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Solothurn Versicherungsgericht 15.05.2020 VSBES.2019.280

15 mai 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,228 mots·~6 min·2

Résumé

Ergänzungsleistungen IV

Texte intégral

Urteil vom 15. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren 1988, [...], bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hatte ihm ausserdem eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen. Am 23. April 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1). Der Beschwerdeführer reichte die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht ein (vgl. AK-Nr. 5; 6, S. 2). Auch ein letzter Mahnbrief vom 11. Oktober 2016, in dem die Einstellung der Ergänzungsleistung angedroht wurde (AK-Nr. 6 S. 1), blieb unbeantwortet. Daraufhin entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2016, der Beschwerdeführer habe ab 1. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr (AK-Nr. 7). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2.

2.1     Mit einem vom 30 Oktober 2018 datierten Formular meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 19). Die zuständige AHV-Zweigstelle erhielt diese Anmeldung am 9. Mai 2019 (AK-Nr. 19, S. 5; 29, S. 1) und leitete sie am 9. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin weiter (AK-Nr. 19, S. 5; 29, S. 2).

2.2     Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 713.00 pro Monat (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung von monatlich CHF 472.00) zu (AK-Nr. 33 f.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache, die er nach entsprechender Aufforderung am 12. Oktober 2019 ergänzte (AK-Nr. 38 ff.).

2.3     Am 29. Oktober 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 41).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 erhebt der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1.  Ziffer 2.2.2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2019 sei aufzuheben.

2.  Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 1. Dezember 2016 nebst der IV-Rente noch die Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen auszuzahlen.

3.  Des Weiteren seien dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien rückwirkend ab 1. Dezember 2016 auszuzahlen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

4.       In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 11 ff.).

5.       Innert der dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2020 erstreckten Frist zur Einreichung einer Replik (A.S. 19) bzw. bis heute äussert sich dieser zur Beschwerdeantwort nicht.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, soweit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Diskussion steht. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder, wenn wie hier ein Einspracheverfahren vorgesehen ist, eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 bezieht sich einzig auf die Ergänzungsleistungen. Über die in der Einsprache vom 12. Oktober 2019 ebenfalls verlangte Hilflosenentschädigung wurde mit diesem Einspracheentscheid nicht entschieden. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämien, soweit er nicht einen Bestandteil der jährlichen Ergänzungsleistung bildet. In diesen Punkten ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil es an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wäre ohnehin nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern durch die IV-Stelle zu beurteilen.

2.       Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 (wieder) eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen und deren Höhe festgelegt. Gleichzeitig ist implizit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Mai 2019 verneint worden. Der Beschwerdeführer verlangt, die Ergänzungsleistung sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2016, also dem Zeitpunkt, auf den die früher laufende Ergänzungsleistung eingestellt wurde (vgl. E. I. 1 hiervor), wieder auszurichten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, ist jedoch die Verfügung vom 2. Dezember 2016, mit der ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2016 verneint wurde, längst in Rechtskraft erwachsen. Sie kann daher nicht mehr abgeändert werden, zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich sind, welche eine sogenannte prozessuale Revision dieser Verfügung zu begründen vermöchten (vgl. dazu Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da die Ergänzungsleistungen rechtskräftig eingestellt wurden, kommt ihre erneute Zusprache erst ab dem Monat infrage, in dem eine neue Anmeldung eingereicht worden ist (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]); dies ist im Mai 2019 der Fall gewesen (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht ab 1. Mai 2019 (wieder) Ergänzungsleistungen zugesprochen.

3.       Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin hat im Berechnungsblatt (AK-Nr. 34) als anerkannte Ausgaben die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), einen Wohnkostenanteil von CHF 5'623.00 (ein Viertel des Eigenmietwerts des seinen Eltern gehörenden, von vier Personen bewohnten Hauses, zuzüglich Nebenkosten von CHF 1’680.00; vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG sowie Art. 16a Abs. 3 und Art. 16c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]; AK-Nr. 22, 29 und 32) sowie den Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) berücksichtigt. Als anrechenbare Einnahmen sind ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 3'223.00, entsprechend zwei Drittel des Lohns bei der Genossenschaft B.___ von CHF 6’222.00, abzüglich die Sozialversicherungsbeiträge von CHF 387.00 und den Freibetrag von CHF 1'000.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; AK-Nr. 24) sowie die IV-Rente von CHF 18'960.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) berücksichtigt worden. Alle diese Beträge sind nach Lage der Akten korrekt und werden auch nicht bestritten. Bei anerkannten Ausgaben von total CHF 30'737.00 und anrechenbaren Einnahmen von total CHF 22'183.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 8'554.00, was einer jährlichen Ergänzungsleistung in dieser Höhe respektive von CHF 713.00 pro Monat entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 zustehende jährliche Ergänzungsleistung richtig berechnet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.       Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.

5.       Nach § 54bis Abs. 1 lit. c kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden, die sich offensichtlich als unbegründet erweisen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.       Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.         Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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