Urteil vom 10. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 19. September 2019 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei für das Steuerjahr 2018 mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 56'000.00 veranlagt worden. Das im Betrieb investierte Eigenkapital belaufe sich auf CHF 25'000.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
2. Gestützt auf diese Steuermeldung verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2019 (AK-Nr. 2) zur Bezahlung persönlicher Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, Verwaltungskosten, Familienausgleichskasse) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von insgesamt CHF 6'972.10.
3. Am 17. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 20. September 2019 (AK-Nr. 5). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (AK-Nr. 7; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Am 2. Dezember 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (A.S. 4 f.). Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge seien im Sinne der Einsprache neu festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt er vor, sein steuerbares Einkommen 2018 habe CHF 14'660.00 betragen und nicht CHF 56'000.00. Auch habe er kein Kapital von CHF 25'000.00 investiert. Er habe keine Kenntnis von einer Verfügung der Steuerbehörde. Deshalb habe er dagegen auch keine Einsprache erheben können. Die Steuererklärung habe er ordnungsgemäss am 24. Mai 2019 der Post übergeben.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 f.). Dem Beschwerdeführer wird mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (A.S. 9) Gelegenheit für eine Replik gegeben, von der er jedoch keinen Gebrauch macht (vgl. A.S. 10).
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die mit der Verfügung vom 20. September 2019 und dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 festgelegten Beiträge für das Jahr 2018 zu bezahlen.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Streitwert beträgt CHF 6'972.10 und liegt damit deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
2.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.3 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 mit Hinweisen). Wenn ein rechtskräftiger Entscheid der Steuerbehörden über eine Ermessensveranlagung vorliegt, könnte im Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden, ob die steuerliche Ermessenstaxation klar ausgewiesene Irrtümer aufweist, die ohne weiteres richtiggestellt werden können. Dabei obliegt es – wie im Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen – grundsätzlich dem Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen, zu behaupten und soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine Reduktion der Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 326). Ein Abweichen von der Steuermeldung ist ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorliegen, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (zitiertes Urteil H 121/05 E. 4.3).
3. Der angefochtene Einspracheentscheid über Beiträge des Jahres 2018 basiert auf der Steuermeldung vom 19. September 2019 und entspricht den darin enthaltenen Angaben. Diese sind nach dem Gesagten für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn sie auf einer rechtskräftigen Veranlagung basieren. Genau dies wird aber vom Beschwerdeführer bestritten. Sollte es den Tatsachen entsprechen, dass keine rechtskräftige Veranlagung ergangen ist oder der Beschwerdeführer keine entsprechende Verfügung erhalten hätte, wären die in der Steuermeldung angegebenen Daten nicht verbindlich. Der Beschwerdeführer erhob schon in einem früheren Jahr Beschwerde gegen eine Beitragsfestsetzung, welche auf einer Ermessensveranlagung basierte. Im damaligen Verfahren traf die Beschwerdegegnerin Abklärungen bei den Steuerbehörden und zog Akten bei, woraus sich ergab, dass die Steuerbehörden einen rechtskräftigen Entscheid gefällt hatten. Dies führte damals zur Abweisung der Beschwerde (Urteil VSBES.2017.232 vom 1. Dezember 2017). Im Unterschied dazu enthalten die Akten des vorliegenden Verfahrens keinerlei Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin bei den Steuerbehörden eingeholt hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird diesbezüglich ausgeführt, «nach Rücksprache mit der Steuerbehörde [...]» habe das Steueramt keine Steuererklärung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb die Veranlagung nach Ermessen vorgenommen worden sei. Offenbar hat also eine (wohl telefonische) Nachfrage bei den Steuerbehörden stattgefunden. Nach der Rechtsprechung ist eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft insoweit zulässig, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285; Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.4). Hier handelt es sich nicht um einen Nebenpunkt. Zudem wurde keine Aktennotiz erstellt, sondern das Ergebnis der Anfrage lediglich im Entscheid erwähnt. Zudem bildete der vom Beschwerdeführer bestrittene Umstand, nämlich die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, laut der Formulierung im Einspracheentscheid gar nicht Gegenstand der Auskunft. Die für den Entscheid massgebende Feststellung, die Veranlagungsverfügung sei (mit dem in der Steuermeldung festgehaltenen Inhalt) ergangen und in Rechtskraft erwachsen, ist daher nicht hinreichend abgestützt. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die entsprechenden Abklärungen bei den Steuerbehörden durchzuführen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sei bei den Steuerbehörden formell korrekte, schriftliche Erkundigungen treffe, welche den Nachweis dafür erbringen, ob eine Veranlagungsverfügung ergangen, dem Beschwerdeführer zugekommen und in Rechtskraft erwachsen ist sowie welche Schritte der Beschwerdeführer allenfalls unternommen und welche Akten er im Steuerverfahren eingereicht hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer handelte in eigener Sache. Ihm ist kein besonders grosser Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über die streitige Beitragsforderung neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer