Urteil vom 6. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Philos Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom 4. März 2019 liess die Krankenversicherung Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen und Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben (P-Nr. [Philos Akten] 16). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 44.50 für Kostenbeteiligungen, CHF 962.25 für Prämien, CHF 240.00 für administrative Kosten, CHF 16.40 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 4. März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag, wobei sie nur den Betrag von CHF 962.25 bestritt. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2019 (P-Nr. 17) im Betrag von CHF 1'246.75. Die dagegen erhobene Einsprache (P-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019 (A.S. 4 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie verlangt sinngemäss und soweit nachvollziehbar, dass ihr die Beschwerdegegnerin Spitalkosten von CHF 24'850.00 zu vergüten habe.
3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 (A.S. 13) verweist die Beschwerdegegnerin darauf, es sei bei ihr auch noch ein Einspracheentscheid betreffend Ablehnung Abdominalplastik in Bearbeitung. Die Beschwerdeführerin erwähne einen Spitalaufenthalt im Jahr 2012, welcher allgemein statt privat abgerechnet worden sei. Für Streitigkeiten betreffend VVG Zusatzversicherungen sei das angerufene Versicherungsgericht nicht zuständig.
4. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 44.50 sowie Krankenkassenprämien von CHF 962.25, CHF 240.00 für administrative Kosten sowie 5 % Verzugszins ab 4. März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
1.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
2. Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Kostenbeteiligungen, Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie administrative Kosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3. Vorab ist festzuhalten, dass weder die ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 44.50 noch der ausstehende Prämienbetrag von CHF 962.25 hinsichtlich der Höhe bestritten werden und denn auch nicht zu beanstanden sind. So ergibt sich deren Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (P-Nr. 5 und 12).
Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, es bestünden auf ihrer Seite offene Guthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. diese habe ihr die Spitalkosten zu vergüten, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt. Zudem kann die Beschwerdeführerin diese von ihr behaupteten Guthaben auch nicht gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen. Weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch der Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zu.
4. Sodann sind die von der Beschwerdegegnerin geforderten administrativen Kosten (Aufforderungskosten von CHF 120.00, Dossiereröffnungskosten von CHF 120.00; vgl. Einspracheentscheid S. 2) zu prüfen.
4.1 Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 3.1 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (P-Nr. 2).
4.2 Bezüglich der Erhebung von Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; vgl. auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren]).
Die Mahngebühren von 4 x CHF 30.00 werden hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und widersprechen nicht dem Äquivalenzprinzip. Demnach sind die Mahnkosten von CHF 120.00 in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.
4.3 Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Erhebung von Dossiereröffnungskosten in der Höhe von CHF 120.00. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren ein Betreibungsverfahren veranlasst. Auch diesbezüglich besteht mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Art. 3.1 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von zusätzlichen, über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche fallen namentlich bei der Veranlassung der Betreibung an. Während die Angemessenheit der Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamthöhe dieser Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes auf der anderen Seite beurteilt wird, betrifft das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 verwendet wird, allerdings nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist es für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft CHF 50.00 zur Geltendmachung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005). Der vorliegende Betrag von CHF 120.00 für eine veranlasste Betreibung ist im Vergleich zu den in anderen Fällen von anderen Krankenkassen erhobenen Bearbeitungsgebühren im üblichen Rahmen und damit auch als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen. Somit sind die Bearbeitungsgebühren von CHF 120.00 in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.
5. Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 1'246.75 (CHF 44.50 für ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie Krankenkassenprämien von CHF 962.25 und CHF 240.00 für administrative Kosten) sowie 5 % Verzugszins ab 4. März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'246.75 sowie 5 % Verzugszins seit 4. März 2019 auf den Betrag von CHF 962.25 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_500/2019 vom 25. September 2019 nicht ein.