Urteil vom 25. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der 1950 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Oktober 2013 eine Altersrente der AHV (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9). Er meldete sich im September 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung vom 4. August 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 eine jährliche Ergänzungsleistung zu (AK-Nr. 15). Am 29. Dezember 2014 erliess sie die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 19).
2. Am 1. September 2015 teilte der Beistand des Beschwerdeführers, Herr B.___, der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe das in seinem Eigentum stehende Haus in [...] veräussert (AK-Nr. 30). Daraufhin wurde die Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 neu festgelegt (Verfügung vom 27. September 2015, AK-Nr. 32). Diese Verfügung ging an den Beistand (AK-Nr. 32) und an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 33). Die Berechnung enthielt bei den Ausgaben Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nr. 35, 36). Am 28. Dezember 2015 erging die Verfügung ab 1. Januar 2016, wiederum mit Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nrn. 38 ff.). Am 28. Dezember 2016 erging die Verfügung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 47), wiederum mit Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nr. 45). Am 28. Dezember 2017 erging die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 49). Auch die ihr zugrundeliegende Berechnung enthielt Hypothekarzinsen von CHF 6'713.00 (AK-Nr. 51). Diese Verfügungen gingen jeweils im Original an den Beistand und in Kopie an den Beschwerdeführer. Ihnen lagen die Berechnungsblätter bei, aus welchen sich die Ermittlung des Anspruchs ergibt.
3. Am 3. Mai 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Formular für die periodische Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 54). Der Beschwerdeführer retournierte das ausgefüllte und unterzeichnete Formular am 1. Juni 2018. Die Ausgaben für Hypothekarzinsen bezifferte er auf CHF 3'403.00 (AK-Nr. 55). Dies entspricht den Bankauszügen, welche Hypothekarzinsen von CHF 2'881.20 und CHF 521.35 ausweisen (AK-Nr. 57). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge fest, dass bereits in den Berechnungen ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 zu hohe Hypothekarzinsen berücksichtigt worden waren. Sie nahm wegen der tieferen Hypothekarzinsen eine rückwirkende Reduktion der jährlichen Ergänzungsleistung vor. Mit Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 81) setzte sie deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2016 neu fest und forderte den Differenzbetrag von CHF 7'636.00 (betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2018) zurück. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 6. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 7'636.00 stellen (AK-Nr. 103). Mit Verfügung vom 7. März 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, weil der gute Glaube zu verneinen sei (AK-Nr. 121). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 8. April 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 124). Diese wurde am 15. Mai 2019 ergänzend begründet (AK-Nr. 127). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, soweit sie sich gegen die Rückforderung von CHF 7'636.00 richtete, und hiess sie in einem anderen Punkt gut (AK-Nr. 131; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 26. August 2019 (A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziff. 1 und 2 des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2019 und deren Verfügung vom 7. März 2019 seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer auch die restliche Rückforderung im Betrage von CHF 7'636.00 vollständig zu erlassen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Prüfungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Der vormalige Beistand des Beschwerdeführers, Herr B.___, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Nebenintervenient beizuladen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Es sei eine Instruktionsverhandlung mit separater Parteibefragung (beide Parteien) zurückzuführen.
6. Es sei eine Zeugenbefragung durchzuführen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
7. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2019 wird bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] von Amtes wegen eines Kopie des Ernennungsaktes für den Beistand eingeholt (A.S. 18 f.). Der Entscheid der KESB vom 9. Juni 2015 und die Ernennungsurkunde vom gleichen Datum gehen am 16. Oktober 2019 beim Gericht ein (A.S. 21 ff.).
8. Mit Verfügungen vom 9. Januar 2020 und 11. Februar 2020 wird in Aussicht genommen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und den Beistand B.___ als Zeugen zu befragen. Der Antrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, wird abgewiesen (A.S. 27, 31).
9. Am 25. Juni 2020 findet – nach vorgängiger Verschiebung wegen des Coronavirus – die Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt (A.S. 38 f.). B.___, der frühere Beistand des Beschwerdeführers, wird als Zeuge befragt. Der Vertreter des Beschwerdeführers sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich im Anschluss in einem Parteivortrag. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht zudem eine Kostennote ein. Für den Ablauf der Verhandlung und die Zeugenbefragung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 41 ff.).
10. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019, soweit darin das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei die Rückforderung von CHF 7'636.00 zu erlassen, abgewiesen wurde. Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 7'636.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistandes grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange der Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nr. 40, 45 und 51).
3. Die mit der Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 81) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass die jährlichen Hypothekarzinsen, welche mit CHF 6'713.00 bei den Ausgaben berücksichtigt worden waren (vgl. den Bankauszug für das Jahr 2013, AK-Nr. 7 S. 3; Berechnungsblätter für die Jahre ab 2016: AK-Nr. 40, 45, 51), nicht (mehr) diese Höhe erreichten. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, welche wegen der Berücksichtigung zu hoher Hypothekarzinsen zu hoch ausfielen, gutgläubig bezogen hatte oder nicht.
3.1 Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer müsse sich das Verhalten und die Kenntnisse seines Beistands anrechnen lassen. Dies führe zur Verneinung des guten Glaubens. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, das Verhalten des Beistandes und der verbeiständeten Person seien nicht ohne nähere Begründung gleichzusetzen, denn das Mass der erforderlichen Sorgfalt werde zwar nach einem objektiven Massstab bestimmt, aber das der verbeiständeten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare dürfe dennoch nicht ausgeblendet werden. Er bezieht sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.3. Dort hat das Bundesgericht allerdings bloss festgehalten, der verbeiständeten Person könne das Verhalten der Beiständin oder des Beistandes ab demjenigen Zeitpunkt, an dem die Beistandschaft endet, nicht mehr angerechnet werden. Hier steht eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur Diskussion, welche vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2018 ausgerichtet wurden. Während dieser Zeit bestand die Beistandschaft. Die Anrechnung der Handlungen, Unterlassungen und Kenntnisse des Beistandes scheidet also nicht bereits aus zeitlichen Gründen aus.
3.2
3.2.1 Mit Ernennungsakt vom 22. Oktober 2009 ernannte die damalige Vormundschaftsbehörde [...] B.___ zum Beistand des Beschwerdeführers. Es handelte sich um eine Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB. Die Aufgaben des Beistandes richteten sich laut dem Ernennungsakt «nach den Weisungen der Vormundschaftsbehörde» (vgl. AK-Nr. 3). Wie B.___ als Zeuge an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 erläuterte, hatte der Beschwerdeführer, der einen Klinikaufenthalt hinter sich hatte und in finanziellen Schwierigkeiten steckte, ihn als Beistand vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer sei zwar «zurechnungsfähig» gewesen, habe aber vor allem Beratung in finanziellen Belangen benötigt. Die beiden kannten sich aus einer gemeinsamen Freizeitaktivität. Die Aufgabe des Beistandes bestand insbesondere darin, den Beschwerdeführer bei der Regelung seiner finanziellen und sonstigen administrativen Angelegenheiten zu unterstützen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25. Juni 2020, A.S. 41 ff.).
3.2.2 Am 1. Januar 2013 traten die neuen Bestimmungen über den Kindes- und Erwachsenenschutz in Kraft. Die nach bisherigem Recht angeordneten Beistandschaften wurden drei Jahre später hinfällig, wenn die KESB, die damals neu geschaffen wurde, sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hatte (Art. 14 Abs. 3 Schlusstitel ZGB). Wie sich den im Beschwerdeverfahren eingeholten Unterlagen (vgl. E. I. 7 hiervor) entnehmen lässt, ernannte die nunmehr zuständige KESB [...] am 9. Juni 2015 B.___ zur Mandatsperson für den Beschwerdeführer (A.S. 22). Im entsprechenden Entscheid wurden dem Beistand «im Rahmen der Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB» die Aufgaben übertragen, den Beschwerdeführer «bei administrativen Angelegenheiten soweit nötig, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Versicherungen, Post u.ä.» zu vertreten, ihn «beim Hausverkauf und den damit zusammenhängenden Geschäften begleitend zu unterstützen» sowie «das gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen» (vgl. A.S. 26).
3.2.3 Mit Entscheid vom 21. August 2018 hob die KESB die für den Beschwerdeführer bestehende Begleit- und Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 393 und 394 i.V.m. 395 ZGB per 31. August 2018 auf (AK-Nr. 99). Der Beistand B.___ erklärte in der Befragung als Zeuge, der Beschwerdeführer habe gewünscht, dass die Beistandschaft aufgehoben werde, und er sei diesem Wunsch gefolgt, zumal es sich ja ursprünglich um eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25. Juni 2020, A.S. 41 ff.).
3.2.4 Nach dem Gesagten bestand jedenfalls ab dem 9. Juni 2015 eine Beistandschaft, welche die Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens umfasste. Dies hat nach der zitierten Rechtsprechung zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten (Handlungen und Unterlassungen) sowie die Kenntnisse des Beistandes anrechnen lassen muss (vgl. E. II. 2.3 am Ende hiervor).
3.3 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder sein Beistand der Beschwerdegegnerin die Veränderung der Hypothekarzinsen bewusst verheimlicht hätten, um den Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen zu erwirken. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer oder sein Beistand nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontrollund Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.
4.
4.1 Für den Erlass entscheidend ist die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.31 vom 16. Mai 2018 E. 3.4.3). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2018, bestanden haben.
4.2 In Betracht kommt zunächst eine Verletzung der Meldepflicht.
4.2.1 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV).
4.2.2 Die Verfügungen über die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 (AK-Nr. 32 f.), ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 38 f.), ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 47 f.) und ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 49 f.) gingen jeweils im Original an den Beistand und in Kopie an den Beschwerdeführer. Sie enthielten folgenden Hinweis: «Die anspruchsberechtigte Person, ihre Vertretung und Dritte oder Behörden, an die die Leistungen ausbezahlt werden, sind verpflichtet, der [Beschwerdegegnerin] jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden.» Dieser Hinweis schliesst den guten Glauben bei Verletzungen der Meldepflicht in aller Regel aus. Dem Beistand B.___ war die Meldepflicht im Grundsatz auch bekannt, wandte er sich doch mit einem Schreiben vom 1. September 2015 an die Beschwerdegegnerin, um sie über den erfolgten Verkauf des Hauses in [...] zu informieren, weil dieser Umstand für die Neuberechnung der Ergänzungsleistung von Bedeutung sein werde (AK-Nr. 30).
4.2.3 Die Hypothekarzinsen wurden in den Berechnungen (nach dem Verkauf des Hauses in [...]) ab 1. Oktober 2015 (AK-Nr. 34), ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 41), ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 45) und ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 52) jeweils mit CHF 6'713.00 pro Jahr eingesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus einem entsprechenden Bankauszug für das Jahr 2013 (AK-Nr. 7 S. 3). Im Rahmen der im Mai 2018 eingeleiteten periodischen Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass wesentlich niedrigere Hypothekarzinsen zu berücksichtigen gewesen wären, nämlich CHF 3'843.00 ab Anfang 2016 (AK-Nr. 75), CHF 3'403.00 ab Anfang 2017 (AK-Nr. 77) und ebenfalls CHF 3'403.00 ab Anfang 2018 (AK-Nr. 79). Dabei handelt es sich zweifellos um eine ins Gewicht fallende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche der Meldepflicht nach Art. 24 ELV unterliegt, auf welche in den Verfügungen jeweils explizit und ausführlich hingewiesen wurde.
4.2.4 Wie dargelegt (E. II. 2.3 hiervor), beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Die rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistandes grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange der Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.5 Der damalige Beistand des Beschwerdeführers, Herr B.___, wurde an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 als Zeuge befragt (vgl. Protokoll in A.S. 41 ff.). Auf die Frage nach seiner Grundausbildung teilte er mit, er sei als Berufsschullehrer tätig gewesen und habe zusätzlich ein Nachdiplomausbildung in Nonprofit-Management auf Fachhochschulniveau absolviert. Beruflich habe er einen Betrieb in der Behindertenbetreuung mit etwa 50 betreuten Personen und etwa 50 – 60 Angestellten geleitet. Die Funktion als Beistand des Beschwerdeführers habe er (im Oktober 2009) nach seiner Pensionierung aufgenommen. Der Beistand verfügt demnach über eine Ausbildung auf deutlich überdurchschnittlichem Niveau und zusätzlich über Erfahrung in der Führung eines Betriebs mittlerer Grösse. Ihm wäre es unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt während des hier relevanten Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum Ende der Beistandschaft am 31. August 2018 zweifellos möglich gewesen, zu erkennen, dass die Höhe der Hypothekarzinsen die Berechnung der Ergänzungsleistungen beeinflusst und demnach Gegenstand der Meldepflicht bildet, welche ihm aufgrund der expliziten Erwähnung in den jährlichen Verfügungen ebenfalls bekannt sein musste. Dass sich der Hypothekarzins verändert hatte, erfuhr er laut seinen Aussagen als Zeuge jeweils spätestens im Zusammenhang mit der Steuererklärung, welche er für den Beschwerdeführer erstellte. Dass er dies der Beschwerdegegnerin nicht meldete, muss vor dem Hintergrund seines Bildungsniveaus und seiner Berufserfahrung als grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden. Diese schliesst den guten Glauben des Beschwerdeführers aus.
4.3 Den Verfügungen für die Zeit ab 1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017 und ab 1. Januar 2018 lagen jeweils die entsprechenden Berechnungsblätter bei (AK-Nr. 40, 45, 51). Der gute Glaube ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person (oder der Beistand, wenn ihr wie hier dessen Verhalten und Kenntnisse anzurechnen sind) dieses Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (E. II. 2.4 hiervor). Der Beistand, der nach dem Gesagten über ein weit über dem Durchschnitt liegendes Bildungsniveau und über qualifizierte Berufserfahrung verfügt, hätte bei auch nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht der Berechnungsblätter feststellen müssen, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017 und ab 1. Januar 2018 deutlich zu hohe Ausgaben für Hypothekarzinsen eingesetzt worden waren. Sowohl das Unterlassen einer entsprechenden Meldung als auch das Nichterkennen des Fehlers auf dem Berechnungsblatt müssen als grobfahrlässiges Verhalten qualifiziert werden, das den guten Glauben ausschliesst. Diese Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beistand ist, wie bereits erwähnt, dem Beschwerdeführer anzurechnen.
4.5 Nach dem Gesagten ist der gute Glaube zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer das Verhalten und die Kenntnisse des Beistands anzurechnen sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu prüfen, ob der gute Glaube des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, wenn nur sein persönliches Verhalten und seine persönlichen Kenntnisse (und nicht auch diejenigen des Beistands) zu berücksichtigen wären. Damit erübrigt sich auch das Einholen medizinischer Auskünfte bei der damals behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers (Frau [...], vgl. AK-Nr. 118); der diesbezüglich an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 25. Juni 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer