Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 27.09.2019 VSBES.2019.171

27 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,539 mots·~8 min·2

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 27. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1926 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 4'378.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00) pro Monat fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 13).

1.2     Am 14. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter B.___, gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018 Einsprache erheben. Sie stellte den Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung sei auf einen höheren Betrag festzusetzen (AK-Nr. 15). Gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen eingereicht (AK-Nr. 16). Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 21) wurde die Einsprache am 5. Februar 2019 verbessert (AK-Nr. 22).

1.3     Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2019 (AK-Nr. 28) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Verfügung vom 27. Dezember 2018 werde aufgrund der neu eingereichten Unterlagen «wiedererwägungsweise korrigiert», die Einsprache werde abgeschrieben und es werde eine neue Verfügung erlassen. Diese erging in der Folge am 18. März 2019 (AK-Nr. 29). Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 wurde nunmehr auf CHF 4'383.00, also CHF 5.00 mehr als ursprünglich verfügt, festgelegt. Der Unterschied basiert darauf, dass die in der ursprünglichen Berechnung enthaltene Position «Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften» von CHF 59.00 (vgl. AK-Nr. 12 S. 2) in der neuen Berechnung gestrichen wurde (vgl. AK-Nr. 30 S. 2).

2.       Am 17. April 2019 liess die Beschwerdeführerin auch gegen die neue Verfügung vom 18. März 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 31). Sie verlangte, die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2019 sei auf CHF 85'000.00 festzulegen. Zur Begründung wurde erklärt, die Ausgaben seien höher als von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, der Vermögensfreibetrag von CHF 37'500.00 werde unterschritten und die Franchise und der Selbstbehalt für das Jahr 2018 seien ihr zu vergüten.

3.       Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 17. April 2019 gegen die Verfügung vom 18. März 2019 ab (AK-Nr. 34; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.       Mit Zuschrift vom 13. Juni 2019 (A.S. 5) lässt die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 erheben. Sie stellt den Antrag, ihr sei der Differenzbetrag bis zur gesetzlichen Vermögensfreigrenze von CHF 37'500.00 zu erstatten.

5.       Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (A.S. 6 f.) wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens beigezogen. Eine Beschwerdeantwort wurde vorderhand nicht eingeholt.

6.       Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (A.S. 8 f.) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort gesetzt und festgehalten, dass sich aus Sicht des Gerichts insbesondere die Frage stelle, ob es korrekt sei, dass die Beschwerdegegnerin die Position «persönliche Auslagen» auf CHF 5'076.00 beziffert und somit nicht auf Basis der AHV-Maximalrente 2019 (CHF 2'370.00) berechnet habe.

7.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 (A.S. 11 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 25. August 2015 (RRB Nr. 2015 / 1306) – auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge haben sich die Parteien nicht mehr geäussert.

II.

1.        

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung vom 18. März 2019 bestätigend, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 4'383.00 pro Monat zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie habe Anspruch auf ein Restvermögen von CHF 37'500.00, das jedoch zurzeit unterschritten werde, und die Beschwerdegegnerin habe ihr im Rahmen der Ergänzungsleistungen den Differenzbetrag zu vergüten.

2.        

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem die Renten der AHV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Weiter berücksichtigt werden bei einer Heimbewohnerin ein Fünftel des Vermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen einen Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]) sowie Erträge aus beweglichen und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), einschliesslich solcher, auf welche verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3     Als Ausgaben anerkannt werden bei Personen, die (wie die Beschwerdeführerin) dauernd in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG; § 82 Abs. 2 lit. a SG in Verbindung mit § 63 SV bzw. § 101 Abs. 3 SV [vgl. RRB Nr. 2015 / 1306]) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV). Im Jahr 2019 beläuft sich die Pauschale für Erwachsene auf CHF 5'664.00 pro Jahr, was CHF 472.00 pro Monat entspricht (Art. 5 der erwähnten Verordnung für das Jahr 2019).

2.4     Krankheits- und Behinderungskosten können im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung nicht übernommen werden. Die Kantone haben aber bestimmte dieser Kosten, so die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren angesprochene Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, im Rahmen einer von ihnen zu erlassenden Regelung zu übernehmen (Art. 14 ELG). Im Kanton Solothurn findet sich diese Regelung im Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), das vom Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c SG und § 65 Abs. 4 SV erlassen wurde.

3.        

3.1     Die mit dem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 bestätigte Verfügung vom 18. März 2019 (AK-Nr. 29) basiert auf dem Berechnungsblatt gleichen Datums (AK-Nr. 30). Dieses gelangt bei Ausgaben von CHF 81'039.00 und Einnahmen von CHF 28'444.00 zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 52'595.00.

3.2     Die Ausgaben setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, der Heimtaxe und dem Betrag für die persönlichen Auslagen. Die Prämienpauschale von CHF 5'664.00 ist korrekt (E. II. 2.3 hiervor). Die Heimtaxe ab 1. Januar 2019 beläuft sich gemäss dem entsprechenden Ausweis (AK-Nr. 18) auf CHF 219.60 pro Tag. Davon übernimmt die Krankenversicherung einen Anteil von CHF 27.00 pro Tag, so dass für die Ergänzungsleistung die Restsumme von CHF 192.60 pro Tag oder CHF 70'299.00 pro Jahr zu berücksichtigen ist, was im Berechnungsblatt (AK-Nr. 30) ebenfalls korrekt erfolgt ist. Der Betrag zur persönlichen Verfügung beläuft sich laut § 63 SV auf 18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, tritt § 63 SV gemäss § 101 Abs. 3 SV für die Jahre 2016 bis 2019 jedoch insoweit ausser Kraft, als während dieser Zeitspanne keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen erfolgen, sondern dieser auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert wird (vgl. A.S. 12; siehe auch den Beschluss des Regierungsrates vom 25. August 2015 [RRB Nr. 2015 / 1306]). Obwohl die AHV-Maximalrente per 1. Januar 2019 auf CHF 2'370.00 erhöht wurde, ist zur Ermittlung des Betrages für die persönlichen Auslagen im Jahr 2019 demnach weiterhin die bereits 2015 geltende AHV-Maximalrente von CHF 2'350.00 heranzuziehen. Ausgehend von diesem Wert ergibt sich somit ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 x 0.18 x 12), den die Beschwerdegegnerin denn auch korrekterweise in dieser Höhe berücksichtigt hat.

3.3     Bei den Einnahmen wurden einzig die AHV-Rente von CHF 28'440.00 pro Jahr angerechnet und ein minimaler Ertrag von CHF 4.00 pro Jahr aus dem unbestrittenen Vermögensverzicht von CHF 8'000.00 – dies entsprechend dem Prozentsatz von 0.05 Prozent gemäss Randziffer 3482.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) in der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung. Dies ist korrekt.

3.4     Wie erwähnt, wird ein Teil des Vermögens, soweit es einen Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt, als Vermögensverzehr und damit als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Wenn das Vermögen unter diesen Wert sinkt, hat dies einzig zur Folge, dass keine Anrechnung eines Vermögensverzehrs mehr erfolgt. Es verhält sich aber nicht so, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, dass Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Restvermögen von CHF 37'500.00 garantiert wird und die Ergänzungsleistung eine entsprechende «Aufstockung» vornehmen müsste, sobald das Vermögen diesen Betrag unterschreitet. Die in diesem Sinn lautende Rüge ist unbegründet.

3.5     Krankheits- und Behinderungskosten, insbesondere Selbstbehalt und Franchise, sind im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen, sondern separat durch ein entsprechendes Gesuch geltend zu machen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid zu Recht auf diesen Umstand hingewiesen. In der Beschwerdeschrift werden diese Positionen denn auch nicht mehr thematisiert.

4.       Zusammenfassend erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen als unbegründet und die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.        

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2019.171 — Solothurn Versicherungsgericht 27.09.2019 VSBES.2019.171 — Swissrulings