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Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2019.205

17 août 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,445 mots·~27 min·3

Résumé

Unfallversicherung

Texte intégral

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1965, war im Haupterwerb als Magaziner sowie im Nebenerwerb als Lastwagenchauffeur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 232). Am 18. November 2013 erlitt er einen Verkehrsunfall und zog sich Frakturen am linken Oberschenkel sowie am rechten Fuss zu (Suva-Nrn. 2 + 8). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 ab 1. Januar 2016, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 %, eine Rente zu, ausserdem eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Suva-Nr. 244).

1.2     Die Arbeitgeber des Beschwerdeführers meldeten am 3. April resp. 25. September 2017 einen Rückfall (Suva-Nrn. 270 + 287). Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Suva-Nr. 281). Am 21. Februar 2018 verfügte sie, dass die Taggeldleistungen für den Hauptund Nebenerwerb per 1. Februar 2018 eingestellt würden und die derzeitige Rentenhöhe unverändert bleibe (Suva-Nr. 348). Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass die aktuell geklagten Beschwerden an Hüften und Rücken nicht unfallkausal seien. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 352) wurde mit Entscheid vom 25. Juni 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 26. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 21. Februar 2018 seien aufzuheben.

2.    Dem [Beschwerdeführer] seien sämtliche Leistungen nach UVG über den 1. Februar 2018 hinaus, insbesondere Heilungskosten, Taggelder und Rente zu entrichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 25 ff.).

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2020 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 37 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 5. Februar 2020 auf eine ausführliche Duplik und bekräftigt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (A.S. 42).

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2020 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.), welche am 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 47).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall per 1. Februar 2018 abgeschlossen und eine Erhöhung der laufenden Rente abgelehnt hat.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 25. Juni 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3     Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2013 strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1

2.1.1  Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.1.2  Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Revisionsbegründend kann insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustandes oder seiner erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).

2.2

2.2.1  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.2.2  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3  Die Unfallversicherung gewährt auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art. 6 N 92).

2.3     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1     Als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 eine Rente von 32 % zusprach (s. E I. 1.1 hiervor), stellte sie auf den Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2015 ab (Suva-Nr. 209). Dieser enthielt im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 6):

1.   Subtrochantäre Femurfraktur links; aktuell freie Hüftgelenksbeweglichkeit.

2.   Trimalleolarfraktur rechts; aktuell Fraktur radiologisch konsolidiert, deutliche Restbeschwerden mit eingeschränkter OSG-Beweglichkeit rechts, Schmerzen ventral, beginnende OSG-Arthrose.

3.   Fraktur Processus ant. calcanei, Fissur Os cuboideum, Lisfranc-Verletzung rechts, nicht disloziert; aktuell noch beidseits eingeschränkte USG-Beweglichkeit.

4.   Lungenkontusion, folgenlos abgeheilt.

Der Beschwerdeführer berichte über ein Anschwellen des rechten Fusses unter Belastung. Inzwischen könnten aber längere Gehstrecken zurückgelegt werden. Eine gewisse Einschränkung der Gehfähigkeit werde wohl persistieren. Die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden sei wahrscheinlich. Zusätzlich lägen wohl generalisiert arthrotische Veränderungen mit eingeschränkter Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken sowie in beiden unteren Sprunggelenken vor. Im Vergleich zur Gegenseite sei die Hüftgelenksbeweglichkeit links nur minimal eingeschränkt. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine gewisse Chopart-Arthrose. Die bisherige, vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit in einem Décolletage-Betrieb habe wieder zu 70 % aufgenommen werden können (s.a. Suva-Nrn. 226 + 228). Zumutbar seien aktuell leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg. Gewichte bis 25 kg könnten gehoben, jedoch nicht getragen werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen im OSG in kauernder oder kniender Position. Ungünstig seien Arbeiten mit Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unzumutbar bleibe häufiges oder wiederholtes Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich (S. 7).

Der Beschwerdeführer nahm weiter auch seinen Nebenerwerb als Lastwagen- und Carchauffeur wieder auf (Suva-Nrn. 229 / 241 S. 3).

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Gemäss Bericht der C.___-Klinik vom 2. März 2016 (Suva-Nr. 249) litt der Beschwerdeführer aktuell unter persistierenden Schmerzen anterolateral und am lateralen Fussrücken. Während des Gehens komme es im Bereich des rechten Fusses zunehmend zu plötzlichen Blockaden. Ausserdem bestünden verstärkt linksseitige Hüftschmerzen mit Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel. Die Symptome am linken Hüftgelenk seien Folge einer leichten Abduktorenschwäche, möglicherweise auch einer beginnenden Coxarthrose. Am rechten Fuss seien die Beschwerden nicht ganz klar, eine symptomatische Talonavicular- / USG-Arthrose sei möglich (s.a. Suva-Nrn. 253 / 255 / 256 / 262 / 265 f.).

3.2.1.2 Nach der Rückfallmeldung vom 3. April 2017 ergingen am 4. April, 30. Mai und 6. Juni 2017 Berichte von Dr. med. D.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Suva-Nrn. 275 + 280). Danach litt der Beschwerdeführer mit wechselnder Intensität unter starken Schmerzen im rechten OSG, calcaneocuboidal rechts, am linken Ansatz des Gluteus medius sowie an der Trochanterspitze links und teils an der rechten Hüfte.

3.2.1.3 Mit Eingriff vom 20. September 2017 entfernte Dr. med. D.___ störende Ossifikationen an der Spitze des linken Trochanter major (Suva-Nr. 297). In der Folge schrieb er den Beschwerdeführer wie folgt arbeitsunfähig (Suva-Nrn. 299 / 300 S. 4 / 302 / 304 / 318 / 320):

·      20. September bis 22. Oktober 2017: 100 %

·      23. bis 26. Oktober 2017: 50 %

·      27. Oktober bis 12. November 2017: 100 %

·      13. November 2017 bis 3. Januar 2018: 50 % (als Chauffeur 100 %)

3.2.1.4 Nach der Operation nahmen die Schmerzen in der linken Hüfte zu (Suva-Nrn. 313 / 314 / 319). Im Bericht vom 30. Oktober 2017 (Suva-Nr. 303) hielt Dr. med. D.___ fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über massive Schmerzen gluteal links. Die Verknöcherung an der Spitze des Trochanters habe praktisch vollständig entfernt werden können. Das Hüftgelenk selber zeige sich kongruent mit gut erhaltenem Gelenkspalt, aber etwas Osteophyten am Übergang vom Femurkopf zum Schenkelhals. Es bestehe der Verdacht auf einen grossen lumbogenen Anteil der Beschwerden. Am 3. November 2017 ergänzte Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 311), trotz deutlicher subjektiver Beschwerdebesserung nach Korticoidinfiltration im Bereich des Trochanter major links bestünden weiterhin persistierende Schmerzen im Bereich der unteren LWS sowie beider ISG mit glutealer Schmerzausstrahlung.

3.2.1.5 Gemäss Bericht des Röntgeninstituts E.___ vom 3. November 2017 (Suva-Nr. 321) ergab das MRT eine leichte Facetten- und Bandscheibendegeneration sowie einen hyperlordotischen lumbosakralen Übergang mit rechtsseitiger foraminaler Enge L5/S1, eine leichte osteodiskogene Degeneration mit geringgradiger rezessaler Enge L4/5 beidseits und eine partielle Ankylose am linken ISG.

Am 13. November 2017 sprach Dr. med. D.___ von einem Verdacht auf Facettengelenksarthrose L4-S1 mit möglicher foraminaler Enge L4/5 beidseits und L5/S1 sowie partieller Ankylose am linken ISG (Suva-Nr. 312).

3.2.1.6 Anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017 (Suva-Nr. 310) gab der Beschwerdeführer an, er habe nach wie vor grosse Beschwerden, nun zusätzlich auch noch am Rücken. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Magaziner stosse er an seine Grenzen. Weiter dürfe er wegen der Beinblockierungen nicht mehr als Chauffeur arbeiten (s.a. Suva-Nr. 326).

3.2.1.7 Am 15. Dezember 2017 erklärte Dr. med. D.___, am linken Hüftgelenk bestehe noch eine mässige subjektive Beschwerdebesserung. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich der unteren LWS sowie der beiden ISG sei annähernd unverändert (Suva-Nr. 329).

3.2.2  Der Kreisarzt Dr. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 (Suva-Nr. 333) folgende Diagnosen (S. 10):

1.   Subtrochantäre Femurfraktur links, Entfernung von heterotopen Ossifikationen im Bereiche des Trochanter major links (20. September 2017); aktuell Druckdolenz und bewegungsabhängige Schmerzen am Trochanter major links, leichtes Trendelenburg-Hinken links bei Gluteus medius-Schwäche.

2.   Trimalleolarfraktur rechts; aktuell keine Schwellung, deutliche Restbeschwerden mit unverändert eingeschränkter OSG-Beweglichkeit rechts, Schmerzen ventral, beginnende OSG-Arthrose.

3.   Fraktur Processus ant. calcanei, Fissur Os cuboideum, Lisfranc-Verletzung rechts, nicht disloziert; aktuell eingeschränkte USG-Beweglichkeit rechts.

4.   Lungenkontusion, folgenlos abgeheilt.

Weiter bestünden beidseits beginnende Hüftgelenksarthrosen (bei chronischem CAM-Impingement mit beidseits ossifiziertem anteriorem Labrum sowie Impingementbeschwerden an beiden Hüftgelenken), leichte Facettengelenksdegenerationen und Bandscheibendegeneration (mit hyperlordotischem lumbosakralem Übergang, rechtsseitigen foraminalen Engen L5/S1 und geringgradiger rezessaler Enge L4/5 beidseits) sowie eine partielle Ankylose am linken ISG (S. 10).

Bei der heutigen Untersuchung klage der Beschwerdeführer vor allem über Anlaufschmerzen im Bereich der Hüftgelenke nach längerem Sitzen. Zusätzlich bestünden die bekannten Schmerzen seitens des linken Trochanter major sowie des rechten Fusses. Die klinische Untersuchung ergebe im Vergleich zur letzten Kreisarztuntersuchung eine leichte Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit. Neu werde hier über Beschwerden vor allem bei Rotationsbewegungen geklagt. Es bestehe beidseits eine Impingement-Symptomatik. Vom Rücken her gebe es aktuell wenig Beschwerden; die Beweglichkeit für Inklination sei recht gut, etwas weniger für Lateralflexion und Rotation, wobei nur über leichte Beschwerden, vor allem im Bereich der ISG (links mehr als rechts), berichtet werde. Die Beweglichkeit im Bereich des rechten OSG sei gleich geblieben. Es finde sich keine Schwellung. Die Beweglichkeit im USG habe leicht abgenommen. Anamnestisch sowie klinisch seien die Hauptbeschwerden im Bereiche beider Hüftgelenke lokalisiert. Hier sei bereits letztes Jahr in einer orthopädischen Abklärung in der C.___-Klinik eine beidseitige CAM-Impingement-Problematik diagnostiziert worden; damals seien die Beschwerden vorwiegend linksseitig vorhanden gewesen, nun aber beidseits. Differentialdiagnostisch wäre eine lumboradikuläre Problematik zu diskutieren. Hier fehlten aber deutliche lumbale Rückenbeschwerden und insbesondere ein Muskelhartspann; ausserdem wäre hierfür die Schmerzangabe in der Leiste sehr ungewöhnlich (S. 11).

Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der bei Dr. med. D.___ beschriebenen deutlichen Beschwerdebesserung nach Infiltrationstherapie im Trochanterbereich und den heutigen Angaben des Beschwerdeführers, dass sich auch keine kurzzeitige Verbesserung gezeigt hätte. Zudem finde sich für die vom Beschwerdeführer angegebenen massiven rezidivierenden Schwellungszustände im Bereiche des rechten Unterschenkels und Fusses kein klinisches Korrelat. Kleinere Schwellungszustände wären zwar denkbar, wesentliche Schwellungen würden aber zu nachweisbaren Veränderungen, im Minimum einer Fältelung der Haut in abgeschwollenem Zustand, führen. Solche Veränderungen fänden sich nicht. Es bestehe insgesamt eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Einschränkungen und den objektiv nachweisbaren Befunden (S. 11).

Aktuell lägen anamnestisch und auch klinisch Hinweise für unfallfremde, zusätzliche Einschränkungen seitens der Hüftgelenke bei Hüftgelenksarthrosen und ISG-Ankylosierung vor. Eine wesentliche Änderung der Befunde im Bereich der unfallbedingten Einschränkungen lasse sich sowohl klinisch als auch radiologisch nicht feststellen. Die leicht zugenommene Einschränkung im Bereich des unteren Sprunggelenkes falle für die Gesamtbeurteilung kaum ins Gewicht. Entsprechend ändere sich rein unfallbedingt nichts an der anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung formulierten Zumutbarkeitsbeurteilung. Zumutbar seien weiterhin leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg. Gewichte bis 25 kg könnten gehoben, jedoch nicht getragen werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen im OSG in kauernder oder kniender Position (S. 11). Ungünstig seien Gehen oder Stehen in unebenem Gelände. Unzumutbar bleibe häufiges oder wiederholtes Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen, insbesondere bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit als Lastenwagenchauffeur sei, was die reine Fahrtätigkeit anbelangt, unfallbedingt nicht nachvollziehbar. Nicht zumutbar wären allenfalls Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg sowie das Ziehen und Stossen von schweren Gewichten, insbesondere auf abschüssigen Unterlagen (Rampe usw.) ohne entsprechende Hilfsmittel (S. 12).

Der Eingriff mit Entfernung von heterotopen Ossifikationen habe sicher nicht zu einer Verschlechterung der Situation in diesem Bereich geführt. Eine gewisse Rekonvaleszenz nach dem Eingriff sei für längstens drei bis vier Monate nachvollziehbar (S. 12).

3.3

3.3.1  Dr. med. F.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie, bescheinigte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 vom 12. bis 24. Januar 2018 unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bis 24. Januar 2018 dürfe kein Lastwagen gelenkt werden (Suva-Nr. 338 S. 2). Mit Zeugnis vom 13. Februar 2018 bekräftigte Dr. med. F.___, unfallhalber sei das Führen von Lastwagen nicht möglich. Vom 13. Februar bis 31. Mai 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 347 S. 4).

3.3.2  Im Bericht vom 27. Februar 2018 stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen (Suva-Nr. 352 S. 5 f.):

·      Massive Restbeschwerden gluteal links, bei Status nach offener Entfernung einer Verknöcherung an der Spitze des Trochanter majors links (20. September 2017)

·      Verdacht auf lumbogenen Anteil der Beschwerden bei Verdacht auf Facettengelenksarthrose L4-S1 mit möglicher foraminaler Enge L4/5 beidseits und L5/S1 sowie partieller Ankylose am linken ISG

·      Verdacht auf posttraumatische OSG- / USG-Arthrose am rechten Fuss mit deutlicher Bewegungseinschränkung

Der Beschwerdeführer berichte über persistierende Schmerzen im Bereich des Trochanter major des linken Hüftgelenkes sowie über intraartikuläre Schmerzen des linken Hüftgelenkes, diskret auch rechtsseitig. Die Beschwerdesymptomatik trete betont bei Belastungen sowie bei lokalem Druck in Seitenlage auf. Hierbei habe der Beschwerdeführer auch rezidivierende Schmerzen im Bereich der unteren LWS resp. der beiden ISG. Weiterhin berichte er über einen deutlichen Schmerzreiz im Bereich des rechten Fusses, hier ebenfalls betont unter Belastung mit rezidivierender leichter bis mässiger Ergussneigung und deutlicher posttraumatischer Bewegungseinschränkung. Für die geklagten Beschwerden gebe es objektivierte bzw. organische Hinweise, nämlich deutliche Verknöcherungen im Bereich der Trochanterspitze, die teilweise operativ entfernt worden seien, eine postoperative lokale Infiltration mit mehrwöchiger subjektiver Beschwerdebesserung sowie der Verdacht auf eine Cam-Impingement-Konfiguration und eine posttraumatische OSG- / USG-Arthrose des rechten Fusses.

Der Heilungsverlauf sei nicht abgeschlossen. Im Januar 2018 seien mehrfach diagnostische intraartikuläre Infiltrationen im Bereich des rechten Fusses (OSG, USG und Calcaneuscuboidgelenk) sowie des linken Hüftgelenkes vorgenommen worden, mit deutlicher subjektiver Beschwerdebesserung. Hier seien im Verlauf therapeutische Infiltrationen geplant und erfolgt (s.a. Suva-Nr. 370). Auf Grund der zunehmenden Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Fusses und der persistierenden Beschwerdesymptomatik sei kurz bis mittelfristig auch eine weitergehende operative Therapie, z.B. eine Arthrodese / Prothese, nicht auszuschliessen.

Ein Kausalzusammenhang der aktuell bestehenden Beschwerden, Bewegungseinschränkungen und körperlichen Einschränkungen mit dem Unfallereignis von 2013 sei dringend gegeben. Es zeige sich eine deutliche Seitendifferenz des Bewegungsausmasses des rechten Fusses mit hieraus resultierenden deutlichen belastungsabhängigen Bewegungseinschränkungen und Symptomen. Weiterhin bestehe eine seitendifferente Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Hüftgelenkes, die trotz mehrfacher operativer Therapie nicht deutlich beschwerdegebessert sei. Eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz mit mittelschwerer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sicherlich nicht zuzumuten.

Die vom Kreisarzt Dr. med. B.___ erwähnten Diskrepanzen seien sicherlich auch zum Teil den sprachlichen Verständnisschwierigkeiten geschuldet.

3.3.3  Am 28. Februar 2018 ergänzte Dr. med. F.___, der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. Februar 2018 arbeite er zu 60 %. Das Führen eines Lastwagens sollte noch für drei Monate vermieden werden (Suva-Nr. 370).

3.3.4  Gemäss Bericht des G.___ vom 13. April 2018 (Suva-Nr. 360) bestanden deutliche Restbeschwerden, insbesondere im Sinne von Anlaufschmerzen; bei Aktivitäten wie Wandern oder Fahrradfahren komme es zu einem leichten Rückgang der Beschwerden, aber diese gingen niemals vollständig weg. Der Beschwerdeführer habe deshalb sein Arbeitspensum als Hilfsarbeiter in einem Magazin auf 60 % reduzieren müssen.

3.3.5  Laut Bericht von Dr. med. F.___ vom 22. Oktober 2018 zeigten sich die Beschwerden weiterhin subjektiv deutlich gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit liege noch bei 30 % (Suva-Nr. 373; s.a. Nrn. 374 / 375 / 379). Im letzten Bericht vom 7. Juni 2019 vermerkte Dr. med. F.___ sodann: «… weiterhin 0 % AUF» (Suva-Nr. 380).

3.4     Die Kritik des Beschwerdeführers an der kreisärztlichen Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin beim Fallabschluss und der Ablehnung einer Rentenerhöhung stützte, dringt nicht durch.

3.4.1  Es besteht kein Anlass, am Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2017 zu zweifeln, erfüllt sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med. B.___ ist als Facharzt für Orthopädische Chirurgie kompetent, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und deren Folgen zu beurteilen. Er nahm die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 333 S. 1 ff.), gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 7 f.), führte eine eigene klinische Untersuchung durch (S. 8 f.) und begründete seine Schlussfolgerungen angemessen (S. 11 f.).

Gemäss dem Kreisarztbericht lässt sich seit der Rentenzusprache keine relevante Verschlimmerung der unfallkausalen Beschwerden nachweisen. Zwar ist neu die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks stärker eingeschränkt. Dies kann aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Veränderung des traumatischen Gesundheitsschadens zurückgeführt werden. Angesichts der radiologischen Befunde kommt nämlich genauso gut eine degenerative und damit unfallfremde Ursache in Frage. Eine traumatische Genese der verschlechterten Beweglichkeit ist mit anderen Worten nur möglich, was beweismässig nicht ausreicht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Weiter ist festzuhalten, dass die OSG-Beweglichkeit laut Kreisarztbericht unverändert geblieben ist. Die USG-Beweglichkeit hat sich demgegenüber zwar leicht verschlechtert. Dr. med. B.___ weist indes überzeugend darauf hin, dass das Anforderungsprofil für eine zumutbare Arbeit, wie es 2015 formuliert worden war, diese zusätzliche Beeinträchtigung ebenfalls abdeckt. Nachvollziehbar ist schliesslich auch die Einschätzung von Dr. med. B.___, dass der Eingriff vom 20. September 2017 höchstens während einer drei- bis viermonatigen Rekonvaleszenzphase eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe, also längstens bis Januar 2018. Dies verdient umso mehr Zustimmung, als sich die nach der Operation geklagten Beschwerden gemäss Kreisarztbericht nicht immer mit den objektiven Befunden decken. So ist namentlich eine Schwellung des rechten Fusses, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund der Klinik nicht objektiv erstellt.

Das vom Kreisarzt vor der Rentenzusprache formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Arbeit hat somit nach wie vor Gültigkeit und die Beschwerdegegnerin hat den Fall zu Recht per Ende Januar 2018 abgeschlossen.

3.4.2  Aus den verschiedenen Berichten von Dr. med. F.___ kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten:

3.4.2.1 Das Arztzeugnis vom 13. Februar 2018 bescheinigt über den 31. Januar 2018 hinaus eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur von 100 %. Diese Beurteilung kann jedoch kein Gewicht beanspruchen, da nicht erläutert wird, worauf sie beruht.

3.4.2.2 Im Bericht vom 27. Februar 2018 stellt Dr. med. F.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2013 und den von ihm festgestellten «massiven Restbeschwerden» her (s. E. II. 3.3.2 hiervor). Er begründet diese Auffassung aber allein damit, dass bei Bewegungsausmass und Beschwerdesymptomatik eine deutliche Seitendifferenz bestehe. Dies vermag indes nicht zu überzeugen, denn eine solche Differenz kann ebenso gut krankheitsbedingt sein und erlaubt deshalb keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine traumatische Ursache (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor). Angesichts dessen hilft auch der Hinweis von Dr. med. F.___, die geklagten Beschwerden seien organisch belegbar, hier nicht weiter. Dies muss umso mehr gelten, als er sich teilweise auf blosse Verdachtsdiagnosen beruft, was im Sozialversicherungsrecht nicht ausreicht. Soweit sich Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang auf die Ossifikationen im Bereich der Trochanterspitze bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass diese Verknöcherungen am 20. September 2017 praktisch vollständig entfernt wurden und Dr. med. D.___ dem verbleibenden kleinen Anteil keine Bedeutung beimisst (Suva-Nr. 303 S. 1).

Andererseits befasst sich Dr. med. F.___ nicht ausdrücklich mit der hier entscheidenden Frage, inwieweit sich die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Rentenzusprache dauerhaft objektiv verschlechtert haben. Er spricht vielmehr im weiteren Verlauf mehrfach von einer Beschwerdeverbesserung, welche der Beschwerdeführer beschreibe, und hält ausserdem fest, dass dieser wie vor dem Rückfall wieder zu 70 % als Magaziner arbeite. Im Übrigen bringt Dr. med. F.___ auch nicht vor, die Situation habe sich nach dem Kreisarztbericht verschlechtert, weshalb dieser nicht mehr massgeblich sei.

3.4.2.3 Dr. med. F.___ vermag zudem keine Behandlungsbedürftigkeit über den 31. Januar 2018 hinaus zu belegen. Die von ihm durchgeführten Infiltrationen mit dem Präparat Ostenil haben zwar offenbar beim Beschwerdeführer zu einer subjektiven Verbesserung des Beschwerdebilds geführt. Sie müssen aber aus wissenschaftlicher Sicht als unwirksam gelten (so Dr. med. B.___, Suva-Nr. 388 S. 2). Dementsprechend wurde das fragliche Präparat auch nicht in die (gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10) erstellte Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit (Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind) aufgenommen (s. unter http://www.xn--spezialittenliste-yqb.ch/ShowPreparations.aspx, Website besucht am 17. August 2020). Als Behandlung im Sinne der Unfallversicherung können indes nur wissenschaftlich anerkannte Methoden gelten. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Praxis und Rechtsprechung im Krankenversicherungsrecht (Alexia Heine in: Hürzeler / Kieser, a.a.O., Art. 10 N 8). Bei Medikamenten ist massgeblich, ob diese in der bereits erwähnten, in Ausführung des KVG erlassenen Spezialitätenliste verzeichnet sind (Gehring, a.a.O., Art. 10 N 6). Die Beschwerdegegnerin ist folglich für die besagten Hyaluroninfiltrationen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt ist, nicht leistungspflichtig; der Umstand, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag an die Injektionen geleistet hat (Suva-Nr. 391), vermag daran nichts zu ändern.

Andererseits spricht Dr. med. F.___ zwar von einer Arthrodese am rechten Fuss, sagt aber lediglich, eine solche sei nicht auszuschliessen. Von einer klaren Operationsindikation kann mithin keine Rede sein, zumal eine Arthrodese in den späteren Berichten keine Erwähnung mehr findet. Weitere ärztliche Behandlungen werden nicht diskutiert. Die blosse Verschreibung von Physiotherapie (s. Suva-Nr. 380 S. 2) gilt in diesem Zusammenhang nicht als ärztliche Behandlung (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 15 f.; Philipp Geertsen in: Hürzeler / Kieser, a.a.O., Art. 19 N 7).

3.4.2.4 Auf die Beurteilung des Kreisarztes geht Dr. med. F.___ nicht näher ein, obwohl wegen der erheblichen Abweichungen dafür durchaus Anlass bestanden hätten. Dr. med. F.___ bemerkt hierzu lediglich, die kreisärztliche Beurteilung sei durch sprachliche Verständigungsprobleme beeinflusst worden. Dr. med. B.___ hielt indes fest, der Beschwerdeführer verstehe gut Schweizerdeutsch und könne in (gebrochenem) Deutsch zusammenhängend berichten (Suva-Nr. 333 S. 8). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, die Befragung und Befunderhebung durch den Kreisarzt sei durch Sprachschwierigkeiten behindert und verfälscht worden, zumal es dafür auch sonst keine Anhaltspunkte gibt.

3.4.3  Der Bericht des G.___ vom 13. April 2018 bietet ebenfalls keine neuen Erkenntnisse. Er erwähnt zwar deutliche Restbeschwerden, geht aber weder auf die kreisärztliche Beurteilung noch auf die Frage der Unfallkausalität und der Verschlechterung gegenüber der Rentenzusprache ein. Zur Arbeitsfähigkeit wiederum wird keine eigene Beurteilung vorgenommen, sondern nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert habe. Zwar bescheinigt das G.___ in der Tat eine objektiv etwas stärkere Bewegungseinschränkung des rechten OSG als dies beim Kreisarzt der Fall war. Dies hat aber keinen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, denn das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt bereits eine Beeinträchtigung des OSG, so dass sich hier keine zusätzliche Einschränkung ergibt.

3.4.4  Der Beschwerdeführer wirft dem Kreisarzt vor, dieser spreche von Beschwerden der rechten Hüfte, welche gar nicht bestünden. Diese Behauptung ist jedoch aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer erwähnte sehr wohl schon vor der kreisärztlichen Untersuchung Beschwerden an der rechten Hüfte (s. Suva-Nr. 280 S. 2).

3.4.5  Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Fotografie seines Fusses, welche eine Schwellung belegen soll (Suva-Nr. 349 S. 3), ist für sich allein genommen, ohne ärztliche Bewertung, kaum aussagekräftig.

3.4.6  Insgesamt bestehen keinerlei Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___, auch keine geringfügigen. Diese Beurteilung geniesst vielmehr vollen Beweiswert, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen. Gestützt auf den Kreisarztbericht ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der Rentenzusprache eine relevante unfallkausale gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Da ein Rückfall zur Debatte steht, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für eine solche Verschlechterung, weshalb sich die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswirkt (E. II. 2.2.3 hiervor). Es gilt mit anderen Worten nach wie vor die früher festgesetzte Arbeitsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad von 32 %, auf dem die laufende Rente beruht. Folglich fehlt es an der Grundlage, diese Rente zu erhöhen.

3.5     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSBES.2019.205 — Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2019.205 — Swissrulings