E.___F.___G.___
Urteil vom 27. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Januar 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1977, meldete sich am 15. Juli 2003 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zuletzt über die Firma B.___ als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma C.___, [...], angestellt gewesen und seit Juni 2003 arbeitsunfähig. Angegeben wurden starke Depressionen und eine Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Abklärungen vor und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2005 (IV-Nr. 25) gestützt auf einen Invaliditätsgrad 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
2. Im Juli 2007 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine erste Renten-Revision ein (IV-Nr. 28). Nach dem Einholen von verschiedenen Arztberichten wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2007 mitgeteilt, dass die Rente unverändert weiter ausgerichtet werde (IV-Nr. 34).
3. Eine nächste Revision führte die Beschwerdegegnerin im November 2009 durch (IV-Nr. 37). Es wurden Arztberichte eingeholt und es fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 42). Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (IV-Nr. 48) wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bisherige Rente weiterhin ausgerichtet werde.
4.
4.1 Eine dritte Revision leitete die Beschwerdegegnerin im Oktober 2013 ein (IV-Nr. 49). Nachdem verschiedene Arztberichte eingeholt worden waren, liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 56 f.). Das Gutachten wurde am 6. August 2015 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 60.1).
4.2 Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 68) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rentenaufhebung mit der Begründung in Aussicht, der Gesundheitszustand habe sich verbessert; in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 (IV-Nr. 70) und 4. April 2016 (IV-Nr. 74) Einwand erheben. Nach dem Eingang eines Berichts über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. April bis 9. Juni 2016 und weiterer Arztberichte holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein Verlaufsgutachten ein (IV-Nr. 83). Dieses wurde am 28. November 2017 erstattet (IV-Nr. 92.1). In der Folge gingen weitere medizinische Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein (Austrittsbericht E.___ vom 18. April 2018, IV-Nr. 97 S. 3 ff.; Austrittsbericht F.___ vom 26. Juli 2018, IV-Nr. 99) und die Beschwerdegegnerin nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD).
5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (IV-Nr. 102; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. August 2005 kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, und hob die bisher gewährte Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, d.h. auf Ende Februar 2019, auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde ausserdem die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 2. Juli 2015 im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 26 %. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur Rentenverfügung vom 16. August 2005 aus psychiatrischer Sicht anspruchsrelevant verändert. Ein Revisionsgrund sei ausgewiesen.
6. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 16. Januar 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende Februar 2019 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache unter Anordnung der rückwirkenden einstweiligen Wiederaufnahme der Rentenleistungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur allfälligen Gewährung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. G.___ zu erstatten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In formeller Hinsicht wird zudem beantragt:
- Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Dr. med. G.___ in Auftrag gegebenen Privatgutachtens zu sistieren und es sei der Beschwerdeführerin nach dessen Vorliegen Frist zur Abgabe einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
- Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Abgabe einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
7. Mit Eingabe vom 14. März 2019 (A.S. 16) nimmt die Beschwerdegegnerin zum Sistierungsantrag Stellung.
8. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (A.S. 17) weist das Versicherungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.
9. Die Beschwerdeführerin lässt mit Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 ein Parteigutachten, erstellt von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2019 einreichen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zur Erstattung der Kosten des Gutachtens von CHF 4'331.25 zu verpflichten (A.S. 19 ff.).
10. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2019 (A.S. 25 ff.) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2019 verweist.
11. Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Replik vom 29. Mai 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 33 ff.).
12. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 39).
13. Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 (A.S. 40 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.
14. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der vorliegend angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. August 2005 wesentlich verbessert habe. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 2. Juli 2015 bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Als angepasst gälten Erwerbstätigkeiten mit wenig Team- und Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig komplex und ohne Leistungsdruck. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung getragen und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht vorstellen könne. Die Eingliederungsbereitschaft sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Der Invaliditätsgrad betrage 26 %.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Den beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 und 28. November 2017, die als Entscheidungsgrundlage dienten, komme voller Beweiswert zu. Aus diesen Gutachten gehe hervor, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 16. August 2005 stattgefunden habe. Dr. med. D.___ gehe von einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung aus. Er begründe nachvollziehbar, weshalb die bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) leicht bis mittelschwer ausgeprägt sei und sich nicht gleichsetzen lasse mit einer schweren psychiatrischen Störung. Die im Einwand enthaltenen Erklärungen, weshalb die Beschwerdeführerin die Blutentnahme und die Mitwirkung bei den Tests verweigert habe, seien nicht plausibel. Mit Blick auf das Anforderungsprofil sei erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin erlernte Tätigkeit als Damen-Coiffeuse nicht angepasst sei. Die vom Gutachter vorgenommene Differenzierung der Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar.
In der Beschwerdeantwort wurde ausgeführt, eine schwere Persönlichkeitsstörung, wie sie der Privatgutachter Dr. med. G.___ diagnostiziert habe, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Auch Dr. med. G.___ weise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der depressiven Symptomatik gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 16. August 2005 aus. Die insgesamt 16 stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik seit 1999 hätten meist auf Wunsch der Beschwerdeführerin selbst stattgefunden. Auffallend sei, dass es unmittelbar nach der Erstbegutachtung durch Dr. med. D.___ am 2. Juli 2015 zu mehrfachen stationären Aufenthalten gekommen sei. Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2016 sei die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt worden. Es erscheine deshalb naheliegend, dass die Hospitalisationen im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren stünden. Eine wesentliche andauernde gesundheitliche Veränderung seit der Erstbegutachtung vom 2. Juli 2015 werde von Dr. med. D.___ schlüssig verneint. Weder das Parteigutachten noch die diversen Hospitalisationen in der psychiatrischen Klinik könnten die beiden Gutachten von Dr. med. D.___ in Zweifel ziehen.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.), der Beschwerdeergänzung (A.S. 19 ff.) und ihrer Replik (A.S. 63 ff.) entgegenhalten, bezogen auf das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 seien verschiedene Punkte zu monieren. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde darin nicht nachgezeichnet und daher nicht plausibel gemacht. Die davor angefallenen Akten (insbesondere jene zum kurz davor erfolgten stationären Aufenthalt) gingen weitgehend stets von ähnlichen und nachvollziehbaren erheblichen Befunden, Diagnosen und Beeinträchtigungen aus. Bei Persönlichkeitsstörungen der hier bestehenden Art sei medizinisch-theoretisch grundsätzlich von einer langjährig stabilen Situation auszugehen. Die Diagnostik und Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen sei anerkanntermassen besonders komplex. Es sei regelmässig die Einholung fremdanamnestischer Angaben notwendig. Dies sei hier nicht geschehen, was umso stossender sei, als erhebliche Diskrepanzen zur Beurteilung der langjährig behandelnden Ärzte bestünden. Der Gutachter gehe von einem wenig überzeugenden Konzept aus, wonach die Persönlichkeitsstörung entweder eine schwere Störung der Handlungs- und Willensfreiheit bewirke und/oder den Realitätsbezug verunmöglichen könne, womit sie nur dann eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bewirke, während im anderen Fall im Umkehrschluss keine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen sei. Die gutachterliche Folgenabschätzung habe allfällige Wechselwirkungen zwischen Belastungen und Ausprägung der einschränkenden Symptomatik, wie sie allgemein bei Persönlichkeitsstörungen und auch konkret eine wesentliche Rolle spielten, ausser Acht gelassen. Die Diskussion der Einschränkung der Leistungsfähigkeit und die dortigen Ergebnisse erschienen unklar bis widersprüchlich. Einerseits werde vorbehaltlos von einer 40%igen Einschränkung im ersten Arbeitsmarkt gesprochen, damit einhergehend unter anderem von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit, andererseits werde ohne nähere Erklärung für eine angepasste Tätigkeit keine relevante Einschränkung attestiert, obgleich die Grundfertigkeiten eigentlich stets mehr oder weniger stark gefordert seien und gerade eine Arbeit ohne Anforderungen an eine gewisse Durchhaltefähigkeit schlicht nicht denkbar sei. Die prozentuale Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit sei daher lebensfremd und konstruiert.
Im Weiteren wird dargelegt, es hätten zahlreiche, oft mehrmonatige stationäre Aufenthalte stattgefunden, meist nach Krisensituationen mit Suizidversuchen. Die jeweiligen Berichte liessen nicht anklingen, dass die oft mehrmonatig beobachtete und behandelte gesundheitliche Situation sowie die damit bewirkten erheblichen Einschränkungen nicht objektiv nachvollziehbar seien und dass die gestellten Diagnosen und deren Ausprägung fraglich sein könnten. Auch in seinem Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2017 sei der Gutachter kaum auf die zahlreichen Berichte der bis 2017 stattgefundenen 12 stationären Aufenthalte eingegangen. Nicht nachvollziehbar erscheine es, wenn den beinahe zahllosen Berichten aus den stationären Aufenthalten angekreidet werde, sie enthielten keine substanziellen Angaben zu den depressiven Syndromen. Diesem Aspekt werde trotz erdrückender Diskrepanz zwischen jüngerer Behandlungsanamnese und gutachterlicher Einschätzung nicht nachgegangen. Gleiches gelte mit Bezug auf den Hinweis, in den Berichten fehlten Diskussionen mit Bezugnahmen auf das Klassifikationssystem. Eine solche sei kaum zwingender Bestandteil eines kurzen Berichts über eine nach einer Akutsituation durchgeführte stationäre Behandlung, zumal die Vorgeschichte allseits bekannt sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb praktisch ohne objektiv nachvollziehbaren Grund über mehr als zwei Jahre immer wieder eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit hätte bestehen sollen. Schliesslich sei die These eines auf eine Anspruchserhaltung ausgerichteten bewusstseinsnahen Verhaltens nicht abgestützt. Es bleibe ungeklärt, inwiefern die ursprünglich als nachvollziehbar pathologisch beurteilten, schillernden Auffälligkeiten in ein bewusstseinsnahes Verhalten übergegangen sein sollen. Auch zu beanstanden sei, dass offenbar eine (verweigerte) Blutspiegelbestimmung als erforderlich betrachtet und moniert worden sei, die Mitwirkung bei testpsychologischen Abklärungen sei ungenügend ausgefallen, dann aber doch davon ausgegangen worden sei, die Sache sei abschliessend beurteilbar. Hinzu komme, dass die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hätte Gelegenheit bieten müssen, diese Massnahmen nachzuholen. Im Jahr 2018 hätten offensichtlich objektive Gründe für eine langfristige und spezialisierte Behandlung bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin in die F.___ überwiesen worden sei. Der diesbezügliche Bericht schildere den diagnoserelevanten Befund eindrücklich.
In der Beschwerdeergänzung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, der Privatgutachter Dr. med. G.___ setze sich – im Gegensatz zu Dr. med. D.___ – einlässlich mit den bisherigen Akten auseinander und stelle seine Diagnosen leitliniengerecht. Damit erweise sich die isoliert dastehende und schwach abgestützte Beurteilung von Dr. med. D.___ jedenfalls bezogen auf die hier interessierende Phase der Rentenaufhebung als widerlegt. Insbesondere das Gutachten von 2017 könne den insbesondere im Jahr 2018 und bis zur Parteibegutachtung gut dokumentierten Gesundheitszustand nicht widerlegen. Daher seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung nicht erfüllt. Dr. med. G.___ stehe oft auch für die IV-Stellen als Gutachter im Einsatz. Seine Gutachten zeichneten sich aus durch eine umfassende Darstellung der Datenlage und eine breite Diskussion derselben innerhalb der Beurteilung. Absolut zentral sei hier seine nachvollziehbar fachlich begründete Überlegung, dass im konkreten Fall die Persönlichkeitsstörungsdiagnose im Vordergrund stehe und für die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit relevant sei. Zudem seien die Diagnose und die ihr eigenen Befunde zwar gemäss Regelerfahrung langfristig stabil, es gehöre aber zum Krankheitsbild, dass die Symptomatik stark fluktuiere. Der in den Gutachten von Dr. med. D.___ wiederholt anzutreffende Hinweis, wonach in der Untersuchung diese oder jene Merkmale nicht angetroffen worden seien, greife offenbar im Sinne der von Dr. med. G.___ einlässlich dargestellten richtigen Erfassung von Persönlichkeitsstörungen deutlich zu kurz. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse erscheine es auch besser nachvollziehbar, dass in der Praxis davon ausgegangen werde, die zuverlässige Beurteilung von allfälligen Persönlichkeitsstörungsdiagnosen sei besonders schwierig. So müsse nach Möglichkeit an mehreren Terminen eine vertiefte Exploration erfolgen und eine umfassende, nach Möglichkeit auf der Einholung nicht nur medizinischer, sondern auch fremdanamnestischer Angaben beruhende Anamneseerhebung vorgenommen werden. Dr. med. G.___ mache an verschiedenen Stellen inhaltliche, eher gutachtenstechnische Schwachstellen der Gutachten von Dr. med. D.___ aus. So sei auch Dr. med. G.___ beispielsweise der Auffassung, die präzise Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für eine angepasste Verweistätigkeit sei eigenartig ausgefallen. Er weise zu Recht darauf hin, dass es unsinnig gewesen sei, im Gutachten von 2015 davon zu sprechen, die in den Akten erwähnten Befunde liessen ein unspezifisch depressives Syndrom als Reaktion auf das IV-Verfahren nachvollziehen. Ebenfalls erwähne er, dass unrichtigerweise mehrfach von Aggravation die Rede sei, ohne dass auf die Diagnose, deren Symptome aggraviert dargestellt würden, Bezug genommen werde. Als weiterer Mangel werde die begrifflich unrichtige Verwendung der Zumutbarkeit moniert. Mit Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung von 2017 nicht zustande gekommene Blutspiegelbestimmung zeige sich aktuell, dass eine angemessene Medikamentencompliance habe belegt werden können. Besonders überzeugend seien bei Dr. med. G.___ die diagnosenkriteriengeleitete Darstellung und Diskussion der erhobenen sowie den Akten entnommenen Anamnese und deren diagnostische Würdigung. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass und weshalb ein chronisch wandelndes Zustandsbild durchaus störungsinhärent sei und keineswegs gegen die im Behandlungskontext durchgehend so gestellte Diagnose spreche. Auch die abschliessende RAD-Beurteilung vom 17. Oktober 2018 könne damit nicht für sich in Anspruch nehmen, im Rahmen der so erfolgten Aktenbeurteilung zu überzeugenden Ergebnissen zu gelangen. Ein Berührungspunkt zu den Einschätzungen von Dr. med. G.___ bestehe insofern, als angeführt werde, vorübergehende Verschlechterungen der affektiven Befindlichkeit seien bei der Persönlichkeitsstörungsdiagnose störungsimmanent. Hingegen nicht nachvollziehbar erscheine, dass solche «schlechte Phasen» im Ergebnis für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit irrelevant sein sollten. Auch problematisch erscheine der Hinweis, die Berichte aus den stationären Behandlungen und insbesondere jener der F.___ lieferten keine Hinweise zu Fragen wie Konsistenz und Arbeitsfähigkeit. In eine ähnliche Richtung gingen Hinweise von Dr. med. D.___ auf das teilweise Fehlen von Schilderungen zum diagnoserelevanten Befund. Es sei notorisch, dass Behandler nicht nach den Erfordernissen von Gutachtern arbeiteten und aus der Abwesenheit von Angaben zu einzelnen Befunden nicht auf deren Inexistenz geschlossen werden könne. Gleiches gelte mit Bezug auf das monierte Fehlen von Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Im vorliegenden Fall habe die Notwendigkeit zur Einholung eines Parteigutachtens bestanden. Das Ergebnis der zweiten Begutachtung von Dr. med. D.___ habe eine wirkliche Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlichen Krankheitsgeschichte vermissen lassen. Dass anschliessend trotz weiterer klarer Berichte aus den stationären Behandlungen ohne nähere Diskussion auch Ende 2018 seitens des RAD der Standpunkt vertreten worden sei, es liege keine dauerhafte invalidisierende Störung vor, habe als ultima ratio die Einholung eines Privatgutachtens notwendig gemacht.
In der Replik lässt die Beschwerdeführerin sodann ausführen, im vorliegenden Fall sei aus medizinischer Sicht primär die Frage zu beantworten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart verändert habe, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Dieser Nachweis sei mit den Gutachten von Dr. med. D.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht worden. Dessen Beurteilung falle nicht überzeugender aus als die weitaus einlässlichere Einschätzung von Dr. med. G.___. Dessen Beurteilung korreliere im Ergebnis mit den Berichten der behandelnden Stellen. Dem Bericht der F.___ könne auch nicht ernsthaft unterstellt werden, er mache sich ungenügend unabhängig und ungenügend fachlich-kritisch den subjektiven Standpunkt der Beschwerdeführerin zu eigen. Zum Bericht des RAD sei in formeller Hinsicht zu sagen, dass mit der Einreichung der Beschwerde die Behandlung der Sache auf die Beschwerdeinstanz übergehe und es dem Versicherungsträger daher grundsätzlich nicht gestattet sei, weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Punktuelle Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen seien zwar erlaubt, sie stellten aber dann eine parteiliche Einschätzung dar, die ein entsprechend geringeres Beweisgewicht habe. Die wesentliche Leitdiagnose sei die Persönlichkeitsstörungsdiagnose. Es treffe aber nicht zu, dass der damaligen Berentung eine durchgehend mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik zugrunde gelegen habe. Weshalb keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden seien, sei im Gutachten von Dr. med. G.___ erklärt worden. Bei der Darlegung der angeblichen Widersprüchlichkeiten handle es sich um gesuchte Einwände. Die Einwände zur Konsistenz könnten ausserdem kaum im Rahmen einer Aktenbeurteilung zuverlässig geklärt werden. Die RAD-Beurteilung führe schrittweise mit einzelnen Angaben innerhalb der Beurteilung zum Ergebnis, dass sich die beiden Gutachter in diagnostischer Hinsicht eigentlich praktisch einig seien und die Differenz einzig in einer geringgradig unterschiedlichen Beurteilung des nachvollziehbaren Schweregrads liege. Dies widerspreche der Praxis, wonach es grundsätzlich unzulässig sei, allein und direkt aus einer Diagnose Rückschlüsse auf die ausgewiesenen Einschränkungen zu ziehen. Vor allem vernachlässige diese Sichtweise im vorliegenden Fall, dass Dr. med. D.___ ungeachtet seiner Diagnosestellung zahlreichen, potenziell krankheitsinhärenten Befundelementen deren Krankheitsbezug komplett abspreche und stattdessen aggravatorische, bewusstseinsnahe Erklärungsansätze nenne, während Dr. med. G.___ sie als konsistent und pathognomisch beurteile. Ferner zeige Dr. med. G.___ nachvollziehbar auf, dass bei einer Persönlichkeitsstörung der hier fraglichen Art das in der Untersuchungssituation vordergründig allenfalls aktuell eher wenig beeinträchtigt erscheinende Zustandsbild nicht täuschen dürfe, während Dr. med. D.___ aus Feststellungen zu unmittelbar in der Untersuchungssituation wenig ausgeprägten Auffälligkeiten ein zentrales Element seiner Begründung mache. Soweit noch die fehlende Medikamentenspiegelbestimmung moniert werde, stosse dieser Einwand ins Leere. Das Gutachten habe sich explizit auf eine zuvor erfolgte Medikamentenspiegelbestimmung von Ende Januar 2019 gestützt und deren Ergebnisse ausdrücklich besprochen. Das zweite Gutachten von Dr. med. D.___ habe aufgrund eines Missverständnisses auf gar keiner zeitnah vorgenommenen Medikamentenspiegelbestimmung beruht. Die Bereitschaft zu einer solchen sei anschliessend mehrfach erfolglos bekundet worden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 1. Juni 2004 ausgerichteten Invalidenrente per Ende Februar 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).
Gemäss Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Ein solches verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).
5.4 In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 2.4).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die in der angefochtenen Verfügung mit Verfügung vom 16. August 2005 (IV-Nr. 25) zugesprochene ganze Rente zu Recht aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 16. August 2005 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 16. Januar 2019 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Die zwischenzeitlich in den Jahren 2007 und 2009 durchgeführten Revisionen beinhalteten keine umfassenden Prüfungen.
6.1 Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf den Bericht der E.___ (Dr. med. H.___, Assistenzärztin; Dr. med. I.___, Oberarzt), [...], vom 27. September 2004 (IV-Nr. 11) sowie den Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 29. Juni 2004 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) ab.
6.1.1 Gemäss Arztbericht von Dr. med. H.___ lagen folgende Diagnosen vor:
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstruktur, am ehesten im Sinne einer Borderline-Störung (ICD-10 F60.31) mit im Vordergrund stehenden wiederkehrenden suizidalen Krisen bzw. Suizidgedanken und selbstschädigendem Verhalten sowie diffusen Angstsymptomen und psychotischen Symptomen
Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf weiteres 100 %. Laut eigenen Angaben sei es vor etwa fünf Jahren zum ersten Mal zur Entwicklung von depressiven Symptomen mit Verlassenheits- und Einsamkeitsgefühlen sowie einer starken inneren Anspannung gekommen. Im weiteren Verlauf sei akute Suizidalität aufgetreten mit zweimaligem Suizidversuch und nachfolgender Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik in [...]. In der Folge sei eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden, insbesondere wegen optischen Halluzinationen bei jedoch vorhandenem Realitätsbezug. Im April 2003 habe sich die Symptomatik erneut verschlechtert mit wiederkehrenden diffusen Angstzuständen, innerer Anspannung bei Depersonalisations-Symptomen, teilweise auch selbstverletzendem Verhalten und ständiger Gewichtszunahme. Es werde eine depressive Symptomatik mit Niedergeschlagenheit, Einsamkeitsgefühlen, Antriebslosigkeit, starker innerer Anspannung, diffusen Ängsten, einschiessenden Suizidgedanken und selbstschädigendem Verhalten angegeben. Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnesstörungen gebe es nicht. Der affektive Rapport sei gut herstellbar bei guter Schwingungsfähigkeit. Es erfolge eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (einbis zweimal wöchentlich). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nur in einem Schonrahmen zu 50 % arbeitsfähig. Dabei bestehe situationsbedingt eine verminderte Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten wären ihr ebenfalls theoretisch zu 50 % zuzumuten, dies sei jedoch zurzeit nur an einem geschützten Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck realisierbar.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 (IV-Nr. 19) ergänzten Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ den Arztbericht vom September 2004 dahingehend, dass sich seit September 2004 bei der Beschwerdeführerin ein instabiler Verlauf gezeigt habe mit immer wiederkehrenden Suizidgedanken sowie einer weiterhin bestehenden depressiven Grundstimmung. Im Oktober 2004 sei es nach einer Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht zur stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik [...] gekommen und danach zu einer engmaschigen Betreuung im Ambulatorium.
6.1.2 Laut dem Austrittsbericht der Klinik J.___ waren folgende Diagnosen zu stellen:
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstruktur, am ehesten im Sinne einer Borderline-Störung (ICD-10 F60.31) mit im Vordergrund stehenden wiederkehrenden suizidalen Krisen bzw. Suizidgedanken, selbstschädigendem Verhalten sowie diffusen Angstsymptomen und minipsychotischen Symptomen
- Hinweise für komplizierte Trauerreaktion
- Hinweise für Somatisierungsstörung
Zur Anamnese wurde dargelegt, laut eigenen Angaben sei es bei der Beschwerdeführerin vor ca. fünf Jahren nach dem Tod ihres Vaters zur Entwicklung von depressiven Symptomen mit Verlassenheitsund Einsamkeitsgefühlen sowie einer starken inneren Anspannung gekommen. Im weiteren Verlauf sei akute Suizidalität aufgetreten mit zweimaligem Suizidversuch mit nachfolgender Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik. In der Folge sei eine medikamentöse Behandlung installiert worden, auch wegen des Auftretens von optischen Halluzinationen bei jedoch vorhandenem Realitätsbezug. Im April 2003 sei es zu einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik gekommen, so dass die Beschwerdeführerin seither in regelmässiger Behandlung stehe. Als Hauptproblembereiche gebe sie die wiederkehrenden diffusen Angstzustände, das Auftreten von starker innerer Anspannung bei Depersonalisationssymptomen, teilweise auch selbstverletzendes Verhalten und wiederkehrende Stimmungsschwankungen an. Gleichzeitig berichte sie über eine starke Gewichtszunahme (30 kg) unter der medikamentösen Behandlung, wobei sie in Anspannungssituationen vermehrt Süssigkeiten esse. Die Beschwerdeführerin gebe eine psychische Zustandsverschlechterung seit ca. sieben Monaten an mit Überforderungsgefühlen sowie vermehrter Antriebslosigkeit. Aufgrund der emotionalen Instabilität sei die Familie im September 2003 zur Mutter der Beschwerdeführerin gezogen. Aktuell führe vor allem ihre Mutter den Haushalt und übernehme auch mehrheitlich die Erziehung der Tochter. Weiterhin bestünden starke Trauersymptome bezüglich des Todes ihres Vaters. Das allgemeine Befinden sei beeinträchtigt. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, die Beschwerdeführerin sei chronisch müde. Der Psychostatus falle folgendermassen aus: Gedächtnis intakt, Konzentration vorhanden, formales Denken logisch kohärent, inhaltlich auf ihre emotionale Instabilität bzw. Antriebsverminderung fokussiert, in der Grundstimmung hintergründig gedrückt, insgesamt Auftreten von wiederkehrenden Suizidgedanken, insgesamt starke emotionale Instabilität mit Auftreten von Aggressionsdurchbrüchen sowie depressiven Einbrüchen mit völligem Rückzug und Passivität, wiederkehrendes Auftreten von Einsamkeits- und Verlassenheitsgefühlen bei sehr negativer Grundannahme, im Rahmen von starken Anspannungssymptomen teilweise Auftreten von Selbstverletzungen, wiederkehrendes Auftreten von diffusen Angstsymptomen, zum Teil auch soziophobischen Ängsten, anamnestisch Hinweise für wiederkehrende Schmerzsymptome im Sinne einer Somatisierungsstörung, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar.
Bei der Beschwerdeführerin habe ein ausgeprägtes eigenes Hilflosigkeitskonzept vorgelegen, wobei sie bisher im hohen Anspannungsbereich vor allem mit Rückzug ins Bett und Medikamenteneinnahme zur Sedation reagiert habe. Dieses Verhalten habe sich auch bei Wochenendheimgängen gezeigt. Auch der Anstieg selbstverletzender Verhaltensweisen müsse als dysfunktionaler Versuch im Umgang mit den massiven Gefühlsüberflutungen bis hin zu dissoziativen Symptomen mit Depersonalisation gesehen werden. Es sei der Beschwerdeführerin schliesslich gelungen, sich mehr und mehr auf die Behandlung einzulassen, wodurch sie eine schrittweise Anspannungsreduktion erlebt habe. Ausgelöst durch die Notfallhospitalisation ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin vorzeitig aus der Klinik entlassen werden wollen. Trotz gesundheitlicher Stabilisierung der Mutter sei es ihr schwergefallen, sich weiterhin auf das stationäre Setting einzulassen. Schliesslich habe sie ihren einschiessenden Wunsch eines Austritts überdenken können. Bei der Nachbesprechung habe sich gezeigt, dass es für sie nach wie vor schwierig sei, eigene Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen. Aufgrund des Drängens von ihrer Seite sei schliesslich der Austritt erfolgt. Während des Klinikaufenthalts vom 19. April bis 23. Juni 2004 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
6.2 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 lagen folgende Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt vor:
6.2.1 Laut dem Bericht der mittlerweile in einer eigenen Praxis tätigen Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2013 (IV-Nr. 51 S. 3 ff.), waren folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom,
andere Diagnosen sind den vorhandenen IV-Akten zu entnehmen.
Im Weiteren wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 14. März 2013 in Behandlung. Zuvor habe sie während zwei Jahren keine psychiatrische Therapie in Anspruch genommen, da sie sich dies finanziell nicht habe leisten können. Sie fühle sich sehr oft müde, wenig belastbar, leide an Schlafstörungen, Freudlosigkeit, Insuffizienzgefühlen und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Es seien im Gespräch keine kognitiven Einschränkungen eruierbar, inhaltliche oder formale Denkstörungen bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, reduziert schwingungsfähig, habe ausgeprägte Insuffizienzgefühle und massive Existenzängste. Suizidalität werde verneint, aber es bestünden anamnestisch Hinweise auf passive Todeswünsche. Eine stationäre Behandlung sei im Oktober 2013 wegen fehlender Kinderbetreuung abgelehnt worden. Sollte sich innert der nächsten Wochen keine Besserung einstellen, wäre ein stationärer Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik unumgänglich.
6.2.2 In einem weiteren Bericht von Dr. med. H.___ vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 53 S. 5 f.) wird festgehalten, es habe nach einer Medikamentenumstellung im November/Dezember 2013 eine stabile Phase gegeben. Im Februar/März 2014 sei es zu einer erneuten Krise gekommen mit massiven Schlafstörungen, sozialem Rückzug und Abschottung, innerer Unruhe, dysphorisch gereizter Stimmung und ausgeprägter emotionaler Instabilität. Diese Verschlechterung der psychischen Symptomatik sei sicherlich in Zusammenhang mit der bekannten Borderline-Persönlichkeitsstörung zu sehen, was medikamentös nur bedingt beeinflussbar sei.
6.2.3 Mit Bericht vom 2. März 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) gab Dr. med. H.___ dann bekannt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Juli 2014 nicht mehr bei ihr zur Konsultation gewesen (IV-Nr. 54 S. 1).
6.2.4 Im von der Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2015 (IV-Nr. 60.1; Untersuchung vom 2. Juli 2015) werden folgende subjektive Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten: Seit 17 Jahren habe sie ein Borderline. Daran sei nichts zu ändern. Der Tod ihres Vaters, zu dem sie ein sehr gutes emotionales Verhältnis gehabt habe, sei der Auslöser dafür gewesen. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Instabilität. Sie könne grundsätzlich schon arbeiten gehen, aber ihre Leistungsfähigkeit sei sehr unzuverlässig. Es komme vor, dass sie drei bis vier Tage nur liege und nicht funktioniere. Sie könne sich oft nicht an die Ausfälle erinnern. So werde sie sicher von niemandem eingestellt. Sie sei manchmal traurig, dann wieder verärgert und/oder wolle für sich allein sein. Die Schwankungen seien unberechenbar und sehr extrem. Den Tag verbringe sie je nach ihrem Befinden. Sie kümmere sich um die Kinder und besorge den Haushalt. Darüber hinaus mache sie gar nichts. Soziale Kontakte habe sie keine. Sie schlafe unregelmässig und fühle sich oft körperlich kraftlos. Für regelmässige Reisen fehle das Geld. Seit 2003 habe sich gar nichts verändert. Es sei alles genauso schlimm wie damals. Sie habe aber gelernt, es zu ertragen. Sie habe keine grosse Depression mehr. Das Medikament, das sie nehme, führe zu etwas mehr Stabilität. Der anfängliche Nutzen habe aber etwas nachgelassen.
Der psychiatrische Gutachter erhebt folgende Befunde: Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Die Explorandin sei in der Interaktion narzisstisch. Eine Verdeutlichungstendenz sei erkennbar. Fragen zu subjektiven Beschwerden, zur Therapie und zur Tagesaktivität würden ausweichend, unklar, vage, oberflächlich und pauschal beantwortet. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Im Affekt sei die Explorandin ausgeglichen, ernst, ruhig und dysthym, dabei sehr gut moduliert. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Von Suizidalität sei sie distanziert. Im MADRS (Fragebogen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines depressiven Syndroms) erreiche sie neun Punkte, womit kein depressives Syndrom objektiviert werden könne. Beim Fragebogen MMPI-2 sei Simulation anzunehmen, da die Angaben der Explorandin eine Beantwortung nach Zufall zeigten.
Folgende Diagnose wird erhoben:
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F 60.3), mit aktuell neurasthenisch-dysthymer Verstimmung, mit rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4), mit Status nach Suizidversuchen (Tabletten)
In der Beurteilung hält der Gutachter fest, mit Austrittsbericht der E.___ vom 24. August 1999 sei eine erste stationäre Behandlung der Explorandin dokumentiert, dies nach einem Suizidversuch. Ab Juli 2003 habe man bei ihr eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls genannt worden, ab Dezember 2003 habe man diesen präzisiert. Ab Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2004 seien dann im weiteren Verlauf regelmässig unwidersprochen gemäss ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung (in unterschiedlicher Ausprägung) und eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) attestiert worden. Die Mitarbeit der Explorandin bei den therapeutischen Bemühungen sei immer wieder auch unzuverlässig gewesen. Anlässlich der Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt vorhanden. Insbesondere ein depressives Syndrom sei nicht erkennbar. Fragen zu Beschwerden, Therapie und Tagesaktivität würden ausweichend beantwortet. Im Affekt sei die Explorandin dysthym, in der Interaktion narzisstisch (ich bezogen). Eine Verdeutlichungstendenz sei klinisch vorhanden. Die Explorandin zeige bei der Beantwortung der Fragebögen ein unkooperatives Antwortverhalten, eine extreme Zustimmungstendenz und eine Aufmerksamkeitserheischung. Eine Aggravation sei anzunehmen. Zusammenfassend lasse sich bei der Explorandin eine emotional unstabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen. Diese sei aufgrund der aktuellen Untersuchung, der vorliegenden Akten und der Angaben der Explorandin selbst als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Es seien narzisstische sowie depressive, impulsive, misstrauische und aggressive Anteile zu erkennen. Es zeige sich eine dokumentierte Entwicklung ab dem 22. Altersjahr. Diese gehe einher mit einer gescheiterten beruflichen Integration und rezidivierenden ehelichen Konflikten. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall der Explorandin nicht gleichzusetzen mit einer schwerwiegenden psychiatrischen Störung, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. In den Akten würden zudem unregelmässige depressive Episoden attestiert. Zurzeit würden die Eingangskriterien für eine depressive Episode nicht (mehr) erfüllt. Es könne von einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung (F33.4) ausgegangen werden. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne dadurch nicht (mehr) begründet werden. Depressive Symptome seien meist Ausdruck der Überforderung der Explorandin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefizite und begründeten kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit.
Für die Zeiten stationärer Hospitalisation sei bereits aus formalen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese sei, insbesondere aufgrund der Art der Störung, in der Regel von kurzfristiger Dauer. Gemäss aktueller Einschätzung habe die leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 40 % Minderung auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Im Bereich familiäre/persönliche Beziehungen sei eine leichte Beeinträchtigung anzunehmen, in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben und Kontakt-/Gruppenfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung und im Bereich Durchhaltefähigkeit eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team- / Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr) angenommen werden. Die aktuellen Beeinträchtigungen (insbesondere im Bereich Durchhaltefähigkeit) seien wesentlich bestimmt von der inneren Bereitschaft der Explorandin. Diese sei gegenwärtig aussergewöhnlich gering ausgeprägt. Eine allfällige therapeutische Unterstützung zur Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde abgelehnt und sei auch in der Vergangenheit nur unregelmässig genutzt worden. Schliesslich erkläre sich die in der aktuellen Untersuchung von der Explorandin gezeigte Aggravation nicht durch primär psychopathologische Defizite, sondern durch ein bewusstseinsnahes Ringen um die Anerkennung als Invalide. Von dieser Einschätzung könne ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt (2. Juli 2015) ausgegangen werden. Die krankheitsfremden Faktoren erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Explorandin im Gegensatz zur versicherungsmedizinischen Einschätzung. Sie behinderten auch die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite. Hierfür spreche auch die von der Explorandin an der Untersuchung gezeigte Aggravation. Zu abweichenden ärztlichen Einschätzungen könne nicht kritisch differenziert Stellung genommen werden, weil zu diesen keine versicherungsmedizinisch relevanten Angaben gemacht worden seien.
6.2.5 Einige Tage nach der psychiatrischen Begutachtung kam es nach Selbstzuweisung zu einer dreitägigen Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik [...] (IV-Nr. 63 S. 2; 90 S. 19 ff.).
6.2.6 Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2015 fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 sei schlüssig und nachvollziehbar. Neue medizinische Aspekte, die weitere Abklärungen erforderten, seien nicht genannt worden. Der Gutachter habe seit 2. Juli 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellen können. In der angestammten Tätigkeit könne ab dem 2. Juli 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In einer Verweistätigkeit (wenig Team- und Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck) bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 66 S. 2 f.).
6.2.7 Eine längere Hospitalisation erfolgte vom 1. April bis 9. Juni 2016 (IV-Nr. 75 S. 2; 90 S. 25 ff.). Diagnostiziert wurden zu diesem Zeitpunkt durch die E.___ eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Man habe gegen Ende des stationären Aufenthalts versucht, mittels Arbeitstherapie die Belastungsfähigkeit im geschützten Rahmen zu stärken. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Patientin aufgrund ihrer ausgeprägten emotionalen Instabilität nicht in der Lage sei, einfachste Arbeiten über eine gewisse Zeit regelmässig auszuführen.
6.2.8 Im Arztbericht der E.___ (Dr. med. L.___, Oberärztin; Dr. med. M.___, Arzt) vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 80 S. 5 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Suizidversuch mit nicht opiathaltigen Analgetika (ICD-10 X60)
- Adipositas
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit mindestens 2015. Ab 2015 sei es trotz störungsspezifischer Therapie zu einer weiteren Verschlechterung gekommen, wobei zuletzt die Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllt gewesen seien und eine Hospitalisation auf der Depressionsstation vom 1. April bis 9. Juni 2016 notwendig gewesen sei. Die ambulante Nachbehandlung habe wiederum im Ambulatorium stattgefunden. Bereits kurz nach der Hospitalisation mit Vollremission sei es zu einem Rückfall gekommen und die Patientin leide bis heute an einer mittelgradigen Depression. Sie sei im Kontakt weinerlich, habe eine mittelschwere Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung, sei formalgedanklich kohärent, habe eine Denkverlangsamung und -einengung auf die aktuelle Situation und leide an Gedankenkreisen. Ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar, die Patientin sei affektstarr und affektarm bei depressiver Stimmungslage. Die Vitalgefühle seien gestört, es bestünden Insuffizienzgefühle, Ängste und Antriebsarmut. Sie könne sich derzeit von Suizidgedanken distanzieren.
6.2.9 In einem weiteren Arztbericht der E.___ (Dr. med. M.___, Oberarzt), vom 11. Oktober 2017 (IV-Nr. 90 S. 5 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F 60.31)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Suizidversuch mit nicht opiathaltigen Analgetika (X60)
- Status nach Magenbypass-Operation 04/2017
- Diabetes mellitus Typ 2, ED 02/2017
Es wurden folgende psychopathologischen Befunde vom 15. September 2017 angegeben: Die Patientin sei formalgedanklich kohärent, ein affektiver Rapport sei herstellbar und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten bei euthymer Stimmungslage. Es bestünden eine Störung der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle und Ängste, dass der Ehemann sie verlasse und andere sehen könnten, wie schlecht es ihr gehe. Psychomotorisch sei die Patientin ruhig, mit Antriebsarmut. Aktuell könne sie sich von Sui-zidgedanken distanzieren. Sie zeige derzeit einen leicht besseren Zustand bezüglich emotionaler Stabilität und depressiver Stimmung im Vergleich zum Bericht Anfang 2017. Insgesamt sei die Belastbarkeit nach wie vor gering, es reiche einzig für den Haushalt und die Kinderbetreuung mit Unterstützung.
Gemäss den ebenfalls eingereichten Beilagen befand sich die Beschwerdeführerin vom 7. bis 10. Juli 2015 (IV-Nr. 90 S. 19 ff.), vom 21. bis 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 90 S. 22 ff.), vom 1. April bis 9. Juni 2016 (IV-Nr. 90 S. 25 ff.), vom 18. bis 28. September 2016 (IV-Nr. 90 S. 10 ff.), vom 23. Januar bis 2. Februar 2017 (IV-Nr. 90 S. 13 f.), vom 8. Februar bis 10. März 2017 (IV-Nr. 90 S. 15 f.) sowie vom 6. bis 7. August 2017 (IV-Nr. 90 S. 17 f.) jeweils stationär in Behandlung bei den E.___.
6.2.10 Aufgrund der mehrfachen stationären Aufenthalte gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag, das am 28. November 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 92.1; Untersuchung vom 13. September 2017). Der Gutachter hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe eine Blutentnahme (zur Bestimmung des Blutspiegels der von ihr angegebenen Psychopharmaka sowie des CDT-Wertes) mehrfach ausdrücklich verweigert, ebenso die Bearbeitung von Selbstbeurteilungsfragebögen und objektivierenden Tests. Zu den gegenwärtigen Beschwerden habe sie angegeben, sie sei seit drei Monaten aussergewöhnlich unkonzentriert. Deshalb könne und wolle sie die Selbstbeurteilungsfragebögen nicht bearbeiten. Es gehe ihr seit Juli 2015 wirklich nicht gut. Seither sei sie ca. sieben Mal in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Diese Behandlungen seien zwar kurzfristig hilfreich gegen die Depressionen, aber nie anhaltend. Die Depressionen hätten seit Sommer 2015 in Häufigkeit und Ausprägung zugenommen. Mit dem «Borderline» könne sie unterdessen recht gut umgehen. Noch Anfang Juli 2015 sei es ihr einigermassen gut gegangen, aber danach habe sie plötzlich eine stationäre Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Einen Anlass könne sie nicht beschreiben. Seither sei der Verlauf ihrer Beschwerden wechselhaft. Oft sei es die Hölle, es sei immer gleich schlecht. Ab und zu gehe es ihr vielleicht auch tage- bis wochenweise besser oder gut. Sie erlebe ihren Gesundheitszustand fast so wie am Anfang vor 18 Jahren. Sie leide unter ihren rezidivierenden Krisen und denke vermehrt an Tod und Sterben. Sie habe immer wieder Angst, sich vielleicht etwas anzutun. Zuletzt habe sie vor mehr als zehn Jahren einen Selbstmordversuch unternommen. Sie schlafe unregelmässig, habe auch unter Appetitlosigkeit gelitten und sei innerlich angespannt. Um sich zu spüren, kratze sie sich absichtlich (beispielsweise im Gesicht). Ihre Beschwerden seien «im Kopf». Seit ca. drei Monaten sei sie vermehrt aggressiv und reizbar, werde laut. Die Depression sei sehr aktiv, es gehe gar nichts mehr richtig. Sie habe Schuldgefühle, sei weinerlich, unkonzentriert und ohne innerlichen Antrieb. Sie fühle sich «unter Leuten» unwohl. Seit November 2015 sei sie in ambulanter Therapie bei Dr. med. M.___, sie sehe diesen ein- bis dreimal im Monat. Die Gespräche seien hilfreich. Sie fühle sich von ihm «gut verstanden». Zudem nutze sie eine Psychopharmakotherapie. Im Jahr 2017 sei bei ihr neu die Zuckerkrankheit festgestellt worden, weshalb sie entsprechende Medikamente einnehme und Insulin spritze. Im April 2017 sei bei ihr ein Magenbypass angelegt worden. Die Operation und die anschliessende Heilung seien komplikationslos verlaufen. Sie sei bereits vor drei Jahren geplant gewesen, dann aber aufgrund der psychischen Instabilität der Patientin verschoben worden.
Den Tag verbringe die Explorandin strukturiert. Sie stehe um 06:45 Uhr auf und gehe um 23:00 Uhr zu Bett. Am Morgen schicke sie den Sohn in die Schule. Sie habe am Vormittag auch mehr Kraft. Sie besorge ihre tägliche Hygiene, trinke Kaffee, putze und räume auf, je nach ihrem Befinden. Einmal in der Woche komme eine Putzhilfe und sie werde auch von zwei Nachbarinnen regelmässig unterstützt. Ab und zu treffe sie sich mit Kolleginnen oder telefoniere mit diesen. Auch mit den Verwandten pflege sie telefonische Kontakte. Sie nehme regelmässig Termine wahr und benütze dafür den öffentlichen Verkehr. Sie gehe einkaufen und bereite das Mittagessen für den Sohn zu. Sie gehe spazieren, höre Radio, sehe fern, häkle und nutze das Internet. Sie gehe mit der Familie regelmässig mit dem Auto nach Deutschland zum Einkaufen. Sie habe Angst davor, dass die Rente allenfalls sistiert werden könnte. Ein Arbeitstraining sei jedoch «völlig unmöglich». Die IV-Stelle habe darauf bestanden, dass sie während einer Hospitalisation an einem solchen Training teilnehme. Auch eine Umschulung sei nicht möglich, weil sie nichts lernen könne. Sie sei vergesslich und könne sich so etwas gar nicht vorstellen. Die Tätigkeit als gelernte Coiffeuse habe sie gerne ausgeübt, dafür sei sie nun aber zu alt. Die letzte Tätigkeit bei der C.___ habe sie im Rahmen einer temporären Anstellung ausgeübt, die sie selbst gefunden habe. Sie habe das Einkommen benötigt. Im Jahr 2007 sei dann ihr Sohn zur Welt gekommen. Ihr Ehemann habe in seinem Schreiben vom 20. September 2015 ihren Gesundheitszustand gut beschrieben.
Es wurden folgende Befunde erhoben: Psychomotorik und Antrieb seien angemessen, flexibel und lebendig. Das Gesprächsverhalten sei freundlich und zugewandt, in der Interaktion sei die Beschwerdeführerin emotional expressiv und narzisstisch (ich bezogen), dabei sozial sehr kompetent. Sie berichte aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr differenziert und gut strukturiert. Im formalen Denken sei sie logisch und kohärent. Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Das Gedächtnis sei intakt. Im Affekt sei die Explorandin leicht angespannt, ruhig und ausgeglichen, dabei sehr gut moduliert. Ab und zu lächle, lache und scherze sie situativ angemessen. Von Suizidalität sei sie distanziert. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Ein depressives Syndrom könne nicht objektiviert werden (MADRS: 12 Punkte).
Es wurde folgende Diagnose gestellt:
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F 60.3)
mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4)
mit Status nach Suizidversuchen (Tabletten)
In seiner Beurteilung legte der Gutachter dar, die im Gutachten vom 6. August 2015 gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leichter bis mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F60.3) werde im weiteren Aktenverlauf unwidersprochen bestätigt. Die im ersten Gutachten getroffene Einschätzung, dass die depressiven Syndrome der Explorandin meist Ausdruck der Überforderung aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefizite seien, bestätige sich im weiteren Verlauf ebenfalls. Die Explorandin habe auf die Prüfung ihres Leistungsanspruchs mit zunehmender emotionaler Instabilität reagiert. Es sei zu mehrfachen, meist kurzfristigen stationären Hospitalisationen gekommen, meist auf Wunsch der Explorandin selbst, die regelmässig zu einer Stabilisierung des Zustandsbildes bzw. zur Remission der depressiven Symptome geführt hätten. Die anschliessende Therapietreue sei jedoch unregelmässig. Trotzdem sei der Gesundheitszustand zwischen den Hospitalisationen ausreichend stabil, um Ferien in der Türkei zu verbringen. Es komme auch zu keinem vermehrten Gebrauch von Benzodiazepinen. Anfang 2017 sei die Explorandin nach entsprechender psychologischer Abklärung als ausreichend stabil beurteilt worden, um sich einem schwerwiegenden operativen Eingriff (Magenbypass) zu unterziehen. Die in den Berichten vom 6. Februar und 16. März 2017 zeitgleich als schwer ausgeprägt eingestufte depressive Episode stehe dazu in aussergewöhnlichem Widerspruch. Nach erfolgter Operation sei dann auch von den behandelnden Fachpersonen eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt worden. In keinem Bericht fänden sich allerdings substanzielle Informationen zu den depressiven Syndromen. Objektive psychopathologische Befunde seien, wenn überhaupt aufgeführt, stets spärlich und liessen ein unspezifisches depressives Syndrom (als Reaktion auf das IV-Verfahren) qualitativ nachvollziehen. Der Schweregrad bleibe stets unklar, oder gar widersprüchlich. Eine Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem fehle regelmässig. Anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 13. September 2017 seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde nicht ausgeprägt. Zusammenfassend sei die nosologische Einordnung der subjektiven Beschwerden und der objektiven Befunde gemäss Gutachten vom 6. August 2015 zu bestätigen. Eine depressive Störung gemäss ICD-10 F3, die sich allenfalls von der emotionalen Instabilität abgrenzen liesse und sich im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren bei einer weiterhin fehlenden Motivation zur beruflichen Reintegration zeige, könne wiederum nicht bestätigt werden.
Die Gesundheitsschädigung erscheine konkret als eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Als Teil/Ausdruck dieser Störung sei zudem eine depressive Störung zu beachten, die gegenwärtig remittiert sei (F33.4). Es stehe gegenwärtig eine emotionale Instabilität im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren im Vordergrund des klinischen Bildes. Die objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren Lebensbereiche aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung der bestehenden Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zwar eingeschränkt, aber möglich. So habe die Explorandin vielfältige soziale Kontakte und kümmere sich um Haushalt und Kinder. Eine soziale Desintegration sei nicht vorhanden. Die Explorandin pflege regelmässig soziale Kontakte zu Nachbarinnen, Freundinnen und Verwandtschaft, nehme Termine wahr und gehe in die Türkei auf Reisen. Sie kümmere sich um die Kinderbetreuung und übe Freizeitaktivitäten aus (TV sehen, Radio hören, Internet nutzen, häkeln, spazieren gehen). Sie besorge ihren Haushalt. Sie fahre im PW und benütze den öffentlichen Verkehr. Es bestünden zudem gemäss den Angaben der Explorandin ein sozial üblicher Gebrauch von Tabak und Alkohol sowie eine Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen, was auf zumindest angemessene innerseelische Ressourcen hinweise. Auch der Gebrauch ärztlich verordneter Benzodiazepine erfolge bestimmungsgemäss.
Schliesslich wurde dargelegt, zu Eingliederungsmassnahmen bestünden keine substanziellen Informationen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien schon für die Zeit vor 2015 genannt worden. In Zusammenhang mit dem IV-Verfahren habe die Explorandin von sich aus sieben Mal eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, die meist kurz gedauert habe und stets zumindest teilweise erfolgreich gewesen sei. Eine Psychopharmakotherapie sei ebenfalls verwendet worden, wobei Hinweise auf eine unregelmässige Einnahme dokumentiert seien. Bezüglich einer seit November 2015 durchgeführten regelmässig ambulant stattfindenden Psychotherapie habe die Explorandin eine entsprechende Therapiemotivation bestätigt. Die Persönlichkeitsstörung stelle auch weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche Psychotherapie dar. Der allfällige Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Prognose sei bei einer Persönlichkeitsstörung medizinisch-theoretisch meist chronisch stabil. Beim Verlauf der Störung der Explorandin seien eine bewusstseinsnahe Aggravation, ein Renten-/Leistungsbegehren und weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, so zum Beispiel das Lebensalter, die Herkunft, die Migration, einfache Schulbildung, geringe Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche und finanzielle Sorgen. Die Arbeitsunfähigkeit sei gleich einzuschätzen wie im Gutachten vom 6. August 2015.
6.2.11 Der RAD (Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2018 im Wesentlichen fest, zunächst fielen die verschiedenen Verhaltensmuster der Versicherten im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr 2015 hinsichtlich der Selbstdarstellung und ihres konkreten Antwortverhaltens im Gutachten auf, die vermutlich der Angst geschuldet gewesen sein dürften, die von der IV bezogene Rente einzubüssen und dies möglichst zu verhindern. Dazu seien im Jahr 2015 neben subjektiven, diesbezüglich explizit formulierten Einschätzungen der Versicherten, krank und auf keinen Fall arbeitsfähig zu sein, vom Gutachter ein auffälliges Antwortverhalten und Inkonsistenzen beschrieben worden, die von ihm teilweise als Simulation gedeutet worden seien. Darauf nehme der Rechtsvertreter im Einwand allerdings nicht Bezug. Rund zwei Jahre später falle die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nach seiner erneuten eingehenden Untersuchung unverändert aus. Aus Sicht des RAD erscheine das vorliegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 28. November 2017 umfassend, in Kenntnis der Akten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung anschliessen.
Das Verlaufsgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache insofern verändert, als eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 60 % spätestens ab dem Datum der Erstbegutachtung (6. August 2015) bestehe, welche lediglich während der stationären Behandlungszeiten unterbrochen worden sei (formal 100 %). Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe ein Zumutbarkeitsprofil von 80 %, bestehend spätestens ab dem Datum der Erstbegutachtung, welche lediglich während der stationären Behandlungszeiten unterbrochen worden sei (formal 100 %; IV-Nr. 96).
6.2.12 Gemäss Austrittsbericht der E.___ vom 18. April 2018 (IV-Nr. 97 S. 3 ff.) kam es vom 18. Februar bis 11. April 2018 zur 13. Hospitalisation wegen eines Suizidversuchs, im Anschluss fand ein stationärer Aufenthalt in der F.___ vom 12. April bis 6. Juli 2018 statt. Im Austrittsbericht der F.___ vom 26. Juli 2018 (IV-Nr. 99) werden folgende Diagnosen gestellt:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F 60.31)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1)
- Agoraphobie: ohne Angabe einer Panikstörung (F 40.00)
Es wurde ausgeführt, die Patientin habe insgesamt zuverlässig am Therapieprogramm teilgenommen. Im Verlauf habe sich eine schwerwiegende Symptomatik gezeigt, die sich insbesondere in häufigen und raschen Stimmungsschwankungen, Anspannung und selbstverletzenden Verhaltensweisen (oberflächliche Schnittverletzungen) sowie situativ auch passiven Todeswünschen geäussert habe. Die differenziertere Wahrnehmung der eigenen inneren Befindlichkeit sowie auch die adäquate Kommunikation nach aussen seien der Patientin ausgesprochen schwergefallen und es seien ausgeprägte Mentalisierungsdefizite deutlich geworden. Bei zurückgehenden Selbstverletzungen sei im weiteren Verlauf eine Phase aufgetreten, in welcher die Patientin über ein anhaltendes und quälendes Stimmenhören mit entwertenden und destruktiven Inhalten berichtet habe. Dies habe man diagnostisch im Rahmen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eingeordnet. Als Anschlussbehandlung sei eine tagesklinische Behandlung empfohlen worden. Eine solche habe die Patientin schliesslich abgelehnt mit der Begründung, nach Monaten der klinikbedingten Abwesenheit von ihrer Familie sich nun zunächst mit der Unterstützung durch den ambulanten Psychiater wieder im familiären Alltag erproben zu wollen. Insgesamt habe sich eine wiederkehrende depressive Symptomatik gezeigt, die im Rahmen der integrierten, multimodalen Behandlung medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden sei. Die angstbezogene Symptomatik habe sich insbesondere durch die Angst der Patientin davor, alleine zu reisen, sowie entsprechendem Vermeidungsverhalten gezeigt. Die Patientin habe sich nicht getraut, den Weg nach Hause alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, es sei ihr aber im Verlauf gelungen, selbstständig Ausflüge in die Stadt zu unternehmen.
6.2.13 Der RAD-Arzt, Dr. med. N.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 101) schliesslich fest, die diagnostischen Einschätzungen der F.___ wiesen keine wesentlichen Differenzen zu den Resultaten der Begutachtung auf. Vorübergehende Verschlechterungen der affektiven Befindlichkeit bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung seien als störungsimmanent anzusehen. Einer agoraphoben Symptomatik komme versicherungspsychiatrisch kein bedeutender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Keine Aussagen seien von den Behandlern zu den versicherungsmedizinischen Fragen wie Konsistenz und Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Die Aussage im Austrittsbericht der F.___, dass die Versicherte die empfohlene Weiterbehandlung in der Tagesklinik aus familiären Gründen abgelehnt habe, lasse darauf schliessen, dass die Symptome (und damit korrespondierend der Leidensdruck) zum Ende der Behandlung deutlich abgenommen hätten und der Gesundheitszustand sich wieder verbessert habe. Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht plausibel ausgewiesen. An der Einschätzung des RAD vom 26. März 2018 habe sich nichts verändert.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. August 2015 und 28. November 2017 ab, weshalb deren Beweiskraft zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass die Gutachten in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach jeweiliger einlässlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger Ermittlung und Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden erstellt wurden. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Inhaltlich kommt Dr. med. D.___ jeweils zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin zwei psychiatrische Diagnosen zu stellen sind, nämlich die einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4), mit Status nach Suizidversuchen. Diesbezüglich bestehen keine Widersprüchlichkeiten zur Aktenlage. Weitere oder andere Diagnosen sind nie gestellt worden, und so werden diese gutachterlich auch nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die vorhandenen Berichte hergeleitet (erste Hospitalisation im Jahr 1999; ab Juli 2003 Diagnostizierung einer rezidivierenden depressiven Störung mit Nennung des Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung, Letzteres präzisiert ab Dezember 2003; ab Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2004 unwidersprochene Attestierung einer rezidivierenden depressiven Störung in unterschiedlicher Ausprägung und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ). Die vom Gutachter anlässlich der Untersuchung vom 2. Juli 2015 erhobenen objektiven Befunde qualifiziert dieser einleuchtend als gering ausgeprägt, so präsentierten sich Psychomotorik und Antrieb, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig, der Affekt ausgeglichen, ein affektiver Rapport kam gut zustande (IV-Nr. 60.1 S. 15 f.). Gleiche Befunde erhob der Gutachter in der Untersuchung vom 13. September 2017: Psychomotorik und Antrieb angemessen, flexibel und lebendig, formales Denken logisch und kohärent, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig, Gedächtnis intakt, im Affekt leicht angespannt, ruhig und ausgeglichen, dabei sehr gut moduliert. Ein affektiver Rapport sei gut zustande gekommen (IV-Nr. 92.1 S. 15 f.). Weiter weist der Gutachter in beiden Expertisen auf ein narzisstisches Interaktionsverhalten und eine klinisch vorhandene Verdeutlichungstendenz hin. Dies begründet er jeweils stimmig mit dem ausweichenden, vagen Antwortverhalten der Beschwerdeführerin zu Therapie und Tagesaktivitäten, einer mangelhaften Kooperation bei der Durchführung des Persönlichkeitstests, wohingegen zum subjektiven Befinden bezüglich des Gesundheitszustandes klare Angaben gemacht worden seien (an ihrer Krankheit sei nichts zu ändern, damit einer Arbeit nachzugehen sei unmöglich). Er leitet daraus ab, dass das Vorhandensein einer Aggravation angenommen werden könne.
Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung ergibt Folgendes:
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz, Komorbiditäten) lässt sich den Gutachten entnehmen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung leicht bis mittelschwer ausgeprägt sei, mit narzisstischen sowie depressiven, impulsiven, misstrauischen und aggressiven Anteilen (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 21). Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vor allem durch ihre gestörte berufliche Integration aufgrund interaktioneller Konflikte und aufgrund einer mangelhaften Durchhaltefähigkeit (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 22) bzw. durch ihre Impulsivität und emotionale Instabilität in leichter bis zeitweise mittelschwerer Ausprägung (Gutachten 2017, IV-Nr. 92.1 S. 25). Die objektiven psychopathologischen Befunde sind gering ausgeprägt (Gutachten 2015, S. 20; Gutachten 2017, S. 24). In Bezug auf die rezidivierende depressive Störung waren die Eingangskriterien im Jahr 2015 nicht mehr erfüllt (Gutachten 2015 S. 22) und diese daher als remittiert zu betrachten. Ein gleicher Zustand zeigte sich im Jahr 2017 (Gutachten 2017, S. 24). Zusammengefasst wird im Bereich familiäre/persönliche Beziehungen eine leichte, in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben und Kontakt-/Gruppenfähigkeit eine leichte bis mittelschwere sowie im Bereich Durchhaltefähigkeit eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung gesehen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei zwar eingeschränkt, aber möglich (Gutachten 2015, S. 23; Gutachten 2017, S. 24). Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg anbelangt, so wurde im Jahr 2015 festgehalten, die aktuellen Beeinträchtigungen (insbesondere im Bereich der Durchhaltefähigkeit) seien wesentlich von der inneren Bereitschaft der Beschwerdeführerin bestimmt, die aussergewöhnlich gering ausgeprägt sei. Sie stelle entschieden fest, dass an ihrem Gesundheitsschaden nichts zu ändern sei und lehne eine differenzierte und ausgebaute therapeutische Unterstützung zur Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab (Gutachten 2015, S. 24). 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe, die meist kurz gedauert habe und stets zumindest teilweise erfolgreich gewesen sei. Ebenfalls wird auf die durchgeführte Psychopharmakotherapie hingewiesen sowie auf die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie, die seit November 2015 wieder regelmässig durchgeführt werde (Gutachten 2017, S. 28). Den Akten lassen sich indessen aber auch Unterbrüche in der Behandlung (und damit auch in der medikamentösen Therapie) entnehmen, so zum Beispiel ab Juli 2014 (IV-Nr. 54). Von einer konsequenten Therapie kann daher nicht gesprochen werden. Der Gutachter weist weiter auf die grundsätzliche Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hin, stellt aber fest, dass der diesbezügliche Nutzen hinsichtlich einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, denn die Prognose bei einer Persönlichkeitsstörung sei medizinisch-theoretisch meist chronisch stabil (Gutachten 2017, S. 28). Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Behandlung mit Unterbrüchen unterzogen hat und stationäre Massnahmen, die von der Beschwerdeführerin teilweise vorzeitig beendet wurden, jeweils zu einer teilweisen Besserung (vor allem der depressiven Symptome) geführt haben. Bezüglich Komorbiditäten wird in den Begutachtungen 2015 und 2017 ausgeführt, dass die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin meist Ausdruck der Überforderung aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsdefizite (beispielsweise geringe Frustrationstoleranz, narzisstisches Selbstverständnis, Impulsivität) seien und kurzfristige (allenfalls zusätzliche) Minderungen der Leistungsfähigkeit begründeten. Da die rezidivierende depressive Episode als remittiert anzusehen ist, liegen keine erheblichen Komorbiditäten vor (Gutachten 2015, S. 22; Gutachten 2017, S. 18).
Auf den Komplex «Persönlichkeit» wird in Zusammenhang mit der Herleitung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vor allem durch ihre gestörte berufliche Integration aufgrund interaktioneller Konflikte und aufgrund einer mangelhaften Durchhaltefähigkeit (Gutachten 2015, IV-Nr. 60.1 S. 22) bzw. durch ihre Impulsivität und emotionale Instabilität in leichter bis zeitweise mittelschwerer Ausprägung (Gutachten 2017, IV-Nr. 92.1 S. 25). Eine soziale Desintegration sei hingegen nicht vorhanden (langjährige Familienarbeit, keine polizeilichen Auffälligkeiten, keine Verwahrlosung, Pflegen von sozialen Kontakten, kein schweres Suchtleiden). Es wird auf die von der Beschwerdeführerin genannten regelmässigen sozialen Kontakte hingewiesen (Putzhilfe, Nachbarschaft, Kolleginnen, Verwandte), auf das Wahrnehmen von Terminen, auf regelmässige Reisen in die Türkei sowie auf Freizeitaktivitäten (TV sehen, Radio hören, Internet nutzen, häkeln, spazieren). Weiter benütze die Beschwerdeführerin den öffentlichen Verkehr und fahre im PW. Sie besorge auch den Haushalt. Des Weiteren bestehe ein sozial üblicher Gebrauch von Tabak und Alkohol. Der Gebrauch der verschriebenen Benzodiazepine erfolge bestimmungsgemäss (Gutachten 2017, S. 21). Die Beschwerdeführerin selber hat im Rahmen der Begutachtung angegeben, einen strukturierten Tagesablauf zu haben. Insbesondere kann sie die Betreuung des Sohnes gewährleisten.
Zum Komplex "Sozialer Kontext" und zur Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) kann den Gutachten Folgendes entnommen werden: Eine Limitierung des Aktivitätenniveaus sei aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen gegeben (Gutachten 2017, S. 24). In diesem Sinne wird eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesehen, sie sei – wie die Ausprägung der gesundheitlichen Defizite – in allen Lebensbereichen gleichermassen gering ausgeprägt. So seien denn auch regelmässige Reisen in die türkische Heimat, das Führen des Haushalts und die Kindebetreuung möglich. Zum Leidensdruck lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin (trotz chronisch stabiler Persönlichkeitsstörung) einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Unterbrüchen nachgeht. Sie hat sich mehrfach selbständig in stationäre Behandlung begeben, wobei gestützt auf den Aktenverlauf nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass sich solche Aufenthalte zeitlich nahe an negative Bescheide seitens der IV reihten und dann im Rahmen der jeweiligen Aufenthalte mehrfach ein Drängen der Beschwerdeführerin nach vorzeitiger Entlassung festzustellen war. So lässt sich dem Austrittsbericht der E.___ vom 10. Juni 2016 zum Beispiel (IV-Nr. 90 S. 25 ff.) entnehmen, beim Eintritt in die Klinik habe ein Bescheid der Beschwerdegegnerin, dass die IV-Rente gekürzt werden solle, stark im Vordergrund gestanden. Zwischen 2007 und 2015 (während Zeiten finanzieller Absicherung durch die fliessenden Rentenleistungen) kam es zu keinem stationären Aufenthalt und die ambulante Behandlung wurde ebenfalls unterbrochen. Zehn der insgesamt 16 Hospitalisationen (bis zur angefochtenen Verfügung) fallen in die Zeit nach der ersten Begutachtung im Rahmen des Revisionsverfahrens, das zur Aufhebung der Rentenleistungen führte (vgl. die mit der Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 eingereichte Bestätigung der E.___ vom 1. Februar 2019). Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass im Verlauf der Störung eine bewusstseinsnahe Aggravation, ein Renten-/Leistungsbegehren und weitere soziale (IV-fremde) Faktoren (Lebensalter, Herkunft, einfache Schulbildung, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, langjähriger Rentenbezug) zu nennen seien. Diese behinderten als nicht krankheitsbedingte Aspekte die medizinisch zumutbare Willensanstrengung (Gutachten 2017, S. 25 ff. und 29 f.). Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Überwindung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei weiterhin gering ausgeprägt. Es erkläre sich die gezeigte Aggravation bzw. eingeschränkte Kooperationsbereitschaft nicht durch primär psychopathologische Defizite, sondern durch ein bewusstseinsnahes Ringen um die Anerkennung als Invalide.
Aus den erhobenen Befunden und der Diagnostik leitet der Gutachter sodann sowohl im ursprünglichen Gutachten vom 6. August 2015 als auch im Verlaufsgutachten vom 28. November 2017 folgendes Arbeitsfähigkeitsprofil ab: Da die Kriterien für eine depressive Episode nicht (mehr) erfüllt seien, lasse sich dadurch auch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Die als leicht bis mittelschwer zu qualifizierende Persönlichkeitsstörung hingegen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Persönlichkeitsdefizite seien gutachterlich gesehen kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit gegeben. Für die Zeiten stationärer Hospitalisation sei bereits aus formalen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese sei, insbesondere aufgrund der Art der Störung, in der Regel von kurzfristiger Dauer. Der relevante Einfluss der Persönlichkeitsstörung wird für eine Tätigkeit im ersten, ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. die angestammte Tätigkeit mit 40 % Minderung beziffert. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team- / Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck) und Tätigkeiten im Haushalt wird aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (20%ige oder höhere) Arbeitsunfähigkeit angenommen. Von dieser Einschätzung könne ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt (2. Juli 2015) ausgegangen werden (IV-Nr. 60.1 S. 22 ff.). Zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache hält der Gutachter fest, die durch die Persönlichkeitsstörung begründbaren Defizite hätten gemäss den Akten zwischen 2003 und 2010 eine längerfristige vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet. Dies sei zur Kenntnis zu nehmen. In den Akten würden zudem unregelmässig depressive Episoden attestiert. Die Eingangskriterien würden aus objektiver Sicht nicht mehr erfüllt, ein eigenständiger und zusätzlicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne dadurch nicht mehr begründet werden (IV-Nr. 60.1 S. 26).
7.2. Zusammenfassend sind die Ausführungen des Gutachters Dr. med. D.___ als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Gutachten werden damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht. Zu prüfen ist weiter, ob inhaltliche Mängel bestehen. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich verschiedene Einwände erheben:
7.2.1 Es wird geltend gemacht, die primäre Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes werde von Dr. med. D.___ nicht ausreichend beantwortet. Dem kann nicht gefolgt werden. Dieser sieht die Kriterien für eine depressive Episode als nicht mehr erfüllt an, womit eine solche auch keinen eigenständigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr haben kann. Insofern greift die Aussage, dass bei Persönlichkeitsstörungen der hier bestehenden Art medizinisch-theoretisch grundsätzlich von einer langjährig stabilen Situation auszugehen sei, zu kurz. Die Verbesserung des Gesundheitszustands liegt in der Remission der rezidivierenden depressiven Störung. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte insbesondere gestützt auf eine depressive Symptomatik. Diagnostiziert wurden damals eine rezidivierende depressive Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur, als beeinträchtigend genannt wurde die Entwicklung von depressiven Symptomen seit 1999. Genannt wurden in den Berichten vorwiegend depressive Symptome, Befunderhebung und Behandlungskonzept konzentrierten sich auf solche. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die damalige Rentenzusprache eher stärker auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (deren Schweregrad damals nicht qualifiziert wurde) stützte als auf diejenige einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (vgl. E. II. 6.1 hiervor).
7.2.2 Im Weiteren werden die gutachterlichen Ausführungen zum Schweregrad der Persönlichkeitsstörung angezweifelt, die sich aber mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als nachvollziehbar erwiesen haben. Ebenso wurden dabei Belastungsdynamiken in die Folgenabschätzung miteinbezogen, indem gutachterlich ausgeführt wird, welche Bereiche in welcher Form durch die bestehende Persönlichkeitsstörung eingeschränkt sind. Erwähnt wird, dass sich bei Überforderung depressive Symptome zeigten, die dann in kurzfristige zusätzliche Minderungen der Leistungsfähigkeit mündeten.
7.2.3 Es wird sodann moniert, der Gutachter habe keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt. Zum einen lässt sich dazu feststellen, dass dem Gutachter Berichte der behandelnden Ärzte vorlagen. Zum anderen liegt es im Ermessen des Gutachters, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
7.2.4 Auch die Ausführungen zur fehlenden Medikamentenspiegelbestimmung anlässlich der zweiten Begutachtung (es könne nicht eine Medikamentenspiegelbestimmung als erforderlich erachtet werden und bei Uneinbringlichkeit trotzdem davon ausgegangen werden, der Sachverhalt könne beurteilt werden) vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft der Einschätzung von Dr. med. D.___ aufkommen zu lassen. Dieser erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Blutprobe zur Medikamentenspiegelbestimmung verweigert habe. Er leitet daraus keine fehlende Medikamentencompliance ab, aber eine eingeschränkte Mitarbeit der Beschwerdeführerin. Eine solche erkennt er indessen auch an anderer Stelle, so bei der Mitarbeit bei den Psychotests und dem teilweisen Drängen auf Entlassung während stationärer Aufenthalte. Die fehlende Kooperation bezüglich einer Blutentnahme ist somit nicht hauptausschlaggebendes Kriterium. Insofern war es auch nicht angebracht, dass die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchführen und der Beschwerdeführerin die Auflage erteilen müssen, sich einer gutachterlichen Blutspiegelkontrolle zu unterziehen.
7.2.5 Die Beschwerdeführerin lässt ferner geltend machen, die Diskussion der Einschränkung der Leistungsfähigkeit und die dortigen Ergebnisse erschienen unklar bis widersprüchlich, weil einerseits vorbehaltlos von einer 40%igen Einschränkung im ersten Arbeitsmarkt und damit einhergehend unter anderem einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit gesprochen werde, andererseits ohne nähere Erklärung für eine angepasste Tätigkeit keine relevante Einschränkung attestiert werde, obgleich die Grundfertigkeiten eigentlich stets mehr oder weniger stark gefordert seien. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gutachter sieht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit als um 40 % eingeschränkt, formuliert aber auch ein dieser Beeinträchtigung angepasstes Tätigkeitsprofil (wenig Team-/Kundenkontakt, einfach, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Leistungsdruck). Eine solche Tätigkeit stellt weniger Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit. Im Übrigen ist die Frage, ob der Arbeitsmarkt Stellen kennt, in welchen eine Grundfertigkeit weniger gefordert ist als in anderen, eine Rechtsfrage, die nicht gutachterlich zu klären, sondern richterlich zu prüfen ist.
7.2.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht der Gutachter auch auf die bis 2017 stattgefundenen, mehrfachen stationären Aufenthalte ein. Beispielsweise erwähnt er den Widerspruch zwischen der im April 2017 nach entsprechenden psychologischen Abklärungen durchgeführten Magenbypass-Operation gegenüber den Berichten der E.___, die für die Zeit kurz davor von einer schweren depressiven Episode ausgegangen waren (IV-Nr. 88, zum stationären Aufenthalt vom 8. Februar bis 10. März 2017). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung angegeben, sie sei im Januar 2017 in psychologischer Hinsicht untersucht worden, um eine Entscheidung für die Operation zu treffen (Gutachten 2017, S. 8). So stellt ein ernsthaftes, nicht auf das Übergewicht zurückzuführendes psychisches Leiden, das in den letzten zwei Jahren zu rezidivierenden Dekompensationen geführt hat, eine Kontraindikation für einen derartigen Eingriff dar (vgl. Richtlinien zur operativen Behandlung von Übergewicht der Swiss Society for the Study of morbid Obesity, Fassung ab 1. Januar 2018, siehe www.smob.ch, besucht am 13. Oktober 2019). Es fällt auch auf, dass sich die Hospitalisationen vor allem nach der ersten Begutachtung durch Dr. med. D.___ im Rahmen des Revisionsverfahrens gehäuft haben. Demgegenüber kam es in den Jahren, in welchen eine finanzielle Absicherung durch eine ganze Rente gegeben war, kaum zu Einbrüchen, die stationäre Aufenthalte erfordert hätten (kein stationärer Aufenthalt zwischen November 2007 und Juli 2015; vgl. Bestätigung der E.___ vom 1. Februar 2019). Die Beschwerdeführerin stellte eine Zeit lang sogar die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ein. Der Gutachter erwähnt, dass es sich meist um Selbsteinweisungen gehandelt habe, die Aufenthalte mehrfach von kurzer Dauer gewesen seien und dass sich jeweils eine Besserung eingestellt habe. In Bezug auf diese Berichte wird weiter moniert, dass der Gutachter diese fehlenden substanziellen Angaben zu den depressiven Syndromen ankreide, was nicht zulässig sei, da es nicht Aufgabe eines solchen Berichts sei, diesbezüglich Aussagen zu treffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass solchen Berichten in versicherungsmedizinischer Hinsicht auch relativ wenig abgewonnen werden kann.
7.3 Neben den Einwänden der Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob weitere, nach der Begutachtung erstellte medizinische Berichte, Zweifel an der Beweiskraft der Begutachtung(en) aufkommen lassen:
7.3.1 Im Austrittsbericht der F.___ vom 26. Juli 2018 (IV-Nr. 99) werden neben einer bisher noch nie attestierten Agoraphobie die gleichen Diagnosen gestellt, die auch Dr. med. D.___ erhoben hat. Bezüglich der depressiven Störung wird von einem mittleren Schweregrad ausgegangen. Eigentliche Befunde lassen sich dem Bericht indessen kaum entnehmen. Vielmehr werden anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Es wird nur darauf hingewiesen, dass sich eine «schwerwiegende Symptomatik» gezeigt habe, die sich insbesondere in häufigen und raschen Stimmungsschwankungen, Anspannung und selbstverletzenden Verhaltensweisen sowie situativ auch passiven Todeswünschen geäussert habe. Im Weiteren wird der Verlauf des Aufenthalts mit einer Besserung der Symptomatik beschrieben. Insgesamt wird von einer wiederkehrenden depressiven Symptomatik gesprochen, die konkreten Symptome werden aber nicht aufgeführt. Auch bezüglich der genannten Angstsymptomatik werden abgesehen von der Angabe der Beschwerdeführerin, sich davor zu fürchten, alleine zu reisen, keine Angaben gemacht. Ebenso sagt der Bericht nichts zur Arbeitsfähigkeit. Insofern vermag dieser keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. D.___ aufkommen zu lassen. Zu Recht weist der RAD (IV-Nr. 101) auch auf den (nicht neuen) Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine vorgeschlagene, weiterführende Behandlung nicht wünschte, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulässt.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im