Urteil vom 21. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (UVG) (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 15. Mai 2016 selbständigerwerbender Maler mit der Firma B.___, [...]. In dieser Funktion war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) freiwillig nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Nr. [Suva-Akten-Nummer] 2).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 26. Mai 2016 (Suva-Nr. 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 15. Mai 2016 auf einem Parkplatz in [...] beim Rollbrettfahren gestürzt und habe sich dabei einen Bruch des rechten Fussgelenks zugezogen. Im Austrittsbericht des C.___ vom 19. Mai 2016 (Suva-Nr. 3) wurde aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 19. Mai 2016 die Hauptdiagnose einer «Weber-C-Fraktur mit Fraktur des Volkmanndreiecks rechts vom 15. Mai 2016» und ein «Verdacht auf vordere Syndesmosenruptur» diagnostiziert. Am 15. Mai 2016 sei eine offene Reposition, Osteosynthese Volkmann-Dreieck, Stellschraubenosteosynthese OSG rechts durchgeführt worden (vgl. Suva-Nr. 1). Nach dem Einholen weiterer Unterlagen anerkannte die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2016 (Suva-Nr. 22) ihre Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2016 ein Taggeld von CHF 138.10 pro Kalendertag zu.
1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten eingeholt hatte (Suva-Nrn. 30 f.), liess sie durch den Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, am 4. August 2016 eine Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 32). Da die Behandlung aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen sei, übernahm die Beschwerdegegnerin am 14. September 2016 (Suva-Nr. 48) die Kosten für die Spitalbehandlung. Das von Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt und Klinikleitung, Fuss- und Sprunggelenkschirurgie, Klinik F.___, im Bericht vom 9. September 2016 (Suva-Nr. 49) aufgrund des festgestellten deutlichen Rehabilitationsdefizits vorgeschlagene Prozedere einer kompletten Metallentfernung und eines Rehabilitationsaufenthalts, wurde durch den Kreisarzt Dr. med. D.___ am 16. September 2016 (Suva-Nr. 50) gutgeheissen. Für die notwendige stationäre Rehabilitation erteilte die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2016 die Kostengutsprache (vgl. Suva-Nr. 64). Im Rahmen der Hospitalisation vom 4. bis 7. November 2016 in der Klinik F.___ erfolgte am 4. November 2016 die vollständige Entfernung des Osteosynthesematerials OSG rechts (vgl. Suva-Nrn. 75 f.). Vom 28. November 2016 bis zum 4. Januar 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in der G.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 18. Januar 2017, Suva-Nr. 94). Aufgrund der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bei Dr. med. D.___ vom 28. Februar 2017 (Bericht vom 1. März 2017, Suva-Nr. 105) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. März 2017 mit (Suva-Nr. 108), da von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei, würden keine weiteren Heilkosten mehr ausgerichtet. Die Kosten der notwendigen Schmerzmittel würden aber weiterhin übernommen und auch die physiotherapeutische Behandlung werde im bisherigen Rahmen bis am 30. April 2017 unterstützt. Das Taggeld werde noch bis zum 31. Mai 2017 ausgerichtet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 120) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2017 gestützt auf einen errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % eine Rente zu. Daran hielt sie trotz der am 6. Juni 2017 dagegen erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 126) mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Der Beschwerdeführer lässt dagegen am 14. März 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene höhere Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Im Rahmen der Replik vom 13. Juli 2018 (A.S. 40 ff.) bzw. der Duplik vom 4. September 2018 (A.S. 48) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2018 sowie die durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 50 ff.) gehen mit Verfügung vom 12. September 2018 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom 2. November 2018 (A.S. 55 f.) werden die Parteien auf den 10. Dezember 2018 zu einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung vorgeladen. Gleichzeitig werden die Akten der zuständigen IV-Stelle beigezogen, es wird eine Auskunft der Einwohnerkontrolle [...] eingeholt und dem Beschwerdeführer wird Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt.
7. Die Auskunft der Einwohnerkontrolle [...] datiert vom 6. November 2018 (A.S. 60). Die IV-Akten treffen am 19. November 2018 beim Gericht ein (A.S. 62). Der Beschwerdeführer lässt am 28. November 2018 (A.S. 67 f.) verschiedene Unterlagen zu seinen Wohnverhältnissen einreichen.
8. Am 10. Dezember 2018 findet die Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Es wird eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Für den Verlauf der Verhandlung und die Aussagen des Beschwerdeführers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 71 ff.). Je eine Kopie dieses Protokolls geht mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (A.S. 81) zur Kenntnisnahme an die Parteien.
9. Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Februar 2019 (A.S. 85 ff.) eingereichte ergänzende Kostennote geht mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (A.S. 89) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Wie im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 (A.S. 1 ff.) anerkannt wurde, steht dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 15. Mai 2016 ab dem 1. Juni 2017 eine Rente der Beschwerdegegnerin zu. Streitig ist einzig die Höhe und damit implizit die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens.
3. Der Beschwerdeführer hat als Selbständigerwerbender eine freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 4 UVG abgeschlossen (vgl. E. I. 1.1 hiervor). Für die freiwillige Versicherung gelten sinngemäss die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
3.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.4 Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1).
4. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.1 Unter dem Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59).
4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
4.2.1 Wie das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten hat, ist die Suva nicht frei, in welchen Fällen sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode, und in welchen sie es gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst. Vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 592 E. 6.2 S. 595).
4.2.2 Die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP-Methode hat sich auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f., bestätigt durch BGE 139 V 592 E. 7 S. 596 ff.).
4.3 Die Berechnung des Einkommensvergleichs und in diesem Sinne des Validen- und Invalideneinkommens haben sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Juni 2017 zu beziehen (vgl. BGE 128 V 174).
5.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
5.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 8. Februar 2018 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6. Einzugehen ist zunächst auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
6.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht unbestritten ist. So erlitt der Beschwerdeführer durch das Unfallereignis (Sturz vom Rollbrett) vom 15. Mai 2016 eine Malleolarfraktur «Weber-C-Fraktur mit Fraktur des Volkmanndreiecks rechts», welche noch am Unfalltag operativ versorgt wurde (Suva-Nr. 1). Aufgrund des komplikationslosen postoperativen Verlaufs konnte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden. Er war noch bis am 27. Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 3 S. 2). Die Mobilisation im Vacoped unter Teilbelastung (max. 15 kg) erfolgte initial mit Hilfe der Physiotherapie und im Verlauf selbständig problemlos. Im Sprechstundenbericht des C.___ vom 15. Juni 2016 wurde ein Verdacht auf ein CRPS (Suva-Nr. 13 S. 1) geäussert. Aufgrund der geplanten postoperativen Nachkontrolle zwei Monate nach dem Trauma wurde im Bericht vom 28. Juli 2016 des H.___ (Suva-Nr. 31) festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe seit zehn Tagen stockfrei belasten und habe v.a. noch bei längerer Belastung deutlich Schmerzen im Bereich des OSG's rechts. Es werde eine Physiotherapie durchgeführt (zwei- bis dreimal pro Woche). Darunter habe der Beschwerdeführer eine deutliche Beschwerdebesserung und eine Verbesserung der Bewegungsfähigkeit bemerkt. Er sei aber noch zu 100 % arbeitsunfähig. In der MRI hätten sich keine Osteolysen gezeigt. Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte sodann in seiner Beurteilung vom 4. August 2016 (Suva-Nr. 32) einen «protrahierten Verlauf mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzsymptomatik». Die klinische Untersuchung zeige eine deutliche Schwellung, Rötung, leicht livide Verfärbung und Hyperhidrosis des rechten Fusses, eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit des gesamten Sprunggelenks in allen Ebenen sowie eine deutliche Kraftminderung beim Fussheben oder -senken im Vergleich zur linken Seite bei leichter Muskelatrophie des rechten Unterschenkels. Indes seien keine neurologischen Defizite oder Durchblutungsstörungen vorhanden. Bei deutlicher Therapieresistenz und Verdacht auf ein CRPS werde dringend eine Abklärung im Sinne einer Zweitmeinung empfohlen. Dies auch zur Klärung der Frage, ob evtl. ein weiteres diagnostisches und therapeutisches Procedere anzustreben sei. Die Behandlung sei aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler. Daraufhin fand am 8. September 2016 durch Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt und Klinikleitung, Fussund Sprunggelenkschirurgie, Klinik F.___, eine Untersuchung statt (Suva-Nr. 49), in deren Rahmen festgehalten wurde, es handle sich um ein deutliches Rehabilitationsdefizit. Für die ausgeprägten Restbeschwerden liege kein anatomisches Korrelat vor. Es werde die Metallentfernung und ab dem 14. Tag postoperativ ein zwei- bis vierwöchiger stationärer Rehabilitationsaufenthalt empfohlen. Diesem Vorgehen stimmte der Kreisarzt Dr. med. D.___ am 16. September 2016 vollumfänglich zu (Suva-Nr. 50). Am 4. November 2016 fand die Osteosynthesematerialentfernung statt (vgl. Suva-Nr. 76). Aufgrund des komplikationslosen Verlaufes konnte der Beschwerdeführer am 7. November 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Suva-Nr. 75). Es zeigte sich in der Folge ein guter postoperativer Verlauf. So gab der Beschwerdeführer in der Sprechstunde vom 16. November 2016 (Suva-Nr. 80) einzig noch minimale Schmerzen beim Autofahren an. Im Rahmen des stationären Aufenthalts in der G.___ vom 28. November 2016 bis 4. Januar 2017 (Suva-Nr. 94) wurden neu auch psychische Gesundheitsprobleme dokumentiert. So wurde die Diagnose «Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)» gestellt. Beim Austritt sei der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund weiterhin bestehender Beschwerden und schlechter Beweglichkeit wurde am 1. Februar 2017 eine MR des OSG rechts durchgeführt (vgl. Suva-Nr. 99). Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 2. Februar 2017 (Suva-Nr. 100) könnten relevante strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden. Es sei eine weiterführende Besserung der Restbeschwerden bis zu sechs bis zwölf Monate nach der Implantatentfernung zu erwarten. Es gebe weder spezifische Massnahmen, die den Verlauf unterstützen oder verkürzen könnten, noch eine Einschränkung der Belastbarkeit des Fusses. Es werde keine klinische oder radiologische Kontrolle vereinbart. Es vermag daher einzuleuchten, dass der Kreisarzt Dr. med. D.___ am 28. Februar 2017 eine «kreisärztliche Abschlussuntersuchung» (Suva-Nr. 105) durchführte, in deren Rahmen er u.a. festhielt, es handle sich von chirurgischer Seite her aus unfallkausaler Sicht um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Die weitere Behandlung mit NSAR sowie die Fortführung der Physiotherapie für weitere sechs bis acht Wochen sollten durchgeführt werden. Diese kreisärztliche Abschlussuntersuchung basierte auf den vorliegenden medizinischen Akten, weshalb bei Dr. med. D.___ von der Kenntnis der vorangehenden Akten auszugehen ist. So führte er in seiner Abschlussuntersuchung sämtliche relevanten medizinischen Akten unter dem Titel «aktenmässiger Verlauf» auf (S. 1 ff.). Es wurden auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls in die kreisärztliche Beurteilung miteingeflossen sind. Aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchungen sowie der entsprechenden Befunde vermag im Weiteren u.a. die kreisärztliche Feststellung einzuleuchten, wonach das rechte Sprunggelenk eine minimal eingeschränkte Beweglichkeit aufweise. So wurden bei der aktiven Sprunggelenksbeweglichkeit eine Dorsalextension / Plantarflexion rechts von 10-0-40 ° und links von 20-0-50 °gemessen. Die passive Sprunggelenksbeweglichkeit wurde rechts mit 15-0-40 ° und links mit 20-0-50 ° angegeben (S. 5). Aufgrund dieser objektivierten Befunde überzeugt zudem die Darlegung des Kreisarztes, dass die heutige Untersuchung im Vergleich zur Untersuchung vom August 2016 eine deutliche Befundverbesserung zeige. So habe sich die aktive Beweglichkeit des Sprunggelenkes im Vergleich mit der Voruntersuchung «deutlich gebessert», obwohl sie jedoch insgesamt im Vergleich mit der gesunden linken Seite etwas eingeschränkt sei (S. 5 f.). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So hatte die im Bericht vom 4. August 2016 (Suva-Nr. 32 S. 3) festgestellte aktive Sprunggelenksbeweglichkeit rechts 0/0/25 ° und links 20/0/50 ° betragen und es war rechts eine deutliche Kraftminderung beim Fussheben oder Fusssenken festgestellt worden. In Bezug auf die in den medizinischen Vorakten beschriebene Verdachtsdiagnose eines CRPS, aufgrund derer Dr. med. D.___ im Bericht vom 4. August 2016 u.a. weitere Abklärungen empfohlen hatte (Suva-Nr. 32 S. 54), hielt er im Bericht vom 1. März 2017 fest, es bestünden keine Hinweise dafür. Somit konnte diese Verdachtsdiagnose im weiteren Verlauf nicht bestätigt werden. Weiter ging der Kreisarzt in überzeugender Weise auf festgestellte Inkonsistenzen während der Untersuchung ein. So hielt er fest, der Beschwerdeführer klage subjektiv über «anscheinend starke Schmerzen». Die anscheinend so stark ausgeprägte Schmerzsymptomatik zeige er in seiner offensichtlichen «Körpersprache» indes nur unter Beobachtung und bei der direkten Untersuchung, z.B. des Sprunggelenkes medial und lateral. So habe der Beschwerdeführer schon bei leichter Hautberührung lateral über sehr starke Schmerzen berichtet. Auch das demonstrativ gezeigte, erheblich eingeschränkte Einnehmen der Hockposition mit verspannter Oberschenkelmuskulatur und einem Zittern in beiden Beinen sei medizinisch nicht erklärbar und nachvollziehbar. Diese Einschätzungen leuchten unter Heranziehung der festgestellten klinischen Befunde durch den Kreisarzt ein, wonach klinisch keine Anhaltspunkte für einen Infekt, ein CRPS, eine laterale oder mediale Bandinstabilität, einen Talusvorschub oder neurologische Defizite bestünden (S. 5). Daher erweist sich die kreisärztliche Schlussfolgerung als plausibel, wonach die beklagten Beschwerden unter Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde medizinisch nur zum Teil erklärbar seien, die Beschwerdeintensität und die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes medizinisch nicht nachvollziehbar seien. Da keine dem kreisärztlichen Abschlussbericht widersprechenden ärztlichen Diagnosestellungen oder Befunderhebungen ersichtlich sind, ist diesem der volle Beweiswert zuzusprechen.
Daran vermag auch das durch den Beschwerdeführer eingereichte bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 3) nichts zu ändern. So wurde in diesem aus somatischer Sicht einzig die Diagnose von «Restbeschwerden OSG rechts» ausgewiesen (S. 6). Bei der orthopädischen Untersuchung konnte jedoch hierfür kein anatomisches Korrelat festgestellt werden. So wurde dargelegt, dass die Beschwerden im oberen Sprunggelenk, welche zu einer Belastungs- und Bewegungseinschränkung führten, radiologisch nicht durch posttraumatische Veränderungen oder Fehlstellungen erklärbar seien und sich auch keine Anzeichen für beginnende degenerative Veränderungen fänden (S. 8 des orthopädischen Teilgutachtens). Der orthopädische Gutachter legte weiter dar, die durch den Beschwerdeführer beschriebenen Symptome seien aus fachorthopädischer Sicht nachvollziehbar, auch wenn sich eine gewisse überakzentuierte Beschreibung der Schmerzen durch den Beschwerdeführer beobachten lasse. Somit vermag das orthopädische Teilgutachten an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.
Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. D.___ vom 1. März 2017 (vgl. Suva-Nr. 105, A.S. 5). Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
6.2 Es stellt sich die Frage, ob auch auf das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann. Der Kreisarzt Dr. med. D.___ hielt in seiner Abschlussuntersuchung vom 1. März 2017 fest, die angestammte selbständige Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer aktuell und auch in Zukunft wegen der sehr schweren sprunggelenksbelastenden Arbeiten nicht mehr zumutbar. Ab dem 15. März 2017 sei ihm in einer angepassten, wechselbelastenden (sitzend, gehend, stehend), körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar: Keine Tätigkeiten, die das dauerhafte oder regelmässige Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen erfordern. Auch das regelmässige Begehen von unebenem Gelände sowie das häufige Einnehmen von Zwangshaltungen (kauern / knien) seien zu vermeiden. Des Weiteren bestünden keine Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Es finden sich in den medizinischen Vorakten keine von diesem Zumutbarkeitsprofil abweichenden ärztlichen Einschätzungen. So wurde bereits im Austrittsbericht der G.___ vom 18. Januar 2017 (Suva-Nr. 94 S. 2) festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die berufliche Tätigkeit als Maler aktuell nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien (mittelschwere, vorwiegend gehend – stehende Tätigkeit, Einnahme von Zwangshaltungen). Dem Beschwerdeführer seien indes leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ohne Leiternsteigen zumutbar. Auch in dem nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung verfassten bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 3; vgl. auch Akten der IV-Stelle [IV-Nr. 35]) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem am 15. Mai 2016 erlittenen Unfall in seiner angestammten Tätigkeit als Maler vollumfänglich arbeitsunfähig. Aus orthopädischer Sicht sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten medizinisch-theoretisch einsatzfähig. Aufgrund des sich in den Monaten nach dem Unfall entwickelten Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer seit mindestens August 2016 aus psychiatrischen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig, dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (Beschwerdebeilage Nr. 3 S. 9; IV-Nr. 35 S. 9).
In Bezug auf die ebenfalls dokumentierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom 15. Mai 2016 (Sturz vom Rollbrett) als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren ist, das für die Entstehung einer psychischen Störung ohne erhebliche Folgen bleibt, weshalb die Adäquanz allfälliger psychischer Störungen ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Damit fehlt es diesbezüglich an den Voraussetzungen für die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen der Unfallversicherung. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So hielt er ausdrücklich fest (A.S. 16), es werde nicht in Frage gestellt, dass die erhebliche psychisch bedingte Leistungseinschränkung im Unfallversicherungsbereich aus Adäquanzgründen unbeachtlich sein dürfte. Es kann folglich auf das von Dr. med. D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen mit dem 31. Mai 2017 eingestellt und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente zugesprochen. Unter den Parteien ist unbestritten, dass zu diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der die somatischen Unfallfolgen betreffenden ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Arbeitsfähigkeit, mehr erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den Fallabschluss mit Rentenprüfung vorgenommen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
7. Einzugehen ist nachfolgend auf den Einkommensvergleich. Dazu sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
7.1 Im Rahmen der bei der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen «Police für die Unternehmensversicherung» vom 8. Juli 2015 (Suva-Nr. 4) wurde festgehalten, die Police sei ab dem 1. Juli 2015 gültig und laufe am 31. Dezember 2018 (mit stillschweigender Erneuerung) ab. Erstellungsgrund sei ein Neuabschluss. Versichert sei der Beschwerdeführer, er sei Inhaber des Betriebs. Als Betriebsart wurden «Malerarbeiten und Schleifservice» angegeben. Die Tätigkeiten seien «Eisen-, Blech-, und Metallwaren-Herstellung» (30 %) und «Maler» (70 %). Das Arbeitspensum betrage 100 %. Der versicherte Jahresverdienst betrage CHF 63'000.00.
7.2 Im Rahmen der Schadenmeldung UVG vom 26. Mai 2016 (Suva-Nr. 2) gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem 6. Juni 2015 bei der Firma B.___, [...], als Maler in einem Arbeitspensum von 100 % (45 Stunden / Woche) angestellt. Seine Anstellung sei «höheres Kader» und es handle sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Sein üblicher Arbeitsplatz sei die Baustelle. Diese Angaben sind im Kontext so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender unter der genannten Firma tätig ist.
7.3 An der Besprechung der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 28. Juni 2016 (Suva-Nr. 16) gab dieser an, er verfüge über keine Berufsausbildung. Nach der Schule habe er als Selbständiger begonnen, Malerarbeiten zu erledigen. Sein Vater habe regelmässig Häuser gekauft, welche er dann zusammen mit ihm renoviert habe. Danach habe der Beschwerdeführer jahrelang selbständig als Messer- und Scherenschleifer gearbeitet. Als er dann Kinder gehabt habe, hätten diese Einkommen aber nicht mehr ausgereicht. Seit dem 6. Juni 2015 betreibe er die Firma B.___. Er mache v.a. Malerarbeiten innen und aussen. Er könne auch Verputz anbringen, oder eine Fassade ausbessern, reparieren. Bei Bedarf verlege er auch einen Parkettboden. Er arbeite schwergewichtig für Privatpersonen, aber auch regelmässig für eine Liegenschaftsverwaltung. Er übe also eine rein handwerkliche Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er seine angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich werde ausüben können, dies sei ganz klar sein Ziel. Ein Betätigungsvergleich habe nicht erstellt werden können, da der Beschwerdeführer nach wie vor 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Bilanz der Firma B.___ habe ebenfalls nicht beigebracht werden können, da diese erst seit dem 6. Juni 2015 bestehe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, seine Ehefrau sei nicht berufstätig. Sie hätten drei Kinder im Alter von 7 und 5 (Zwillinge). Aus erster Ehe habe er noch einen 14jährigen Sohn, der aber bei seiner Mutter lebe.
Aus der ebenfalls am 28. Juni 2016 verfassten Arbeitsplatzbeschreibung (Suva-Nr. 15) geht zudem hervor, dass die Firma B.___ ein Einmannbetrieb sei und es keinen Schonarbeitsplatz gebe. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung. Vor dem Unfall habe er die Tätigkeit als Maler ausgeübt und Renovationsarbeiten aller Art vorgenommen.
7.4 Im Rahmen des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 (Suva-Nr. 36) gab der Beschwerdeführer an, seine Tätigkeit bestehe aus Malerarbeiten und Schleifservice, Oberflächentechnik, Eisen-, Blech- und Metallwaren-Herstellung. Die physische Belastung sei mittel bis schwer. Er sei Selbständigerwerbender in der Firma B.___, [...]. Der Arbeitsvertrag sei unbefristet und der versicherte Verdienst betrage CHF 63'000.00. Dies entspreche auch seinem Jahresverdienst. Der Beschwerdeführer verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er habe früh begonnen, mit seinem Vater zusammenzuarbeiten und diverse Tätigkeiten ausgeübt.
7.5 In der «Nachtragsverfügung: Beiträge für Selbständigerwerbende» der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 21. September 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurde für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 67'574.00 ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von CHF 7'259.00 beläuft sich das beitragspflichtige Einkommen auf CHF 74'800.00.
7.6 Dem Kontoauszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 29. September 2016 (Suva-Nr. 58) sind folgende Angaben zu entnehmen: Jahr 2000 CHF 10'506.00 (EO-Entschädigung); Januar bis Dezember 2000 CHF 26'400.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2001 CHF 26'400.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2002 CHF 30'000.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2003 CHF 41'900.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2004 CHF 52'100.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2005 CHF 33'800.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2006 CHF 38'700.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Dezember 2007 CHF 42'600.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Oktober 2008 CHF 31'200.00 (Selbständigerwerbend), Januar bis Dezember 2010 CHF 42'600.00 (Selbständigerwerbend); Januar bis Juni 2011 CHF 7'200.00 (Firma J.___, [...]), Januar bis Juni 2011 CHF 4'547.00 (Selbständigerwerbend); Februar bis Dezember 2012 CHF 33'000.00 (Firma K.___, [...]); Januar bis Juli 2013 CHF 49'000.00 (Firma K.___, [...]); August bis Dezember 2013 CHF 16'900.00 (Selbständigerwerbend) und Januar bis Dezember 2014 CHF 87'400.00 (Selbständigerwerbend).
7.7 Im Austrittsbericht der G.___ vom 18. Januar 2017 (Suva-Nr. 94 S. 8) wurde zur Sozial- und Berufsanamnese festgehalten, der Beschwerdeführer sei [...] und habe die Muttersprache [...]. Er sei verheiratet und lebe mit der Ehefrau zusammen. Er habe vier Kinder im Alter von 15, 7 und 5 (2 x) Jahren. Der Beschwerdeführer verfüge über keine abgeschlossene Berufslehre. Er habe bisher als Maler gearbeitet, wobei es sich um eine schwere Arbeit handle. Die Tätigkeit sei vorwiegend gehend - stehend. Pensum: Vollzeit. Der Beschwerdeführer sei selbständigerwerbend bei der Firma B.___. Sein letzter Lohn habe circa CHF 6'000.00 brutto pro Monat betragen, 13 x im Jahr.
7.8 Im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 28. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 3; IV-Nr. 35) gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zu den [...], einem fahrenden Volk. Er habe schon mit seinen Eltern in einem grossen Wohnwagen gelebt und sei überwiegend durch die [...] gezogen und zwischen drei bis sechs Monaten vor Ort geblieben, um dann weiterzuziehen. Die Familie habe sich immer vom sog. Hausieren ernährt, d.h. man gehe durch Wohngebiete, klingele und frage die Hausbewohner nach Arbeiten, insbesondere Malerarbeiten, auch einmal Gipserarbeiten oder Messerschleifen. Er habe so ein sehr gutes Auskommen gehabt. Da er nur knapp lesen und kaum schreiben könne, habe ihm ein Freund für CHF 10.00 jeweils eine Offerte erstellt. Das sehe einfach schöner aus, wenn es gut geschrieben sei. Vor dem Unfall sei er in der Region [...] unterwegs gewesen (Psychiatrisches Teilgutachten, S. 4). Man wohne in einem Wohnwagen, der ein Ausmass von 10 x 2,5 m habe und genügend Betten für alle beinhalte, auch Dusche und WC seien an Bord (S. 6). Anlässlich der orthopädischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, er lebe in einer Wohnung zusammen mit seiner Familie, habe keine Hobbies und keine Vereinstätigkeiten, besuche weder Theater noch Museen. Im Alltag nutze er die öffentlichen Verkehrsmittel und das eigene Auto. Er sei von Februar bis im August 2017 mit der Familie im Wohnwagen auf Reisen gewesen (orthopädisches Teilgutachten, S. 5).
8. Es ist nachfolgend zunächst auf das Valideneinkommen einzugehen.
8.1 Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. Mai 2016 in seiner am 6. Juni 2015 gegründeten Firma B.___ als Selbständigerwerbender tätig war. Es gilt im Weiteren auch als erstellt, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen in den Jahren zuvor hauptsächlich als Selbständigerwerbender erzielt hatte. So gab der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin an (vgl. E. II. 7.3 hiervor), er verfüge über keine Berufsausbildung und habe nach der Schule als Selbständiger begonnen, Malerarbeiten auszuführen, und sei dann jahrelang selbständig als Messer- und Scherenschleifer tätig gewesen. Auch dem IK-Auszug vom 29. September 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer circa sechsmonatigen Beschäftigung von Januar bis im Juni 2011 bei der Firma J.___ in [...] und einer 17-monatigen Tätigkeit vom Februar 2012 bis im Juli 2013 bei der Firma K.___, [...] – wobei er auch an diesen Firmen massgeblich beteiligt und somit nicht in «klassischer» Weise unselbständig beschäftigt war –, seit dem Jahr 2000 stets einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Juni 2017 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) als Gesunder weiterhin selbständig erwerbstätig wäre und somit auch weiterhin hauptsächlich Maler- sowie Reparaturarbeiten an Hausfassaden und ähnliche Arbeiten ausführen würde.
8.2 Für die Durchführung des Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 4 hiervor) bei Selbständigerwerbenden ist regelmässig auf den Durchschnitt des Betriebsergebnisses eines längeren Zeitraums abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5). Angesichts der grundsätzlichen Gleichstellung der Vergleichseinkommen mit den AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (vgl. für die Invalidenversicherung Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden, sofern diese den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und nicht substantiiert dargelegt wird, weshalb davon abzuweichen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 6.1 und 6.2). Lassen sich die Vergleichseinkommen nicht zuverlässig bestimmen, kommt die sogenannte ausserordentliche Bemessungsmethode, welche auf einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich basiert, infrage (vgl. dazu BGE 128 V 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2016 vom 29. November 2016 E. 4). Eignet sich auch diese nicht, lässt es die Rechtsprechung im Sinne einer Notlösung zu, auf die statistischen Werte über den Verdienst von unselbständig Erwerbstätigen in der entsprechenden Branche abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 und I 782/06 vom 8. November 2007 E. 5.1.2).
8.3 Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Angaben in der Nachtragsverfügung vom 21. September 2016 und im IK-Auszug vom 29. September 2016 (vgl. E. II. 7.5 f. hiervor) in den Jahren vor dem Unfallereignis vom 15. Mai 2016 folgende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: Im Jahr 2010 CHF 42'600.00, im Jahr 2011 CHF 4'547.00, im Jahr 2013 CHF 16'900.00 (August bis Dezember 2013), im Jahr 2014 CHF 87'400.00 und im Jahr 2015 CHF 67'574.00, wobei diese letztere Summe nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von CHF 7'259.00 einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 74’800.00 entspricht (vgl. Nachtragsverfügung vom 21. September 2016, Urkunde 4 des Beschwerdeführers). Zum Zustandekommen dieser IK-Einträge lässt der Beschwerdeführer in der mit der Eingabe vom 28. November 2018 eingereichten «Aktennotiz i.S. A.___ zur Lebensgestaltung bis zum Unfall vom 15. Mai 2016» (nachfolgend: Aktennotiz) ausführen, er habe jeweils einen Treuhänder konsultiert, der die bestehenden Belege gesichtet und die notwendigen Erklärungen vorgenommen bzw. vorbereitet habe. Die deklarierten Einkommen hätten weitgehend den Bruttoerträgen abzüglich Materialkosten entsprochen. An der Parteibefragung wurde erklärt, man habe vielfach Barzahlungen erhalten und entsprechende Quittungen ausgestellt.
8.4 Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Zahlen hervorgeht, verzeichnet der IK-Auszug der Jahre vor dem Unfall sehr stark schwankende Einkommen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständigerwerbender Maler wurde laut den Angaben des Beschwerdeführers in der zweiten Jahreshälfte 2013 aufgenommen, so dass sich nur die Zahlen 2014 und 2015 auf ein volles Jahr in dieser Tätigkeit beziehen. Bereits aufgrund dieses relativ kurzen Zeitabschnitts ist fraglich, ob die im IK verzeichneten Einkommen eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bilden können (vgl. E. II. 8.2 hiervor am Anfang). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die deklarierten Einkommen weitgehend den Bruttoerträgen abzüglich Materialkosten entsprachen (vgl. Aktennotiz, S. 2). Im Quervergleich mit anderen Selbständigerwerbenden, welche regelmässig weiteren Betriebsaufwand (z.B. für geschäftliche Anteile an Auto, Lagerraum, Vorräte, usw.) geltend machen, müssen die deklarierten Einkommenszahlen der Jahre 2014 und 2015 demnach in einem nicht unerheblichen Umfang zu hoch ausgefallen sein, so dass eine Reduktion vorzunehmen wäre. Deren Ausmass lässt sich aber nicht seriös bestimmen. Die IK-Zahlen bilden also weder zeitlich noch inhaltlich eine geeignete Basis für die Invaliditätsbemessung. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine aussagekräftige Datengrundlage für die Ermittlung des Einkommens, das der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbständiger tatsächlich erzielt hat und welches er mit Blick auf seine beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände in den hier massgebenden Jahren bis 2017 (Verfügungserlass) zu erwarten gehabt hätte, verneint.
8.5 Die ausserordentliche Bemessungsmethode (BGE 128 V 29; vgl. E. II. 8.2 hiervor) fällt ebenfalls nicht in Betracht, da für die Unterscheidung verschiedener Teiltätigkeiten mit unterschiedlichen Einschränkungen, welche Gegenstand separater Betätigungsvergleiche bilden könnten, kein Raum besteht.
8.6 Weil demnach die üblichen Vorgehensweisen zur Bestimmung des Valideneinkommens bei Selbständigerwerbenden ausscheiden, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die von der Rechtsprechung in derartigen Ausnahmefällen zugelassene «Notlösung» (vgl. E. II. 8.2 hiervor am Ende) ausgewichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2017 (Suva-Nr. 120 S. 2 unten), welche mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 bestätigt wurde, das Valideneinkommen aufgrund statistischer Werte berechnete, welche die branchenübliche Erwerbslage von Unselbständigerwerbenden wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts I 782/06 vom 8. November 2007 E. 5.1.2).
8.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat korrekterweise die Tabelle LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, herangezogen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und deshalb auf das Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art», Männer, abgestellt. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin hauptsächlich als Maler selbständig tätig wäre, erscheint auch das Abstellen auf den Sektor 41 – 43 «Baugewerbe» sachgerecht. Es ist somit von einem Tabellenwert von CHF 5'507.00 pro Monat auszugehen. Dieser Betrag ist auf die übliche Anzahl Wochenstunden im Jahr 2017 hochzurechnen (x 12 [: 40 x 41,7]) und, da es auf dem Bau seit 2014 keine generellen Lohnerhöhungen gab, an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen (2015: 0,4 %; 2016: 0,6 %; 2017: 0,6 %). Damit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2017 total CHF 70'001.00.
8.6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet dieses Vorgehen als grundsätzlich angemessen (A.S. 15). Inwiefern die von ihm genannten Tabellenwerte zu einem Ergebnis führen würden, welches den konkreten Verhältnissen besser gerecht wird, ist nicht ersichtlich. Wenn er auf die höheren IK-Einträge verweist, ist nochmals festzuhalten, dass diese im Quervergleich vermutlich niedriger angesetzt werden müssten, weil gewisse Aufwandpositionen offenbar nicht geltend gemacht wurden (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Immerhin erlauben diese IK-Einträge den Schluss, die hilfsweise Bestimmung des Valideneinkommens durch LSE-Tabellenwerte führe zu einem angemessenen Ergebnis, obwohl dieses sehr viel höher liegt als in den (sehr wenigen) vergleichbaren Fällen, die das hiesige Gericht bisher zu beurteilen hatte oder die sich anderen publizierten Entscheiden entnehmen lassen.
8.6.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Dezember 2018 auf den Standpunkt, der Betrag von CHF 70'001.00 sei zu hoch und der vereinbarte versicherte Lohn von CHF 63'000.00 (für das Jahr 2015) werde den Verhältnissen besser gerecht. Diese Argumentation ist insofern nicht von der Hand zu weisen, als sich, würde man den Tabellenlohn für die Bemessung des Invalideneinkommens verwenden, mit Blick auf die besondere Situation des Beschwerdeführers (minimale Schulbildung; fehlende Ausbildung; fehlende Berufserfahrung als Angestellter) möglicherweise ein prozentualer Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) von 10 % rechtfertigen könnte. Da sich die genannten invaliditätsfremden Aspekte auch beim Invalideneinkommen auswirken würden, kann ihnen jedoch Rechnung getragen werden, indem auch dort auf einen Abzug verzichtet wird, soweit dieser die genannten invaliditätsfremden Faktoren betrifft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die gewählte Methode hier nur hilfsweise, als Ersatz für die nicht mögliche konkrete Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens, Anwendung findet (vgl. E. II. 8.2 hiervor).
9. Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft in erster Linie das Invalideneinkommen.
9.1 Soweit bekannt hat der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 15. Mai 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Ihm wäre indes ab dem 15. März 2017 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das daraus zumutbarerweise erzielbare Einkommen nach dem in anderen Fällen üblichen Vorgehen mittels der DAP-Methode ermittelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei es unzulässig, in dieser Weise zu verfahren.
9.2
9.2.1 Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen auf CHF 61'205.00 fest. Sie stützte sich dabei auf die DAP-Methode und wählte für die Bestimmung des Invalidenlohnes die DAP-Erfassungsblätter Nr. 6982, Nr. 472803, Nr. 9762, Nr. 804 und Nr. 340789 aus. Diese präsentieren sich wie folgt (Suva-Nr. 114 S. 1):
- Kontrolleur (Glaskontrolle), Lohn min. CHF 54'290.00, Lohn max. CHF 64'580.00, Durchschnitt CHF 59'435.00
- Hilfsarbeiter (Etikettierer), Lohn min. CHF 55'900.00, Lohn max. CHF 63'700.00, Durchschnitt CHF 59'800.00
- Hilfsarbeiter (LageristIn Werkzeugausgabe), Lohn min. CHF 58‘097.00, Lohn max. CHF 62'023.00, Durchschnitt CHF 60'060.00
- Hilfsarbeiter (Rollenkäfig nieten), Lohn min. CHF 58'890.00, Lohn max. CHF 66'830.00, Durchschnitt CHF 62'860.00
- Hilfsarbeiter (MitarbeiterIn Einlegerei), Lohn min. CHF 52'720.00, Lohn max. CHF 75'020.00, Durchschnitt CHF 63'870.00.
Weiter wurde festgehalten, die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze betrage 33, der Minimallohn belaufe sich auf CHF 43'500.00, der Maximallohn belaufe sich auf CHF 75'790.00 und der Durchschnitt der Durchschnittslöhne betrage CHF 58'665.00. Die Beschwerdegegnerin hat somit die von der Rechtsprechung verlangten Angaben, welche eine Überprüfung des Auswahlermessens ermöglichen sollen (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor), geliefert.
9.2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (A.S. 16), bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei die für Fahrende bestehende Gerichtspraxis gemäss BGE 138 I 205, wie sie primär im IV-Bereich entwickelt wurde, aber auch hier anwendbar sei, nicht angewendet worden. So dürfe das Recht auf Mitglieder der Gemeinschaft von Fahrenden unter Umständen nicht in gleicher Weise angewendet werden wie auf Sesshafte. Es sei ihrer besonderen Lebensweise speziell Rechnung zu tragen. Daher sei bei der Beurteilung der zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine unterschiedliche Behandlung erforderlich.
9.3 Wenn es darum geht, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen zu bestimmen, das eine Person erzielen kann, die zur Gemeinschaft der Fahrenden gehört und entsprechend der Tradition dieser Gemeinschaft von Ort zu Ort zieht, so können die dieser Lebensweise innewohnenden Besonderheiten nicht ausser Acht gelassen werden. Eine nomadische Lebensform beinhaltet fortwährendes und regelmässiges Reisen von einem Ort zum anderen, was konsequenterweise dazu führen muss, dass die Auswahl an möglichen bezahlten Tätigkeiten drastisch verringert wird. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist nach der Rechtsprechung die Bezugnahme auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen, die im Alltag anwendbar sind, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475), der Situation eines Mitglieds der Gemeinschaft der Fahrenden nicht angemessen. Tatsächlich berücksichtigen die Tabellenlöhne sämtliche Wirtschaftszweige in der Schweiz, von denen die Mehrheit eine sesshafte Lebensweise verlangt und mit der Lebensweise der Fahrenden nicht vereinbar ist. Mit Blick auf den Schutz, der vom Bundesrecht und vom internationalen Recht dieser traditionellen Lebensform gewährt wird, ist es unzulässig, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten, welche die Sesshaftigkeit der versicherten Person, den Bruch mit ihrer Familie sowie mit ihrer traditionellen Lebensweise voraussetzt und darüber hinaus einer kulturellen Entwurzelung gleichkommen würde (BGE 138 I 205 E. 6.2 S. 214 f. mit Hinweis).
9.4
9.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Gemeinschaft der [...] gehört und eine fahrende Lebensweise pflegt (vgl. E. II. 7.3, 7.8 hiervor). So gab er bspw. bei der Exploration im bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ an, er wohne mit seiner Familie in einem Wohnwagen und sei vom Februar bis im August 2017 mit dem Wohnwagen auf Reisen gewesen. Durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen und die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Parteibefragung an der Instruktionsverhandlung vom 10. Dezember 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 71 ff.) wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie diese Lebensweise gepflegt hat und auch weiterhin pflegt. Die in der Bestätigung der Einwohnergemeinde [...] vom 6. November 2018 (A.S. 60) enthaltene Aussage, der Beschwerdeführer sei seit dem 30. September 2017 von seiner Ehefrau getrennt, wurde an der Instruktionsverhandlung erläutert. Danach handelte es sich um eine räumliche Trennung für die Wintermonate, weil die Ehefrau den Winter in einer Wohnung verbringen wollte, aber nicht um eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Im Frühling kam die Ehefrau gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der Parteibefragung wieder mit auf die «Reise», und dies ist auch für das kommende Jahr so vorgesehen. Der Beschwerdeführer gehört somit grundsätzlich zum Personenkreis, auf den sich die Rechtsprechung gemäss BGE 138 I 205 bezieht.
9.4.2 Da die Invaliditätsbegriffe der Invaliden- und der Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimmen, ist die erwähnte Rechtsprechung zu den Angehörigen der Gemeinschaft der [...], die eine fahrende Lebensweise pflegen (BGE 138 I 205), auch in der Unfallversicherung als massgebend zu erachten. Daran vermögen die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 (A.S. 31 ff.) und an der Instruktionsverhandlung vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Es versteht sich zwar auch aus Sicht des Versicherungsgerichts nicht von selbst, dass für die genannte Bevölkerungsgruppe zentrale, «eigentlich» verbindliche Regeln und Vorschriften, wie beispielsweise die Schulpflicht (vgl. die Aussagen zum Schulbesuch der Kinder im Rahmen der Parteibefragung) oder im vorliegenden Kontext die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht nur mit erheblichen Einschränkungen gelten, weil ihre traditionelle Lebensweise verfassungsrechtlich geschützt ist und sie andernfalls indirekt diskriminiert würde. Die zitierte, auf die Schadenminderungspflicht bezogene Rechtsprechung gemäss BGE 138 I 205 ist jedoch klar und unmissverständlich. Es besteht kein Anlass und keine Grundlage, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Das Argument, der Beschwerdeführer beabsichtige durch die freiwillige Unterstellung unter das UVG, versicherungsrechtlich nicht als Sonderfall behandelt zu werden, ist nicht stichhaltig: In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG, Urteil des Bundesgerichts U 265/03 vom 14. Februar 2005 E. 3.1.2). Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin freiwillig unfallversichert hat (vgl. E. II. 7.1 hiervor) kann nicht per se geschlossen werden, er wolle dadurch als «sesshaft» bzw. nicht als «Sonderfall» gelten. Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Prämienbemessung können für das vorliegende Verfahren, in dem unstrittig eine Versicherung besteht, wobei die Prämienhöhe vertraglich festgelegt wurde (vgl. Suva-Nr. 4) und einzig Leistungen streitig sind, nicht entscheidend sein.
9.4.3 Die Beschwerdegegnerin weist weiter darauf hin, dass das Urteil BGE 138 I 205 eine «offenbar eher ältere» Person betraf (A.S. 31; der veröffentlichte Urteilstext [9C_540/2011 vom 15. März 2012 auf www.bger.ch] nennt jedoch, soweit erkennbar, das [auch vom Beschwerdeführer erwähnte, A.S. 41 unten] Alter nicht, woraus sich schliessen lässt, dass dieses keine entscheidende Rolle gespielt haben dürfte) und jeweils nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Frankreich und Deutschland unterwegs war. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Urteil lasse sich aus diesem Grund nicht auf den hier gegebenen Sachverhalt übertragen. Diesem Argument kann insofern nicht gefolgt werden, als das zitierte Urteil auf die verfassungs- und völkerrechtlich geschützte Lebensweise der [...], welche eine fahrende Lebensweise pflegen, und nicht auf die Ausdehnung der Reisen abstellt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem geographisch kleineren, weil auf die Schweiz beschränkten Raum bewegte, kann allenfalls bei der Zumutbarkeitsbeurteilung eine Rolle spielen.
9.4.4 Nach der zitierten Rechtsprechung dürfen die Besonderheiten, welche der fahrenden Lebensweise inhärent sind, bei der Invaliditätsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben. Die mit der nomadischen Lebensweise verbundenen regelmässigen Wechsel des Aufenthaltsortes reduzieren den Kreis der in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten deutlich. Aufgrund dieser Besonderheiten erachtet es das Bundesgericht als nicht korrekt, das Invalideneinkommen auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegen, da die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten mehrheitlich Sesshaftigkeit voraussetzt und sich nicht mit der Lebensweise der Fahrenden vereinbaren lässt. Von Versicherten dieser Personengruppe kann nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden, welche voraussetzt, dass sie sesshaft wird, ihre traditionelle Lebensweise aufgibt und damit zu einer kulturellen Entwurzelung führt. Die Anwendung statistischer Grundlagen wie der LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens führt zu einer grundrechtswidrigen Diskriminierung, wenn sie dazu beiträgt, die betroffene Person der Mehrheit der Bevölkerung anzugleichen (BGE 138 I 205 E. 6.2 S. 214 f.). Eine verfassungs- und insbesondere grundrechtskonforme Handhabung der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht steht daher einer Invaliditätsbemessung entgegen, welche auf der Annahme basiert, die versicherte Person könne ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit wie eine sesshafte Person verwerten. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die versicherte Person von der Schadenminderungspflicht vollkommen ausgenommen wäre. Anstrengungen zur wirtschaftlichen Verwertung der Arbeitsfähigkeit sind auch Angehörigen der Gemeinschaft der [...], die eine fahrende Lebensweise pflegen, zuzumuten, soweit sie sich mit der besonderen, nicht sesshaften Lebensweise vereinbaren lassen.
9.5
9.5.1 Vor dem dargestellten Hintergrund ist die Frage entscheidend, welche Bemühungen zur Einkommenserzielung vom Beschwerdeführer verlangt werden können, ohne dass seine verfassungsrechtlich geschützte, besondere Lebensweise übermässig tangiert wird. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die hiesigen klimatischen Verhältnisse einer fahrenden Lebensweise, welche das ganze Jahr umfasst, entgegenstehen. Im Winter halten sich die betroffenen Personen jeweils während einiger Monate stationär auf einem Standplatz auf. Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu, wie er in den Rechtsschriften und anlässlich der Parteibefragung erklärte. Während dieser Phase, welche ungefähr drei bis vier Monate dauert (Oktober / November bis Februar; vgl. u.a. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Rahmen der Parteibefragung), ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, einer «konventionellen» Arbeit nachzugehen (in diesem Sinn auch die Urteile des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2011/326 vom 13. September 2013 E. 4.3 und des Verwaltungsgerichts Graubünden S 13 141 vom 25. November 2014 E. 10d; vgl. auch BGE 138 I 205 E. 6.3 S. 215 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.4). Mit Blick auf die konkreten Umstände erscheint es darüber hinaus auch als zumutbar, diese Tätigkeit über die eigentliche «sesshafte» Phase hinaus auszudehnen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, die Reiseplanung vor und nach dieser Phase so auszugestalten, dass der Arbeitsweg vergleichsweise kurz ausfällt und ohne übermässige Tangierung der Lebensweise bewältigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei vor allem in der Deutschschweiz unterwegs, und dass einige der vom Beschwerdeführer angegebenen Standorte nicht allzu weit auseinanderliegen (z.B. [...], [...], [...], [...]). Zudem passte der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit gelegentlich den «Reiseplan» an, wenn dies erforderlich war, um einen grösseren Auftrag erfüllen zu können. Hat demnach eine gewisse Flexibilität zum im Quervergleich zu anderen Personen mit fahrender Lebensweise überaus hohen (vgl. E. II. 8.6.2 hiervor) Valideneinkommen beigetragen, kann sie in einem begrenzten Rahmen auch mit der Behinderung verlangt werden. Mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Reiseroute ist der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage, die Phase mit Ausübung einer «konventionellen» unselbständigen Erwerbstätigkeit auf insgesamt sechs Monate pro Jahr auszudehnen. Zu weit ginge es dagegen, entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin eingenommenen Standpunkt, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ganzjährig als zumutbar anzusehen mit der Begründung, analog zur Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sei ein Arbeitsweg von zwei Stunden pro Weg als zumutbar anzusehen und die den gewählten DAP-Profilen entsprechenden Arbeitsorte im Raum Solothurn seien praktisch von der ganzen Schweiz aus in zwei Stunden zu erreichen. Mit dieser Konzeption würde einerseits die Reiseroute nicht unerheblich eingeschränkt, denn nicht wenige Landesteile, namentlich in der Süd- und Ostschweiz (der Beschwerdeführer erwähnte Standorte im Wallis; der Unfall ereignete sich in [...]), sind aus dem Raum Solothurn nicht (jedenfalls nicht zuverlässig) innerhalb von zwei Stunden zu erreichen. Vor allem aber würde diese Anforderung – anders als die vorübergehende Inkaufnahme einer weniger weiten Distanz und eine entsprechende Ausgestaltung der Route – die gewohnte Lebensweise, der auch ein gewisses «Ineinandergreifen» von Arbeit und Privatleben inhärent ist, in schwerwiegender, nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigen und infrage stellen.
9.5.2 Durch die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit während der Hälfte des Jahres könnte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Erwerbseinkommen erreichen. Auszugehen ist vom Tabellenwert der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, von CHF 5'312.00. Nach Hochrechnung auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden und Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung (2015: + 0,4 %; 2016: + 0,6 %; 2017: + 0,6 %; vgl. E. II. 8.6.1 hiervor) resultiert in sechs Monaten ein Verdienst von gerundet CHF 33'761.00. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht vorzunehmen, da die gesundheitliche (natürlich und adäquat unfallkausale) Beeinträchtigung in einer angepassten Tätigkeit keine Lohneinbusse erwarten lässt, während invaliditätsfremde Faktoren unberücksichtigt zu bleiben haben, da sie sich auch auf das Valideneinkommen auswirken würden (vgl. E. II. 8.6.3 hiervor).
9.5.3 Zu prüfen bleibt, von welchem zumutbaren Verdienst während der verbleibenden, nicht sesshaften Phase auszugehen ist. Hier wäre der Beschwerdeführer auf die Ausübung einer der typischen Tätigkeiten angewiesen, welche sich mit der nomadischen Lebensform vereinbaren lasse. Laut offiziellen Angaben (vgl. Homepage des Bundesamts für Kultur [www.bak.ch], Rubrik «Sprachen und Gesellschaft») sind die [...], die eine fahrende Lebensweise pflegen, oft in traditionellen Berufen tätig (zum Beispiel als Scherenschleifer, Schirmflicker, Korbflechter, Schausteller oder Marktfahrer) und bieten daneben verschiedene Handwerkerdienste an, reparieren und schleifen z.B. Rasenmäher und Aktenvernichter, richten Herdplatten, restaurieren Möbel und Lampen oder handeln mit Altmetall, Kleidern, Teppichen oder Antiquitäten, meistens als Selbständigerwerbende. Zum Einkommen, welches dabei üblicherweise erzielt wird, lassen sich aber, soweit ersichtlich, weder der zitierten noch anderen Quellen irgendwelche Angaben entnehmen. Im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 224/99 vom 5. Mai 2000 E. 3a, wird ein im Jahr 1995 erzieltes Einkommen (gemäss IK-Auszug) von CHF 17'800.00 erwähnt, und dem Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 lässt sich entnehmen, dass der Verdienst bescheiden war. Auch die bisherige Praxis des hiesigen Gerichts erlaubt hierzu einzig die Aussage, dass Jahreseinkommen über CHF 70'000.00, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt laut IK-Auszug erzielt hat, singulär hoch sind und als keinesfalls realistisch erscheinen. Der Beschwerdeführer liess am Ende der Instruktionsverhandlung anregen, bei den entsprechenden Verbänden Auskünfte einzuholen, verband dies aber mit dem Hinweis, diese würden nicht alle «gleich ticken». Wird weiter berücksichtigt, dass sich eine solche Auskunft erstens auch nicht auf zuverlässige Erhebungen stützen könnte, zumal eine dem normalen Standard entsprechende Buchführung in derartigen Betrieben offensichtlich nicht üblich ist, und dass zweitens die angesprochenen Verbände nicht als neutrale Instanz gelten können, lassen sich von einer derartigen Abklärung keine hinreichend zuverlässigen Erkenntnisse erwarten, so dass davon abzusehen ist. Andere, neutralere Quellen sind nicht ersichtlich. Es bleibt damit nur der Versuch, den möglichen Verdienst einigermassen plausibel zu schätzen.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit im Handel mit Autos und mit Gold versucht. Gemäss dem IK-Auszug (Suva-Nr. 58; vgl. E. II. 7.6 hiervor) hat er dabei, wie auch in der zuletzt ausgeübten Malertätigkeit, ein recht grosses kaufmännisches Geschick bewiesen. So soll er im Jahr 2013 mit der Firma K.___ im Goldhandel in nur sieben Monaten ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 49'000.00 erzielt haben. An der Parteibefragung erklärte er allerdings glaubhaft und plausibel, dass dies heute nicht mehr möglich wäre. In der Beschwerdeschrift liess er den jährlichen Verdienst aus einer «typischen» Tätigkeit auf bestenfalls circa CHF 15'000.00 bis 20'000.00 beziffern. Dies erscheint für eine der vorgenannten Reparatur-Tätigkeiten als plausibel; mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist immerhin davon auszugehen, dass er diesen Verdienst durch eine geeignete Handelstätigkeit noch etwas aufzubessern vermöchte. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass hierfür Kosten anfallen, welche bei einer halbjährigen entsprechenden Tätigkeit nur reduziert amortisiert werden können, was den zusätzlichen Verdienst schmälert. Werden alle diese Faktoren in Rechnung gestellt, erscheint es als angemessen und realistisch, für diese sechs Monate von einem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen von CHF 12'000.00 auszugehen. Zusammen mit dem «sesshaften» Lohn von CHF 33'761.00 ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 45'761.00.
9.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von CHF 70'001.00 und des Invalideneinkommens von CHF 45'761.00 führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 35 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente von 35 %. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese hat sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
10.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies bedeutet im vorliegenden Fall für die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.111) der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt. Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 nur in Verfahren von weit überdurchschnittlicher Komplexität zugesprochen.
10.2 Die von Rechtsanwalt Gressly am 10. September 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 52 f.) weist einen Zeitaufwand von 23,22 Stunden aus. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Nachbearbeitung bloss eine halbe und nicht wie geltend gemacht 0,75 Stunden betragen wird. Damit reduziert sich der Aufwand auf 22,96 Stunden. Dieser Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fällen als angemessen. Mit den geltend gemachten Stundenansätzen von CHF 258.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT) und CHF 120.00 (12. Juni 2018: Abklärungen für Replik von 200 Minuten, vom 27. Juni 2018: Entwurf Replik von 40 Minuten und vom 28. Juni 2018 von 150 Minuten), resultiert ein Honorar von CHF 5'037.00 ([CHF 120.00 x 6,5 Stunden = CHF 780.00] + [CHF 258.00 x 16,9 Stunden = CHF 4'257.00). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von total CHF 115.45 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 396.75) beläuft sich die Parteientschädigung aufgrund dieser Kostennote demnach auf total CHF 5'549.20.
Am 4. Februar 2019 (A.S. 86 ff.) wurde eine ergänzende Kostennote eingereicht. Diese lautet bei einem Aufwand von 9,02 Stunden à CHF 260.00, Auslagen von CHF 82.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 186.85 auf insgesamt CHF 2'613.70. Darin ist ein vorprozessualer Aufwand vom 1. Februar 2018 von 0,08 Stunden enthalten, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Daher reduziert sich der Aufwand auf total 8,94 Stunden. Damit beträgt das Honorar insgesamt CHF 2'592.30 (8,94 Stunden x CHF 260.00 + CHF 82.50 + 7,7 % MwSt).
Es resultiert somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8'141.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Diese fällt im Quervergleich ungewöhnlich hoch aus, was sich aber durch die Besonderheiten des Falls erklärt.
10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente von 35 % hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 8'141.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_223/2019 vom 11. Juli 2019 aufgehoben.