Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2020 VSBES.2019.162

20 février 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·12,113 mots·~1h 1min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 30. April 2019 und 22. Mai 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Am 30. Mai 2014 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Dem Austrittsbericht des B.___spitals vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 11.3, S. 59) ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2012 (recte: 2013) einen Verkehrsunfall erlitten und sich hier unter anderem diverse Frakturen zugezogen hat. In der Folge wurden mehrere Operationen durchgeführt (IV-Nrn. 11.3 S. 62, S. 35, 48.21). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu, welche mit Bericht vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 40) als erfolglos abgeschlossen wurden. Des Weiteren holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Ophthalmologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beim C.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) sowie in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 (IV-Nr. 101) kamen die Gutachter zum Schluss, gesamthaft beurteilt sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schweisser ab Unfalldatum nicht mehr zumutbar. Dagegen sei ihm aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 80 % und aus psychiatrischer Sicht zu 50 % zumutbar. Diese Zumutbarkeit gelte aus somatischer Sicht ab 1. Oktober 2015 sowie aus psychiatrischer Sicht ab Februar 2015.

Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Juli 2018 (IV-Nr. 219) fest, es sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 51 % zuzusprechen. Am 12. September 2018 (IV-Nr. 110) liess der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen erheben (IV-Nr. 110). Zudem wurde der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einwandverfahrens der Austrittsbericht des B.___spitals, Neurozentrum, vom 12. Oktober 2018 (IV-Nr. 114) zugestellt, welchen die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Stellungnahme vorlegte (IV-Nr. 127). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Zusprache einer halben Rente per 1. Juni 2015 fest, wobei vorweg die Rentenberechnung ab 1. Juni 2019 erfolgte.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle vom 30. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Wahrung der Gehörsrechte an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

b) Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer medizinischer und beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3.       Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 errechnet die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zustehende Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2019. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 ebenfalls Beschwerde, verweist im Wesentlichen auf seine bereits mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren und stellt darüber hinaus die Anträge, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren VBES.2019.138 (recte: VSBES.2019.162) zu vereinigen.

4.       Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 vereinigt die Vizepräsidentin die beiden vorgenannten Verfahren und lässt diese unter der Verfahrensnummer VSBES.2019.162 weiterführen.

5.       Mit Schreiben vom 14. August 2019 (A.S. 19) reicht die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Einwohnergemeinde Biberist vom 4. Juli 2019 ein, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt habe, weshalb die Sozialhilfe per 30. Juni 2019 eingestellt worden sei.

6.       Mit Eingabe vom 21. August 2019 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Mit Verfügung vom 2. September 2019 (A.S. 40) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8.       Mit Verfügung vom 5. September 2019 (A.S. 41 f.) wird festgestellt, dass die Sozialhilfe des Beschwerdeführers gemäss Schreiben der Einwohnergemeinde [...] vom 4. Juli 2019 per 30. Juni 2019 eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer werde deshalb Frist gesetzt bis 24. September 2019, sämtliche Einkünfte und Ausgaben aller im gleichen Haushalt wohnenden Personen ab Juli 2019 im Sinne des Merkblattes gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 5. Juni 2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt mit Verfügung vom 5. Juni 2019) vollständig zu dokumentieren.

9.       Mit Verfügung vom 14. November 2019 wird die mit Verfügung vom 2. September 2019 erteilte unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf den Zeitraum ab Prozessbeginn bis Ende Juni 2019 beschränkt und mit Wirkung ab Juli 2019 die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rückwirkend entzogen.

10.     Am 20. Februar 2020 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht den Einspracheentscheid der Suva vom 13. Februar 2020 zu den Akten, hat aber ansonsten keine Vorbemerkungen. Sodann modifiziert er die in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren teilweise:

2.    c) Subeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine Dreiviertelrente zuzusprechen.

d) Subsubeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer medizinischer und beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers mache er eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend und verlange vorab die Rückweisung der Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle. So habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008, E. 5.2 die Tatsache, dass die Verwaltung eine versicherungsmedizinische interne Aktenbeurteilung nicht vorgängig des Verfügungserlasses der betroffenen versicherten Person zur Kenntnis- und Stellungnahme gebracht habe, als Gehörsverletzung taxiert, diese aber nicht als schwer und unheilbar qualifiziert, weil im fraglichen Dokument lediglich eine frühere Einschätzung bestätigt worden sei. Ganz anders im vorliegenden Fall. Vorliegend habe die IV-Stelle den RAD-Psychiater, Dr. med. D.___, u.a. um eine Einschätzung bezüglich des Austrittsberichts der Universitätsklinik für Neurologie vom 12. Oktober 2018 gebeten. Die diesbezügliche Einschätzung des RAD stelle somit eindeutig ein «Novum» dar. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die neuen Tatsachen, welche in den gemäss Berichterstattung der Neurologischen Klinik am B.___spital [...] vom 12. Oktober 2018 u.a. in einer mittelschweren neurokognitiven Störung lägen, zu Unrecht nicht einer (fach-)ärztlichen Klärung zugeführt. Die Einschätzung einer mittelschweren neurokognitiven Störung mit insgesamt leichten bis mittelschweren, teils auch schweren Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen beruhe auf einlässlichen Untersuchungen und einer neurokognitiven Testung vom 28. Februar 2018. Dem Bericht des B.___spitals sei zu entnehmen, dass die Ursache dieser kognitiven Störungen multifaktoriell sei. Auffallend sei auch ein MRI des Schädels mit u.a. Fehlen des Nigrosome-1, was vereinbar sei mit dem Parkinsonsyndrom. Diese Feststellungen von neurologisch-fachärztlicher Seite hätte die IV-Stelle zumindest den C.___-Gutachtern, allen voran dem neurologischen Experten, zur Stellungnahme unterbreiten müssen. Der RAD-Psychiater sei hierzu nicht (allein) fachlich geeignet, zumindest was die Beurteilung der neurologischen Störungsbilder (Parkinson, usw.) anbelange. Eine solche Auseinandersetzung dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Einfluss auf die Behandlungsempfehlungen haben. Die neurokognitiven Störungen, welche gemäss B.___spital bestünden, könnten auch nicht ohne weitere Abklärungen hinweggeleugnet werden. Sie stellten gegenüber dem C.___-Begutachtungsergebnis neue Erkenntnisse und Divergenzen dar, welche die Beschwerdegegnerin einer fachärztlichen Klärung hätte zuführen müssen. Die Beschwerdegegnerin wäre auch gehalten gewesen, im Rahmen ihrer Untersuchungs- und Aktenführungspflicht den Bericht über die neurokognitive Testung am B.___spital vom 28. Februar 2018 dort einzuverlangen. Mit derart ausgeprägten kognitiven Defiziten ändere sich auch das Zumutbarkeitsprofil entscheidend. Unzumutbar seien beispielsweise auf jeden Fall Arbeiten, welche Anspruch an Konzentration und Aufmerksamkeit stellten, somit auch industrielle Tätigkeiten. Weiterer medizinischer Abklärungsbedarf ergebe sich aus dem Bericht des B.___spitals vom 12. Oktober 2018 aber auch deshalb, weil dort eine (sub-) klinische Hypothyreose mit einem TSH von 5,38 mU/l festgehalten worden sei. Denn es sei bekannt, dass bei einer subklinischen Hypothyreose resp. einer milden Form der Hypothyreose auch Symptome einhergehen könnten, wie vor allem Müdigkeit und Gedächtnisstörungen. Sodann erscheine eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des gutachtlich bestimmten Zumutbarkeitsprofils kombiniert mit den Erfahrungen des Belastbarkeitstrainings bei der Regiomech und dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten von nunmehr fast 60 Jahren realitätsfremd. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielten Einkommens dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Vorliegend sprächen insbesondere folgende Faktoren für eine Nicht-Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: Alter von fast 60 Jahren im Verfügungszeitpunkt, verminderte Arbeitsfähigkeit auch in Verweistätigkeiten, fehlende in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, Herkunft und Name, mangelhafte Deutschkenntnisse, mittelschwer beeinträchtigte Leistungsfähigkeit in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen gemäss neurokognitiver Testung 02/2018, Progredienz des Morbus Parkinson und damit verbundene Minderbeweglichkeit und Verlangsamung. Daher sei von nicht mehr intakten Anstellungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Wollte man anders entscheiden und noch von reellen Anstellungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehen, so müsste wegen der Kombination qualitativer und quantitativer Einschränkungen, der erheblich eingeschränkten Flexibilität (vgl. Urteil 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.5.2) und des fortgeschrittenen Alters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3 mit Hinweis u.a. auf Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 201 2, 5. 139 ff., 5. 143 f.) ein Tabellenlohnabzug von 20 % anerkannt werden. Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich festhalte, ein Tabellenlohnabzug von 20 % statt 5 % würde nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen, so sei dies selbstverständlich falsch. Im Übrigen sei es angesichts der vielfältigen Einschränkungen und Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb die IV nicht wie die Suva zumindest einen 15%igen Tabellenlohnabzug veranschlagt habe.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit seinem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Schweisser im 2-Schichtbetrieb in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es sei ihm seither nicht mehr möglich, dieser Tätigkeit nachzugehen. In adaptierten Tätigkeiten, das heisse in Tätigkeiten in körperlicher leichter bis intermittierend mittelschwerer Natur, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg, ohne repetitive schwere Überkopfarbeiten, ohne repetitive Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen und ohne hohe Anforderungen für Feinarbeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei seit Februar 2015 gegeben. Der Anspruch auf eine Rente entstehe aber nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 IVG beanspruchen könne (Art. 29 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer habe bis 7. Juni 2015 Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Somit habe er ab 1. Juni 2015 Anspruch auf eine 1/2 Rente. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 5 % vorgenommen. Sodann könne gemäss Ausführungen des RAD in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 den neu eingegangenen Unterlagen weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Des Weiteren sei für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet werde, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Vorliegend sei die medizinische Zumutbarkeit mit dem Erstellungszeitpunkt des polydisziplinären Administrativgutachtens, also am 20. Dezember 2017, festgehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 58 Jahre und 154 Tage alt gewesen. Mit Blick auf sein Zumutbarkeitsprofil könne keine Rede davon sein, dass zumutbare Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form möglich seien, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als aussichtslos erscheine. Wenn das Bundesgericht sogar bei einer 55%igen Leistungseinschränkung bei einer 61½-jährigen Versicherten (verbleibende Aktivitätsdauer von 2,5 Jahren) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3), müsse das vorliegend bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 6,5 Jahren und einer Leistungseinschränkung von lediglich 50 % erst recht der Fall sein. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei dem vom Beschwerdeführer geforderten Tabellenlohnabzug von 20 % kein zu einem höheren Rentenanspruch berechtigender Invaliditätsgrad ergäbe, sodass offenbleiben könne, ob der im Vorbescheid gewährte Abzug von 5 % als angemessen zu betrachten sei.

5.       Streitig ist vorliegend einerseits, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat. Andererseits ist umstritten, ob die IV-Stelle das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 127) vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2019 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgelegt hat, was vorweg zu prüfen ist.

5.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

5.2     Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Dezember 2018 vor Erlass der Verfügung nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hält der RAD-Arzt im Bericht im Resultat jedoch lediglich fest, dass der Gesundheitszustand seit der C.___-Begutachtung nach wie vor unverändert sei und der neu eingereichte Bericht des B.___spitals, Neurozentrum, vom 12. Oktober 2018 (IV-Nr. 114) daran nichts ändere. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung zwar unter anderem auf diese RAD-Stellungnahme. Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der vorhandenen und dem Beschwerdeführer bekannten Akten. Das rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der RAD-Stellungnahme enthaltende Würdigung enthält jedoch keine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden kann. Der RAD-Bericht hat dem Beschwerdeführer somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zu der genannten RAD-Stellungnahme hat äussern können.

6.       Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen wurde. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1     Im Austrittsbericht des B.___spitals [...], Universitätsspital für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 11.3, S. 59) wurden folgende Diagnosen gestellt:

St.n. Verkehrsunfall am 22. Dezember 2012 (recte: 2013) in Serbien mit/bei:

1.    Beckenringfraktur Typ 6 mit Acetabulumfraktur rechts (Vorderpfeiler), Schambeinast-Fraktur rechts und Symphysensprengung

2.    Anterolateraler Tibiaplateau-Fraktur rechts, HKB-Ruptur rechts, Korbhenkelläsion Innenmeniskus

3.    Deckplattenimpressionsfraktur LWK1

4.    Orbitabodenfraktur links mit Fettgewebsherniation in Sinus maxillaris

5.    Auftreibung M. Rectus inferior, keine weitere Beteiligung der Augenmuskulatur

6.    Thoraxtrauma

-       Beidseitiger Pleuraerguss

-       Dorsale, undislozierte Rippenfraktur 11/12 rechts

7.    Einblutung M. obturatorius internus

8.    Organisiertes Hämatom Nebenniere rechts

Nebendiagnosen:

Postoperative transfusionsbedingte Blutungsnämie

St. n. Teilmeniskektomie links vor Jahren

Carbapenemase resistente gram. negative Kokken im Rektalabstrich

Nebenbefundlich Leberzyste Segment 6

Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Nebelbank in eine Massenkarambolage verwickelt gewesen. Er sei als Beifahrer ausgestiegen um nach seinen Kindern zu schauen, wobei er von einem weiteren Auto angefahren und mehrere Meter durch die Luft geschleudert worden sei. Anamnestisch kein Überrolltrauma. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie. Am 6. Januar 2014 seien folgende Operationen durchgeführt worden: 1. Reko Plattenosteosynthese vorderer Beckenring; 2. Aufstösseln und Tutoplastinterposition Tibiakopf, transossäre Naht HKB, Innenmeniskusnaht rechts.

6.2     Im Bericht des Kreisarztes der Suva, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 44.129) wurde ausgeführt, die Verletzungen im Becken- und Kniebereich seien operativ versorgt worden und seien laut Bildgebung weitestgehend konsolidiert, das Metall sei in situ. Durch aktuell weiterhin ungenügende Koordination sei der Gang ausser Haus immer noch unsicher, Stockbedürftigkeit, Treppensteigen nur mit Mühe. Muskuläre Schmerzen bestünden im Bereich der rechten Hüfte lateralseitig und im Bereich Gluteus. Im Kniegelenk würden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Quadrizepsmuskulatur beschrieben. Die Mittelgesichtsfraktur mit Orbitalbodenverletzung sei ohne operative Massnahme erfreulicherweise geheilt, das Sehen, die Augenbeweglichkeit seien wie vor dem Unfall beschrieben. Beschwerden von Seiten der beschriebenen Deckplattenfraktur L1 bestünden nicht. Die im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung erneut angegebenen Schulterbeschwerden rechts mehr als links bei praktisch wenig eingeschränkter Schulterbeweglichkeit könnten mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden, in dem es nicht auszuschliessen sei, dass der Versicherte Schulterprellungen beidseitig erlitten habe, Befunde welche initial bei schweren Becken-/Knieverletzungen im Hintergrund gestanden hätten, im Verlaufe der Mobilisation, Stockbedürftigkeit symptomatischer geworden seien. Aufgrund der heutigen Befunde könnten ossäre Läsionen mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden, Weichteilbefunde (Status nach Kontusion/Prellung) dürften noch vorliegen. Aufgrund der heutigen körperlichen Befunde seien dem Versicherten Tätigkeiten, wie er sie am bisherigen Arbeitsplatz ausgeführt habe, nicht mehr zumutbar. Mit noch ersichtlicher ungenügender muskulärer Stabilisation und Sicherheit solle die aufbauende Physiotherapie, unterstützt von täglich durchzuführenden Heimübungen (einige seien im Rahmen der Kreisarztuntersuchung gezeigt worden) weiter verbessert werden. Ab Dezember 2014 seien Tätigkeiten/Abklärungsmassnahmen durch die IV leichten Grades, meist sitzend, noch wenig stehend/gehend in zeitlich nicht eingeschränktem Rahmen zumutbar. Nach der nächsten orthopädischen Kontrolle im Januar 2015 am B.___spital [...] und weiter durchgeführten aufbauenden muskulären Massnahmen dürfte eine verbesserte Zumutbarkeit für wechselbelastende, auch stehend/gehende Tätigkeiten ohne schweres Lastentragen oder Balancieren zumutbar werden.

6.3     Im Bericht des B.___spitals betreffend Sprechstunde Hüftchirurgie vom 15. Januar 2015 (IV-Nr. 32, S. 5) wurde ausgeführt, insgesamt sei der Verlauf ein Jahr nach dem Polytrauma zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer sei für kurze und mittelweite Gehstrecken ohne Gehstock mobil. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit könne festgehalten werden, dass die Tätigkeit im ehemaligen Beruf mit schwerer körperlicher Belastung nicht mehr möglich sein werde. Hingegen seien Tätigkeiten ohne körperliche Belastung voraussichtlich bis zu 80 % möglich. Es erfolge der Behandlungsabschluss.

6.4     Im Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 38) wurde festgehalten, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung berichte der Versicherte über eine leichte Besserung der Beschwerden. Diese bestünden vor allem noch im Kniebereich. Zudem werde eine Unsicherheit beim Gehen beklagt. Auch das Tragen von schweren Gegenständen führe zu Beschwerden im Knie- und Rückenbereich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit werde aktuell in einem 50%igem Pensum ausgeführt. Bei der klinischen Untersuchung falle ein kleinschrittiger Gang auf. Der rechte Arm werde kaum mitgeschwungen. Bei der passiven Bewegung der oberen Extremitäten falle eine rechtsbetonte Steifigkeit mit deutlichem Zahnradphänomen auf. In Ruhe zeige sich ein diskreter Tremor vor altem rechts. Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus im M. pectoralis major rechts mit tastbarer Myogelose. Sichere Hinweise für eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette fänden sich nicht. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei leicht eingeschränkt. Die Befunde an den oberen Extremitäten liessen einen beginnenden Morbus Parkinson vermuten. Ein solcher treffe häufig mit Schulterbeschwerden erstmalig in Erscheinung. Hier wäre eine neurologische Abklärung indiziert. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Einschränkungen stehe etwas im Widerspruch zu der vollständig konsolidierten Beckenfraktur und der objektiv ausgezeichneten Funktion nach operativer Versorgung der Tibiakopffraktur und Refixation des hinteren Kreuzbandes und Innenmeniskusnaht. Es bestehe noch ein gewisses Rehabilitationsdefizit im Bereiche der Quadricepsmuskulatur. Hier empfehle sich eine konsequente selbständige Trainingstherapie. Von Seiten der Mittelgesichtsfraktur bestünden keine Einschränkungen mehr. Die unfallbedingte Zumutbarkeit könne wie folgt festgelegt werden: Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend, teils gehend, teils stehend, teils sitzend ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Besteigen von Leitern oder Treppen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Sollte in den nächsten Wochen eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz nicht erreicht werden, empfehle sich (nach erfolgter neurologischer Beurteilung bezüglich fraglichem Parkinson-Syndrom) eine EFL.

6.5     Im Bericht des B.___spitals vom 9. November 2015 (IV-Nr. 44.16) betreffend Sprechstunde Kniechirurgie wurde ausgeführt, der Röntgenbefund des rechten Knies sei im Vergleich zu den Voraufnahmen vom August 2014 unverändert. Keine zunehmend degenerativen Veränderungen. Beim Becken zeige sich eine unverändert einliegende symphysenüberbrückende Plattenosteosynthese. Keine Zeichen einer sekundären Dislokation. Heterotope Ossifikationen am Tuber ischiadicum, im Verlauf unverändert. Bekannte beginnende degenerative Veränderungen des Hüftgelenkes mit angedeuteter Impingement-Morphologie. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien sowohl auf ein muskuläres Defizit als auch die residuelle posteriore Instabilität des Kniegelenks zurückzuführen. Von Seiten der linken Schulter bestehe seit dem Unfallereignis Ende 2013 ebenfalls eine persistierende Schmerzsymptomatik, die bisher nicht dokumentiert worden sei.

6.6     Im Bericht des B.___spitals vom 8. Februar 2016 betreffend Sprechstunde für Bewegungsstörungen (IV-Nr. 44.2) wurde ein Hypokinetisch-rigides rechtsbetontes Parkinson-Syndrom, am ehesten idiopathisch, diagnostiziert. Seit Beginn der Sifrol-Therapie im Juli 2015 zeige sich subjektiv eine deutliche Abnahme des Ruhe- und Aktionstremors beider Hände. Das Ansprechen des Tremors auf die dopaminerge Therapie unterstütze die Diagnose eines idiopathischen Parkinsonsyndroms, wobei sich klinisch keine eindeutige Verbesserung zeige.

6.7     Im Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 14. November 2016 (IV-Nr. 48.9) führte Dr. med. G.___ aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung würden weiterhin Beschwerden von Seiten der linken Schulter, der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks beklagt. Schmerzmittel würden in Reserve bei Schmerzen eingenommen. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer unter Müdigkeit, welche er auf die Parkinson-Medikamente zurückführe. Seit dem Unfall sei bislang keine reguläre Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen worden. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich in etwa identische Befunde wie anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung, wobei die Parkinson-Symptome deutlich weniger ausgeprägt seien. Die muskuläre Asymmetrie im Bereich des M. pectoralis major links sei als Folge eines Sehnenabrisses der entsprechenden Sehne beurteilt worden. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe sich verbessert. Auch finde sich eine gute Beweglichkeit im rechten Kniegelenk mit guter ligamentärer Stabilität bei allerdings noch deutlich hypotropher Muskulatur am ganzen rechten Knie. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche Verbesserung der unfallbedingten Folgen zu erwarten. Entsprechend könne der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Die unfallbedingte Zumutbarkeit habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung kaum verändert. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend, teils gehend, teils stehend, teils sitzend ohne langandauernde Gehoder Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in kauernder oder kniender Position. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg beidhändig, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Besteigen von Leitern und Treppen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf das rechte Hüft-, respektive Kniegelenk sowie auf die linke Schulter. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit kraftvoller Anteversion, Adduktion und Innenrotation im Bereiche des linken Schultergelenks. Ebenfalls nicht zumutbar seien körperferne belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in stark vornüber geneigter Position. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei unfallbedingt nach stufenweiser Belastungssteigerung eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Das diagnostizierte Parkinson-Syndrom sei medikamentös behandelt. Am 6. November 2016 sei es offenbar zu einer vorübergehenden Sehstörung mit Doppelbildern gekommen. Das Ganze sei im Rahmen einer zerebralen Minderdurchblutung erklärt worden (entsprechende Unterlagen lägen zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vor).

6.8     Im Austrittsbericht des H.___spitals [...] vom 22. November 2016 (IV-Nr. 48.3) wurde eine transitorische ischämische Attacke (TIA) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe sich selbständig auf dem Notfall vorgestellt, mit passagerer Aphasie, verschwommenem Sehen und Diplopie seit 3 Stunden. Es zeige sich ein kardiopulmonal stabiler Patient mit Doppelbildern beim Blick nach links. Die Sprache sei noch etwas stockend gewesen, aber nicht verwaschen und ohne Wortfindungsstörungen. Computertomografisch hätten sich keine Hinweise auf eine zerebrale Blutung, Infarktdemarkation oder Stenosierung der hirnzuführenden Gefässe gefunden. Das im Verlauf durchgeführte MRI Schädel habe einzelne stattgehabte Mikroblutungen beidseits gezeigt, aber keine Hinweise auf eine frische lschämie oder intrakranielle Raumforderung. Im Labor hätten sich eine Dyslipidämie, leichte Leukozytose und Hypophosphatämie gezeigt. Im Verlauf sei die initiale Symptomatik vollständig regredient gewesen. In Zusammenschau der Befunde und in Rücksprache mit den Neurologen habe man die Symptomatik am ehesten im Rahmen einer stattgehabten TIA interpretiert.

6.9     Im Bericht des B.___spitals vom 2. Mai 2017 (IV-Nr. 64.4) betreffend Sprechstunde für Schulter und Ellbogen wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Oligosymptomatische AC-Gelenksarthrose sowie Tendinopathie der langen Bicepssehne bei SLAP V-Läsion links

·         subtotale Ruptur des Pectoralis major links nach Verkehrsunfall am 22. Dezember 2013

2.    St. n. TIA vor 6 Monaten

Der Beschwerdeführer berichte weiterhin über eine Beschwerdebesserung mit nurmehr Schmerzen bei forcierten Belastungssituationen sowie Wetterwechsel. Kein Ruhe- oder Nachtschmerz. Die Schmerzsituation sei subjektiv aktuell gut kompensiert, so dass der Beschwerdeführer auf weitere Therapiemassnahmen verzichte. Dementsprechend werde die Behandlung abgeschlossen.

6.10   Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 (IV-Nr. 61) fest, der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide unter chronischen Schmerzen, vor allem an der linken Schulter und am rechten Knie.

6.11   Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, stellte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 89) aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen:

1.    Posttraumatische Belastungsstörung seit schwerem Personenunfall F43.1 2013

2.    Rez. depressive Episoden, ggw. leicht F33.0

3.    Zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung

4.    V. a. somatoforme Schmerzstörung F45.8

Dr. med. J.___ erhebt folgende Befunde: «Bricht im Gespräch um das früh verlorene Kind emotional zusammen. Gänsehaut auf seinen Armen sichtbar, als er den Autounfall rekonstruiert. Gedächtnisbeeinträchtigung seit Unfall (anamnestisch). Ein- und Durchschlafstörung, bisher wurde keine Medikation diesbezüglich aufgegleist. Brustmuskelfunktion sichtbar beeinträchtigt. Leidet unter Flashbacks und Albträumen. Vermeidet seit dem Unfall sich ans Steuer zu setzen. Rasche Reizbarkeit und Wutausbrüche, welche vor dem Unfall nicht vorhanden waren. Dies wurde von der Ehefrau bestätigt. Depressive Stimmung die meiste Zeit des Tages. Verminderter Antrieb. Schuld- und Schamthematik aufgrund der jetzigen Arbeitsunfähigkeit, der körperlichen wie auch psychischen Einschränkungen. Hohe Leistungserwartung an sich selbst, übertriebene Gewissenhaftigkeit und Befolgung sozialer Konventionen, Neigung, Konflikte zu vermeiden. Angst vor sozialer Ablehnung. Der Unfall in Kombination mit der menschenverachtenden Behandlung im [...] Spital verursachte eine posttraumatische Belastungsreaktion beim Patienten. Die depressiven Symptome haben sich in Folge der beruflichen und alltäglichen Einschränkungen und im Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung manifestiert.» Aufgrund der PTBS und der depressiven Störung sei der Beschwerdeführer in der Leistungsfähigkeit zu 90 % vermindert. Er würde unter Zeitdruck dekompensieren, zudem müsse aufgrund der Konzentrationsbeeinträchtigung mit einer erhöhten Fehlerquote gerechnet werden.

6.12   Im polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-        St. n. vorderer Beckenringfraktur mit Dislokation des vorderen Pfeilers sowie lmpaktionsfraktur des ventralen Schenkelhalses rechts am 22. Dezember 2013, St. n. offener Reposition und Plattenosteosynthese des vorderen Beckenringes symphysenüberbrückend am 6. Januar 2014, Symphyse synostosiert mit persistierenden Tendomyosen in der Oberschenkelmuskulatur beidseits bei

·       Rx vom 1. November 2017: Unauffällige Implantatlage, Frakturen stabil, Ossifikationen im Oberschenkel proximal rechts

-        St. n. Partialruptur des Musculus pectoralis major und der Supraspinatussehne, VD SLAP-Läsion Schulter links am 22. Dezember 2013 mit persistierender Schmerzhaftigkeit in der Bicepsrinne und herabgesetzter Biceps-/ Pectoraliskraft links bei

·      ausgeprägter Haltungsinsuffizienz

·      Rx Schulter links vom 1. November 2017: AC-Arthrose, kein weiterer pathologischer Befund

·      Arthrographie vom 19. Mai 2016 (Radiologie 158): AC-Arthrose, Verdacht auf SCAP-Läsion, Teilrupturen der Supraspinatus- und Pectoralissehne

-        St. n. anterolateraler Tibiaplateaufraktur rechts, HKB-Ruptur rechts, Korbhenkelläsion Innenmeniskus am 22. Dezember 2013, St. n. Plattenosteosynthese sowie operativer Versorgung der Tibiaplateaufraktur, Naht des hinteren Kreuzbandes sowie des Innenmeniskus am 6. Januar 2014 mit persistierendem arthrotischem Reizzustand und Gelenkinstabilität bei

·      beidseitiger seitengleicher multidirektionaler Instabilität der Kniegelenke

·      Rx rechtes Knie vom 1. November 2017: geringe lateralseitige Degenerationszeichen

-        Thorakolumbales vertebrogenes Schmerzsyndrom bei

·      St. n. lmpressionsfraktur LWK1 (AO Typ 1) geringen Grades am 22. Dezember 2013

·      thorakolumbaler Skoliose mit Schulterund Beckengürtelasymmetrie

·      Rx vom 1. November 2017: Skoliose mit linkskonvexer thorakaler und rechtskonvexer lumbaler Seitausbiegung Cobb (20°) bei hohlrunder Rückenform, St. n. LWKI1-Fraktur mit ventraler Höhenverminderung um 1/7, Lordosewinkel 90°.

-        Cervikothorakovertebrogenes Schmerzsyndrom bei

·      Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance

·      Rx HWS vom 1. November 2017: Osteochondrose C5/6/7, Cervikothorakale Facettenarthrose

-        Hypokinetisch rigides Parkinsonsyndrom, ED 07/2015

-        Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)

-        Psychologische Faktoren bei Schmerzen im Rahmen der orthopädischen Diagnosen (ICD-10 F54)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-        St. n. Hirnstamm-TIA 11/2016

-        Adipositas, BMI 29,4 kg/m2

-        St. n. Thoroxtrauma mit beidseitigem Pleuraerguss anlässlich Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2013

-        St. n. Orbitabodentraktur links 22. Dezember 2013

-        Hyperopie mit Astigmatismus bds.

-        Presbyopie

-        Dry Eye

Gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei der Versicherte aufgrund der rein somatischen Verletzungen, welche er beim Unfall erlitten habe, als zu 100 % arbeitsunfähig für die angestammte Tätigkeit als Schweisser zu beurteilen. Dies gelte ab Unfalldatum. In adaptierten Tätigkeiten, das heisse in Tätigkeiten in körperlicher leichter bis intermittierend mittelschwerer Natur, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg, ohne repetitive schwere Überkopfarbeiten, ohne repetitive Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen und ohne hohe Anforderungen für Feinarbeiten sei der Versicherte aus somatischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Zudem sei es sinnvoll, wenn der Arbeitgeber über die bestehenden Einschränkungen informiert sei, das heisse der Versicherte sollte in einem verständnisvollen wohlwollenden Umfeld, welches die Leistungsanforderung achtsam und schonend kommunizieren könne, eingesetzt werden. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zurzeit. Bezüglich Zeitpunkt gebe man diese Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit ab Gutachtensdatum an. Bezüglich retrospektiver Beurteilung sei Folgendes zu sagen: Ein Jahr nach dem Unfall sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen gelte ab Gutachtensdatum.

6.13   Im Bericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 99) wurde ausgeführt, in einer telefonisch durchgeführten Fremdanamnese berichte eine der Töchter (Frau K.___), dass es in den letzten 2 - 3 Jahren zu einer schleichend progredienten Vergesslichkeit gekommen sei. Insbesondere die Erinnerung an Termine und Gesprächsinhalte falle ihrem Vater zunehmend schwer. Die Selbständigkeit habe im Vergleich zu früher sehr abgenommen, die Familie müsse ihn bei der Einhaltung von Terminen und bei administrativen Tätigkeiten unterstützen. Im Alltag fehle es ihm an Struktur. Er müsse zu Aktivitäten aufgefordert und motiviert werden. Stimmungsmässig sei er unausgeglichener als früher und oft gereizt. Beim Erzählen falle es ihrem Vater schwer, beim Thema zu bleiben und er müsse vermehrt nach Wörtern suchen. Inhaltlich wiederhole er sich öfter. Auch falle eine allgemeine Verlangsamung im Vergleich zu früher auf. Unter «Befunde und Beobachtungen» wurde ausgeführt, die Aufmerksamkeitsaktivierung (Alertness) sei mittelschwer bis schwer reduziert; selektive Aufmerksamkeit leicht beeinträchtigt; geteilte Aufmerksamkeit leicht bis mittelschwer beeinträchtigt; kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit schwer beeinträchtigt; nach ca. 2.75 Stunden Untersuchungszeit Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit und erhöhte Ermüdbarkeit. Lernen und Gedächtnis: Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis: Die verbal-akustische Merkspanne sei leicht bis mittelschwer reduziert. Die non-verbale, visuelle Merkspanne sei normgerecht. Leichte Schwierigkeiten, mehrere Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und damit zu manipulieren. Anterograde (episodische) Lern- und Gedächtnisleistungen: Für verbal-akustisch dargebotene Informationen leicht beeinträchtigte Lern- und Abrufleistung sowie schwer beeinträchtigte Wiedererkennungsleistung. Der figurative Abruf einer komplexen geometrischen Figur sei leicht beeinträchtigt. Sprechen / Sprache / Kommunikation: In der Spontansprache laut Dolmetscherin weitschweifiges, teils stockendes Erzählen mit vereinzelten Wortfindungsstörungen. Testpsychologisch im Benennen von Bildern leichte Auffälligkeit. Exekutivfunktionen: Antrieb: Vom klinischen Eindruck leichte Probleme, Handlungen zu initiieren; Ideenproduktion (divergentes Denken) sprachlich (Word Fluency) mittelschwer beeinträchtigt, nicht-sprachlich (Design-Fluency) altersentsprechend. Impulskontrolle: Auffällig, schwer verlangsamt mit erhöhter Anzahl Fehler (Stroop-Test). Umstellfähigkeit: Schwer beeinträchtigt. Schlussfolgernd-deduktives Denken: leicht bis mittelschwer beeinträchtigt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden beim Beschwerdeführer insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu schwer reichende) formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen. Diese Befunde stimmten mit den subjektiven und fremdanamnestischen Angaben weitgehend überein. Ätiologisch seien diese neurokognitiven Beeinträchtigungen nicht eindeutig zuordenbar. Bei fremdanamnestisch berichteter Progredienz der Defizite könne eine neurodegenerative Erkrankung nicht ausgeschlossen werden.

6.14   Im Bericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom 9. April 2018 (IV-Nr. 103, S.2) wurden unter anderem eine Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen – multilokulär, insbesondere der Schulter links, v.a. myofasziale Komponenten – sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung infolge schwerem Personenunfall 2013 in [...] mit rez. depressiver Störung diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer liege eine komplexe, mehrdimensionale Schmerzproblematik vor mit massgeblichen somatischen und psychischen Anteilen. Additiv zum primären somatischen Kernschmerz gebe es Hinweise für eine chronische Schmerzerkrankung unter dem Mechanismus der somatosensorischen Reizamplifizierung (Schmerzschwellensenkung, Hyperalgesie). Es fänden sich in der Anamnese auch Hinweise für massgebliche degenerative Veränderungen sowie therapierbare myofasziale Anteile. Weiterhin müsse als schmerzunterhaltender Faktor die posttraumatische Belastungsstörung und die rez. Depressivität bewertet werden. Für den Beschwerdeführer sei dieser psychische Anteil aktuell selbst noch nicht ganz integrierbar. Ebenfalls Anteil an einer chronischen Entwicklung möge das neurologischerseits diagnostizierte, am ehesten idiopathische Parkinsonsyndrom sein, welches infolge der muskulären Rigidität Fehlhaltungen begünstige und damit die myofasziale Komponente unterstütze.

6.15   In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (IV-Nr. 101) gingen die C.___-Gutachter unter anderem auf die Kritik des Beschwerdeführers ein, wonach der im C.___-Gutachten attestierte Zeitpunkt des Beginnes der adaptierten Arbeitsfähigkeit (ein Jahr nach Unfallereignis) nicht nachvollziehbar sei. Dazu hielten die Gutachter fest, am 9. Oktober 2014 sei der Suva-Kreisarzt nach erfolgter Untersuchung des Versicherten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen. Am 15. Januar 2015 sei anlässlich der Sprechstunde an der Hüftchirurgie, B.___spital [...], von einem zufriedenstellenden Verlauf ein Jahr nach Unfall gesprochen worden und eine adaptierte Tätigkeit sei «voraussichtlich bis zu 80 %» für zumutbar erachtet worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der in diesem Bericht angegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine prognostische Einschätzung und nicht um eine attestierte Arbeitsfähigkeit. Tatsache sei aber, dass der Arzt der Hüftchirurgie nach erfolgter Untersuchung des Versicherten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, eine konkrete Datumangabe, ab wann er dies für möglich gehalten habe, fehle allerdings im Bericht. Zusammenfassend fänden sich also unterschiedliche zeitliche Angaben. Im Oktober 2014 sei der Kreisarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen, dem Versicherten seien aber erst ab 1. Oktober 2015 die Taggeldleistungen eingestellt worden, entsprechend der erwarteten 75%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Einschätzung der Hüftchirurgie vom Januar 2015 mit der erwarteten 80%igen Arbeitsfähigkeit stehe hier nicht im Widerspruch. Stütze man sich nun auf den Entscheid der Suva ab, so könne man auch den Beginn einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2015 datieren. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgetretenen Schulterproblematik seien anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung von November 2016 für adaptierte Tätigkeiten keine neuen medizinischen Aspekte erwähnt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Einwand, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht schon seit 2015 festgestellt werde, obwohl die begründende Diagnose seit mindestens 2015 bestehe, gerechtfertigt. Entsprechend datiere man die rein psychiatrisch begründete Einschränkung von 50 % auf Februar 2015.

6.16   Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 107) aus, die zwischenzeitlich neu vorgelegten Sprechstunden-Berichte der Neurologie am B.___spital würden keine neuen medizinischen Sachverhalte nennen. Sofern hierin vom polydisziplinären Gutachten abweichende Diagnosen genannt würden (z. B. anhaltende somatoforme Schmerzstörung), seien diese entweder als fachfremd vom Zuweiser (Psychiater Dr. med. J.___) übernommen oder als andere Einschätzung desselben Sachverhaltes anzusehen. Bis zum Datum der polydisziplinären Begutachtung erscheine der komplexe medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, um auf die Einschätzungen der Gutachter abstellen zu können.

6.17   Im Austrittsbericht des B.___spitals, Universitätsklinik für Neurologie, vom 12. Oktober 2018 (IV-Nr. 114) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, multilokulär, insbesondere der Schulter links, V. a. myofasziale Komponente, St. n. mehreren Frakturen bei schwerem Autounfall 2013

2.     Mittelschwere neurokognitive Störung, Ätiologie a. e. multifaktoriell: St. n. Unfall mit Kopfanprall / posttraumatische Belastungsstörung / Parkinson-Syndrom / St. n TIA / Schmerzstörung / depressive Störung. Differenzialdiagnose: Demenzielle Entwicklung; neurokognitive Testung vom 28. Februar 2018, B.___spital [...] (Neurologie): insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu schwer reichende formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen

3.     Posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem Personenunfall 2013

4.     Parkinsonsyndrom, Erstdiagnose: 2016, Ätiologie a. e. idiopathisch

5.     St. n. transitorisch-ischämischer Attacke 6. November 2016

6.     Subklinische Hypothyreose

7.     Hyperlipidämie

Die neurokognitive Testung vom 28. Februar 2018, B.___spital [...] (Neurologie), habe insgesamt leichte bis mittelschwere (vereinzelt auch bis zu schwer reichende) formale Minderleistungen in Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen ergeben. Der Beschwerdeführer sei bei bestehendem Schmerzsyndrom und posttraumatischer Belastungsstörung zur stationären Behandlung zugewiesen worden. Aufgrund der auf der Station auffallenden kognitiven Defizite sowie der Empfehlung der Neuropsychologen/Neurologen im Bericht vom 28. Februar 2018 habe man zur weiteren Abklärung ein MR des Schädels durchgeführt. Hierbei falle eine unveränderte, leichte mikroangiopathische Leukenzephalopathie Fazekas 1 auf. Weiter habe eine unspezifische Mikroblutung sowie das Fehlen des Nigrosome-1 (vereinbar mit Parkinsonsyndrom) dargestellt werden können. Hinweise auf eine diffuse axonale Schädigung bei St n. Verkehrsunfall 2013 ergäben sich keine. Insbesondere zu Beginn des Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer durch seine deutlich eingeschränkte örtliche und zeitliche Orientierung aufgefallen. Er habe sich auf der Station nur eingeschränkt zurecht gefunden, habe teilweise sein Zimmer nicht mehr gefunden und habe die Wege zu den Therapien nicht alleine bewältigen können. So sei er auf enge Begleitung durch das Pflegepersonal angewiesen gewesen, um den Stationsalltag und das Therapieprogramm bewältigen zu können. Informationen hätten ihm mehrmalig erklärt werden können, damit er sie verstanden habe. Ebenso seien Merkfähigkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten aufgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Telefon zu bedienen, um Angehörige anzurufen. Im Rahmen eines Familiengesprächs zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter hätten zusätzliche fremdanamnestische Informationen erhoben werden können. Diese berichteten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gut denken könne, sehr vergesslich geworden sei, Sachverhalte mehrmals erzähle, teilweise sehr anhänglich sei, nachts mit Ängsten aus dem Schlaf aufschrecke, schlecht durchschlafen könne und auch Wutausbrüche habe. Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer im gut strukturierten stationären Alltag besser zurechtgefunden. Er habe sich gut in die Patientengruppe integriert und habe Gruppenmitglieder gefunden, welche ihn z.B. im Finden von Therapieorten unterstützt hätten. Im Rahmen des stationären Therapieprogramms sei ihm eine dosierte Wiederaufnahme des körperlichen Trainings gelungen. Er habe sich in den Therapien hochmotiviert und engagiert gezeigt. Die bei Eintritt stark vorhandene Nervosität und Unruhe habe im Verlauf abgenommen und er habe seine Fähigkeiten verbessert, sich zu entspannen und zur Ruhe zu kommen. Ebenfalls sei es zu einer leichten, aber relevanten Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Einmalig sei es vorgekommen, dass er einen Tag lang keine Schmerzen in seinem Bein verspürt habe, was seit Jahren nicht mehr vorgekommen sei. Schmerzen im Bereich des Achillessehnenansatzes habe er mithilfe von Dehnungsübungen deutlich reduzieren können. Der Beschwerdeführer sei in der gerontopsychiatrischen Tagesklinik in […] angemeldet worden. Es werde dringlichst eine weitere Abklärung der kognitiven Defizite empfohlen.

6.18   In der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 5. Dezember 2018, wurde ausgeführt, der im Rahmen des Einwandes gegen den IV-Vorbescheid nun vorliegende Austrittsbericht der Neurologie, B.___spital, enthalte auf seinem Kerngebiet (Neurologie) keine wirklich neuen med. Fakten gegenüber den umfassenden Abklärungen des Versicherten in der polydisziplinären Begutachtung des C.___ vom 12/2017. Die von der Einschätzung der Gutachter allerdings teilweise weit abweichende Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behandler stütze sich insbesondere auf dramatisch wirkende neuropsychologische/-kognitive Beurteilungen der eindrücklich beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten, die zudem noch durch die fremdanamnestischen Angaben der Angehörigen des Versicherten scheinbar gestützt würden. Ein (gegenüber den Abklärungen der polydisziplinären Begutachtung) neuer medizinischer Sachverhalt erscheine dennoch bei dem Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel ausgewiesen. Die Behandler gäben keine dringend gebotene plausible somatische Begründung resp. Erklärung der dramatisch geschilderten, eindeutig organisch getönten Symptome und Probleme des Versicherten (bspw. durch eine naheliegende objektivierende neuropsychologische Kontrolluntersuchung zur hauseigenen Abklärung vom Februar 2018). Auch schienen dem Austrittsbericht zufolge die dramatisch auffällig geschilderten Defizite des Versicherten im weiteren Verlauf keine zentrale Rolle mehr gespielt zu haben. So gäben die Behandler im Verlauf nicht (wie zu erwarten wäre) im Stationsalltag auffällige anhaltende Verunsicherung, Hilflosigkeit, Orientierungs- oder Gedächtnisdefizite und nicht einmal eingeschränkte kognitive Ressourcen des Versicherten an. Seine Verhaltensweisen würden dagegen als einsichtig, dankbar und beziehungsfähig bezeichnet, das Bild eines mit seinen Problemen, wie auch insbesondere anderen Personen angemessen umgehenden Versicherten hervorgehoben. Schliesslich werde von den Behandlern zur Weiterbehandlung sogar eine tagesklinische psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung empfohlen, die ja bekanntlich eine recht hohe kognitive und affektive Alltags- und Selbstkompetenz erfordere und deshalb für Personen mit erheblichen neurokognitiven Einschränkungen nicht empfehlenswert wäre. Wie sich diese Empfehlung und die Einschätzungen mit den anfänglich behaupteten neurokognitiven und neuropsychologischen Defiziten in Einklang bringen liessen, werde von den Behandlern nicht näher erläutert. Jedoch stellten diese Beschreibungen des Verhaltens des Versicherten aus Sicht des RAD einen nicht unerheblichen Kontrast, sogar Widerspruch zu den (der Beschreibung nach) eindeutig organisch getönten Ausfällen des Versicherten dar (örtlich und zeitlich desorientiert, Merkfähigkeits- und Orientierungsstörungen). Sie schienen eindrücklich die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung im Rahmen der Begutachtung zu bestätigen, die, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Untersuchung, keinerlei neuropsychologisch objektivierbare Befunde habe nachweisen können. Andererseits widersprächen sie eindeutig den insbesondere subjektiven Einschätzungen einer stetigen neurokognitiven und -psychologischen Verschlechterung des Versicherten und schienen auch mit den Resultaten der neuropsychologischen Abklärungen vom Februar 2018 im B.___spital nicht ohne weiteres vereinbar. Aus Sicht des RAD sei daher festzuhalten, dass ein klarer Nachweis einer Verschlechterung der neuropsychologischen und neurokognitiven Funktionen des Versicherten, aber auch anderer, somatisch neurologischer oder gar psychiatrischer Befunde bei dem Versicherte seit der Begutachtung damit nicht als überwiegend wahrscheinlich erbracht angesehen werden könne. Hierzu sei bspw. auch auf die (lt. Neurologie) unveränderten Verhältnissen in der Bildgebung (Schädel-MRI) verwiesen. Ob es tatsächlich innerhalb des sehr kurzen Zeitraums seit dem Zeitpunkt der umfassenden Begutachtung zu der behaupteten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei, erscheine weiterhin zumindest eher fraglich und unsicher. Somit sei weiterhin auf die fundierten Abklärungsergebnisse und die dadurch begründeten Annahmen zum med. Sachverhalt und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gemäss Gutachten C.___ abzustellen.

7.       Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 20. Dezember 2017 (IV-Nr. 91) abstellt, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 19 - 23, 25 - 30, 36 - 37, 39 - 40, 42 - 46, 49 - 54 des Gutachtens) und die Vorakten studiert haben (S. 4 - 18 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1     Im internistischen Teilgutachten wird dargelegt, im Rahmen des schweren Verkehrsunfalles von 2013 habe der Versicherte unter anderem ein Thoraxtrauma mit damals beidseitigem Pleuraerguss erlitten, die Situation sei heute unauffällig, kardiopulmonal bestehe ein unauffälliger Befund, keine Beschwerden von Seiten der stattgehabten Thoraxkontusion. Die Adipositas sei leicht bis mässig. Demnach erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter festhält, aus rein internistischer Sicht lasse sich keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeben.

7.2     Im orthopädischen Teilgutachten setzt sich der Gutachter eingehend und wohlbegründet mit den verschiedenen vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und den geklagten Beschwerden auseinander: Bei der klinischen Untersuchung ergebe sich eine reizlose Situation im vorderen Beckenring nach Plattenosteosynthese der Symphyse bei geringer Kompressions- und Palpationsschmerzäusserung. Im hinteren Beckenbereich zeigten sich die Iliosakralgelenke als druckindolent. Es werde eine Schmerzhaftigkeit an den Ursprüngen und Ansätzen der ischiocruralen Muskulatur rechts > links und in deren Verlauf eher leichten Grades geäussert. Die Dehnungstests der ischiocruralen Muskulatur fielen positiv aus, rechts deutlich, links angedeutet. Der Langsitz könne problemlos durchgeführt werden. Der Finger-Boden-Abstand betrage 10 cm. Die Ober- und Unterschenkelmuskulatur sei rechtsseitig im Seitenvergleich um etwa 1 cm verschmächtigt. Die Röntgenaufnahme des Beckens a.p. ergebe einen knöchernen Durchbau bei unauffälliger Implantatlage. Es zeige sich eine Ossifikation projiziert medialseitig des Trochanter minor. Die rechte Hüfte weise am Hüftkopf zirkuläre Randwulstbildungen auf. Die Iliosakralgelenke seien radiologisch unauffällig. Die Symptomatik in der ischiocruralen Muskulatur rechts könne als Ausdruck einer Ossifikation in einem traumatischen Einblutungsbereich rechts interpretiert werden. Dies könne die Myosen in der Oberschenkelmuskulatur rechts erklären. Eine Symptomatik auf der linken Seite sei jedoch nicht in dieser Intensität nachvollziehbar. Zwar zeigten sich Osteophyten zirkulär am Hüftkopf rechts. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei jedoch regelrecht, auch sei der Gelenkspalt von normaler Höhe. Allerdings bestünden an beiden Hüftgelenken die Zeichen einer leichten Coxa profunda. Eine wesentliche klinische Relevanz sei hieraus jedoch aktuell nicht abzuleiten. Die Funktionsstörung durch diese Problematik wirke nach objektiven Kriterien eher gering. Bemerkenswert sei eine Beinlängendifferenz, welche im Zusammenhang mit der Skoliose zu sehen sei. Diese betrage 1.5 cm zu Ungunsten rechts. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein Beckentiefstand links von 2 - 3 cm ergeben. Auch der Beckenstand in der Röntgenaufnahme des Beckens a.p. stelle sich links um 2.5 cm tiefer dar. Als weitere unfallbezogene Symptomatik würden Beschwerden an der linken Schulter geäussert. Diese würden in den anfänglichen Unfallberichten nicht erwähnt. Entsprechend späterer Berichte und der Anamnese seien diese jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, zumindest teilweise. Bei der Anamneseerhebung werde die Schmerzhaftigkeit beidseits ventral auf die Bicepsrinne beziehungsweise den vorderen Gelenkspalt projiziert, links deutlicher als rechts. Bei der Untersuchung ergebe sich eine schmerzhafte Abduktionseinschränkung ab etwa 150° links. Bei der Funktionsprüfung ergebe sich eine unauffällige Abduktionskraft in der linken Schulter, jedoch eine eingeschränkte Kraft der Innenrotation und des Biceps links. Die aktuelle Röntgenaufnahme der linken Schulter vom 1. November 2017 ergebe keine Auffälligkeit, allenfalls die Zeichen einer AC-Arthrose, welche jedoch klinisch inapparent sei. Die Arthrographie vom 19. Mai 2016 habe eine Teilruptur der Supraspinatussehne und der Pectoralissehne bei Verdacht auf SLAP-Läsion ergeben. Die Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter sei als rein haltungsbedingt zu werten mit entsprechendem Reizzustand in der Bizepsrinne. Es liege somit ein schmerzhaftes Syndrom der linken Schulter vor bei Läsion und Funktionsbeeinträchtigung der Biceps- und Pectoraliskraft links. Der Bicepsumfang an den Oberarmen sei allerdings nicht seitendifferent. Sodann seien Schmerzen bei Belastung und Bewegung am thorakolumbalen Übergang genannt worden. Der Versicherte habe sich hier im Rahmen des Unfalles vom 22. Dezember 2013 eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 zugezogen. Bei der Untersuchung habe sich eine ausgeprägte thorakolumbale Skoliose und Bewegungs- und Druckschmerzhaftigkeit am thorakolumbalen Übergang gezeigt. Die Skoliose habe sich radiologisch mit einem Winkel nach Cobb im Lumbalbereich von 20° dargestellt. Die Wirbelverformung LWK1 habe die Wirbelsäulenachsabweichung frakturbedingt nicht ersichtlich verstärkt. Die Frakturheilung sei als abgeschlossen zu betrachten. Es handle sich um einen Irrritationszustand am thorakolumbalen Übergang bei hochgradiger thorakolumbaler Skoliose und – in geringem Masse – St. n. LWK-Fraktur. Begünstigend hierfür sei die muskuläre Insuffizienz. Von einer folgenlosen Ausheilung der Rippenfrakturen könne ausgegangen werden. Die diffusen Beschwerden sternocostal und am Rippenbogen würden kausal der Skoliose mit Rumpfasymmetrien zugeschrieben. Als weiterer Problemkreis würden Schmerzen seitens des rechten Kniegelenkes genannt. Hier sei bereits im jungen Erwachsenenalter eine Meniskektomie durchgeführt worden. Beim Unfall vom 21. Dezember 2013 sei es offensichtlich zu einer komplexen Verletzung des rechten Kniegelenkes mit anterolateraler Tibiaplateaufraktur rechts, HKB-Ruptur rechts und Korbhenkelläsion des Innenmeniskus gekommen. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien Schmerzen beim Treppabgehen und eine Schwäche beim Treppaufgehen am rechten Kniegelenk genannt worden. Bei der Untersuchung zeigte sich im Seitenvergleich eine leichte Umfangminderung der Beine von rechts gegenüber links, den Ober- und Unterschenkel mit einer Differenz von 1 cm betreffend. Es liessen sich Reizzustände im Sinne von Kapselverdickungen am rechten Kniegelenk erkennen. Die Beweglichkeit sei als gut einzustufen bei lediglich endgradiger schmerzhafter Beugefähigkeit rechts. Es zeige sich jedoch an beiden Kniegelenken eine multidirektionale, seitengleich ausgeprägte ligamentäre Insuffizienz. Die Röntgenaufnahme des rechten Kniegelenkes habe einen Status nach operativer Versorgung ergeben, jedoch mit aktuell nur geringgradigen lateralseitigen Gonarthrosezeichen. Es liege somit ein persistierender posttraumatischer Reizzustand des rechten Kniegelenkes vor, bei initialer Gonarthrose rechts, bei konstitutioneller ligamentärer multidirektionaler Insuffizienz beider Kniegelenke. Entsprechend des klinischen Eindrucks sei mit einer künftigen progredienten Gonarthroseentwicklung rechts zu rechnen bei wahrscheinlich vorliegendem posttraumatischem Knorpelschaden in Kombination mit einer konstitutionellen Laxität des Gelenkes. Geklagt werde zudem über Schmerzen in der Nacken-Thorax-Region sowie des linksseitigen Schädels. Bei der klinischen Untersuchung ergebe sich eine hochgradige Haltungsinsuffizienz bei ausgeprägter hohlrunder Rückenform, speziell im cervikothorakalen Bereich. Als schmerzhaft würden sehr umschrieben die Vertebrae prominentes sowie die cervikothorakalen Facetten genannt. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite ergäben sich nicht. Die Röntgenaufnahmen der HWS (1. November 2017) zeigten vor allem Osteochondrosen der unteren Segmente und cervikothorakale Facettenarthrosen. Es handle sich hier um die typische Konstellation einer Haltungsinsuffizienz bei hohlrunder Rückenform mit den entsprechenden Reizzuständen an den Facetten, den Sehnenansätzen und Verspannungen in der Muskulatur. Die Symptomatik sei als unfallunabhängig einzuordnen. Insgesamt bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten. Nicht durchgeführt werden könnten längeres Gehen und Stehen, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten mit häufigem Bücken, anhaltenden stereotypen Körperhaltungen, Tätigkeiten mit stärkeren Belastungen des linken Armes (adominant) sowie über Schulterhöhe. Adaptierte, dem Körperleiden angepasste Tätigkeiten wären aber weitgehend möglich.

7.3     Im neurologischen Teilgutachten wird ausgeführt, aus neurologischer Sicht finde sich unfallunabhängig ein hypokinetisch-rigides Parkinson Syndrom, das mit Sifrol 0.75 mg abends und Azilect 1 mg morgens recht gut eingestellt sei. Es persistiere zurzeit ein leichter rechtsbetonter Rigor sowie eine Bradykinese vor allem des rechten Armes ohne Ruhetremor. Im Weiteten habe der Versicherte 2016 einen transitorischen Hirnstamminsult mit Dysarthrie und Augenmotilitätsstörung erlitten. Auch diesbezüglich fänden sich keine neurologischen Defizite. Dagegen bestünden aus neurologischer Sicht beeinträchtigende chronische Cervikalgien mit Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Arm-Bereich und in den Hinterkopf, die als mittelschwer zu erachten seien. Eine Radikulopathie könne aber nicht festgestellt werden. Das hypokinetisch-rigide Parkinson-Syndrom sei zurzeit als leicht zu beurteilen. Der Versicherte sei durch eine Bradykinese bei der Arbeit eingeschränkt. Nicht mehr zumutbar seien körperlich schwere Tätigkeiten mit Tragen von Gewichten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltungen. Ebenso Tätigkeiten, die eine Feinarbeit beinhalten würden.

7.4     Im ophthalmologischen Teilgutachten wird dargelegt, der Explorand benötige, um eine volle Sehschärfe zu erreichen, eine Brille für die Ferne und entsprechend der Presbyopie auch für die Nähe. Die kleinen flauen Narben in der Hornhaut seien optisch bedeutungslos und hingen mit seiner Tätigkeit als Schweisser in früheren Jahren zusammen, als er sich Hornhautfremdkörper zugezogen habe. Das trockene Auge sei im Zusammenhang mit dem Alter zu sehen. Der Explorand sei vom Optischen her nicht behindert, insbesondere lägen keine Lähmungserscheinungen im Zusammenhang mit der Orbitabodenfraktur links vor.

7.5     Im Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens wurden mit dem Beschwerdeführer umfangreiche Testverfahren durchgeführt. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang aus, im Hamburg-Wechsler-Intelligenztest zeige der Explorand im Bereich der Merkfähigkeit für Zahlen (Zahlen nachsprechen) eine durchschnittliche Leistung. Im Untertest zur Prüfung der visuo-spatialen Konstruktion (Mosaik-Test) sei die Leistung knapp unterdurchschnittlich. Im Verfahren zur Prüfung des Arbeitstempos und der visuell-motorischen Koordination (Zahlen-Symbol-Test) sei das Ergebnis anfänglich sehr deutlich unterdurchschnittlich. Werde dem Exploranden gesagt, dass dieses Resultat sehr deutlich unterdurchschnittlich sei und ein solcher Wert ungewöhnlich, so gelinge dem Exploranden ein durchschnittliches Arbeitsresultat im zweiten Durchgang. Die visuell-motorische Koordination und das Arbeitstempo müssten somit als durchschnittlich angenommen werden. Die auditive Merkspanne für Zahlen (Zahlen nachsprechen vorwärts = 5 bei 0 Fehlern) sei durchschnittlich. Das Arbeitsgedächtnis für Zahlen (Zahlen nachsprechen rückwärts) sei anfänglich unterdurchschnittlich (Zahlen nachsprechen rückwärts 3). Werde dem Exploranden nahegelegt, die Zahlenreihe zuerst laut vorwärts zu nennen, so gelinge ihm ein durchschnittliches Resultat (Zahlen nachsprechen rückwärts = 4). Über alle drei durchgeführten Untertests lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Exploranden im Bereich der Intelligenz berechnen. Sodann löse der Explorand 7/10 Aufgaben zu den Grundrechenoperationen im 100er Raum. Werde der Explorand darauf hingewiesen, dass er bei zwei Aufgaben die Rechenoperationszeichen falsch interpretiert habe, so könne er sofort die richtige Lösung aufschreiben. Somit müsse bei 9 richtigen Aufgaben von einer erhaltenen Rechenfähigkeit des Exploranden ausgegangen werden. Des Weiteren vermöge der Explorand einen Bewegungsablauf über fünf Würfel zweimal nachzuvollziehen. Die nonverbale Merkspanne für Bewegungsabläufe sei unauffällig. Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test arbeite der Explorand aufgrund einer sehr langsamen Arbeitsweise sehr deutlich unterdurchschnittlich (Gesamtprozentrang 6.7). Eine Wortfindungsstörung in albanischer Sprache lasse sich nicht eruieren (Boston-Naming-Test 15/15). Die grundlegende kognitive Orientierung sei anfänglich ungenügend (Mini-Mental-Status (MMS) 24/28). Werde bei Fehlangaben nachgefragt oder offensichtlichen Fehlern (der Explorand sei anfänglich nicht in der Lage seinen Vornamen richtig zu buchstabieren) zeige der Explorand ein durchschnittliches Resultat (Mini-Mental-Status (MMS) 29/28). Die Erinnerungsleistung für Worte im unmittelbaren Abruf sei knapp ungenügend (Wortliste Gedächtnis erster bis dritter Durchgang 16/17). Der zeitverzögerte Abruf für Worte sei durchschnittlich (Wortliste Abrufen Richtige 7/5). Eine lntrusionsneigung finde sich nicht (Wortliste Abrufen Intrusionen 0). Die konstruktive Praxis sei erhalten (Konstruktive Praxis 11/10). Der Abruf von figuralem Material sei durchschnittlich (Konstruktive Praxis 11/8). Somit fänden sich in diesem Verfahren lediglich leichte Leistungseinbussen beim selbstaktiven unmittelbaren Abruf von Worten. Da der zeitverzögerte Abruf jedoch im Normbereich liege, dürfte diese Minderleistung auf eine mangelnde Motivation zurückzuführen sein. Beim LGT 3 würden 10 Gegenstände erinnert (Prozentrang 58). Die Erinnerungsleistung für Gegenstände sei durchschnittlich. Die Testinstruktion werde vom Dolmetscher in albanischer Sprache vorgegeben. Das Instruktionsverständnis sei vollständig gegeben. Ein Text in albanischer Sprache werde lediglich ungenügend erinnert (fünf Textelemente erinnert). Der zeitverzögerte Abruf nach 45 Minuten sei wiederum unterdurchschnittlich (fünf Textelemente erinnert). Word fluency semantisch (Albanisch): In einer Minute würden in der albanischen Sprache zehn Begriffe gebildet. Es fänden sich keine Perseveration oder Regelbrüche im Testprotokoll. Die Wortfluenz nach semantischer Vorgabe sei mengenmässig deutlich reduziert. Screening-Verfahren zur Validität: Es würden 11/15 Symbole erinnert. Werde dem Exploranden gesagt, dass es weitere Symbole gegeben habe, so würden zwei weitere Symbole erinnert. Die Erinnerungsleistung für Symbole sei durchschnittlich. Somit fänden sich in diesem Verfahren keine Hinweise auf eine bewusste Verdeutlichungstendenz beim Exploranden. Diktat und Handschriftprobe: Ein mittelschwerer Satz werde in der albanischen Sprache richtig geschrieben. Das Schriftbild sei eine Keilschrift. Verhaltensbeobachtung: Der Explorand sei anfänglich zeitlich und kalendarisch nicht orientiert. Werde der Explorand jedoch nach Fehlangaben darauf hingewiesen, so sei er in der Lage den richtigen Tag des Monats und den richtigen Wochentag zu nennen. Ebenso gebe er anfänglich örtlich eine Fehlangabe an (erster Stock). Werde er auf diese hingewiesen, so sei er in der Lage die richtige Angabe in Bezug auf das Stockwerk zu machen (nein, es sei der zweite Stock gewesen). Die Spontanmotorik zeige ein deutliches Zittern. Die Graphomotorik sei untersteuert. Die Spontansprache sei in Albanisch unauffällig, habe der Dolmetscher gesagt. Auf Deutsch könne sich der Explorand nach anfänglichen Schwierigkeiten gut verständigen. Das Denken sei in albanischer Sprache formal und inhaltlich geordnet. Die Emotionalität und die Affekte seien in der Untersuchungssituation stabil. Das Sozialverhalten sei adäquat. Der Antrieb sei über die ganze Testdauer erhalten. Die Motivation zur Testdurchführung sei phasenweise nicht gegeben. Im Untertest zur Prüfung der visuell-motorischen Koordination (Zahlen-Symbol-Test) zeige der Explorand anfänglich ein unterdurchschnittliches Resultat. Werde er auf dieses hingewiesen und das Verfahren wiederholt, so sei das Resultat durchschnittlich. Das Lesen sei mit einer Brille (+3.0) auch in Deutsch gut möglich. Die Testinstruktionen würden über das Gehör verstanden. Der Explorand sei eindeutig rechtshändig orientiert. Auf Befragen hin gebe er für Nackenschmerzen die Werte von 8 auf einer 10er Schmerzskala (10 maximale Schmerzen) an. Am Ende der neuropsychologischen Untersuchung nenne er die gleichen Werte für die gleichen Schmerzen. Zusätzlich gebe er nach einer Stunde Schmerzen im Oberschenkel an. Für diese nenne er am Ende der neuropsychologischen Untersuchung die Werte von 9 auf der 10er Skala.

Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen des Gutachters vermögen auch seine Schlussfolgerungen zu überzeugen: Ein Validitätsverfahren zeige zwar keine Hinweise auf eine bewusste Verdeutlichungstendenz beim Exploranden. Dennoch sei die Validität des heutigen neuropsychologischen Testprofils nicht gegeben. Der Explorand sei in verschiedenen Bereichen fähig nach anfänglichen Minderleistungen ein durchschnittliches Resultat zu liefern, wenn er auf die Minderleistungen hingewiesen werde. Die Intelligenz könne als durchschnittlich angenommen werden. Ebenso könne von einer erhaltenen Rechenfähigkeit in den Grundrechenoperationen ausgegangen werden. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Worte, figurales Material, Gegenstände, Testinstruktionen und Symbole erhalten. Die Merkfähigkeit für Texte sei unterdurchschnittlich, das Instruktionsverständnis für Testanweisungen sei jedoch immer gegeben. Die Leistung im Bereich der selektiven Aufmerksamkeit sei sehr deutlich unterdurchschnittlich. Ebenfalls sehr deutlich unterdurchschnittlich sei das Resultat auf dem Gebiet der verbalen Fluenz in albanischer Sprache. Eine Aussage betreffend allfälligen neuropsychologischen Defiziten könne leider nicht gemacht werden, da keine validen neuropsychologischen Testresultate vorlägen. Im Abschnitt «Resultate der Konsenskonferenz» wurde dazu ergänzend schlüssig dargelegt, der Versicherte habe prinzipiell durchschnittliche kognitive Leistungen erbracht, ein vorübergehendes Defizit im Bereich der Aufmerksamkeit sei aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen der gedanklichen Einengung auf seine Erkrankung und die entsprechende Grübelneigung, sowie die erwähnte unbewusste Selbstlimitierung zurückzuführen. Diese auch im Sinne einer Verdeutlichungstendenz interpretierbare Auffälligkeit interpretiere man von Seiten der Gutachter aus psychiatrischer Sicht explizit nicht als bewusstseinsnah, sondern als unbewusst im Rahmen des dysfunktionalen Störungsmodells des Versicherten.

7.6    

7.6.1  Im psychiatrischen Teilgutachten wird ausgeführt, nach dem Verkehrsunfall mit Polytrauma und anschliessender langer Arbeitsunfähigkeit sowie Verlust der bisherigen beruflichen Identität sei es beim Versicherten zu einer depressiven Entwicklung und mindestens seit 2015 manifester mittelschwerer depressiver Symptomatik mit im Vordergrund stehender ausgeprägter Grübelneigung, dysphorischer Gereiztheit mit Tendenz zu verbalaggressiven Impulsdurchbrüchen und zunehmender sozialer Rückzugstendenz gekommen. Aufgrund fehlender Krankheitseinsicht sei über lange Zeit hinweg keine spezifische psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung erfolgt, diese sei erst im Sommer 2017 aufgenommen worden und finde momentan mit sehr niedriger Sitzungsfrequenz mit einer Sitzung pro Monat ohne medikamentöse Begleitbehandlung statt. Anlässlich der aktuellen Begutachtung müsse entsprechend festgestellt werden, dass die depressive Symptomatik bisher nicht zur Remission habe gebracht werden können und immer noch in mittelschwerer Ausprägung klinisch manifest sei. Daneben bestehe im Sinne eines dysfunktionalen subjektiven Krankheitsmodells eine Schmerzfehlverarbeitung mit Tendenz zu unbewusster Selbstlimitierung. Im Rahmen seiner depressiven Symptomatik verfüge der Versicherte aktuell über eine eingeschränkte emotionale Belastbarkeit und vermehrte Ermüdbarkeit. Es bestünden ein vermehrter Pausenbedarf und eine zeitlich verkürzte Gesamtbelastbarkeit im Tagesverlauf. Inhaltlich bestehe eine erhöhte Fehlerwahrscheinlichkeit, zudem sei der Versicherte aufgrund seiner momentan hohen narzisstischen Kränkbarkeit im interpersonellen Kontext beeinträchtigt und benötige ein verständnisvolles, wohlwollendes Umfeld, welches Leistungsanforderungen achtsam und schonend kommunizieren könne. In einer somatisch adaptierten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zurzeit.

7.6.2  Sodann sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie «funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung» näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. Spielen sodann bei der Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Ausschlusskriterien (BGE 131 V 49 E. 1.2 a. E. S. 51) eine gewisse Rolle, ohne dass deswegen eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung a priori auszuschliessen wäre, sind die auf Aggravation usw. hinweisenden Umstände zu bewerten. In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann im Wesentlichen auf das in E. II. 7.6.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Des Weiteren hält der Gutachter fest, von somatischer Seite sei von einer gewissen Symptomausweitung auszugehen, dies betreffe zum Beispiel die jeweilige schmerzhafte Mitbeteiligung der jeweils nicht verletzten Extremität, also des linken Beins und des rechten Arms, hier seien ebenfalls auch vergleichbare Schmerzen angegeben worden, welche aus rein somatischer Sicht nicht vollumfänglich erklärt werden könnten. Der Versicherte erlebe subjektiv seine Beeinträchtigungen stärker, als diese objektiv beobachtbar seien, dies sei jedoch nicht im Sinne einer bewussten Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation, sondern eher im Sinne eines subjektiven Störungsmodels zu sehen. Insofern ergäben sich vom Versicherten unbeabsichtigte Inkonsistenzen in Bezug auf die beklagten Beschwerden und objektivierbaren Einschränkungen. Demnach ist insgesamt von einer mittelschweren Ausprägung der psychiatrischen Diagnosen und demnach von einem nicht unerheblich ausgeprägten Leiden auszugehen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungsund Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, der Versicherte befinde sich aktuell in einer sehr weitmaschigen psychotherapeutischen Behandlung mit nur einmal monatlich stattfindenden Konsultationen und ohne begleitende Psychopharmakotherapie. Diese Behandlung sollte dringend intensiviert werden, um eine baldige Remission der weiterhin manifesten depressiven Symptomatik zu erreichen. Begleitend zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung seien Massnahmen im Sinne einer beruflichen Reintegration mit einem Einstiegspensum von 50 % zu planen, wobei der Beginn dieser Massnahmen nach Rücksprache mit dem Behandlungsteam festgelegt werden sollte. Demnach kann nicht von einer Behandlungs- und einer Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist sodann zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Persönlichkeitsstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Weder im Gutachten noch in den übrigen Akten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben, weshalb eine solche vorliegend zu verneinen ist.

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Versicherte sei aufgrund seiner Sozialisierung mit Konfliktvermeidung und Aggressionshemmung in der Ursprungsfamilie in der Wahrnehmung und Verbalisierung negativer Affekte beeinträchtigt, was sich im Sinne einer harmoniebedürftigen und aggressionsgehemmten Grundpersönlichkeit manifestiere, ohne dass hierdurch bereits die Diagnose einer psychiatrischen Störung im engeren Sinne gerechtfertigt wäre. Dennoch wirke sich der entsprechende Persönlichkeitsstil des Versicherten auf die Krankheitsverarbeitung ungünstig aus, da das Verbalisieren negativer Affekte zur Verarbeitung der Unfallfolgen und der aktuell eingetretenen Depression durchaus notwendig sei. Demnach sind gewisse strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik erstellt, welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der Gutachter aus, der Versicherte sei aktuell sehr belastet durch die angespannte finanzielle Situation infolge der langen Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei zudem aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit, negative Affekte angemessen zu verbalisieren, in seiner Krankheitsverarbeitung beeinträchtigt, was zur Unterhaltung der beeinträchtigenden Symptomatik beitrage. Auf der Ressourcenseite sei zu erwähnen, dass der Versicherte trotz seines schwierigen interaktionellen Verhaltens seit Manifestation der Depression weiterhin auf die Unterstützung durch seine Familie und insbesondere seiner Ehe, zurückgreifen könne. Insgesamt enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten damit sowohl sich potenziell günstig als auch ungünstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich sind dem Gutachten und den Akten keine Angaben zu einer unterschiedlichen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in den verschiedenen Lebensbereichen zu entnehmen. Damit ist diesbezüglich von einem deutlichen Leidensdruck auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur einmal monatlich stattfindende Konsultationen ohne begleitende Psychopharmakotherapie wahrnehme. Demnach ist in diesem Punkt nicht von einem sehr hohen Leidensdruck auszugehen.

7.6.3  Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer sowohl ressourcenfördernde als auch ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.

7.6.4  Dem psychiatrischen Teilgutachten steht einzig der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.___, vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 89) entgegen, welcher beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) seit schwerem Personenunfall F43.1 sowie rez. depressive Episoden, ggw. leicht F33.0, diagnostiziert und eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Den C.___-Gutachtern lag dieser Bericht im Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht vor und auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hat dazu nicht Stellung bezogen. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Bericht von Dr. med. J.___ an der psychiatrischen Beurteilung aus dem C.___-Gutachten etwas zu ändern vermag.

Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H. SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch B. KRAEMER/U. HEPP/U. SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige, 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische Störungen und die Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114; Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2). Dass mit dem Unfallereignis und dem nachfolgenden Spitalaufenthalt in [...] ein solches Ereignis vorliegt, erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen. Jedoch bedarf es zur Begründung einer solchen Diagnose auch entsprechender Symptome. Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Im Bericht von Dr. med. J.___ werden nur wenige solche typische Symptome genannt. Der Beschwerdeführer vermeidet zwar gemäss eigenen Angaben seit dem Unfall sich ans Steuer zu setzen. Aber dies erschiene auch nach sonstigen Autounfällen nachvollziehbar, ohne dass daraus gleich auf ein PTBS zu schliessen wäre. Ebenso werden im Bericht von Dr. med. J.___ keine Flashbacks genannt. Zudem werden in den übrigen medizinischen Akten keine typischen PTBS-Symptome – ausser gelegentliche unfallbezogene Albträume (C.___-Gutachten S. 44) – erwähnt. Schliesslich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung der von Dr. med. J.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von Dr. med. J.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist. Demnach ist auf das voll beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des C.___ abzustellen.

7.7     Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus somatischer von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2015 sowie aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Einschränkung ab Februar 2015 auszugehen sei. Interdisziplinär betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %.

8.      

8.1     Die Beurteilung im C.___-Gutachten ist unter den Parteien grundsätzlich unbe

VSBES.2019.162 — Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2020 VSBES.2019.162 — Swissrulings