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Solothurn Versicherungsgericht 27.05.2019 VSBES.2019.58

27 mai 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,572 mots·~8 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 27. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Unia die Gewerkschaft

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. Aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 ab 1. Januar 2019 neu auf monatlich CHF 46.00 sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung auf CHF 472.00 pro Monat fest (Ausgleichskasse-Beleg Nr. [AK-Nr.] 10). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Ergänzungsleistungen seien per 1. Januar 2019 aufgrund der Erhöhung der AHV-Rente von CHF 24'144.00 auf CHF 24'384.00 pro Jahr und des allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 19'290.00 auf CHF 19'450.00 pro Jahr angepasst worden. Da die Erhöhung bei den Einnahmen höher gewesen sei als bei den Ausgaben, erhalte die Beschwerdeführerin entsprechend weniger Ergänzungsleistungen ausbezahlt (AK-Nr. 23; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit Eingabe vom 1. März 2019 (Eingang: 5. März 2019) erhebt die Beschwerdeführerin gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid Beschwerde und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 seien neu zu berechnen. Zur Begründung bringt sie vor, die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 seien falsch festgesetzt worden. Sie gehe davon aus, dass eine Neuberechnung zu ihren Gunsten ausfallen werde. Im Weiteren sei sie nach wie vor der Auffassung, dass das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2016 (VSBES.2016.154) falsch gewesen sei. Sie habe den Entscheid betreffend EL-Berechnung für das Jahr 2012 nie erhalten. Sie verlange die Nachzahlung von EL-Leistungen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (A.S. 5).

2.2     Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei kostenlos. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 119 ZPO sei daher nicht erforderlich, solange keine Vertretung vorliege (A.S. 6 f.).

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 8 f.).

2.4     Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 12). Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch interveniert hat, wird ihr Gelegenheit geboten, kurzfristig noch eine Stellungnahme einzureichen. In der Folge reicht ihre Vertretung am 20. Mai 2019 ein entsprechendes Schreiben ein.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der die Verfügung vom 27. Dezember 2018 (AK-Nr. 10) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2019, worin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen per 1. Januar 2019 neu festgesetzt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2016 (VSBES.2016.154) sei falsch gewesen und sie habe den Entscheid betreffend EL-Berechnung für das Jahr 2012 nie erhalten, kann darauf nicht eingetreten werden. Im vorerwähnten Urteil stellte das Versicherungsgericht fest, eine vor Februar 2014 erfolgte Anmeldung der Beschwerdeführerin sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe daher erst ab Februar 2014 (vgl. S. 3 ff. E. II. 4 f.). Dieses Urteil wurde der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin (B.___ zu Handen von C.___) zugestellt, was die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache denn auch bestätigt (AK-Nr. 20 S. 1). Da es in der Folge unangefochten in (formelle) Rechtskraft erwuchs, kann darauf nicht mehr eingetreten werden. Dies wurde denn auch im ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2018 (VSBES.2018.157) bereits festgestellt (S. 3 E. II. 1.2; AK-Nr. 1). Dementsprechend kann das erneut geltend gemachte Begehren der Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch auf Nachzahlung von EL-Leistungen für frühere Jahre, materiell nicht mehr behandelt werden. Im Folgenden ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet wurden, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, CHF 19'450.00 pro Jahr als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei einer alleinstehenden Person (Ziff. 1); sodann werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei einer alleinstehenden Person mit höchstens CHF 13'200.00 als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Im Weiteren werden laut Art. 10 Abs. 3 ELG bei sämtlichen Personen die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) als Ausgaben anerkannt.

Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei einer alleinstehenden Person CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ferner werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

2.3     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin setzte die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen per 1. Januar 2019 mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 neu fest, wobei sie bei den Ausgaben den Lebensbedarf der Beschwerdeführerin neu auf CHF 19'450.00 (statt bisher: CHF 19'290.00) pro Jahr festsetzte, was – zusammen mit der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 pro Jahr (vgl. Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, Art. 5), den Hypothekarzinsen und dem Gebäudeunterhalt von insgesamt CHF 4'067.00 pro Jahr sowie dem Eigenmietwert und der Nebenkostenpauschale von insgesamt CHF 7'566.00 pro Jahr – zu anerkannten Ausgaben von insgesamt CHF 36'747.00 pro Jahr führte. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde die AHV-Rente der Beschwerdeführerin neu in der Höhe von CHF 24'348.00 (statt bisher: CHF 24'144.00) pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 12 und 19); zusammen mit den Vermögenserträgen von CHF 107.00 pro Jahr und den Liegenschaftserträgen (Eigenmietwert) von insgesamt CHF 6'078.00 pro Jahr ergab dies Einnahmen von insgesamt CHF 30'533.00 pro Jahr. Das Vermögen (Sparguthaben/Wertschriften von CHF 18'806.00, Grundeigentum [nicht selbstbewohnt] von CHF 62'100.00, Grundeigentum [selbstbewohnt] von CHF 64'600.00) wurde – nach Abzug der Freibeträge sowie der Hypotheken – bei den Einnahmen auf CHF 0.00 festgesetzt. Die Gegenüberstellung der Ausgaben von CHF 36'747.00 pro Jahr mit den Einnahmen von CHF 30'533.00 pro Jahr ergab einen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin von CHF 6’216.00 pro Jahr bzw. CHF 518.00 pro Monat, das heisst – nach Abzug der Direktzahlung des Pauschalbetrags an die Krankenkasse von CHF 5'664.00 pro Jahr bzw. CHF 472.00 pro Monat – einen solchen von CHF 552.00 pro Jahr bzw. CHF 46.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 9 f.).

3.2     Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die oben dargelegte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2019 sei fehlerhaft vorgenommen worden und eine Neuberechnung falle zu ihren Gunsten aus, kann mangels Begründung und Substantiierung nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Berechnungsfaktoren von der Beschwerdegegnerin falsch berücksichtigt worden sein sollen. Die Beschwerdegegnerin legt im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 korrekt dar, die Altersrente sei von CHF 24'144.00 auf CHF 24'348.00 pro Jahr (Erhöhung von CHF 204.00 pro Jahr) und der allgemeine Lebensbedarf von CHF 19'290.00 auf CHF 19'450.00 pro Jahr (Erhöhung von CHF 160.00 pro Jahr) angepasst worden. Da die Erhöhung bei den Einnahmen höher gewesen sei als diejenige bei den Ausgaben, erhalte die Beschwerdeführerin entsprechend weniger Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Diese Begründung trifft zu und stützt sich auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten (AK-Nr. 12 und 19; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung und Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung; vgl. auch rechtskräftiges Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2018 [VSBES.2018.157], S. 3 f. Ziff. 3 [AK-Nr. 1 S. 3 f.]). Die Reduktion des Ergänzungsleistungsanspruchs (ohne Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 458.00 pro Monat im Jahr 2018 bzw. CHF 472.00 im Jahr 2019) von CHF 54.00 (ab 1. Januar 2018) auf CHF 50.00 (ab 1. Juli 2018) und schliesslich auf CHF 46.00 (ab 1. Januar 2019; vgl. vorerwähntes Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. September 2018 [VSBES.2018.157], S. 2 E. I. 1. und 7.; AK-Nr. 15 S. 1) ist systemimmanent und entspricht den (oben unter E. II. 2 hiervor) dargelegten gesetzlichen Grundlagen. Der vorliegend angefochtene, die Verfügung vom 27. Dezember 2018 bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2019 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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