Urteil vom 20. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. November 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 13. August 2019 sowie Einspracheentscheid vom 26. September 2019 ab 1. August 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er sich im Juli 2019 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom heutigen Tag gut (s. Akten im Verfahren VSBES.2019.253: Akten der Beschwerdegegnerin / AWA I sowie Beschwerdebeilagen / BB I).
1.2 Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab 1. September 2019 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich im August 2019 erneut nicht um zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren VSBES.2019.284 / AWA II Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2019.284 / BB II Nr. 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. November 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 4. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
Der Einspracheentscheid vom 20. November 2019 sowie der damit verbundene Entscheid vom 25. September 2019 gegen mich seien in seiner Gesamtheit, also auch in den einerseits entlastenden Ausführungen meinerseits und andererseits in den belastenden Pflichtverletzungen seitens des RAV Plus zu betrachten und das ausgesprochene Urteil von 14 Einstelltagen aufzuheben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 (recte: 2020) folgende Anträge (A.S. 13 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 25. Februar 2020 (s. A.S. 19) keine Replik ab. Auf die entsprechende Feststellungsverfügung des Gerichts hin (s. A.S. 22) verlangte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 10. März 2020), diese Verfügung sei als nichtig zu erklären, da er in dieser Sache sehr wohl Eingaben gemacht habe (A.S. 23). Der Präsident des Versicherungsgerichts stellt daraufhin am 12. März 2020 fest, bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Eingaben handle es sich um die Beschwerde im vorliegenden Verfahren sowie um die Beschwerde und die Replik im Verfahren VSBES.2019.253 (A.S. 24). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 14 streitigen Anspruchstagen und einem Taggeld von CHF 160.75 (s. Abrechnung pro August 2019, AWA I Nr. 9) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Die versicherte Person hat sich solange genügend um Arbeit zu bemühen, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will (AVIG-Praxis ALE B317, in der seit 1. Oktober 2012 geltenden Fassung).
Während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE B320, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit der versicherten Person ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer per 20. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (AWA II Nr. 3), erfolgte am 7. März 2019 – in Anwesenheit der Lebenspartnerin B.___ sowie des Coachs C.___ – ein Gespräch mit dem Personalberater des RAV. Gemäss Verlaufsprotokoll (AWA II Nr. 5) ging man davon aus, dass der Beschwerdeführer noch bis mindestens Anfang April 2019 vollständig arbeitsunfähig sein werde. Als Zielvereinbarung wurde vermerkt: «1 ABM sobald 20 % AF!».
3.2 Vom 1. April bis 30. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer in einem Belastbarkeitstraining der Invalidenversicherung (fortan: IV, AWA I Nr. 27).
3.3 Zum Beratungsgespräch vom 8. Mai 2019 hielt der Personalberater im Protokoll fest (AWA II Nr. 5), da weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, würden vom Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen verlangt. Es sei ein Unfallschein mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 29. April 2019 abgegeben worden (s. AWA I Nr. 24).
3.4 Am 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode Mai 2019 keinen Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erhalten, und setzte ihm Frist bis 14. Juni 2019, um sich dazu zu äussern (AWA II Nr. 6). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 8. Juni 2019 seinen Unfallschein mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 22. Mai 2019 ein (AWA I Nr. 55), was die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, auf eine Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen zu verzichten (AWA I Nr. 54).
3.5 Nach einem Telefonat mit der IV hielt der Personalberater am 19. Juni 2019 im Protokoll fest (AWA II Nr. 5), der Beschwerdeführer werde am 1. Juli 2019 ein Aufbautraining der IV antreten und Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Ab diesem Datum müsse er auf jeden Fall Arbeitsbemühungen tätigen.
3.6 Der Coach C.___ antwortete im Namen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 betreffend fehlende Arbeitsbemühungen im Mai 2019 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor). Der Coach erklärte, der Personalberater habe beim Gespräch vom 7. März 2019 mündlich bestätigt, dass im Hinblick auf das bevorstehende Belastungstraining der IV keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen und sei davon ausgegangen, dass er auf das Schreiben vom 7. Juni 2019 nicht reagieren müsse (BB II Nr. 3). Dieses Schreiben gelangte indes zuerst nur an die [...] Arbeitslosenkasse und erreichte die Beschwerdegegnerin erst später, nämlich nach dem angefochtenen Einspracheentscheid (s. A.S. 3 sowie BB II Nr. 7).
3.7 Die Suva stellte die Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2019 ein (AWA I Nr. 16). Ab 1. Juli 2019 befand sich der Beschwerdeführer sodann wie vorgesehen in einem Aufbautraining der IV ohne Taggeldanspruch. Gemäss Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 23. September 2019 war er in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig (AWA I Nr. 5). Das Aufbautraining wurde per 16. August 2019 abgebrochen (AWA I Nr. 8).
3.8 Am 7. August 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis 14. August 2019 zu äussern (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren VSBES.2019.284 / AWA II Nr. 7). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. August 2019 (a.a.O.), er sei nicht in der Lage, vollzeitlich zu arbeiten, und daher immer noch zu 50 % im Projekt , Durchführungsstelle E.___, beschäftigt. Man könne dort anrufen und sich informieren, dass er momentan keine Arbeitsbemühungen machen müsse.
3.9 In seiner Einsprache vom 2. September 2019 (BB I Nr. 5) brachte der Beschwerdeführer vor, der Personalberater habe im Gespräch vom 7. März 2019 erklärt, dass er keine Arbeitsbemühungen vorweisen müsse, solange er im Rahmen des Belastungstrainings der IV einer Beschäftigung nachgehe. Dieses Training habe bis in den August 2019 gedauert.
3.10 Am 16. September 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe für die Kontrollperiode August 2019 keine Arbeitsbemühungen erhalten. Er habe Gelegenheit, sich dazu bis 23. September 2019 zu äussern (AWA II Nr. 4). Der Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.
3.11 Der Beschwerdeführer erklärte zusammen mit seinem Coach im Brief an das RAV vom 10. Oktober 2019 (BB II Nr. 6), er sei auf Grund der Aussagen des Personalberaters am 7. März 2019 davon ausgegangen, dass er erst ab September 2019 Arbeitsbemühungen vornehmen müsse.
3.12 Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Personalberater und seiner Vorgesetzten am 23. Oktober 2019 gaben der Beschwerdeführer, Frau B.___ sowie der Coach an, sie hätten den Berater übereinstimmend so verstanden, dass der Beschwerdeführer während einer IV-Massnahme keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse (AWA II Nr. 5).
3.13 In seiner Einsprache vom 29. Oktober 2019 (BB II Nr. 8) bekräftigte der Beschwerdeführer, sein Personalberater habe am 7. März 2019 gesagt, er müsse während des Belastungstrainings der IV – welches dann bis August 2019 weitergeführt worden sei – keine Arbeit suchen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer unternahm im Kontrollmonat August 2019 unbestrittenermassen keinerlei Arbeitsbemühungen, obwohl er seit 13. Juli 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und damit zur Arbeitssuche verpflichtet war (E. II. 2.1 und 3.7 hiervor). Er bringt indes vor, auf Grund der Aussagen des Personalberaters im Gespräch vom 7. März 2019 sei er davon ausgegangen, dass er nicht nach Arbeit suchen müsse, solange er sich in einer Eingliederungsmassnahme der IV befinde. Der Beschwerdeführer beruft sich mit anderen Worten darauf, dass ihn an den unterlassenen Arbeitsbemühungen im August 2019 kein Verschulden treffe.
4.2 Im Verfahren VSBES.2019.253 erging am heutigen Tag ein Urteil, in dem die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für den Monat Juli 2019 aufgehoben wurde (s. E. I. 1.1 hiervor). Das Versicherungsgericht begründete dies damit, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, weil er erwiesenermassen davon ausgegangen sei, während einer laufenden IV-Massnahme müssten keine Arbeitsbemühungen erfolgen (s. dortige Ausführungen unter E. II. 4.2 - 4.4). Dies gilt aber für den Monat August 2019 nicht mehr: Einerseits erging am 13. August 2019 die Einstellungsverfügung für Juli 2019 (s. E. I. 1.1 hiervor). Mit dieser musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass seine Auffassung, laufende IV-Massnahmen würden ihn von Arbeitsbemühungen entbinden, falsch war. Andererseits wurde das Aufbautraining am 16. August 2019 abgebrochen, so dass auch nach der Meinung des Beschwerdeführers kein Anlass mehr bestanden hätte, von Arbeitsbemühungen abzusehen. Da er aber gleichwohl darauf verzichtete, obwohl er bis Ende August 2019 noch rund zwei Wochen Zeit für Bewerbungen gehabt hätte, stellte ihn die Beschwerdegegnerin für diesen Monat zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein.
4.3
4.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
· leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
· mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin sanktionierte die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers mit 14 Einstelltagen, weil sie von zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode ausging. Daran kann indes nicht festgehalten werden, nachdem sich die Einstellung für den vorhergehenden Monat Juli 2019 als ungerechtfertigt erwiesen hat. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für erstmalige fehlende Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von fünf bis neun Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.D, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Dieser Rahmen ist hier jedoch zu unterschreiten, da dem Beschwerdeführer erst ab Mitte August 2019 ein Vorwurf für die fehlenden Arbeitsbemühungen gemacht werden kann (s. E. II. 4.2 hiervor). Die Einstelldauer wird daher ermessensweise auf vier Tage herabgesetzt. Für eine weitere Reduktion besteht kein Anlass.
4.4 Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 20. November 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird ab 1. September 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann