Urteil vom 25. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurs (Einspracheentscheid vom 15. März 2018)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1971, beantragte am 14. Februar 2018 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der IT-Kurs «Security Professional / ITSECU» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 4). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit nicht im erforderlichen Ausmass verbessere (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. März 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 21. März 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Kurs sei zu bewilligen (A.S. 4).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin leitet am 23. Mai 2018 eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2018 an das Versicherungsgericht weiter (A.S. 17), welches die Eingabe als Replik entgegennimmt (A.S. 19). Am 5. Juni 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (A.S. 21).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von CHF 5'712.00 nebst Reisekosten und auswärtige Verpflegung für sechs Tage (s. AWA-Nrn. 4 + 6) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).
2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2008 im Informatikbereich, zuletzt als IT-Supporter bei der B.___ AG (s. AWA-Nr. 8). Diese Stelle verlor er per 31. Januar 2017, worauf er ab 1. Februar 2017 Arbeitslosenentschädigung bezog (AWA-Nrn. 2 + 3). Die Arbeitslosenversicherung genehmigte folgende Kurse:
· MCSA (Microsoft Certified Solution Associate) Windows 10, 12. bis 23. Juni 2017 (AWA-Nr. 10)
· Penetration Testing Specialist PTS, 20. November bis 18. Dezember 2017 (AWA-Nr. 13). Der Kursbeschrieb nennt folgendes Lernziel (AWA-Nr. 12): «Die Teilnehmer dieses Workshops erfahren das Wissen und die Fähigkeiten eines professionellen 'Penetration Testing Specialist (PTS)'. Die Inhalte vermitteln Informationen über aktuelle Schwachstellen und Abwehrtechniken zur Absicherung von Computersystemen und Netzwerken.»
Sein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Kurses «Security Professional / ITSECU» vom 19. Februar 2018 (AWA-Nr. 4) begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Arbeitgeber vermehrt junge IT-Supporter bevorzugten. Mit dem Kurs erweitere er sein Wissen und erhöhe seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschreibung des Kurses hielt fest (AWA-Nr. 7): «In dieser Kursreihe erlangen Sie anhand von Best-Practice-Ansätzen wie der IT-Grundschutzmethode das nötige Wissen, um ganzheitlich umgesetzte und überwachte Sicherheitsmassnahmen in Ihrem Unternehmen als IT-Sicherheitsverantwortlicher einzuführen.»
In seiner Einsprache vom 28. Februar 2018 (AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es gehe ihm darum, rasch eine Festanstellung zu finden. Angesichts seines Alters sei dies sehr schwer. Jüngere Stellensuchende würden bevorzugt; hinzu kämen die Rekrutierung im Ausland und die Auslagerungen. Es gehe um einen Kurs zu einem aktuellen Thema, den nicht jeder habe und der helfe, das Interesse eines Arbeitgebers zu wecken.
In der Beschwerdeschrift betont der Beschwerdeführer zusammengefasst (A.S. 4), in der Arbeitswelt werde es mit seinem Alter schwieriger. Es brauche eine ständige Weiterbildung. Ein Kursbesuch sei besser als einfach abzuwarten, und die Chancen erhöhten sich damit immer.
In seiner Replik wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine früheren Ausführungen (A.S. 17 f.).
3.2 Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass ein Informatikkurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb seines bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt und die blosse Möglichkeit einer erheblich besseren Vermittlungsfähigkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 oben). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2017 den PTS-Kurs absolvierte. Sowohl dieser Kurs wie der hier streitige ITSECU-Kurs haben die Computersicherheit zum Gegenstand (s. E. II. 3.1 hiervor). Hat der Beschwerdeführer aber erst kürzlich vertiefte Kenntnisse auf diesem Gebiet erworben, so ist ein weiterer Lehrgang mit derselben Ausrichtung arbeitsmarktlich nicht angezeigt, selbst wenn die Kursinhalte nicht in allen Details deckungsgleich sein sollten. Angesichts der kurzen Zeit zwischen den beiden Kursen kann auch nicht gesagt werden, die Kenntnisse aus dem PTS-Kurs seien bereits wieder veraltet. Andererseits geht weder aus der Kursbeschreibung noch aus dem Kursgesuch hervor, dass der ITSECU-Kurs auf dem vorhergehenden PTS-Kurs aufbaut und dessen zwingende Fortsetzung darstellt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, ein Arbeitgeber habe ihm eine konkrete dauerhafte Anstellung in Aussicht gestellt, sofern er den ITSECU-Kurs besuche (vgl. dazu Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, Bern 1987, Art. 59 N 45).
Zusammenfassend ist der fragliche Informatikkurs nicht spezifisch dafür geeignet und notwendig, die Einsatzmöglichkeiten und damit die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat das Kursgesuch zu Recht mangels arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann