Urteil vom 31. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 28. Oktober 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1988, meldete sich am 1. Dezember 2010 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zum damaligen Zeitpunkt in einem 100%-Pensum bei der Firma B.___ als Kauffrau angestellt (im gekündigten Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2011, IV-Nr. 10 S. 17). Seit dem 1. Mai 2010 war eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden starke Fussschmerzen, Einschränkungen beim Laufen, Durchblutungsstörungen, Feststellung eines Sudeck (sehr druckempfindlich) und Arthrose angegeben. Die Beschwerdeführerin hatte am 13. Mai 2005 beim Volleyballspielen eine Fussverletzung erlitten (IV-Nr. 9.42). Darauf folgten vier Operationen (IV-Nrn. 9.40 S. 15, 9.37, 9.31 und 9.23) sowie eine Operation am Knie (IV-Nr. 9.19 ff.). Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte sie sich noch in der Ausbildung zur Kauffrau befunden. Diese schloss sie 2007 erfolgreich ab (IV-Nr. 46 S. 10).
2. Die Beschwerdegegnerin tätigte nach der Anmeldung diverse Abklärungen und leitete ein berufliches Eingliederungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin konnte ab dem 1. Februar 2011 eine Stelle in einem 60%-Pensum bei der Firma C.___ antreten (IV-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin leistete Unterstützung in Form eines Jobcoachings, wobei vor allem der Arbeitsplatz angepasst wurde. Am 3. November 2011 wurde der Fall als eingegliedert abgeschlossen (IV-Nr. 36). Eine Rentenprüfung erfolgte nicht. Die Unfallversicherung Suva sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2012 (IV-Nr. 42) indessen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Integritätsschaden von 30 %) zu.
3. Am 25. Juli 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin, nach wie vor bei der Firma C.___ tätig, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 12. Januar bis 1. April 2012. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde die Entfernung eines bösartigen Tumors im linken Unterschenkel angegeben. Am 17. Januar 2012 war eine Operation erfolgt (IV-Nr. 44 S. 8). Ab dem 1. April 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin nur noch 30 % (IV-Nr. 58).
4. Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische Abklärungen und legte die entsprechenden Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 83). Im Anschluss sprach sie der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 104).
5. Am 15. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes. Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin eine Rentenrevision in die Wege (IV-Nr. 111). Es wurden Arztberichte eingeholt, die dem RAD vorgelegt wurden. Dieser beurteilte die medizinische Lage als stationär. Des Weiteren wurde ein Abklärungsbericht Haushalt eingeholt, wonach die Beschwerdeführerin trotz Mutterschaft weiterhin in einem Pensum von 100 % tätig wäre.
6. Gestützt auf die vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 124) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 17. Juni 2019 Einwand erheben (IV-Nr. 132).
7. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 27. November 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und es sei Frau A.___ weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)
9. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S 24 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich am 26. März 2020 noch einmal vernehmen (A.S. 29 f.).
10. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 34 ff.).
11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 (A.S. 24 f.) dar, die Beschwerdeführerin sei am 15. Dezember 2017 Mutter geworden. Aus medizinischer Sicht sei die gesundheitliche Situation stationär und es liege weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % vor. Eine Abklärung durch den Abklärungsdienst vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Mutterschaft heute ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem Vollzeitpensum nachgehen würde. Es komme die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Gemäss den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers D.___ AG habe sich die wirtschaftliche Situation verbessert. Diese neuen Erkenntnisse müssten in der Berechnung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 37 %. Aus diesem Grund werde die bisherige Viertelsrente aufgehoben. Zum Einwand der Beschwerdeführerin nehme man wie folgt Stellung: Im vorliegenden Fall seien keine konkreten Umstände ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht, welche für eine Validenkarriere sprechen würden. Die Teuerung sei berücksichtigt worden. Im Abklärungsverfahren sei nie die Rede von einer Weiterbildung gewesen. Das Weiterbildungs-Zertifikat zur Personalassistentin habe die Beschwerdeführerin erst beschwerdeweise vorgebracht. Im Arbeitgeberbericht der Firma D.___ AG werde allerdings festgehalten, dass sie weiterhin als Kauffrau tätig sei, am Empfang arbeite und administrative Arbeiten erledige. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht als Personalassistentin tätig sei. Ausserdem sei aus dem Lohn-Konto-Auszug ersichtlich, dass sie im Jahr 2017 und 2018 CHF 3'100.00 pro Monat verdient habe und eine Lohnerhöhung auf CHF 3'300.00 per Januar 2019 respektive auf CHF 3'360.00 per Februar 2019 erfolgt sei. Eine Lohnerhöhung im Zusammenhang mit dem Zertifikat zur Personalassistentin, welches am 7. Juni 2017 erlangt worden sei, sei nicht ersichtlich. Auch bei jüngeren Versicherten seien konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens notwendig, damit von einem späteren Abschluss einer Aus- / Weiterbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden könne. Die bundesgerichtliche Praxis stelle auch bei jüngeren Versicherten hohe Ansprüche. Im Zeitpunkt der Leistungszusprache seien keinerlei geplante Ausbildungen oder ähnliche Vorbringen geltend gemacht worden.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) und der Replik (A.S. 29 f.) entgegenhalten, sie habe nach der Rentenzusprache im Jahr 2014 den Zertifikats-Lehrgang zur Personalassistentin bei E.___ absolviert, welcher eine kaufmännische Grundausbildung und erste Erfahrungen im Personalwesen voraussetze. Diesen habe sie am 7. Juni 2017 erfolgreich abgeschlossen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Der berufliche Aufstieg im Gesundheitsfall aufgrund einer Weiterbildung und ein entsprechend höheres Einkommen seien zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden. Vor allem bei jungen Berufsleuten sei ein beruflicher Aufstieg bei der Bemessung des Valideneinkommens gebührend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, jedoch dabei nur das Invalideneinkommen an die beruflichen Entwicklungen angepasst. Das Valideneinkommen werde gestützt auf die Lohnabrechnungen bei der Firma C.___ aus dem Jahr 2011 berechnet und anhand des Nominallohnindexes der Jahre 2011-2018 des Bundesamts für Statistik aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Eintritts der invalidenrelevanten Gesundheitsschädigung siebzehn Jahre alt gewesen und habe sich am Anfang ihrer beruflichen Karriere befunden. Weil auf dem heutigen Arbeitsmarkt, insbesondere im kaufmännischen Bereich, von jungen Arbeitnehmern das Absolvieren von Weiterbildungen und die stetige Fortbildung erwartet würden, sei auch in casu davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im Gesundheitsfall weitergebildet hätte. Dies auch deshalb, weil sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen den Zertifikationslehrgang zur Personalassistentin erfolgreich absolviert und sich weitergebildet habe. Dies gelte umso mehr, wenn sie im Gesundheitsfall trotz Kind weiterhin 100 % arbeitstätig wäre. Dies lasse per se darauf schliessen, dass sie sich im Verlauf der letzten zehn Jahre entsprechend weitergebildet hätte und heute zumindest in einer leitenden Arbeitsstelle oder gar in einer Kaderfunktion arbeiten würde. Mit einer reinen Grundausbildung als kaufmännische Angestellte würde es sich für sie wirtschaftlich und finanziell ansonsten gar nicht lohnen, ihr Kind aufgrund der hohen Kosten fremdbetreuen zu lassen. In rechtskonformer Anwendung von Art. 16 ATSG hätte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Firma C.___ im Jahre 2011 stützen dürfen. Vielmehr hätte sie sich im Minimum am derzeit erzielten Einkommen, hochgerechnet auf ein 100%-Pensum, orientieren müssen, woraus ein Valideneinkommen von CHF 72'800.00 resultiere. Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf ein Viertelsrente habe. Ihr Zertifikat sei ein zulässiges Beweismittel im Beschwerdeverfahren. Wenn die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der Beschwerde davon erfahren habe, sei dies nur darauf zurückzuführen, dass sie ihre Abklärungen im konkreten Fall offensichtlich mangelhaft vorgenommen habe.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Überprüfung einer seit 2011 ausgerichteten Invalidenrente per 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 133). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder der Grundlagen für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode revidierbar. Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Eine bloss andere Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes stellt hingegen keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2001 vom 3. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 36).
4.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00 beträgt (Art. 31 IVG), wobei teuerungsbedingte Einkommensverbesserungen nicht zu berücksichtigen sind (Art. 86ter Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Das Invalideneinkommen kann sich verändern, weil die bisher als zumutbar bezeichnete Tätigkeit aufgrund von strukturellen Änderungen des (ausgeglichenen) Arbeitsmarkts nicht mehr ausgeübt werden kann oder weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht oder verringert hat. Eine Anpassung kann auch erfolgen, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, 3. Auflage, Art. 17 N 32 und 36). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.1).
4.3 Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.4 In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.
6.
6.1 Wie dargelegt, setzt die revisionsweise Anpassung oder Aufhebung einer laufenden Rente voraus, dass ein Revisionsgrund in Form einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Eine solche kann den Gesundheitszustand, die erwerblichen Verhältnisse oder die für die Invaliditätsbemessungsmethode relevanten persönlichen Verhältnisse betreffen (E. II. 4.1 hiervor).
6.2 Bei der ursprünglichen Rentenzusprachen wurde anhand der Beurteilung des RAD vom 23. August 2013 (IV-Nr. 83) davon ausgegangen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am rechten Bein nach einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks im Jahre 2005 ein protrahierter sowie komplizierter Verlauf zeige, welcher mehrere operative Eingriffe bis zu einer Stellungskorrektur unterhalb des Knies nach sich gezogen habe. Hier handle es sich inzwischen um einen stabilen Zustand mit bleibenden Funktionseinschränkungen. Aufgrund der Spitzfussstellung sowie der Arthrose im Sprunggelenk sei die Beweglichkeit beim Gehen eingeschränkt, zudem sorgten die ausgedehnten Narbenstrukturen für eine erhöhte Ödemneigung, was einerseits eine konsequente Kompressionsbehandlung und anderseits eine angepasste Tagesaktivität (vermehrtes Gehen anstatt nur Sitzen und Stehen) erfordere. Am linken Bein nun zeige sich nach der Diagnose des Tumors (Adamantinom) sowie dem komplexen und grossen Eingriff im Januar 2012 (bei welchem ein grosses Stück des Schienbeins entfernt, bestrahlt und teilweise wieder eingesetzt worden sowie ein Teil des Wadenbeins entfernt und für das Schienbein verwendet worden seien, subjektiv (Schmerzen, Schwellungsneigung) wie auch objektiv (radiologisch noch kein stabiler Heilverlauf) eine Situation, welche noch keine volle Auslastung des Beines zulasse. Zwar solle die Belastbarkeit nach Massgabe der Beschwerden erfolgen, jedoch würden erst die folgenden radiologischen Abklärungen zeigen, ob und inwieweit der knöcherne Durchbau des Defekts des linken Schienbeins abgeschlossen sei. Zudem seien aus psychiatrischer Sicht in der Vergangenheit möglicherweise depressive Symptome vorhanden gewesen. Aktuell fänden sich keinerlei Hinweise auf eine relevante psychiatrische Störung, ebenso wenig auf eine relevante Symptomausweitung. Insgesamt seien die Einschränkungen am rechten Bein ohne Einfluss auf die Zumutbarkeit einer Bürotätigkeit. Im Falle einer einigermassen angepassten Arbeitsplatzsituation (Stehpult, Möglichkeit zum kurzfristigen Umhergehen) sei ein volles Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Die Situation am linken Bein lasse aktuell mindestens ein Pensum von 50 % oder gar 60 % zu. Aufgrund der Schwellungsneigung und weiterhin noch sinnvollen Sich-Hinlegens wäre es ungünstig, bereits wieder in einem 100%-Pensum zu arbeiten, weil der Regenerationsbedarf nachvollziehbar noch beträchtlich erhöht sei. Somit bestehe eine Zumutbarkeit von 60 % ohne Leistungseinschränkung für die angestammte Tätigkeit.
6.3 Im Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin beim Spital F.___ einen Arztbericht ein (IV-Nr. 115). Dort werden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Adamantinom Tibia links, CRPS, Lymphödem, Status nach Schwangerschaft und Becken- Oberschenkel-Thrombose an der linken unteren Extremität gestellt. Des Weiteren bestünden persistierende Beschwerden OSG und Unterschenkel bei Status nach OSG Arthrodese 03/2016 rechts bei Status nach Luxationsfraktur 2005 (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Der RAD ging mit Verweis auf die früheren Stellungnahmen von einer stationären Lage aus. Damit ist festzuhalten, dass sich in medizinischer Hinsicht keine relevante Veränderung der Sachlage eingestellt hat.
6.4 Was den Status anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin durch einen Abklärungsfachmann eine Haushaltsabklärung vornehmen lassen. Der Abklärungsbericht datiert vom 2. April 2019 (IV-Nr. 120). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, es habe sich keine Schmerzfreiheit eingestellt. Sie müsse bei der Arbeit immer wieder aufstehen und einige Schritte gehen. Auch im Ruhezustand habe sie Schmerzen. So könne sie auch mit ihrem Sohn, je nach gesundheitlicher Verfassung, nicht allzeit aktiv sein. Die Aufgaben im Haushalt seien anstrengend, insbesondere, wenn sie tagsüber gearbeitet habe. Sie versuche das Meiste alleine zu bewältigen. Ihre Mutter, welche während dem 60%-Arbeitspensum ihren Sohn betreue, erledige während dieser Zeit auch gewisse Arbeiten im Haushalt. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (Vater des Sohnes) hätten sich vergangenen Herbst getrennt. Laut eigenen Aussagen würde sie heute – im Gesundheitsfall – aufgrund der Trennung und der damit verbundenen finanziellen Situation einer ausserhäuslichen Arbeit im Rahmen von 100 % nachgehen. Die Betreuung des Sohnes würde durch die Mutter und weitere Familienmitglieder sowie auch ihren Ex-Lebenspartner gewährleistet. Mit Alimenten sei aufgrund der finanziellen Situation desselben nicht zu rechnen. Aufgrund dieser Umstände kommt der Abklärungsfachmann zum nachvollziehbaren und unbestrittenen Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem Vollzeitpensum nachgehen würde. Somit hat sich auch hinsichtlich des Status keine relevante Änderung des Sachverhalts eingestellt.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in Bezug auf die medizinische Situation noch in Bezug auf den Status (Erwerb / Haushalt) eine erhebliche Veränderung eingetreten ist. Der für die verfügte Rentenaufhebung erforderliche Revisionsgrund könnte sich demnach nur aus einer relevanten Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ergeben. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
7.
7.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad wie folgt: Für das Valideneinkommen wurde die von der Beschwerdeführerin damals ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma C.___ herangezogen und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet. Das ergab ein Valideneinkommen von CHF 66'018.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf den tatsächlichen Verdienst in einem 60%-Pensum, ebenfalls bei der Firma C.___, abgestellt. So errechnete sich ein Invalideneinkommen von CHF 39'611.00 und damit ein Invaliditätsgrad von 40 %.
Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens wiederum den Verdienst bei der Firma C.___ aus dem Jahr 2011 herangezogen (CHF 66'018.00) und an die Teuerung angepasst. Damit ermittelte sie ein Valideneinkommen von CHF 69'224.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf das konkret erzielte Einkommen bei der Firma D.___ AG von CHF 43'680.00 abgestellt. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 37 %. Somit wurde aus erwerblichen Gründen die Rente aufgehoben.
7.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.). Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
7.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine junge Versicherte, die bereits im Alter von 17 Jahren, sich noch in Ausbildung befindend, einen Gesundheitsschaden erlitt. Insofern blieb ihr die Möglichkeit, vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, Indizien für eine über den Abschluss der Erstausbildung hinausgehende Validenkarriere zu schaffen, verwehrt. Die Beschwerdegegnerin stellt nun revisionsweise bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die vor Zusprechung der Invalidenrente bei der Firma C.___ ausgeübte Tätigkeit als Teilzeit-Disponentin (IV-Nr. 22) ab. Dort war die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in einem Teilpensum tätig. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug war sie noch bei der Firma B.___ zu 100 % angestellt gewesen (bis Mai 2010, danach 50 %), verlor diese Stelle aber per Ende 2011, weil sie das Vollpensum nicht leisten konnte (vgl. IV-Nrn. 10 und 18). Dem Zwischenbericht zur beruflichen Eingliederung vom 21. Februar 2011 (IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen, dass gemäss der Beschwerdeführerin bei der jetzigen Stelle (bei der Firma C.___) ein gutes Arbeitsklima herrsche, was sie sehr schätze, wenn sie sich auch fachlich eher etwas unterfordert fühle. Die Arbeitszeiten seien ausserdem ihren Einschränkungen nicht angepasst und auch der Arbeitsplatz sei nicht ideal. Es gehe auf der einen Seite darum, den jetzigen Arbeitsplatz zu erhalten, auf der anderen Seite möchte sie für die Zukunft auch weitere Perspektiven entwickeln. Schon damals zeichnete sich demnach ab, dass die Beschwerdeführerin weitere berufliche Pläne hatte oder auf jeden Fall gehabt hätte, wäre kein Gesundheitsschaden eingetreten. Gleiches ergibt sich aus dem Bericht des Jobcoachings vom 29. August 2011 (IV-Nr. 34). Dort wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin überlege, mittelfristig aufbauend auf ihren Erstberuf eine passende Weiterbildung oder allenfalls eine Fortbildung zu machen. Dies einerseits interessenbedingt und andererseits, um als Spezialistin die Einkommenssituation zu verbessern. In Frage komme unter anderem ein Engagement im Personalwesen. Erschwerend sei im Hinblick auf eine berufliche Karriere die gesundheitliche Situation, die nicht mehr als ein Engagement von 60 % erlaube. Auch aus dem Bericht der G.___ vom 21. Juli 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich am Arbeitsplatz bei der Firma C.___ unterfordert zu fühlen (IV-Nr. 68 S. 6). Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob es bei der ursprünglichen Rentenzusprache angezeigt war, das dort erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum aufzurechnen und als Valideneinkommen heranzuziehen, oder ob schon damals eine Validenkarriere hätte berücksichtigt werden müssen.
Bei der Firma D.___ AG arbeitet die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht vom 8. Oktober 2018 (IV-Nr. 118) seit Oktober 2014 als Kauffrau. Sie bedient den Empfang und erledigt administrative Arbeiten. Im Juni 2017 hat sie im Rahmen einer Weiterbildung ein Zertifikat als Personalassistentin erlangt. Bis anhin scheint sie nicht in diesem Bereich gearbeitet zu haben. Der bei der jetzigen Firma erzielte Verdienst ist gerechnet auf ein 100%-Pensum um CHF 3'576.00 höher als das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Teuerung errechnete Invalideneinkommen. Dies entspricht monatlich knapp CHF 300.00.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, einschliesslich der noch jungen Lebensalters der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerblich mindestens dieselbe Entwicklung gelungen wäre, wie sie trotz Invalidität realisiert wurde. Der Jahreslohn der Beschwerdeführerin am derzeitigen Arbeitsort würde bei einem Vollpensum CHF 72'800.00 betragen. Dies entspricht etwa dem Einkommen einer Personalassistentin (vgl. zum Beispiel https://www.jobs.ch/de/lohn/?canton=ch&term=sachbearbeiter%20personalwesen, besucht am 23. Juli 2020, 09.30 Uhr) oder einem hierfür heranzuziehenden Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (zum Verfügungszeitpunkt aktuelle LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77-82 sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Total Niveau 3, CHF 6'168.00). Hingegen ist für das Valideneinkommen nicht auf einen Verdienst abzustellen, den die Beschwerdeführerin vor fast zehn Jahr erzielte, wobei sie ihre damalige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht vollzeitlich ausüben konnte und sich fachlich unterfordert fühlte. Es ist daher folgender Einkommensvergleich vorzunehmen:
Valideneinkommen: CHF 72'800.00 (Lohn D.___ AG hochgerechnet auf 100 %)
Invalideneinkommen: CHF 43'680.00 (tatsächlicher Verdienst)
Invaliditätsgrad: 40 %
7.4 Die Beschwerdeführerin hat somit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist aufzuheben.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht (A.S. 35), in welcher insgesamt eine Entschädigung von CHF 1'736.65 geltend gemacht wird, gestützt auf einen Stundenansatz von CHF 250.00 und inkl. Auslagen von CHF 50.00 sowie Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden erscheint gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 1'736.65 festzusetzen.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'736.65 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold