Urteil vom 25. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche Massnahme (Verfügung vom 22. März 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 unter Hinweis auf einen Unfall vom 21. Januar 2003 mit Fraktur am linken Bein bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 9). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 25) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Diese wurde im Rahmen von Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilungen vom 23. August 2005 [IV-Nr. 35] und vom 10. März 2009 [IV-Nr. 45]) bestätigt.
2.
2.1 Im Januar 2010 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 46). Nachdem eine Frühinterventionsmassnahme gescheitert war (vgl. IV-Nr. 54, 55 und 63), holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein (IV-Nrn. 68, 70 f.) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch) in der Begutachtungsstelle B.___. Diese erstattete das Gutachten am 15. Mai 2012 (IV-Nr. 79). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 97) die laufende Rente des Beschwerdeführers auf Ende November 2012 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese eine neue polydisziplinäre Begutachtung veranlasse, wobei die Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen sei. Das Bundesgericht trat auf die dagegen bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014, IV-Nr. 126).
2.2 Entsprechend dem Gerichtsurteil holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Psychiatrie) ein. Dieses wurde am 1. Mai 2015 erstattet (IV-Nr. 142). Nach weiteren Abklärungen (IV-Nr. 145, 152) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 153, 157) hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 29. April 2016 rückwirkend per 1. Dezember 2012 auf und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung wurde erklärt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenzusprechung verbessert und es resultiere noch ein Invaliditätsgrad von 17 % (IV-Nr. 163).
2.3 Der Beschwerdeführer liess am 31. Mai 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben, wobei er die Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere in Form einer Umschulung, verlangte (IV-Nr. 170). Mit Urteil vom 3. Mai 2017 hiess das Versicherungsgericht diese Beschwerde insofern gut, als es die Verfügung vom 29. April 2016 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit sie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ergänzend prüfe. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, der Invaliditätsgrad betrage 25 % und erreiche somit die für eine Umschulung vorausgesetzte Höhe (IV-Nr. 187).
3. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge ab 20. September 2017 bis 21. Januar 2018 Leistungen in Form einer Berufseignungsabklärung sowie einer Vorbereitung auf berufliche Massnahmen zu (Mitteilungen vom 12. September 2017 und 9. November 2017, IV-Nr. 198 und 209). Als Durchführungsstelle wurde die D.___, [...], bezeichnet. Am 21. November 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin überdies Kostengutsprache für einen Lehrgang als Marketingfachmann, dauernd vom 24. November 2017 bis 29. Mai 2020, in der Durchführungsstelle E.___, [...] (IV-Nr. 212). Parallel dazu wurden dem Beschwerdeführer weitere Leistungen der Durchführungsstelle D.___ zugesprochen. Diese umfassten vom 22. Januar 2018 bis 17. Juni 2018 eine «Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen» (vgl. IV-Nr. 231 und 244). Ab 18. Juni 2018 handelte es sich um ein persönliches Job-Coaching mit dem Ziel, möglichst bald eine begleitende Praktikumsstelle zu finden, und um ein Lerncoaching als Unterstützung bei der Ausbildung zum Marketingfachmann. Die beiden Coachings wurden im Umfang von je 20 Stunden bewilligt (Mitteilungen vom 21. Juni 2018, IV-Nr. 253 und 254).
4.
4.1 Am 9. Oktober 2018 erliess die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid. Sie kündigte an, die beruflichen Massnahmen abzubrechen/abzuschliessen. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe das Job- und das Lerncoaching nicht wahrgenommen. Zudem habe er auch den Unterricht im Rahmen des Lehrgangs zum Marketingfachmann seit 3. September 2018 nicht mehr besucht (IV-Nr. 260).
4.2 Der Beschwerdeführer liess am 8. November 2018 Einwände gegen den Vorbescheid erheben und beantragen, die beruflichen Massnahmen seien fortzusetzen (IV-Nr. 270).
4.3 Mit Schreiben vom 29. November 2018, betitelt mit «Berufliche Massnahmen», forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, wieder regelmässig bei der Durchführungsstelle D.___ zu erscheinen und dabei ein bestimmtes Pensum zu absolvieren sowie weitere Auflagen zu erfüllen. Unter dem Titel «Säumnisfolgen» wurde erklärt, die beruflichen Massnahmen würden umgehend und definitiv abgeschlossen, falls der Beschwerdeführer die Auflagen nicht vollumfänglich erfüllen bzw. sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehen sollte, den Einsatz anzutreten und/oder gemäss den erwähnten Weisungen zu leisten (IV-Nr. 276).
4.4 Am 8. Januar 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Schreiben vom 29. November 2018 Kostengutsprache für das Aufbautraining vom 10. Dezember 2018 bis 10. März 2019, wiederum bei der Durchführungsstelle D.___ (IV-Nr. 286).
4.5 Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, laut dem Zwischenbericht der D.___ habe der Beschwerdeführer die Auflagen gemäss dem Schreiben vom 29. November 2018 nicht erfüllt. Ausserdem erachte er sich subjektiv als maximal 50 % arbeitsfähig. Mit diesem Pensum könne die Umschulung nicht zielführend durchgeführt werden. Aus diesen Gründen würden die beruflichen Massnahmen per 8. März 2019 abgeschlossen (IV-Nr. 301).
4.6 Der Beschwerdeführer liess am 12. März 2019 eine Stellungnahme einreichen. Darin verlangte er, die beruflichen Massnahmen seien fortzuführen und ihm sei weiterhin ein Taggeld von 100 % zu entrichten. Zudem sei zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit nunmehr durchgehender Arbeitsunfähigkeit von 50 % erneut der Rentenanspruch zu prüfen (IV-Nr. 305).
5. Mit Verfügung vom 22. März 2019 (IV-Nr. 307; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen würden per 8. März 2019 abgeschlossen.
6. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 18. April 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherigen beruflichen Massnahmen vollumfänglich weiterzuführen und dem Beschwerdeführer weiterhin ein 100%iges Taggeld zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27 ff.).
8. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Juli 2019 an seinen Anträgen fest (A.S. 38 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 49).
9. Mit Eingabe vom 29. August 2019 (A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein, die mit Verfügung vom 30. August 2019 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
10. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Aufgrund der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Umschulung zu Recht mit Wirkung auf den 8. März 2019 abgebrochen hat respektive ob der Beschwerdeführer über dieses Datum hinaus Anspruch auf die Umschulung hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
2.4 Bei der Prüfung des Anspruchs auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 135 I 176 E. 8.1 S. 186, 134 I 214 E. 5.7 S. 218, 221 E. 3.3 S. 227, 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gelten diese Grundsätze jedenfalls analog (BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165, 113 V 22 E. 3b S. 27). Ein Revisionsgrund liegt dann vor, wenn sich der Sachverhalt, welcher der Leistungszusprechung zugrunde liegt, nachträglich in anspruchserheblicher Weise verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.1). Dies muss auch für eine laufende berufliche Eingliederungsmassnahme gelten, wenn diese vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer abgebrochen werden soll.
3.
3.1 Wie soeben erwähnt, gelten die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG für laufende Eingliederungsmassnahmen, darunter auch berufliche Massnahmen, zumindest analog. Es ist demnach zu prüfen, ob sich die für den Anspruch relevanten Sachverhaltselemente, darunter die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person und die Eignung der Massnahme, seit der Zusprechung der Leistung erheblich verändert haben. Trifft dies zu, ist ohne Bindung an frühere Festlegungen zu prüfen, ob der Anspruch besteht (vgl. BGE 141 V 9).
3.2 Ist die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_64/2015 vom 27. April 2015 E. 3). Das Wegfallen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich namentlich aus einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben. Diesfalls ist die versicherte Person, will sie erneut einen Anspruch geltend machen, auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen.
3.3 Wenn die subjektive Eingliederungsfähigkeit zur Diskussion steht, setzt die Einstellung von Leistungen – namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen – grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde (Art. 7b Abs. 1 IVG). Gemäss dieser Bestimmung können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Der Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht einerseits darin, die versicherte Person nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll sie innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (vgl. zum Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Das Versicherungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 (VSBES.2016.158), E. 6 und 8.1.2, zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in seinem erlernten Beruf als Carrosseriespengler seit dem Unfallereignis vom Januar 2003, bei dem er sich eine komplizierte Verletzung am linken Unterschenkel zugezogen hatte, arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten, d.h. körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe dagegen sicher seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ respektive den diesem zugrunde liegenden Untersuchungen, welche im März 2012 stattfanden, eine volle Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung ergab sich gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 1. Mai 2015 (IV-Nr. 142) aus einer Belastungsminderung des linken Beins bei Zustand nach mehrfachen Operationen in den Jahren 2003 – 2008.
Das Versicherungsgericht bezifferte das Valideneinkommen gestützt auf die Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 45 – 46, Männer, Kompetenzniveau 3) auf CHF 86'557.00 (Urteil VSBES.2016.158, E. 8.2.4) und das Invalideneinkommen ebenfalls auf statistischer Grundlage (LSE 2012, dieselbe Tabelle, Total, Männer, Kompetenzniveau 1), auf CHF 65'177.00 (Urteil VSBES.2016.158, E. 8.3), so dass ein Invaliditätsgrad von 25 % resultierte (a.a.O., E. 8.4). Damit wurde die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Grössenordnung von 20 % (E. II. 2.3 hiervor) überschritten, so dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Umschulungsanspruchs zu bejahen waren. Das Versicherungsgericht hielt dies so fest und wies die Beschwerdegegnerin an zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen eines Umschulungsanspruchs erfüllt seien, und über diesen Anspruch neu zu entscheiden (IV-Nr. 187 S. 15).
4.2 Nach dem zuvor Gesagten setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die Massnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbessern (vgl. E. II. 2.3 hiervor). In der hier gegebenen Konstellation kann es nicht um den Erhalt, sondern einzig um die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gehen. Unter diesem Aspekt ist demnach vorauszusetzen, dass die Umschulungsmassnahme geeignet ist, den Invaliditätsgrad von 25 %, der im Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Mai 2017 ermittelt wurde, zu reduzieren.
5. Der relevante Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1 Anlässlich des Erstgesprächs vom 24. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er erachte sich (entgegen dem Gerichtsurteil vom 3. Mai 2017) nicht zu 100 % arbeitsfähig, sei aber zumindest zu einem Gespräch bereit, er möchte eventuell eine Ausbildung im Marketingbereich machen. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit, sie werde keine «Teilzeit-Ausbildung» durchführen, könne ihm aber angesichts der Dekonditionierung ein vorgängiges Aufbautraining mit Potenzialabklärung anbieten (Protokolleintrag vom 24. August 2017). Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer eine Berufseignungsabklärung bei der Durchführungsstelle D.___ zugesprochen (Mitteilung vom 12. September 2017, IV-Nr. 198). Nachdem die Durchführungsstelle gemeldet hatte, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung gut mitgearbeitet, wurde eine stufenweise Erhöhung des Pensums bei der D.___ (50 % im November 2017, 60 % im Dezember 2017/Januar 2018, 70 % ab Februar 2018) in Aussicht genommen (vgl. Protokolleintrag vom 31. Oktober 2017). Parallel dazu erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen vom 24. November 2017 bis 29. Mai 2020 dauernden Lehrgang als Marketingfachmann (Mitteilung vom 21. November 2017, IV-Nr. 212). Bei diesem Lehrgang handelt es sich grundsätzlich um eine berufsbegleitende Ausbildung. Am 17. Januar 2018 fand ein Standortgespräch statt. Der Beschwerdeführer hatte den Vorkurs zum Marketingfachmann erfolgreich absolviert und bekräftigte seinen Willen, mit dem Marketinglehrgang fortzufahren. Es wurde vereinbart, den Einsatz bei der Durchführungsstelle D.___ zu verlängern, das Pensum (Lehrgang plus Einsatz bei der Durchführungsstelle) auf 100 % zu erhöhen und Schnuppereinsätze zu absolvieren mit dem Fokus, eine Stelle bzw. einen Praktikumsplatz zu finden (Protokolleintrag vom 17. Januar 2018; IV-Nr. 228). Dementsprechend erfolgte die Zusprache einer Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen vom 22. Januar 2018 bis 18. März 2018 (IV-Nr. 231) und anschliessend bis 17. Juni 2018 (IV-Nr. 242, 244). Ein Standortgespräch zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und der Durchführungsstelle D.___ vom 2. Mai 2018 ergab, dass die Pensenerhöhung auf 100 % nicht erreicht worden sei, man sich aber «nahe genug am Toleranzbereich» befinde, um dies akzeptieren zu können. Der Beschwerdeführer hatte noch keine Stelle gefunden, teilte aber mit, er habe anschliessend ein Vorstellungsgespräch für eine Praktikumsstelle im Bereich Kommunikation/Marketing (Protokolleintrag vom 2. Mai 2018). An einem nächsten Standortgespräch erklärte der Beschwerdeführer, er habe diese Praktikumsstelle nicht weiterverfolgt. Er sei aus gesundheitlichen Gründen eigentlich sowieso nur zu 50 % arbeitsfähig, sein Zustand habe sich seit der Aufnahme der Eingliederungsmassnahmen verschlechtert, er benötige nun mehr Infiltrationen (vgl. auch IV-Nr. 300 S. 9). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde ihm erklärt, das Ziel einer Tagesstruktur und eines Pensums habe annähernd erreicht werden können und der nächste Schritt bestehe jetzt darin, neben der Schule einen Arbeitsversuch oder ein Praktikum «aufzugleisen». Dem Beschwerdeführer, der «alles in Frage» stellte, wurde empfohlen, die Sache nochmals zu überdenken (Protokolleintrag vom 7. Juni 2018). In der Folge teilte die Durchführungsstelle mit, der Beschwerdeführer wolle die Begleitung des Job- und Lerncoachings weiter in Anspruch nehmen (Protokolleintrag vom 19. Juni 2018). Der Beschwerdeführer selbst liess erklären, er sei mit der Zusprache weiterer Beratung/persönlichen Coachings ab 18. Juni 2018 einverstanden (IV-Nr. 255). Am 21. Juni 2018 wurden ihm Beratung und persönliches Coaching mit aktiver Unterstützung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes im Umfang von 20 Stunden (Jobcoaching; IV-Nr. 253) und ein Lerncoaching während des Lehrgangs zum Marketingfachmann, ebenfalls im Umfang von 20 Stunden (IV-Nr. 254), zugesprochen, jeweils bei der Durchführungsstelle D.___.
5.2 Die Durchführungsstelle teilte der Beschwerdegegnerin am 29. August 2018 mit, der Beschwerdeführer habe sich nicht gemeldet, um das Coaching in Anspruch zu nehmen, und man kenne auch den Stand in der Schule nicht (Protokolleintrag vom 29. August 2018). Der Beschwerdeführer hatte auch nicht selbständig einen Praktikumsplatz oder einen Arbeitsversuch organisiert. Eine Rückfrage bei der Durchführungsstelle des Marketingkurses, der E.___, ergab, der Beschwerdeführer habe seit dem 7. Mai 2018 insgesamt 9 Kurstage besucht, daneben habe er am 13. August 2018 und am 24. September 2018 je eine entschuldigte Absenz sowie am 1. Oktober 2018 eine unentschuldigte Absenz aufgewiesen (Protokolleinträge vom 30. August 2018 und 3. Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 an, sie werde die beruflichen Massnahmen abbrechen respektive abschliessen (IV-Nr. 260).
5.3 Der Beschwerdeführer liess Einwände gegen den Vorbescheid erheben. Er reichte eine Bescheinigung der Durchführungsstelle E.___ ein, wonach er nur an drei ganzen und einem halben Tag den Unterricht verpasst habe (jeweils mit legitimer Entschuldigung) und damit die Anwesenheitspflicht von 80 % erfülle (IV-Nr. 270 S. 12). Weiter führte er aus, die Massnahme bei der D.___ in Form einer umfassenden Unterstützung habe bis 17. Juni 2018 gedauert und es sei die Beschwerdegegnerin gewesen, welche im Gespräch vom 7. Juni 2018 erklärt habe, die Massnahme werde in dieser Form nicht verlängert. Ab dem 18. Juni 2018 sei dem Beschwerdeführer nur noch eine stundenweise Unterstützung zugesprochen worden. Von einer Pflicht, sich regelmässig bei der Durchführungsstelle D.___ zu melden, sei nicht die Rede gewesen. Er habe es für zielführender erachtet, den Austausch mit seinen Mitschülern zu pflegen. Am 18. Oktober 2018 habe er sich wieder mit der Durchführungsstelle in Verbindung gesetzt, zuvor habe kein entsprechender Bedarf bestanden.
5.4 Die Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin mit eingeschriebenem Brief vom 29. November 2018 (IV-Nr. 276) an den Beschwerdeführer. Das von ihm verlangte Verhalten wurde unter dem Titel «Aufforderung» wie folgt umschrieben:
Sie treten Ihren Einsatz bei D.___ am Montag, 10. Dezember 2018 wieder an. Der Einsatz dauert vorerst drei Monate und kann abhängig vom Verlauf verlängert werden. Das übergeordnete Ziel ist es, dass Sie begleitend zur Ausbildung in einem Praktikum mit einem Pensum von mindestens 60 % arbeiten.
Sie leisten bei D.___ ein Pensum von 100 %. Mit eingerechnet werden die Unterrichtszeiten bei der E.___ inkl. Anfahrtsweg plus die benötigte Zeit für allfällige Bewerbungsgespräche und Schnuppereinsätze für Praktikumsstellen als Marketingfachmann.
Ihre Präsenzzeit bei D.___ verwenden Sie folgendermassen:
- Sie erbringen und dokumentieren pro Woche mindestens zwei qualifizierte Bewerbungen für eine Praktikumsstelle, welche Sie Ihrem Coach vorgängig zur Ansicht vorlegen
- Sie bereiten sich im Selbststudium auf den Unterricht vor und erledigen alle für die Ausbildung erforderlichen Arbeiten und Aufgaben
- Sie bearbeiten weitere von D.___ zugeteilte Aufgaben, welche Ihre Ausbildung als Marketingfachmann unterstützen
Sollten Sie den Einsatz aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, melden Sie sich gemäss den Vorschriften von D.___ ab, wobei Sie ab dem ersten Tag ein begründetes Arztzeugnis vorlegen.
Unter der Überschrift «Säumnisfolgen» sah das Schreiben Folgendes vor:
Sollten Sie diese Auflagen nicht vollumfänglich erfüllen bzw. sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehen, den Einsatz anzutreten und/oder gemäss den oben erwähnten Weisungen zu leisten, brechen wir die beruflichen Massnahmen umgehend und definitiv ab. Es besteht dann kein Anspruch auf Taggelder mehr, auch wenn Sie den von der Invalidenversicherung bereits im Vorfeld bezahlten (und nicht rückerstattbaren) Unterricht bei der E.___ weiter besuchen würden.
Abschliessend wird unter dem Titel «Rechtliche Grundlagen» auf Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG verwiesen.
5.5 Der Beschwerdeführer trat den Einsatz am 10. Dezember 2018 nicht an. Er begründete dies zunächst damit, dass er kein Geld für den Bus habe (vgl. Protokolleinträge vom 10. und 11. Dezember 2018); später reichte er zwei Arztzeugnisse ein, die ihm vom 10. bis 21. Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigen (vgl. IV-Nr. 282 f.). In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 bei der D.___ (vgl. Protokolleintrag vom 8. Januar 2019). Für die Zeit vom 27. Dezember 2018 bis 4. Januar 2019 bezog er nachträglich zwei Ferientage und reichte für den Rest ein Arztzeugnis ein (vgl. IV-Nr. 304 S. 2 oben). Am 9. und 10. Januar 2019 war er zu 50 %, am 11. und 14. Januar 2019 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. IV-Nr. 291 – 293). Am 10. Januar 2019 erklärte er gegenüber der Durchführungsstelle, für ihn habe die ärztliche Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit Priorität, da er sich höchstens zu einem Pensum von ca. 50 % inkl. Schule fähig fühle; die gestellten Aufgaben wie z.B. Bewerbungen seien weniger wichtig (vgl. IV-Nr. 304 S. 2). In der Folge reichte er ein Zeugnis des Zentrums F.___ vom 21. Januar 2019 ein, das ihm bereits ab dem 17. August 2018 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (IV-Nr. 294; vgl. auch IV-Nr. 296). Die Durchführungsstelle D.___ hielt in einem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. / 22. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer habe im Februar (bis 22.) ein Pensum von ca. 45 % erreicht, wobei der Schulbesuch hierbei mitgezählt sei; man könne allerdings nicht beurteilen, ob er die Schule effektiv besucht habe (IV-Nr. 299). Ab 21. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Zeugnis der Klinik G.___ vom 28. Februar 2019, IV-Nr. 306). Die Beschwerdegegnerin kündigte am 26. Februar 2019 an, sie werde die beruflichen Massnahmen per 8. März 2019 abschliessen (IV-Nr. 301). Der Beschwerdeführer liess dazu eine Stellungnahme vom 12. März 2019 einreichen (IV-Nr. 305). Am 22. März 2019 erging die hier angefochtene Verfügung (IV-Nr. 307).
5.6.
5.6.1 Zusammenfassend ergibt sich bis zum Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 260) der folgende Verlauf: Im Erstgespräch erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde keine «Teilzeit-Ausbildung» durchführen, könne aber ein Aufbautraining anbieten. Der Beschwerdeführer erklärte, er wäre eventuell an einer Ausbildung im Marketingbereich interessiert (Protokolleintrag vom 24. August 2017). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge die von ihm gewünschte Ausbildung zum Marketingfachmann zu, welche als berufsbegleitender Lehrgang ausgestaltet ist. Der Lehrgang begann im November 2017. Nach Lage der Akten ist die Präsenzzeit äusserst gering und beschränkt sich auf durchschnittlich zwei Tage (meistens Montage) pro Monat (vgl. Protokolleintrag vom 3. Oktober 2018). Bereits vor dem Lehrgang und anschliessend parallel dazu sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, entsprechend den Ausführungen am Erstgespräch, zunächst eine Berufseignungsabklärung und dann vom 22. Januar 2018 bis 17. Juni 2018 eine Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen in Form von Unterstützung durch die Durchführungsstelle D.___ zu. Diese Massnahme umfasste eine enge Begleitung, von welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (Schreiben vom 8. November 2018, IV-Nr. 270, S. 4) erheblich profitieren konnte. Der Beschwerdeführer absolvierte während dieser Vorbereitungszeit bei der Durchführungsstelle D.___ und im Lehrgang bei der Durchführungsstelle E.___ ein Pensum, das stufenweise gesteigert wurde und zuletzt zwar nicht die angestrebten 100 % erreichte, aber «nahe genug am Toleranzbereich» lag (vgl. Protokolleintrag vom 2. Mai 2018). Während dieser «Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen» gelang es demnach, eine Tagesstruktur und ein Pensum aufzubauen. Am Standortgespräch vom 7. Juni 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im nächsten Schritt solle nun – wie schon früher angesprochen – neben der Schule ein Arbeitsversuch oder ein Praktikum angetreten werden, wie es dem berufsbegleitenden Charakter des Lehrgangs zum Marketingfachmann entspricht. Deshalb wurde die Massnahme bei der Durchführungsstelle D.___ nicht in der bisherigen Weise fortgesetzt; stattdessen wurden dem Beschwerdeführer mit den Mitteilungen vom 21. Juni 2018 einerseits ein Lerncoaching für die Marketing-Ausbildung und andererseits ein Jobcoaching zugesprochen, um ihn bei der Suche nach einer Stelle (Arbeitsversuch oder Praktikum neben dem berufsbegleitenden Lehrgang) zu unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt, also während dreieinhalb Monaten, keinen Gebrauch vom Coaching gemacht und keine Stelle gefunden hatte, stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 den Abbruch der Massnahme in Aussicht.
5.6.2 Wie sich aus dem dargestellten Verlauf ergibt, umfasste die Umschulungsmassnahme, welche nie als «Teilzeit-Ausbildung» konzipiert war, von Anfang an zwei Elemente: Einerseits sollte der Beschwerdeführer den berufsbegleitenden Lehrgang zum Marketingfachmann, der einem geringen Pensum entspricht, absolvieren. Der Beschwerdeführer trat diese Ausbildung an und wurde dabei im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Durchführungsstelle D.___ unterstützt. Andererseits war geplant, zunächst – angesichts der eingetretenen Dekonditionierung – ein Aufbautraining mit Entwicklung einer Tagesstruktur und eines Erwerbspensums durchzuführen. Dieses dauerte bis Juni 2018 und verlief zumindest insofern erfolgreich, als das gesamthafte Pensum in die Nähe der angestrebten 100 % gesteigert werden konnte. Anschliessend sollte der den berufsbegleitenden Schulbesuch zu einem Pensum von gesamthaft gegen 100 % ergänzende Anteil nicht mehr bei der Durchführungsstelle D.___, sondern im Rahmen eines Arbeitsversuchs oder eines Praktikums absolviert werden. Diesem Anteil wäre insbesondere auch angesichts der ausserordentlich geringen Berufserfahrung des 1974 geborenen Beschwerdeführers, der vom Lehrabschluss 1995 bis zum Unfall Anfang 2003 nur sporadisch und seither praktisch gar nicht mehr erwerbstätig gewesen war (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-Nr. 10 und 132), besondere Bedeutung zugekommen. Nur damit bestand für den Beschwerdeführer eine realistische Aussicht, sich nach Abschluss der Massnahme in den Arbeitsmarkt integrieren und die durch den berufsbegleitenden Lehrgang hinzugewonnenen Kenntnisse erwerblich verwerten zu können. Dies wird auch bestätigt durch die Einschätzung der Durchführungsstelle D.___, welche in ihrem letzten Bericht vom 12. März 2019 festhält, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar (vgl. IV-Nr. 304 S. 3). Ohne die Ergänzung durch Vorkehren, welche eine Tagesstruktur und ein Pensum gewährleisten und eine gewisse Berufserfahrung vermitteln können, wäre die Eingliederungswirksamkeit der gesamten Massnahme von Anfang an zu verneinen gewesen.
5.6.3 Anfang Oktober 2018 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2018 den Lehrgang an neun Tagen besucht hatte. Wie sich später herausstellte, war dies zulässig, da es nur wenige Präsenztage gibt und eine Anwesenheitsquote von 80 % ausreicht. Das Lerncoaching hatte der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen, was er damit begründete, dieses sei nicht notwendig gewesen. In Bezug auf einen Arbeitsversuch oder ein Praktikum waren keinerlei Fortschritte erzielt worden. Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer weder das ihm am 21. Juni 2018 zugesprochene Jobcoaching in Anspruch genommen noch sich selbständig intensiv um eine Anstellung oder ein Praktikum bemüht. Nach der Konzeption der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt worden war (vgl. Protokollauszüge), sollte jedoch keine «Teilzeit-Ausbildung» stattfinden, sondern die berufsbegleitende Ausbildung zum Marketingfachmann zwingend mit einer Arbeitstätigkeit verbunden werden, welche dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur und ein Pensum gewährleistet. Wenn die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2018 feststellte, dass in Bezug auf dieses zentrale Element keinerlei Fortschritte erzielt und auch keine Bemühungen unternommen worden waren, hatte sie daher begründeten Anlass, die Fortsetzung der beruflichen Massnahme infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer vernachlässigt in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 (IV-Nr. 270) den Umstand, dass es sich von Beginn an um eine kombinierte Massnahme handelte, indem die berufsbegleitende Ausbildung zum Marketingfachmann zunächst mit einer Berufseignungsabklärung, in der Folge mit einem Aufbautraining («Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen» vom 22. Januar 2018 bis 17. Juni 2018, vgl. E. II. 5.1 hiervor) in der Durchführungsstelle D.___ und anschliessend mit einer beruflichen Tätigkeit (Arbeitsversuch oder Praktikum) verbunden werden sollte. Dementsprechend war das dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 zugesprochene Jobcoaching von 20 Stunden nicht als Selbstzweck und als unverbindliches Angebot zu verstehen, sondern es sollte ihn bei seinen Bemühungen um eine Stelle oder einen Praktikumsplatz unterstützen. Ein Verzicht darauf hätte sich nur dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer selbst eine Stelle gefunden hätte. Die Beschwerdegegnerin wertete das Verhalten des Beschwerdeführers daher zu Recht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. auch E. II. 6.3.2 hiernach).
5.6.4 Es bleibt aber unklar, auf welcher Grundlage die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2018 sogleich einen Vorbescheid erliess, wonach die Umschulung abgebrochen werde. Art. 7b IVG lässt ein solches Vorgehen ausschliesslich in bestimmten Konstellationen zu, welche hier nicht vorliegen. Ansonsten bildet eine Mitwirkungsverweigerung bei einer beruflichen Eingliederungsmassnahme grundsätzlich keinen Anlass für eine sofortige Einstellung der Leistung, sondern der Versicherer hat zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat demnach das mit dem Vorbescheid angekündigte Vorgehen zu Recht beanstandet und die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht nicht daran festgehalten.
6.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 8. November 2018 Einwände gegen den Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 erhoben hatte, leitete die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 29. November 2018 ein Mahnund Bedenkzeitverfahren ein. Darin wird festgehalten, welches Verhalten vom Beschwerdeführer verlangt wird, und es wird ihm für den Fall, dass er die Vorgaben nicht erfüllen sollte, der Abbruch der Massnahme angedroht, dies unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (vgl. E. II. 5.4 hiervor).
6.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 12. März 2019 (IV-Nr. 305) vorbringen, die materiellen Voraussetzungen für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien nicht erfüllt gewesen, als das Schreiben vom 29. November 2018 verfasst wurde. Die versicherte Person könne gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nur zu zumutbaren Vorkehren verhalten werden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Beginn der Eingliederungsmassnahmen verschlechtert, er sei nun in einer adaptierten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Daher sei es nicht zumutbar und nicht zulässig, von ihm zu fordern, dass er ein Pensum von 100 % absolviere. Er habe das ihm zumutbare Pensum von 50 % geleistet und auch weiterhin die Schule besucht. Im Rahmen der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit bleibe kein Raum für weitere Aktivitäten. Weiter sei Art. 21 Abs. 4 ATSG dadurch verletzt worden, dass man ihm keine Bedenkzeit eingeräumt, sondern bereits die Leistungszusprache mit der Androhung von Säumnisfolgen verbunden habe.
6.3 Die in der Stellungnahme vom 12. März 2019 geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepassten Tätigkeiten hatte in den früheren Rechtsschriften des Beschwerdeführers keine Erwähnung gefunden. Damit rückt der Aspekt der Eingliederungsfähigkeit in den Vordergrund. Wie dargelegt, führt der Wegfall der objektiven Eingliederungsfähigkeit ohne weiteres zur Einstellung einer laufenden beruflichen Massnahme. Demgegenüber ist ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, wenn es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (vgl. E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Die Frage, welche Konstellation vorliegt, kann hier offenbleiben, weil sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in beiden Fällen als rechtskonform erweist:
6.3.1 Geht man davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erheblich verschlechtert und er sei bereits ab dem 17. August 2018 auch in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, wie es ihm durch das Zentrum F.___ am 21. Januar 2019 (allerdings ohne Umschreibung der Tätigkeit) attestiert wurde (IV-Nr. 294; E. II. 5.5 hiervor), dann fehlt es an der für die zugesprochene Eingliederungsmassnahme vorausgesetzten objektiven Eingliederungsfähigkeit, denn die mit der Massnahme angestrebte Reduktion des Invaliditätsgrades auf weniger als die gerichtlich ermittelten 25 % (vgl. E. II. 4.2 hiervor) wäre nicht mehr zu erreichen. Zudem wäre die Massnahme als solche, welche darauf basiert, dass der Beschwerdeführer neben der berufsbegleitenden Ausbildung zum Marketingfachmann einer Erwerbstätigkeit, sei es im Rahmen eines Arbeitsversuchs oder eines Praktikums nachgeht, nicht mehr durchführbar. Allenfalls wäre neu zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine (von der Beschwerdegegnerin bisher zu Recht abgelehnte) «Teilzeit-Umschulung» hätte. Dabei würde es sich jedoch um eine neue Massnahme handeln, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
6.3.2 Wird davon ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich nach dem Beginn der Eingliederungsmassnahme im November 2017 nicht erheblich und dauerhaft verändert, sondern belaufe sich in einer Tätigkeit, welche den körperlichen Einschränkungen, insbesondere der Minderbelastbarkeit des linken Beins, angemessen Rechnung trägt, weiterhin auf 100 %, ergibt sich die folgende Beurteilung: Wie erwähnt, lehnte es die Beschwerdegegnerin von Anfang an ab, eine «Teilzeit-Ausbildung» zu finanzieren. Dieser Standpunkt war berechtigt, zumal der Beschwerdeführer gemäss gerichtlicher Feststellung in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht gehalten ist, diese Arbeitsfähigkeit im Rahmen der laufenden Eingliederungsmassnahme einzusetzen. Dementsprechend war während der Vorbereitungszeit im Rahmen beruflicher Massnahmen, welche von Januar bis Juni 2018 dauerte, eine Struktur aufgebaut worden, in welcher der Beschwerdeführer gesamthaft (Schule und Tätigkeit in der Durchführungsstelle D.___) zwar nicht ganz das angestrebte Pensum von 100 % erreichte, aber diesem nahe kam (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend sollte das Pensum bei der Durchführungsstelle D.___ durch eine Erwerbstätigkeit (Arbeitsversuch oder Praktikum) ersetzt und daneben der Besuch der berufsbegleitenden Ausbildung fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck wurde dem Beschwerdeführer, um ihm das Finden eines Arbeits- oder Praktikumsplatzes zu erleichtern, mit der Mitteilung vom 21. Juni 2018 ein Jobcoaching zugesprochen. Indem er weder von diesem Gebrauch machte noch sich selbst um eine Arbeits- oder Praktikumsstelle bemühte, verletzte er seine Verpflichtung, an zumutbaren Massnahmen zur Eingliederung aktiv teilzunehmen und mitzuwirken (Art. 7 Abs. 2 IVG) bzw. von sich aus das Zumutbare beizutragen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dieses Verhalten bot gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG Anlass zu einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Die Beschwerdegegnerin war in diesem Rahmen befugt, erstens die Verpflichtungen des Beschwerdeführers im Rahmen der beruflichen Massnahmen, soweit sie über den Besuch der berufsbegleitenden Schule hinausgehen, neu zu umschreiben und gleichzeitig die entsprechende Sanktion anzudrohen. Auch die gesetzlich vorgesehene Bedenkfrist wurde dem Beschwerdeführer eingeräumt, galten die neuen Vorgaben doch erst ab dem 10. Dezember 2018, also zehn Tage nach dem Schreiben vom 29. November 2018, was mit Blick auf die gesamten Umstände als angemessen zu bezeichnen ist. Da der Beschwerdeführer während der Zeit vom 10. Dezember 2018 bis 22. Februar 2019 zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd das geforderte Pensum von 100 % erreichte, war die Beschwerdegegnerin anschliessend befugt festzustellen, dass die Vorgaben gemäss dem Schreiben vom 29. November 2018 nicht erfüllt worden waren. Die Ausübung einer Tätigkeit neben der berufsbegleitenden Ausbildung war für den Eingliederungserfolg der beruflichen Massnahme von erheblicher Bedeutung (vgl. E. II. 5.6.2 hiervor); es handelt sich demnach um eine Vorkehr, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG).
6.3.3 Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte nach der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erneut einen Vorbescheid erlassen müssen. Nach der Rechtsprechung hängt es von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung ab, ob der Versicherungsträger, wenn er nach einem ersten Vorbescheid, gegen den Einwände erhoben wurden, zusätzliche Abklärungen trifft, anschliessend nochmals einen Vorbescheid erlassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Hier kamen nach dem Erlass des Vorbescheids vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 260) wesentliche neue Elemente hinzu; insbesondere wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren erst anschliessend eingeleitet und der Entscheid, die laufende Eingliederungsmassnahme aufzuheben, basiert in grossen Teilen auf einem neuen Sachverhalt. Dies würde grundsätzlich für einen neuen Vorbescheid sprechen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn selbst wenn von einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, hätte dieser im Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin zwar keinen formellen Vorbescheid mehr erliess, aber dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 26. Februar 2019 (IV-Nr. 301) das rechtliche Gehör gewährte. Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Standpunkt nochmals einzubringen, und dies in Kenntnis des vorgesehenen Entscheids. Falls ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre dieser im Beschwerdeverfahren angesichts der umfassenden Kognition des Versicherungsgerichts geheilt worden.
6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass im Rahmen einer umfassenden Neuprüfung, wie sie bei Vorliegen eines Revisionsgrundes stattzufinden hat (BGE 141 V 9), auch zu überprüfen wäre, ob die erforderliche Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. E. II. 2.3 hiervor) gegeben ist, dies nachdem das Versicherungsgericht inzwischen im die Taggeldhöhe betreffenden Urteil vom 24. September 2018 (VSBES.2018.7; IV-Nr. 259) das hypothetische Einkommen in der früheren Tätigkeit im Jahr 2017 (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV) auf CHF 70'398.00 beziffert hat, also deutlich weniger als im Urteil vom 3. Mai 2017 (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Mit einem Valideneinkommen in dieser Höhe wird die Grössenordnung von 20 % im Rahmen der ursprünglichen Berechnung bei weitem nicht erreicht.
6.5 Zusammenfassend lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende berufliche Massnahme mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2019 aufgehoben hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass nicht nur das dem Beschwerdeführer zugesprochene Coaching respektive der auf die Ausübung eines Erwerbspensums gerichtete Anteil, sondern auch der Lehrgang von der Aufhebung erfasst wird. Wie dargelegt, fehlt es dem Lehrgang, der als berufsbegleitende Ausbildung ausgestaltet ist, ohne begleitende Tätigkeit (sei es in einem Arbeitsversuch, einem Praktikum oder als Notlösung in einem Einsatz bei der Durchführungsstelle D.___) an der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit. Mit der Aufhebung der beruflichen Massnahme wird auch das Taggeld, welches sich akzessorisch dazu verhält, hinfällig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Im Rahmen der Stellungnahme vom 12. März 2019 (IV-Nr. 305) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nunmehr durchgehend zu 50 % arbeitsunfähig, und verlangte eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung in Bezug auf die Rente. Die Beschwerdegegnerin wird diese zu behandeln haben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser