Urteil vom 30. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische Massnahmen (Verfügung vom 13. September 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die am 6. März 2013 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2019 von ihren Eltern wegen eines Asperger-Syndroms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Unterlagen, der Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziff. 405 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Anhang mit Verfügung vom 13. September 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Behandlung des Leidens werde übernommen, wenn eindeutige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Altersjahr der versicherten Person erkennbar und ärztlich dokumentiert seien. Die vorliegenden Berichte der Kinderärztin, Logopädinnen und Physiotherapeutin beschrieben keine autismustypischen Symptome vor dem vollendeten 5. Altersjahr. Keine der erwähnten Behandlerinnen habe den Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung geäussert oder eine darauf abzielende Abklärung angeregt. Die Unterlagen seien dem RAD nochmals zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 6. März 2018 ihren 5. Geburtstag gefeiert, somit an diesem Datum das 5. Lebensjahr vollendet. Die Abklärungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) [...] hätten jedoch erst im Dezember 2018 begonnen, als A.___ bereits im 6. Lebensjahr gestanden sei. Es sei noch einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle bei der Kinderärztin bis auf die Stifthaltung und das fehlende Einbeinhüpfen unauffällig ausgefallen sei. A.___ sei von der Logopädin als offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen beschrieben worden. Die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV Anhang seien nicht erfüllt (IV-Nr. 13; Aktenseiten (A.S.) 1).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 9. Oktober 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 2 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.09.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich vorderhand medizinische Massnahmen, zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 20. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 17 ff.).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 46 f.).
2.4 Mit Replik vom 18. Februar 2020 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 51 ff.).
2.5 Mit Duplik vom 24. Februar 2020 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die Beschwerdeantwort verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet A.S. 56).
2.6 Am 9. März 2020 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 59).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass-nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Ziff. 405 GgV Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden.
2.2 Gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, ab Januar 2017 geltende Fassung) werden bei Autismus-Spektrum-Störungen medizinische Massnahmen zugesprochen, sofern die krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. Symptome können nicht nachträglich als «vor dem 5. Lebensjahr bestehend» anerkannt werden, wenn sie nicht nachweislich bereits vor dem 5. Lebensjahr vorhanden waren (Rz. 405 mit Hinweis). Damit soll ermöglicht werden, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief gesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3, 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.1, 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1 und 9C_244/2012 vom 25. April 2012 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Ziff. 405 GgV Anhang keine diagnostische Festlegung vor Vollendung des 5. Lebensjahres voraus. Das Erfordernis «krankheitsspezifischer, therapiebedürftiger Symptome» ist auch nicht so zu verstehen, dass die Symptomatik vor dem 5. Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müsste, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Vielmehr besteht nach der gesetzmässigen Konzeption der GgV bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum 5. Geburtstag autismustypische Symptome verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differenzialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag; zum anderen müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4, 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3 und 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
Aus der Möglichkeit einer retrospektiven diagnostischen Festlegung ergibt sich, dass nicht nur «echtzeitlich» getroffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zu lassen. Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, weil sie oftmals von späteren Beobachtungen überlagert sein dürfte. Aus diesem Grund muss im Einzelfall schlüssig dargetan sein, dass die betreffende Anamnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die Vergangenheit projiziert (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.5 und 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.4, je mit Hinweisen).
2.4 Charakteristisch für Autismus-Spektrum-Störungen wie den frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) ist die Beeinträchtigung der sozialen Kontaktfähigkeit, wobei diese Beziehungsstörung beim Asperger-Syndrom weniger tiefgreifend und schwerwiegend ist als beim frühkindlichen Autismus (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6 mit Hinweis auf Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 2019, S. 81, 83 und 90).
Diagnostische Kriterien für das Asperger-Syndrom sind eine soziale Beeinträchtigung (ausgeprägte Egozentrizität, wobei mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt sein müssen: Schwierigkeiten in der Interaktion mit Gleichaltrigen; Indifferenz hinsichtlich Kontakten mit Gleichaltrigen; Schwierigkeiten bei der Interpretation sozialer Schlüsselreize; sozial und emotional unangemessenes Verhalten), eingeschränkte Interessen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: Ausschluss anderer Aktivitäten; repetitives Kleben an Interessen; mehr mechanische als bedeutungsvolle Aktivitäten), das zwanghafte Bedürfnis nach Einführung von Routinen und Interessen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: mit Auswirkung auf alle Aspekte des Alltags des Betroffenen; mit Auswirkung auf Dritte), die Eigentümlichkeit von Sprache und Sprechen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: verzögerte Sprachentwicklung; oberflächlich perfekte Expressivsprache; formale und pedantische Sprache; ungewöhnliche Stimmlage [Prosodie]; eigentümliche Stimmqualität; Sprachverständnisstörung mit Fehlinterpretationen wörtlicher/impliziter Bedeutungen), nonverbale Kommunikationsprobleme (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: reduzierter Einsatz von Gesten; unbeholfene/ungeschickte Körpersprache; eingeschränkter Gesichtsausdruck; unangemessener Gesichtsausdruck; eigentümlicher, starrer Blick) sowie eine motorische Ungeschicklichkeit (niedrige Leistung bei der entwicklungsneurologischen Untersuchung; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin bis zum 6. März 2018, als sie ihr 5. Lebensjahr vollendete, Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV Anhang erkennbar waren. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
3.1 Aus dem Bericht des C.___, Klinik für Kinder und Jugendliche, Neuropädiatrie/Entwicklungspädiatrie/Neuropsychologie, vom 25. August 2014 gehen folgende Diagnosen hervor: «Leichte grobmotorische Entwicklungsverzögerung mit/bei Makrocephalie, DD familiär, leichter muskulärer Hypotonie, 2 Café-au-Lait-Flecken mehr als 0.5 cm». Zur problembezogenen Anamnese wurde dargelegt, die Zuweisung der Patientin sei bei grobmotorischem Entwicklungsrückstand und zunehmender Angst der Mutter erfolgt, A.___ leide unter einer Neurofibromatose Typ 1. Der motorische Entwicklungsrückstand bei A.___ sei bereits durch die Kinderärztin Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, bei der 6-Monatskontrolle gesehen worden. Eine Physiotherapie sei danach injiziert worden. Nun habe das Mädchen vor 10 Tagen angefangen zu laufen mit einem Alter von nun 17 Monaten. Sie sei sonst ein sehr vorsichtiges Mädchen und brauche immer etwas länger, um sich an neue Situationen zu gewöhnen. Im Alter von 10 Monaten habe sie sich noch nicht vom Bauch auf den Rücken drehen können. In den anderen Entwicklungsbereichen mache sie es aber sehr gut, sie könne gut singen und verstehe auch Englisch; ein paar englische Wörter könne sie auch sagen und sogar auch 2-Wort-sätze auf Deutsch bilden.
Unter dem Titel «Beurteilung, Gespräch und Procedere» wurde angegeben, aktuell sei bei A.___ keines der Kriterien für eine Neurofibromatose Typ 1 erfüllt. Sie habe lediglich 2 kleine Café-au-Lait-Flecken mit einer Grösse von mehr als 0.5 cm auf dem Rücken. Des Weiteren liege eine Makrocephalie und eine leichte motorische Entwicklungsverzögerung vor. Dies treffe gehäuft auf bei Personen mit Neurofibromatose Typ 1, sei jedoch bei A.___ am ehesten familiärer Ursache. In der aktuellen Untersuchung zeige A.___ eine altersentsprechende Entwicklung mit leichter motorischer Entwicklungsverzögerung bei geringer allgemeiner muskulärer Hypotonie. Zusätzlich falle bei A.___ eine Makrocephalie auf, die gemäss ihrer Vorwerte in den letzten Monaten nicht progredient sei (IV-Nr. 25 S. 24 f.).
3.2 Aus dem «Schlussbericht Physiotherapie» der E.___, [...] (F.___, dipl. Physiotherapeutin; G.___, lic. phil. Psychologin) vom 27. November 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines diagnostizierten grobmotorischen Entwicklungsrückstands vom 22. Januar bis 30. Oktober 2014 therapiert wurde. Als aktueller Befund vom 30. Oktober 2014 wurde angegeben, A.___ laufe sicher über eine weiche Unterlage, überwinde kleine Absätze und trage Dinge beim Gehen. Sie variiere inzwischen ihre Sitzpositionen, sitze aber oft hinter den Sitzbeinhöckern mit rundem Rücken. Bei Stimulation am Rücken könne sie die Wirbelsäule jedoch dann aufrichten. Als Auffälligkeit wurde eine Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und Gang angegeben. Eine Therapie sei im Moment nicht mehr erforderlich (IV-Nr. 5 S. 27 f.).
3.3 Dem Bericht über die logopädische Erstabklärung (Dr. H.___, dipl. Logopädin; dipl. HFE) vom 10. November 2016 kann entnommen werden, A.___ Mutter habe anlässlich einer vor drei Monaten bei der Kinderärztin erfolgten Sprechstunde erwähnt, dass A.___ seit ihrem zweiten Geburtstag stottere, phasenweise mal mehr, mal weniger. Es gebe auch Wochen, innerhalb derer kein Stottern zu beobachten sei. Die Mutter beobachte zudem, dass A.___ auch beim Singen oder beim alleinigen Frei-Spiel nicht stottere. Das Phänomen trete vor allem dann auf, wenn A.___ viel sprechen wolle oder müde sei. Die Ausprägung sei je nach Tageszeit und Gesprächspartner auch unterschiedlich stark. A.___ spreche inhaltlich zwar gut, habe einen umfangreichen Wortschatz und bilde bereits sehr differenzierte Sätze, es komme aber immer wieder vor, dass sie Wörter oder sogar Silben wiederhole oder aber am Anfang eines Wortes hängen bleibe und Laute dann dehne. Es wurde folgende Diagnose gestellt: «Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst altersgemäss entwickelter Sprache».
Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, A.___ sei ein vifes, für sein Alter «fast zu interessiertes» Kind, welches sehr bemüht sei, Erwartungen, vor allem den eigenen, zu entsprechen. A.___ strenge sich an und kommuniziere inhaltlich beeindruckend. Ihr Sprachverständnis sei aktuell unauffällig; die Probleme beträfen sprechtechnische Aspekte der Sprache. A.___ zeige beginnendes Störungsbewusstsein. Sie weise in Bezug auf ihren Spracherwerb einige Risikofaktoren (früher Sprechbeginn und rasches Entwicklungstempo; familiäre Disposition für Sprechauffälligkeiten; Dauer des bestehenden Phänomens von über einem Jahr), aber auch Ressourcen (anregendes Umfeld; Kognition; Sprachvorbilder; aktuell eher abnehmende Häufigkeit und Ausprägung des Phänomens) auf. A.___ Entwicklungsprofil sei heterogen. Ihre Sprechkompetenzen fielen gegenüber ihren sonstigen Sprachkompetenzen deutlich ab. Es sei zu vermuten, dass A.___ ihre Schwierigkeiten registriere. Dennoch habe sie sich bisher nicht zurückgezogen. Immer noch suche sie den (sprachlichen) Kontakt mit den anderen. Falls die ungünstigen Sprecherlebnisse zunehmen würden, bestünde die Gefahr, dass sich A.___ sprachlich verweigere. Im Hinblick auf den absehbaren Kindergartenbeginn sei dies eine ungünstige Situation. Um sowohl dem Anliegen «Im Hinblick auf den Kindergartenbeginn nichts zu verpassen» als auch dem Anliegen «Nicht zu früh eine Massnahme einzuleiten» entsprechen zu können, sei der Mutter ein verlaufsdiagnostisches Vorgehen mit einer Kontrolle im März 2017 vorgeschlagen worden. Sollte sich A.___ Sprechsituation ungünstig verändern, werde sich die Mutter bereits vorher melden (IV-Nr. 5 S. 18 ff.).
3.4 Dem Bericht über die logopädische Standortbestimmung vom 29. Juni 2017 (I.___, dipl. Logopädin) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 die logopädische Spielgruppe in der E.___ besuche. Seit April 2017 besuche sie zudem eine logopädische Therapie. Mit dem Kindergarteneintritt ende die Zuständigkeit der E.___ für Logopädie. Eine solche müsste ab August 2017 durch den Logopädischen Dienst [...] erfolgen. Die Beurteilung des aktuellen Entwicklungsstandes in den Bereichen Sprache und Kommunikation lautete dahingehend, A.___ zeige sich als ein sehr wissbegieriges Mädchen mit einem sehr grossen und differenzierten Wortschatz. Ihre Äusserungen seien gut verständlich und nachvollziehbar. In Situationen von erhöhtem emotionalen Anteil träten gehäuft Unflüssigkeiten auf. Von einem Störungsbewusstsein müsse ausgegangen werden. A.___ zeige jedoch die Tendenz, Schwierigkeiten oder auch Schmerzen zu verstecken. Als sie im Spiel auf die Unflüssigkeiten angesprochen worden sei, habe sie geantwortet, dass sie dies schlimm finde und Angst habe, die anderen Kinder würden sie nicht verstehen. Das Sprachverständnis sei altersgemäss entwickelt. A.___ zeige eine gute auditive Wahrnehmung und die motorischen Fähigkeiten zeigten sich altersentsprechend. Sie sei ein kontaktfreudiges, fröhliches und wissbegieriges Mädchen. Sie habe stark den Kontakt zu den Leiterinnen gesucht. In den letzten Wochen habe sie jedoch einen guten Kontakt zu einem Jungen gefunden, mit welchem sie nun spiele und immer wieder spontan den Kontakt suche. Es wurde folgende Diagnose gestellt: «Redeflussstörung bei sonst altersgemäss entwickelter Sprache».
Die zusammenfassende Beurteilung lautet dahingehend, A.___ zeige in allen Bereichen gute sprachliche Kompetenzen. So sei das Sprachverständnis, die Sprachproduktion, die Kommunikation und die symbolische Spielentwicklung altersgemäss entwickelt. Schwierigkeiten bestünden beim Redefluss. Eine Wechselwirkung könnte in diesem Zusammenhang durch die rasche Entwicklung der übrigen Sprachbereiche sowie der hohen Erwartungshaltung an sich selbst bestehen. Ihr unterstützendes familiäres Umfeld werde als grosse Ressource gesehen. Damit A.___ in ihrer sozial-kommunikativen Entwicklung weiterhin gestärkt werden könne und sie die Redeflüssigkeiten überwinde, sei die Weiterführung der logopädischen Therapie im Rahmen der Schullogopädie indiziert (IV-Nr. 5 S. 14 ff.).
3.5 Dr. med. J.___, Kinderund Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November 2018 fest, aufgrund der Konsultationen im Januar und März 2018 könne er bestätigen, dass A.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit hochsensibel sei. Hochsensibilität sei jedoch keine medizinische Diagnose, sondern es handle sich dabei um einen Menschentyp. Hochsensible Kinder hätten aber in der Regel mehr Stress im Alltag als normalsensible Kinder. Sie neigten deshalb gehäuft zu psychischen Symptomen, wie Ängste, psychosomatische Störungen oder auch zu einem Rückzugsverhalten oder auch zu aggressiven Durchbrüchen. Es sei deshalb wichtig, die Eigenschaften von hochsensiblen Kindern zu kennen und auch zu wissen, wie man mit ihnen in der Schule und zu Hause am besten umgehe (IV-Nr. 5 S. 13).
3.6 Aus dem Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD), [...] (Dr. med. K.___, Oberärztin; M. Sc. L.___, Psychologin) vom 16. Januar 2019 kann die Diagnose (1. Achse) «F93.8 Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters, DD: Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» entnommen werden. Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, A.___ sei beim KJPD angemeldet worden, weil aus Sicht der Eltern und der Kindergärtnerin eine Hochbegabung vorliegen könnte. Die Eltern stellten zudem die Frage, ob allenfalls auch eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität in Frage kommen könnte. Im Hinblick auf den Schulübertritt im Sommer 2019 wolle man nichts verpassen. Zum einen zeige A.___ enorm gute kognitive Leistungen und zum anderen sei ihre sozio-emotionale Entwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt. In der testpsychologischen Abklärung habe sich gezeigt, dass A.___ teilweise abwesend geschienen habe (abgeschweifter Blick, abgewandte Körperhaltung), auf Nachfrage jedoch habe sie genau antworten können. Die dazugehörigen motorischen Aktivitäten (auf dem Stuhl hin und her rutschen, an Kleid ziehen etc.) seien im Rahmen einer inneren Unruhe oder auch emotionalen Überforderung gedeutet worden. Die testpsychologischen Ergebnisse hätten gezeigt, dass bei A.___ von knapp überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten ausgegangen (IQ-Wert: 118), jedoch nicht von einer Hochbegabung gesprochen werden könne (ab IQ-Wert: 130). Eine individuelle Stärke von A.___ sei ihr grosser Wortschatz und ihre Ausdrucksfähigkeit. Hier zeige sich ein deutlich überdurchschnittliches Ergebnis, was auch im Alltag zu beobachten sei. Sie könne sich enorm gut ausdrücken und man könne Diskussionen mit ihr führen, welche mit Gleichaltrigen kaum möglich seien. Zum einen zeige A.___ enorm gute kognitive Leistungen und zum anderen sei ihre sozio-emotionale Entwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt. Zusammengenommen könnten diese Resultate die vermutete Hochbegabung nicht bestätigen. A.___ verfüge jedoch über sehr gute kognitive Ressourcen und über eine Stärke in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit. Hinweise auf eine Störung der Aufmerksamkeit seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorhanden. Die übermässige motorische Unruhe werde im Zusammenhang mit der emotionalen Empfindlichkeit von A.___ gedeutet (vermehrte Unruhe in Stresssituationen). Auffallend seien die anamnestischen Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung und die Ergebnisse des – durch die Eltern ausgefüllten – SRS-Fragebogens. A.___ erreiche Werte, welche einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität entspreche. Diese könnten Hinweise auf eine Störung im Autismusspektrum sein (IV-Nr. 9 S. 5 ff.).
3.7 Aus dem Bericht des KJPD, Ambulatorium [...] (Dr. med.M.___, Spitalfachärztin, Leiterin Autismus-Sprechstunde; lic. phil. N.___, Psychologin) vom 28. Februar 2019 geht folgende Diagnose nach ICD-10 hervor: «F 84.5 Aspergersyndrom». Zur Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl. Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS (Autism Diagnostic Observation Schedule [diagnostische Beobachtungsskala für autistische Störungen]) habe diesen Verdacht eindeutig bestätigt. A.___ sei ein freundliches Mädchen, welches in Kontakt trete, sodass die Schwierigkeiten in den Bereichen der Kommunikation und sozialen Interaktion nicht auf den ersten Blick sichtbar seien. Zudem scheine A.___ über Strategien zu verfügen, um sie überfordernden Themen/Anforderungen auszuweichen. So versuche sie stark, das Geschehen zu bestimmen bzw. zu kontrollieren und lenke bei ihr nicht zusagenden Themen schnell auf Aktivitäten ab, bei welchen sie sich sicher fühle. Im ADOS werde aber sehr deutlich, dass Defizite in den genannten Bereichen bestünden, welche A.___ auch im Schulalltag beeinträchtigen dürften. Aufgrund der normalen Sprachentwicklung und der guten kognitiven Reserven sei ein Aspergersyndrom diagnostiziert worden. Für die im Sommer 2019 anstehende Einschulung werde eine heilpädagogische Unterstützung bzw. Förderung v.a. für den sozialen Bereich empfohlen. A.___ werde auf eine gut strukturierte und wohlwollende Umgebung angewiesen sein. Im kognitiven Bereich müsse hingegen sehr darauf geachtet werden, dass sie nicht aufgrund einer Unterforderung in ein Verweigerungsverhalten komme (IV-Nr. 9 S. 3 f.).
3.8 Die behandelnde Kinderärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, hielt in ihrem Bericht vom 12. April 2019 fest, sie betreue A.___ seit Geburt. Im Alter von sechs Monaten habe sie eine leichte Verzögerung der grobmotorischen Entwicklung gezeigt, weshalb einmal wöchentlich Physiotherapie in der E.___ [...] durchgeführt worden sei. Mit dieser Unterstützung habe die Patientin schliesslich im Alter von 17 Monaten frei gehen können. Was die Sprachentwicklung angehe, habe A.___ einen frühen Sprachbeginn mit raschem Entwicklungstempo gezeigt. Schon anlässlich der 18-Monatskontrolle habe sie 2-Wortsätze gesagt. Im August 2016 sei bei ihr wegen einer Redeflussstörung bei altersgemäss entwickelter Sprache eine Anmeldung zur Logopädie, ebenfalls in der E.___ [...], erfolgt. Die Diagnose sei bestätigt worden. Vom Dezember 2016 bis Sommer 2017 sei zuerst in der logopädischen Spielgruppe, anschliessend einzeln eine Therapie durchgeführt worden. Eine Weiterführung der Logopädie während des Kindergartens sei empfohlen worden. Am 12. April 2017 sei bei A.___ die 4-Jahreskontrolle durchgeführt worden, welche bis auf die Stifthaltung und noch fehlendem Einbeinhüpfen unauffällig ausgefallen sei. A.___ habe einzig ab und zu in ihrem Redefluss unterbrochen werden müssen, um sie wieder zur gestellten Aufgabe zurückzuholen. Zu betonen sei bei A.___ ihre äusserst gute Sprachentwicklung mit einem sehr grossen Wortschatz; diesbezüglich sei sie im Alter von 4 Jahren über dem Altersdurchschnitt entwickelt. Die Mutter habe erwähnt, sie habe den Eindruck, ihre Tochter höre nicht gut; immer wieder frage sie nach, was die Mutter gesagt habe. Am 5. Mai 2017 sei deshalb eine erste Audiometrie durchgeführt worden, welche rechts ungenügend ausgefallen sei. Die am 11. September 2017 deshalb vorgenommene Nachkontrolle habe eine Audiometrie im Normbereich gezeigt. Bei ausgeprägtem Schnarchen mit geschilderten nächtlichen Atempausen und chronischer Mundatmung sei die Überweisung an Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, erfolgt. Er habe das Vorliegen adenoider Vegetationen sowie einer Tonsillenhyperplasie bestätigt. Diesbezüglich sei von den Eltern eine abwartende Haltung eingenommen worden (IV-Nr. 5 S. 12).
3.9 Aus dem Arztbericht des KJPD [...] (Dr. med. M.___; Psychologin L.___) zu Handen der IV-Stelle vom 23. April 2019 geht folgende Diagnose hervor: «F 84.5 Aspergersyndrom, Diagnose gestellt am 28.02.2019». Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch auswirke, wurde bejaht. A.___ besuche den Regelkindergarten und werde im Sommer in die Regelschule übertreten. Dort brauche sie heilpädagogische Unterstützung (v.a. in Bezug auf ihre sozial-emotionalen Kompetenzen), um integrativ beschult werden zu können. Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV Anhang vor. A.___ sei für eine Psychomotoriktherapie im Gruppensetting angemeldet worden. Eine psychotherapeutische Begleitung zur Unterstützung im Umgang mit den ASS-spezifischen Besonderheiten und Koordination der schulischen und therapeutischen Massnahmen sei indiziert. Die Behandlung dauere seit dem 5. Dezember 2018. Zur Anamnese wurde dargelegt, die Heilpädagogin im Kindergarten (Frau P.___) habe die Eltern darauf aufmerksam gemacht, dass bei A.___ eine Hochbegabung vorliegen könnte. Sie habe eine ausgesprochen gute auditive Aufnahme – und Merkfähigkeit. Der Heilpädagogin sei es zudem am Anfang sehr schwer gefallen, das Mädchen einzuschätzen in Bezug auf seine Verhaltensweisen und Bedürfnisse. Auch fange A.___ im Kindergarten an zu verhandeln, wenn sie einen Auftrag bekomme und verweigere sich teilweise. Es sei zuerst eine Rückstellung im zweiten Kindergarten thematisiert worden aufgrund der nicht altersgemäss entwickelten Sozialkompetenzen. Dies sei nun jedoch kein Thema mehr. A.___ werde im Sommer 2019 in die erste Klasse übertreten. Die Eltern wollten im Hinblick auf die Einschulung nichts verpassen. Zu Hause sei A.___ sehr fordernd, sie brauche ganz klare Strukturen und Grenzen. Sie sei immer unter Strom und habe viel Energie. Bei unerwarteten Änderungen im Tagesablauf oder an den Wochenenden bzw. in den Ferien sei es für A.___ schwierig, sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Die schulische Heilpädagogin (Frau P.___) kenne A.___ seit dem ersten Kindergarten und habe bereits zu Beginn gemerkt, dass sie kein «0815 Mädchen» sei und besondere Begabungen, aber auch Schwierigkeiten habe. Es sei schnell klar gewesen, dass A.___ kognitiv sehr viel Potential mitbringe, in der sozio-emotionalen Entwicklung jedoch noch nicht so weit sei im Vergleich mit anderen Kindern. Die gute und enge Zusammenarbeit mit den Eltern habe sehr viel gebracht. Sie seien sehr engagiert und hätten sich dadurch auch oft in Frage gestellt. Das familiäre Umfeld sei eine grosse Ressource. A.___ brauche sowohl im Kindergarten als auch zu Hause ein «Alphatier», an dem sie sich orientieren könne. Sie brauche sehr viel Struktur und Ordnung, um sich sicher zu fühlen. Bei unerwarteten Änderungen fange sie an zu fragen und wolle jedes Detail wissen. Die Situationen erinnerten die Heilpädagogin manchmal an ihre Arbeit mit autistischen Kindern. Zudem sei ihr aufgefallen, dass A.___ hochsensibel sein könnte, was von den Eltern gut aufgenommen und abgeklärt worden sei. A.___ wisse sehr viel und könne sich ausgezeichnet ausdrücken, Diskussionen führen und mitdenken. In anderen Sachen könne sie wiederum sehr kleinkindlich sein. Wenn man mit ihr spreche, könne man meinen, dass sie nicht aufmerksam sei. Beim Nachfragen merke man jedoch, dass sie alles aufgenommen habe. Zu Beginn des Kindergartens sei A.___ auf ein Kind fixiert gewesen. Sie habe dieses Kind dominiert, mit den anderen Kindern sei sie nicht gross in Kontakt gekommen. Aktuell könne sie alleine und mit den anderen spielen. Sie sei jedoch sehr auf Erwachsene bezogen. Die anderen Kinder seien sehr schnell überfordert mit ihrer Art und ihrer Ausdrucksweise. A.___ habe im letzten Jahr viele Fortschritte gemacht. Für den Übertritt sei eine gute Übergabe wichtig. A.___ brauche auch in der 1. Klasse ein «Alphatier», an dem sie sich orientieren könne.
Zum ärztlichen Befund wurde angegeben, die Werte des ADOS Modul 3, die Fragebogen (SRS, FSK) sowie die anamnestischen Angaben durch die Eltern und die Angaben aus früheren Berichten (Hochsensibilität) wiesen insgesamt auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung hin. Zu den SRS-Werten wurde dargelegt, in der Beurteilung der Mutter erreiche A.___ einen T-Gesamtwert von 79, was einer schweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität entspreche. Alle Werte der einzelnen Subskalen seien bei der Beurteilung der Mutter im klinisch auffälligen Bereich (soziale Bewusstheit, soziale Kognition, soziale Kommunikation, soziale Motivation und autistische Manierismen). In der Beurteilung des Vaters erreiche A.___ einen T-Gesamtwert von 74, was einer schwachen bis mittelschweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität entspreche. Hier seien ebenfalls alle Werte, ausser der Wert der Subskala sozialen Motivation, im klinisch auffälligen Bereich. Bei den FSK-Werten wurde angegeben, in der Beurteilung der Mutter sowie des Vaters erreiche A.___ einen Gesamtwert von 16, was über dem Cut-off-Wert «autistisches Spektrum» (15) liege. Zudem werde der Cut-off «Autismus» (16) erreicht.
Im Weiteren wurde dargelegt, die ersten Auffälligkeiten seien bereits im Kleinkindalter (kein direkter Blickkontakt, repetitive und stereotype Bewegungen als Kleinkind, keine Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen bis vor ein paar Monaten etc.) festgestellt worden, jedoch sei keine verzögerte Sprachentwicklung beschrieben worden. Zudem seien eindeutige Ergebnisse im ADOS und in den Fragebögen ersichtlich gewesen. Somit werde von einem Asperger-Syndrom ausgegangen. Zur Prognose wurde angegeben, bei weiterer intensiver Förderung vor allem in den Bereichen der sozialen und emotionalen Fertigkeiten dürfe eine Verbesserung der Symptomatik und damit der Gesamtentwicklung erwartet werden.
Unter «Beobachtungen» wurde im Wesentlichen dargelegt, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl. Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS habe diese Verdacht eindeutig bestätigt. A.___ sei ein freundliches Mädchen, welches in Kontakt trete, sodass die Schwierigkeiten in den Bereichen der Kommunikation und sozialen Interkation nicht auf den ersten Blick sichtbar würden. Zudem scheine A.___ über Strategien zu verfügen, um sie überfordernden Themen bzw. Anforderungen auszuweichen. So versuche sie stark, das Geschehen zu bestimmen bzw. zu kontrollieren und lenke bei ihr nicht zusagenden Themen schnell auf Aktivitäten ab, bei welchen sie sich sicher fühle. Im ADOS werde aber sehr deutlich, dass Defizite in den oben genannten Bereichen bestünden, welche A.___ auch im Schulalltag beeinträchtigen dürften. In den Vorberichten der Physiotherapie bzw. Logopädie seien eine verzögerte motorische Entwicklung sowie sprachliche Auffälligkeiten, welche den Redefluss, das Sprachtempo und die Lautstärke betreffen, genannt worden. Alle diese Auffälligkeiten seien typisch für Kinder mit einer ASS im high functioning-Bereich. Typisch für Mädchen sei zudem, dass sie ihre Defizite in der sozialen Interaktion und Kommunikation besser «kaschieren» könnten. Aufgrund dieser typischen Symptomatik und der guten kognitiven Ressourcen sei ein Asperger-Syndrom zu diagnostizieren. Für die im Sommer 2019 anstehende Einschulung empfehle man eine heilpädagogische Unterstützung bzw. Förderung v.a. für den sozialen Bereich. A.___ werde auf eine gut strukturierte und wohlwollende Umgebung angewiesen sein. Im kognitiven Bereich müsse hingegen sehr darauf geachtet werden, dass sie nicht aufgrund einer Unterforderung in ein Verweigerungsverhalten komme. Im emotionalen und familiären Bereich könnten A.___ und ihre Eltern allenfalls von einer psychotherapeutischen Begleitung profitieren. Aktuell sei A.___ für eine Psychomotoriktherapie im Kleingruppensetting angemeldet worden. Zudem schauten die Eltern nach einer geeigneten Freizeitaktivität (z.B. Pfadi), damit sie mehr Erfahrungen im Kontakt mit Gleichaltrigen sammeln könne. Ausserdem werde der Schulpsychologische Dienst miteinbezogen, um eine geeignete Unterstützung im schulischen Rahmen gewährleisten zu können (IV-Nr. 5 S. 5 ff.).
3.10 RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 11. Juni 2019 im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung Folgendes fest: Der KJPD [...] habe die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt. Dazu gehörten festgestellte qualitative Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion, der Kommunikation, sowie eingeschränkte und stereotyp repetitive Verhaltensweisen bei unauffälliger Sprachentwicklung. Die Berichte der Kinderärztin, Logopädinnen und Physiotherapeutin hingegen beschrieben keine autismustypischen Symptome vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Keine habe den Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf abzielende Abklärung angeregt. Das Mädchen sei als offen, kontakt- und kommunikationsfreudig beschrieben worden. Der Blickkontakt und das Symbolspiel seien als unauffällig dargestellt worden. Somit fehle die Beschreibung von autismustypischen und behandlungsbedürftigen Symptomen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 405 bzw. 406 seien nicht erfüllt (IV-Nr. 7).
3.11 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 noch fest, A.___ habe am 6. März 2018 ihren 5. Geburtstag gefeiert. Somit sei an diesem Datum das fünfte Lebensjahr vollendet worden. Die Abklärungen im KJPD [...] hätten im Dezember 2018 begonnen, somit sei das Kind im 6. Lebensjahr gewesen. Es sei noch einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle bei der Kinderärztin bis auf die Stifthaltung und fehlendes Einbeinhüpfen unauffällig ausgefallen sei und das Mädchen von der Logopädin als ein offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen beschrieben worden sei. Am Erstentscheid werde festgehalten (IV-Nr. 12 S. 2 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 13. September 2019 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV Anhang im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Berichte der Kinderärztin, Logopädinnen und Physiotherapeutin hätten keine autismustypischen Symptome vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beschrieben. Keine der vorerwähnten Behandlerinnen hätten den Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf abzielende Abklärung angeregt. A.___ sei als offen, kontakt- und kommunikationsfreudig beschrieben worden. Der Blickkontakt und das Symbolspiel seien als unauffällig dargestellt worden. Somit fehle die Beschreibung von autismustypischen und behandlungsbedürftigen Symptomen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die versicherungsmedizinische Beurteilung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV Anhang nicht erfüllt seien. Die Unterlagen seien dem RAD nochmals zur Stellungnahme vorgelegt worden. An der Beurteilung vom 11. Juni 2019 werde festgehalten (IV-Nr. 13; A.S. 1).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführern die vollumfänglichen gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich vorderhand medizinische Massnahmen, zu gewähren; eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das Erfordernis der krankheitsspezifischen Symptome nicht derart verstanden werden dürfe, dass die Symptomatik vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müsste, dass bereits damals ohne Weiteres die zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Mithin sei das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Diagnostizierbarkeit des Asperger-Syndroms dadurch erschwert sei, dass die krankheitsspezifischen Symptome in der Regel nicht so früh einsetzten wie beim frühkindlichen Autismus; sie erreichten zudem nicht denselben Schweregrad. Die Sozialentwicklung dieser Kinder werde daher mehrheitlich erst im Schulalter problematisch. Es dürften deshalb keine allzu hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden. Bereits aufgrund der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich die angefochtene Verfügung als unhaltbar. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes seien kaum beweistauglich, da dieser die Beschwerdeführerin nicht untersucht habe und dessen Einschätzung der Beurteilung der behandelnden Fachärzte widerspreche (A.S. 2 ff.).
Mit Beschwerdeergänzung wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und im Wesentlichen noch dargelegt, die zur Beurteilung beigezogenen Akten seien nicht vollständig gewesen, so fehlten beispielsweise die Protokolle der Kindergartenstandortgespräche, die für eine beweiskräftige Beurteilung zwingend beizuziehen gewesen wären. Vom RAD-Arzt seien auch keine Fremdanamnese durchgeführt und keine weiteren Auskünfte eingeholt worden. Er sei auf die Kriterien zur Diagnose einer Asperger-Störung sowie das Diagnosesystem ICD-10 in keiner Weise eingegangen. Auch in den vom RAD-Arzt beigezogenen Akten finde man mehrere Anhaltspunkte, aufgrund welcher auf ein Asperger-Syndrom zu schliessen sei. Zu nennen seien beispielsweise die auffällige emotional-soziale Entwicklung oder die Redeflussschwierigkeiten. In Anbetracht dessen, dass das Asperger-Syndrom als angeboren gelte, vorliegend bereits vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien, die zur Abklärung Anlass gegeben hätten, und dem nur kurz nach dem vollendeten 5. Lebensjahr vom KJPD diagnostizierten Asperger-Syndrom sei es nur sachlogisch, die Kriterien für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 als klar gegeben zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe schon seit Geburt ein normabweichendes Verhalten gezeigt. Aus den Standortgesprächen gehe deutlich hervor, dass ein der Asperger-Diagnose des KJPD entsprechendes Verhalten bereits vor dem 5. Lebensjahr vorgelegen sei. Die Aussage des RAD-Arztes, aus keinem der Berichte der behandelnden Fachpersonen gehe der Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung hervor, sei klar unzutreffend. Es sei hier von mehr als nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen auszugehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 12. April 2019 habe bei der Beschwerdeführerin eine nicht der Norm entsprechende Sprachentwicklung stattgefunden. Im RAD-Bericht fehle jeglicher Bezug zur Sprachbegabung der Beschwerdeführerin. Dies bestätige die Vermutung eines nicht sachgerechten, selektiven «Rosinenpickens» seitens des RAD-Arztes. Neben ihrer herausragenden Sprachkompetenzen habe die Beschwerdeführerin Defizite im Redefluss. Eine weitere dokumentierte Auffälligkeit stelle die Verzögerung der grobmotorischen Entwicklung dar. Aus den vorliegenden Logopädie-, Kindergarten-, Physiotherapie- sowie Arztberichten gingen verschiedene Anhaltspunkte hervor, aufgrund welcher rückwirkend auf ein Asperger-Syndrom zu schliessen sei. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass der medizinische Sachverhalt zur direkten Leistungszusprache nicht genügend erstellt sei, so sei dieser mittels einer gerichtlichen Expertise zu klären (A.S. 17 ff.).
In ihrer Replik vom 18. Februar 2020 lässt die Beschwerdeführerin erneut geltend machen, die Stellungnahmen des RAD-Arztes seien beweisuntauglich. Bereits vor dem vollendeten 5. Altersjahr habe die Beschwerdeführerin ein auffälliges Sozialverhalten gezeigt. Dies habe Anlass zu Standortgesprächen im Kindergarten gegeben, aus welchen Auffälligkeiten im Sozialverhalten hervorgegangen seien. Sodann hätten Verzögerungen in der grobmotorischen Entwicklung bestanden. Ins Gewicht falle zudem, dass die Diagnose nur kurz nach Erreichen des 5. vollendeten Lebensjahres gestellt worden sei (A.S. 51 ff.).
4.2
4.2.1 Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine Autismus-Spektrum-Störung erkennbar war, als sie am 6. März 2018 ihr 5. Lebensjahr vollendete. Im klinischen Beschwerdebild des Asperger-Syndroms stehen – neben Störungen etwa im Bereich der Motorik – Einschränkungen der Beziehungsfähigkeit und sozialen Interaktion im Vordergrund. Die definitive diagnostische Festlegung kann auch erst jenseits der in Ziff. 405 GgV Anhang definierten Altersgrenze erfolgen; ausschlaggebend ist, dass überhaupt eine Störung im fachmedizinischen Sinn mit zumindest autismustypischen Symptomen dokumentiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.3.3 mit Hinweis).
4.2.2 Dazu ist festzustellen, dass im Bericht des C.___, Klinik für Kinder und Jugendliche, vom 25. August 2014 eine leichte grobmotorische Entwicklungsverzögerung diagnostiziert und im Rahmen der Beurteilung ausgeführt wurde, in der aktuellen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Entwicklung mit leichter motorischer Entwicklungsverzögerung bei geringer allgemeiner muskulärer Hypotonie; zusätzlich fiel bei A.___ eine Makrocephalie auf, die gemäss ihrer Vorwerte in den letzten Monaten jedoch nicht progredient sei (IV-Nr. 5 S. 24 f.). Im «Schlussbericht Physiotherapie» der Stiftung E.___ vom 27. November 2014 wurde zur Diagnose eines grobmotorischen Entwicklungsrückstands im Wesentlichen angegeben, als Auffälligkeit bestehe eine Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und Gang; eine Therapie sei im Moment nicht mehr erforderlich. Die durchgeführte Therapie dauerte bis Ende Oktober 2014 (IV-Nr. 5 S. 27 f.). Im Weiteren diagnostizierte die Logopädin Dr. H.___ in ihrem Bericht über die logopädische Erstabklärung vom 10. November 2016 eine Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst altersgemäss entwickelter Sprache, wobei sie im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung erklärte, die Beschwerdeführerin sei ein vifes, für ihr Alter «fast zu interessiertes» Kind, welches sehr bemüht sei, Erwartungen (vor allem den eigenen) zu entsprechen. Ihr Sprachverständnis wurde aktuell als unauffällig beurteilt; die Probleme beträfen sprechtechnische Aspekte der Sprache. Das Entwicklungsprofil der Beschwerdeführerin wurde als heterogen bezeichnet. Obwohl sie ihre Schwierigkeiten registriere, habe sie sich bisher nicht zurückgezogen. Sie suche immer noch den (sprachlichen) Kontakt mit den anderen (IV-Nr. 5 S. 18 ff.). In der logopädischen Standortbestimmung vom 29. Juni 2017 (I.___, dipl. Logopädin) wurde die Diagnose «Redeflussstörung bei sonst altersgemäss entwickelter Sprache» bestätigt und im Rahmen der Beurteilung des aktuellen Entwicklungsstandes im Bereich «Sprache und Kommunikation» dargelegt, A.___ sei von Beginn an als ein offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen aufgetreten. Sie halte direkten Blickkontakt und zeige auch häufig referenziellen Blickkontakt. Ihre Äusserungen seien gut verständlich und nachvollziehbar. In Situationen mit erhöhtem emotionalen Anteil träten zwar gehäuft Unflüssigkeiten im Redefluss auf, das Sprachverständnis wurde jedoch als altersgemäss entwickelt qualifiziert und die Aussprache als gut verständlich bezeichnet. Die Beschwerdeführerin zeigte auch eine gute auditive Wahrnehmung und die motorischen Fähigkeiten wurden als altersentsprechend eingestuft. Sie zeige sich als kontaktfreudiges, sehr fröhliches und wissbegieriges Mädchen, welches sich in der Spielgruppe immer wieder mit Ideen einbringe. Die Logopädin äusserte sich dahingehend, es scheine aktuell nicht so zu sein, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Redeunflüssigkeiten sprachlich und sozial zurückziehe. In den letzten Wochen habe sie einen guten Kontakt zu einem Jungen gefunden, mit welchem sie nun spiele und immer wieder spontan den Kontakt suche. Bei der zusammenfassenden Beurteilung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin zeige in allen Bereichen gute sprachliche Kompetenzen. Das Sprachverständnis, die Sprachproduktion, die Kommunikation und die symbolische Spielentwicklung seien altersgemäss entwickelt. Abschliessend wurde die Weiterführung der logopädischen Therapie im Rahmen der Schullogopädie als indiziert angesehen, damit A.___ in ihrer sozial-kommunikativen Entwicklung weiterhin gestärkt werden könne und sie die Redeunflüssigkeiten überwinde (IV-Nr. 5 S. 14 ff.).
Sodann bestätigte der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. J.___ aufgrund der Konsultationen im Januar und März 2018 eine Hochsensibilität von A.___, wobei er darauf hinwies, dabei handle es sich nicht um eine medizinische Diagnose, vielmehr werde damit ein Menschentyp charakterisiert (Bericht vom 22. November 2018, IV-Nr. 5 S. 13). Schliesslich führte die behandelnde Kinderärztin Dr. med. D.___ am 12. April 2017 bei A.___ die 4- Jahreskontrolle durch, welche gemäss ihren Angaben bis auf die Stifthaltung und das noch fehlende Einbeinhüpfen unauffällig ausfiel. A.___ habe einzig ab und zu in ihrem Redefluss unterbrochen werden müssen, um sie wieder zur gestellten Aufgabe zurückzuholen. Die Kinderärztin betonte die äusserst gute Sprachentwicklung mit einem sehr grossen Wortschatz; diesbezüglich sei sie im Alter von 4 Jahren über dem Altersdurchschnitt entwickelt (IV-Nr. 5 S. 12). Im Bericht des KJPD [...] vom 23. April 2019 wurde dann die Diagnose eines Asperger-Syndroms (F84.5) angegeben, welche am 28. Februar 2019 gestellt worden sei. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besuche den Regelkindergarten und werde im Sommer 2019 in die Regelschule übertreten. Dort brauche sie heilpädagogische Unterstützung (vor allem in Bezug auf ihre sozial-emotionalen Kompetenzen), um integrativ beschult werden zu können. Die Beschwerdeführerin wurde für eine Psychomotoriktherapie im Gruppensetting angemeldet. Eine psychotherapeutische Begleitung zur Unterstützung im Umgang mit den spezifischen Besonderheiten einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und zur Koordination der schulischen und therapeutischen Massnahmen sei indiziert. Als Behandlungsbeginn wurde der 5. Dezember 2018 angegeben; demnach wurde die Behandlung erst 9 Monate nach der Vollendung des 5. Altersjahres der Beschwerdeführerin (am 6. März 2018) aufgenommen (IV-Nr. 5 S. 5 ff.).
4.2.3 Aus den vorerwähnten medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin bis zur Vollendung ihres 5. Altersjahres zwar eine leichte grobmotorische Entwicklungsverzögerung, eine Redeflussstörung (beginnendes Stottern) bei sonst altersgemäss entwickelter Sprache, eine Hochsensibilität sowie eine auffällige Stifthaltung und ein fehlendes Einbeinhüpfen festgestellt wurden, die am 12. April 2017 durchgeführte 4-Jahreskontrolle fiel bei der Beschwerdeführerin nach den Angaben der behandelnden Kinderärztin jedoch unauffällig aus und eine Störung im fachmedizinischen Sinn mit zumindest autismustypischen Symptomen – was ausschlaggebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013; vgl. E. II. 2.3 hiervor ) – konnte bis zum 6. März 2018 mit den vorerwähnten Fachberichten nicht dokumentiert werden. Gemäss Rz. 405 KSME müssen bei Autismus-Spektrum-Störungen krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen sein. Vorliegend waren solche Symptome am 6. März 2018 nicht erkennbar. Die Kinderärztin hielt zwar fest, eine Weiterführung der Logopädie während des Kindergartens sei angesichts der diagnostizierten Redeflussstörung empfohlen worden (vgl. auch Bericht der Logopädin I.___ vom 29. Juni 2017, IV-Nr. 5 S. 17), damit war aber noch kein krankheitsspezifisches Symptom erkennbar. Eine Redeflussstörung gehört nicht zu den diagnostischen Kriterien eines Asperger-Syndroms (vgl. E. II. 2.4 hiervor), kann verschiedene Ursachen haben und damit nichts als krankheitsspezifisch angesehen werden. Gemäss dem Bericht des KJPD [...] vom 23. April 2019 wurde die Logopädie bei der E.___ in den Jahren 2016 und 2017 (IV-Nr. 5 S. 8; nach den Angaben der Beschwerdeführerin von Dezember 2016 bis Sommer 2017) zuerst in der logopädischen Spielgruppe, anschliessend einzeln durchgeführt (vgl. A.S. 33). Die Aussprache der Beschwerdeführerin war gut verständlich und stellte kein Problem mehr dar, es waren lediglich noch Unflüssigkeiten im Redefluss zu beobachten. Die Logopädin hielt fest, A.___ spreche tendenziell viel und schnell; in unstrukturierten Sprechsituationen und nach den Angaben der Mutter in emotionsbeladenen Situationen und bei Müdigkeit seien Redeunflüssigkeiten beobachtbar (vgl. IV-Nr. 5 S. 16 f.; Beschwerdeergänzung, S. 17 f., A.S. 33 f.). Diese Auffälligkeit kann nicht als autismustypisches Symptom interpretiert werden, verfügt die Beschwerdeführerin nach den Angaben der Kinderärztin doch über eine äusserst gute Sprachentwicklung – und nicht über eine verzögerte Sprachentwicklung, was für ein Asperger-Syndrom typisch wäre – mit einem sehr grossen Wortschatz (IV-Nr. 5 S. 12) und nach den Angaben der Logopädin präsentierte sich A.___ als offen und kommunikationsfreudig, sie halte direkten Blickkontakt und zeige häufig auch referenziellen Blickkontakt, sie sei kontaktfreudig, die motorischen Fähigkeiten zeigten sich altersentsprechend und sie zeige trotz Redeflussstörung keinen sozialen Rückzug. Zu Beginn fiel es ihr in der Spielgruppe zwar schwer, sich auf ein Spiel mit anderen Kindern einzulassen, und sie suchte den Kontakt zu den Leiterinnen, danach konnte sie jedoch einen guten Kontakt zu einem Jungen aufbauen, mit welchem sie nun spiele und immer wieder spontan den Kontakt suche (IV-Nr. 5 S. 14 ff.; vgl. E. II. 3.4 hiervor). Damit zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der logopädischen Standortbestimmung vom 29. Juni 2017 keine spezifischen Symptome eines Asperger-Syndroms.
Im Weiteren wurde im «Schlussbericht Physiotherapie» vom 27. November 2014 zwar ein grobmotorischer Entwicklungsrückstand diagnostiziert, autismustypische Symptome wurden jedoch auch hier nicht geschildert. Unter dem Vermerk «Auffälligkeiten» wurde ausschliesslich eine «Knick-Senkfuss-Stellung in Stand und Gang» angegeben (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die von der Kinderärztin erwähnten Auffälligkeiten (Stifthaltung, fehlendes Einbeinhüpfen) sowie die vom Kinderpsychiater festgestellte Hochsensibilität (vgl. IV-Nr. 5 S. 12 f.) sind keine krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome. Im Übrigen lag die von der Kinderärztin am 11. September 2017 durchgeführte Audiometrie im Normbereich (IV-Nr. 5 S. 12). Die infolge des am 28. Februar 2019 vom KJPD diagnostizierten Asperger-Syndroms am 5. Dezember 2018 aufgenommene Behandlung (Anmeldung für Psychomotoriktherapie im Kleingruppensetting, Unterstützung durch den Schulpsychologischen Dienst, therapeutische Begleitung durch den KJPD; IV-Nr. 5 S. 5 ff, vgl. E. II. 3.9 hiervor) erfolgte erst neun Monate nach der Vollendung des 5. Lebensjahres der Beschwerdeführerin. Dementsprechend stellte der von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Arzt und Experte Dr. med. Q.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2019 fest, die Berichte der Kinderärztin, der Logopädinnen und der Physiotherapeutin hätten keine autismustypischen Symptome vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beschrieben. Keine habe den Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung erhoben bzw. eine darauf abzielende Abklärung angeregt. Das Mädchen sei als offen, kontakt- und kommunikationsfreudig beschrieben worden. Der Blickkontakt und das Symbolspiel seien als unauffällig dargestellt worden. Somit fehle die Beschreibung von autismustypischen und behandlungsbedürftigen Symptomen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr. Dieser Beurteilung ist beizupflichten (IV-Nr. 7).
4.3 Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichte des KJPD [...] vom 16. Januar 2019 sowie des KJPD [...] vom 28. Februar 2019 führen zu keinem anderen Ergebnis:
4.3.1 Im Abklärungsbericht des KJPD [...] vom 16. Januar 2019 wurde im Wesentlichen angegeben, die Eltern hätten A.___ beim KJPD angemeldet, weil der Verdacht auf eine Hochbegabung vorliege. Zudem sei abzuklären, ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (ADHS) vorliegen könnte, da bei der Mutter anfangs Jahr selbst eine solche Störung (ADS) diagnostiziert worden sei. Zudem liege gemäss den Angaben des Kinderpsychiaters Dr. med. J.___ sowohl bei der Mutter als auch bei A.___ eine Hypersensibilität vor. Zur aktuellen Problematik wurde dargelegt, der schulischen Heilpädagogin (Frau P.___) sei es am Anfang sehr schwer gefallen, das Mädchen in Bezug auf seine Verhaltensweisen und Bedürfnisse einzuschätzen. Auch fange A.___ im Kindergarten an zu verhandeln, wenn sie einen Auftrag bekomme und verweigere sich teilweise. Es sei zuerst eine Rückstellung im zweiten Kindergarten aufgrund der nicht altersgemäss entwickelten Sozialkompetenzen thematisiert worden. Dies sei nun jedoch kein Thema mehr, A.___ werde im Sommer 2019 in die erste Klasse übertreten. Im Weiteren wurde beschrieben, dass die Beziehung von A.___ zu ihrem im Jahr 2016 geborenen jüngeren Bruder [...] besser geworden sei. A.___ gehe gerne in den Kindergarten, sie spiele alles gerne. Sie habe auch eine Freundin. In ihrer Freizeit unternehme sie gerne etwas mit ihren Eltern oder gehe in den Schwimmkurs und ins Ballett. Ausserdem imitiere sie gerne andere Leute. Sie sei allgemein sehr selbstständig und wenn sie entspannt sei, funktioniere sie sehr gut.
Im Weiteren wurde im Rahmen der Fremdanamnese aufgrund eines Telefongesprächs mit der vorerwähnten schulischen Heilpädagogin vom 10. Januar 2019 dargelegt, diese kenne A.___ seit dem ersten Kindergarten und habe bereits zu Beginn gemerkt, dass sie kein «0815 Mädchen» sei und besondere Begabungen, aber auch Schwierigkeiten habe. Die Heilpädagogin führte u.a. aus, es sei schnell klar gewesen, dass A.___ kognitiv sehr viel Potenzial mitbringe, in der sozio-emotionalen Entwicklung jedoch noch nicht so weit sei im Vergleich mit anderen Kindern. Die mit ihr erlebten Situationen erinnerten sie manchmal an ihre Arbeit mit autistischen Kindern. Sie gab jedoch auch an, aktuell könne A.___ sowohl alleine als auch mit anderen Kindern spielen. Sie habe im letzten Jahr viele Fortschritte gemacht. Für den Übertritt in die 1. Klasse sei eine gute Übergabe wichtig, sie brauche ein «Alphatier», an dem sie sich orientieren könne. Im Weiteren wurde aufgrund eines Telefongesprächs gleichen Datums mit der Kindergärtnerin (Frau R.___) dargelegt, diese erlebe A.___ als sehr aufgestelltes Mädchen, das kreativ sei, viele Ideen habe und vielseitig interessiert sei. Sie brauche jedoch klare Strukturen, damit sie wisse, was auf sie zukomme. Sie kenne A.___ erst seit Sommer 2018 und in dieser Zeit sei sie nicht mehr auf ein Kind fixiert gewesen. Sie könne mit anderen Kindern spielen und sei emotional nicht an bestimmte Kinder gebunden. Die behandelnde Oberärztin sowie die Psychologin des KJPD [...] konnten ein körperlich über dem Altersdurchschnitt entwickeltes 5-jähriges Mädchen mit gepflegter Erscheinung beurteilen, welches im Erstkontakt ausgesprochen offen, ohne Scham, sprachlich sehr differenziert und gewinnend war. Im sprachlichen Ausdruck war sie über dem Altersdurchschnitt entwickelt, fiel jedoch teilweise durch Dehnungen und leichtes Stottern auf. Nach der Wiedergabe der testpsychologischen Befunde (u.a. SRS-Fragebogen) wurden die bisherige Behandlung (Logopädie aufgrund der diagnostizierten Redeflussstörung 2016/17) und die Diagnose (1. Achse) «F93.8 Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters, DD: Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» angegeben. Die Fachpersonen kamen zum Schluss, zum einen zeige A.___ enorm gute kognitive Leistungen, zum anderen sei ihre sozio-emotionale Entwicklung nicht altersentsprechend entwickelt. Zusammengenommen könnten die Resultate die vermutete Hochbegabung nicht bestätigten. A.___ verfüge zwar über sehr gute kognitive Ressourcen und über eine Stärke in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit, Hinweise auf eine Störung der Aufmerksamkeit bestünden aktuell jedoch nicht. Die übermässige motorische Unruhe wurde im Zusammenhang mit der emotionalen Befindlichkeit von A.___ gedeutet (vermehrte Unruhe in Stresssituationen). Als auffallend wurden die anamnestischen Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung und die Ergebnisse des SRS-Fragebogens gewertet, wobei angegeben wurde, A.___ erreiche Werte, welche einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität entsprächen. Diese könnten Hinweise auf eine Störung im Autismusspektrum sein (IV-Nr. 9 S. 5 ff.; vgl. E. II. 3.6 hiervor).
4.3.2 Im Autismus-Abklärungsbericht des KJPD, Ambulatorium [...], vom 28. Februar 2019 wurde erstmals die Diagnose eines Asperger-Syndroms (F84.5) gestellt, wobei im Rahmen der Beurteilung angegeben wurde, bei A.___ habe die Anamnese bzw. die Vorabklärung inkl. Fragebogen Hinweise auf eine Autismusspektrumsstörung ergeben. Der ADOS (Autism Diagnostic Observation Schedule) habe diesen Verdacht eindeutig bestätigt. A.___ sei ein freundliches Mädchen, welches in Kontakt trete, sodass die Schwierigkeiten in den Bereichen der Kommunikation und sozialen Interaktion nicht auf den ersten Blick sichtbar seien. Zudem scheine A.___ über Strategien zu verfügen, um sie überfordernden Themen/Anforderungen auszuweichen. Im ADOS sei aber sehr deutlich geworden, dass Defizite in den erwähnten Bereichen vorhanden seien, welche A.___ auch im Schulalltag beeinträchtigen dürften. Aufgrund der normalen Sprachentwicklung und der guten kognitiven Ressourcen wurde ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (IV-Nr. 9 S. 3 f.; E. II. 3.7 hiervor).
4.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann mit den oben wiedergegebenen Berichten des KJPD vom 16. Januar und 28. Februar 2019 keine Störung im fachmedizinischen Sinn mit zumindest autismustypischen Symptomen vor Vollendung des 5. Lebensjahres der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 dokumentiert werden. Es gilt zwar zu beachten, dass mit Blick auf die Möglichkeit einer retrospektiven diagnostischen Festlegung nicht nur «echtzeitlich» getroffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 9 S. 1) wurde in diesen beiden Berichten vom 16. Januar bzw. 28. Februar 2019 bezogen auf die Zeit vor dem vollendeten 5. Lebensjahr weder die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt noch ein Verdacht auf diese Störung erhoben. Angesichts des vom KJPD bestätigten Behandlungsbeginns vom 5. Dezember 2018 (vgl. Bericht vom 23. April 2019; E. II. 3.9 hiervor) ist davon auszugehen, dass auch die Abklärungen, welche diesen Berichten zu Grunde gelegt wurden, erst jenseits der in Ziff. 405 GgV Anhang definierten Altersgrenze erfolgten. So geht aus dem Bericht vom 16. Januar 2019 denn auch hervor, dass die Aspekte aus der Fremdanamnese aufgrund der Telefongespräche mit der schulischen Heilpädagogin sowie der Kindergärtnerin vom 10. Januar 2019 erhoben wurden. Hinweise auf eine Beeinträchtigung in der sozialen Reaktivität und damit auf eine Störung im Autismusspektrum, welche zur Differentialdiagnose «Verdacht auf F84.5 Asperger-Syndrom» führte, wurden aufgrund der anamnestischen Berichte der sozio-emotionalen Entwicklung sowie der Ergebnisse des SRS-Fragebogens gesehen (IV-Nr. 9 S. 8 f.; vgl. E. II. 3.6 hiervor). Dieser Fragebogen wird durch die Eltern ausgefüllt, es handelt sich weder um einen Test, den das Kind absolviert, noch um eine ärztliche Beurteilung. Anknüpfungspunkte, aufgrund derer auf die Erkennbarkeit eine Asperger-Syndroms vor dem vollendeten 5. Lebensjahr der Beschwerdeführerin rückgeschlossen werden könnte, gehen aus dem Bericht des KJPD vom 16. Januar 2019 nicht hervor. Dies gilt auch für den Autismus-Abklärungsbericht des KJPD vom 28. Februar 2019, wonach das durchgeführte Verfahren ADOS-2 (Autism Diagnostic Observation Schedule) den Verdacht auf eine Autismusspektrumsstörung bestätigte und somit erstmals ein Asperger-Syndrom diagnostiziert wurde. Es finden sich auch hier keine eindeutigen und objektiven Anhaltspunkte, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennbar auf die krankheitsspezifische Symptomatik im Sinne von Ziff. 405 GgV Anhang schliessen liesse (IV-Nr. 9 S. 3 f.; vgl. E. II. 3.7 hiervor). Dementsprechend wies RAD-Arzt Dr. med. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 unter Hinweis auf den Bericht des KJPD [...] vom 23. April 2019 (vgl. E. II. 3.9 hiervor) erneut darauf hin, die Abklärungen im KJPD [...] seien (erst) im Dezember 2018 aufgenommen worden, als die Beschwerdeführerin (bereits) im 6. Lebensjahr gewesen sei. Es sei noch einmal festzuhalten, dass die 4-Jahreskontrolle bei der Kinderärztin bis auf die Stifthaltung und das fehlende Einbeinhüpfen (IV-Nr. 5 S. 12; E. II. 3.8 hiervor) unauffällig ausgefallen und das Mädchen von der Logopädin als ein offenes und kommunikationsfreudiges Mädchen beschrieben worden seien (IV-Nr. 12 S. 2 f.; vgl. E. II. 3.11 hiervor). Dieser zutreffenden Einschätzung des RAD-Facharztes ist ebenfalls zu folgen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, den RAD-Berichten von Dr. med. Q.___ komme mangels Unabhängigkeit des Experten kein Beweiswert zu. Sodann bestünden Zweifel, weil der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht und keine Fremdanamnese durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin besuche seit August 2017 den Kindergarten. Die Protokolle der Kindergartenstandortgespräche seien nicht berücksichtigt worden. Es hätten weitere Auskünfte eingeholt werden müssen, um einen medizinisch fachgerechten Entscheid fällen zu können. In den Akten bestünden mehrere Anhaltspunkte, aufgrund derer auf ein Asperger-Syndrom zu schliessen sei.
4.4.2 Dem Kurzprotokoll des Standortgesprächs im Kindergarten vom 14. November 2017 (beteiligte Personen: Eltern der Beschwerdeführerin; M. P.___, Förderlehrperson; D. S.___, Kindergartenlehrperson) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Ablösungsschwierigkeiten von den Eltern, vor allem der Mutter, habe. Seit einem Jahr habe A.___ Trennungsängste, wobei die Geburt ihres Bruders offenbar ausschlaggebend gewesen sei. A.___ «klebe» an Erwachsenen, z.B. der Kindergärtnerin. Zu anderen Kindern sei sie oft dominant. Als besprochene Entwicklungsschwerpunkte wurde angegeben, A.___ habe nicht viel Kontakt zu den anderen Kindern. Sie habe eine niedrige Frustrationsgrenze (Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 1).
Laut dem Kurzprotokoll des Standortgesprächs vom 25. Januar 2018 begrenzten sich A.___ Ablösungsprobleme aktuell jeweils auf die «Übergabe» am Eingang. A.___ habe ihr Kuscheltier (Eule) nicht mehr dabei. Sie habe weitere Fortschritte gemacht: Sie habe weniger Mühe, sich an Regeln zu halten (z.B. dreinschwatzen im Kreis, immer zuerst drankommen usw.). A.___ sei ruhiger geworden, sie laufe und schaue weniger herum. Sie versuche, mit anderen Kindern Kontakt aufzunehmen. Sie wolle alles sofort können, sonst wende sie sich etwas anderem zu. Im Turnen halte sich A.___ mehrheitlich an die Regeln, sie traue sich etwas zu und ihre Bewegungen seien harmonischer geworden. Sie habe einen sehr grossen Wortschatz. Sie könne Geschichten bis ins Detail exakt und deutlich nacherzählen. Sie erzähle gekonnt kleine Geschichten zu ihren fantasievollen Bildern in der Malecke. A.___ könne sich sehr fantasievoll verkleiden. Als Entwicklungsschwerpunkt wurde die Stärkung in der Selbst- und Sozialkompetenz vermerkt (BB 5, S. 2).
Aus dem Kurzprotokoll des Standortgesprächs vom 15. Mai 2018 geht hervor, die Ablösung sei noch schwierig. A.___ müsse im Kindergarten ankommen und sich nach dem Kindergarten-Alltag richten. Aufgaben mache sie noch nicht immer gezielt, wie man dies erwarte. Sie sei manchmal noch etwas alleine und in ihrer Welt. Als Förderziele wurde angegeben, das Aufgabenbewusstsein sei zu fördern. A.___ müsse nach Anleitung und gezielt arbeiten. Sie müsse bei ihren Ideen abgeholt werden und da Inputs geben. Sie müsse ein Wir-Gefühl entwickeln und sich in die Gruppe einführen. Sei brauche klare Anweisungen und Strukturen (BB 5 S. 3).
4.4.3 Gestützt auf die vorerwähnten Standortgespräche ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Vollendung ihres 5. Lebensjahres, Fortschritte im Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten machte. So wurde ausdrücklich erwähnt, sie habe weniger Mühe, sich an Regeln zu halten, sie sei ruhiger geworden und versuche, mit anderen Kindern Kontakt aufzunehmen. Auch im Turnen halte sie sich mehrheitlich an die Regeln, sie traue sich etwas zu und ihre Bewegungen seien harmonischer geworden. Demnach ist auch gestützt auf die vor Vollendung des 5. Altersjahres durchgeführten Standortgespräche vom 14. November 2017 und 25. Januar 2018 kein autismustypischer, auf eine (noch nicht näher spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinne hindeutender Zustand dokumentiert. Die im Standortgespräch vom 15. Mai 2018 sowie in den Berichten des KJPD vom 16. Januar und 28. Februar 2019 festgestellten Auffälligkeiten im Sozialverhalten vermögen daran nichts zu ändern, wurde doch das noch nicht altersentsprechend entwickelte sozio-emotionale Verhalten der Beschwerdeführerin von den Fachpersonen des KJPD erst nach Behandlungsbeginn im Dezember 2018 insbesondere aufgrund der Ergebnisse der testpsychologischen Befunde vermutet (vgl. Bericht vom 16. Januar 2019) und nach Durchführung des ADOS-2-Verfahrens bestätigt (vgl. Bericht vom 28. Februar 2019). Zwar dürfen angesichts des in der medizinischen Lehre beschriebenen Zustands- und Verlaufsbildes des Asperger-Syndroms keine allzu hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit dieser Störung innert der in Ziff. 405 GgV Anhang festgelegten Altersgrenze gestellt werden, da die Beziehungsstörung in der Regel nicht so früh einsetzt wie beim frühkindlichen Autismus und zudem nicht denselben Schweregrad erreicht; die Sozialentwicklung dieser Kinder wird denn auch mehrheitlich erst im Schulalter problematisch (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 12. August 2010 E. 5.1.3). Angesichts des «echtzeitlich» vor Vollendung des 5. Lebensjahres erhobenen Befundes der Kinderärztin Dr. med. D.___, wonach die am 12. April 2017 durchgeführte 4-Jahreskontrolle bis auf die Stifthaltung und das noch fehlende Einbeinhüpfen unauffällig ausgefallen sei, kann jedoch nicht auf die Erkennbarkeit einer Störung im fachmedizinischen Sinne geschlossen werden, da von der behandelnden Fachärztin zum massgeblichen Zeitpunkt keine krankheitsspezifischen Symptome festgestellt wurden. Auch im Bericht des Kinderpsychiaters Dr. med. J.___ vom 22. November 2018 betreffend Abklärung einer bestehenden Hochsensibilität (Konsultationen vom Januar und März 2018) wurden keine krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome erwähnt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermögen die Protokolle über die erwähnten Standortgespräche an der Beurteilung von Dr. med. Q.___ nichts zu ändern. Seinen Stellungnahmen vom 11. Juni und 10. September 2019 (vgl. E. II. 3.10 und 3.11 hiervor) kommt voller Beweiswert zu. Dass die Beschwerdeführerin von Dr. med. Q.___ nicht selber untersucht wurde, ändert daran nichts. Der Experte konnte aufgrund der bereits vorhandenen, oben (unter E. II. 3. hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ohne weiteres beurteilen, ob vor Vollendung des 5. Lebensjahres der Beschwerdeführerin ein autismustypischer, auf eine Störung im fachmedizinischen Sinne hindeutender Zustand dokumentiert war oder nicht. Ein Hinweis für einen Widerspruch zwischen seiner Einschätzung und derjenigen der behandelnden Ärzte ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt für dessen Voreingenommenheit. Nach dem Gesagten besteht demnach kein Anlass, weitere Abklärungsmassnahmen durchzuführen.
5. Bei dieser Sachlage ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019, worin ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG i.V.m. Ziff. 405 GgV Anhang abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser