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Solothurn Versicherungsgericht 23.04.2020 VSBES.2019.240

23 avril 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,933 mots·~10 min·2

Résumé

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 23. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. September 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2019, da es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehle (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 10). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt am 4. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 5 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, öffentliche Arbeitslosenkasse, vom 20 September 2019 zur Verfügung Nr. [...] vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben.

2.    Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, öffentliche Arbeitslosenkasse, sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Mai 2019 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens.

3.    Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.    Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zu entrichten.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3     Die Beschwerdeführerin verzichtet am 8. November 2019 auf eine Replik und verweist auf ihre früheren Eingaben nebst den darin gestellten Anträgen (A.S. 21).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo nur die Arbeitslosenentschädigung für einen einzigen Monat streitig ist, offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).

2.2

2.2.1  Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung entrichtet grundsätzlich keine Arbeitslosenentschädigung, wenn die arbeitslose Person für die Zeitspanne des vorgebrachten Arbeitsausfalls Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen kann. Unter «Lohnanspruch» im Sinne dieser Bestimmung versteht man den für die Periode nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohn, d.h. den Lohn, der bei Nichtbeachtung der Kündigungsfrist (Art. 335c Schweizerisches Obligationenrecht  / OR, SR 220) oder im Falle der Auflösung zur Unzeit (Art. 336c OR) geschuldet ist. Der Begriff «vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses» wiederum bezieht sich hauptsächlich auf Ansprüche, die auf Art. 337b und 337c Abs. 1 OR beruhen (BGE 143 V 161 E. 3.2 S. 163 = Praxis 2018 Nr. 13).

2.2.2  Eine spezifische Regelung besteht für den anrechenbaren Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. In diesem Falle wird der Arbeitsausfall während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange nicht angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG (s. E. II. 2.2.3 hiernach) anwendbar (Art. 10h Abs. 2 AVIV).

2.2.3  Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, solange freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG), wobei diese Leistungen nur berücksichtigt werden, soweit sie den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 148‘200.00 (seit 1. Januar 2016, s. Art. 3. Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202) übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Ist dies der Fall, so wird eine Karenzzeit begründet und die Rahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung verschiebt sich. Unter «freiwilligen Leistungen» des Arbeitgebers sind die bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gewährten Leistungen zu verstehen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). Es handelt sich um Entschädigungen, die über das hinausgehen, worauf das Gesetz bei Beendigung des Arbeitsvertrags Anspruch gibt, insbesondere Abgangsentschädigungen, um die Folgen des Stellenverlusts auszugleichen. Diese Leistungen können sich zum Beispiel aus einem Sozialplan oder aus einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben (BGE 143 V 161 E. 3.4 S. 164 = Praxis 2018 Nr. 13). Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet (Art. 10c Abs. 1 AVIV).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin war seit August 2006 bei der B.___ (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (s. Arbeitgeberbescheinigung, Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Der vorherige Einzelarbeitsvertrag wurde per 1. Januar 2016 durch einen neuen Vertrag mit einem Jahreslohn von CHF 69'872.00 brutto ersetzt (BB-Nr. 8).

3.2     Am 24. / 29. Januar 2019 schlossen die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin folgende Vereinbarung ab (BB-Nr. 9):

1. Ausgangslage

Auf Grund der Reorganisation in der Filiale [...] wird das bisherige Anstellungsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der [Beschwerdeführerin] nicht mehr weiter geführt (…) Grundlage dieser Vereinbarung ist folglich der Sozialplan für Kader-Mitarbeitende [s. BB-Nr. 13].

2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses

2.1 Grundsatz

Der zwischen den Parteien abgeschlossene [Einzelarbeitsvertrag] wird per 30. April 2019 aufgelöst. Die Arbeitgeberin weist darauf hin, dass die Auflösung aus betriebsorganisatorischen Gründen und somit aus Sicht [der Beschwerdeführerin] unfreiwillig erfolgt.

2.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall

Sollte die [Beschwerdeführerin] zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sein, hat sie Anrecht auf das versicherte Taggeld gegenüber der Versicherung und zwar in Form eines direkten Anspruchs gegenüber der Versicherung, soweit die Bedingungen des Leistungsbezugs erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis wird jedoch weder wegen Krankheit oder Unfall, noch wegen eines anderen unter Art. 336c OR erwähnten Grundes verlängert.

(…)

3. Arbeitsvertragliche Regelungen

3.1 Lohn

Die Arbeitgeberin bezahlt der [Beschwerdeführerin] bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses weiterhin monatlich den bisherigen Lohn (inkl. Sozial- und Versicherungsleistungen), vorbehältlich der Einhaltung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten.

3.2 Abfindung

Der [Beschwerdeführerin] wird gemäss Ziffer 4.4 Abs. 1 des Sozialplanes eine Abfindung in der Höhe von CHF 47'278.65 (entspricht acht Monatslöhnen; abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) ausbezahlt.

(…)

3.3     Am 22. und 23. März 2019 war die Beschwerdeführerin krankheitshalber arbeitsunfähig (s. A.S. 6 Ziff. III/1).

3.4     Die Beschwerdeführerin beantragte am 28. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2019 (ALK-Nr. 1).

3.5

3.5.1  Der Gesamtarbeitsvertrag B.___ (fortan: GAV, in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) bildete einen integrierenden Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin vom 29. Mai 2015 (s. BB-Nr. 8). Danach konnte das unbefristete Arbeitsverhältnis von beiden Parteien gekündigt werden, und zwar ab dem zweiten Anstellungsjahr mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats (Ziff. 2.30.3 Abs. 1 lit. c GAV). Ausserdem war es der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin gestattet, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt hin zu beenden (Ziff. 2.30.3 Abs. 3 GAV). Eine solche Aufhebungsvereinbarung ist grundsätzlich zulässig (Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 335 N 27), es sei denn, sie dient der Gesetzesumgehung, etwa hinsichtlich der Bestimmungen über den Kündigungsschutz (a.a.O., N 29).

3.5.2  Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin vom 24. / 29. Januar 2019, das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 aufzulösen, hielt die massgebliche dreimonatige Kündigungsfrist ein. Unter diesem Blickwinkel handelte es sich um keine vorzeitige Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen gemäss Art. 10h AVIV. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch in dieser Vereinbarung auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, falls sie vor dem 30. April 2019 erkranken und arbeitsunfähig werden sollte.

Ist eine Kündigung erfolgt, bevor der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig wird, so wird gemäss GAV der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und diese erst nach Beendigung der gesetzlichen Sperrfrist fortgesetzt (Ziff. 2.30.6.2 Abs. 4 GAV i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwei Tage arbeitsunfähig, nämlich am 22. und 23. März 2019 (s. E. II. 3.3 hiervor). Hätte die Arbeitgeberin die Anstellung durch eine Kündigung im Januar 2019 per 30. April 2019 aufgelöst, so hätte sich die Kündigungsfrist wegen dieser zwei Krankheitstage bis 2. Mai 2019 verlängert resp., da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Monats hin erfolgen muss (E. II. 3.5.1 hiervor), bis 31. Mai 2019. In diesem Sinne haben die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin durchaus eine vorzeitige Beendigung der Anstellung vereinbart. Dieser Verzicht auf den Kündigungsschutz war zulässig, da die Beschwerdeführerin ein vernünftiges Interesse am Abschluss dieser Vereinbarung hatte (s. dazu Portmann / Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 31): Einerseits wurden ihr in der Aufhebungsvereinbarung Taggelder für den Fall versprochen, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte. Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten für eine solche Situation abgesichert. Andererseits beträgt die Sperrfrist für Kündigungen bei Arbeitsunfähigkeit ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR i.V.m. Ziff. 2.30.6.2 Abs. 4 GAV). Die vereinbarte Abfindung von acht Monatslöhnen war somit höher, als es die Lohnzahlung während der maximalen Sperrfrist gewesen wäre (vgl. dazu n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2004.92 vom 1. September 2004 E. II. 3).

3.5.3  Liegt aber eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin vor, welche zu einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2019 führte, so ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 10h Abs. 1 AVIV anwendbar. Art. 11a AVIG findet erst dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 10h Abs. 1 AVIV (resp. Art. 11 Abs. 3 AVIG) nicht erfüllt sind (vgl. BGE 143 V 161 E. 4.3 - 4.5 S. 166 f. = Praxis 2018 Nr. 13). Entscheidend ist somit, ob die Leistungen der Arbeitgeberin gemäss der Aufhebungsvereinbarung den Einkommensverlust der Beschwerdeführerin im streitigen Monat Mai 2019 ausgleichen (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor), wobei es unerheblich ist, ob diese Leistungen den Maximalbetrag des versicherten Verdienstes überschreiten oder nicht. Die vereinbarte Abfindungssumme von CHF 47'278.65 deckt nun den Monatslohn der Beschwerdeführerin, den sie bei einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Mai 2019 erhalten hätte, vollumfänglich ab. Demnach fehlt es für diesen Zeitraum an einem Verdienstausfall und damit an einer Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenentschädigung.

3.5.4  Zusammenfassend hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin für Mai 2019 Arbeitslosenentschädigung zu leisten. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann