei die psychiatrische Problematik im Vordergrund gestanden habe. Es seien mehrere Bildgebungen aller Etagen der Wirbelsäule und der rechten Schulter durchgeführt worden. An der Wirbelsäule habe sich insgesamt zu keinem Zeitpunkt eine relevante Degeneration oder Diskusprolabierung feststellen lassen, welche die multilokuläre und wechselnde Schmerzsymptomatik im Bereich des Achsenorgans hätte erklären können. Lediglich an der rechten Schulter liessen sich bildgebend Tendopathien der Supraspinatussehne mit bursaseitiger Partialruptur, mässige Tendinosen der Infraspinatussehne und tendinotische Veränderungen der Subscapularissehne (14. August 2017, MRT Arthrographie) feststellen, welche mit dem klinischen Befund korreliert werden könnten. Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung seien Schmerzen «am ganzen Körper» festgestellt worden, emotional beschrieben seien die hochgradigen Behinderungen, welche sie bei allen Tätigkeiten des täglichen Lebens beeinträchtigen würden. Sie sei auch bei der Körperhygiene, beim Duschen, beim Anziehen nach dem Toilettengang etc. stark beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen. In den Vordergrund gestellt würden Schmerzen seitens der rechten Schulter mit starker Bewegungseinschränkung. Dort finde sich bei der klinischen Untersuchung eine mässiggradig ausgeprägte Schultersteife mit nachvollziehbarer Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, speziell bei Abduktion. Differenzierte weitere Untersuchungen seien aufgrund der ausgeprägten Schmerzabwehr nicht sinnvoll möglich. Das mitgebrachte MRT der rechten Schulter vom 14. August 2017 habe eine bursaseitige Partialruptur sowie synovitische Veränderungen ergeben. Es liege somit als zentrales, objektivierbares Problem auf orthopädischem Fachgebiet eine Capsulitis adhaesiva rechts auf dem Boden einer Supraspinatussehnendegeneration/-ruptur vor. Als begünstigend für den persitierenden Reizzustand an der Schulter und die Bewegungseinschränkung seien in erster Linie die Haltungsinsuffizienz sowie das Disuse-Verhalten zu nennen. Genannt würden auf Nachfrage Kreuzschmerzen. Diese seien als Ausdruck einer Irritation der lumbosakralen Bogenstrukturen bei Hohl-Rundrückenform, Haltungsinsuffizienz und Adipositas zu definieren. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich lumbal nicht. Das MRI der Wirbelsäule vom 10. Juli 2015 habe lediglich diskrete degenerative Veränderungen ergeben. Die Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule sei bei der klinischen Untersuchung recht dezidiert auf den cerviko-thorakalen Übergang im Sinne von Facettenarthrosen und Insertionstendinosen an der Vertebra prominens, des Weiteren auf suboccipitale Insertionstendinosen zu lokalisieren. Anamnestische Hinweise oder klinische Befunde im Sinne einer Radikulopathie hätten sich nicht ergeben. Das MRI der HWS vom 26. Juli 2017 habe leichte degenerative Veränderungen dargestellt, ohne sichere Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Die Symptomatik an der Halswirbelsäule sei somit weitgehend durch die Haltungsinsuffzienz und Hohl-Rundrückenform bedingt mit an charakteristischer Stelle Irritation der Facetten und Sehnenansätze am cerviko-thorakalen Übergang. Hinweise auf posttraumatische Veränderungen an der HWS nach Distorsionstrauma fehlten. Bei Angabe von Arthralgien bei nachgewiesenen ANAs hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf Arthropathien im Sinne eines systemischen entzündlichen oder degenerativen Leidens ergeben. Die Funktionsstörung der dominanten rechten Schulter sei als mittelgradig zu betrachten, die sonstigen Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als geringgradig. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit der rechten Schulter. Tätigkeiten über Schulterhöhe rechts seien nicht möglich, ebenso wenig stärkere Belastungen des rechten Armes.

7.3    

7.3.1  Im psychiatrischen Teilgutachten werden ausführlich und wohlbegründet die möglichen Diagnosen diskutiert und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einleuchtend dargelegt: Vom psychopathologischen Befund her liessen sich vier Komponenten erkennen. Einerseits sei die Versicherte depressiv, sie sei vorwiegend klagsam, bedrückt, freudlos, sie berichte monoton, habe keine Hoffnung, keine Initiative, zu nichts mehr Lust. Sie zeige auch sekundär depressive Symptome mit Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Interessenlosigkeit. Hingegen liessen sich Phasen der Stimmung oder Abhängigkeiten derselben von Tages- oder Jahreszeit nicht finden, auch keine hereditäre Belastung mit Depressionen. Wobei diese Depression bei den multiplen sozialen und psychosomatischen Problemen der Versicherten nicht weiter überraschend, sondern eigentlich adäquat sei. Als weiterer Symptomenkomplex fänden sich multiple psychovegetative und psychosomatische Beschwerden, einerseits Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, dann aber auch Kopfschmerzen, ein Schwarzwerden vor den Augen, Übelkeit, Schluckbeschwerden, Herzstechen und -klopfen, insbesondere auch pseudoneurologische Phänomene mit Parästhesien und Hyp- und Anästhesien im Bereiche der rechten Schulter, des rechten Oberarmes und der rechten Hand. Hier zeigten sich Konversionssymptome. Im Weiteren fänden sich phobische Symptome im Sinne einer Vermeidungshaltung bzw. Ängste überall dort, wo die Versicherte nicht ausweichen könne, zum Beispiel in engen Räumen, im Flugzeug oder Zug oder bei Ansammlungen von grossen Menschenmengen. Es finde sich auch ein gewisser histrionischer Persönlichkeitszug, indem die Versicherte ein grosses Mitteilungsbedürfnis habe, sie habe einen grossen Wunsch nach Zuwendung, Verständnis und Beachtung und schildere aus diesem Grund auch ihre ganze Lage mit Nachdruck, unterstreiche ihre Beschwerden mit Gestik und Mimik. Wende man die operationalisierte Diagnostik der depressiven Störung nach ICD-10 für die gegenwärtige depressive Symptomatik an, so lasse sich eine depressive Grundstimmung, vorwiegend klagsamer Natur sowie ein Verlust von Interessen und eine Freudlosigkeit nachweisen. Weiter klage die Versicherte über Zusatzsymptome wie Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen, ausgeprägt negative Zukunftsperspektiven, Todeswünsche und Schlafstörungen. Somit seien mindestens zwei Hauptsymptome und mehr als zwei Zusatzsymptome erfüllt, die Symptomatik sei damit als insgesamt mittelgradig einzustufen. Dazu komme die psychosomatische Problematik, hier bestehe kein Zweifel an einer Chronifizierung und Fixierung derselben nach jahrelangem Verlauf. Es finde sich eine histrionisch strukturierte Grundpersönlichkeit mit phobischen Ängsten, insbesondere in Situationen, in denen die Versicherte keine Fluchtmöglichkeit sehe. Insgesamt müsse die Symptomatik als mindestens mittelschwer und chronifiziert eingestuft werden. Weiter fänden sich gemäss Angaben der Versicherten Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wie regelmässige Albträume und ein sich dauernd an die Erlebnisse im Gefängnis Erinnern müssen. Da diese Symptome seit langem andauern und die Ereignisse zeitlich über 30 Jahre zurückliegen würden, müsse von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgegangen werden. Hier falle allerdings auf, dass der früher behandelnde Psychiater eine PTBS wegen des chronischen Ehestreites diagnostiziert habe und nicht von Folterungen ausgegangen sei. Als Funktionsstörungen seien eine mässige Einschränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen festzuhalten, hingegen eine deutlichere der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Es bestehe eine gewisse Denkhemmung und Fixierung, die solche Aufgaben erschweren würden. Die Versicherte sei auch wenig flexibel, ihre Umstellfähigkeit sei mittelgradig reduziert. Im Bereiche der Anwendung fachlicher Kompetenzen müsse ausgeführt werden, dass solche spezifischen Kompetenzen nicht vorhanden seien. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen sei infolge der depressiven Symptomatik ebenfalls leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Auch die Durchhaltefähigkeit werde aus den gleichen Symptomen heraus negativ beeinträchtigt. Das gleiche gelte für die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Versicherte habe sich auch sozial stark zurückgezogen und pflege gemäss ihren Angaben ausserhalb der Familie keine Kontakte mehr. So sei auch ihre Gruppenfähigkeit, ihre Fähigkeit, sich in ein Team einzuordnen negativ beeinträchtigt. Im Bereich der Familienbeziehung bestünden grosse Probleme mit zwei psychisch kranken Söhnen und einem Ehemann, der ebenfalls krank sei und von dem die Versicherte getrennt lebe. Spontanaktivitäten seien deutlich eingeschränkt, die Versicherte unternehme wenig, habe kein Hobby, mache keinen Sport und verlasse die Wohnung nur, wenn sie müsse. Die psychiatrische Beurteilung gestalte sich schwierig, da eine Vermischung von sozialen Faktoren mit psychischen Folgefaktoren vorliege, wobei es nicht möglich sei, diese einzeln zu separieren. Auch spiele es keine Rolle, in welcher Tätigkeit die Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden in allen möglichen Tätigkeitsbereichen interferieren. Insgesamt beurteile man die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit, sowohl in den bisher ausgeübten, wie in allen ihr möglichen Verweistätigkeiten, eingeschränkt.

7.3.2  Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Hierzu kann auf das in E. II 7.3.1 vorgehend Gesagte und Ziff. 4.3.5.2 des Gutachtens verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die depressive Symptomatik insgesamt als mittelgradig und die Symptomatik betreffend der diagnostizierten histrionisch strukturierten Grundpersönlichkeit mit phobischen Ängsten als mindestens mittelschwer und chronifiziert eingestuft würden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungsund Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der Schwerpunkt der medizinischen Massnahmen liege auf psychiatrischem Fachgebiet. Einzig sinnvolle Massnahme sei eine psychotherapeutische Betreuung, allerdings setze diese voraus, dass der Psychiater auch türkisch oder kurdisch sprechen könne. Entsprechend der Leitlinien zur Behandlung chronischer Schmerzsyndrome empfehle sich eine interdisziplinäre Behandlung mit verhaltenstherapeutischen und sporttherapeutischen Komponenten zur Minderung der Selbstlimitierung und Wiedergewinnung der Selbstwirksamkeitserwartungen. Berufliche Massnahmen, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten, könnten nicht genannt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit den oben genannten Massnahmen die Arbeitsfähigkeit sich nennenswert verändern werden. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt bei der Beschwerdeführerin demnach zumindest keine Behandlungsresistenz vor.

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, womit eine solche zu verneinen ist.

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, es zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine histrionisch strukturierte Persönlichkeit mit einem grossen Wunsch nach Zuwendung, Verständnis und Akzeptanz sowie Bedeutung. Es sei klar, dass verschiedene und erhebliche soziale Belastungsfaktoren vorhanden seien. Die Versicherte habe lediglich fünf Jahre die Grundschule in ihrer Heimat Türkei besucht, sie könne keine Landessprache korrekt sprechen und vollständig verstehen. Sie könne sich in keiner Landessprache schriftlich ausdrücken und sei auch nicht in der Lage zu rechnen. Folglich habe sie auch nie eine Berufsausbildung machen können und habe hier immer Hilfstätigkeiten ausgeübt. Dann bestünden soziale Probleme in Folge der zerrütteten Ehe mit einem spielsüchtigen und gemäss Angaben der Versicherten auch schizophrenen Mann, der von der Familie getrennt lebe und eine IV-Rente beziehe. Dazu komme, dass zwei der Söhne ebenfalls psychische Schwierigkeiten hätten, der eine sei schizophren, der andere Cannabisabhängig. Sie habe sich sozial stark zurückgezogen und nur noch innerhalb ihrer Familie Beziehungen. Hobby habe sie keines, Sport betreibe sie nicht. Sie gehe auch nicht spazieren aufgrund von Angstproblemen. Es ist demnach bei der Beschwerdeführerin von eher ungünstigen Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen und auch der soziale Lebenskontext der Versicherten beinhaltet überwiegend sich potenziell ungünstig auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, liessen sich die Einschränkungen, so wie sie in der somatischen Untersuchung präsentiert worden seien, nicht vollumfänglich mit den strukturellen somatischen Befunden erklären. Auch die multilokulären Schmerzen könnten von somatischer Seite nicht erklärt werden und hätten keine pathologisch-anatomischen Korrelate ergeben. An der Konsistenz der psychiatrischen Befunde bestehe an sich kein Zweifel, dass die somatischen Befunde nicht konkordant seien mit objektiven Befunden und den Klagen der Versicherten, liege in der Natur der psychosomatischen Krankheit. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist aber dennoch anzunehmen, dass die Beschwerden aus psychiatrischer Sicht gleichmässig das Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen einschränken.

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung war. Dies spricht somit für einen gewissen Leidensdruck.

7.3.3  Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend.

7.4     Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten und die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten sowie die vorgehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in somatisch adaptierten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Natur, ohne repetitive schwere Überkopftätigkeiten aus psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsfähig ist.

7.5     Trotz der gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen stellt sich die Beschwerdegegnerin jedoch auf den Standpunkt, es sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Dies erscheint angesichts der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. So stellt die Schlussfolgerung im D.___-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen 50 % arbeitsunfähig sei, im Vergleich zu der im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung relevanten Einschätzung im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. August 2012, welcher aus psychischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte, nicht einfach eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich wäre (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Vielmehr geht aus dem D.___-Gutachten schlüssig hervor, dass insbesondere bezüglich der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), im Gegensatz zur letztmaligen gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med. C.___ genügend Kriterien vorliegen, um diese zu bejahen. So sei die Versicherte depressiv, vorwiegend klagsam, bedrückt, freudlos, sie berichte monoton, habe keine Hoffnung, keine Initiative, zu nichts mehr Lust. Sie zeige auch sekundär depressive Symptome mit Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Interessenlosigkeit. Diese Befunderhebung steht im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. med. C.___, der in seinem Gutachten festhielt, die ICD-10 Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode (gemäss F32 / F33) seien gegenwärtig nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Bei der Beschwerdeführerin bestünden keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern Recht zu geben, dass im D.___-Gutachten nicht explizit ausgeführt wurde, es sei im Vergleich zur Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 10. August 2012 eine relevante psychische Verschlechterung eingetreten. Jedoch ist diesbezüglich hervorzuheben, dass den D.___-Gutachtern auch keine Frage nach einer allfälligen Verschlechterung gestellt wurde. So hat die Beschwerdegegnerin den Gutachtern offensichtlich und fälschlicherweise den «Fragekatalog Erstanmeldung» (IV-Nr. 105) zur Beantwortung vorgelegt, der keine Frage nach einer allfälligen Verschlechterung enthält. Somit kann den Gutachtern die diesbezüglich ausbleibende Antwort nicht vorgeworfen werden und auch der Beweiswert des D.___-Gutachtens wird dadurch nicht geschmälert. Im Übrigen stellte auch die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___, in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2028 korrekt fest, gestützt auf das überzeugende D.___-Gutachten sei eine relevante psychische Verschlechterung erstellt. Zusammenfassend ist demnach bei der Beschwerdeführerin von einer seit der letzten Rentenverfügung vom 5. Februar 2013 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen.

7.6     Sodann ist auf die vom behandelnden Psychiater, Dr. med. E.___, in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2018 erhobene Rüge einzugehen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Gutachter den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit erst auf den Gutachtenstermin legen würden. Der Zeitpunkt wäre seiner Ansicht nach nicht erst ab Gutachtensdatum, sondern zumindest ab erneuter IV-Anmeldung (Juli 2017) – eigentlich ab 2013 – anzunehmen, seit er die Beschwerdeführerin kennen gelernt habe. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass auch bei einer Neuanmeldung wie vorliegend Art. 29 Abs. 1 IVG gilt, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht – vorliegend somit per 1. Januar 2018. Ebenso gilt, dass der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG2) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Entgegen der Ausführungen im D.___-Gutachter kann der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gestützt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte zumindest weiter zurück begründet werden als nur bis zur gutachterlichen Beurteilung. So ist gestützt auf den Bericht der F.___ vom 19. September 2017, davon auszugehen, dass eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spätestens im Zeitpunkt der stationären Hospitalisierung am 10. Mai 2017 eingetreten ist. In der Folge war die Beschwerdeführerin bis 5. Juli 2017 hospitalisiert und es ist gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___ vom 15. September 2017 und 12. Mai 2018 davon auszugehen, dass sie in der Folge bis zur gutachterlichen Untersuchung vom 7. Februar 2018 (IV-Nr. 112) durchgehend zumindest 40 % arbeitsunfähig war. Demnach ist der Beginn des Wartejahres auf 10. Mai 2017 festzulegen, womit der Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2018 entstehen könnte.

8.       Sodann ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt tätig wäre.

8.1     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

8.2     Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Situationsbericht Haushalt vom 7. Dezember 2018 (IV-Nr. 130). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss vorliegenden Akten (unter anderem gemäss Auszug aus dem individuellen Konto) letztmals 1998 ausserhäuslich einer Arbeit nachgegangen und sei seither als Hausfrau tätig ist. Sie würde heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Demzufolge würde die spezifische Methode zur Anwendung gelangen. Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre, da die Söhne erwachsen seien und sie von der Sozialhilfe lebe.

Wie die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin seit 1998 nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Aufgrund der Akten kann entgegen der Ausführungen Beschwerdeführerin auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, sie sei seit 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen ausserhäuslich arbeitsunfähig und habe deshalb nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Vielmehr ist aufgrund des der rechtskräftigen Verfügung zugrundeliegenden Gutachtens von Dr. C.___ vom 10. August 2012 davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin vor der Neuanmeldung im Jahr 2017 über längere Zeit möglich gewesen wäre, eine ausserhäusliche Tätigkeit in einem Vollpensum zu übernehmen. Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin weiter geltend macht, würde es sodann grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ihrer Kinder (Jahrgänge: 1989, 1991, 1992; vgl. IV-Nr. 31) und ihrer finanziellen Verhältnisse mittlerweile wieder ausserhäuslich arbeiten würde. Aber hierfür fehlen jegliche konkreten Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen. Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

9.       Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall vollzeitig im Haushalt tätig wäre – wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausging – hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine sogenannte Haushaltsabklärung vor Ort durchführen müssen. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Die Beschwerdegegnerin verzichtete aber auf eine Abklärung vor Ort und stützte sich hierbei lediglich auf den Situationsbericht Haushalt vom 7. Dezember 2018 (IV-Nr. 130). Darin wurde mit der Begründung auf eine Abklärung vor Ort verzichtet, dass auch das Vorliegen einer erheblichen gesundheitlichen Veränderung seit der letztmaligen Verfügung vom 5. Februar 2013 aufgrund der medizinischen Situation und dem daraus folgenden Zumutbarkeitsprofil, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verrichtung der Hausarbeiten in Etappen und mit notwendigen Pausen einer versicherten Person zumutbar sei, zu keinen erheblichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt und somit nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermag aber nur bedingt zu überzeugen. So wurde im D.___-Gutachten ausdrücklich festgehalten, es spiele keine Rolle, in welcher Tätigkeit die Versicherte aktiv sei, die psychiatrischen Probleme würden in allen möglichen Tätigkeitsbereichen interferieren. Im Lichte dessen und angesichts der gutachterlich attestierten psychiatrischen Einschränkung von 50 % kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht auch im Haushalt in ihrer Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt ist, selbst wenn im Haushalt die erwähnte Möglichkeit besteht, die Haushaltsarbeiten in Etappen zu machen. Im D.___-Gutachten fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem Mass die Beschwerdeführerin auch im Haushalt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies wäre insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die vorliegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychische Ursachen gründet, notwendig gewesen, zumal sich eben aufgrund der gutachterlichen Beurteilung eine psychisch bedingte Einschränkung im Haushalt nicht ausschliessen lässt. Somit hat die Beschwerdegegnerin bei den D.___-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt ist. Hiernach wird die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden haben, ob eine Haushaltsabklärung vor Ort notwendig ist, wobei hierfür das Resultat der einzuholenden Stellungnahme der D.___-Gutachter massgebend sein dürfte. Bei der Beurteilung wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, wie sich die von der Rechtsprechung angenommene Unterstützungspflicht der Familienangehörigen (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101 f.) auswirkt.

Da es sich bei der Frage, welchen Einfluss die gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt haben, um eine gänzlich ungeklärte Frage handelt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), ist die Sache zur Klärung dieser Frage mittels Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei den D.___-Gutachtern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da zudem nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme eine Haushaltsabklärung vor Ort veranlassen muss, rechtfertigt es sich auch aus diesem Grund, die Angelegenheit zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

10.     Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'297.85 festzusetzen (7.55 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 170.55 und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert einerseits daraus, dass das Studium der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht entschädigt wird und andererseits daraus, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 260.00 zu kürzen ist. So wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'297.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2019.72 — Solothurn Versicherungsgericht 25.03.2020 VSBES.2019.72 — Swissrulings