Urteil vom 24. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen – gemischte Bemessungsmethode (Verfügung vom 4. Juni 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1986, wohnhaft in [...], meldete sich am 27. Juni 2018 bei der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an. Bei den Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an: «2 Mal diagnostiziert posttraumatische Belastungsstörung, 2005 Vergewaltigung, 2015 vorsätzlich versuchte Tötung» (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Nr. 9 ff.).
1.2 Am 8. August 2018 fand ein Intake-Gespräch statt, an dem ein Vertreter der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin teilnahmen (IV-Nr. 9).
1.3 Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, erstattete am 20. August 2018 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 11).
1.4 Am 5. September 2018 gelangten verschiedene ärztliche Berichte des C.___ sowie ein Bericht der D.___ zu den IV-Akten (IV-Nr. 12, S. 1 ff.).
1.5 Die Psychologin FSP und Psychotherapeutin E.___, [...], reichte am 9. September 2018 bei der Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht ein (IV-Nr. 13).
1.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, nahm am 28. November 2018 zur medizinischen Situation Stellung. Er empfahl, die offenen Fragen durch ein Gutachten beantworten zu lassen (IV-Nr.16, S. 2 ff.).
1.7 Am 22. Februar 2019 erstattete Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Fachgutachten (IV-Nr. 20); dazu nahm der RAD-Arzt Dr. med. F.___ am 7. März 2019 Stellung (IV-Nr. 23, S. 2).
1.8 Der durch die Beschwerdegegnerin bestellte Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin gelangte am 12. März 2019 zu den Akten (IV-Nr. 24).
1.9 Am 13. März 2019 verfasste H.___, Abklärungsfachfrau, ihren Bericht über die am 12. März 2019 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Haushaltabklärung (IV-Nr. 25, S. 2 ff.).
1.10 Im Vorbescheid vom 15. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch jenen auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 26); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 sinngemäss Einwand (IV-Nr. 30), den sie am 16. Mai 2019 ergänzte (IV-Nr. 33).
1.11 Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 26, S. 2 ff.). Sie wies sowohl das Gesuch bezüglich beruflicher Massnahmen auch jenes betreffend Invalidenrente ab (IV-Nr. 35).
2. Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Aktenseite [A.S.] 6, 7a).
3. Am 11. September 2019 teilt Rechtsanwalt Volker Pribnow, […], mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Gleichzeitig stellt er den Antrag, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (A.S. 10 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin teilt am 9. Oktober 2019 mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort werde mit Verweis auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtet. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 19).
5. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Volker Pribnow als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 36).
6. Mit Replik vom 4. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen und begründen (A.S. 39 ff.):
1. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
7. Am 5. November 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 51 f., 55 ff.).
8. Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 6. Januar 2020 zur Replik und bestätigt den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag (A.S. 61).
9. Am 13. Januar 2020 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 64 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Invalidenrente auszurichten, zu Recht abgewiesen hat. Die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen wurde nicht angefochten. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. auch Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads für die Erwerbstätigkeit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird anhand des Beschäftigungsgrads gewichtet, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 27bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
3.4 Für die Invaliditätsbemessung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend, wobei die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen und allfällige anspruchserhebliche Veränderungen bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Angesichts der im Juni 2018 erfolgten Anmeldung kann ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Dezember 2018 bestehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Der Einkommensvergleich hat sich somit – Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) vorausgesetzt – auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Spätere Veränderungen sind bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 zu berücksichtigen.
4.
4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3 Die Einschränkungen im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt (vgl. E. II. 3.2 hiervor) sind in der Regel durch eine Haushaltabklärung (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu ermitteln; deren Inhalt ergibt sich aus den Randziffern 3081 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Stand 1. Januar 2018). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2007, 8C_514/2007, E. 5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 305 f. N 1599). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn – etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt – klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007, E. 5.2.1; [SVR 2008 IV-Nr. 34 S. 111, nicht in BGE 134 V 9).
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet, wobei sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 35 % nachginge. Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, es sei von einer Erwerbstätigkeit von zumindest 50 % auszugehen (A.S. 43).
5.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Die Angaben der versicherten Person selbst sind jedenfalls dann relevant und bilden ein wichtiges Element der Beweiswürdigung für die Statusfrage, wenn davon ausgegangen werden kann, die versicherte Person habe die entsprechenden Fragen richtig verstanden. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Für die Annahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sowie deren mutmasslichen Umfang ist nicht massgebend, was der versicherten Person diesbezüglich zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch (ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen) erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507).
5.2
5.2.1 Dem eingereichten Lebenslauf (IV-Nr. 8) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 eine Lehre als Detailhandelsangestellte absolvierte, welche sie im Sommer 2005 abschloss. Danach war sei bei der I.___ und später bei der J.___ angestellt, wobei der IK-Auszug von Mitte 2005 bis Ende 2006 insgesamt nur neun Beitragsmonate (plus einen Betrag von CHF 224.00 im Januar 2007) ausweist (vgl. IV-Nr. 24, S. 2). Anschliessend ist im IK-Auszug bis 2018 der Status «Nichterwerbstätig» verzeichnet (IV-Nr. 24, S. 2 f.). Im Zeitpunkt der Rentenanmeldung verzeichnete die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus Sozialhilfe von CHF 3'300.00 pro Monat (IV-Nr. 2, S. 6). Ihr ehemaliger Partner und Vater der beiden Kinder befand sich nach Lage der Akten seit Oktober 2015 wegen des damals gegenüber der Beschwerdeführerin verübten Tötungsversuchs in einem strafrechtlichen Freiheitsentzug, der während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 noch andauerte (IV-Nr. 25, S. 2; Replik vom 4. November 2019, S. 5, A.S. 43). Angesichts der Vorgeschichte und deshalb bestehenden Kontaktverbots (vgl. IV-Nr. 9, S. 2) dürfte es – unabhängig von der wahrscheinlichen Ausweisung nach – auch in Zukunft kaum jemals infrage kommen, dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligt.
5.2.2 Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. August 2018 gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 30 – 40 % nachgehen. Für sie sei es schwierig, diese Frage zu beantworten. Sie könne sich gar nicht vorstellen, wie es ohne diese zwei Vorfälle (gemeint sind eine Vergewaltigung im Jahr 2005 und die versuchte Tötung im Jahr 2015) wäre (IV-Nr. 9, S. 2 f.). Im Haushaltabklärungsbericht vom 13. März 2019 werden diese Aussagen bei der Ausgangslage und der Ermittlung der Erwerbsfähigkeit wiederholt (IV-Nr. 25, S. 2 f.). Beim Abklärungsgespräch vom 12. März 2019 habe die Beschwerdeführerin – so lässt sich dem Bericht weiter entnehmen – gesagt, sie habe früher zuhause Kinder gehütet und manchmal einen Mittagstisch für andere Kinder angeboten. Zudem habe sie ihre Grosseltern betreut. Vor der Erkrankung im Oktober 2015 habe sie sich für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht konkret beworben. Sie und ihr ehemaliger Lebenspartner seien in all den Jahren immer wieder auf die Sozialhilfe angewiesen gewesen. Der Lebenspartner (Vater der Kinder) habe zwischendurch in temporären Anstellungen gearbeitet, ohne ein dauerhaftes Einkommen zu erzielen. Sie sei immer wieder durch ihre Grossmutter finanziell unterstützt worden, der Lebenspartner durch seine Eltern. Schulden seien keine vorhanden; darauf habe sie stets geachtet. Die beiden Kinder seien heute acht und zwölf Jahre alt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie sich eine Anstellung mit einem Pensum zwischen 30 und 40 % gesucht. Auf die Kinder würde allenfalls eine Nachbarin aufpassen, oder sie könnten bei dieser am Mittag essen. Aufgrund der vorliegenden Akten und des Abklärungsgesprächs vor Ort sei – so hielt die Abklärungsfachfrau schliesslich fest – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 35 % arbeiten würde und zu 65 % im Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 25, S. 4); darauf hat sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt (IV-Nr. 35, S. 1).
5.2.3 Nun bringt die Beschwerdeführerin vor, sie stelle sich eine berufliche Tätigkeit bei zwei schulpflichtigen Kindern im Rahmen von zumindest 50 % als zumut- und machbar vor (A.S. 43).
5.3 Für die Bestimmung des hypothetischen Pensums ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesund wäre, also nicht an der psychischen Störung litte, und sich ansonsten in den gleichen Verhältnissen befände (vgl. E. II. 5.1 hiervor am Ende). Sie ist alleinerziehende Mutter der beiden 2007 und 2011 geborenen Kinder. Ihre berufliche Ausbildung besteht in der abgeschlossenen Lehre als Detailhandelsangestellte. Die Berufserfahrung ist gering (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Ihre Freizeit verbringt sie mit dem Hund und den Kindern, daneben pflegt sie diverse Kontakte, insbesondere mit Verwandten und Freundinnen (vgl. psychiatrisches Gutachten [IV-Nr. 20, S. 9 ff.] und Haushalt-Abklärungsbericht [IV-Nr. 25, S. 3 ff.]). Bei der Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Lauf der Zeit nicht einheitlich ausfielen, ist zu berücksichtigen, dass sie vor dem Intake-Gespräch vom 8. August 2018 keinen Anlass hatte, sich mit der doch eher hypothetischen Fragestellung «Pensum im Gesundheitsfall» zu beschäftigen. Es erschiene daher in diesem konkreten Fall, der besondere Umstände aufweist, nicht als sachgerecht, die Beschwerdeführerin unter dem Titel der «Aussage der ersten Stunde» auf den damaligen Aussagen und deren Bestätigung im Abklärungsgespräch vom 12. März 2019 behaften zu wollen. Das von ihr nunmehr angegebene Pensum von 50 % entspricht der neueren Rechtsprechung zum familienrechtlichen Betreuungsunterhalt. Danach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff. S. 497 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen; es besteht aber doch eine gewisse Verwandtschaft der Fragestellungen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse bestünde für die Beschwerdeführerin ein erheblicher Anreiz, einer Erwerbstätigkeit in diesem zumutbaren Rahmen nachzugehen. Erschwert würde dies allenfalls durch den erhöhten Betreuungsbedarf der Tochter, die laut dem Haushalt-Abklärungsbericht fast blind und bei der IV angemeldet sei (IV-Nr. 25, S. 2). In der Replik vom 4. November 2019 wird dazu erklärt, die Tochter weise Defizite auf, die einen erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarf mit sich brächten (Replik S. 9; A.S. 47). Die psychiatrische Gutachterin führt dazu aus, die beiden Kinder seien «offensichtlich in Behandlung, möglicherweise behindert (die Tochter?)» und hätten eigene Beistandschaften (IV-Nr. 20, Gutachten S. 19 f.). An anderer Stelle erklärt die Gutachterin, die Belastung werde durch das Heranwachsen des Sohnes, «der offensichtlich Ähnlichkeit mit dem Vater hat», nicht geringer (a.a.O., Gutachten S. 18). Dem Haushalt-Abklärungsbericht lässt sich aber entnehmen, dass die beiden Kinder «eigentlich immer» pünktlich zur Schule gehen, die Beistandschaften einzig den Kontakt mit dem Vater betreffen sowie beide Kinder, also auch die 2011 geborene Tochter, allein und ohne Begleitung unterwegs sein können, um ihren Hobbies (Sohn Fussball, Tochter Hip-Hop-Tanzen und therapeutisches Reiten) nachzugehen (vgl. Haushalts-Abklärungsbericht, IV-Nr. 25, S. 3 und 6). Von einer Betreuungsbedürftigkeit der Kinder, welche der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % verunmöglichen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Aus dem Umstand, dass sie über Jahre hinweg gar nicht erwerbstätig war, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, da die Verhältnisse nun doch deutlich anders sind als ab der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 2007 und 2011 bei damals noch bestehender langjähriger Partnerschaft. Ab deren Bruch nach der Gewalttat im Oktober 2015 bestand laut den medizinischen Akten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei gesamthafter Betrachtung erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre psychische Beeinträchtigung im Umfang eines Pensums von 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
6. Bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei bis Januar 2019 vollständig erwerbsunfähig gewesen. Seit Februar 2019 könne sie eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % ausüben (IV-Nr. 35, S. 1); damit weicht sie – wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (A.S. 43) – von den fachärztlichen Beurteilungen, insbesondere jenen der Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ (IV-Nr. 20, S. 20) und des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 23, S. 2), ab.
6.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1.1 Nach den Ausführungen der behandelnden Psychologin/Psychotherapeutin E.___ in ihrem Bericht vom 9. September 2018 sei der Versicherten bei einem sanften Einstieg eine dem Leiden angepasste Arbeitstätigkeit im Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag zuzumuten, wobei die beiden Kinder betreut werden müssten. Wenn sich die Versicherte auch bemühen werde, sei schwer abzuschätzen, ob sie einer 20%igen Anstellung auf dem 1. Arbeitsmarkt gewachsen sei. Falls keine weiteren Traumatisierungen einträten, könne die Arbeitsfähigkeit eventuell auf 40 % gesteigert werden. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies die Psychologin auf «siehe Arztbericht» (IV-Nr. 13).
6.1.2 Prof. Dr. med. G.___ führte in ihrem Gutachten vom 22. Februar 2019 zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte aktuell nur eingeschränkt bzw. mit einem Pensum von maximal 30 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel im home office, könne sie prospektiv mit steigendem und in einem höheren Pensum tätig sein; hier könnte eine Arbeitsfähigkeit von 40 % mittelfristig und bei erfolgreicher Therapie erreicht werden. Die Fragen, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht auf die Ernährung, auf Wohnung und Hauspflege, auf die Haustierhaltung, auf den Einkauf und weitere Besorgungen, auf die Wäsche-und Kleiderpflege sowie auf die Pflege und Betreuung von Kindern auswirkten, beantwortete die Gutachterin wie folgt: Nach den Angaben der Versicherten komme diese im Haushalt inzwischen ohne Unterstützung zurecht. Sie habe gute und schlechte Tage, was sie jedoch meistens kompensieren könne. Insofern müssten alle genannten Haushaltstätigkeiten uneingeschränkt durchgeführt werden können. Diese Beurteilung ersetze jedoch nicht ein mögliches Haushaltsassessment. Problematischer erscheine die Pflege und Betreuung der Kinder; diese seien offensichtlich in Behandlung, möglicherweise behindert (die Tochter?), und hätten eigene Beistandschaften. Aufgrund ihrer eigenen psychischen Einschränkungen sei die Versicherte nur begrenzt in der Lage, die Pflege und Betreuung ihrer Kinder allein zu bewältigen. Zur Frage, wie viele Stunden pro Woche eine (oben beschriebene) angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wenn die Versicherte gleichzeitig gemäss Vorabklärung im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei, gab Prof. Dr. med. G.___ folgende Antwort: Aktuell erscheine eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 40 % möglich, hierin stimme sie, die Gutachterin, mit der behandelnden Psychologin überein (IV-Nr. 20, S. 20 f.).
6.1.3 Am 7. März 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. med. F.___ zum Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ wie folgt Stellung: Bezüglich der Vorgeschichte werde insbesondere auf die Stellungnahme des RAD vom 28. November 2018 verwiesen. Inzwischen sei die darin empfohlene psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden. Die psychiatrische Expertin stütze sich in ihrem Gutachten vom 22. Februar 2019 auf die medizinischen Akten sowie eine eigene Exploration vom 5. Februar 2019 von zwei Stunden Dauer ab, ergänzt durch mehrere psychometrische Testverfahren (Dauer rund eine Stunde). Die erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien ausführlich dokumentiert. Die daraus abgeleitete diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Die von der Gutachterin mit wissenschaftlicher Vorsicht lediglich als wahrscheinlich angenommene Diagnose «Verdacht auf … (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich vermeidenden Zügen)» dürfe aufgrund der Anamnese als weitgehend gesichert und deshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit als relevant betrachtet werden. Von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei auszugehen: posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich vermeidenden Zügen (F 61.0). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe die Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten und 40 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Die Frage, wie er die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person aus medizinischer Sicht beurteile, beantwortete der RAD-Arzt wie folgt: «Keine Arbeitsfähigkeit seit 27.10.15. Ab 02/2019 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin 30 %. In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt 40 % arbeitsfähig.» (IV-Nr. 23).
6.1.4 Die Hausärztin Dr. med. B.___ erklärte am 2. Juli 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie könne die Bemessung des Invaliditätsgrads aufgrund der Gesamtsituation und des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.___ nicht nachvollziehen; dort werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf höchstens 20 – 40 % geschätzt (IV-Nr. 37).
6.2 Zum Beweiswert des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2019 ist festzustellen, dass dieser Bericht auf den vollständigen Vorakten sowie der persönlichen Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 beruht. Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen ist die Gutachterin zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet hat. Die Gutachterin hat die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in ihre Beurteilung einbezogen. Im Weiteren hat sie den bisherigen Verlauf von Behandlungen etc., Konsistenz und Plausibilität sowie Fähigkeiten, Ressourcen und Belastung in ihrer Beurteilung berücksichtigt. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht und ist auch inhaltlich als beweiskräftig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch dagegen nichts vorgebracht. Auch der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist der Meinung, dass auf das Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ abgestellt werden könne (IV-Nr. 23, S. 2). Ebenso hat die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, den gutachterlichen Erkenntnissen zugestimmt. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin noch zu 30 %, in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit im Bereich von 20 – 40 % arbeiten könnte. Allerdings ist das fachärztlich postulierte Arbeitspensum von 40 % als mittelfristig und unter der Bedingung einer erfolgreichen Therapie (Psycho-/Psychopharmakotherapie) zu verstehen (vgl. IV-Nr. 20, S. 20), weshalb praxisgemäss vom Mittelwert bzw. einem Pensum von 30 % auszugehen ist. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstand, es bestehe neu zweimal pro Woche eine psychologische Betreuung durch die Spitex (vgl. A.S. 6, 7a, 44) bildet keine Grundlage für die Annahme, die Verhältnisse hätten sich seit dem Gutachten von Dr. med. G.___, das im Februar 2019 erstellt wurde, erheblich verändert.
6.3 In der Replik vom 4. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide auch unter starken Schmerzen an der linken Hand, weil ihr bei der versuchten Tötung im Oktober 2015 die Hand gebrochen worden sei; des sei bei der rein psychiatrischen Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (A.S. 44). Dem Gutachten von Dr. med. G.___ lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über ständige Schmerzen im Bereich von Hals und Handgelenken sowie über häufige Kopfschmerzen geklagt (IV-Nr. 20, S. 14). In den Akten befindet sich weiter ein Bericht des C.___ vom 28. Oktober 2015, wonach das Röntgen des linken Handgelenks a.p./lateral eine nicht dislozierte Fraktur des Radius styloids ergeben habe, die Extension im Handgelenk schmerzbedingt eingeschränkt gewesen und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (IV-Nr. 12, S. 4). Schliesslich wird im Bericht des C.___ vom 5. November 2015 angeführt, beim Röntgen des linken Handgelenks sei im Vergleich zur Voraufnahme keine Dislokation der Fraktur ersichtlich gewesen (IV-Nr. 12, S. 2). Die vorliegenden medizinischen Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen Problemen am linken und/oder am rechten Handgelenk aktuell noch in ärztlicher Behandlung stünde, Medikamente einnehmen müsste und deswegen arbeitsunfähig wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Schmerzen im rechtsrelevanten Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Somit ist bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich für die Zeit ab 5. Februar 2019 (Untersuchung durch die Gutachterin Prof. Dr. med. G.___) von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Zuvor ist entsprechend der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ ab Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
6.4
6.4.1 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss nur während kurzer Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der IK-Auszug enthält einzig von Juli bis Dezember 2005 sowie von Oktober bis Dezember 2006 Eintragungen, die auf eine regelmässige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (vgl. IV-Nr. 24 S. 2). Das Valideneinkommen kann deshalb nicht gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst bemessen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher im angefochtenen Entscheid zu Recht die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Massgebend ist die aktuellste Ausgabe, die bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 vorlag, also die LSE 2016 (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 S. 299 mit Hinweis). Da die Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin als auch eine andere, angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 30 % ausüben könnte, kann die Wahl des Tabellenwerts für beide Vergleichseinkommen offenbleiben: Der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Anteil entspricht der Arbeitsunfähigkeit von 70 %, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
6.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird durch die Arbeitsunfähigkeit von 70 % Rechnung getragen, so dass sich unter diesem Aspekt höchstens noch ein minimer Lohnnachteil erwarten lässt. Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren und Schweizerin, so dass ein Abzug aufgrund der Merkmale Alter, Nationalität oder Aufenthaltskategorie nicht zur Diskussion steht. Die Zahl der Dienstjahre wirkt sich in den zur Diskussion stehenden Anstellungen kaum auf das Lohnniveau aus. Was den «Teilzeitaspekt» anbelangt, liegt der Median des standardisierten Monatslohns bei Frauen ohne Kaderfunktion bei einem Pensum von 25 – 49 % um rund 3,3 % unter dem Totalwert. Zusammen mit einem möglichen minimen «leidensbedingten» Lohnnachteil und einem allfälligen geringen Einfluss der Berufserfahrung rechtfertigt sich damit ein Abzug in der Höhe von 10 %.
6.4.3 Mit einem Abzug von 10 %, der jedenfalls nicht zu tief angesetzt ist, resultiert für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 73 % resp. (bei einer Gewichtung von 50 %) ein Teil-Invaliditätsgrad von 36,5 %.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Einschränkung im Haushalt mit 4 % beziffert. Sie stützt sich dabei auf den Abklärungsbericht vom 13. März 2019 (IV-Nr. 25).
7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts. Namentlich macht sie geltend, der Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern» könne nicht mit einer Einschränkung von 0 % bewertet werden, wenn die Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltarbeit berücksichtigt würden. Das Nichtberücksichtigen der Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich sei aufgrund der medizinischen Akten unzulässig. Bei einer Berufstätigkeit sei unter dem Punkt «Pflege und Betreuung von Kindern» eine Einschränkung von mindestens 70 % anzunehmen, was bei einer Gewichtung von 30 % zu einer Behinderung von 21 % führe bzw. einer Totalbehinderung im Haushalt von mindestens 25 %. Zur weiteren Begründung hat die Beschwerdeführerin zudem auf die Berichte von Psychologin/Psychotherapeutin E.___, der Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ und die Hausärztin Dr. med. B.___ verwiesen (A.S. 45 ff.).
7.3 Einzugehen ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Wechselwirkungen. Das Versicherungsgericht hat dazu im von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2020 (A.S. 61) zitierten Urteil VSBES.2018.144 vom 17. Dezember 2018, E. 10.2, Folgendes erwogen:
«Der Bundesrat hat im erläuternden Bericht zur vorgesehenen Änderung der IVV per 1. Januar 2018 (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-66736.html) am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 – 4 IVV festgehalten, durch die neue Berechnungsart werde auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich werde gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (Hinweis auf Susanne Leuzinger: Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6, S. 181 ff.). Die Überlegung dahinter ist, dass die versicherte Person mit der neuen Berechnungsmethode ja «künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie vollerwerbstätig wäre bzw. wie wenn sie sich voll dem Haushalt widmen würde. Für beide Teilbereiche wird ein Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt. In diesen Konstellationen kann keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So wird etwa bei einer vollerwerbstätigen Person im Einkommensvergleich auch nie eine Wechselwirkung berücksichtigt, obwohl diese Personen ja daneben immer auch einen Haushalt haben (sei er auch noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann erst am Schluss bei der rein rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen Pensum für die jeweiligen Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen daher neu keine Rolle mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch die mannigfaltigen Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum eröffnenden Bereich erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der Überarbeitung des KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung) diejenigen Randziffern, welche sich zur Wechselwirkung geäussert haben (Rz 3099), entsprechend angepasst und die Ausführungen zur Wechselwirkung gestrichen. Somit ist im vorliegenden Fall die Wechselwirkung nur bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen.»
Diese Erwägungen haben auch im vorliegenden Fall ihre Gültigkeit. Hier führen sie dazu, dass eine Berücksichtigung von Wechselwirkungen ausscheidet, da ein Rentenanspruch erst ab 1. Dezember 2018 zur Diskussion steht.
7.4 Bezüglich des Haushaltabklärungsberichts ist vorab in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten (vgl. auch E. II. 3.5 hiervor):
7.4.1 Vom Bericht über die Haushaltabklärung wird verlangt, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Des Weiteren müssen die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und divergierende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden. Insgesamt hat der Bericht plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen zu sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012, E. 5.3.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f. und 128 V 93 E. 4 S. 93 f.).
7.4.2 Der Beizug einer ärztlichen Fachperson ist nur in Ausnahmefällen notwendig, wobei diesbezüglich differenziert wird, wenn es um die Beurteilung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn – wie hier – die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. So ist es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen).
7.4.3 Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
7.4.4 Da die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, weicht das Gericht von deren Feststellungen, welche den allgemeinen Anforderungen (E. II. 4.3 und 7.4.1 hiervor) gerecht werden, nur ab, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012, E. 3.2). Vorbehalten bleibt die Konstellation, in der ein psychiatrisches Gutachten klare Feststellungen enthält, welche sich mit der Beurteilung der Abklärungsperson nicht vereinbaren lassen (vgl. E. II. 7.4.2 hiervor).
7.5 Der Haushaltsbericht vom 13. März 2019 (IV-Nr. 25) stammt von einer qualifizierten Abklärungsperson. Er stützt sich auf eine Abklärung vor Ort vom 12. März 2013 und wurde in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstattet. Inhaltlich orientiert sich der Bericht an den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz. 3081 ff.).
7.5.1 In den Tätigkeiten «Ernährung» (Gewichtung 30 %), «Einkauf und weitere Besorgungen» (Gewichtung 10 %) sowie «Wäsche und Kleiderpflege» (Gewichtung 10 %) stellte die Abklärungsperson keine Einschränkungen fest. Im Bereich «Wohnungspflege» (Gewichtung 20 %) gelangte sie zu einer Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 25, S. 5 f.). Diese Beurteilungen sind überzeugend begründet und werden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Es besteht kein Anlass, sie anzuzweifeln.
7.5.2 Umstritten ist hingegen die Verneinung einer Einschränkung in der mit 30 % gewichteten Teiltätigkeit «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen». Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, in diesem Punkt (Pflege und Betreuung von Kindern) unterscheide sich der Haushaltabklärungsbericht diametral vom Gutachten.
Die behandelnde Psychologin/Psychotherapeutin E.___ erklärt in ihrem Bericht vom 9. September 2018, bis jetzt meistere die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als Mutter und Hausfrau, aber sie sei oft erschöpft (IV-Nr. 13 S. 5). Die Arbeitsfähigkeit könne eventuell auf 40 % gesteigert werden, aber nur, wenn die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung Unterstützung erhalte (IV-Nr. 13, S. 3). Prof. Dr. med. G.___ führt im psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar 2019 aus, die Beschwerdeführerin komme nach ihren Angaben inzwischen ohne Unterstützung im Haushalt zurecht. Problematischer erscheine die Pflege und Betreuung der Kinder; diese seien offensichtlich in Behandlung, möglicherweise behindert (die Tochter?) und hätten eigene Beistandschaften. Aufgrund ihrer eigenen psychischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin nur begrenzt in der Lage, die Pflege und Betreuung ihrer Kinder alleine zu bewältigen (IV-Nr. 20, S. 20 f.). An anderer Stelle legt die Gutachterin dar, die Belastung der Beschwerdeführerin scheine noch nicht vorbei zu sein, da noch ein Gerichtstermin (offenbar im Strafverfahren gegen den ehemaligen Lebenspartner wegen des ihr gegenüber begangenen Tötungsversuchs) anstehe. Die Belastung werde aber auch durch das Heranwachsen des Sohnes, «der offensichtlich Ähnlichkeit mit dem Vater hat», nicht geringer. Es zeige sich schon jetzt, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern in der Erziehung wenig durchsetzen könne. Sie beschreibe ausserdem eine eigenwillige Form der Behinderung der Tochter, die darauf hindeuten könnte, dass sie sich mit der Tochter auf eine Art symbiotisch verbunden fühle. Insgesamt ergäben sich Zweifel, ob die Beschwerdeführerin zur Kindererziehung ohne äussere Unterstützung in der Lage sei (IV-Nr. 20, S. 19).
Die Abklärungsperson H.___ hält in ihrem Bericht vom 13. März 2019 fest, die beiden Kinder hätten einen Beistand, jedoch nur in Zusammenhang mit dem Kontakt zu ihrem Vater; beide besuchten jeweils am Mittwochnachmittag eine Trauma-Therapie. Der Sohn spiele Fussball, die Tochter gehe ins Hip-Hop-Tanzen und zu einem therapeutischen Reiten. Zu diesen Hobbys könnten sie alleine gehen, eine Begleitung sei nicht notwendig. Die Versicherte gehe zu den Elternabenden und begleite die Kinder bei verschiedenen Unternehmungen (Fasnacht, Hallenbad, Fussballmatch). Manchmal fehle ihr jedoch der Antrieb für Unternehmungen. Vor dem Wohnblock befinde sich ein grosser Spielplatz, der von der Wohnung aus einsehbar sei. Die beiden Kinder seien oft auf dem Spielplatz und träfen andere Kinder. Die Betreuung der Kinder erfolge vollumfänglich durch die Versicherte. Es gebe keine anderen Personen, die die Kinder betreuten (IV-Nr. 25, S. 6 f.).
Wie erwähnt, stellt der Bericht über die Abklärung vor Ort prinzipiell auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Den ärztlichen Stellungnahmen ist allerdings dann mehr Gewicht beizumessen als der Abklärung vor Ort, wenn sich deren Ergebnisse und die fachmedizinischen Feststellungen zur Einschränkung im Aufgabenbereich widersprechen (vgl. E. II. 7.4.2 hiervor). Hier besteht jedoch kein solcher Widerspruch, der sich nicht auflösen liesse: Die von der Gutachterin Dr. med. G.___ erwähnten Beistandschaften für die beiden Kinder wurden gemäss den Erkenntnissen der Abklärungsfachperson einzig wegen des Kontakts mit dem Vater errichtet. Bei der von der Gutachterin weiter erwähnten Behandlung handelt es sich offenbar um die Traumatherapie, die der Sohn und die Tochter laut dem Abklärungsbericht jeweils am Mittwoch-Nachmittag besuchen. Dass eine solche Therapie stattfindet, ist angesichts der Vorgeschichte mit dem Vater nachvollziehbar, sagt aber nichts über Erziehungsschwierigkeiten der Mutter aus. Die Aussage der Gutachterin, die Tochter sei möglicherweise behindert, nimmt wohl auf deren in den Akten erwähnte Seheinschränkung (vgl. IV-Nr. 25, S. 1) Bezug; diese war der Abklärungsperson bekannt (vgl. IV-Nr. 9, S. 2). Die Feststellungen ergaben aber, dass die Tochter recht selbständig ist, geht sie doch neben der Schule ins Hip-Hop-Tanzen und zu einem therapeutischen Reiten, wobei sie zu diesen Hobbies alleine gehen kann, ohne dass eine Begleitung notwendig wäre (vgl. IV-Nr. 25, S. 6). Die weiteren Bemerkungen der Gutachterin, die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich gegenüber den Kindern durchzusetzen, und der unklare Hinweis auf eine mögliche symbiotische Verbindung zur Tochter genügen nicht, um die konkreten, auf einem Besuch vor Ort beruhenden Feststellungen der Abklärungsperson infrage zu stellen. Werden weiter die im Abklärungsbericht festgehaltenen gemeinsamen Unternehmungen der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern (Fasnacht, Hallenbad, Fussballmatch) sowie die Elternabende berücksichtigt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ins Gewicht fallende Einschränkungen in der Pflege und Betreuung der Kinder. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung in dieser Teiltätigkeit verneint hat.
7.6 Zusammenfassend liegen im Abklärungsbericht vom 13. März 2019 keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, die ein Abweichen von den Feststellungen der fachlich kompetenten Abklärungsperson rechtfertigen würden. Soweit das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ Zweifel daran äussert, ob die Beschwerdeführerin zur Kindererziehung ohne Unterstützung in der Lage sei (IV-Nr. 20, S. 19) und davon ausgeht, diese sei nur begrenzt in der Lage, Pflege und Betreuung der Kinder alleine zu bewältigen, kann dieser Einschätzung, der es ohnehin an Klarheit mangelt, angesichts der konkreten, vor Ort getroffenen Feststellungen der Abklärungsperson nicht gefolgt werden. Damit bleibt es bei der im Abklärungsbericht ermittelten Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt von 4 %.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die folgende Invaliditätsbemessung:
8.1 Für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Dezember 2018 beläuft sich der Teil-Invaliditätsgrad im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich auf 100 %, derjenige im ebenfalls mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich auf 4 %. Insgesamt resultiert ein Invaliditätsgrad von 52 %. Da das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Dezember 2018 (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
8.2 Die Untersuchung durch Prof. Dr. med. G.___ fand am 5. Februar 2019 statt (IV-Nr. 20, S. 2). Ab diesem Moment ist, wie dargelegt, von einer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 30 % auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % resultiert im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 73 %, im ebenfalls mit 50 % gewichteten Aufgabenbereich Haushalt ein solcher von 4 %. Insgesamt führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 38,5 % oder aufgerundet 39 %, der keinen Rentenanspruch mehr begründet. Die der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2018 zustehende halbe Rente ist somit unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Mai 2019 zu befristen. Ab 1. Juni 2019 besteht kein Anspruch auf eine Rente mehr.
8.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
9.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BSK ATSG-Bollinger, 2020, Art. 61 N 81 und 84). Falls das teilweise Unterliegen die Rentenhöhe betrifft, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Eine Kürzung ist dagegen zulässig, wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft, indem anstelle der beantragten unbefristeten nur eine befristete Rente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. das bereits zitierte Urteil 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier obsiegt die Beschwerdeführerin nur zu einem geringen Teil, indem ihr anstelle der beantragten unbefristeten eine auf sechs Monate befristete Rente zugesprochen wird. Hätte das Rechtsbegehren auf eine befristete Rente gelautet, wäre der Aufwand erheblich geringer ausgefallen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde als solche auch in diesem Fall hätte erhoben werden müssen. Es erscheint als angemessen, der Beschwerdeführerin die Hälfte des geltend gemachten Aufwands von 13 Stunden als reduzierte Parteientschädigung zusprechen; diese beläuft sich somit auf CHF 1'802.60 (6,5 x CHF 250.00, zzgl. 3 % Auslagenpauschale 7,7 % Mehrwertsteuer).
9.2 Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (A.S. 36) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Volker Pribnow als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Der geltend gemachte Gesamtaufwand von 13 Stunden kann als angemessen gelten. Davon sind 6,5 Stunden durch die Parteientschädigung abgegolten. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind die verbleibenden 6,5 Stunden zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter ist unter diesem Titel eine Summe von CHF 1'297.90 auszuzahlen (6,5 x CHF 180.00, zzgl. 3 % Auslagenpauschale und 7,7 % Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum vollen Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird – mit Blick auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör – praxisgemäss auf dem Betrag von CHF 230.00 berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz enthält (die eingereichte Vollmacht vom 9. September 2019 [A.S. 18] enthält keine betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung).
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Für die Verteilung der Gerichtskosten bei bloss teilweisem Obsiegen gilt das zur Parteientschädigung Gesagte nicht. Die Kosten werden nach dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf die Urteile 9C_94/2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 E. 5.2.1 [zusammengefasst in: SZS 2009 S. 133]). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind daher zu CHF 500.00 der Beschwerdeführerin und zu CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 eine halbe Rente zugesprochen wird. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'802.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Volker Pribnow, […], wird auf CHF 1’297.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 350.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden im Umfang von CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag von CHF 500.00 ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_490/2020 vom 25. September 2020 bestätigt.