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Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2020 VSBES.2019.144

11 mai 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·6,000 mots·~30 min·1

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch MLaw Dominik Adam

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.1     Der 1999 geborene A.___, wohnhaft in [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 29. Mai 2013 unter Hinweis auf Kryptorchismus rechts bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Berichts von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinderchirurgie und Handchirurgie, vom 8. Juli 2013 (IV-Nr. 6), sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 7) die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 355 vom 14. August 2013 bis 13. August 2014 gut.

1.2     Am 26. Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Bericht von PD Dr. med. B.___ vom 1. Dezember 2015 (IV-Nrn. 10, 15) einholte, sprach sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (IV-Nr. 16) die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 357 vom 2. April 2015 bis 28. Februar 2019 gut.

1.3     Am 13. April 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr. 17). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Morbus Scheuermann und ständig starke Schmerzen im Rücken angegeben. Der Beschwerdeführer absolvierte zum damaligen Zeitpunkt eine Lehre als Automatikmonteur (100%-Pensum) bei der C.___ AG, [...].

1.4     Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 19, S. 1 ff.) und führte am 8. Mai 2018 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 20). Im entsprechenden Gesprächsprotokoll hielt sie fest, dass die Anmeldung zur Früherfassung auf Initiative des Beschwerdeführers und in der Hoffnung auf Hilfe der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Umschulung erfolgt sei. Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht die erlernte, angestammte Tätigkeit als Automatikmonteur für den Beschwerdeführer weiterhin geeignet sei. Medizinischerseits sei keine Umschulung angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin im Gesprächsprotokoll fest, dass von einer IV-Anmeldung abgesehen werden könne und dass zurzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) bestehe.

1.5     Am 28. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf Empfehlung seines Rheumatologen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen an (berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 24). Am 12. Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin ein weiteres Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 28). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er seit dem 13. August 2018 die Schule E.___ in […] besuche und eine Ausbildung zum Handelsdiplom VSH im Vollzeitpensum mache. Er werde die Schule im Sommer 2020 beenden. Nach dem Schulabschluss habe er im Sinn, die Matura zu machen. Zuvor habe er sich in der Lehre zum Automatikmonteur befunden und habe sich aus gesundheitlichen Gründen entschieden, eine berufliche Umorientierung in den KV-Bereich zu unternehmen. In der Gesamtbeurteilung kam die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass ihrerseits keine Zuständigkeit im Sinne der IV bestehe und dass das Leistungsbegehren abgewiesen werden könne.

2.

2.1     Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2019 (IV-Nr. 30) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden.

2.2     Am 1. April 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid (IV-Nr. 31; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung vom 1. April 2019 sei aufzuheben.

2.    Es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

3.    Es sei der Anspruch auf eine Invalidenrente gutzuheissen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 (A.S. 18 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

5.       Mit Replik vom 10. September 2019 (A.S. 23 ff.) äussert sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und hält an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

6.       In ihrer Duplik vom 20. September 2019 (A.S. 28) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen, die angefochtene Verfügung sowie die Akten auf weitere Ausführungen und hält an ihrem Abweisungsantrag fest.

7.       Am 15. Oktober 2019 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 30 ff.).

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 31; A.S. 1 ff.) aus, die versicherungsmedizinische Einschätzung des RAD habe ergeben, dass keine Diagnose vorliege, welche eine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen würde. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben.

Der Beschwerdeantwort (A.S. 18 f.) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei nach der Anmeldung vom 19. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch eingeladen worden. Bei diesem sei zudem RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anwesend gewesen. Da bereits im Mai 2018 ein solches Gespräch zusammen mit Dr. med. D.___ stattgefunden habe, seien der Beschwerdeführer und sein Leiden bereits bekannt gewesen. Gestützt auf die verschiedenen medizinischen Berichte und die erneute Konsultation habe die Ärztin festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine für die Invalidisierung relevante länger andauernde Erwerbunfähigkeit resultieren werde. Zudem sei die erlernte Tätigkeit leicht bis mittelschwer und damit angepasst. Entsprechend seien die Leistungen abgelehnt worden. Nun werde durch den Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung durch die IV geltend gemacht, da ein Morbus Scheuermann, eine sogenannte Wachstumsstörung, vorliege. Trotz bereits längerem Bestehen dieser gesundheitlichen Problematik habe der Beschwerdeführer die Lehre als Automatikmonteur begonnen und erfolgreich absolviert. Unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung sei der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht gegeben. Ferner schildere der Beschwerdeführer, dass er durch die Neuorientierung die Matura erlangen möchte. In diesem Zusammenhang müsse angemerkt werden, dass die Invalidenversicherung auch bei Bejahung des Anspruchs diese Pläne nicht unterstützen könne, da es am Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit wie vor Eintritt der Invalidität fehle.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, dass er seit seinem 15. Lebensjahr an Morbus Scheuermann leide. Seither komme es trotz intensiver Therapie immer wieder zu Schmerzexazerbationen, so dass er während seiner Ausbildung zum Automatentechniker aufgrund unerträglicher Schmerzen immer wieder krankheitsbedingte Absenzen gehabt und ein chronisches Schmerzbild entwickelt habe. Diese Schmerzen seien jeweils insbesondere im Zusammenhang mit berufsspezifischen Arbeitsabläufen aufgetreten. Er sei jedoch gewillt gewesen, seine Berufslehre abzuschliessen und habe sich trotz seiner chronischen Schmerzen durchgebissen. Ihm, seinen Ärzten und den Therapeuten sei jedoch klar gewesen, dass er den erlernten Beruf nach Abschluss der Lehre nicht würde ausüben können. Trotz Krankheit sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Juli 2018 seine Lehre erfolgreich abzuschliessen, jedoch nur unter erheblichen Schmerzen. Er sei vom Arbeitgeber aufgrund der immer stärker werdenden Schmerzen nach Absolvierung der Abschlussprüfungen bis zum Ende seiner Lehrzeit freigestellt worden, da er beim besten Willen die Anforderungen an einen geordneten Betrieb nicht mehr habe erfüllen können. Eine Wiederaufnahme der Arbeit nach den Abschlussprüfungen sei nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der anhaltenden Schmerzexazerbationen und der dadurch notwendig gewordenen Freistellung habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, sich beruflich umzuorientieren. Dank der Unterstützung seiner gutsituierten Eltern habe er bereits im Sommer 2018 mit der Ausbildung zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis an der Schule E.___ in […] beginnen können.

Die Annahme der Vorinstanz im Gesprächsprotokoll Intake vom 12. Februar 2019, wonach sich seit der letzten Beurteilung keine neuen relevanten Aspekte ergeben hätten, treffe nicht zu. Ende Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Hausärztin das Ärzte- und Therapiezentrum F.___ konsultiert. Dort sei festgestellt worden, dass die Schmerzen weiterhin anhaltend und rheumatologisch erklärbar seien. Dr. med. G.___ habe denn auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere oder gar schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei und das Ausüben des erlernten Berufes nicht angebracht sei. Als ideal erachte er eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen. Er könne aus rheumatologischer Sicht die berufliche Umschulung nur unterstützen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe aus dem neuen Arztbericht vom 1. November 2018 hervor, dass eine Arbeit im erlernten Beruf für den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht unangebracht wäre und durch die bereits begonnene Ausbildung im kaufmännischen Bereich eine leichte Besserung der Symptome habe festgestellt werden können. Zudem erachte Dr. med. G.___ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine sitzende Tätigkeit als ideal. Demnach sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zurzeit in seinem Beruf nicht arbeitsfähig. Er sei denn auch nach den Abschlussprüfungen aus gesundheitlichen Gründen vom Arbeitgeber freigestellt worden. Die neubegonnene Ausbildung sei mit einer sitzenden Tätigkeit für das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ideal. Auch werde seitens des Beschwerdeführers die Annahme der Beschwerdegegnerin bestritten, wonach keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. So habe sich der gesundheitliche Zustand im Verlauf der Lehre immer mehr verschlimmert und es sei vermehrt zu krankheitsbedingten Absenzen gekommen. Obwohl es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine wachstumsbedingte Erkrankung handle, hätten sich die Symptome, begleitet durch unerträgliche Schmerzen, trotz abgeschlossenem Wachstum bis zum Lehrabschluss stark verschlimmert. Die bisherige Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeige somit, dass bei einer individuellen Betrachtung seines Krankheitsbildes die Arbeit in seinem erlernten Beruf aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Demnach liege beim Beschwerdeführer eine zumindest längere Zeit dauernde, teilweise Erwerbsunfähigkeit und somit eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers könne durch die Umschulung voraussichtlich erhalten bleiben, eine drohende längere Invalidität könne abgewandt werden, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Mit der angefochtenen Verfügung würde der Beschwerdeführer im Ergebnis dafür abgestraft, dass er seine Berufslehre unter übermenschlichen Anstrengungen abgeschlossen habe und er sofort, nachdem er die Problematik einer längeren Erwerbsunfähigkeit in seinem erlernten Beruf erkannt habe, um eine Umschulung bemüht und diese begonnen habe und sich nicht erst längere Zeit aufgrund der Erwerbsunfähigkeit durch eine IV-Rente habe unterstützen lassen. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Beschwerdeführer den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verweigern, nur, weil er als engagierter junger Mann eine Erwerbsunfähigkeit aktiv vermieden und sich frühzeitig und dank der Unterstützung seiner wohlhabenden Eltern um eine entsprechende Umschulung bemüht habe.

In seiner Replik (A.S. 23 ff.) lässt der Beschwerdeführer zudem festhalten, dass aus den Akten der Vorinstanz keine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___ ersichtlich sei und die Empfehlung der Ärztin einzig aufgrund eines kurzen Gesprächs, welchem diese lediglich beigewohnt habe, abgegeben worden sei. Mit Arztzeugnis vom 3. September 2019 bestätige die Hausärztin des Beschwerdeführers, dass dieser für mittelschwere und schwere Arbeiten, wie sie sein angestammter Beruf erfordern, nicht arbeitsfähig sei und sich daher eine Umschulung empfehle. Sie sehe denn auch die Unterstützung der IV als notwendig an. Zudem sei das Arztzeugnis vom Dr. med. G.___ vom November 2018 von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden. Diese stütze den Entscheid auf die Aussage einer Ärztin, welche den Beschwerdeführer nie medizinisch untersucht habe. Dr. med. G.___ sei als Chefarzt Rheumatologie des Ärzte- und Therapiezentrums F.___ ausgewiesener Spezialist und kenne sich mit Erkrankungen wie derjenigen des Beschwerdeführers sowie deren Folgen bestens aus. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Tatsache nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während seiner Lehre zahlreiche Absenzen gehabt habe und in den letzten sechs Wochen seiner Lehre nicht mehr im Stand gewesen sei, seiner Arbeit nachzugehen. Weiter sei die kaufmännische Grundausbildung eine annähernd gleichwertige Ausbildung wie die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Lehre. Eine Matura sei nicht Teil dieser Ausbildung und diese lasse sich der Beschwerdeführer für eine spätere Ausbildung heute offen.

3.      

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 bis 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

4.      

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1     Im Sprechstundenbericht vom 17. November 2015 (IV-Nr. 19, S. 5) diagnostizierte Dr. med. H.___, Oberarzt, Spital I.___, einen thorakalen Morbus Scheuermann. Während seines ersten Lehrjahres in der Ausbildung zum Automatentechniker habe der Beschwerdeführer ab und an hochthorakale Rückenschmerzen gespürt. Diese würden sich selbstständig über Nacht verflüchtigen. Durch Aufdehnung in Reklination gebe es ebenfalls eine gute Besserung. Aus sportlicher Sicht sei nun die Aufnahme eines selbstständigen Fitnesstrainings angezeigt. In der Freizeit betreibe der Beschwerdeführer keinen Sport.

5.2     In seinem Bericht vom 1. November 2017 (IV-Nr. 19, S. 6 f.) diagnostizierte Dr. med. H.___ beim Beschwerdeführer chronifizierte Rückenschmerzen bei Morbus Scheuermann. Schon anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vor zwei Jahren habe sich klinisch ein Rundrücken bei fixierter Hyperkyphose im Sinne eines Morbus Scheuermanns gezeigt. Aufgrund des fortgeschrittenen Wachstums habe der Arzt damals auf eine Bildgebung verzichtet und bei geringem Leidensdruck, abgesehen von der Physiotherapie, keine weiteren Massnahmen eingeleitet. Nun werde der Beschwerdeführer von der Hausärztin wegen chronifizierten Rückenschmerzen erneut zugewiesen. Er sei in Ausbildung zum Automatikmonteur. Aktuell betreibe er keine regelmässigen sportlichen Aktivitäten. Offenbar sei er vorgängig im Fitness sehr aktiv und auch sehr kräftig gewesen. Er beschreibe seit Sistieren des Fitnesstrainings eine Gewichtsreduktion von vorgängig über 80 kg auf aktuell 59 kg (Verlust der Muskelmasse). Seit Sistieren des Trainings verspüre er auch zunehmend Rückenschmerzen, diese träten vereinzelt einschiessend und blockierend auf. Eine Ausstrahlung in die Extremitäten werde verneint, gelegentlich seien die Schmerzattacken auch von Kopfschmerzen begleitet. Die von der Hausärztin rezeptierten Analgetika würden selten (ca. einmal im Monat) eingenommen. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er auf Empfehlung einer Bekannten im Rahmen einer Schmerzattacke einen Joint geraucht habe, was zu einer Beschwerdelinderung geführt habe. In der Befunderhebung wurde ausgeführt, dass die Wirbelsäule im Lot sei, mit Becken- und Schultergeradstand. Es gebe keine auffälligen Hautveränderungen über der Wirbelsäule. Sagittal zeige sich ein Rundrücken mit fixierter Hyperkyphose als klinisches Bild eines Morbus Scheuermanns. Weiter führte Dr. med. H.___ aus, aufgrund des abgeschlossenen Wachstums sei eine weitere Progression nicht zu erwarten. Eine nachhaltige Korrektur der Deformität sei unter konservativer Therapie nicht möglich. Eine Möglichkeit sei es, unter Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten die Muskulatur den gegebenen Voraussetzungen anpassend zu optimieren.

5.3     Im Sprechstundenbericht von Dr. med. J.___, Oberarzt Anästhesie, Spital K.___, vom 16. März 2018 (IV-Nr. 19, S. 12 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

          Chronifizierende Rückenschmerzen mit/bei:

          - Schmerzmaximum im thorakolumbalen Übergang

          - Morbus Scheuermann

          - aktuell aggraviert bei psychosozialer Belastungssituation

Die Diagnose Morbus Scheuermann sei beim Beschwerdeführer per Zufall gestellt worden, da er seine Hausärztin primär wegen rezidivierenden Halsschmerzen aufgesucht und die Rückenschmerzen beiläufig erwähnt habe. Dann seien Abklärungen erfolgt, mit der Scheuermann diagnostiziert worden sei. Initial könnten die Schmerzen mit Physiotherapie und Fitness in einem für den Beschwerdeführer erträglichen Rahmen gehalten werden. Vor einem halben Jahr sei es aber zu einem dauerhaften Schmerz in der mittleren BWS und LWS gekommen. Nun hätten ständig Schmerzen bestanden, die unter schwerer körperlicher Arbeit aggravierten. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer das Fitnesstraining gestoppt; es sei daraufhin zu einem Verlust von 5 kg Körpergewicht gekommen. Im Bericht des Spitals I.___ seien fälschlicherweise 21 kg Gewichtsreduktion beschrieben, was der Beschwerdeführer entschieden verneint habe. Nach dem Stopp des Fitnesstrainings sei es eher sogar noch zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Zudem sei es in den letzten sechs Monaten zu ca. vier Wochen Fehlzeit in der Ausbildung des Beschwerdeführers gekommen. Als Schmerzverbesserer seien grundsätzlich Fitness und Schlafen angegeben worden, den Schmerz verschlechtern würden starke körperliche Arbeit und langes Stehen. In Phasen von starken Rückenschmerzen bestünden teils auch Kopfschmerzen. Insgesamt bestehe aktuell ein Abflachen der Schmerzkurve und eine leicht gebesserte Situation. Jedoch sei das Schmerzniveau immer noch nicht zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer gab weiter an, gegen 22:30 Uhr zu Bett zugehen. Es bestehe ein verzögerter Schlafbeginn, was nicht schmerzbedingt sei, sondern aufgrund von nächtlichem Grübeln. Es gebe keine schmerzbedingten Unterbrüche, jedoch werde vom Beschwerdeführer ein allgemein unruhiger Schlaf angegeben. Insgesamt sei der Schlaf aber erholsam. Aktuell medikamentös behandelt werde der Beschwerdeführer mit zwei Mal täglich 1 g Dafalgan. Zudem mache er eine Physiotherapie sowie eine Homöopathie-Behandlung. Weiter habe es in der Lehrzeit besonders mit dem Berufsbildner seit Sommer (2017) immer wieder grössere Konflikte gegeben. Aktuell seien die Wogen diesbezüglich zwar geglättet, jedoch gebe der Beschwerdeführer an, sich nach der Lehre umgehend neu beruflich orientieren zu wollen. Aufgrund der hohen Fehlzeiten bei Rückenschmerzen sei anscheinend eine Verwarnung ausgesprochen worden, seither habe der Beschwerdeführer nicht mehr wegen den Schmerzen gefehlt. Bei der körperlichen Untersuchung habe man die vorbeschriebene Hyperkyphose der BWS festgestellt, bei sich im Lot befindender Wirbelsäule. Die Extension sei stark eingeschränkt mit Fingerbodenabstand von mehr als 10 cm. Es bestehe ein Muskelhartspann der paravertebralen Muskulatur vor allem in der unteren BWS. Der Beschwerdeführer bringe eine Aggravierung der Schmerzen durchaus auch mit belastenden Umgebungssituationen in Verbindung. Er erwarte sich von der Schmerzsprechstunde eine Lösung insofern, dass die Schmerzen für die anstehende Prüfungssituation bzw. Abschluss der Lehre, in den Griff zu bekommen seien, da er aufgrund der Schmerzen Konzentrationsstörungen beim Lernen habe. Ansonsten könne er mit seinen Schmerzen umgehen. Der Schmerz beim Beschwerdeführer könne am ehesten Muskuloskelettal interpretiert werden, bei Morbus Scheuermann, jedoch seit sechs Monaten aggraviert, nicht zuletzt auch bei deutlicher sozialer Belastungssituation, im persönlichen und beruflichen Umfeld. An einer psychosomatisch orientierten Gesprächstherapie sei er aktuell nicht interessiert. Der gestörte Nachtschlaf und die Konzentrationsschwäche sei mit Surmontil Tropfen zu therapieren. Weiter sei das Fortsetzen der Physiotherapie und Wiederaufnahme des Fitnesstrainings unbedingt zu empfehlen, da dies dem Patienten zuvor wieder gutgetan habe. Ausserdem wolle Dr. med. J.___ mit dem Beschwerdeführer in Sitzungen noch schmerzedukativ arbeiten um gegebenenfalls auch Coping Strategien bei Schmerzexazerbation zu erarbeiten.

5.4     Aus der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anlässlich des Intake-Gesprächs vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 20) lässt sich entnehmen, dass aufgrund der medizinischen Berichte und des Krankheitsbildes aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Automatikmonteur arbeiten könne. Die Diagnose des M. Scheuermann sei einem Zufallsbefund geschuldet gewesen und sei nicht aufgrund einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik gestellt worden. Die Krankheit sistiere normalerweise mit dem Ende der Adoleszenz. Die Prognose sei gut. Die sporadisch auftretenden Schmerzen an der Wirbelsäule seien am besten mittels regelmässiger Physiotherapie, auch in täglicher Eigenregie, gering zu halten, was vom Beschwerdeführer auch gefordert werden könne. Die vom Beschwerdeführer aktuell vorgebrachte vermehrte Schmerzsymptomatik sei überwiegend psychosozial bedingt einzustufen bei zusätzlich nur ungenügend wahrgenommener regelmässiger Therapie (Physio). Die Tätigkeit als Automatikmonteur sei als leichte bis max. mittelschwere Tätigkeit mit überwiegender Wechselbelastung einzustufen und somit für das zugrundeliegende Rückenleiden als geeignet zu bewerten. Bei der angestrebten Tätigkeit als technischer Kaufmann sei von einer meist sitzend ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Eine solche Tätigkeit sei für das beklagte Rückenleiden wenig geeignet, da beim Sitzen oft eine vorgebeugte Haltung des Oberkörpers mit Rippenbuckelbildung eingenommen werde, wodurch einer Verstärkung der Rückenschmerz-Symptomatik eher Vorschub geleistet werde.

5.5     Im Sprechstundenbericht vom 1. November 2018 von Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, Ärzte- und Therapiezentrum F.___ (IV-Nr. 22), wurden folgende Diagnosen gestellt:

          Thorakolumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei

-       Ausgeprägter Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance

-       Anamnestisch thorakaler Morbus Scheuermann

Anamnestisch rezidivierende migräniforme Schmerzen

-       DD: i.R. der Haltungsinsuffizienz (siehe Diagnose 1)

In seiner Beurteilung führte Dr. med. G.___ aus, dass die Gewichtsabnahme von rund 10 kg (ursprünglich 65 kg, aktuell 55 kg) zu erwähnen sei. Die Schmerzen seien zum Teil zwischen 6-8/10 auf der VAS, aktuell und vor allem in der Ruhe zwischen 3-4/10 auf der VAS. Dafalgan werde ca. zwei bis drei Mal pro Monat eingenommen bei Schmerzexazerbationen, mit relativ guter Wirkung. I.R. der rezidivierenden occipitalbetonten Kopfschmerzen, werde zwei bis drei Mal bzw. bis fünf Mal pro Woche Aspirin eingenommen. Die Systemanamnese zeige keine red flags, die Anamnese für entzündlich-rheumatologische Erkrankungen sei ebenfalls unergiebig. Im Status finde sich eine extreme Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule. Thorakal praktisch keine In- und Reklination, bzw. Rotation. Lumbal würden Wirbelsäulensegmente steif gehalten, bei Übertonisierung des M. erector trunci und des M. quadratus lumborum. Gleichzeitig bestehe eine Verkürzung der Brustmuskulatur, aber auch abgeschwächte tiefe Bauch- und Beckenbodenmuskulatur. Auffallend sei eine Verkürzung des M. levator scapulae und der Pars descendens des M. trapezius. Die Wirbelsäule sei sonst im Lot, mit Becken- und Schultergeradstand. Der periphere Gelenkstatus sei unauffällig, ausser beidseitigen, korrigierbaren Senk-Spreizfüssen. Die Gefässstationen seien frei. Es bestehe neurologisch ein symmetrisches Reflexbild, die Sensomotorik sei intakt. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien rheumatologisch absolut gut erklärbar, i.R. der eindrücklichen Haltungsinsuffizienz, mit Zeichen einer erheblichen muskulären Dysbalance. Dabei werde vor allem muskulär die Lendenwirbelsäule aber auch die Brustwirbelsäule praktisch hypomobil gehalten, währenddessen der thorakolumbale Übergang übermobil sei und damit die Schmerzen auslösen könne. Ebenfalls finde sich cervikothorakal eine massive Überbelastung, was letztlich die vom Beschwerdeführer beklagten occipitalen Kopfschmerzen sehr gut erkläre. Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung fänden sich nicht, ebenfalls keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie. Bedingt durch die Gewichtsabnahme von 10 kg habe der Beschwerdeführer natürlich eine enorme Muskelmasse verloren, welche nun für die Stabilisierung des Habitus absolut fehle.

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine mittelschwere oder gar schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Die Konstitution sei nicht ideal und es zeige sich momentan auch eine erhebliche muskuläre Dysbalance. Der Beschwerdeführer habe zwar seine Ausbildung mit Erfolg im Juli 2018 abgeschlossen, aus rheumatologischer Sicht, und auch unter Berücksichtigung der gesamten Konstellation, sei das Ausüben des Berufes des Beschwerdeführers nicht angebracht. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit absolut und uneingeschränkt arbeitsfähig. Ideal sei eine sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit, gelegentlich auch aufzustehen (Wechselbelastung) wobei auch hier auf eine gute Arbeitsplatzergonomie geachtet werden sollte. Die berufliche Umschulung des Beschwerdeführers könne aus rheumatologischer Sicht nur unterstützt werden.

5.6     Gemäss Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. D.___ anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12. Februar 2019 (IV-Nr. 28) habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme vom Mai 2018 (vgl. IV-Nr. 20) in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Änderung ergeben. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Rückenleidens für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, überwiegend in Wechselbelastung, als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Im neu erbrachten Bericht von Dr. med. G.___ (IV-Nr. 22) seien keine neuen, relevanten Aspekte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erkennen. Der medizinische Gesamtsachverhalt sei aus Sicht des RAD am besten im Bericht vom 16. März 2018 (IV-Nr. 19, S. 12 ff.) zusammengefasst. Die neu begonnene Ausbildung im KV-Bereich sei als überwiegend sitzende Tätigkeit einzustufen und damit aus versicherungsmedizinischer Sicht für das vorliegende Rückenleiden auf Dauer als nicht gut geeignet zu bewerten.

5.7     Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3. September 2019 (Beschwerdebeilage 8) folgende Diagnosen:

          Bewegungsapparat

-       Thorakolumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei

ausgeprägter Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance

anamnestisch thorakaler Morbus Scheuermann

anamnestisch rez. migräniforme Schmerzen

-        DD im Rahmen der Haltungsinsuffizienz

Die Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigte in ihrem Bericht, dass dieser aufgrund der aufgeführten Diagnosen für mittelschwere und schwere Arbeiten, wie es sein angestammter Beruf erfordere, nicht arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund empfehle sie eine Umschulung. In einem beruflichen Umfeld mit leichter, wechselbelastender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer absolut arbeitsfähig. Eine Unterstützung der IV zur Umschulung sehe sie deshalb als notwendig und gegeben.

6.

6.1     Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall auf das Einholen eines Gutachtens zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer chronifizierende Rückenschmerzen im Vordergrund stehen und diese unbestritten sind: So geht aus den vorliegenden medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an thorakal- und lumbalbetonten panvertebralen Beschwerden leidet. Die Abklärungen ergaben die Diagnose eines Morbus Scheuermann (vgl. E. II. 5.1 ff., 5.5 hiervor).

6.2     Für die Beurteilung des Leistungsvermögens hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von RAD-Ärztin Dr. med. D.___ gestützt, die diese anlässlich der Intake-Gespräche vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 20) und 12. Februar 2019 (IV-Nr. 28) abgegeben hatte. Die RAD-Ärztin hielt in ihren Einschätzungen fest, der Beschwerdeführer könne weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Automatikmonteur arbeiten bzw. sei er aufgrund des vorliegenden Rückenleidens für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, überwiegend in Wechselbelastung, als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Den Einschätzungen der RAD-Ärztin steht der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. G.___ vom 1. November 2018 (IV-Nr. 22) entgegen. Der Rheumatologe gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere oder gar schwere Tätigkeit nicht arbeitsfähig und das Ausüben seines Berufes sei nicht angepasst. Er sei aus rheumatologischer Sicht nur für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit absolut und uneingeschränkt arbeitsfähig. Diese Einschätzungen werden überdies auch von der Hausärztin des Beschwerdeführers vertreten (vgl. Beschwerdebeilage 8).

Vorliegend wird somit nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Die medizinischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit weichen diesbezüglich nur insofern voneinander ab, als die RAD-Ärztin nicht nur eine leichte, sondern eine leichte bis mittelschwere, überwiegend in Wechselbelastung auszuübende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet. Die RAD-Ärztin verweist dabei auf die bisherigen medizinischen Berichte (IV-Nr. 19, S. 1 ff.) und führt dazu aus, die Diagnose des Morbus Scheuermann sei einem Zufallsbefund geschuldet gewesen und nicht aufgrund einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik gestellt worden. Die Krankheit sistiere normalerweise mit dem Ende der Adoleszenz. Die Prognose sei gut. Die sporadisch auftretenden Schmerzen an der Wirbelsäule seien am besten mittels regelmässiger Physiotherapie, auch in täglicher Eigenregie, gering zu halten, was vom Versicherten auch gefordert werden könne. Die vom Versicherten aktuell vorgebrachte vermehrte Schmerzsymptomatik sei überwiegend als psychosozial bedingt einzustufen bei zusätzlich nur ungenügend wahrgenommener regelmässiger Physiotherapie (IV-Nr. 20, S. 3). Auch Dr. med. G.___ erachtet die regelmässige Durchführung von Physiotherapien und mithin den Muskelaufbau und die Verbesserung der lumbalen Stabilität als vorrangig. So bestehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance. Dabei werde vor allem muskulär die Lendenwirbelsäule aber auch die Brustwirbelsäule praktisch hypomobil gehalten, währenddessen der thorakolumbale Übergang übermobil sei und damit die Schmerzen auslösen könne. Hingegen fänden sich keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung. Auch gebe es keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelopathie. Bedingt durch die Gewichtsabnahme von 10 kg habe der Beschwerdeführer eine enorme Muskelmasse verloren, welche nun für die Stabilisierung des Habitus fehle (IV-Nr. 22). Der Verlust der Muskelmasse wurde denn auch in den von der RAD-Ärztin für ihre Einschätzung beigezogenen Arztberichten thematisiert (vgl. IV-Nr. 19, S. 6 f. und 12 ff.).

Medizinisch betrachtet ist der Unterschied zwischen den ärztlichen Einschätzungen relativ klein. Wesentliche Differenzen bestehen hingegen in der Einschätzung des Leistungsvermögens bzw. in der Einordnung der erlernten Tätigkeit als Automatikmonteur. Dr. med. D.___ geht davon aus, die Tätigkeit sei als leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit mit überwiegend Wechselbelastung einzustufen. Dr. med. G.___ und Dr. med. L.___ gehen hingegen davon aus, es handle sich dabei um eine mittelschwere Tätigkeit.

6.3     Nachfolgend ist somit zu prüfen, welche körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Automatikmonteur gestellt werden.

Gemäss den öffentlich zugänglichen Angaben auf www.berufsberatung.ch (offizielles Informationsportal im Auftrag der Kantone) sind Automatikmonteure vorwiegend handwerklich und im Team tätig. In der Werkstatt oder direkt bei der Kundschaft führen sie einfache praktische Arbeiten selbstständig aus. Anspruchsvollere Aufträge erledigen sie unter Anleitung von Fachleuten. Sie montieren, warten und reparieren elektrische Maschinen und Anlagen sowie elektronische Geräte, wie zum Beispiel Verkehrsampeln, Parkleitsysteme, Schaltschränke und Stromzähler. Die Berufsleute haben vertiefte Kenntnisse in mindestens einem Einsatzgebiet ihres Betriebes. Je nach ihren Interessen und Fähigkeiten setzen sie den Schwerpunkt, zum Beispiel auf die Fertigung von elektrischen Wicklungen, auf die Prüfung von elektrischen Geräten oder auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von Maschinen. Bei ihrer Arbeit benützen Automatikmonteure diverse Werkzeuge und Spezialmaschinen wie Schraubenzieher, Zangen, Lötkolben und automatische Bestückungsanlagen. Für den Bau elektrischer Steuerungen und Energieverteilungen beherrschen Automatikmonteurinnen die nötigen Montage-, Verbindungsund Verdrahtungstechniken. Die entsprechenden Pläne lesen und interpretieren sie richtig. Fertig montierte Maschinen und Anlagen machen sie betriebsbereit, prüfen sie und nehmen Einstellarbeiten daran vor. Bei der Fehlersuche und bei Funktionskontrollen an Maschinen und Anlagen setzen Automatikmonteure moderne Prüf- und Messinstrumente ein. Sie machen die Ursache einer Störung ausfindig und beheben diese in Absprache mit ihren Vorgesetzten. Defekte Teile ersetzen sie mit den geeigneten Werkzeugen. Danach überprüfen sie erneut die Funktionstüchtigkeit der Anlage oder Maschine. An funktionierenden Einrichtungen führen sie regelmässige Wartungsarbeiten durch. Sie halten sich dabei an vorgegebene Pläne und Checklisten und dokumentieren ihre Arbeit genau. Bei ihrer Arbeit halten sie sich stets an die Normen und Vorschriften zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz. Automatikmonteure und Automatikmonteurinnen arbeiten meistens in Produktionsabteilungen von Betrieben der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie. Wegen ihrer breiten, praxisorientierten Ausbildung sind die Berufsleute vielseitig einsetzbar (siehe https://www.berufsberatung.ch, zuletzt besucht am 22. April 2020).

Der Beruf des Automatikmonteurs umfasst nach dem Gesagten vor allem handwerkliche Tätigkeiten wie das Montieren, Warten und Reparieren elektrischer Maschinen und Anlagen sowie elektronischer Geräte und wird überwiegend in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie ausgeübt. Je nach Interesse und Fähigkeiten können Automatikmonteure ihren Schwerpunkt unter anderem auf die Fertigung von elektrischen Wicklungen, auf die Prüfung von elektrischen Geräten oder auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von Maschinen setzten. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Tätigkeiten während der Lehre hingegen als mittelschwer bis schwer. Er habe während seiner Lehre mit Kupferschienen, Aluminiumprofilen und PVC-Platten zu tun gehabt, welche er zuschneiden und einlagern musste. Er habe Teile in einen Schaltschrank einbauen müssen, wobei einzelne Teile wie beispielsweise der Bestückungsrost über 50 kg habe wiegen können (vgl. A.S. 25).

Im Vergleich mit den obigen Ausführungen scheinen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten allerdings eher untypisch für den Beruf als Automatikmonteur. Zudem führt er nicht näher aus, weshalb es sich bei dieser Tätigkeit konkret um eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit handelt. So wird nicht näher dargelegt, ob er die beschriebenen Teile, welche 50 kg wiegen können, selbstständig und ohne Hilfsmittel heben musste. Auch wenn dem so wäre, wäre dies jedoch eine für diesen Beruf untypische Tätigkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Anforderungen an die körperliche Konstitution abhängig vom jeweiligen Arbeitsplatz unterscheiden können. Insofern sind durchaus Arbeitsplätze denkbar, bei welchen die Tätigkeit eine körperlich leichte ist und wechselbelastend ausgeübt werden kann. Die Zumutbarkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Automatikmonteur hängt folglich nicht von der Beschaffenheit des Berufs an sich ab, sondern von der Beschaffenheit des konkreten Arbeitsplatzes. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Automatikmonteur auch Tätigkeiten mit einer vergleichsweise geringen körperlichen Belastung offenstehen, welche auch mit Blick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen als zumutbar erscheinen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung zu Recht abgelehnt. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Angaben von Dr. med. G.___ (vgl. vorne Ziff. 6.2) davon auszugehen ist, dass sich eine höhere Belastbarkeit durch geeignetes Training (Physiotherapie, Muskelaufbau) erreichen lässt.

7.       Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.      

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar

VSBES.2019.144 — Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2020 VSBES.2019.144 — Swissrulings