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Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2019 VSBES.2019.1

6 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,398 mots·~12 min·3

Résumé

Neuverteilung der Gutachterkosten gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2018

Texte intégral

Urteil vom 6. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Neuverteilung der Gutachterkosten gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2018

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 12. April 2016 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (s. Verfahrensdossier VSBES.2016.144, Aktenseite / A.S. I 1 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. I 5 ff.).

1.2     Das Versicherungsgericht gab bei der Gutachterstelle B.___ am 2. November 2016 ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag (A.S. I 60 f.). Ziffer 6 dieser Verfügung lautete wie folgt:

Die Beschwerdeführerin wird auf ihre Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen hat sie sich rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall kann das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast berücksichtigt. Das Auferlegen von Kosten, die durch ein unentschuldigtes Nichterscheinen entstehen, bleibt vorbehalten.

1.3     Nachdem das Gutachten am 8. Mai 2017 ergangen war (A.S. I 64 ff.), hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2018 teilweise gut (A.S. I 154 ff.). Es sprach der Beschwerdeführerin u.a. ab 1. Januar 2014 eine Viertelsrente zu und auferlegte der Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 11'299.65 (A.S. I 187). Darin enthalten war ein Betrag von CHF 750.00 für den Begutachtungstermin beim psychiatrischen Experten Dr. med. C.___ vom 5. Dezember 2016, den die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen hatte (s. Rechnung vom 9. Dezember 2016, A.S. I 196).

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2018 (A.S. I 192 ff., Verfahren 8C_446/2018), wobei sie begehrte, ihr seien lediglich die Begutachtungskosten von CHF 10'549.65 aufzuerlegen, nicht aber die mit dem Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Kosten von CHF 750.00 (A.S. I 193).

2.2     Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2018 teilweise gut (s. Verfahrensdossier VSBES.2019.1, A.S. II 1 ff.). Es hob Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils insoweit auf, als darin der Beschwerdegegnerin Begutachtungskosten von mehr als CHF 10'549.65 auferlegt wurden, und wies das Versicherungsgericht an, neu über die Tragung der am 5. (recte: 9.) Dezember 2016 in Rechnung gestellten Kosten von CHF 750.00 zu befinden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (A.S. II 7).

3.

3.1     Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts eröffnet mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (A.S. II 8 f.) das vorliegende Verfahren VSBES.2019.1. Er kündigt an, das Gericht werde bei der Gutachterstelle B.___ (fortan: Gutachterstelle) abklären, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin den Begutachtungstermin vom 5. Dezember 2016 abgesagt habe. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu äussern und ergänzende Fragen an die Gutachterstelle einzureichen.

3.2     Während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. II 18), beantragt die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 eine Ergänzungsfrage (A.S. II 17), welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. März 2019 ablehnt (A.S. II 18 f.).

3.3     Die Gutachterstelle beantwortet die Fragen des Gerichts am 21. März 2019 (A.S. II 22 f.) und reicht eine Aktennotiz vom 5. Dezember 2016 sowie ein Aufgebot für den neuen Untersuchungstermin vom 24. Januar 2017 ein (A.S. II 24 ff.). Diese Urkunden gehen am 26. März 2019 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. II 27), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lassen.

3.4     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 28. Mai 2019 eine Kostennote ein (A.S. II 33 ff.). Diese geht am 29. Mai 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. II 36).

II.

1.

1.1     Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung des Leistungsbegehrens notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit der versicherten Person darstellen, sind auf jeden Fall unzumutbar (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, Zürich 2015, 3. Aufl., Art. 43 N 82 i.V.m. Art. 21 N 114).

1.2     Die Kosten von (notwendigen und zumutbaren) Abklärungsmassnahmen können der versicherten Person auferlegt werden, wenn sie die Abklärung trotz vorgängiger Aufforderung und Androhung der Folgen in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 45 N 40). Erforderlich ist ein klarerweise zu missbilligendes, tadelnswertes Verhalten, was in sich schliesst, dass kein stichhaltiger Grund für das besagte Verhalten erkennbar ist (Kieser, a.a.O., Art. 45 N 39).

1.3     Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen zum Begutachtungstermin vom 5. Dezember 2016 nicht erschienen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie behauptet zu Recht nicht, die fragliche Untersuchung sei unnötig oder unzumutbar gewesen; vielmehr hatte sie am 28. Oktober 2016 auf Einwände gegen die vorgesehene Begutachtung verzichtet (A.S. I 58 f.) und sich am neuen Termin vom 24. Januar 2017 von Dr. med. C.___ begutachten lassen (s. A.S. I 64). Weiter hat das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 2. November 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, zur Begutachtung zu erscheinen, dass eine Abmeldung nur bei triftigen Hinderungsgründe möglich ist, welche belegt werden müssen, und dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen mit einer Kostenauflage zu rechnen ist (A.S. I 61 Ziff. 6). Unter diesem Blickwinkel steht also einer Kostenpflicht der Beschwerdeführerin nichts entgegen.

2.2     Die Beschwerdeführerin brachte im bundesgerichtlichen Verfahren vor, sie habe am 5. Dezember 2016 bei der Gutachterstelle angerufen, da sie unter einer schweren Angina gelitten habe, worauf sie aufgefordert worden sei, zu Hause zu bleiben (A.S. II 3 E. 1.2). Daran hielt sie in der Eingabe an das Versicherungsgericht vom 11. März 2019 fest (A.S. II 17). Die Beschwerdeführerin beruft sich mit anderen Worten darauf, sie habe sich für den Termin vom 5. Dezember 2016 aus triftigen Gründen entschuldigt.

2.3     Die Gutachterstelle reichte dem Versicherungsgericht am 21. März 2019 eine Aktennotiz vom 5. Dezember 2016 ein, welche eine Frau D.___ über das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin verfasst hatte (A.S. II 24). Danach rief die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 um 9:00 Uhr auf dem Sekretariat der Gutachterstelle an. Sie erklärte, sie könne den heutigen (auf 16:00 Uhr angesetzten) Termin nicht wahrnehmen, da sie niemanden habe, der sie fahre. Die geplante Fahrerin habe gestern wegen Grippe abgesagt, und so kurzfristig sei niemand sonst zu finden gewesen. Den öffentlichen Verkehr könne sie unmöglich benutzen, da sie schlecht zu Fuss sei. Sie sei aber nicht wegen ihres Gesundheitszustands nicht gekommen. Den Termin vom 14. Dezember 2016 werde sie einhalten, indem sie am Vortag zu ihrer Schwester nach [...] reisen werde. Weiter hielt Frau D.___ in der Notiz fest, sie habe den Termin telefonisch abgesagt. Dr. med. C.___ verrechne nur dann ein «No show», wenn er den Termin nicht anderweitig besetzen könne.

Die Gutachterstelle ergänzte in der begleitenden Eingabe vom 21. März 2019, man habe von der Information durch die Beschwerdeführerin Kenntnis genommen. Ein Arztzeugnis sei nicht eingereicht worden (A.S. II 23).

2.4     Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei am 5. Dezember 2016 krank gewesen und deshalb von der Gutachterstelle vom Erscheinen dispensiert worden, ist nach Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (s. dazu E. II. 1.3 hiervor). Einerseits ist in der Aktennotiz, welche am 5. Dezember 2016 – also am Tag des Telefongesprächs – verfasste wurde, von keiner Erkrankung die Rede, andererseits liegt kein Arztzeugnis vor, welches die behauptete Angina bestätigen würde. Aus der Notiz lässt sich auch nicht ableiten, die Gutachterstelle habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, sich zur Notiz zu äussern, d.h. sie macht nicht geltend, deren Feststellungen seien unzutreffend.

Aus der Aktennotiz geht zwar ein anderer potentieller Entschuldigungsgrund hervor, nämlich der kurzfristige Ausfall der Person, welche die Beschwerdeführerin zur Begutachtung hätte fahren sollen. Dabei handelt es sich indes um keinen triftigen Grund, um den Termin vom 5. Dezember 2016 zu verschieben, hätte die Beschwerdeführerin doch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen können. Sie verneint dies zwar mit dem Hinweis, sie sei schlecht zu Fuss. Dies ist indes nicht stichhaltig, geht doch aus dem Gerichtsgutachten keine Einschränkung der Gehfähigkeit hervor (s. dazu die Angaben zum Einfluss der Diagnosen auf die Fähigkeiten, zur Restarbeitsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil, A.S. I 100 Ziff. 4 – 6). Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Gutachten keine Einwände erhoben (s. A.S. I 135) und das Urteil vom 9. Mai 2018, das darauf abstellte, nicht angefochten.

2.5     Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin zwar vor dem Begutachtungstermin entschuldigt, allerdings fehlt es am Nachweis eines triftigen Grundes dafür. Dies wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, welche sich auf das Vorliegen von Entschuldigungsgründen beruft (s. dazu E. II. 1.3 hiervor). Hat die Beschwerdeführerin aber den Begutachtungstermin vom 5. Dezember 2016 ohne hinreichenden Grund ausfallen lassen, so muss sie die Kosten von CHF 750.00 übernehmen, welche dem Experten dadurch entstanden sind, dass er die kurzfristig frei gewordene Zeit nicht anders nutzen konnte. Gegen die Höhe dieses Betrages erhebt die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwände.

Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren VSBES.2016.144 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (s. A.S. I. 49 Ziff. 7). Diese beinhaltet eine Befreiung von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 118 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), welche bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zu erheben sind (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Davon zu unterscheiden ist die Auflage der Kosten, welche auf das Nichterscheinen zur Begutachtung zurückgehen, da dafür in Art. 45 Abs. 3 ATSG eine separate rechtliche Grundlage besteht (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2015.144 vom 19. Dezember 2017 E. II. 12.5 und (n. publ.) VSBES.2012.43 vom 29. März 2016 E. II. 8.4).

Auf der Beschwerdegegnerin erliegen demnach nur die eigentlichen Kosten des Gutachtens von CHF 10'549.65. Der Kanton Solothurn hat der Gutachterstelle indes bereits die gesamten Kosten inkl. No Show-Gebühr von CHF 11'299.65 vergütet. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat diesen Betrag, den ihr die Gerichtskasse in Rechnung stellte, am 27. Juni 2018 vollumfänglich beglichen. Angesichts der neuen Verteilung der Begutachtungskosten hat einerseits die Beschwerdeführerin dem Kanton Solothurn CHF 750.00 zu bezahlen. Andererseits ist der Beschwerdegegnerin der von ihr zu viel bezahlte Betrag von CHF 750.00 zurückzuerstatten.

3.

3.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

3.2

3.2.1  Die Beschwerdeführerin stand im Verfahren VSBES.2016.144 im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und war unentgeltlich verbeiständet (s. A.S. I. 49 Ziff. 7). Dies gilt nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts auch für das hiesige Verfahren VSBES.2019.1 (Daniel Wuffli in: Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 623).

Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a ZPO). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

3.2.2  Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 28. Mai 2019 (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 4,85 Stunden aus. Darin ist reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (8 x 0,17 = 1,36 Stunden), die analogen Schreiben und E-Mails an die Sozialen Dienste [...] (2 x 0,17 / 1 x 0,33 / 1 x 0,08 =0,75 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (4. und 26. Februar 2019, 2 x 0,33 = 0,66 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 28. Mai 2019 (0,33 Stunden). Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 1,75 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 315.00.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 153.00 betrifft, so sind die 32 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zu streichen ist die Position «Hotel» vom 13. Mai 2019 über CHF 82.50, da kein Zusammenhang mit dem Verfahren erkennbar ist. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 54.50.

Einschliesslich CHF 28.45 Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die armenrechtliche Entschädigung demnach auf total CHF 397.95. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 131.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 529.90), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier der am 1. / 3. September 2015 zwischen den Parteien vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 (s. A.S. I. 151) zur Anwendung gelangt.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht (s. dazu Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 8. Mai 2017 (früheres Verfahren VSBES.2016.144) über insgesamt CHF 11'299.65 sind wie folgt von den Parteien zu tragen:

a)  IV-Stelle des Kantons Solothurn: CHF 10'549.65

b)  Beschwerdeführerin A.___: CHF 750.00

2.    Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, den Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn erhält vom Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, den Betrag von CHF 750.00 zurückerstattet.

4.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 397.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 131.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepr.identin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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