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Solothurn Versicherungsgericht 13.06.2019 VSBES.2019.29

13 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,328 mots·~17 min·2

Résumé

Bundesgerichtsurteil vom 25. Januar 2019

Texte intégral

Urteil vom 13. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

Betreffend       Mutterschaftsentschädigung als Selbstständigerwerbende – massgebendes Einkommen und Rückforderung

                        (Einspracheentscheid vom 17. August 2017 – Aufhebung Urteil Versicherungsgericht Kanton Solothurn vom 9. Juli 2018 durch Entscheid Bundesgericht vom 25. Januar 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___ [...], am 8. November 2012 mit, sie – gestützt auf die Anmeldung – ab 1. Oktober 2012 als Selbständigerwerbende im Bereich Podologie anerkennen zu können (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 3).

2.

2.1     Am 25. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an; Anspruch darauf gebe ihre am 16. Juni 2015 geborene Tochter [...] (AK-Nr. 1).

2.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 mit, dass sie für die Zeit vom 16. Juni bis 21. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 4'907.90 habe; dabei stellte sie für 98 Tage auf einen Tagesansatz von CHF 52.80 ab, der auf einem Jahreseinkommen als Selbständigerwerbende von CHF 23'500.00 basierte. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdeführerin auf die Meldepflicht aufmerksam mit dem Hinweis, dass zu Unrecht bezogene Entschädigungen rückerstattungspflichtig sind (AK-Nr. 4, 6 ff.).

2.3     Am 12. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie am 2. September 2015 wieder eine Stelle angenommen habe bzw. wieder arbeitstätig sei (AK-Nr. 11). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 13. Oktober 2015 die für die Zeit vom 1. bis 21. September 2015 ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 1'001.60 zurück (AK-Nr. 12 f.).

3.

3.1     Im Rahmen einer Erhebung durch die Beschwerdegegnerin deklarierte die Beschwerdeführerin am 6. März 2017 ihr Einkommen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 sowie dasjenige für die vergangenen Jahre. Für das Jahr 2015 gab sie ein Einkommen von CHF 10'955.00 an (AK-Nr. 15).

3.2     Am 6. März 2017 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land der Beschwerdegegnerin das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit im Steuerjahr 2015 von CHF 6'835.00, bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von CHF 7'080.00 (AK-Nr. 16).

3.3     Auf der Basis des durch die Beschwerdeführerin pro 2015 gemeldeten Einkommens von CHF 10'955.00 berechnete die Beschwerdegegnerin mittels Nachtragsverfügung die per 2015 zu bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge neu (AK-Nr. 17).

4.

4.1     Mittels Rückforderungsverfügung vom 3. Mai 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 2'012.35 zurückzuerstatten (AK-Nr. 21).

4.2     Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 22). Am 29. Juni 2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Einsprache im Falle einer reformatio in peius zurückzuziehen. So dürfte der Einspracheentscheid aufgrund einer Prüfung der Unterlagen schlechter ausfallen als die ursprüngliche Verfügung bzw. sich der Rückforderungsbetrag um CHF 710.25 auf CHF 2'722.60 erhöhen (AK-Nr. 25).

4.3     Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 mitgeteilt hatte, an der Einsprache festzuhalten, wies diese mit Entscheid vom 17. August 2017 die Einsprache sowie das sinngemässe Begehren um Zusprache einer Parteientschädigung ab. Gleichzeitig stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Rückforderung um CHF 710.25 auf neu CHF 2'722.60 erhöhe (AK-Nr. 28).

5.       Am 14. September 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellte und begründete folgende Anträge (Verfahren VSBES.2017.236 Aktenseite [A.S.] I 9 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid zur Rückzahlung der MSE vom 17. August 2017 sei aufzuheben und den wirklichen Tatsachen anzupassen.

2.   Als Grundlage für die MSE pro 2015 sei das AHV-pflichtige Einkommen von CHF 24'000.00 gemäss beiliegender Berechnung zu verwenden.

3.   Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 2'376.00 für die verursachten Drittkosten zu bezahlen.

6.       In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. I 16 ff.); dazu äusserte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 (A.S. I 22 f.).

7.       Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde ab (A.S. I 28 ff.), wogegen die Beschwerdeführerin am 3. August 2018 Beschwerde ans Bundesgericht erhob (A.S. I 40 ff.). Am 25. Januar 2019 hiess das Bundesgericht diese Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (A.S. I 46 ff.).

8.       Im neu eröffneten bzw. im vorliegenden Verfahren (VSBES.2019.29) hat die Vizepräsidentin am 8. Februar 2019 festgestellt, dass das Bundesgericht am 25. Januar 2019 ihr Urteil vom 9. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Ferner hat sie angeordnet, dass bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Steuerakten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 einzuholen sind (A.S. II 7). Diese Akten sind am 27. Februar 2019 eingetroffen.

9.       Mit Verfügung vom 7. März 2019 gibt die Vizepräsidentin den Parteien Gelegenheit, sich bis 18. März 2019 zur Sache abschliessend schriftlich zu äussern (A.S. II 11).

10.     Am 15. März 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, ihr seien die Steuerakten zur Einsichtnahme zuzustellen (A.S. 14). Der Vertreter der Beschwerdeführerin nimmt am 18. März 2019 zur Sache Stellung und macht zudem eine Parteientschädigung von CHF 3'420.00 geltend (A.S. II 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin sendet am 29. März 2019 die Steuerakten zurück und teilt mit, auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten (A.S. II 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beantworten ist die Frage, ob und – bejahendenfalls – in welchem Ausmass eine Pflicht zur Rückzahlung der Mutterschaftsentschädigung für den Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 im Betrag von insgesamt CHF 2'722.60 besteht, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verlangt; damit verknüpft und ebenfalls umstritten ist die Höhe des für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist in Beachtung des Streitobjekts im Sinne von Erwägung I 1.2 hiervor für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1     Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG]; SR 834.1, Stand 1. Januar 2018).

Anspruchsberechtigt ist nach Art. 16b Abs. 1 EOG eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft (…) Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist (…). Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG). Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d EOG).

Art. 16e EOG bestimmt, dass die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet wird. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 EOG sinngemäss anwendbar.

2.2     Nach Art. 32 Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) ist für selbstständig erwerbende Mütter Art. 7 EOV anwendbar; letzterer bestimmt in Absatz 1, dass die Entschädigung für Selbständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 EOV). Im Fall einer Mutterschaftsentschädigung bildet das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Niederkunft verfügten AHV-Beitrag massgebend war, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende (Rz 1088 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE).

Von sämtlichen Entschädigungen, mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten gemäss Art. 7 EOG und Art. 12 EOV, müssen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich um Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer handelt – auch an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von der dienstleistenden Person und vom Ausgleichsfonds der EO getragen. Die Entschädigungen gelten somit als Ersatzeinkommen, das hinsichtlich AHV/lV/EO von Gesetzes wegen grundsätzlich dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist (Rz 8007 Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005 / Stand 1. Januar 2016).

2.3     Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen werden, wobei der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit. f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a – e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG wird das Einkommen für die Berechnung des Beitrags auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.4     Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; 830.11) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Für die Pflicht zur Rückerstattung ist nicht Voraussetzung, dass ein Verschulden vorliegt bzw. nachgewiesen wird. Vielmehr ist allein Voraussetzung, dass eine Entschädigung ausgerichtet worden ist, auf die der Bezüger nach geltendem Recht nicht oder nicht in diesem Ausmass Anspruch gehabt hat (Rz 7004 WEO).

3.

3.1     In der Beschwerde verlangt der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass aufgrund des Kontoauszugs «Erlös aus Behandlungen» von einem Umsatz für die Periode vom 1. Januar bis 19. Mai 2015 von CHF 15'190.00 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3) bzw. unter Annahme einer gleichbleibenden Kostenstruktur von einem Jahresgewinn pro 2015 von mindestens CHF 22'737.00 (BB-Nr. 4a), mithin von einem gerundeten AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. I 11 f.); gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin die Tagesentschädigung für die Beschwerdeführerin neu zu berechnen.

In seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Bundesgericht halte fest, dass nur auf das Einkommen vor der Geburt abgestellt werden könne. Mit Verweis auf seine bisherigen Ausführungen stellt er fest, dass von einem Bruttoeinkommen von rund CHF 24'000.00 auszugehen sei (A.S. II 15).

3.2     Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem beitragspflichtigen Einkommen pro 2015 von (auf CHF 100.00 abgerundet) CHF 7'200.00 (SE-Reineinkommen CHF 6'835.00, zzgl. Zins CHF 35.40 und persönliche Beiträge CHF 480.00) ausgegangen (AK-Nr. 28). Sie hat sich dabei auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 6. März 2017 gestützt, wonach das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der selbständigen Tätigkeit pro 2015 – wie bereits erwähnt – CHF 6'835.00 beträgt (AK-Nr. 16). Auf eine ergänzende Stellungnahme werde, so teilt die Beschwerdegegnerin am 29. März 2019 mit, verzichtet (A.S. II 21).

4.

4.1     Für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung ist das massgebende Einkommen zu bestimmen; dabei ist grundsätzlich auf Art. 16e EOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 32 EOV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV (vgl. E. II 2 hiervor) abzustellen. Wesentlich sind zudem folgende Ausführungen des Bundesgerichts in Erwägung 2.2 seines Entscheids vom 25. Januar 2019: In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft ist für das Festlegen der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen zu berücksichtigen, sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; dabei dürfe der massgebende Betrachtungszeitraum jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen (vgl. 9C_527/2018 S. 4 bzw. A.S. II 4).

4.2     Den Details zur definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2015 der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 19. Januar 2017 lässt sich entnehmen, dass das steuerbare und satzbestimmende Einkommen der Beschwerdeführerin CHF 6'835.00 beträgt (Steuerverwaltung BL Beleg (StV-)Nr. 52). Dieser Betrag ergibt sich – bei einem «Erlös aus Dienstleistungen» von CHF 24'360.00 – aus dem Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung pro 2015 von CHF 10'955.00 (StV-Nr. 60), abzüglich nicht zum Geschäftsvermögen zählende Werte (CHF 2.00) sowie andere Einkünfte bzw. «AHV MSE» (CHF 4'118.00) im Gesamtbetrag von CHF 4'120.00 (StV-Nr. 70). Mangels gegenteilig lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die in Frage stehende Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn auch – wie das Bundesgericht in seinem Entscheid festgehalten hat und entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2017 – nicht das steuerpflichtige Einkommen pro 2015 von CHF 6'835.00 Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet, sind doch hierfür – was nachfolgend ausführlich darzustellen ist – die darauf basierenden Zahlen in der Erfolgsrechnung von Relevanz.

4.3     In Nachachtung der Feststellungen des Bundesgerichts (vgl. E. II 4.1 hiervor) ist in einem ersten Schritt einzig das durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 vor ihrer am 16. Juni geborenen Tochter [...] erzielte Einkommen – extrapoliert auf ein Jahr – zu bestimmen und diesem dann die Ausgaben pro 2015 gegenüberzustellen. Aus dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Kontoblatt «Erlös aus Behandlungen» geht hervor, dass diese bis 19. Mai 2015 insgesamt (rund) CHF 15'190.00 betrugen (BB-Nr. 3). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich – in leichter Abweichung zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin, die auf 365 Tagen basieren (BB-Nr. 4a), wogegen nach Rz 5044 WEO von 360 Tagen auszugehen ist – ein Einkommen von (rund) CHF 39'340.00 (15'190 : 139 [1.1. – 19.5.] x 360). Der Aufwand für das Geschäftsjahr 2015 beziffert sich gemäss Erfolgsrechnung auf einen Betrag insgesamt CHF 17'150.00 (StV-Nr. 60; BB-Nr. 4a), der ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 2. September 2015 nicht erwerbstätig war und daher in dieser Zeit keinen bzw. einen geringeren Aufwand generiert haben dürfte, in dieser Höhe zu belassen ist. Im Ergebnis resultiert ein Reineinkommen von CHF 22'190.00 bzw. ein beitragspflichtiges Einkommen von (aufgerundet) CHF 23’290.00 (22'100 [Art. 8 Abs. 1 AHVG], zzgl. AHV/IV/EO-Beitrage 5,223 % [AK-Nr. 28, S. 5] bzw. 1'154.30, abzgl. Zins vom Eigenkapital 0,5 % bzw. 35.40; AK-Nr. 28, S. 5]).

4.4     Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV weiter einzugehen, kann doch von einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Unselbstständig-erwerbenden keine Rede sein.

5.

5.1     Folglich ist als Basis für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung – entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die im angefochtenen Entscheid ein beitragspflichtiges Einkommen pro 2015 von CHF 7'200.00 errechnet hat, und in geringer Abweichung zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin – von einem Jahreseinkommen von CHF 23'290.00 auszugehen.

5.2     Die Mutterschaftsentschädigung für Selbständigerwerbende ist grundsätzlich aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EOV (vgl. E. II 2.2 hiervor) festzusetzen. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Tag wird das Jahreseinkommen – hier CHF 23’290.00 – durch 360 geteilt (vgl. Rz 5044 WEO) und vom Resultat 80 % berücksichtigt (Art. 16e EOG), was im vorliegenden Fall zu einem Tagesansatz von CHF 51.75 (23’290.00 : 360 x 0,8) führt; davon sind die AHV/IV/EO-Beiträge in Abzug zu bringen (vgl. Rz 8007 WEO). In Beachtung der Anspruchsperiode vom 16. Juni bis 1. September 2017 (Wiederaufnahme der Arbeit am 2. September 2017) bzw. eines Anspruchs für 78 Tage beträgt die Mutterschaftsentschädigung insgesamt CHF 4'036.50 (78 x 51.75) bzw. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (5,15 % / CHF 207.90) CHF 3'828.60.

6.

6.1     In der Folge ist die durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festgesetzte Rückforderung neu berechnen. Der unwidersprochen gebliebenen, ursprünglich ausgerichteten Mutterschaftsentschädigung von insgesamt CHF 3'906.30 (basierend auf einem SE-Einkommen von CHF 23'500.00; vgl. AK-Nr. 4, 6 ff.) steht die durch die Beschwerdeführerin effektiv beanspruchbare Mutterschaftsentschädigung von CHF 3'828.60 (vgl. E. II 5.2 hiervor) entgegen, womit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. Randziffer 7004 WEO (vgl. E. II 2.4 hiervor) eine Rückforderung von CHF 77.70 resultiert.

6.2     Was im Übrigen die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2015 anbelangt (AK-Nr. 13), beschlägt diese den hier nicht relevanten Zeitraum vom 1. bzw. 2. bis 21. September (vgl. AK-Nr. 28, S. 4). Diese Verfügung ist – zumindest mangels anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin – unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.

7.       Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 3'828.60 hat. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF77.70 zurückzuerstatten hat. Die weitergehende Beschwerde ist abzuweisen.

8.       Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht – anders als im Verfahren vor Bundesgericht – nicht. So liegt hier keine anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte Vertretung vor (BGE 118 V 140 E. 2a).

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. Juni bis 1. September 2015 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 3'828.60 hat. Ferner wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im Zeitraum vom 16. Juni bis 1. September 2015 zu viel bezogene Mutterschaftsentschädigung im Betrag von CHF 77.70 zurückzuerstatten hat.

2.    Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_479/2019 vom 17. September 2019 aufgehoben.

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