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Solothurn Versicherungsgericht 19.12.2019 VSBES.2019.153

19 décembre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,587 mots·~18 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 19. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli

Beschwerdeführerin

Gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,  

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 25. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1931 geborenen A.___(nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente, sprach ihr jedoch rückwirkend ab 1. August 2018 eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu, wobei u.a. ein Wohnrecht der Beschwerdeführerin von je CHF 12'000.00 pro Jahr in der Liegenschaft «[...]» (Grundbuch [...] Nr. 35) sowohl bei den Ausgaben als auch bei den Einnahmen berücksichtigt wurde (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 18 f.).

1.2.    Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wurden aufgrund einer Neuberechnung sowohl der Anspruch auf Ergänzungsleistungen als auch derjenige auf eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung ab 1. Februar 2019 verneint. Zur Begründung wurde angegeben, die Neuberechnung erfolge ab Februar 2019 infolge der Anrechnung eines Vermögensverzichts auf dem Hausverkauf. Der Verkehrswert der Liegenschaft GB Nr. 35, [...], betrage laut dem kantonalen Katasteramt Solothurn CHF 480'000.00. Die Beschwerdeführerin habe diese Liegenschaft im Jahr 2013 zum Preis von CHF 262'000.00 an ihren Sohn verkauft. Somit habe ein Vermögensverzicht von CHF 218.000.00 stattgefunden. Dieser Verzicht sei im Jahr 2015 erstmals um CHF 10'000.00 reduziert worden. Somit seien per 1. Januar 2019 noch CHF 168'000.00 sowie ein Ertrag von CHF 84.00 als Vermögensverzicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden. Bei Ausgaben von insgesamt CHF 38'314.00 pro Jahr und Einnahmen von CHF 51'559.00 pro Jahr ergab sich ein Einnahmenüberschuss von CHF 13'245.00 pro Jahr (AK-Nr. 47 f.). Die dagegen erhobene Einsprache, worin die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF 168'000.00 bei den Einnahmen beanstandet wurde, da der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden sei und umfassende Renovationsarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt worden seien, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. April 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die eingereichten Rechnungen für die Renovationsarbeiten seien jeweils nach der offiziellen Übernahme der Liegenschaft ausgestellt worden. Aus diesem Grund könne man diese Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigen (recte: nicht berücksichtigen). Auch die geleisteten, nicht belegten Arbeiten, welche vor dem Verkauf der Liegenschaft getätigt worden seien, könnten in der EL-Berechnung keine Berücksichtigung finden (AK-Nr. 61; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 24. Mai 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vorerwähnten Einspracheentscheids sowie die Nichtberücksichtigung des Vermögensverzichts bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wird vorgebracht, die aufgelisteten ausgeführten Arbeiten an der Liegenschaft seien aktuell noch bestehend (z.B. Isolation, Gartensitzplatz etc.) und könnten überprüft werden. Ausserdem habe das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht der Beschwerdeführerin einen wertvermindernden Effekt auf die Liegenschaft (A.S. 4).

2.2     Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1.      Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.04.2019 sei aufzuheben.

2.      Der Beschwerdeführerin seien Ergänzungsleistungen zur AHV zuzusprechen.

3.      Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.      Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.3     Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2019 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nun durch Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, [...], vertreten ist (A.S. 16 f.).

2.4     In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 ff.).

2.5     Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 26 f.).

2.6     Mit Replik vom 4. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2019 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten (A.S. 29 ff.).

2.7     Mit einer weiteren Eingabe gleichen Datums reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 32 ff.).

2.8     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2019, worin die Abweisung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 gemäss Verfügung vom 1. Februar 2019 bestätigt wurde.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Als Ausgaben anerkannt werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'450.00 pro Jahr bei alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten von höchstens CHF 13'200.00 pro Jahr bei alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) sowie bei allen Personen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3     Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV).

Laut Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.4     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

2.5     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 mit Verfügung vom 1. Februar 2019 vor, wobei sie bei den Einnahmen einen Vermögenverzicht von CHF 168’000.00 sowie einen Ertrag aus dem Vermögensverzicht von CHF 84.00 berücksichtigte. Dies ergab neu einen Einnahmenüberschuss von CHF 13'245.00 pro Jahr, weshalb ein Anspruch sowohl auf die jährliche Ergänzungsleitung als auch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung verneint wurden (IV-Nr. 47). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die eingereichten Rechnungen für die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft seien jeweils nach deren offiziellen Übernahme ausgestellt worden. Aus diesem Grund könnten die Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigt (recte: nicht berücksichtigt) werden. Auch die geleisteten, nicht belegten Arbeiten, welche vor dem Verkauf der Liegenschaft getätigt worden seien, könne man bei der EL-Berechnung nicht anerkennen. Aus diesen Gründen werde an der Verfügung vom 1. Februar 2019 festgehalten (AK-Nr. 61; A.S. 1 ff.).

3.1.2  Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien Ergänzungsleistungen zur AHV zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, bei der Beschwerdegegnerin sei ein Vermögensverzicht aus dem Liegenschaftsverkauf in Höhe von CHF 218'000.00 (Verkehrswert von CHF 480'000.00 abzüglich Grundpfandschuld von CHF 262'000.00) angerechnet worden. Diese Berechnung sei insofern falsch, als auch das zugestandene unentgeltliche Wohnrecht zum Kaufpreis hinzugerechnet werden müsse. Das Wohnrecht belaste einerseits die Liegenschaft des Käufers und andererseits weise es für die Verkäuferin einen reellen Wert in Höhe des kapitalisierten Werts von CHF 100'000.00 auf. Die Beschwerdeführerin habe somit zusätzlich zum Kaufpreis von CHF 262'000.00 einen Gegenwert von CHF 100'000.00 erhalten. Demnach seien vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung die Hypothekarschulden und das kapitalisierte Wohnrecht abzuziehen. Dies ergebe einen Betrag von CHF 118'000.00. Im Weiteren habe der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, bereits vor der Übernahme der Liegenschaft und noch zu Lebzeiten des am 20. September 2002 verstorbenen Vaters namhafte Unterhaltsarbeiten an der im Jahr 2013 erworbenen Liegenschaft ausgeführt, welche in der Einsprache vom 25. Februar 2019 aufgelistet worden seien. Auch nach dem Tod des Vaters habe der Sohn diese Liegenschaft mehrheitlich auf seine eigenen Kosten unterhalten. Diese Arbeiten hätten sich für den Zeitraum von 1989 bis 2012 auf rund CHF 63'400.00 belaufen, welche der Käufer bei der Übernahme der Liegenschaft geltend mache. Die Verkäuferin habe in der Höhe dieses Betrags eine Gegenleistung durch den Käufer erhalten, weshalb auch im Umfang dieses Betrags kein Vermögensverzicht anzurechnen sei. Dies ergebe einen Betrag von CHF 54'600.00, der noch als Vermögensverzicht für das Jahr 2013 berücksichtigt werden könne. Dieser Verzicht werde im Jahr 2015 zum ersten Mal um CHF 10'000.00 reduziert. Somit ergebe sich für das Jahr 2019 noch ein zu berücksichtigender Vermögensverzicht in Höhe von CHF 4'600.00. Ein Vermögen könne nach dem Gesagten nicht mehr angerechnet werden. Die Einnahmen (AHV-Rente, Vermögensertrag und unentgeltliches Wohnrecht) beliefen sich auf CHF 36'611.00. Bei Ausgaben von CHF 38'314.00 bestehe ein Ausgabenüberschuss in Höhe von CHF 1'703.00 und somit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (A.S. 8 ff.).

3.1.3  In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 hält die Beschwerdegegnerin fest, das eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht sei – entgegen ihrer Berechnung in der angefochtenen Verfügung bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid – in der Höhe seines Barwertes von CHF 100'000.00 gemäss dem Kauf- und Erbvertrag vom 26. Juni 2013 vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen. Der Vermögensverzicht betrage für das Jahr 2019 in Anwendung von Art. 17a ELV neu CHF 68'000.00 (statt: CHF 168'000.00). Die Einnahmen (AHV-Rente, Vermögen, Vermögensertrag und unentgeltliches Wohnrecht) seien auf CHF 41'509.00 festzusetzen; dies führe bei Ausgaben von CHF 38'314.00 zu einem Einnahmenüberschuss von CHF 3'195.00, weshalb weiterhin kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (A.S. 18 ff).

3.1.4  Mit Replik vom 4. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerdeergänzung festhalten (A.S. 29 ff.).

3.2     Dem vorliegend ins Recht gelegten Kauf- und Erbvertrag vom 26. Juni 2013 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaften «Wohn- und Geschäftshaus [...] und [...]» in [...] (Grundbuch [...] Nr. 35) ihrem Sohn B.___ zu einem Kaufpreis von CHF 262'000.00 verkaufte, wobei der Sohn auf Anrechnung an den Kaufpreis die im Zeitpunkt der Beurkundung auf dem Kaufsobjekt lastende Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung übernahm. Gleichzeitig räumte der Käufer der Beschwerdeführerin im Kaufsobjekt an der 3-Zimmerwohnung im 1. Stock mit Badbenützung im Parterre ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht ein. Gemäss den Angaben des Steueramts vom 24. Mai 2013 beträgt die durchschnittliche Marktmiete CHF 12'000.00 pro Jahr. Der Wert des eingeräumten Wohnrechts belief sich zum Zeitpunkt des Kaufs auf CHF 100'000.00 (kapitalisiert gemäss den Barwerttafeln Stauffer/Schätzle mit dem Faktor 8.33 [Frau 82 Jahre alt]). Das Wohnrecht wurde zudem zur Eintragung als Personaldienstbarkeit im Grundbuch angemeldet (vgl. IV-Nr. 11 S. 1 ff.).

Im Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaften im Oktober 2018 durch das kantonale Katasteramt Solothurn schätzen liess. Mit Datum vom 7. November 2018 kamen die Experten zum Schluss, dass die Liegenschaften per Stichtag 26. Juni 2013 einen Verkehrswert von CHF 480'000.00 aufwies (IV-Nr. 36).

Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung korrekt geltend machen lässt, belastet das Wohnrecht einerseits die Liegenschaft des Käufers und andererseits weist es für die Verkäuferin einen reellen Wert in der Höhe des kapitalisierten Werts von CHF 100'000.00 auf. Die Beschwerdeführerin hat somit zusätzlich zum Kaufpreis von CHF 262'000.00 einen Gegenwert von CHF 100'000.00 erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung die Hypothekarschulden und das kapitalisierte Wohnrecht abzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.1.2 und P 44/01 vom 10. März 2003 E. 3.1; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 3483.03 und 3483.04). Demgemäss reduziert sich der Vermögensverzicht auf CHF 118'000.00 (Liegenschaftswert von CHF 480'000.00 abzüglich Kaufpreis von CHF 262'000.00 und Wohnrecht von CHF 100'000.00) für das Jahr 2014 bzw. CHF 68'000.00 für das Jahr 2019 (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. August 2019; A.S 19), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

3.3     Strittig bleiben hingegen die Berücksichtigung der Kosten der Renovationsarbeiten vor dem Liegenschaftsverkauf.

3.3.1  Die EL-ansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2, P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 und P 4/03 vom 17. November 2003 E. 3, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 25. Februar 2019 geltend, ihr Sohn, B.___, habe seit Jahrzehnten unentgeltliche Reparaturarbeiten an der Liegenschaft «[...] und [...]» vorgenommen, weil der Vater im Jahr 1978 mit 50 Jahren schwer erkrankt und nicht mehr in der Lage gewesen sei, vollzeitlich zu arbeiten, geschweige denn am maroden Haus Renovationsarbeiten durchzuführen. Bei der Liegenschaft handle es sich um ein ca. 300 Jahre altes Bauernhaus, welches in drei Teile, einen Wohnbereich, eine Scheune und eine kleine Malerwerkstatt, aufgeteilt sei. In einer Auflistung der vor der Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2013 ausgeführten Arbeiten werden ausschliesslich Kostenschätzungen für im Zeitraum von 1989 bis 2012 erfolgte Arbeiten angegeben (AK-Nr. 53 S. 2 f.). In der Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2019 wird darauf hingewiesen, dem Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Nachkommen vom 5. Januar 2006 könne entnommen werden, dass ihr Sohn, welcher die Liegenschaft übernommen habe, etliche Renovationsarbeiten unentgeltlich zu Gunsten der Eltern ausgeführt habe, weil der Vater gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Auch nach dem Tod des Vaters im Jahr 2002 habe der Sohn diese Liegenschaft mehrheitlich auf seine eigenen Kosten unterhalten. Diese Arbeiten hätten sich für den Zeitraum von 1989 bis 2012 auf rund CHF 63'400.00 belaufen. Dieser Betrag sei bei der Übernahme der Liegenschaft durch den Käufer geltend gemacht worden. Die Verkäuferin habe in der Höhe dieses Betrags eine Gegenleistung durch den Käufer erhalten, weshalb auch im Umfang dieses Betrags kein Vermögensverzicht anzurechnen sei. Dies ergebe einen Betrag von CHF 54'600.00, der noch als Vermögensverzicht für das Jahr 2013 berücksichtigt werden könne. Damit verbleibe für das Jahr 2019 ein Vermögensverzicht von CHF 4'600.00 (S. 5 f. Ziff. II. 4. und 5., A.S. 12 f.; vgl. AK-Nr. 54 S. 1 f.). Mit Replik vom 4. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, die vom Sohn der Beschwerdeführerin vor der Übernahme der Liegenschaft getätigten Unterhaltsarbeiten seien in Übereinstimmung der Parteien erfolgt, dass diese Aufwendungen dereinst entweder bei einem allfälligen Kauf der Liegenschaft durch den Sohn oder spätestens beim Versterben des letzten Elternteils gegenüber den Geschwistern ausgeglichen werden sollten. Es sei somit gerechtfertigt, den Betrag von CHF 63'400.00 als Kaufpreis zu anerkennen (S. 2; A.S. 30).

3.3.2  Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 zu Recht darauf hinweist, kann die Beschwerdeführerin mit den in der Einsprache aufgelisteten Kostenschätzungen die von ihrem Sohn im Zeitraum von 1989 bis 2012 offenbar vorgenommenen Renovationsarbeiten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. So geht aus dem vorliegend ins Recht gelegten öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 26. Juni 2013, worin sämtliche Leistungen und Gegenleistungen der Parteien hätten aufgeführt werden müssen, keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin für den Ausgleich von geleisteten Renovationsarbeiten gegenüber ihrem Sohn als Käufer hervor (vgl. IV-Nr. 11). Die Beschwerdeführerin wies in ihrem, an ihre Nachkommen gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2006 und dem Nachtrag vom 6. Mai 2006 darauf hin, sie wäre froh, wenn ihr Sohn B.___ das Elternhaus für die noch bestehenden Schulden übernehmen könnte, der einfache Ausbaustandard des Hauses sei bekannt (ohne Heizung, nur Dusche), eine Weiterführung des Geschäfts ihres verstorbenen Ehemannes wäre so gewährleistet und dieser habe viele Renovationsarbeiten in den Werkstätten und in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine ausführen können, weshalb sie für die Hilfe ihres Sohnes B.___ sehr dankbar gewesen sei («sämtliche Zimmer neu tapeziert, teilweise neue Böden und Decken, ebenso mit Stuckatur verschönert, alles ohne Bezahlung von uns»; AK-Nr. 54 S. 1 f.). Belege, wie sie für die Renovationsarbeiten nach der im Jahr 2013 erfolgten Übernahme der Liegenschaft eingereicht wurden (vgl. AK-Nr. 54 S. 3 ff.), liegen nicht vor. Ebenso wenig ist eine Vereinbarung der Parteien ersichtlich, laut welcher die Aufwendungen des Sohnes entweder bei einem allfälligen Kauf der Liegenschaft oder spätestens beim Versterben des letzten Elternteils gegenüber den Geschwistern ausgeglichen werden sollten, wie dies in der Replik vom 4. November 2019 geltend gemacht wird. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2006 und dem Nachtrag vom 6. Mai 2006 legte die Beschwerdeführerin gegenüber ihren drei Kindern lediglich dar, weshalb sie die Liegenschaft nicht den beiden anderen Geschwistern, sondern ihrem Sohn B.___ überlassen wollte. Für einen beabsichtigten Ausgleich der Kosten für die im fraglichen Zeitraum durchgeführten Renovationsarbeiten besteht kein Hinweis.

Weil im Bereich der Ergänzungsleistungen das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Leistungsanspruch zu begründen vermag und der Anspruch umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind, trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und P 4/03 vom 17. November 2003 E. 3.1, je mit Hinweisen). Mangels der erforderlichen Belege für die aufgelisteten Arbeiten im Zeitraum von 1989 bis 2012 besteht kein genügender Nachweis, um sie als Gegenleistung im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen berücksichtigen zu können. Es erscheint aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zwar glaubhaft, dass der Sohn B.___ mit Renovationsarbeiten einen Beitrag zum Mehrwert der Liegenschaft geleistet hat, eine Ausgleichsforderung wird jedoch weder hinsichtlich ihres Bestandes noch in Bezug auf ihren Umfang genügend substanziiert. Ob die Beschwerdeführerin mit den geltend gemachten Renovationsarbeiten eine adäquate Gegenleistung in der Höhe von CHF 63’400.00 gemäss den erwähnten Kostenschätzungen tatsächlich erhalten hat, bleibt offen. Demnach hat sich das Fehlen des entsprechenden Nachweises zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszuwirken. Auch die nachträglichen Umbaukosten (vgl. AK-Nr. 53 S. 3 und 54) können nicht vom Vermögensverzicht abgezogen werden, da sie unbestrittenermassen nach dem Liegenschaftsverkauf erfolgten.

3.4     Nach dem Gesagten ist von einem Vermögensverzicht im Jahr 2013 von CHF 118'000.00 bzw. – in Anwendung von Art. 17a ELV – von einem solchen im Jahr 2019 von CHF 68'000.00 auszugehen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der anrechenbare Vermögensverzehr beträgt damit CHF 4'864.00 (Sparguthaben/Wertschriften von CHF 18'140.00 zuzüglich Vermögensverzicht von CHF 68'000.00 und abzüglich Freibetrag von CHF 37'500.00, davon 1/10). Nach Aufrechnung der AHV-Rente von CHF 24'600.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 42), der Vermögenserträge von CHF 45.00 pro Jahr (aus Sparguthaben: CHF 11.00; aus Vermögensverzicht: CHF 34.00 [0.05 %]) und des Liegenschaftsertrages (unentgeltliches Wohnrecht) von CHF 12'000.00 pro Jahr ergeben sich Einnahmen von insgesamt CHF 41'509.00 pro Jahr. Nach Abzug der unbestritten gebliebenen Ausgaben von CHF 38'314.00 pro Jahr resultiert ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'195.00 pro Jahr. Damit besteht ab 1. Februar 2019 weder Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung noch ein solcher auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

4.       Der vorliegend angefochtene, die Verfügung vom 1. Februar 2019 bestätigende Einspracheentscheid vom 25. April 2019 ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

Die Beschwerdeführerin steht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 2.5 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtsanwältin Grob Hügli hat mit Replik vom 4. November 2019 eine Kostennote für ihren Aufwand ab 4. Juni 2017 eingereicht (A.S. 32 ff.; E. I. 2.7 hiervor). Darin wird ein Zeitaufwand von 5 Stunden und 19 Minuten bzw. 5.3167 Stunden geltend gemacht, welcher als angemessen gelten kann. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des [kantonalen] Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 957.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 67.40 (CHF 43.50 [87 Kopien à CHF 00.50] und Porto von CHF 23.90) sowie der Mehrwertsteuer von CHF 78.90 (7,7 %) resultiert eine Entschädigung von CHF 1'103.30, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli, [...], wird auf CHF 1'103.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2019.153 — Solothurn Versicherungsgericht 19.12.2019 VSBES.2019.153 — Swissrulings