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Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2019 VSBES.2019.195

23 octobre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,977 mots·~20 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 23. Oktober 2019   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Mietzinsaufteilung (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1950, [...], bezieht eine Altersrente der AHV (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4, 8, 13).

2.       Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2016, 28. Dezember 2017 und 27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017, 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 für sich und seine Ehefrau zustehende jährliche Ergänzungsleistung fest. Dabei berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter dem Titel «Wohneigentum» den Eigenmietwert von CHF 10'922.00 sowie die Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 (total CHF 12'602.00) für die durch das Ehepaar bewohnte (vgl. AK-Nr. 15, 17) Eigentumswohnung (AK-Nr. 1 ff.; 10, 12, 15, 17).

3.

3.1     Am 14. März 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen AHV-Zweigstelle (Sozialregion [...]) schriftlich zur Frage, wie viele Personen in seinem Haushalt lebten (AK-Nr. 20).

3.2.    Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie ab 1. Januar 2019 neu fest mit der Begründung, dass sich sein erwachsener Sohn am 20. Juni 2017 in [...] angemeldet habe; deshalb werde der Mietzins ab dem Folgemonat geteilt. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen des Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis 30. April 2019 im Betrag von insgesamt CHF 7'738.00 zurück (AK-Nr. 30 ff.).

3.3     Die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2019 erhobene Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Juli 2019 (AK-Nr. 39) ab.

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 23. Juli 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, dem Begehren in der Einsprache vom 21. Mai 2019 sei zu entsprechen. Er verlangt sinngemäss, unter dem Titel «Wohneigentum» seien weiterhin CHF 12'602.00 (vgl. E. I. 1 hiervor) als Ausgabe anzuerkennen (Aktenseite [A.S.] 4).

5.       In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, welcher Betrag dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Wohneigentum» als Mietzins anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 2. Mai 2019 für Wohneigentum (Eigenmietwert, Nebenkostenpauschale) einen «Anteil Mitbewohner» von CHF 4'200.00, entsprechend einem Drittel, ausgeschieden und deshalb – abweichend von den früheren Berechnungen – bei den Ausgaben nur noch einen Betrag von netto CHF 8'402.00, entsprechend zwei Dritteln, angerechnet (AK-Nr. 30 ff.). Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss (vgl. A.S. 4), dass unter dem Titel «Wohneigentum» der ungekürzte Betrag von CHF 12'602.00 (Eigenmietwert CHF 10'922.00 + Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00; vgl. AK-Nr. 30 ff.) anzurechnen sei.

2.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 5. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 nach den ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 2).

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).

3.3     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG. Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Wohnkosten. Unter diesem Titel werden bei einem Ehepaar, das zu Hause wohnt, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Steht die selbstbewohnte Wohnung im Eigentum der EL-berechtigten Person, wird ein (Eigen-)Mietzins berücksichtigt, der sich vom steuerlichen Eigenmietwert ableitet (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3236.01 in Verbindung mit Rz. 3433.02; Urteil des Bundesgericht 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3, insbesondere E. 3.3; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, I. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1754 N 65). Zudem umfassen die anerkannten Ausgaben die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).

3.4     Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301; in Kraft seit 1. Januar 1998). Diese Norm ist praxisgemäss auch dann anwendbar, wenn die Wohnung oder das Einfamilienhaus im Eigentum jener Personen steht, die sie/es bewohnen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1758 N 68 Fn. 264). Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss ZGB an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die EL-beziehende Person. Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine tatsächliche Vermutung, die durch andere Tatsachen umgestossen werden können (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 10, Rz 174, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4).

3.5     Nach der Rechtsprechung führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen). Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen (BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung, und sind nicht sämtliche dieser Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S. 307 f.).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers gemäss unmissverständlicher Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons [...] vom 19. Juni 2017 – woran sich die Beschwerdegegnerin zu halten habe – bei der Wohnsitzgemeinde seiner Eltern, also in [...], anzumelden habe; dass er dort selten wohne und auch keinen Mietzins zahle, sei unerheblich (AK-Nr. 39). Nach Aussprache mit dem Beschwerdeführer hätten dieser und seine Ehefrau dem Zwangsmassnahmengericht schriftlich bestätigt, dass B.___ bei ihnen wohne; dies führe zu einer anteilmässigen Aufteilung der Wohnkosten (A.S. 7).

4.2     In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer u.a. auf seine Einsprache vom 21. Mai 2019 sowie auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts [...] vom 19. Juni 2017. Zu berücksichtigen sei ferner Art. 10 ELV, wonach ein Familienglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fällt, wenn es sich längere Zeit im Ausland aufhält oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Ergänzend hält der Beschwerdeführer fest, der Sohn B.___ wohne nicht bei ihm und seiner Frau in [...], sondern komme bloss sporadisch vorbei, um die Post abzuholen. Wo er sich aufhalte, sei nicht bekannt. Es sei stossend, wenn deswegen die Ergänzungsleistung gekürzt werde (A.S. 4).

5.       Die Akten enthalten insbesondere die folgenden Angaben zum hier relevanten Sachverhalt:

5.1     Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eigentümer einer 3½-Zimmer-Wohnung am [...] in [...] (vgl. AK-Nr. 18), welche sie selbst bewohnen. Seit 20. Juni 2017 ist auch ihr Sohn B.___, geboren 1991, an dieser Adresse angemeldet. Die Anmeldung bezieht sich unbestrittenermassen auf die Wohnung, in der die Eltern wohnen.

5.2     Die am 20. Juni 2017 erfolgte Anmeldung des Sohns steht in einem Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren. In dessen Verlauf war der Sohn inhaftiert worden und hatte ein Haftentlassungsgesuch gestellt, dem entsprochen wurde. Der durch den Beschwerdeführer eingereichten Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons [...] vom 19. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass dieses die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug angeordnet hat, und zwar mit folgenden Auflagen: Der Beschuldigte habe sich sofort bei den Eltern in [...] anzumelden und dort Wohnsitz zu nehmen. Eine Bestätigung des Einwohneramts sei der Verfahrensleitung so schnell wie möglich, spätestens bis 10 Tage nach Entlassung, zuzustellen. Der Beschuldigte habe Behördenpost entgegenzunehmen und den Vorladungen Folge zu leisten. Als Zustelladresse gelte [...] (es handelt sich um die Adresse des Beschwerdeführers). Der Beschuldigte habe sich einmal wöchentlich, jeweils am Montag, bis spätestens 11.00 Uhr persönlich bei der Porte der Staatsanwaltschaft zu melden, erstmals am 26. Juni 2017. Der Pass werde vorläufig nicht ausgehändigt und bleibe bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe der Verfahrensleitung so schnell wie möglich, spätestens bis 23. Juni 2017, seine gültige Mail-Adresse und Natelnummer mitzuteilen, über die er zu erreichen sei. Im Widerhandlungsfalle habe B.___ mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen. Weiter geht aus der Verfügung hervor, dass das Gericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte. Es hiess das Haftentlassungsgesuch aber dennoch gut, weil es eine feste Wohnsitznahme – mit den erwähnten zusätzlichen Auflagen – als geeignete Ersatzmassnahme betrachtete, durch die der Gefahr des Untertauchens adäquat begegnet werden könne. Wie sich dem Entscheid weiter entnehmen lässt, hatte das Gericht in einer früheren Verfügung diese Möglichkeit (feste Wohnsitznahme als Ersatzmassnahme) «angetönt». Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten daraufhin schriftlich bestätigt, dass ihr Sohn bei ihnen wohnen könne (AK-Nr. 36, S. 1 ff.). Der Sohn meldete sich am Tag nach der Haftentlassung (20. Juni 2017) an der Wohnadresse der Eltern in [...] an (vgl. AK-Nr. 20).

5.3     Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass im Dezember 2017 das erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers, B.___, gefällt wurde. Dieses Urteil wurde an die Rechtsmittelinstanz ([...]) weitergezogen, die am 1. Oktober 2018 einen neuen amtlichen Verteidiger einsetzte (AK-Nr. 36, S. 11). Laut den Ausführungen in der Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) galten die Anordnungen gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2017 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) zum damaligen Zeitpunkt (und damit während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums) weiterhin; dies gilt insbesondere für die zur Verhinderung des Untertauchens erlassene Auflage, B.___ habe im Sinne einer Ersatzmassnahme anstelle der Inhaftierung bei seinen Eltern Wohnsitz zu nehmen.

5.4     Der Beschwerdeführer hat der AHV-Zweigstelle am 14. März 2019 mitgeteilt, dass der Sohn B.___ seit Sommer 2017 in [...] angemeldet sei und somit bei ihnen, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, wohne. B.___ komme ein- bis zweimal pro Woche bei ihnen vorbei und übernachte da. Einen Betrag für Kost und Logis könne er nicht abliefern. Er sei als Freelancer (freier Mitarbeiter) tätig und versuche, sich damit über Wasser zu halten (AK-Nr. 20). Daraufhin berechnete die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 zustehenden Ergänzungsleistungen neu und setzte diese mit Verfügung vom 2. Mai 2019 fest (AK-Nr. 30 ff.). Im Rahmen seiner Einsprache vom 21. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei richtig, dass B.___ seit 20. Juni 2017 in [...] angemeldet sei, und zwar an ihrer (Beschwerdeführer und Ehefrau) Adresse. Er wohne allerdings nicht bei ihnen. Er komme zirka alle 14 Tage zu Besuch, um die Post abzuholen. Vielleicht einmal pro Monat schlafe er bei ihnen auf dem Sofa; dafür habe er nie Geld bezahlt. Seit seiner Entlassung am 19. Juni 2019 (recte: 2017) habe er von der Gemeinde [...] für lediglich einen Monat Sozialleistungen bezogen. Sie seien weiterhin an die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts bezüglich Wohnsitz-Auflage gebunden, bis der pendente Gerichtsfall vom [...] (Rechtsmittelinstanz) abschliessend beurteilt worden sei (AK-Nr. 35). In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Sohn wohne nicht bei seinen Eltern in [...] und komme lediglich sporadisch vorbei, einzig um seine Post abzuholen. Ihnen, den Eltern, sei nicht bekannt, wo er sich sonst aufhalte (A.S. 4).

6.

6.1     Aus den vorstehend wiedergegebenen Dokumenten ergibt sich der folgende Ablauf: B.___, der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wurde im Rahmen eines Strafverfahrens inhaftiert. Nachdem er ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, deutete das Zwangsmassnahmengericht in einer verfahrensleitenden Verfügung an, dass eine Entlassung infrage komme, wenn der bestehenden Fluchtgefahr durch eine Ersatzmassnahme in Form der Begründung eines festen Wohnsitzes begegnet werden könne (vgl. AK-Nr. 36, S. 3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bestätigten daraufhin schriftlich, dass B.___ bei ihnen wohnen könne (AK-Nr. 36, S. 2). Das Zwangsmassnahmengericht erachtete mit dieser Zusage und der Verpflichtung des Sohnes, sich an dieser Adresse anzumelden, die Voraussetzungen für die Ersatzmassnahme (mit ergänzenden Auflagen) als erfüllt und hiess mit Verfügung vom 19. Juni 2017 das Haftentlassungsgesuch gut. Am Tag darauf meldete sich B.___ an der Adresse seiner Eltern in [...] an. Nach Lage der Akten blieb er seither auf freiem Fuss. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Einsprache, AK-Nr. 35, S. 1) ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, die dem Sohn eine erneute Inhaftierung erspart, solange der feste Wohnsitz bei den Eltern besteht, während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums gültig blieb (vgl. die entsprechende Bemerkung in der Einsprache vom 21. Mai 2019, AK-Nr. 35, S. 1). In der Folge erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bzw. die AHV-Zweigstelle beim Beschwerdeführer, wie viele Personen in seinem Haushalt lebten. Der Beschwerdeführer antwortete am 14. März 2019, der Sohn B.___ sei seit Sommer 2017 bei ihm und seiner Ehefrau angemeldet. B.___ komme ein bis zweimal pro Woche bei ihnen vorbei und übernachte (AK-Nr. 20; E. II.5.4 hiervor). Nachdem die Verfügung vom 2. Mai 2019 (rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung wegen Mitbewohnens des Sohnes; AK-Nr. 34) ergangen war, führte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 21. Mai 2019 (AK-Nr. 35) aus, der Sohn sei zwar bei ihm und seiner Ehefrau angemeldet, er wohne aber nicht bei ihnen. Er komme lediglich alle 14 Tage zu Besuch, um seine Post abzuholen, und schlafe vielleicht einmal im Monat bei ihnen auf dem Sofa. In der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019 wird erklärt, der Sohn komme einzig sporadisch vorbei, um seine Post zu holen. Er wohne aber nicht bei seinen Eltern, und ihnen sei auch nicht bekannt, wo er sich sonst aufhalte (A.S. 4).

6.2     Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts schriftlich bestätigt, dass der Sohn bei ihm und seiner Ehefrau wohnen könne. Diese Bestätigung wurde abgegeben, nachdem das Zwangsmassnahmengericht «angetönt» hatte, dass von einer weiteren Inhaftierung abgesehen werden könnte, wenn B.___ einen festen Wohnsitz habe, weil damit der Gefahr des Untertauchens hinreichend begegnet werden könne. Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers steht fest, dass ihm dieser Zusammenhang bewusst ist, und es ist davon auszugehen, dass er ihm auch bereits bewusst war, als er die Bestätigung abgab. Mit dieser schriftlichen Erklärung gab der Beschwerdeführer seine Bereitschaft bekannt, seinem Sohn eine feste Wohnsitznahme in seinem Haushalt zu ermöglichen. Sinngemäss bestätigte er auch, dass dem Sohn den für einen gewöhnlichen Aufenthalt notwendige Raum zur Verfügung gestellt werde. Der Sohn meldete sich am 20. Juni 2017 an der Adresse des Beschwerdeführers an und bekundete damit seinerseits den Willen, das elterliche Angebot anzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer kraft seiner gegenüber den Strafbehörden abgegebenen Zusicherung gehalten, die Wohnverhältnisse so auszugestalten, dass sie eine feste Wohnsitznahme des Sohns ermöglichen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen Wohnens erfüllt, sofern davon auszugehen ist, dass sich der Sohn auch tatsächlich in einem nennenswerten Umfang in der Wohnung aufhält.

6.3     Zur Frage, inwieweit der Sohn die Möglichkeit, in der Wohnung der Eltern zu logieren, tatsächlich wahrnahm (vgl. E. II. 3.4 hiervor), äusserte sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens, wie bereits erwähnt, uneinheitlich: Während er am 14. März 2019 noch erklärte, der Sohn komme ein bis zwei Mal pro Woche vorbei und übernachte jeweils bei ihnen, stellte er die Sachlage am 21. Mai 2019, etwas mehr als zwei Monate später und nach dem Erhalt der Verfügung vom 2. Mai 2019, so dar, dass ein Besuch nur alle zwei Wochen und eine Übernachtung nur einmal pro Monat – und dies lediglich auf dem Sofa – stattfinde. In der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019 ist sogar davon die Rede, der Sohn komme einzig sporadisch zum Abholen der Post vorbei, während ein Übernachten nicht mehr erwähnt wird. Diese drei Aussagen sind offensichtlich nicht miteinander zu vereinbaren und lassen sich angesichts des geringen zeitlichen Abstands auch schwerlich dadurch erklären, dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten. Mit Blick darauf, dass der Zeitraum ab Juli 2017 zu beurteilen und die Aussage vom 14. März 2019 somit am ehesten repräsentativ ist, rechtfertigt es sich, auf die damalige Erklärung abzustellen. Hierfür spricht auch die Beweiswürdigungsmaxime, wonach bei sich widersprechenden Angaben die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat, deshalb meist grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2.2 [nicht in BGE 139 V 574]). Demnach ist die Aussage vom 14. März 2019 als für den gesamten hier relevanten Zeitraum massgeblich zu erachten und davon auszugehen, der Sohn des Beschwerdeführers habe sich ein bis zwei Mal pro Woche bei den Eltern aufgehalten und dort übernachtet. Von weiteren Abklärungen zu dieser Frage ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, da sie keine zuverlässigen Erkenntnisse versprechen.

6.4     Das regelmässige Übernachten des Sohns rechtfertigt, auch wenn es sich auf ein bis zwei Nächte pro Woche beschränkt, eine Aufteilung des Mietzinses; dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Sohn beim Beschwerdeführer angemeldet ist, was dafür spricht, dass kein anderer Hauptwohnsitz besteht, und immerhin ein Indiz für ein tatsächliches Wohnen darstellt (vgl. E. II. 3.4 hiervor), sowie angesichts der schriftlichen Bestätigung, die der Beschwerdeführer gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht abgegeben hat. Es lässt sich jedoch nicht übersehen, dass eine ausserordentliche Konstellation gegeben ist: Der Beschwerdeführer und seine Frau gaben die schriftliche Erklärung, der Sohn könne bei ihnen wohnen, ab, nachdem das Zwangsmassnahmengericht «angetönt» hatte (vgl. AK-Nr. 36, S. 3), auf diese Weise könne dessen Entlassung aus der Haft bewirkt werden. Die anschliessende Auflage des Zwangsmassnahmengerichts, der Sohn habe sich bei den Eltern in [...] anzumelden und bei ihnen Wohnsitz zu nehmen (AK-Nr. 36, S. 2 oben), richtete sich zwar an den Sohn und nicht an den Beschwerdeführer; die damit verbundene Anordnung, im Widerhandlungsfalle habe der Sohn mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen, brachte aber auch die Eltern in eine gewisse Zwangslage. Auch wenn der 1991 geborene Sohn zu diesem Zeitpunkt längst erwachsen war, lässt sich eine moralische Unterstützungspflicht der Eltern (vgl. E. II. 3.5 hiervor) nicht verneinen; diese rechtfertigt es zwar nicht, vollständig auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten. Sie spricht aber für ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel, wonach die Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen ist (Art. 16c ELV; E. II. 3.4 hiervor). In diese Richtung weist auch der Umstand, dass sich der Sohn gemäss der Aussage des Beschwerdeführers vom 14. März 2019, auf welche nach dem Gesagten abzustellen ist, nur einmal oder zweimal pro Woche in der Wohnung aufhält und dort übernachtet. Diese Wohnsituation, die sich mit derjenigen eines Wochenaufenthalters vergleichen lässt, führt zwar gemäss einer Lehrmeinung (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760 N 71 am Ende) für sich allein genommen nicht zu einem Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die sowohl die stark unterschiedliche Nutzungsintensität als auch die moralische «Zwangslage» der Eltern berücksichtigt, erscheint es jedoch als sachgerecht, den Anteil des Sohns auf die Hälfte jedes der beiden Elternteile, also auf einen Fünftel (gegenüber je zwei Fünfteln für jeden Elternteil) zu reduzieren. Es kann weder gesagt werden, mit dem verbleibenden Anteil der Eltern von CHF 10'082.00 würden auch Wohnkostenanteile des Sohns übernommen (vgl. E. II. 3.5 hiervor am Ende), noch würde ein gänzliches Absehen von einer Aufteilung den Verhältnissen gerecht. Betragsmässig bedeutet dies, dass der Anteil des Sohns an den Positionen unter dem Titel «Wohneigentum» (Eigenmietwert von CHF 10'922.00 plus Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00, total CHF 12'602.00; vgl. E. 1.2 hiervor und AK-Nr. 30 -– 32) auf einen Fünftel, also CHF 2'520.00 pro Jahr, festzulegen ist. In die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist dementsprechend der verbleibende Betrag von CHF 10'082.00 einzubeziehen. Der Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli 2017 ist auf dieser Basis neu festzusetzten. Dementsprechend ist auch der Rückforderungsbetrag anzupassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

7.

Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und dem kein ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.       Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentsscheid vom 5. Juli 2019 wird aufgehoben. Der für die EL-Berechnung zu berücksichtigende Anteil an den Wohnkosten (Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale) von total CHF 12'602.00 wird auf vier Fünftel, entsprechend CHF 10'082.00, festgesetzt.

2.    Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli 2017, 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 sowie über den Rückforderungsbetrag neu entscheide.

3.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2019.195 — Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2019 VSBES.2019.195 — Swissrulings