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Solothurn Versicherungsgericht 09.09.2019 VSBES.2019.35

9 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,794 mots·~24 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen IV / Ablehnung Erlass Rückforderung

Texte intégral

Urteil vom 9. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV / Ablehnung Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar 2010 auf CHF 820.00 pro Monat (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 1). In der Folge wurde sie mit Wirkung ab 1. Januar 2011, ab 1. Januar 2013 und ab dem jeweiligen Beginn der Jahre 2014 bis 2017 neu festgelegt. Die Berechnungen basierten jeweils auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe kein Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. I 1, 5, 27, 29, 56 f., 75 f., 110 f., 152 f.).

1.2     Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 neu festgelegt und ein Betrag von CHF 3'528.00 zurückgefordert (AK-Nr. I 92). Den Grund bildete eine Differenz beim Hypothekarzins (AK-Nr. I 98). Die Neuberechnung enthielt aber ebenfalls kein Erwerbseinkommen (vgl. AK-Nr. I 93 f.).

2.

2.1     Am 28. Juli 2017 wurde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Verfügung der IV-Stelle zugestellt, mit der diese die Rente des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 und 2012 rückwirkend aufhebt und jene für das Jahr 2015 rückwirkend von einer ganzen auf eine halbe Rente reduziert. Die rückwirkende Neufestlegung erfolgte deshalb, weil die IV-Stelle gestützt auf den eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) und die Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015 davon ausging, der Beschwerdeführer habe ein in der Höhe wechselndes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (AK-Nr. II 8).

2.2     Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2011 neu fest. Sie ermittelte für die Jahre 2011, 2012 sowie 2014 bis 2017 keinen Anspruch mehr, für das Jahr 2013 einen solchen in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 368.00 pro Monat. Damit resultierte für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017 eine Rückforderung von insgesamt CHF 39'684.00 (Verfügung vom 16. August 2017, AK-Nr. II 40). Die Änderung gegenüber der ursprünglichen Beurteilung ergab sich für die Jahre 2011 und 2012 aus dem Wegfall des IV-Rentenanspruchs, für die Folgejahre aus dem neu berücksichtigten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus einem wesentlich niedrigeren Hypothekarzins (vgl. AK-Nr. II 41 ff.).

3.       Am 23. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit der Bitte um teilweisen Erlass der EL- (und der IV-)Rückforderung (AK-Nr. II 52). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Steuerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 seien wegen unverständlicher Aufrechnungen unverhältnismässig hoch ausgefallen. Er sei wirtschaftlich nicht (auch nicht mit einer Erhöhung der Hypothek) in der Lage, nochmals (wie für die AHV-Beitragsnachforderungen und für die frühere EL-Rückzahlung) «eine derartige Summe aufzubringen» (AK-Nr. II 49, 52). Das Versicherungsgericht leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiter (AK-Nr. II 51).

4.       Mit Verfügung vom 22. September 2017 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, weil der gute Glaube zu verneinen sei (AK-Nr. II 56).

5.       Am 19. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter der Überschrift «Verschiedenes IVund EL-Sache betreffend eingereichtem Teil-Erlassgesuch vom 23. August 2017 / Herzinfarkt 15.10.2017» ein (AK-Nr. II 64). Er beantragte unter anderem, das eingereichte Erlassgesuch vom 23. August 2017 sei auch als Einsprache zu behandeln, da die gemachten Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprächen. Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er 2013 ein Minus von CHF 22'336.50 erzielt, im Jahr 2014 ein Plus von CHF 13'570.30, 2015 ein Plus von CHF 21'225.25, 2016 ein Plus von CHF 21'234.05 (inkl. Rente) und im laufenden Jahr 2017 bisher ein Minus von CHF 3'394.25 (inkl. Rente).

6.       Die Beschwerdegegnerin behandelte das Schreiben vom 19. Oktober 2017 als Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2017. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 (AK-Nr. 113; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies sie die Einsprache ab. Soweit die Rückforderung als solche bestritten worden war, trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache ein, weil die Verfügung vom 16. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.

7.       Mit Zuschrift vom 1. Februar 2019 (A.S. 5 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019. Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei aufzuheben oder der Rückforderungsbetrag sei ihm zu erlassen.

8.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 f.).

9.       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. März 2019 (A.S. 16 f.) an seinem Standpunkt fest und reicht einen Arztbericht ein.

10.     Mit Verfügung vom 1. April 2019 (A.S. 18) werden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn beigezogen.

11.     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (A.S. 21) auf eine Duplik und bestätigt ihren Antrag.

12.     Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2019 werden die Akten der Beschwerdegegnerin der Jahre 2011 bis 2016 beigezogen. Gleichzeitig wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, nach Eingang der Akten ohne weitere Zwischenschritte das Urteil zu fällen. Einwände gegen dieses Vorgehen seien bis 25. Juni 2019 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin reicht in der Folge aufforderungsgemäss die früheren Akten, beginnend bereits mit dem Jahr 2010, ein (zitiert als AK-Nr. I; die anfänglich eingereichten Akten ab Dezember 2016 werden als AK-Nr. II zitiert).

13.     Der Beschwerdeführer reicht am 21. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme ein und gibt neue Unterlagen zu den Akten (A.S. 26 ff.).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019. Mit diesem Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2017 betreffend Erlass der Rückforderung abgewiesen. Weiter ist sie nicht auf die Einsprache eingetreten, soweit diese materielle Einwände gegen die mit der Verfügung vom 16. August 2017 festgelegte Rückforderung von CHF 39'684.00 enthielt.

2.       Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 19. Oktober 2017 eingetreten ist, soweit darin verlangt wurde, das Erlassgesuch vom 23. August 2017 sei auch als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. August 2017 zu behandeln.

2.1     Die Verfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40), mit der die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2011 neu berechnet und ein Rückforderungsbetrag von CHF 39'684.00 festgelegt wurde, enthielt einen «Hinweis zum Erlass». Dort wurde festgehalten, es bestehe die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage, nachdem die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden sei, ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Weiter wurde unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» ausgeführt, gegen diese Verfügung könne innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden.

2.2     Mit einem vom 23. August 2017 datierten Schreiben (AK-Nr. II 52; Postaufgabe 25. August 2017) wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht mit der «Bitte um teilweisen Erlass der IV-/EL-Rückforderungen». Unter der Bezeichnung «Sachverhalt» legte der Beschwerdeführer dar, in den Steuerjahren 2011 und 2012 seien von der zuständigen Veranlagungsbehörde unverhältnismässig hohe Steuern veranlagt worden, dies wegen nicht zu verstehender Aufrechnungen. Die hohen Steuerrechnungen sowie die nachträglich geforderten AHV-Beiträge von CHF 27'400.00 und die EL-Differenzrückzahlung von CHF 3'800.00 habe er mit einer Hypothekenerhöhung im vergangenen Jahr begleichen können. Aufgrund dieser Steuerveranlagungen sehe er sich nun mit Rückforderungen der IV-Stelle von CHF 55'824.00 und der Ergänzungsleistungen von CHF 39'684.00 konfrontiert. Er wisse nicht, was er falsch gemacht habe. Er könne das unmöglich wieder zurückvergüten. Er könne nachmittags stundenweise arbeiten und habe dies nie verheimlicht, immer sei die doppelte Buchhaltung den Steuerbehörden eingereicht worden. Im Schreiben an die IV-Stelle habe er dargelegt, dass seitens der Steuerbehörden beinahe das Doppelte veranlagt worden sei. Unter dem Titel «Begründung» führte der Beschwerdeführer aus, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Rückzahlungen zu leisten. Er wisse nicht, wie es jetzt ohne EL weitergehe. Ein Versuch mit erhöhten Arbeitsstunden sei unmöglich und werde von den betreuenden Ärzten auch nicht gutgeheissen.

2.3     Angesichts der Überschrift («Bitte um teilweisen Erlass der IV-/EL-Rückforderungen») und der inhaltlichen Ausführungen, welche sich auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers und die Unmöglichkeit, u.a. den EL-Rückforderungsbetrag von CHF 39'684.00 zu bezahlen, konzentrierten, lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das mit Schreiben vom 30. August 2016 (recte: 2017; AK-Nr. II 51) an sie weitergeleitete Schreiben vom 23. August 2017 ausschliesslich unter dem Aspekt eines Erlassgesuchs beurteilte. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch am 4. September 2017 der «Eingang von Ihrem Erlassgesuch vom 23. August 2017» bestätigt (AK-Nr. II 54), ohne dass er reagiert und eine Behandlung (auch) als Einsprache verlangt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch vom 23. August 2017 daher zu Recht ausschliesslich unter dem Aspekt eines Erlassgesuchs behandelt. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich sinngemäss auch dagegen richtet, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist, soweit sie sich gegen die Rückforderung als solche richtete. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Werte, die zur Rückforderung führten, auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen beruhen oder aktenmässig ausgewiesen sind.

3.       Zu prüfen bleibt die Erlassfrage.

3.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2     Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Ausgaben werden bei Personen, die zu Hause leben, unter anderem Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).

3.3     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. (Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

3.4     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.5     Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen enthalten denn auch jeweils den Vermerk, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf Meldepflicht und Rückerstattung.

4.        

4.1     Die mit der Verfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40) vorgenommene Rückforderung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017. Die Beschwerdegegnerin orientierte sich dabei am Vorgehen der IV-Stelle. Dieses entwickelte sich wie folgt:

4.1.1  Der Beschwerdeführer bezog seit 1. Februar 2003 eine ganze Rente, die ihm mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 52) zugesprochen worden war. Am 5. Dezember 2011 leitete die IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Der Beschwerdeführer gab auf dem entsprechenden Fragebogen am 8. Dezember 2011 an, er sei nicht erwerbstätig (IV-Nr. 66). Im Revisionsgespräch vom 26. März 2012 erklärte er, er lebe von der IV-Rente von CHF 2'320.00 (inkl. Ergänzungsleistungen; IV-Nr. 69). In der Folge wurde die ganze Rente bestätigt (Mitteilung vom 17. September 2012, IV-Nr. 75). Ein Auszug aus dem Individuellen Konto, den die IV-Stelle am 18. August 2016 einholte, wies jedoch für das Jahr 2011 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 95'200.00, für 2012 ein solches von CHF 118'400.00 aus (IV-Nr. 76). Die nachfolgenden Abklärungen ergaben, dass die Steuerbehörden beim Beschwerdeführer eine Revision durchgeführt und in der Folge das selbständige Erwerbseinkommen nach Ermessen festgesetzt hatten (vgl. IV-Nr. 84.6 S. 40). Auf dieser Basis erfolgte die definitive Veranlagung vom 27. April 2015 für die Steuerjahre 2011 (IV-Nr. 84.6 S. 37 f.) und 2012 (IV-Nr. 84.5 S. 42 f.). Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 wurde das steuerbare Einkommen 2013 auf CHF 32'712.00 festgesetzt; es enthielt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'200.00 (IV-Nr. 84.4 S. 48 f.). Ebenfalls am 1. Dezember 2015 erging die definitive Veranlagung für das Jahr 2014, lautend auf ein in der Schweiz steuerbares Einkommen von CHF 43'500.00, enthaltend Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'474.00 (AK-Nr. 84.3 S. 123 ff.). Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2015 definitiv veranlagt; die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden dabei auf CHF 38'223.00 beziffert (IV-Nr. 84.2 S. 42).

4.1.2  Die IV-Stelle nahm daraufhin neue Berechnungen des Invaliditätsgrads vor, wobei sie auf die Steuerveranlagungen abstellte und die von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Invalideneinkommen einsetzte. Dies führte für die Jahre 2011 und 2012 zum Entfallen eines Rentenanspruchs, während in den Jahren 2013 und 2014 der Anspruch auf eine ganze Rente bestehen blieb und für 2015 noch eine halbe Rente zuzusprechen war (vgl. Abklärungsbericht vom 16. März 2017 [IV-Nr. 85] und Verfügung vom 19. Juni 2017 [IV-Nr. 95]).

4.1.3  Angesichts der erzielten Einkommen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 18. Juli 2017, IV-Nr. 96.1). Anschliessend wurde in Aussicht genommen, den Rentenanspruch ab 2013 nochmals neu zu beurteilen (Vorbescheid vom 29. Januar 2019, IV-Nr. 147). Das entsprechende Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Zurzeit gilt die rechtskräftige IV-Verfügung vom 19. Juni 2017.

4.2     Auf die rückwirkende Neubeurteilung des EL-Anspruchs durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 16. August 2017, AK-Nr. II 40) hatte dies folgenden Einfluss:

4.2.1  Im Anschluss an die IV-Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Neubeurteilung vor. Für die Jahre 2011 und 2012 entfiel ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil die IV-Rente, welche eine Voraussetzung des EL-Anspruchs bildete, mit der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juni 2017 (AK-Nr. II 8; IV-Nr. 95) rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert worden war. Diese Korrektur mit entsprechender Rückforderung basiert demnach – ebenso wie diejenige der IV-Rente – auf dem durch die Steuerbehörden veranlagten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4.2.2  Für das Jahr 2013 ergab die Neuberechnung einen minimalen Ausgabenüberschuss von CHF 88.00, so dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Umfang der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 368.00 pro Monat resultierte (AK-Nr. II 40 und 44; vgl. Art. 26 ELV). Im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung für das Jahr 2013 (vgl. AK-Nr. I 29) kam es zu folgenden Anpassungen: Bei den Ausgaben entfiel der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 504.00 und die Liegenschaftsaufwände reduzierten sich von CHF 7'465.00 auf CHF 3'929.00. Bei den Einnahmen kam neu ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'200.00 hinzu, von dem nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'000.00 zwei Drittel, also CHF 6'133.00, als Einnahmen anzurechnen waren (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); zudem wurde der Eigenmietwert auf CHF 7'634.00 (zuvor CHF 7'465.00) beziffert.

4.2.3  Für das Jahr 2014 ergab die Neuberechnung einen Einnahmenüberschuss. Im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung (vgl. AK-Nr. I 56) reduzierten sich die Ausgaben, weil der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 504.00 wegfiel und sich die Liegenschaftsaufwände von CHF 7'465.00 auf CHF 3'473.00 (bis 31. März 2014) respektive CHF 3'507.00 (ab 1. April 2014) verminderten, während der Eigenmietwert (ab 1. April 2014) leicht von CHF 6'914.00 auf CHF 7'084.00 erhöht wurde. Bei den Einnahmen wurde neu ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'474.00 berücksichtigt, das (wiederum nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'000.00 zu zwei Dritteln angerechnet, vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 10'316.00 führte. Zudem erhöhte sich in der Berechnung ab 1. April 2014 auch hier der Eigenmietwert geringfügig von CHF 7'465.00 auf CHF 7'634.00 (vgl. AK-Nr. II 41 und 46). Der Einnahmenüberschuss von CHF 4'444.00 (bis 31. März 2014) respektive CHF 4'409.00 (ab 1. April 2014) resultierte demnach in erster Linie aus dem zuvor nicht berücksichtigten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4.2.4  Für das Jahr 2015 ergab die Neuberechnung ebenfalls einen Einnahmenüberschuss. Im Vergleich zur ursprünglichen Berechnung (AK-Nr. I 76) reduzierten sich die Ausgaben von CHF 40'629.00 auf CHF 36'813.00, weil der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 504.00 wegfiel, die Liegenschaftsaufwände mit CHF 3'983.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'216.00; Gebäudeunterhalt CHF 1'767.00) anstatt CHF 7'465.00 (Hypothekarzinsen CHF 10'030.00; Gebäudeunterhalt CHF 1'493.00) beziffert wurden und der Eigenmietwert neu mit CHF 7'084.00 statt CHF 6'914.00 eingesetzt wurde (vgl. AK-Nr. II 42 f.). Bei den anrechenbaren Einnahmen resultierte insofern eine Änderung, als neu ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 38'223.00 in die Berechnung einbezogen wurde, das (angerechnet zu zwei Dritteln nach Vornahme des Abzugs von CHF 1'000.00, vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) ein anrechenbares Einkommen von CHF 24'815.00 ergab. Zudem erhöhte sich der Eigenmietwert von CHF 7'465.00 auf CHF 7'634.00, und es wurden neu «Erträge aus Untermiete» von CHF 1'200.00 angerechnet (AK-Nr. II 42 f.). Der dadurch neu ermittelte Einnahmenüberschuss von CHF 8'116.00 geht also in erster Linie auf das zuvor unberücksichtigt gebliebene Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zurück.

4.2.5  Die Neuberechnung für das Jahr 2016 führte ebenfalls zu einem Einnahmenüberschuss. Bei den Ausgaben führten die bereits bekannten Anpassungen (Wegfall des AHV-Beitrags für Nichterwerbstätige; niedrigere Hypothekarzinsen; leichte Erhöhung bei Gebäudeunterhalt und Eigenmietwert) zu einer Reduktion von CHF 40'855.00 (vgl. AK-Nr. I 111) auf CHF 36'893.00 (AK-Nr. II 45). Die Einnahmen erhöhten sich, weil neu ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 38'656.00 berücksichtigt wurde, das nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'000.00 und angerechnet zu zwei Dritteln ein anrechenbares Einkommen von CHF 25'104.00 ergab. Weiter wurden bei den Einnahmen neben einem leicht erhöhten Eigenmietwert wiederum Erträge aus Untermiete von CHF 1'200.00 angerechnet. Insgesamt resultiert ein Einnahmenüberschuss von rund CHF 20'000.00 (AK-Nr. II 45 S. 2). Massgebend hierfür war ebenfalls in erster Linie das neu angerechnete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4.2.6  Auch für die Zeit ab 1. Januar 2017 erfolgte eine Neuberechnung, aus der ein Einnahmenüberschuss resultierte (AK-Nr. II 47). Im Vergleich zur Berechnung (AK-Nr. II 1), welche der Verfügung vom 28. Dezember 2016 zugrunde gelegen hatte (AK-Nr. II 2), reduzierten sich die anerkannten Ausgaben von CHF 41'143.00 auf CHF 36'681.00, dies wiederum wegen des Wegfalls des AHV-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige und einer deutlichen Senkung der Hypothekarzinsen. Die anrechenbaren Einnahmen erhöhten sich von CHF 30'025.00 auf CHF 56'498.00. Den Hauptgrund hierfür bildete, dass neben der Rente von CHF 22'560.00 und dem Eigenmietwert (sowie neu einem «Ertrag aus Untermiete» von CHF 1'200.00) ein anrechenbares Einkommen von CHF 25'104.00 berücksichtigt wurde (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 38'656.00, abzüglich CHF 1'000.00, davon zwei Drittel; AK-Nr. II 47). Damit resultierte neu ein Einnahmenüberschuss von CHF 19'817.00, der einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.

5.        

5.1     Die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente für die Jahre 2011 und 2012 und deren rückwirkende Herabsetzung für das Jahr 2015 durch die IV-Stelle wurde mit einer Verletzung der Meldepflicht begründet. Diese Pflichtverletzung bestehe darin, dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle nicht über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit informiert habe. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang mit Strafbefehl vom 16. August 2018 in Anwendung von Art. 87 Abs. 5 AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, weil er der IV-Stelle nicht mitgeteilt habe, «dass er weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und damit ein rentenreduzierendes bzw. teilweise -ausschliessendes Einkommen erzielt», obwohl er mehrfach auf seine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle hingewiesen worden sei (IV-Nr. 142). Die Beschwerdegegnerin verneint den guten Glauben ebenfalls deshalb, weil die Meldepflicht verletzt worden sei.

5.2     Eine relevante Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn die Ergänzungsleistungen beziehende Person die aus Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV resultierenden Verpflichtungen verletzt (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Der gute Glaube ist überdies dann zu verneinen, wenn die betroffene Person ihrer Pflicht zur Kontrolle der Berechnungen, welche der Anspruchsbeurteilung zugrunde liegen, und zur Meldung entsprechender Fehler nicht nachgekommen ist (Kontroll- und Hinweispflicht; E. II. 3.5 hiervor).

5.3      

5.3.1  Die EL-Verfügungen und -berechnungen während des gesamten von der Rückforderung betroffenen Zeitraums vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017 basierten immer auf der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig und erziele kein Erwerbseinkommen. Diese Annahme war, auch wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgt, unzutreffend, denn er legt selbst dar, er sei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch wenn deren Ausmass und der erzielte Verdienst wesentlich bescheidender gewesen seien als von den Steuerbehörden und, diesen folgend, von der IV-Stelle und der Ausgleichskasse angenommen wurde. Wie erwähnt, ist entscheidend, ob der gute Glaube gegeben war, als die nun zurückgeforderten Ergänzungsleistungen bezogen wurden (E. II. 3.5 hiervor). Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs seine Meldepflicht sowie die Kontroll- und Hinweispflicht erfüllt hat.

5.3.2  Aus den nachträglich eingeholten EL-Unterlagen der Jahre ab 2011 ergibt sich bis Mitte 2014 kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an die Beschwerdegegnerin gelangt wäre und sie darauf hingewiesen hätte, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübe. Für diese Zeit kann der gute Glaube daher von vornherein nicht gegeben sein.

Anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2014 reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 das ausgefüllte Anmeldeformular ein (AK-Nr. I 62). Auf dem Formular gab er beim Einkommen lediglich die AHV-Rente von CHF 22'464.00 und die Krankenkassen-Prämienverbilligung von CHF 4'416.00 an. Weiter verneinte er die Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr verändert hätten, und hielt ergänzend fest «Bilanz/Gewinn 2012, Verlust 2013; s. Steuererklärung 2012». Beigelegt waren die definitiven Steuerveranlagungen 2009 und 2010, die als einzige Einkünfte die AHV-Rente und den Mietwert der eigenen Wohnung nennen (AK-Nr. I 66 S. 2 und 7), die Steuererklärung 2011, welche kein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erwähnt (AK-Nr. I 66 S. 11 ff.), eine provisorische Veranlagung für die direkte Bundessteuer des Jahres 2012, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 49'266.00 erwähnt und das steuerbare Einkommen auf CHF 72'700.00 beziffert (AK-Nr. I 66 S. 23 und 26) sowie die Steuererklärung 2013, die einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 48'071.00 angibt (AK-Nr. I 66 S. 29). In einem Schreiben vom 18. Juli 2014 (AK-Nr. I 67) führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2012 einen Auftrag für die [...] durchführen können. Dieser habe den aus der Steuererklärung ersichtlichen Gewinn ergeben. Fälschlicherweise sei man davon ausgegangen, dass dies in all den anderen Jahren von 2002 bis 2013 ebenfalls der Fall gewesen sein müsse. Weiter führte er Folgendes aus: «Das was noch bewältigt werden kann ist für mich wichtig, auch wenn es nicht immer Ende Jahr aufgeht. Steht das aber teilweise im Zwiespalt mit einer EL, so sollte vorerst zumindest auf diese verzichtet werden».

Die Beschwerdegegnerin reagierte auf dieses Schreiben vom 18. Juli 2014, indem sie in der Verfügung vom 20. März 2015 erklärte, sie werde die Ergänzungsleistungen, «wie in Ihrem Schreiben vom 18. Juli 2014 gewünscht», auf den 1. April 2015 einstellen. Falls der Beschwerdeführer wünsche, dass die Ergänzungsleistung über dieses Datum hinaus weiterhin ausgerichtet werde, möge er dies schriftlich mitteilen und die Vermögensbelege per 31. Dezember 2014 innert 30 Tagen bei der AHV-Zweigstelle einreichen (AK-Nr. I 92 S. 2). Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. I 75) für die Zeit ab 1. Januar 2015 zugesprochene jährliche Ergänzungsleistung von CHF 486.00 pro Monat (ohne Pauschale für die Krankenversicherung) wurde gemäss der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40), welche wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist, in der Folge weiterhin monatlich ausgerichtet.

Im weiteren Verlauf bis zum Erlass der Rückforderungsverfügung vom 16. August 2017 (AK-Nr. II 40) ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an die Beschwerdegegnerin gelangt wäre und ihr mitgeteilt hätte, er erziele ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich – ebenso wie laut dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. August 2018 (E. II. 5.1 hiervor) gegenüber der IV-Stelle – auch gegenüber der Beschwerdegegnerin seine Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG (und Art. 24 Abs. 1 ELV, vgl. E. II. 5.2 hiervor) verletzt.

5.4     Ausgabenseitig erfolgte gegenüber der ursprünglichen Berechnung insbesondere eine Anpassung der Hypothekarzinsen. Diese wurden in den Berechnungsblättern für die Zeit ab 1. Januar 2011 (AK-Nr. I 5), ab 1. Januar 2013 (AK-Nr. I 29), ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. I 56) sowie ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. I 76) auf CHF 10'030.00 beziffert. Im Rahmen der periodischen Überprüfung gab der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 an, die Hypothekarzinsen beliefen sich auf CHF 2'402.25 (AK-Nr. I 62 S. 2), was durch zwei Bankbescheinigungen für das Jahr 2013 vom 3. Januar 2014 (AK-Nr. I 64 S. 1 f.) ausgewiesen ist. Mit Verfügung vom 20. März 2015 setzte die Beschwerdegegnerin deshalb den Ergänzungsleistungs-Anspruch ab 1. April 2014 (die Rückforderung für frühere Zeiten wurden offenbar als verwirkt angesehen, vgl. AK-Nr. I 92 S. 2) neu fest (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. I 93 f.) und forderte die Differenz für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 zurück (AK-Nr. I 92). Unverständlicherweise wurde in die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2016 dann trotzdem wieder der «Uralt-Wert» von CHF 10'030.00 eingesetzt (AK-Nr. I 111), ebenso in der Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. I 152). Der Beschwerdeführer meldete zwar, wie erwähnt, anlässlich der Überprüfung im Jahr 2014 den tatsächlichen, mindestens seit 1. Januar 2013 geltenden Hypothekarzins von CHF 2'402.25. Er unterliess es jedoch während des gesamten Zeitraums, der Beschwerdegegnerin zu melden, er habe anlässlich der Überprüfung der Berechnungsblätter festgestellt, dass der Hypothekarzins mit dem früheren, inzwischen viel zu hohen Betrag von CHF 10'030.00 eingesetzt worden sei. Darin liegt eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (E. II. 3.5 hiervor) in der Zeit ab 1. Januar 2013, welche den guten Glauben ebenfalls entfallen lässt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Hypothekarzins bereits im Jahr 2012 deutlich unter CHF 10'030.00 lag (AK-Nr. I 50). Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin zwar im September 2013 die entsprechenden Bankbelege ein (vgl. AK-Nr. I 47), es besteht aber kein Hinweis darauf, dass er die Änderung schon vorher gemeldet hätte. Darin liegt ebenfalls eine Meldepflichtverletzung in der Zeit ab Anfang 2012.

5.5     Zusammenfassend führt kein Weg an der Feststellung vorbei, dass der Beschwerdeführer während der gesamten hier zur Diskussion stehenden Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2017 seine Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse verletzt hat, indem er dieser sowohl den Umstand, dass er überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausübte, als auch die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens und dessen Änderungen verschwiegen hat. Hinzu kommt mindestens für die Zeit ab Anfang 2012, dass der Beschwerdeführer zunächst auch die deutliche Reduktion des Hypothekarzinses nicht meldete und später, nachdem diese Meldung im Rahmen der periodischen Überprüfung im Juli 2014 erfolgt war, die Beschwerdegegnerin nicht auf die entsprechenden Fehler in den Berechnungsblättern aufmerksam machte. An der Pflichtverletzung vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Steuerbehörden über sein Einkommen informiert, nichts zu ändern, denn ihn trifft auch gegenüber der Ausgleichskasse eine Melde- und Informationspflicht. Dass er diese erfüllt hätte, behauptet er im Grunde auch selbst nicht.

5.6     Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung der Meldepflicht respektive der Kontroll- und Hinweispflicht als mindestens grobfahrlässig zu bezeichnen ist (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer ist eidgenössisch diplomierter Ingenieur HF, verfügt also über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Er übt seit vielen Jahren eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, was auf eine gewisse Erfahrung in administrativen Belangen schliessen lässt. Die IV-Rente wurde ihm aus körperlichen Gründen (Rückenleiden mit mehrfachen Operationen) zugesprochen, geistig und psychisch ist er gesund. Weiter ist er mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit diesen Voraussetzungen wäre er bei Beachtung der üblichen Sorgfalt ohne weiteres in der Lage gewesen zu erkennen, dass er verpflichtet war, die Beschwerdegegnerin über das erzielte Erwerbseinkommen zu informieren. Dasselbe gilt ab 1. Januar 2012 für die Reduktion des Hypothekarzinses respektive für die fehlerhafte, viel zu hohe Ansetzung des Hypothekarzinses in den Berechnungsblättern, welche wie erwähnt den Hinweis enthalten, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben seien der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen mitzuteilen. Es muss somit von einer grobfahrlässigen Verletzung sowohl der Meldepflicht als auch der Kontroll- und Hinweispflicht ausgegangen werden, welche den guten Glauben ausschliesst.

6.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint und das Erlassgesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.      

7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_666/2019 vom 13. November 2019 nicht ein.

VSBES.2019.35 — Solothurn Versicherungsgericht 09.09.2019 VSBES.2019.35 — Swissrulings