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Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2019 VSBES.2019.110

23 octobre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,397 mots·~17 min·1

Résumé

Kostenbeitrag an Hilfsmittel

Texte intégral

Urteil vom 23. Oktober 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenbeitrag an Hilfsmittel – binaurale Hörgeräteversorgung (Einspracheentscheid vom 7. März 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Am 11. November 2005 reichte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngol, [...], bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) eine Expertise für die Anpassung eines Hörgerätes für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...] 1953, [...], ein (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 9).

1.2     Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 mit, dass sie die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von CHF 4'922.70 übernehme (AK-Nr. 13).

2.

2.1     Eine weitere Expertise für die Anpassung von Hörgeräte für die Beschwerdeführerin erstellte Dr. med. B.___ am 12. Mai 2011, die er dann bei der IV-Stelle einreichte (AK-Nr. 14).

2.2     Am 29. Juni 2011 orientierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über das neue Abgabesystem für Hörgeräte durch die IV (AK-Nr. 17).

2.3     Dr. med. B.___ verfasste am 30. Mai 2012 für die Beschwerdeführerin eine Schlussexpertise, die eine beidseitige Hörgeräte-Versorgung (HdO Gerät Phonak Ambra 10 Petite) beinhaltete (AK-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7. Mai 2012 mit der Übernahme der Mehrkosten von CHF 4'849.20 (Gesamtkosten CHF 8'472.60 ./. Kostenübernahme IV CHF 3'623.40) einverstanden (AK-Nr. 19).

2.4     Die IV-Stelle erteilte der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 eine Kostengutsprache über CHF 3'623.40 für die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Ambra 10 Petite gemäss Indikationsstufe 3 (AK-Nr. 20).

3.

3.1     Am 2. November 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die Abgabe einer neuen Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 21).

3.2     PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH, Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, [...], erstellte am 5. Dezember 2018 eine ärztliche Erstexpertise für eine binaurale Versorgung für die Beschwerdeführerin (AK-Nr. 25).

3.3     Am 11. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache im Rahmen der Besitzstandsgarantie erfüllt seien, und zwar im Rahmen einer Pauschale von CHF 1'650.00 (AK-Nr. 26); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 «Einsprache» mit der Begründung, dass sie «die Kostenübernahme wirklich klein» finde (AK-Nr. 27).

3.4     Die Beschwerdegegnerin erliess am 17. Januar 2019 eine Verfügung gleichen Inhalts wie in der Mitteilung vom 11. Dezember 2018 (AK-Nr. 28).

3.5     Am 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle ein Gesuch um Härtefallbeurteilung ein mit der Begründung, die durch die Hörgeräte [...] bezogenen Hörgeräte genügten ihren Anforderungen nicht (AK-Nr. 29). Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 mit, dass der Härtefall eine Leistung im IV-Alter sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch mehr auf eine Härtefall-Prüfung (AK-Nr. 30).

3.6     Die Beschwerdeführerin erhob dann am 16. Februar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (AK-Nr. 31), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. März 2019 abwies (AK-Nr. 33).

4.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin am 6. April 2019 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr für die Anschaffung neuer Hörgeräte eine volle Kostengutsprache (rund CHF 8'000.00 – 10'000.00) zu leisten. Eventualiter habe die IV-Stelle eine angemessene, beträchtlich höhere Kostengutsprache als lediglich CHF 1'650.00 zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Aktenseite [A.S. 5 ff.]).

5.       In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. Juni 2019 –, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 12 ff.); dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 (A.S. 20 f.).

6.       Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. Juli 2019 auf eine Duplik (A.S. 23 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin – wie beantragt – Anspruch auf eine höhere Kostengutsprache an die neue binaurale Hörgeräte-Versorgung hat als auf die durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00 (AK-Nr. 28).

1.3     Im vorliegenden Fall geht es um eine durch die Beschwerdegegnerin zugesicherte Kostengutsprache von CHF 1'650.00 für eine Hörgeräte-Versorgung, währendem die Beschwerdeführerin hierfür eine solche im Rahmen von CHF 8'000.00 – 10'000.00 verlangt, ohne jedoch diese näher zu substantiieren oder zu belegen; folglich ist von einem Streitwert von maximal CHF 10'000.00 auszugehen.

1.4     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung). Im Falle der hier zu beurteilenden Höhe der Kostengutsprache ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung der Streitsache zuständig.

2.

2.1     Gemäss Art. 43quater Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 66ter Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 2 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) und dem Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Stand 1. Januar 2019) haben die in der Schweiz wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der Invalidenversicherung (IV) Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).

2.2     Nach Art. 21 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVG).

2.3     Gemäss Art. 14 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Sachleistungen, insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Er muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder zu verwenden sein (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Schulthess 2015, Art. 14, Rz 23).

2.4     Nach Art. 2 Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invalidit.sbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4).

2.5     Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2016) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten, dass die Versicherten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmögliche Versorgung haben. Die Pauschalvergütung entspricht einer definierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen können (Rz 2052). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen werden können (Rz 2053).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die seit 1. Juli 2011 durch das BSV geänderte Finanzierung der Hörgeräte, wonach deren Kosten neu nach einem Pauschalsystem vergütet würden. Der Pauschalbetrag sei weder abänderbar noch spiele der Gesamthörverlust eine Rolle. Der Besitzstand sei gewährleistet, solange die massgebenden, IV-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wer eine AHV-Rente beziehe, falle nicht unter die Härtefall-Klausel (AK-Nr. 33, S. 2). Die IV-Stelle hat am 13. Juni 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einspracheentscheid unter Berücksichtigung des Besitzstands sowie der invalidenrechtlichen Bestimmungen korrekt sei, indem der Beschwerdeführerin die volle Kostenpauschale von CHF 1'650.00 für die Hörgeräteversorgung zugesprochen worden sei. Ferner weist auch die IV-Stelle auf das seit 1. Juli 2011 geänderte Abgabesystem für Hörgeräte hin. Gestützt auf den Besitzstand könne keine volle Kostentragung geltend gemacht werden, da auch unter dem früher geltenden Tarifsystem die Kosten nicht vollständig übernommen worden seien. Bei der letzten Versorgung habe die Beschwerdeführerin die Mehrkosten von CHF 4'849.20 bezahlen müssen. Schliesslich weist die IV-Stelle auf die Gleichbehandlung aller versicherten Personen hin sowie darauf, dass der durch die Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid 9C_598/2016 aus verschiedenen Gründen auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne und es im Übrigen an den Voraussetzungen für die Anwendung eines Härtefalls fehle (A.S. 14 ff.).

3.2     Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsbegehren zusammenfassend damit, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit seit 1988 Hörgeräte trage und wegen ihrer Lehrertätigkeit auf gute Geräte angewiesen gewesen wie auch heute noch darauf angewiesen sei. Diese Geräte habe die IV mit Kostengutsprachen zwischen CHF 6'000.00 und 7'000.00 finanziert, bis das BSV am 1. Juli 2011 ein Pauschalsystem eingeführt habe. Im Entscheid der IV (richtig: Ausgleichskasse) sei auch die Besitzstandsgarantie gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2017 nicht berücksichtigt worden (A.S. 7). Ferner beantrage sie, es sei der Härtefall zu prüfen (A.S. 20 f.).

4.

4.1     Die Beschwerdeführerin hat das AHV-Alter bereits vor dem Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. November 2018 auf eine neue Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 21) erreicht, weshalb ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihr aber die IV-Stelle bereits am 3. Juli 2006 (AK-Nr. 13) und 26. Juni 2012 (AK-Nr. 20) eine Hörgeräteversorgung zusprach, erstreckt sich ihr Anspruch gemäss Ziffer 1003 KSHA mindestens auf die gleiche Versorgung, wie ihr die IV-Stelle zugestand.

4.2

4.2.1  Im vorliegenden Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund der fachärztlichen Beurteilung durch Dr. med. B.___ vom 11. November 2005 leide die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit im Sinne einer degenerativen Innenohrerkrankung, eventuell auch hereditär bedingt, und erreiche 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3 (AK-Nr. 9). In der Folge bezahlte die IV-Stelle am 3. Juli 2006 an die Gesamtkosten von CHF 6'988.65 für zwei Hörgeräte (gemäss Indikationsstufe 3) den Betrag von CHF 4‘922.70; den Rest hatte die Beschwerdeführerin zu tragen (AK-Nr. 12 f.). Am 12. Mai 2011 führte Dr. med. B.___ in seiner Expertise I (vor Anpassen eines Hörgeräts) im Wesentlichen aus, dass die Patientin an einer hochgradigsten Innenohrschwerhörigkeit beidseits im Sinne einer hereditären Innenohrerkrankung leide. Sie erreiche 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3. Es sei hier von einer wesentlichen Hörverschlechterung zu sprechen und die vorzeitige Abgabe von Hörgeräten gerechtfertigt (AK-Nr. 14). Hierauf bzw. am 26. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, von den Gesamtkosten der neuen Hörversorgung im Betrag von insgesamt CHF 8'472.60 einen Anteil von CHF 3'623.40 zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin verblieb die Differenz von CHF 4'849.20 zur Bezahlung (AK-Nr. 19 f.). Dr. med. C.___ kam in seiner Erstexpertise vom 5. Dezember 2018 zum Befund, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige, hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit im Sinne einer Presbyaskusis vorliege. Den Gesamthörverlust bezifferte er mit 88 %. Die Voraussetzungen für eine binaurale «Versorgung AHV» seien erfüllt (AK-Nr. 25).

4.2.2  Die Beschwerdegegnerin hat den Besitzstand der Beschwerdeführerin und deren Anspruch auf die binaurale Hörgerätepauschale gemäss HVI anerkannt. So hat sie zu Recht berücksichtigt, dass bereits die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 IVG eine Hörgeräteversorgung zusprach, weshalb der Anspruch auf die bisherigen Leistungen grundsätzlich erhalten bleibt (vgl. E. II 2.1 hiervor). Da das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach 30. Juni 2011 einging, hat sie nach der anwendbaren HVI nunmehr grundsätzlich noch Anspruch auf die Pauschale von CHF 1‘650.00 (vgl. E. II 5.1 hiernach). Am 17. Januar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin dann – wie bereits erwähnt – die angefochtene Verfügung mit einer Kostengutsprache über CHF 1'650.00 für die beidseitige Hörgeräteversorgung (AK-Nr. 28), wogegen die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren eine volle Kostengutsprache in der Höhe von CHF 8'000.00 – 10'000.00 verlangt (A.S. 5).

5.

5.1     Nach Ziffer 5.07 HVI-Anhang werden Hörgeräte bei Schwerhörigkeit vergütet, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Leistungsbegehren von Versicherten, die bei der IV-Stelle bis 30. Juni 2011 eintrafen, sind gemäss Ziffer 2016 KSHA nach dem bis dahin geltenden Tarifvertrag zu beurteilen und zu vergüten. Für Anträge, die nach 30. Juni 2011 eintreffen, sind die Bestimmungen in der HVA ab 1. Juli 2011 (Pauschalsystem) anwendbar. Die in Ziff. 5.07 HVI-Anhang vorgesehene Pauschale für eine monaurale Versorgung (für ein Ohr) beträgt CHF 840.00, jene für eine binaurale Versorgung (für beide Ohren) CHF 1‘650.00, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Über der Pauschale liegende Kosten können nur im Rahmen eines Härtefalls vergütet werden. Die Härtefallregelung kommt gemäss Randziffer 2053 KHMI zur Anwendung, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht.

5.2     Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen – wie bereits erwähnt – in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts Anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], in Kraft seit 1. Januar 1983). Im Urteil H 230/01 vom 10. Januar 2003 E. 2.2 (SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31), bestätigt im Urteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf Wortlaut sowie ratio legis der Bestimmung zum Umfang der in Artikel 4 HVA umschriebenen sogenannten Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest, dass die AHV einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen hat, die bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hatte und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach HVI) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, die sie bereits vorgängig erhalten hat. Die ratio legis des Artikel 4 HVA besteht demzufolge darin, dass über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus der frühere leistungsmässige Status zugesichert werden soll. Die Besitzstandsgarantie knüpft demnach an die konkrete, unter dem zeitlichen Regime von Art. 10 Abs. 1 IVG (in der damals gültigen Fassung vom 7. Oktober 1994) bestehende Hilfsmittelversorgung an. In dem zu Art. 4 HVA ergangenen Urteil H 253/83 (ZAK 1984 S. 227) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass Hilfsmittel, die aufgrund der Besitzstandsgarantie abgegeben werden, dem jeweiligen Zustand des Versicherten und der allenfalls in der Zwischenzeit eingetretenen technischen Entwicklung entsprechen müssen. Es kann daher auch Anspruch auf ein Hilfsmittel in einer besseren Ausführung als der bisher abgegebenen bestehen. Laut dem zitierten Urteil kann ferner bei einer erheblichen Verschlechterung des Hörvermögens unter Umständen Anspruch auf eine binaurale Versorgung bestehen, auch wenn vor Eintritt ins AHV-Rentenalter nur ein monaurales Gerät abgegeben worden ist. Hinsichtlich der Abgabe von Hörgeräten durch die Invalidenversicherung gilt Folgendes: Die Hilfsmittelabgabe bei Schwerhörigkeit war ursprünglich in Ziff. 5.07 HVI-Anhang geregelt. In der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung vom 9. Oktober 1992 wurden den Versicherten Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abgegeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Eine betragliche Obergrenze bestand nicht. Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfuhr in der Folge eine Ergänzung, indem pauschale Vergütungen für Batteriekosten eingefügt wurden. Auf 1. Juli 2011 wurde Ziff. 5.07 HVI-Anhang revidiert. Für Hörgeräte wurden nun Pauschalen eingeführt. Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang bestimmt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 3).

5.3     Die Beschwerdeführerin, die ihren Aussagen zufolge seit dem 35. Altersjahr wegen ihrer Schwerhörigkeit Hörgeräte trage (A.S. 7), bezog in Vergangenheit bei der IV-Stelle mehrmals Leistungen bezüglich binauraler Hörgeräteversorgung, letztmals im Juni 2012 (AK-Nr. 20). Aufgrund der vorliegenden Akten übernahm die IV-Stelle bei diesen Anschaffungen stets nur einen Teilbetrag. Den verbleibenden Rest der Hörgeräteversorgung hatte die Beschwerdeführerin jeweils selber zu bezahlen (AK-Nr. 12 f.; 19 f. [Gesuch vom 16. Mai 2011]).

5.4     Wie in Erwägung II 2.1 hiervor dargelegt, bezieht sich die Besitzstandsgarantie auf die von der Invalidenversicherung bis zum Erreichen des AHV-Alters ausgerichteten Leistungen, indem der leistungsmässige Status erhalten bleiben soll. Die Besitzstandsregelung des Artikels 4 HVA hat durch die Revision von Ziffer 5.07 HVI-Anhang keine Änderung erfahren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht kein Grund, die Pauschale gemäss Änderung von Ziffer 5.07 HVI-Anhang ab 1. Juli 2011 von CHF 1'650.00 für eine binaurale Versorgung anzuwenden; daran ändert ihr Einwand, auch bei der letzten Versorgung sei keine volle Kostendeckung erfolgt (A.S. 15), nichts. Die Beschwerdeführerin hatte vor Erreichen des AHV-Rentenalters Anspruch auf Leistungen nach Ziffer 5.07 HVI-Anhang in der bis 30. Juni 2011 gültig gewesenen Fassung («Hörgeräte bei Schwerhörigkeit»). Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung («Härtefallregelung Hörgeräteversorgung») bringt eine Änderung mit sich, die nicht im Sinne der Rechtsprechung (Urteil 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3 Ingress mit Hinweisen) begrifflich von den bisher gewährten Leistungen unterschieden werden kann, handelt es sich doch nach wie vor um das gleiche Hilfsmittel «Hörgeräte», das auch in der teureren Ausführung im Sinne eines Härtefalls von der Besitzstandsgarantie erfasst wird. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach Massgabe von Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang gestützt auf Art. 4 HVA steht somit nichts entgegen, sofern die medizinischen Voraussetzungen und die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, was die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen hat. Hernach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung neu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 4).

6.       Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung neu verfüge.

7.       Die Beschwerdeführerin, die in eigener Sache gehandelt hat und der kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 207 E. 4b).

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörversorgung neu verfüge.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2019.110 — Solothurn Versicherungsgericht 23.10.2019 VSBES.2019.110 — Swissrulings