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Solothurn Versicherungsgericht 02.12.2019 VSBES.2019.206

2 décembre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,442 mots·~7 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 2. Dezember 2019   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___  

Beschwerdeführerin

Gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,  

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 15. August 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1953 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog seit Juni 2017 Ergänzungsleistungen zur ihrer Altersrente der AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2019 auf CHF 472.00 fest. Dieser Betrag entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 3).

1.2     Am 30. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie habe per 1. Januar 2019 ihre 3 ½ Zimmer-Wohnung mit Einstellhallenplatz verkauft. Sie lebe weiterhin in dieser Wohnung, aber nunmehr als Mieterin (AK-Nr. 10; vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 11, und Kaufvertrag, AK-Nr. 12).

1.3     Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin eine neue Berechnung vor und verneinte mit Verfügung vom 24. April 2019 rückwirkend ab 1. Januar 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 22). Ausschlaggebend war, dass neu ein anrechenbares Vermögen von CHF 254'185.00 resultierte (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 23).

2.      

2.1     Am 6. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2019. Sie stellte sinngemäss den Antrag, ihr sei eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung auszurichten.

2.2     Die Beschwerdegegnerin forderte weitere Unterlagen ein (Schreiben vom 24. Juni 2019, AK-Nr. 27). Diese wurden am 27. Juni 2019 eingereicht (vgl. AK-Nr. 29 ff.).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 6. Mai 2019 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; AK-Nr. 38).

4.       Mit Zuschrift vom 27. August 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2019. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Januar 2019 weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung zuzusprechen (A.S. 8 ff.).

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 (A.S. 13 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Replik vom 30. September 2019 und Duplik vom 22. Oktober 2019 halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest (A.S. 18 f. und 22).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2019. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.

2.      

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die zu Hause leben, insbesondere einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei alleinstehenden Personen CHF 19'450.00; Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), den Mietzins einer Wohnung bis zu einem gesetzlich bestimmten Maximalbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie einen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3     Als Einnahmen anzurechnen sind bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen, die eine AHV-Rente beziehen, namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus Renten, einschliesslich derjenigen der AHV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

3.       Die Anspruchsbeurteilung, welche dem Einspracheentscheid vom 15. August 2019 zugrunde liegt, basiert gemäss dem gleichentags erstellten Berechnungsblatt (AK-Nr. 32) auf der folgenden Berechnung:

3.1     Als anerkannte Ausgaben angerechnet wurden der Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00, die Miete von CHF 4'800.00 und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00. Total resultierten Ausgaben von CHF 29'914.00. Der Betrag für den Lebensbedarf ist gesetzlich vorgegeben (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Dasselbe gilt für den Pauschalbetrag der Krankenkassenprämie (vgl. die Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Der Mietzins entspricht der Hälfte der im Mietvertrag vom 20. Dezember 2018 (AK-Nr. 11) vereinbarten Miete inkl. Nebenkosten für die Wohnung an der [...] in [...], in der die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Mitbewohner lebt. Die hälftige Aufteilung ist für den Regelfall auf Verordnungsebene vorgesehen (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]), und ein Grund für ein Abweichen von der Regel ist nicht ersichtlich. Die Bemessung der anerkannten Ausgaben ist korrekt.

3.2     Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich zusammen aus einem Vermögensverzehr von CHF 25'047.00, entsprechend einem Zehntel des angerechneten Vermögens von CHF 250'474.00, den Renteneinnahmen von CHF 22'524.00 und einem Vermögensertrag von CHF 153.00 pro Jahr (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die AHV-Rente von CHF 1'877.00 pro Monat oder CHF 22'524.00 ist dokumentiert und wird in der Beschwerde bestätigt. Das berücksichtigte Vermögen besteht zunächst aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF 152'974.00. Dieser Betrag geht auf dem Wertschriftenverzeichnis für die Steuererklärung 2018 hervor und ist durch die eingereichten Dokumente ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 29). Hinzu kommt die Kaufpreisrestanz von CHF 135'000.00, die im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2018 über die erwähnte Wohnung statuiert wurde (vgl. AK-Nr. 12 S. 5; Kaufvertrag S. 7). Der angerechnete Vermögensertrag aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF 86.00 ergibt sich wiederum aus dem Wertschriftenverzeichnis (AK-Nr. 29 S. 1). Auf der Kaufpreisrestanz von CHF 135'000.00 wurde gestützt auf Randziffer 3482.10 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ein Ertrag von 0.05 % berücksichtigt, was den in der Berechnung enthaltenen Betrag von CHF 67.00 ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch die anrechenbaren Einnahmen zutreffend ermittelt

3.3     In der ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 war kein anrechenbares Vermögen berücksichtigt worden. Hierfür ausschlaggebend war, dass das Gesetz bei selbstbewohntem Grundeigentum nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den oft wesentlich tieferen Steuerwert abstellt (Art. 17 Abs. 1 ELV) und überdies einen (zusätzlichen) Freibetrag von CHF 112'500.00 vorsieht (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Mit dem Verkauf der Wohnung zu einem Preis von CHF 300'000.00 und dem gleichzeitigen Wegfall des zusätzlichen Freibetrags von CHF 112'500.00 erhöhte sich das anrechenbare Vermögen von Null auf rund CHF 250'000.00, was zur Einrechnung eines Vermögensverzehrs von rund CHF 25'000.00 führte und einen Einnahmenüberschuss resultieren liess. Dabei handelt es sich um eine Folge der gesetzlich statuierten Privilegierung des selbstbewohnten Grundeigentums. Die Ausgleichskasse hat die gesetzliche Regelung korrekt umgesetzt.

3.4     Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass sie ihren Lebenspartner seit Jahren gratis zu Hause pflege und damit dem Staat die hohen Kosten eines Heimaufenthalts erspare. Dieser Aspekt kann im Rahmen der die Beschwerdeführerin betreffenden Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden. Wenn die gepflegte Person ihrerseits einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, lässt das kantonale Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen zu. Eine dieser Voraussetzungen besteht aber darin, dass die betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbeinbusse erleiden (§ 16 Abs. 1 RKEL), was bei der Beschwerdeführerin, welche Bezügerin eine Altersrente ist, nicht zutrifft. Im Rahmen der ihr selbst zustehenden Ergänzungsleistungen käme aber, wie bereits erwähnt, eine solche Vergütung ohnehin nicht infrage.

3.5     Was die im Beschwerdeverfahren angesprochene Prämienverbilligung anbelangt, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ein Anspruch auf die Prämienpauschale, welche einen Bestandteil der jährlichen Ergänzungsleistung bildet, verneint wurde. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung im Sinne der §§ 86 ff. des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf diesen Punkt ist hier nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine ordentliche Prämienverbilligung verlangt, wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben, ob allenfalls ein solcher Anspruch besteht.

4.       Zusammenfassend lässt sich der Einspracheentscheid vom 15. August 2019 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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