Urteil vom 12. August 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Familienzulagen / Kinderzulage C.___, geb. [...] 2018 (Einspracheentscheid vom 11. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 7. Januar 2019 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1983, [...], bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Familienzulagen als Selbstständigerwerbender an. Diese Anmeldung leitete die Ausgleichskasse Solothurn am 22. Februar 2019 zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin) weiter (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1).
2. Mit Verfügung vom 8. März 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für seine Tochter C.___, die bei ihrer Mutter in Thailand lebe. Zur Begründung führte sie an, dass zwischen der Schweiz und Thailand kein Abkommen über soziale Sicherheit bestehe, das die Ausrichtung von Familienzulagen ins Ausland vorsehe (AK-Nr. 2).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 2. April 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 3), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. April 2019 abwies (AK-Nr. 4).
4. Am 3. Mai 2019 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch auf Ausrichtung der Kinderzulage für seine Tochter C.___ sei zu entsprechen (Aktenseite [A.S.] 2 f.).
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8 f.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer innert der ihm eingeräumten Frist nicht (A.S. 10 f.).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kinderzulagen für seine am [...] 2018 geborene und seither in Bangkok/Thailand lebende Tochter C.___ (AK-Nr. 1, S. 2) hat.
1.3 Was den Streitwert im vorliegenden Fall anbelangt, ist für dessen Berechnung von einer Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat (vgl. Art. 5 Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) auszugehen. Gestützt auf Art. 92 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ergibt sich so eine Streitsumme von CHF 48'000.00 (CHF 200.00 x 12 x 20), womit die Behandlung der Beschwerde aufgrund von § 54bis Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) des Kantons Solothurn in die Gesamtgerichtskompetenz fällt.
2.
2.1 Nach Art. 4 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (…). Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen; deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
2.2 Art. 7 Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) bestimmt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben.
2.3 Nach Randziffer (Rz) 304 Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. Januar 2019) werden Leistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen, im EFTA-Übereinkommen und im Abkommen mit Jugoslawien (weiterhin anwendbar für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina) vorgesehen. Bis 31. Dezember 2018 wurden auch an Staatsangehörige von Serbien und Montenegro Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt bis 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Für Zulagen nach dem FLG ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit der Türkei, Mazedonien und San Marino enthalten. Personen, die von den internationalen Abkommen nicht erfasst werden, haben (mit Ausnahme der Fälle nach Art. 7 Abs. 2 FamZV) keinen Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder.
Unter die Sonderregelung von Art. 7 Abs. 2 FamZV fallen Arbeitnehmende mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die im Dienste des Bundes, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerks im Ausland eingesetzt werden und während dieses Einsatzes obligatorisch in der AHV versichert bleiben sowie Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber arbeiten, der seinen Sitz in der Schweiz hat, von diesem ihren Lohn erhalten und obligatorisch in der AHV versichert sind, und von der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende, die aufgrund eines internationalen Abkommens in der AHV versichert sind (vgl. Rz 310 FamZWL).
Nach Rz 321 FamZWL hat die Schweiz mit folgenden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, das die Familienzulagen einschliesst: Jugoslawien, Mazedonien, Montenegro, Türkei und San Marino. Das Abkommen mit Jugoslawien (weiterhin anwendbar auf Bosnien-Herzegowina) findet nur Anwendung auf erwerbstätige Personen (s. BGE 142 V 48 vom 9. Dezember 2015). Die Familienzulagen werden nicht in andere Staaten exportiert, ausser für Arbeitnehmende nach Art. 7 Abs. 2 FamZV (s. Rz. 310 – 313), der weltweite Export gestützt auf einige internationale Abkommen (s. Rz. 325) und für Kinder, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen (s. Rz. 301.1; z.G.: Rz 323 FamZWL).
3. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass die am 16. Mai 2018 geborene Tochter des Beschwerdeführers, C.___, in Bangkok/Thailand wohnt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II 2.3 hiervor) ergibt sich, dass die Schweiz mit Thailand bis heute kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, was – gestützt auf Art. 4 FamZG bzw. 7 Abs. 1 FamZV – Voraussetzung für das Ausrichten von Familienzulagen an ein in Thailand wohnhaftes Kind wäre. Dem Beschwerdeführer scheint diese Bedingung auch bewusst zu sein. So führt er in seiner Beschwerde aus, zwischenzeitlich zu wissen, dass Familienzulagen für Kinder im Ausland grundsätzlich nur dann ausgerichtet würden, wenn die Schweiz aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens dazu verpflichtet sei (A.S. 3). Stattdessen wünscht er, von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können (A.S. 3); wie eine solche zu begründen wäre, lässt er allerdings offen. Klar ist indes, dass ihm die Sonderregelung nach Art. 7 Abs. 2 FamZV verwehrt ist, übt er doch – wie auch der Beschwerde entnommen werden kann (A.S. 2) – nach wie vor in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer versieht schliesslich keine Tätigkeit im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Nicht von Belang ist ferner sein Einwand, mit seinen Beiträgen die Familienausgleichskasse seit Jahren zu unterstützen, jedoch davon mittels Familienzulagen nicht profitieren zu können (A.S. 3); dies ist von Gesetzes wegen so vorgesehen und damit systembedingt. Was im Übrigen die in der Beschwerde angesprochenen Zuschüsse der AHV (Kinderrente) für ein durch einen «Schweizer AHV-Rentner» in Thailand gezeugtes Kind anbelangt (A.S. 3), ist darauf mangels Relevanz nicht weiter einzugehen, da hier andere gesetzliche Grundlagen vorliegen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Ausrichten einer Familienzulage zugunsten der in Thailand lebenden Tochter des Beschwerdeführers, C.___, in keiner Weise erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
5. Nach Art. 61 lit. a Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (VVV; BGS 125.922) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger