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Solothurn Versicherungsgericht 25.06.2019 VSBES.2019.41

25 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·7,259 mots·~36 min·1

Résumé

Unfallversicherung

Texte intégral

Urteil vom 25. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti   

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

Beschwerdeführerin

Gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1974, meldete mit Schadensmeldung UVG vom 1. September 2015, durch einen Fehlgriff bei der Maschine habe sie den Daumen gebrochen (SA [Suva Akten] 1). Dem Bericht des B.___ vom 21. Oktober 2015 (SA 8) ist hierzu zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich eine Basis-Grundphalanx-Trümmerfraktur intraartikulär am Daumen rechts zugezogen, weswegen am 1. September 2015 eine Reposition und eine Plattenosteosynthese durchgeführt worden sei. Im weiteren Verlauf wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Beschwerden am 22. Februar 2017 eine Gelenkarthrodese am Daumen rechts durchgeführt (SA 124).

1.2     Nach diversen medizinischen sowie beruflichen Abklärungen durch die Invalidenversicherung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (SA 200) rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % zu. Dagegen wies sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache (SA 205) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Januar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) insofern teilweise gut, als sie der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 % zusprach.

2.       Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 (A.S. 20 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2019 sowie die Verfügung vom 9. Mai 2018 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 40 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu gewähren.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand, zu bewilligen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 16. April 2019 (A.S. 49) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.       Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2019 (A.S. 52 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.       Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der vorliegende Vorfall als schwerer, mindestens als mittelschwerer Unfall zu werten. Folglich sei aufgrund dessen der Kausalzusammenhang für die nachträglichen Gesundheitsschäden zu bejahen. Das Auftauchen der neuen Beschwerden falle zeitgleich mit der Entlassung von der Arbeit zusammen, weil die Beschwerdeführerin ihren Daumen bzw. ihren Arm und ihre Schulter aufgrund des Zervikovertebralsyndroms nicht mehr habe belasten können. Zwischen dem Unfall und der Erscheinung der Gesundheitsschäden bestehe somit ein Zeitraum von knapp einem Jahr. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung liege es nahe, dass nach dem Erleiden einer schweren Verletzung auch jahrelang nach dem Unfallgeschehen Beschwerden auftauchen könnten. Die Arm- und Schulterbeschwerden wären niemals zum Vorschein gekommen, wenn die Beschwerdeführerin die Verletzungen aufgrund des Fehlgriffs bei einer Maschine und der intraartikulären Fraktur der Grundphalanx des rechten Daumens nicht erlitten hätte. Die Nähe, die Natur sowie Zeitpunkt der Verletzungen und des Zervikovertebralsyndroms zeige somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität des Unfalls vom 28. August 2015 für die nun vorliegenden Leiden (BGE 129 V 177 E. 3.2). Weiter sei hervorzuheben, dass gemäss den Befunden des Kreisarztes das Zervikovertebralsyndrom auf die neue Art der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Weil sie nun sitzend arbeiten müsse, seien die neuen Krankheitserscheinungen dieser Tatsache zuzuschreiben. Diese Schlussfolgerung gehe vor dem Hintergrund fehl, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die gleiche Beschäftigung habe, wobei sie immer noch ihren Daumen und den Handbereich genauso beanspruche wie bereits bevor. Ob sie die Arbeitstätigkeit stehend oder sitzend erledige, sei im vorliegenden Fall unerheblich. In casu habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Herr Dr. med. C.___, das Zervikovertebralsyndrom auf die Unfallverletzung der Beschwerdeführerin zurückgeführt. Demgegenüber habe die Suva willkürlich die versicherungsinternen Gutachten berücksichtigt und die hausärztlichen sowie fachärztlichen Gutachten komplett ignoriert. Der Kreisarzt, Dr. med. D.___, habe die Anamnesen der Ärzte, welche seit Jahren mit dem Fall der Beschwerdeführerin beschäftigt seien, nicht berücksichtigt. So erwiesen sich seine Ausführungen in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als realitätsfremd. Er mute der Beschwerdeführerin eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zu (IV-Nr. 171). Im Vergleich zu den bisherigen Arztberichten stelle sich damit eine erhebliche Diskrepanz zu den Aussagen fachspezifischer Ärzte (u.a. im Bereich der Handchirurgie) dar, welche eine komplette Arbeitsunfähigkeit feststellen würden. Im Zusammenhang mit der Intergritätsentschädigung stelle sich die Suva auf den Standpunkt, dass die Einschränkung im Quervergleich ungefähr einer Daumenendgliedamputation entspreche. Diesbezüglich habe sie den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt. Aus den vorliegenden medizinischen Akten gehe hervor, dass der Daumen dauerhaft geschädigt und nicht einsetzbar sei. Vor diesem Hintergrund verletze die Beschwerdegegnerin das Recht sowie stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sei die Einschränkung «nur» mit der Daumenendgliedamputation vergleiche. Korrekterweise hätte die Entschädigung auf 20 % (Verlust des Daumens, gemäss Tabelle 3.2) festgelegt werden müssen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn gemäss Mitteilung vom 25. April 2019 ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet habe. Insofern sei sich zumindest die IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin einig, dass der Sachverhalt (insbesondere die Ursache des Zervikovertebralsyndroms) nicht vollständig geklärt sei.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, den Akten könne entnommen werden, dass die Versicherte nicht nur an Unfallfolgen im Bereich des rechten Daumens, sondern auch einem chronifizierten Zervikovertebralsyndrom leide. Im Bericht vom 10. März 2017 habe das B.___ bei seit mehr als einem halben Jahr anhaltenden Nacken- und Schultergürtelbeschwerden ein chronifiziertes Zervikovertebralsyndrom diagnostiziert; es bestehe keine Kausalität in Bezug auf den Unfall vom 28. August 2015. Auf die Frage, ob das Zervikovertebralsyndrom unfallbedingt sei, habe sich Kreisärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 28. März 2017 der Beurteilung des B.___ angeschlossen. Die Hausärztin Dr. med. F.___ beschreibe in ihrem Bericht vom 22. August 2017 nuchale, berührungsempfindliche Verspannungen und attestiere eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall. Nachdem lediglich der rechte Daumen vom Unfall vom 28. August 2015 betroffen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den Nackenbeschwerden um Unfallfolgen handeln solle. Somit vermöge der Bericht von Dr. med. F.___ nicht die übereinstimmenden Beurteilungen des B.___ und von Dr. med. E.___ in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die erwähnten Beurteilungen sei davon auszugehen, dass das diagnostizierte chronifizierte Zervikovertebralsyndrom nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Unfalles vom 28. August 2015 darstelle. Die Suva sei deshalb dafür nicht leistungspflichtig. Aus den anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie selber der Auffassung sei, dass es sich nur noch um ein psychisches Geschehen handle, ansonsten vermische sie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Sodann habe der Kreisarzt Dr. med. D.___ nach der im Rahmen des Einspracheverfahrens durchgeführten Untersuchung vom 5. November 2018 unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde die bisherige Beurteilung bestätigt. Demnach sei aufgrund der erlittenen Verletzung und der durchgeführten Operation eine gewisse Verminderung der Belastbarkeit der rechten Hand, insbesondere für kräftiges Zupacken, nachvollziehbar. Aktuell könne die unfallbedingte Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien aufgrund der objektivierbaren Befunde mindestens leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufig wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen oder starken Vibrationen auf den rechten Daumen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Anderslautende ärztliche Beurteilungen bezüglich der Zumutbarkeit aufgrund der Unfallfolgen lägen nicht vor. Zwar attestierten Dr. med. F.___ (Bericht vom 22. August 2017) und das B.___ (Bericht vom 14. Juli 2017) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, führten diese aber auf das als unfallfremd geltende Zervikovertebralsyndrom zurück, weshalb diese Einschätzungen keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. D.___ zu wecken vermöchten. Wegen dieser unfallfremden Beschwerden sei es auch nicht massgebend, wenn die Versicherte Arbeitsversuche abgebrochen habe. Somit resultiere aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 55'419.00 mit dem unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohnes von 15 % errechneten Invalideneinkommens von CHF 46‘578.00 eine Einkommenseinbusse von CHF 8'841.00, was im Verhältnis zum Valideneinkommen einer Verminderung um 15.95 % entspreche. Sodann stütze sich die zugesprochene Integritätsentschädigung auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___. Danach sei durch die Versteifung des Daumengrundgelenks und die zusätzlich stark eingeschränkte Beweglichkeit im Interphalangealgelenk die Daumenfunktion merklich und dauernd eingeschränkt. Die Greifkraft sei deutlich vermindert. Der Integritätsschaden betrage somit 5 %‚ was im Quervergleich ungefähr einer Daumenendglied-Amputation (Tabelle 3.2 Fig. 1) entspreche. In den Akten fänden sich keine anderslautenden Beurteilungen des als Unfallfolge verbleibenden Integritätsschadens. Der Kreisarzt habe den lntegritätsschaden auf 5 % eingeschätzt. Gestützt auf welche fachärztliche Beurteilung 20 % richtig wäre, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Auf ihre eigene subjektive Auffassung könne aber nicht abgestellt werden. Den ausführlichen Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 habe Kreisarzt Dr. med. D.___ mit der darin enthaltenen versicherungsmedizinischen Beurteilung und insbesondere Zumutbarkeitsbeurteilung auch Dr. med. C.___ einerseits und Dr. med. G.___ anderseits zugestellt, und zwar ohne dass diese Beurteilung in der Folge von diesen Ärzten angezweifelt worden wäre. Zudem habe die Beurteilung durch den Kreisarzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tun und ebenso wenig mit einer antizipierten Beweiswürdigung. Keine versicherte Person habe Anspruch darauf, dass in jedem Fall ein externes Gutachten veranlasst werden müsse.

5.       Streitig und zu prüfen ist somit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund der verbleibenden Einschränkungen an der rechten Hand bestehende Teilinvalidität sowie die diesbezüglich zugesprochene Integritätsentschädigung korrekt ermittelt hat und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität betreffend die geklagten Nacken- und Schultergürtelbeschwerden zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1     Im Bericht des B.___ vom 10. November 2015 (SA 14) wurde eine Basis-Grundphalanx-Trümmerfraktur intraartikulär Daumen rechts mit Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese 1,2/1‚5 mm Medartis Aptus vom 1. September 2015 diagnostiziert. Radiologisch zeige sich eine deutliche Konsolidation 8 Wochen nach der Operation. Ab sofort könne die Schiene weggelassen werden und eine Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.2     Im Bericht von Dr. med. G.___, Handchirurgie, B.___, vom 7. Januar 2016 (SA 22) wurde ausgeführt, ein kraftvolles Zugreifen mit dem Daumen sei noch nicht möglich. Die Beweglichkeit habe sich jedoch verbessert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig.

5.3     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Arztzeugnis UVG vom 23. März 2016 (SA 30) bezüglich seiner Erstbehandlung nach dem Unfall am 28. August 2015 an, die Beschwerdeführerin habe während ihrer Arbeit den rechten Daumen in einer Maschine eingeklemmt. Der Daumen sei geschwollen, blutend und verstellt gewesen.

5.4     In seinem Bericht vom 20. Juni 2016 (SA 47) führte Dr. med. G.___, Handchirurgie, B.___, aus, postoperativ (nach Entfernung des Osteosynthese-Materials am 3. Mai 2016) sei es nun zu vermehrten Beschwerden im Bereiche des Daumens und zu einer eingeschränkten Beweglichkeit gekommen, so dass ein erneuter Arbeitsbeginn nicht möglich gewesen sei. Klinisch zeige sich eine deutlich indurierte Narbe dorsal, welche das Flektieren und Extendieren einschränke. Knapp 6 Wochen nach Operation sei die Narbe üblicherweise am stärksten induriert. Er empfehle deshalb eine intensive Ergotherapie während den nächsten 6 Wochen zur Lösung der Narbe. Ein Arbeitsbeginn sei mit dieser Einschränkung sicherlich nicht möglich. Es werde weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

5.5     Im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Juli 2016 (SA 60) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung stünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereiche des rechten Daumens im Vordergrund. Wenig Schmerzen in Ruhe. Bei der klinischen Untersuchung falle eine glänzende Haut im Bereiche des Daumenendglieds auf. Über dem Grundgelenk bestehe eine etwa strangförmige Narbe. Das Grundgelenk sei druckdolent. Es bestehe eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite sowohl im Daumengrundgelenk als auch im Interphalangealgelenk. Es bestehe eine verminderte Faustschlusskraft. Die Versicherte habe eine schwere Quetschverletzung des rechten Daumens mit intraartikulärer Trümmerfraktur der Grundphalanxbasis erlitten. Trotz offener Reposition und Osteosynthese habe keine anatomische Rekonstruktion erreicht werden können. Die Fraktur sei ossär konsolidiert. Die Beweglichkeit im Grundgelenk sei noch massiv eingeschränkt. Auch sei die Beugung und Streckung im Interphalangealgelenk stark vermindert. Die etwas glänzende Haut im Bereiche des Endglieds spreche für eine Störung der Trophik. Klinisch bestehe kein Hinweis für Überwärmung. Die Budapest-Kriterien für ein CRPS seien nicht vollständig erfüllt. Die bereits in den Unfallbildern nachweisbare deutliche Subluxationsstellung der Grundphalanx nach palmar spreche für eine ligamentäre Läsion in diesem Bereich. Beim Strecken des Daumens werde die Subluxationstendenz verstärkt. Aktuell werde noch Ergotherapie durchgeführt. Eine gewisse Verbesserung der Beweglichkeit könne wohl noch erreicht werden. Das Wiedererreichen einer ausreichenden Belastbarkeit für die aktuelle Tätigkeit erscheine jedoch fraglich. Als Ultima Ratio bliebe die Arthrodese. Diese könnte zumindest einen Teil der Beschwerden lindern. Die Versicherte klage über nach proximal ausstrahlende Beschwerden im Sinne eines begleitenden Schulterarmsyndroms. Bei weiterhin deutlich verminderter Belastbarkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Windelfabrik nachvollziehbar. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zu kräftigem Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als einem Kilogramm. Zumutbar seien Tätigkeiten, welche einhändig mit der linken Hand durchgeführt werden könnten und einen Einsatz der rechten Hand lediglich als Zudien- und Hilfshand erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen und starken Vibrationen auf die rechte Hand. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien wäre eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise Steigerung der Arbeitsplatzpräsenz beginnend mit halbtägiger Anwesenheit.

5.6     Dr. med. H.___, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2016 (SA 83) eine beginnende MP l-Arthrose und Malunion einer intraartikulären, massiv dislozierten Grundphalanx Fraktur Digitus 1 rechts vom 28. August 2015. Bislang habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gebessert werden können. Bis heute beklage sie Schmerzen bei Mobilisation und Belastung des Daumens. Die manuell stark belastende Tätigkeit in einer Windelfabrik habe sie nicht aufnehmen können. Er habe der Beschwerdeführerin nur noch zu einer stellungskorrigierenden MP I-Arthrodese geraten. Hiernach sei wohl wiederum mit einem 3- bis 4-monatigen Arbeitsausfall zu rechnen. In der gleichen Operation wäre dann auch das IP-Gelenk zu kapsulolysieren.

5.7     Dr. med. C.___ hielt in seiner E-Mail vom 31. Januar 2017 (SA 113) an die Suva fest, kausal gesehen stünden seiner Ansicht nach die Armschmerzen doch deutlich im Zusammenhang mit dem Unfall. Da die Beschwerdeführerin Daumenschmerzen habe, könne sie die Arbeiten mit dem rechten Arm nicht mehr normal bewerkstelligen, brauche den rechten Arm aber dennoch einfach anders. Durch die abnormale Benutzung komme es zu Verspannungen. Er, Dr. med. C.___, werde den Schmerzspezialisten entsprechend bitten, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

5.8     Gemäss Operationsbericht vom 22. Februar 2017 (SA 124) wurden bei der Beschwerdeführerin eine MP-Gelenkarthrodese Daumen rechts sowie eine Aptus 2.3 mm Plattenosteosynthese durchgeführt.

5.9     Im Bericht vom 10. März 2017 (SA 130) stellte Dr. med. I.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, B.___, folgende Diagnosen:

-        Chronifiziertes Zervikovertebralsyndrom mit Zeichen einer zentralen Sensitisierung

·           peripheres und axiales Hyperlaxizitätssyndrom

·           getriggert durch sitzende Arbeitstätigkeit bei Haltungsinsuffizienz

·           Schmerzzentralisierung (Ausweitung des Schmerzareals, Beschwerdemonotonie, Hyperalgesie)

lntraartikuläre Grundphalanx-Basis-Trümmerfraktur Daumen rechts 08/2015

·           ORIF und Plattenosteosynthese 1. September 2015

·           Metallentfernung 3. Mai 2016

·           Arthrodese Ende Februar 2017

-        Verdacht auf intermittierendes Asthma bronchiale

Die Beschwerdeführerin beschreibe einen über 24 Stunden anhaltenden Nackenschmerz, der in beide Schultern sowie Arme ausstrahle und der vor allem seit ihrer sitzenden Arbeitstätigkeit im J.___ bestehe. Ebenso beklage sie eine Nachtschmerzsymptomatologie mit vorhandenen Durchschlafstörungen und morgendlichem Unerholtsein. Sie beschreibe klar einen im Tagesverlauf während ihrer Arbeitstätigkeit zunehmenden Nacken-/Schultergürtelschmerz, der dann abends nur durch Wärmeapplikationen oder Massagen ein wenig gelindert werden könne. Durch die sitzende Arbeitstätigkeit im J.___ (Arbeitsstelle zuvor sei nicht sitzend gewesen) sei es zu zunehmenden muskulären Verspannungen bei bestehender Haltungsinsuffizienz kombiniert mit einer Hyperlaxizität im zervikalen sowie auch glenohumeralen Bereich gekommen. Somit bestehe keine Kausalität in Bezug auf den Unfall vom 28. August 2015.

5.10   Am 28. März 2017 bat die Suva die Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, die Kausalität des beklagten Zervikovertrebralsyndroms zum Unfall vom 28. August 2015 zu beurteilen. In ihrer Stellungnahme hielt die Kreisärztin gleichentags fest, gemäss Bericht des Rehazentrums B.___ liege keine Kausalität des beklagten Zervikovertebralsyndroms zum Unfall von 08/2015 vor (SA 133).

5.11   Im Bericht vom 5. April 2017 (SA 137) hielt Dr. med. I.___ vom B.___ fest, unter Intensivierung der physiotherapeutischen Massnahmen, vor allem im Sinne eines rein aktiven Settings bzw. einer Absolvierung eines 3 x wöchentlichen RTT und auch lokalem Aufbau der Schulterstabilisation sowie Abbau von Ausweichbewegungen, zeige sich seit letzter Konsultation ein sehr erfreulicher Verlauf mit auch nicht mehr vorhandenen zuvor wiederkehrenden invalidisierenden Nackenbeschwerden im Sinne von Beschwerdeexazerbationen. Auch bestehe keine Nachtschmerzsymptomatologie mehr mit möglichem Durchschlafen und morgendlicher guter Erholung. In dieser Situation werde die Arbeitstätigkeit im J.___ ab nächster Woche (3 halbe Tage pro Woche) wieder aufgenommen mit Steigerung von je einem halben Tag pro Woche bis auf ein 80%iges Pensum.

5.12   Im Bericht vom 14. Juli 2017 (SA 155) führte Dr. med. I.___ vom B.___ aus, unter einem gelockerten ambulanten physio- und ergotherapeutischen Setting habe sich das Beschwerdeausmass leider nicht reduzieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag weiterhin deutlich eingeschränkt und es komme wiederkehrend zum Auftreten von massivsten muskulären Verspannungen vor allem in der Nacken-/Schulterregion bei einem peripheren und axialen Hyperlaxizitätssyndrom und einer deutlichen Chronifizierung im Sinne einer zentralen Sensitisierung. Die Arbeitstätigkeit im J.___ sei gesteigert worden, jedoch mit massivster Schmerzzunahme. Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht möglich gewesen, in den letzten Wochen ein intensiviertes Aufbautraining zu absolvieren. Angesichts des Versagens der ambulanten Massnahmen mit einer Intensität von 1 x wöchentlich in den letzten Monaten und auch zunehmendem Vermeidungsverhalten auch hinsichtlich Belastung des rechten Daumens sei entschieden worden, ein ambulantes funktionsorientiertes muskuloskelettales Rehabilitationsprogrammes durchzuführen. Er habe deswegen die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, so dass sie für die entsprechenden Therapien mit einer höheren Intensität aufgeboten werden könne.

5.13   Im Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. August 2017 (SA 171) hielt Dr. med. D.___ fest, bei der klinischen Untersuchung finde sich am rechten Daumen ein Zustand nach MP-Gelenksarthrodese. Die Beweglichkeit im IP-Gelenk sei wahrscheinlich aufgrund von Sehnen- und Kapseladhäsion stark eingeschränkt. Der Eingriff mit Arthrodesierung im MP-Gelenk habe zwar zu einer verbesserten Stabilität, aber nicht ganz den erhofften Erfolg gebracht, was die Reduktion der Beschwerden anbelange. Die Beweglichkeit im IP-Gelenk sei deutlich vermindert. Es bestehe weiterhin eine verminderte Belastbarkeit. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufig wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen oder starken Vibrationen auf den rechten Daumen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei rein unfallbedingt eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Vorderhand scheine es sinnvoll, das Intensivtraining bei chronifizierendem Zervikobrachialsyndrom fortzuführen. Auch scheine es wichtig, dem zunehmendem Vermeidungsverhalten hinsichtlich Belastung des rechten Daumens entgegen zu wirken.

5.14   Im Bericht vom 16. Oktober 2017 (SA 216) führte Dr. med. I.___ vom B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe in den letzten vier Wochen ein ambulantes funktionsorientiertes Rehabilitationsprogramm ausgeübt. Die gesetzten Unterziele seien allesamt annähernd erreicht worden. Lediglich sei es ihr noch erschwert, rundliche Buchstaben zu schreiben und beim Autofahren die Handbremse anzuziehen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei die feinmotorische Aktivität mit Daumen- oder auch Haltefunktion noch erschwert, aber mit deutlich weniger Ausweichbewegungen in den Schultergürtelbereich. Die Beschwerdeführerin habe sich während den Therapien subjektiv deutlich besser gefühlt. Es sei auch zu einer deutlichen Schmerzregredienz im Schulterbereich gekommen. Haushalttätigkeiten könnten wieder problemlos zu Hause absolviert werden. Aus ergothetapeutischer Sicht setze sie den Daumen besser ein, wenn auch noch weiterhin die Ausdauer fehle. Dynamische Tätigkeiten seien problemlos durchzuführen, wie beispielsweise Reinigungsarbeiten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort für leichte Tätigkeiten, so dass auch eine Vermittelbarkeit bestehe.

5.15   In seinem Bericht vom 7. Februar 2018 (SA 227) hielt Dr. med. C.___ fest, bezüglich des Daumens werde sich die Beweglichkeit nie normalisieren, die Beschwerden würden weiter bestehen. Da die rechte Hand die dominante Hand sei, werde es somit persistierend zu Einschränkungen kommen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem entsprechenden Arbeitsplatz (leichte Arbeit, Möglichkeit Pausen zu machen) sollte in Zukunft möglich sein. Am besten in der Vebo.

5.16   Im Bericht betreffend die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 (SA 239) führte Dr. med. D.___ aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung klage die Versicherte weiterhin über belastungsabhängige Beschwerden im Bereiche des rechten Daumens. Zusätzlich werde über Verspannungen im Bereiche des Nackens geklagt. Hierfür würden Physiotherapie und Ergotherapie durchgeführt. Aktuell sei die Versicherte in einem Pensum von 80 % in einem Arbeitstraining im J.___. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich am rechten Daumen ein Zustand nach MP-Gelenksarthrodese. Entsprechend sei die Beweglichkeit im MP-Gelenk aufgehoben. Die Beweglichkeit im IP-Gelenk sei vermindert. Gute Arm- und Handtrophik. Aufgrund der erlittenen Verletzung und der durchgeführten Operation sei eine gewisse Verminderung der Belastbarkeit der rechten Hand, insbesondere für kräftiges Zupacken, nachvollziehbar. Unfallbedingt nicht nachvollziehbar sei hingegen das von der Versicherten präsentierte Ausmass der verminderten Einsetzbarkeit. Aktuell könne die unfallbedingte Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien aufgrund der objektivierbaren Befunde mindestens leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Rein unfallbedingt bestehe zwar eine aufgehobene Beweglichkeit im Daumengrundgelenk sowie eine verminderte Beweglichkeit im Daumen IP-Gelenk. Das für die Daumenfunktion, insbesondere Opposition, wichtige Sattelgelenk sei jedoch durch den Unfall nicht betroffen. Das gesamte Ausmass der von der Versicherten präsentierten Beeinträchtigung der Handfunktion rechts lasse sich rein unfallbedingt nicht erklären.

6.      

6.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht betreffend die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. November 2018 (SA 239) von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, ab, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___ vorgenommene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sowie das durch ihn erstellte Zumutbarkeitsprofil betreffend die rechte Hand aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermögen. Dr. med. D.___ zeigt in seinem Bericht schlüssig auf, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen der von der Versicherten angegebenen vollständig aufgehobenen Handfunktion und der doch völlig unauffälligen Muskeltrophik sowohl an Ober- als auch Unterarmen und Hand besteht. Hier sei von einer deutlichen Symptomausweitung, respektive Aggravation auszugehen. Hinweise für das Vorliegen eines CRPS fehlten völlig (keine Rötung, keine Überwärmung, keine trophische Störung, keine Hypertrichose, keine Hyperhidrose). Es bestehe beidseits eine Erhöhung des Muskeltonus im Bereiche der Schulterund Nackenmuskuatur. Aufgrund der erlittenen Verletzung und der durchgeführten Operation sei eine gewisse Verminderung der Belastbarkeit der rechten Hand, insbesondere für kräftiges Zupacken nachvollziehbar. Rein unfallbedingt bestehe zwar eine aufgehobene Beweglichkeit im Daumengrundgelenk sowie eine verminderte Beweglichkeit im Daumen IP-Gelenk. Das für die Daumenfunktion, insbesondere Opposition, wichtige Sattelgelenk sei jedoch durch den Unfall nicht betroffen. Unfallbedingt nicht nachvollziehbar sei das von der Versicherten präsentierte Ausmass der verminderten Einsetzbarkeit. Gestützt darauf vermag die von Dr. med. D.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und das von ihm erstellte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Zumutbar seien aufgrund der objektivierbaren Befunde mindestens leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zum kräftigen Zupacken mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufig wiederholtem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg mit der rechten Hand. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von Schlägen oder starken Vibrationen auf den rechten Daumen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Die dieser Beurteilung entgegenstehende Ansicht des Hausarztes, Dr. med. C.___, im Bericht vom 7. Februar 2018 vermag dagegen nicht zu überzeugen. Er begründet seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einzig damit, da die rechte Hand die dominante Hand sei, werde es persistierend zu Einschränkungen kommen. Am besten sei hier eine Stelle in der Vebo geeignet. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sogar einer versicherten Person mit nur einer Hand grundsätzlich möglich sein kann, in einer angepassten Tätigkeit einem vollen Pensum nachzugehen. Wieso dies der Beschwerdeführerin mit einer Einschränkung des rechten Daumens nicht möglich sein sollte – und dies nach Ansicht von Dr. med. C.___ offenbar ganz generell in der freien Wirtschaft – ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. C.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin vom behandelnden Handchirurgen, Dr. med. G.___, im Bericht vom 5. April 2017 (SA 135) im Nachgang an die MP-Arthrodese am 21. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Mai 2017 attestiert. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist den Akten aus handchirurgischer Sicht jedoch nicht zu entnehmen. Damit kann auf die kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils abgestellt werden.

6.2     Was sodann die allfällige Unfallkausalität der Nacken- und Armschmerzen anbelangt, sind den Akten nur wenige Informationen zu entnehmen. Unbestritten ist unter den Parteien zumindest, dass es beim Unfallereignis vom 28. August 2015 – Einklemmen des rechten Daumens – nicht zu einer Beeinträchtigung der Nackenregion der Beschwerdeführerin gekommen ist. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, stellte sich in seiner E-Mail vom 31. Januar 2017 aber auf den Standpunkt, die Arm- und Schulterschmerzen seien eine indirekte Unfallfolge. Da die Beschwerdeführerin Daumenschmerzen habe, könne sie die Arbeiten mit dem rechten Arm nicht mehr normal bewerkstelligen, brauche den rechten Arm aber dennoch einfach anders. Durch die abnormale Benutzung komme es zu Verspannungen. Dagegen kam Dr. med. I.___ vom Rehabilitations- und Rheumazentrum des B.___ mit Bericht vom 10. März 2017 zum Schluss, durch die sitzende Arbeitstätigkeit im J.___ (Arbeitsstelle zuvor sei nicht sitzend gewesen) sei es zu zunehmenden muskulären Verspannungen bei bestehender Haltungsinsuffizienz kombiniert mit einer Hyperlaxizität im zervikalen sowie auch glenohumeralen Bereich gekommen. Somit bestehe keine Kausalität in Bezug auf den Unfall vom 28. August 2015. Dieser Ansicht schloss sich auch die Kreisärztin, Dr. med. E.___, mit Aktennotiz vom 28. März 2017 (SA 133) an. Grundsätzlich wäre zwar eine indirekte Unfallkausalität aufgrund einer durch die Daumenbeeinträchtigung hervorgerufene Fehlbelastung vorstellbar. Eine solche ist aufgrund der Akten jedoch nicht erstellt. So werden die Beschwerden hauptsächlich darauf zurückgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Arbeitstrainings rein sitzende Tätigkeiten verrichtet habe. Aufgrund der Einschränkungen bzw. des Zumutbarkeitsprofils ist es aber nicht notwendig, dass die Beschwerdeführerin nur noch ausschliesslich sitzende Tätigkeiten verrichtet. Somit kann diesbezüglich auch nicht von einer indirekten Unfallfolge gesprochen werden.

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorliegende Vorfall sei als schwerer oder mindestens als mittelschwerer Unfall zu werten. Folglich sei aufgrund dessen der Kausalzusammenhang für die nachträglichen Gesundheitsschäden zu bejahen. Das Auftauchen der neuen Beschwerden falle zeitgleich mit der Entlassung von der Arbeit zusammen, weil die Beschwerdeführerin ihren Daumen bzw. ihren Arm und ihre Schulter aufgrund des Zervikovertebralsyndroms nicht mehr habe belasten können. Zwischen dem Unfall und der Erscheinung der Gesundheitsschäden bestehe somit ein Zeitraum von knapp einem Jahr. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung liege es nahe, dass nach dem Erleiden einer schweren Verletzung auch jahrelang nach dem Unfallgeschehen Beschwerden auftauchen könnte. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 55), welche im vorliegenden Fall im Ergebnis gegen eine Unfallkausalität der zervikovertebralen Beschwerden sprechen. Andererseits spricht die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die Schwere des Unfalls offenbar die sog. Psychorechtsprechung an. Diese Rechtsprechung wäre zur Prüfung der Adäquanzkriterien anwendbar, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Zervikovertrebralsyndrom aber um eine objektivierbare Diagnose, womit diese Rechtsprechung bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommt. In Fällen wie dem Vorliegenden ist sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität ausschliesslich durch medizinische Fachpersonen zu beurteilen, was im Resultat, wie bereits erwähnt, dazu führt, dass die Kausalität der geltend gemachten zervikovertebralen Beschwerden zu verneinen ist. Im Übrigen wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Anwendung der zu psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall ergangenen Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu verneinen.

Schliesslich ist anzufügen, dass der relevante Zeitpunkt zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Datum des Einspracheentscheides vom 15. Januar 2019 darstellt. Wenn nun die IV-Stelle des Kantons Solothurns mit Mitteilung vom 25. April 2019 (Beschwerdebeilage 4) eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst, heisst das nicht, dass im relevanten Beurteilungszeitraum bis am 15. Januar 2019 ein ungeklärter Sachverhalt vorlag. Zudem – und vor allem – ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nur die unfallkausalen Beschwerden relevant sind, wogegen die IV sämtliche Beschwerden zu berücksichtigen hat. Somit kann aus dem Umstand, dass die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gibt für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden.

7.      

7.1     Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden.

Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin zurecht auf den dort erzielten Lohn abgestellt. Dies ergibt ein Valideneinkommen von CHF 55'419.00 (CHF 3'855.00 monatlicher Grundlohn, CHF 412.00 monatliche Schichtzulage, CHF 30.00 monatlicher Beitrag an Krankenkasse; alles x 12; vgl. SA 197).

Bislang hat die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der herangezogene Tabellenlohn TA1, Frauen 2016, Total, Kompetenzniveau 1. Nach Aufrechnung des Nominallohnindexes von 2016 – 2017 und der wochenüblichen Arbeitszeit von 41.7 ergibt sich daraus – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. 7.2 nachfolgend) – ein Invalideneinkommen von CHF 54'797.70.

7.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale Alter und Dienstjahre, besteht kein Raum.

Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (SA 168) und somit im Kompetenzniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Dagegen erachtet die Beschwerdegegnerin das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin als derart eingeschränkt, dass sie einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm. Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage dar. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E. 3.2. und 3.2.1 m.w.H.). Im Lichte dessen bewegt sich der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % in einem vertretbaren Ermessenspielraum und ist somit nicht zu beanstanden. Jedenfalls lässt er sich nicht als zu niedrig bezeichnen. Sodann kann die Beschwerdeführerin eine zumutbare Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist, wobei die Rechtsprechung einen solchen beim Frauen ohnehin nicht anerkennt. Insgesamt erscheint demnach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug korrekt.

7.3     Somit ergibt sich aus dem Valideneinkommen von CHF 55'419.00 und dem Invalideneinkommen (nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges) von CHF 46'578.00 ein Invaliditätsgrad von gerundet 16 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente in dem Umfang hat, der ihr bereits mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen wurde. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

8.       Sodann ist auf die von Seiten der Beschwerdeführerin bestrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung durch Dr. med. D.___ (SA 240) einzugehen.

8.1     Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff).  Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen.

8.2     In seinem Bericht betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. November 2018 (SA 240) hielt Dr. med. D.___ fest, durch die Versteifung des Daumengrundgelenks und die zusätzlich stark eingeschränkte Beweglichkeit im Interphalangealgelenk sei die Daumenfunktion merklich und dauernd eingeschränkt. Die Greifkraft sei deutlich vermindert. Der Integritätsschaden betrage somit 5 %‚ was im Quervergleich ungefähr einer Daumenendglied-Amputation (Tabelle 3.2 Fig. 1) entspreche.

8.3     Dagegen vertritt die die Beschwerdeführerin die Ansicht, aus den vorliegenden medizinischen Akten gehe hervor, dass der Daumen dauerhaft geschädigt und nicht einsetzbar sei. Korrekterweise hätte die Entschädigung demnach auf 20 % (Verlust des Daumens, gemäss Tabelle 3.2) festgelegt werden müssen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss den beweiswertigen Berichten von Dr. med. D.___ zwar die Beweglichkeit im MP-Gelenk aufgehoben ist. Das für die Daumenfunktion, insbesondere Opposition, wichtige Sattelgelenk ist jedoch durch den Unfall nicht betroffen. Bereits aus diesem Grund kann die vorliegende Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht mit einem Verlust des Daumens gleichgesetzt werden. Vielmehr erscheint die Einschätzung von Dr. med. D.___, welcher im Quervergleich auf eine Daumenendglied-Amputation gemäss Tabelle 3.2 Fig. 1 verweist, als überzeugend, womit darauf abzustellen ist, zumal von Seiten der behandelnden Ärzte die Einschätzung der Integritätsentschädigung von Dr. med. D.___ nicht kritisiert wurde.

9.       Zusammenfassend ist somit die zugesprochene Rente von 16 % sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

10.    

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat am 1. Mai 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'059.55 (7.86 Stunden x CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von 104.50 und MwSt.) geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'636.30 festzusetzen (7.86 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von 104.50 und 7,7 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 423.25 (Differenz zum vollen Honorar [2'059.55 – 1'636.30 = CHF 423.25]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

10.2   Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 1'636.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 423.25 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2019.41 — Solothurn Versicherungsgericht 25.06.2019 VSBES.2019.41 — Swissrulings