Urteil vom 29. Januar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Mai 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1983, [...], meldete sich am 20. Oktober 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 8). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine schwere Kniearthrose durch Knieoperation angegeben. Die ausgebildete Innendekorateurin arbeitete zu diesem Zeitpunkt mit einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___, [...], in der Qualitätskontrolle.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am 31. Oktober 2011 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 20), holte Akten der Unfallversicherung Suva ein und lehnte anschliessend mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (IV-Nr. 25) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
2.
2.1 Am 29. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2013 (IV-Nr. 28) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin nach wie vor bei der Firma B.___ als Maschinenassistentin mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 34, S. 1 ff.) und verlangte Kostengutsprache für eine Berufsberatung sowie Umschulung. Die Beschwerdegegnerin teile der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 mit, dass Eingliederungsmassnahmen eingeleitet würden (IV-Nr. 37).
2.3 Die berufliche Eingliederung wurde mit Bericht vom 17. April 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 39). Die Beschwerdeführerin hatte sich zu diesem Zeitpunkt entschieden, eine Umschulung zur Arbeitsagogin zu machen, diese aber erst im Frühling / Sommer 2015 angehen zu wollen. Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin mit Verfügung vom 17. Juni 2014 (IV-Nr. 47) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Moment ab.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 (IV-Nr. 49) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin und bat darum, ihr Dossier wieder zu öffnen, da sie am 1. Juni 2015 einen Praktikumsplatz antreten sollte.
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin eine Praktikumsstelle gefunden hatte (IV-Nr. 53, S. 2), leistete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Nr. 55) Kostengutsprache für ein reduziertes Taggeld während dieses Praktikums im Hinblick auf eine Umschulung zur Arbeitsagogin. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 67) wurde anschliessend Kostengutsprache geleistet für eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 14. April 2016 bis 30. September 2018.
3.3 Im November 2016 meldete die Beschwerdeführerin, dass sie sich einer weiteren Operation unterziehen müsse (IV-Nr. 69). Danach fand sie per 1. Juni 2018 eine neue Stelle bei der Stadt C.___, in einem Pensum von 70 % ab 1. Juni 2018 und von 60 % ab 1. Januar 2019 (IV-Nr. 80, S. 2). Die Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für ein Taggeld während der Umschulung vom 1. Juni bis 31. August 2018 (IV-Nr. 84). Die Beschwerdeführerin schloss die Ausbildung per 31. August 2018 erfolgreich ab (IV-Nr. 86). Sie blieb danach an der gleichen Stelle im gleichen Pensum tätig.
4. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 88 und 92) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (IV-Nr. 99, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
5. Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 6. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die Leistungen aus IVG zuzusprechen; insbes. eine Invalidenrente.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere berufliche Massnahmen einzuleiten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 (A.S. 20 f.) wird die Beschwerde ergänzt.
6. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2019 (A.S. 23) auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 29. August 2019 (A.S. 26 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.
8. Am 1. Oktober 2019 lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen (A.S. 30 f.) und eine Beurteilung der Arbeitgeberin einreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine Umschulung gehabt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihre gelernte Tätigkeit als Innendekorateurin nicht mehr habe ausüben können. Nach Abschluss eines Praktikums habe sie die Aufnahmekriterien für eine Ausbildung als Arbeitsagogin erfüllt. Die Umschulung habe bis 31. August 2018 gedauert. Ab 1. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung in einer Festanstellung bei der Stadt C.___, weiterführen können. Während der ganzen Zeit sei sie mit Taggeldern unterstützt worden. Trotz einer Operation im August 2017 habe sie die Ausbildung mit Erfolg beenden können. Die berufliche Eingliederung sei daher abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin bei der gleichen Arbeitgeberin mit einem Pensum von 70 bzw. 60 %, dies aus wirtschaftlichen Gründen. Sie erziele ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %. Gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne sie angepasste Tätigkeiten, die wechselbelastend seien und kein häufiges Treppensteigen erforderten, vollschichtig ausführen; dazu gehöre auch die Tätigkeit als Arbeitsagogin.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf ein viel zu tief berechnetes Valideneinkommen und lasse unberücksichtigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit nicht 100 % betrage, sondern nur 75 %. Andererseits komme die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beruflichen Massnahmen zum Schluss, die Arbeit als Arbeitsagogin sei wechselbelastend und deshalb vollschichtig möglich, ohne sich mit ihrer tatsächlichen Arbeitsbelastung und der schmerzbedingten Einschränkungen befasst zu haben. Der Entscheid sei somit gestützt auf einen mangelhaft erfassten Sachverhalt ergangen.
Die Beschwerdeführerin habe 2015 die Ausbildung als Arbeitsagogin mit 80 Stellenprozenten begonnen. Sie habe Jugendliche bis 14 Jahre bei verschiedenen Arbeiten begleiten müssen, ihnen diverse Arbeiten vorzeigen, sie anleiten und überwachen müssen. Hinzu seien Administrativarbeiten gekommen. Während dieser Ausbildung habe sich der Gesundheitszustand stark verschlechtert, begleitet von starken Schmerzen und einem täglich geschwollenen Knie. 2017 seien zwei weitere Operationen am rechten Knie erfolgt. Während der damit verbundenen Abwesenheit habe sie sich um einen weiteren Ausbildungsplatz bemüht, da die andere Stelle befristet gewesen sei. Sie habe sich bei über 130 Institutionen beworben, bis sie eine 70%-Stelle als Arbeitsagogin gefunden habe. Im Januar 2018 habe sie der Beschwerdegegnerin gemeldet, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nach wie vor 50 % betrage. Anschliessend habe sie gemeldet, dass sie nun zu 60 % unbefristet und zu 10 % befristet bis Ende 2018 eine neue Anstellung gefunden habe. Die Beschwerdegegnerin habe indessen weitere Ansprüche abgelehnt. Der aktuelle Arbeitsplatz sei speziell für sie angepasst worden, so dass sie ihre Arbeitsfähigkeit maximal ausschöpfen könne und trotzdem genügend Erholungspausen habe. Nach der Arbeit sei ihr Knie jeweils geschwollen. Daher sei davon auszugehen, dass das Pensum von 70 % als Arbeitsagogin über der eigentlichen Arbeitsfähigkeit liege. Die Tätigkeit stelle also eine Überbelastung dar. In der angefochtenen Verfügung halte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen in einem 70%-Pensum arbeite. Diese Feststellung sei klar falsch und unbegründet. Auch gemäss Ausführungen des jetzigen Arbeitgebers könne sie nicht vollzeitig arbeiten, da sie auf Erholungsphasen angewiesen sei. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als Arbeitsagogin sei nicht ausgewiesen und widerspreche den Aussagen des Arbeitgebers sowie dem ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2019. Weshalb die Beschwerdeführerin zur Arbeitsagogin umgeschult worden sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Prüfung, ob dieses Tätigkeitsfeld für die körperliche Verfassung geeignet sei, habe nicht stattgefunden. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit ausführen könne, die eine lange oder immer wiederkehrende Belastung des Knies mit sich ziehe, da dieses durch die stetige Reizung anschwelle und schmerze. Dr. med. D.___ habe am 5. Februar 2019 über persistierende Einschränkungen am Knie im Alltag berichtet. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung von 25 %, also etwa zwei Stunden am Tag, gegeben. Vor allem schwierig sei das ständige Treppensteigen bzw. das ständige Stehen und Gehen; dieses resultiere in einer Reizbarkeit und Ergussbildung bzw. Knieschmerzen femorotibial. Somit sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund des jeweils geschwollenen Knies sei von einer noch höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es könne damit nicht von einer rentenausschliessenden Umschulung ausgegangen werden. Aufgrund der häufig erforderlichen stehenden und gehenden Tätigkeiten seien die mit der Umschulung verfolgten Ziele nicht erreicht worden. Im Arbeitsatelier, wo sie arbeite, müsse sie ständig aufstehen, herumgehen und die Teilnehmer instruieren.
Beim Valideneinkommen sei vom angestammten Beruf auszugehen und die mutmassliche Validenkarriere ebenfalls zu berücksichtigen. Aufgrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie sich beruflich weiterentwickelt hätte; dies zeige sich in ihrem starken Willen zur Weiterentwicklung und ihrem Verhalten trotz der bestehenden Einschränkungen. Beim Abstellen auf die Tabellenlöhne wäre davon auszugehen, dass sie heute, 14 Jahre nach Abschluss der Berufslehre, im oberen oder mittleren Kader tätig wäre, d.h. in Anforderungsstufe 1 oder 2. Gemäss LSE 2016 sei für das Baugewerbe von einem Medianlohn von CHF 6'786.00 und unter Berücksichtigung der Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von CHF 85'914.30 auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei gemäss den konkreten Verhältnissen von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'374.25 auszugehen. Angepasst auf eine 70%ige Leistungsfähigkeit betrage das Invalideneinkommen CHF 58'003.40; dies gelte auch für jede leidensangepasste Tätigkeit. Eine vollschichtige Tätigkeit sei ausgeschlossen. Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 48,81 %. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin im ersten Lehrjahr einen Unfall erlitten. Dem erlernten Beruf habe sie nicht nachgehen können. Hätte sie ihren Energieaufwand ohne gesundheitliche Einschränkungen betreiben können, dürfe angenommen werden, dass sich ihre Arbeitsposition nach 14 Jahren erheblich verbessert hätte und damit auch ihr Einkommen. Beim bestehenden Invaliditätsgrad sei auch die erforderliche Schwelle für einen Umschulungsanspruch bei Weitem überschritten. Es bestehe ein Anspruch auf eine Zusatzausbildung, nachdem die Beschwerdegegnerin mit der bisherigen Umschulung nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem vergleichbar sei, welches ohne Invalidität mit der früheren Tätigkeit hätte erreicht werden können. Denkbar wäre eine Zusatzausbildung zur diplomierten Sozialpädagogin oder Aktivierungsfachfrau.
In der Ergänzung vom 25. Juli 2019 (A.S. 20 f.) lässt die Beschwerdeführerin festhalten, die Unfallversicherung Suva habe im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2019 ein neues Zumutbarkeitsprofil erstellt. Demgemäss könne sie Tätigkeiten in einem Mix zwischen stehend, sitzend und gehend ausführen. Der sitzende Anteil sollte wischen 30 und 40 % betragen. Heben und Tragen von Gegenständen bis maximal 8 kg sei auf kurzer Strecke möglich. Häufiges Besteigen von Treppen müsse vermieden werden. Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Untergrund seien nicht möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüste sei nicht möglich, Arbeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen ebenfalls nicht. Bei Einhaltung dieser Kriterien sei eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Einsetzbarkeit gegeben. Der jetzige Arbeitsplatz könne maximal zu 70 % ausgeführt werden. Es fehlten die Ausgleichszeiten in sitzender Position.
3.
3.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Mai 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2 Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erlassen worden sind.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
5.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2013 (IV-Nr. 29) eingetreten (IV-Nr. 37). Die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ist unbestritten geblieben. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch berufliche Massnahmen gewährt und eine Rentenprüfung vorgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Umschulung zur Arbeitsagogin absolvieren konnte, wurden ein weitergehender Anspruch auf berufliche Massnahmen und ein Rentenanspruch abgelehnt. Zur Klärung der Frage, ob dies zu Recht erfolgt ist, sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.2
6.2.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 im Auftrag der Unfallversicherung Suva kreisärztlich untersucht (IV-Nr. 24.10, S. 3 ff.). In seinem Bericht hält er fest, die Beschwerdeführerin sei am 2. Juli 2010 beim Springen an einem Konzert mit dem linken Knie eingeknickt. Rechtsseitig bestehe nach einem Sturz mit Valgisationstrauma am 10. Juli 2002 ein Status nach mehrfachen Kreuzbandoperationen und beginnender sekundärer Arthrose. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei mit dem Verlauf im linken Knie nicht zufrieden. Sie beobachte dort tägliche Schwellungen und knicke beim Gehen oder auch Stehen ein. Beim Treppengehen sei sie unsicher, vor allem nach unten. Auf der rechten Seite habe sie ebenfalls Schwellungen; dort habe sie Blockierungserscheinungen beim Gehen, vor allem bei Kälte.
Am Knie links zeigten sich eine Partial-/Subtotalruptur des vorderen Kreuzbands und eine osteochondrale Läsion des lateralen Femurkondylus. Man sei bei mehrfach voroperiertem Gegenknie mit bereits beginnender Arthrose-Entwicklung primär konservativ vorgegangen. Am Knie rechts bestünden eine VKB-Ruptur rechts, eine Zerrung des lateralen Seitenbands, mit VKB-Rekonstruktion im Juli 2001 und erneuter Rekonstruktion im Oktober 2003. Es zeigten sich eine Restinsuffizienz, belastungsabhängige Schwellungsneigungen und radiologisch eine beginnende Arthrose-Entwicklung. Das im Vorjahr verletzte Kniegelenk zeige aktuell klinisch eine Schwellung bereits am frühen Vormittag. Das Schubladenphänomen nach vorne sei positiv, das Gelenk medial druckdolent. Die klinischen Befunde fänden das Korrelat in der anamnestischen Angabe von Wegknicken in Stehen und Gehen sowie Unsicherheitsgefühl beim Treppenhinabsteigen. Da die Muskulatur kein relevantes Defizit aufweise, dürften die physiotherapeutischen Möglichkeiten eher begrenzt sein. Auf der Gegenseite lägen sowohl klinisch als auch radiologisch beginnend arthrotische Veränderungen vor. Auch wenn keine invasiven Massnahmen indiziert seien, stelle das rechte Knie dennoch eine nicht voll belastbare Gegenseite zum linken dar.
6.2.2 Am 2. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin dann auch am linken Knie operiert (Kreuzbandersatzplastik mit L. patellae, Teilmensikektomie; IV-Nr. 24.7, S. 5 f.). Der Operateur, Dr. med. F.___, [...], berichtete am 22. August 2013 (IV-Nr. 34, S. 17 f.), es bestehe eine imposante Pangonarthrose nach Unfällen und Operationen.
6.2.3 Im Abschlussbericht vom 17. April 2014 über die berufliche Eingliederung (IV-Nr. 39) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine vierjährige Lehre zur Innendekorateurin, Fachrichtung Bodenbelag, absolviert. Seither habe sie aus gesundheitlichen Gründen nie darauf gearbeitet. Die Lehre habe sie trotz grosser Schmerzen abgeschlossen. Danach habe sie im Rahmen von Temporäreinsätzen gearbeitet. Sie habe sich selber bereits mit einer beruflichen Veränderung auseinandergesetzt, lange mit der Ausbildung zur Sozialpädagogin. Dann habe sie sich aber für einen Auslandaufenthalt entschieden und sei froh gewesen, sich nicht für diesen Weg entschieden zu haben. Sie denke, sie könne sich gegenüber anderen nicht so gut abgrenzen. Bezüglich einer beruflichen Neuorientierung sei sie verunsichert. Gemäss BFT 22 lägen ihre Hauptinteressen im Bereich «Gestaltung und Kunst» sowie «Bildung und Soziales». Sie mache sich auch Sorgen wegen ihrer derzeitigen Anstellung, die sie nicht verlieren möchte. Grundsätzlich sei der eingeschlagene Weg der Arbeitsagogin vor diesem Hintergrund sehr realistisch und die Wahrscheinlichkeit eine Anstellung zu finden gut. Die Beschwerdeführerin sei zuversichtlich, das nötige Rüstzeug in der Weiterbildung zu erhalten, um mit dem Thema Abgrenzung gut umgehen zu können. Mittlerweile sei sie überzeugt, diese Ausbildung machen zu wollen. Da der Ausbildungslehrgang im Januar 2015 beginne und sie zuvor ein halbjähriges Praktikum benötige, müsste sie ihre Anstellung jetzt kündigen. Das sei für sie überstürzt. Sie werde sich daher im Frühling / Sommer 2015 wieder melden.
Vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin dann ein Praktikum beim G.___ (IV-Nr. 53, S. 2); im Anschluss daran begann sie dort die Ausbildung.
6.2.4 Am 21. November 2016 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin per Mail (IV-Nr. 69), dass sich der Zustand ihres rechten Knies enorm verschlechtert habe. Dr. med. F.___ habe ihr nun ein künstliches Kniegelenk empfohlen. Am 24. Mai 2017 wurde sie ein erstes Mal operiert (Kniearthroskopie rechts, femorale Varisationsosteotomie und Patellarzentrierung durch Tuberositasosteotomie, IV-Nr. 87.60). Eine zweite Operation fand am 23. August 2017 satt (Implantation Femoropatellarprothese Typ Journey II; IV-Nr. 87.41).
6.2.5 Im Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. August 2017 (IV-Nr. 87.48) werden folgende Diagnosen aufgeführt:
fortgeschrittene lateral und femoropatellär betonte Gonarthrose rechts posttraumatisch (Status nach zweimaliger Kreuzbandoperation und mehrfacher Arthroskopie) Knie rechts
- Status nach femoraler Varisationsosteotomie (distal medialer Tomofix) und Patellarzentrierung durch Tuberositasosteotomie 24. Mai 2017
Bezüglich Beweglichkeit und Muskelkraft gehe es sehr gut. Die Beschwerdeführerin knicke nicht mehr ein. Andererseits kämen bei vermehrter Belastung nun die femoropatellären Schmerzen deutlich zum Vorschein. Sie müsse wieder NSAR einnehmen und habe Nachtschmerzen. Auf der Treppe könne sie nicht voll belasten. Das rechte Knie sei angeschwollen und reizlos. Die seitliche Stabilität sei gut. Es müsse nun die Teilprothese implantiert werden.
6.2.6 Nach erfolgtem Einsatz der Prothese am 23. August 2017 berichtete Dr. med. D.___ am 12. September 2017 (IV-Nr. 87.38) über folgende Diagnose:
«Status nach Implantation Femoropatellarprothese Typ Journey II, Grösse M, Oxinium Oberfläche / Retropatellarersatz 29 x 9 mm Domed zementiert 23.08.2017»
Es gehe recht gut. Die Beschwerdeführerin habe im Alltag wenig Schmerzen, aber noch immer eine deutliche Schwellung. Sie reagiere noch stark auf Reize in der Physiotherapie. Die radiologische Kontrolle zeige eine gute Prothesenlage mit korrekt zentrierter Patella. Es bestehe noch ein deutlicher Erguss. Im November 2017 könne eine teilweise Arbeitsfähigkeit besprochen werden.
6.2.7 Mit Bericht vom 16. November 2017 attestierte Dr. med. D.___ zuhanden der Unfallversicherung ab 14. November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 87.27).
6.2.8 Dr. med. D.___ verfasste im Verlauf weitere Berichte; demjenigen vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 87.18) lässt sich entnehmen, die klinische Untersuchung zeige im Vergleich zur letzten Untersuchung ein abgeschwollenes Gelenk. Das Gehen geradeaus sei gut möglich, Auf- und Absteigen auf eine hohe Stufe nicht stabil möglich: insbesondere das Bremsen beim Niedersteigen gehe nicht gut. Es bestünden keine Überwärmung und kein Erguss. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 %.
Im Verlaufsbericht vom 13. März 2018 (IV-Nr. 87.14) wird ausgeführt, rechts zeige sich eine minimale Varusabweichung beim Gehen. Das Auf- und Absteigen auf eine höhere Stufe sei möglich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage noch 50 % bis Ende Mai. Das Zwischenergebnis sei jetzt bei ausgesprochen komplizierter Vorgeschichte als günstig zu bezeichnen.
In einem am 5. Juli 2018 erstellten Eintrag (IV-Nr. 87.5) hält Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit wieder voll aufgenommen und arbeite gelegentlich 10 - 12 Stunden, was dann aber zu Schwellungen im Knie führe.
In einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2019 (IV-Nr. 96, S. 6) legt Dr. med. D.___ dar, nach der Korrektur des rechten Kniegelenks gehe es wesentlich besser. Es persistierten allerdings Einschränkungen im Alltag. Die Beschwerdeführerin müsse als Agogin acht bis neun Stunden vorwiegend Stehen und Gehen. Mehrfach seien auch Treppen zu bewältigen. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung um 25 %, also zwei Stunden pro Tag, einzuräumen. Schwierig seien vor allem das ständige Treppensteigen bzw. das ständige Stehen und Gehen; dieses resultiere in einer Reizbarkeit und Ergussbildung im rechten Knie bzw. Knieschmerzen femorotibial.
6.2.9 Die Beschwerdegegnerin hat am 28. März 2019 eine interdisziplinäre Besprechung abgehalten, an der die Fachfrau Leistungen, die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin) und der zuständige Eingliederungsfachmann teilgenommen haben (IV-Nr. 98). In der Ausgangslage wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe aus wirtschaftlichen Gründen 60 bzw. 70 % gearbeitet und wiederum ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Zur gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, die Sprechstundenberichte würden lediglich Beschwerden bei längerer Belastung und schwerem Heben und Tragen beschreiben. Die von Dr. med. D.___ angegebene verminderte Belastbarkeit des rechten Knies für acht bis neun Stunden rein gehend und stehend sei nachvollziehbar. Angepasste Tätigkeiten, die wechselbelastend ausgeführt würden und kein häufiges Treppensteigen erforderten, seien jedoch vollschichtig zumutbar. Bezüglich der Eingliederung wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe damals im Gespräch gesagt, die Tätigkeit als Arbeitsagogin sei wechselbelastend und daher gut für sie. In den Schnuppereinsätzen habe sie körperlich nie Mühe bekundet. Während der dreijährigen Ausbildung habe sie nie erwähnt, dass sie die Arbeit als Arbeitsagogin aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne. Die Aufgaben von Arbeitsagogen seien je nach Stelle unterschiedlich. Es gebe Stellen, wo man nicht ganztags gehen / stehen müsse. Es handle sich daher um eine angepasste Tätigkeit, die wechselbelastend ausgeführt werden könne und kein häufiges Treppensteigen erfordere. Daher seien weitere berufliche Massnahmen abzulehnen. Auf Unterstützung bei der Stellensuche sei die Beschwerdeführerin nicht angewiesen.
6.2.10 Der derzeitige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hat am 27. Mai 2019 eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit abgegeben (Beilage 4 zur Beschwerde); darin wird ausgeführt, der jetzige Arbeitsplatz eigne sich gut. Man habe diesen aber auch extra auf die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin angepasst. Sie mache keine artfremden Arbeiten, die eigentlich dazu gehörten, wie zum Beispiel einen Marktstand aufbauen oder Umzüge und Caterings durchführen. Man habe extra für sie einen Laptop angeschafft, damit sie nicht Treppensteigen müsse. Die neuen, geplanten Arbeiten wären nicht zu bewältigen gewesen. Man habe deshalb auf eine Erweiterung des Aufgabengebiets verzichtet. Schmerzen würden bei der Beschwerdeführerin verursacht durch Aufstehen nach Sitzen von mehr als einer Stunde, Material tragen, länger als eine halbe Stunde stehen, Vollzeit arbeiten. Als man die Beschwerdeführerin eingestellt habe, sei die Aussicht hoch gewesen, dass sich ihre Leistungsfähigkeit verbessere; dies sei nun aber nicht der Fall. Sie sei eine wertvolle Mitarbeiterin, und man habe bisher gut mit den Einschränkungen umgehen können. Auf dem Arbeitsmarkt stellten die Handicaps aber eine deutliche Einschränkung dar.
6.2.11 Am 10. Juli 2019, mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung, ist die Beschwerdeführerin durch die Unfallversicherung Suva kreisärztlich untersucht worden (Beilage 6 zur Beschwerde). Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, hält fest, die Beschwerdeführerin berichte, zurzeit mehr Probleme mit dem rechten Knie zu haben. Beim linken Kniegelenk fühle sie sich stabil. Das rechte Knie schwelle bei längerer Belastung stetig an. Nach der Nachtruhe sei ein Schwellungsrückgang zu beobachten. Bei längerem Gehen oder Stehen über zwei Stunden komme es sofort zu einer starken Schwellung, die dann am nächsten Tag das Maximum erreiche. Sehr grosse Probleme gebe die Beschwerdeführerin an, wenn sie auf der Treppe gehen müsse. Hockende oder kniende Tätigkeiten könne sie gar nicht ausführen. Ihre derzeitige Tätigkeit bestehe darin, dass sie Jugendliche bei der Arbeit in der Textilverarbeitung kontrolliere, beobachte und diesen Hilfestellung gebe. Sie müsse in der gesamten Zeit von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz gehen. Die sitzende Tätigkeit sei anteilsmässig sehr gering (10 % pro Arbeitstag). Nach der Arbeitsbelastung sei das Knie sehr stark angeschwollen. Die häusliche Tätigkeit teile sie sich mit ihrem Lebenspartner.
Im Rahmen der Befunderhebung wird festgehalten, das Gangbild zeige keine Auffälligkeiten. Die Schwungphase des rechten Beines sei minimal reduziert; die Beschwerdeführerin neige hier zu einer leichten Aussenrotationsstellung. Bei Inspektion der Beinachse zeige sich das rechte Bein minimal varisch, das linke Bein leicht valgisch. Die Operationsnarben seien reizlos. Im Bereich des rechten Beins sei die Ergussbildung bereits sichtbar. Das linke Kniegelenk zeige keinen Erguss. Die Muskulatur sei seitengleich. Die arterielle Durchblutung sei seitengleich und unauffällig. Sensibilitätsstörungen würden nicht angegeben. Die Kniebeuge könne maximal bis 30° angedeutet und müsse dann wegen Schmerzen abgebrochen werden. Bei der aktiven Kniebeuge in diesem Bereich höre man ein deutlich knirschendes Geräusch in beiden Kniegelenken. Die Anschläge der Patella auf der Prothese seien schmerzfrei. Es bestehe eine deutliche Wulstbildung im Bereich des medialen Gelenkspaltes, teils schmerzhaft bei Druck. Am linken Kniegelenk zeige sich eine stabile Bandführung der Kollateralbänder. Der Lachman-Test sei positiv; auch hier sei der Anschlag fest. Es bestehe kein retropatellärer Schmerz. Der Zohlen Test sei negativ. Es bestehe ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt aber auch lateral. Es zeige sich ein deutlich knirschendes Geräusch bei aktiver Beugung in beiden Kniegelenken. Die bildgebenden Befunde zeigten weitgehend gerade Beinachsen mit noch liegendem Osteosynthesematerial nach Umstellungsosteotomie und regelrechter Lage der eingebrachten PFJ-Prothese sowie liegenden Schrauben in der Tuberositas tibiae. Es bestünden Zeichen einer erheblichen femorotibialen Arthrose lateral wie medial. Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine mässiggradige bis schwere Pangonarthrose medial betont. Die Interferenzschrauben lägen reizlos.
Folgende Diagnosen werden gestellt:
Rechtes Knie:
Status nach Implantation eines PFJ (patellofemorale Teilprothese) bei Status nach distaler Umstellungsoesteotomie des Femurs rechts bei Entwicklung einer unfallbedingten Pangonarthrose des rechten Kniegelenks, bei Status nach Kreuzbandverletzung, basierend auf einem Unfall aus dem Jahr 2001
Linkes Knie:
Pangonarthrose nach Kreuzbandrekonstruktion nach Kreuzbandverletzung nach Unfall vom 2. Juli 2010
In seiner Beurteilung legt Dr. med. I.___ dar, die Beschwerdeführerin habe basierend auf einem Unfallereignis 2001 eine fortschreitende Arthrose des rechten Kniegelenks entwickelt. Nach mehrfachen Kreuzbandrevisionen habe sich eine Pangonarthrose zunächst führend retropatellär entwickelt, sodass 2017 eine Implantation eines PFJ erfolgt sei. Bei gleichzeitig bestehender Valgusfehlstellung des rechten Beines sei eine Korrekturosteotomie zur Varisierung durchgeführt worden, um die Belastung auf beide Kniegelenksbereiche gleichmässig zu verteilen. Im Bereich des linken Kniegelenks habe sich auch basierend auf einer Kreuzbandverletzung aus dem Jahr 2010 nach Kreuzbandversorgung eine Pangonarthrose entwickelt. Das linke Kniegelenk zeige zum jetzigen Zeitpunkt stabile Verhältnisse mit einer recht guten Belastbarkeit mit minimal valgischer Gelenksachse. Hier seien keine weiteren Massnahmen erforderlich. Insgesamt bestehe eine beidseitige Arthrose erstaunlichen Ausmasses für das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin. Ziel müsse es sein, die Belastbarkeit beider Kniegelenke ohne Gelenksersatz so lange wie möglich zu erhalten, da die Implantation einer Knieprothese in diesem Alter erfahrungsgemäss zu sehr schlechten Ausheilungsergebnissen führe und im Verlauf des Lebens mit mehrfachen Revisionen zu rechnen sei. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei folgendes Zumutbarkeitsprofil zu entwickeln: Die Beschwerdeführerin könne Tätigkeiten in einem Mix zwischen stehend, sitzend und gehend durchführen. Hierbei sollte der sitzende Anteil jedoch zwischen 30 und 40 % des Tagesablaufs liegen. Heben und Tragen von Gegenständen bis maximal 8 kg auf kurzer Strecke sei möglich. Häufiges Besteigen von Treppen müsse vermieden werden. Arbeiten auf unebenem oder unsicherem Grund seien nicht möglich. Arbeiten in hockender oder kniender Position könnten nicht ausgeführt werden, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten auch nicht. Arbeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen in Vorhalte könnten nicht getätigt werden. Bei Einhaltung dieser Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung des Wechsels der Position, sei eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin gegeben. Der jetzige Arbeitsplatz als Arbeitsagogin in dieser Position mit 90 % stehend und gehender Tätigkeit könne nicht zu 100 %, sondern maximal zu 70 % ausgeführt werden. Es fehlten hier die Ausgleichszeiten in sitzender Position.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall auf das Einholen eines Gutachtens zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet. Gestützt auf die vorhandenen Berichte lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Unfällen und daraus resultierenden Operationen eine Knieproblematik beidseits besteht, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die angestammte Tätigkeit als Innendekorateurin kann deshalb nicht mehr ausgeübt werden. Dieser Umstand ist unbestritten, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung gewährt hat. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Auch hier entsprechen sich die vorliegenden medizinischen Berichte, und das formulierte Tätigkeitsprofil ist ebenfalls unbestritten. Demgemäss kann die Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit (Gehen, Stehen, Sitzen), ohne die Notwendigkeit von Treppensteigen, vollschichtig ausführen. Das in der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2019 enthaltene, konkretere Tätigkeitsprofil ist zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung formuliert worden, entspricht aber im Wesentlichen dem, was auch Dr. med. D.___ festgehalten hat; insofern kann darauf abgestellt werden. Demgemäss können der Beschwerdeführerin Tätigkeiten in einem Mix zwischen stehend, sitzend und gehend zugemutet werden, wobei der sitzende Anteil zwischen 30 und 40 % des Tagesablaufs liegen sollte. Das Heben und Tragen von Gegenständen bis maximal 8 kg auf kurzer Strecke ist möglich. Vermieden werden muss häufiges Besteigen von Treppen, Arbeit auf unebenem oder unsicherem Grund, Arbeit in hockender oder kniender Position, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Arbeit mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen in Vorhalte. Bei Einhaltung dieser Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung des Wechsels der Position, ist eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin gegeben.
7.2 Es stellt sich anschliessend die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der umgeschulten Tätigkeit als Arbeitsagogin optimal eingegliedert ist. Als die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 Eingliederungsmassnahmen einleitete, wurde in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin abgeklärt, welche Tätigkeit für sie in Frage komme. Die Weiterbildung zur Arbeitsagogin erfolgte auf Wunsch der Beschwerdeführerin und nach mehreren Schnuppereinsätzen. Die Beschwerdeführerin liess sich vorgängig von einer befreundeten Person beraten, die in diesem Beruf tätig ist. Bedenken hinsichtlich der Eignung bestanden zu diesem Zeitpunkt einzig in Bezug auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin genügend abgrenzen könne. Ob der gewählte Beruf in körperlicher Hinsicht geeignet sei, wurde offensichtlich weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Wie sich den entsprechenden Protokolleinträgen zu den geführten Gesprächen entnehmen lässt, ging die Beschwerdeführerin bereits damals davon aus, dass sie einmal ein künstliches Kniegelenk benötigen werde. Sie ging aber davon aus, dass sie trotzdem den Beruf der Arbeitsagogin werde ausüben können. Wichtig war gemäss Aussage der Ärzte schon damals, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich wechselbelastende Tätigkeit ausüben könne (vgl. Protokolleinträge der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014, 8. April 2014 und 20. November 2014). Während der laufenden Ausbildung musste der Beschwerdeführerin am rechten Knie tatsächlich eine Teilprothese eingesetzt werden. Trotzdem konnte sie die Ausbildung erfolgreich abschliessen. Während der Ausbildungszeit ist es, abgesehen von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beiden Operationen zum Einsatz der Teilprothese, nicht zu Ausfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin hat allerdings weder im Rahmen der Ausbildung noch nach Abschluss derselben je in einem Vollzeitpensum auf dem neu erlernten Beruf gearbeitet. Zum Zeitpunkt, als sie die Stelle bei der Stadt C.___ antrat (1. Juni 2018), war keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med. D.___ war bis Ende Mai 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen (IV-Nr. 87.14). Dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle antrat, hatte offensichtlich einerseits mit der zunächst noch laufenden Ausbildung und zu tun sowie damit, dass sie sich vielerorts bewerben musste, bis sie überhaupt eine Stelle gefunden hatte; das heisst, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen «nur» eine 60 bzw. 70%-Stelle antrat. Gleichzeitig hielt Dr. med. D.___ am 5. Februar 2019 und damit um den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung herum fest, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % am aktuellen Arbeitsplatz gegeben sei. Diese Einschätzung erachtete auch die RAD-Ärztin als nachvollziehbar. Es muss daher gestützt auf die vorhandenen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass der momentane Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aufgrund des langen Stehens und des notwendigen Treppensteigens nicht dem angepassten Tätigkeitsprofil entspricht.
7.3 Da die Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz nicht optimal eingegliedert ist, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen besteht bzw. ob die am derzeitigen Arbeitsplatz gegebenen einschränkenden Umstände an jedem Arbeitsplatz einer Arbeitsagogin oder eines Arbeitsagogen bestehen. Arbeitsagoginnen und Arbeitsagogen begleiten Menschen mit erschwertem Zugang zur Arbeitswelt bei der beruflichen Integration. Sie unterstützen Betroffene mit geeigneten Arbeitsarrangements in ihrer Kompetenzerweiterung und Eigenständigkeit. Die Aufgaben der Berufsleute sind je nach Stelle verschieden. In Kliniken oder Therapiezentren ist das arbeitsagogische Angebot meist Bestandteil des therapeutischen Konzepts. Im geschützten Bereich, zum Beispiel in Behindertenwerkstätten, bieten die Berufsleute sinnstiftende Tätigkeiten und Arbeitstrainings für Menschen an, die auf einen betreuten Arbeitsplatz mit besonderen Rahmenbedingungen angewiesen sind. Damit die Arbeitsleistungen der begleiteten Personen auf dem regulären, wettbewerbsorientierten Arbeitsmarkt bestehen, benötigen die Fachpersonen neben agogischem auch betriebswirtschaftliches Wissen sowie Fach- und Führungskompetenzen im angestammten Beruf. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Arbeiten qualitativ einwandfrei und fristgerecht erledigt werden. Zudem beraten und begleiten sie die Bezugspersonen ihrer Klienten und Klientinnen und pflegen Kontakte zu Betrieben, Behörden, Beratungsstellen und anderen Fachleuten (vgl. www.berufsberatung.ch, besucht am 9. Januar 2020, 10:04 Uhr). Je nachdem, in welchem Fachgebiet die betroffenen Personen angeleitet werden, kennt der Beruf der Arbeitsagogin bzw. des Arbeitsagogen viele verschiedene Anstellungen mit ganz unterschiedlichen Anforderungen an die körperliche Konstitution, je nachdem, in welchem Fachgebiet die zu betreuenden Personen angeleitet werden. Gesucht werden auch Arbeitsagoginnen und Arbeitsagogen im kaufmännischen Bereich. Insofern sind durchaus Arbeitsplätze denkbar, bei welchen kein Treppensteigen erforderlich ist und die Tätigkeit wechselbelastend ausgeübt werden kann. Die Erfordernisse an einen Arbeitsplatz, die bei der Beschwerdeführerin erfüllt sein müssen, betreffen nicht die Beschaffenheit des Berufs an sich, sondern die Beschaffenheit des konkreten Arbeitsplatzes; dies gilt insbesondere für das Treppensteigen, das der Beschwerdeführerin am meisten Probleme zu bereiten scheint. So gibt es in den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Wunschberufen für eine weitere Umschulung (Sozialpädagogin oder Aktivierungsfachfrau) genauso Arbeitsplätze, die dem Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht entsprechen dürften. Gerade als Aktivierungsfachfrau, wo man mit betagten, chronisch kranken oder behinderten Erwachsenen arbeitet, kann die Lagerung von erwachsenen Patientinnen und Patienten notwendig sein, was angesichts der Knieproblematik ungünstig erscheint. Für den Beruf der Sozialpädagogin hatte sich die Beschwerdeführerin bereits interessiert, als es darum ging, in welchen Beruf sie umgeschult werden solle. Auch in diesem Berufsfeld ist aber nicht ersichtlich, inwiefern es hier mehr leidensangepasste Stellen geben sollte als in demjenigen der Arbeitsagogin. Daher ist ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen abzuweisen. Inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche im Hinblick auf eine dem Leiden optimal angepasste Stelle aufgrund ihrer Knieproblematik eingeschränkt sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insofern hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin lässt weiter den Einkommensvergleich im Rahmen der Rentenprüfung rügen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Valideneinkommens einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und beim Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin abgestellt, aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen ausführen, sie hätte sich im angestammten Beruf bis zum oberen Kader weiterentwickelt, was zu berücksichtigen sei. Beim Invalideneinkommen sei gemäss den konkreten Verhältnissen vom monatlichen Bruttolohn in einem 70%-Pensum auszugehen.
8.2
8.2.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 mit Hinweisen).
8.2.2 Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Beschwerdeführerin gar nie im erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern nach Abschluss der Ausbildung im Rahmen von Temporäreinsätzen in der Qualitätskontrolle / als Maschinenassistentin arbeitete. Das Fähigkeitszeugnis als Innendekorateurin (IV-Nr. 17 S. 1) erlangte sie mit guten bis sehr guten Noten (IV-Nr. 17 S. 2). Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Weiterausbildung oder einen beruflichen Aufstieg in der Innendekorateur-Branche. Weil der angestammte Beruf gar nie ausgeübt wurde, zog die Beschwerdegegnerin einen Tabellenlohn heran, was korrekt ist und auch nicht beanstandet wird; Gleiches gilt für die verwendete Tabelle (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level). Die Beschwerdegegnerin hat auf einen statistischen Lohn im Bereich «Herstellung von Datenverarbeitungsgegenständen, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Uhren (Ziff. 26, Anforderungsniveau 2 für praktische Tätigkeiten wie z.B. Verkauf) abgestellt, was nicht nachvollziehbar erscheint. Passender für den Bereich Innendekorateur mit Fachrichtung Bodenbelag erscheint ein Lohn im Bereich «Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren» (Ziff. 31 - 33) oder im Bereich «Baugewerbe» (Ziff. 41.43), wie es die Beschwerdeführerin vorbringen lässt. Als korrekt erweist sich hingegen das von der Beschwerdegegnerin angenommene Kompetenzniveau 2, denn dass die Beschwerdeführerin als Innendekorateurin ein höheres Kompetenzniveau 3 oder 4 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, oder Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, die ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) erreicht hätte, kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Allerdings zwang die gesundheitliche Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin schon nach Lehrabschluss dazu, sich überhaupt nicht auf dem entsprechenden Gebiet zu betätigen, womit sie auch gar keine Möglichkeiten hatte, Indizien für eine Validenkarriere zu schaffen. Selbst wenn man von einem Lohn im höchsten Anforderungsniveau 4 im für die Beschwerdeführerin günstigeren Bereich «Baugewerbe» (Ziff. 41 - 43) ausgeht (CHF 6'983.00) und die Wochenstunden (: 40 x 41.3) sowie den Nominallohnindexes 2016/2017 (:103.2 x 103.8) aufrechnet, ergibt sich aber kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich nachfolgend ergeben wird. Im besten Fall würde das Valideneinkommen hier nach dem Gesagten CHF 87'022.00 pro Jahr betragen.
8.3 Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Verdienst als Arbeitsagogin auf ein 100%-Pensum hochgerechnet und damit ein Invalideneinkommen von CHF 82'862.00 ermittelt; dabei wurde auf die telefonischen Angaben der Arbeitgeberin abgestellt (vgl. Protokolleintrag vom 28. März 2019), wonach die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen von CHF 6'374.25 (für ein 100%-Pensum) hat. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Es hat sich zwar herausgestellt, dass dieser Arbeitsplatz nicht als optimal leidensangepasst angesehen werden muss. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der durch die Stadt C.___ entrichtete Lohn als branchenüblich anzusehen ist und auch in einer anderen Anstellung als Arbeitsagogin in einem Vollpensum bezahlt würde. Zieht man einen Tabellenlohn der LSE für die Tätigkeit als Arbeitsagogin heran (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 - 88 Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3, CHF 6'504.00, ohne Berücksichtigung Nominallohnindex), ergibt sich fast das gleiche Einkommen. Es ist daher auf den tatsächlichen Verdienst abzustellen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 82'862.00 pro Jahr.
8.4 Unter Anwendung des für die Beschwerdeführerin günstigsten Valideneinkommens ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 5 %. Es besteht somit kein Rentenanspruch. Das gleiche Ergebnis würde im Übrigen resultieren, wenn beim Invalideneinkommen – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – von einem 70%-Pensum und damit einem Betrag von CHF 58'003.00 pro Jahr ausgegangen würde. Es resultierte damit ein Invaliditätsgrad von 33 % (CHF 87'022.00 - CHF 58'003.00 = Erwerbseinbusse von CHF 29'019.00), was ebenfalls zu keinem Rentenanspruch führt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger