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Solothurn Versicherungsgericht 08.04.2019 VSBES.2018.70

8 avril 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,519 mots·~28 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 8. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 24. Januar und 12. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___, geboren 1961, meldete sich am 30. April 2009 (eingegangen am 11. Mai 2009) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1). Er gab an, seit einem Unfall am 4. September 2008, infolge dessen ihm zwei Finger teilamputiert werden mussten, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein.

2.       Am 28. Mai 2009 folgte das Früherfassungs- / Intakegespräch (IV-Nr. 5). Im Rahmen der Einschätzung der beruflichen und medizinischen Situation wurde seitens der IV-Stelle festgehalten, der Versicherte benötige die fachspezifische Hilfe der Invalidenversicherung bei der Stellensuche nicht. Er wurde sodann auch nicht zur Anmeldung zum Leistungsbezug aufgefordert.

3.       Am 16. Juni 2014 erfolgte die Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (IV-Nr. 16). Dem Rentenantrag war zu entnehmen, dass sich der Versicherte seit dem 8. Juli 2013 in einem Beschäftigungsprogramm der B.___ befindet (IV-Nr. 16 S. 4 Ziff. 5.4). Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde ausgeführt, der Versicherte leide unter Schmerzen in den Fingern (Teilamputation Dig. II und Dig. III links mit Neuromexcision) und kognitiven Einschränkungen (IV-Nr. 16 S. 5 Ziff. 6.2 f.). Die kognitiven Einschränkungen bestünden möglicherweise seit Geburt, die Schmerzen in den Fingern seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2008. Der Versicherte wurde für den 3. Juli 2014 für das Früherfassungs- / Intakegespräch eingeladen (IV-Nr. 22). Es folgte die Leistungsabklärung.

4.       Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer IV-Rente und berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 33). Dagegen liess der Versicherte am 16. Februar 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (IV-Nr. 44 S. 3 ff.). Am 10. Juni 2015 erliess die IV-Stelle eine Wiedererwägungsverfügung, worin sie festhielt, sie sei nach erneuter Prüfung zum Schluss gekommen, die angefochtene Verfügung – zwecks weiterer Abklärungen – wiederwägungsweise lite pendente aufzuheben (IV-Nr. 50 [vgl. VSBES.2015.41]). Am 17. Juli 2015 erliess das Versicherungsgericht den entsprechenden Abschreibungsbeschluss (IV-Nr. 55 S. 2 ff.).

5.       Am 30. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig und zwar in den Bereichen Handchirurgie und Neuropsychologie (IV-Nr. 65).

6.       Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liess der Versicherte durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, das neuropsychologische Gutachten von Dr. phil. C.___ vom 15. Dezember 2015, die dazugehörige Honorarrechnung sowie den diagnostischen Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2015 zu den Akten reichen (IV-Nr. 72). Er beantragte u.a., anstelle der beabsichtigten bidisziplinären Begutachtung sei eine polydisziplinäre durchzuführen, unter Einbezug mindesten der internistischen, der handchirurgischen, der neurologischen, der psychiatrischen sowie der neuropsychologischen Fachrichtung.

7.       Es folgten zwei Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; 15. März 2016 [IV-Nr. 74] und 25. Mai 2016 [IV-Nr. 78]) sowie eine Besprechung mit dem Versicherten am 27. Juni 2016 (IV-Nr. 79). Daraufhin teilte die IV-Stelle mit, es werde eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie bei der Gutachterstelle E.___ durchgeführt (IV-Nrn. 84 und 93). Die Expertise erfolgte am 11. Juli 2017 (IV-Nr. 108). Dem Versicherten wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit und zwar seit Antragstellung (IV-Nr. 108.1 S. 45).

8.       Gestützt auf das Gutachten sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2018 und 12. Februar 2018 eine halbe Rente zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Sie bejahte den Anspruch ab 1. Juni 2015.

9.       Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt am 28. Februar 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

          1.    Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2018 und vom 12. Februar 2018 seien aufzuheben.

          2.    a) Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente basierend auf einem IV-Grad von 52 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

                 b) Eventualiter: Es seien ergänzende gerichtliche Abklärungen bei der E.___ zur Frage des Beginns der gutachtlich attestierten Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

          3.    Es seien dem Versicherten die ihm im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. phil. C.___ vom 15. Dezember 2015 entstandenen und gemäss deren Honorarrechnung vom 16. Dezember 2015 ausgewiesenen Kosten in Höhe von CHF 4'340.00 im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG zurück zu erstatten.

          4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

          5.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

          6.    Der Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

          7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

10.     Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 8. Mai 2018 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen (A.S. 30 f.).

11.     Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, nach vorläufiger Beurteilung könnte sich die Beschwerde zum weit überwiegenden Teil als aussichtslos erweisen mit der Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu verweigern wäre (Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.7 und 5.8). Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern und allenfalls sein Rechtsbegehren anzupassen (A.S. 49). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 schränkt der Beschwerdeführer daraufhin das Rechtsbegehren 2a) dahingehend ein, dass er die Ausrichtung einer IV-Rente erst ab 1. Dezember 2014 (statt ab 1. Juni 2010) beantragt (A.S. 57 ff.).

12.     Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 teilt der Präsident des Versicherungsgerichts mit, infolge des modifizierten Rechtsbegehrens zum Beginn des Rentenanspruchs reduziere sich der ursprüngliche Streitwert von CHF 47'000.00 auf CHF 8'600.00 (A.S. 61 ff.). Da der verbleibende Streitwert unter der Grenze von CHF 30'000.00 liege, falle die Angelegenheit neu in die einzelrichterliche Kompetenz. Er gibt den Parteien die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise entsprochen, teilweise wird es wegen Teil-Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig unterbreitet der Präsident den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Rentenbeginn 1. Dezember 2014 statt 1. Juni 2015, keine Erstattung der Gutachtenskosten von CHF 4'340.00, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Gericht) und gibt ihnen wiederum Gelegenheit sich zu äussern.

13.     Der Beschwerdeführer erklärt sich mit Schreiben vom 6. November 2018 mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden (A.S. 65). Die Beschwerdegegnerin äussert sich hingegen nicht, was als Ablehnung verstanden wird (A.S. 70 f.). Mit Verfügung vom 13. November 2018 hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sollte das Urteil im Sinne des Vergleichsvorschlags ausfallen (A.S. 70, Ziffer 4 der Verfügung).

14.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Gemäss § 54 Abs. 1bis lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert von höchstens CHF 30'000.00. Praxisgemäss ist die einzelrichterliche Zuständigkeit auch gegeben, wenn der Streitwert nach den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren über CHF 30'000.00 liegt, aber in der Folge durch eine Modifikation der Anträge unter diese Grenze sinkt. Umgekehrt wird die Zuständigkeit des Gesamtgerichts begründet, wenn der Streitwert zunächst unter der Grenze liegt, sich aber in der Folge erhöht, beispielsweise weil der Beschwerdegegner eine reformatio in peius beantragt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.7 vom 24. September 2018 E. II. 1.2 [abrufbar unter www.so.ch]). In der Verfügung vom 17. Oktober 2018, Ziffer 3, wurde dargelegt, dass von einem Streitwert von CHF 8'600.00 und der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgegangen werde. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Die Sache ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu entscheiden.

1.3     Wie in der Verfügung vom 13. November 2018 festgehalten wurde (vgl. E. I.13 hiervor), wird davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sollte das Urteil im Sinne des durch die Beschwerdegegnerin stillschweigend abgelehnten gerichtlichen Vergleichsvorschlags ausfallen.

2.       Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.        

3.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2     Die Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 13/01 vom 5. Februar 2003; Urteil B 86/01 vom 28. Juli 2003 E. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1).

3.3     Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).

Unerlässlich für die Beurteilung des Anspruchs war die Massnahme dann, wenn diese im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist. Eine Kostenübernahme der Massnahme setzt nicht voraus, dass in der Folge eine Leistungszusprache erfolgte. Im Gerichtsverfahren werden der Partei die Kosten eines von ihr eingereichten Gutachtens dann ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 45 N 17 ff.).

4.       Streitig und zu prüfen ist einerseits der Rentenbeginn. Dieser hängt davon ab, seit wann die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme des Parteigutachtens von Dr. phil. C.___ zu Recht abgelehnt hat. Unbestritten ist hingegen der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle E.___.

5.

5.1     Am 4. September 2008 verletze sich der Beschwerdeführer bei Baggerarbeiten an der linken Hand. Als der Bagger kippte, wurde seine linke Hand zwischen dem Lenkrad und einer Betonstütze eingeklemmt (IV-Nr. 24.2). Er zog sich dabei eine Quetschverletzung der Finger III und IV links mit Teilamputation des Endglieds Dig. IV sowie eine zirkulär verlaufende Riss-Quetsch-Wunde am End- und Mittelglied Dig. III mit intraartikulärer Mehrfragmentfraktur des Kondyl-Massivs sowie eine Strecksehnenteildurchtrennung Dig. III zu (IV-Nr. 24.2 S. 125). Aufgrund eines Weichteilinfektes erfolgte am 29. September 2008 eine Amputation im PIP-Gelenk sowie eine Nekrosenabtragung (IV-Nr. 24.2 S. 113). Weitere operative Eingriffe folgte am 22. Juni 2010 (Revision der Fingerstümpfe [IV-Nr. 24.2 S. 84]) und am 21. Januar 2014 (Strecker-Tendolyse Stumpf Dig. II links und Knochenglättung ulnarer Stumpf Dig. III links [IV-Nr. 24.2 S. 8]).

5.2     Nach dem Unfall am 4. September 2008 meldete sich der Beschwerdeführer am 30. April 2009 (eingegangen am 11. Mai 2009) bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an. Beim anschliessenden Gespräch wurde geprüft, ob eine Anmeldung zum Leistungsbezug notwendig ist oder nicht (IV-Nr. 5, vgl. auch Art. 1quinquies Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Man kam zum Schluss, der Beschwerdeführer benötige die fachspezifische Hilfe der Invalidenversicherung bei der Stellensuche nicht. Da der Unfallversicherer die Leistungen ohne weiteres abgeschlossen habe, komme auch bei der Invalidenversicherung keine Rentenprüfung zum Tragen (IV-Nr. 5 S. 3). Am 16. Juni 2014 (eingegangen am 25. Juni 2014) erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug (IV-Nr. 16).

5.3     Anlässlich der Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ wurden dem Beschwerdeführer seitens der Teilgutachter folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert (IV-Nr. 108.1 S. 36):

                                                           angestammte Tätigkeit                  Verweistätigkeit

          Handchirurgie:                                         100 %                                       30 %

          Innere Medizin:                                            0 %                                         0 %

          Neurologie:                                              100 %                                       30 %

          Psychiatrie:                                                  0 %                                         0 %

          Neuropsychologie:                                     40 %                                        40%

Aus interdisziplinärer Sicht ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und eine von 40 % in einer Verweistätigkeit. Diese Bemessung gilt gemäss den Experten seit Antragstellung (IV-Nr. 108.1 S. 45).

5.3.1  Aus handchirurgischer Sicht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 108.1 S. 26 f.):

          -    St. n. Quetschverletzung der Finger Dig. II (offene Nagelkranzfraktur) und Dig. III links mit einer Amputation des Endgliedes Dig. II sowie Rissquetschwunde am End- und Mittelglied Dig. III mit intraartikulärer Mehrfragmentfraktur des Condylus sowie Strecksehnenteildurchtrennung Dig. III

          -    St. n. posttraumatischem Weichteildefekt Dig. III links nach Quetschverletzung durch Baggerschaufel und primärer Versorgung einer Kondylenfraktur am Mittelglied Dig. III links

          -    St. n. offener Reposition und KD-Osteosynthese der Kondylenfraktur, Rekonstruktion der Strecksehne an Dig. III und nach Amputation Endglied Dig. III am 4. September 2008

          -    Zunehmender Quadriga-Effekt auf die ulnaren beiden Strahlen der linken Hand

          -    St. n. septischer Hautnekrose radialseitig Kuppe Dig. II links

          -    St. n. Neurom ulnarer und radialer Digitalnerv nach Stumpfversorgung Dig. II Dig. III links

          -    St. n. Epidermoidzyste und Restnagel Dig. II

          -    Z. n. Streck-Tenolyse Dig. II links und Stumpfkorrektur Dig. III links vom 21. Januar 2014

Der Beschwerdeführer klagte gegenüber dem Gutachter über erhebliche Schmerzen im Bereich der Finger II und III der linken Hand. Weiterhin bestünden Verkrampfungen im Sinne, dass die Hand nicht aktiv geöffnet werden könne. Die Beschwerden seien in der Kälte deutlich vermehrt als im Sommer. Auch unter Ruhe verspüre er den Pulsschlag in den Fingerkuppen. Dies sei sehr unangenehm. Der Gutachter kam zum Schluss, es fänden sich keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, in einer leichten Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei könne die dominante linke Hand nur begrenzt für funktionelle Tätigkeiten eingesetzt werden.

5.3.2  Der neurologische Gutachter stellte auf seinem Fachgebiet die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 108.3 S. 6 f.):

          St. n. Arbeitsunfall am 4. September 2008 mit Quetschverletzung der Dig. II und III links mit / bei:

          -      Teilamputation des Zeigefingers links (Endglied) sowie Mittelfinger (End- und Mittelglied) und Strecksehnenteildurchtrennung

          -      St. n. offener Reposition und KD-Osteosynthese der Kondylenfraktur, Rekonstruktion der Strecksehne Dig. II und Nachamputation Dig. II am 4. September 2008

          -      Dig. II radiales und ulnares Neurom bei Dysästhesie des Endgliedes, Weichteildefizit Dig. II radiales und ulnares Neurom dysästhetisch

          -      St. n. Rückverkürzung durch Extraartikulation im DIP-Gelenk Dig. II am 22. Juni 2010, Resektion der Epidermoidzyste

          -      Neurom-Resektion ulnar und radialer Digitalnerv, End- zu-End-Neurorrhaphie zur Neuromprophylaxe

          -      St. n. Stumpfkorrektur Dig. III links vom 21. Januar 2014

Der Neurologe führte dazu aus, die linke Hand sei beim Beschwerdeführer als Linkshänder bei Schmerzen und Fühlstörungen in der linken Hand bzw. in den Fingern II und III nur noch bedingt einsetzbar. In der klinisch-neurologischen Untersuchung zeige sich ein Zustand nach mehreren Operationen an der linken Hand. Die subjektiven Beschwerden würden glaubwürdig angegeben, es bestehe kein Hinweis für eine Aggravation oder Simulation. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit in welcher der Beschwerdeführer seine rechte Hand benutzen könne oder in einer Tätigkeit bei der er Anweisungen geben könne, jedoch nicht mit den Händen arbeiten müsse, sei aus neurologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % gegeben.

5.3.3  Aus neuropsychologischer Sicht wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 108.5 S.7):

          Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit ausgeprägter Lernschwäche, visuell-räumlich betont, erschwerter Figur-Grund-Differenzierung, reduzierter visuo-konstruktiver Verarbeitung, reduzierter visuell-räumlicher Umstellfähigkeit und reduzierten Aufmerksamkeitsleistungen bei komplexeren Anforderungen, bei

          -    Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0)

          -    Rechenstörung (ICD-10: F81.2)

Als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit wurde die dissoziierte Intelligenz (ICD-10: F74) erachtet.

Die Gutachterin hielt weiter fest, aus neuropsychologischer Sicht vermöge der Beschwerdeführer die kognitiven Anforderungen seiner früher ausgeübten Tätigkeit oder in einer leidensangepassten Tätigkeit mit vergleichbarem kognitivem Anforderungsprofil, wie es bei den Tätigkeiten bei der F.___ vorliege, grundsätzlich weiterhin zu bewältigen. Tätigkeiten, die Rechnen, Schreiben oder Lesen beinhalten würden, könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Als langsam Lernender benötige er jeweils eine um das Doppelte verlängerte Einarbeitungszeit. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen sei die psychomentale Dauerbelastbarkeit um 30-50 % reduziert, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (IV-Nr. 108.5 S. 9).

6.      

6.1     Der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist massgeblich für die Eröffnung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit «seit Antragstellung». Bezieht sich diese Aussage auf den Zeitpunkt der Anmeldung bei der Früherfassung, so wäre das Wartejahr am 11. Mai 2009 eröffnet worden. Bezieht sich die Aussage der Gutachter jedoch auf die Anmeldung zum Leistungsbezug, so hätte das Wartejahr erst am 25. Juni 2014 zu laufen begonnen. Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit dem Wartejahr, dass der Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens nach Ablauf von sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfolgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Konkret bedeutet dies vorliegend, dass bei Eröffnung des Wartejahres im Mai 2009 der Rentenanspruch im Dezember 2014 entstanden wäre. Wäre das Wartejahr jedoch erst im Juni 2014 eröffnet worden, so wäre der Rentenanspruch erst im Juni 2015 entstanden.

6.2     Mit Blick auf die Krankengeschichte des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass die handchirurgisch und neurologisch relevanten Beschwerden, welche eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit begründen, im Wesentlichen seit dem Unfall im Jahr 2008 bestehen. Die neuropsychologischen Beschwerden, welche sich laut dem Gutachten ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallfremd anzusehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie möglicherweise bereits vor dem Unfall bestanden haben, jedenfalls aber nicht erst später entstanden sind. Die Gutachter führen denn auch aus, das Aktivitätenniveau sei «vor dem Unfall, dem Beginn der Gesundheitsstörung» nicht eingeschränkt gewesen (IV-Nr. 108.1 S. 44). Demgegenüber finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Einschränkungen erst im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2014 vorgelegen hätten oder dass es damals zu einer erheblichen Verschlimmerung gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gutachter mit der Bezeichnung «seit Antragstellung» den Zeitpunkt der Anmeldung zur Früherfassung im Jahr 2009 gemeint haben.

Demnach wurde das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Mai 2009 eröffnet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juni 2014, was bedeutet, dass der Rentenbeginn, unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, auf Dezember 2014 festzusetzen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise – im Sinne des mit der Eingabe vom 3. Oktober 2018 deutlich reduzierten Rechtsbegehrens – gutzuheissen.

7.

7.1     Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte die Case-Management-Stelle mit, beim Beschwerdeführer bestünden kognitive Einschränkungen, die bislang nicht abgeklärt worden seien (IV-Nr. 20 S. 2). Gemäss Hausarzt sei eine neuropsychologische Abklärung in die Wege zu leiten. Mit E-Mail vom 25. Juni 2014 teilte der Hausarzt, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, eine neuropsychologische Abklärung sei angezeigt (IV-Nr. 21 S. 1). Im Gesprächsprotokoll zur Früherfassung / Intake vom 3. Juli 2014 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin, abschliessend fest, das Gespräch sei flüssig und dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechend gewesen (IV-Nr. 22 S. 3). Er habe sich nach ca. 50 Minuten noch an ihren Namen zu erinnern vermocht. Es bestünden keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen. Nachdem die Verfügung vom 12. Januar 2015, mit der ein Anspruch auf eine Rente bzw. berufliche Massnahmen verneint worden war, lite pendente aufgehoben wurde (IV-Nrn. 33 und 50), empfahl Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2015 eine neuropsychologische und eine handchirurgische Begutachtung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 64 S. 2). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2015 mitgeteilt (IV-Nr. 65). Am 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer den diagnostischen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, worin dieser die Diagnosen «Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70)» und «Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)» stellte (IV-Nr. 72 S. 11 ff.). Weiter reichte der Beschwerdeführer das Parteigutachten von Dr. phil. C.___ ein (IV-Nr. 72 S. 16 ff.). Der Bericht und das neuropsychologische Gutachten wurden der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vorgelegt. Sie bezog sich auf die von Dr. med. D.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer Alkoholabhängigkeit (vgl. IV-Nr. 72 S. 11) und führte aus, da eine chronische Alkoholabhängigkeit eine Intelligenzminderung und die im neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. C.___ geschilderte pathologische Symptomatik bedingen könne, empfehle sie, vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine mehrmonatige Alkohol-/Drogenkarenz zu fordern, welche dann in unregelmässigen Abständen durch Blut- und Urinuntersuchungen in der IV-Stelle kontrolliert werde (IV-Nr. 78 S. 2). Erst bei nachgewiesener Alkoholkarenz könne ein polydisziplinäres Gutachten (Handchirurgie, Psychiatrie, Neuropsychologie [vgl. IV-Nr. 74 S. 2]) sinnvoll durchgeführt werden. Sie bitte darum, den Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, im Rahmen dessen das Mahn- und Bedenkzeitverfahren erklärt und überreicht werden könne. Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer fand am 27. Juni 2016 statt (Protokolleintrag vom 27. Juni 2016). Nachdem mittels Blutuntersuchung ein Alkoholmissbrauch ausgeschlossen werden konnte (Protokolleintrag vom 1. Juli 2016 und IV-Nr. 82), wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, zur Klärung der Leistungsansprüche werde beabsichtigt, eine umfassende medizinische Untersuchung, d.h. ein polydisziplinäres Gutachten, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Handchirurgie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchführen zu lassen (IV-Nr. 84). Die entsprechende Expertise erfolgte am 11. Juli 2017 (IV-Nr. 108.1 ff.).

7.2     Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift, nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2015 (IV-Nr. 50 [VSBES.2015.41]) habe die Beschwerdegegnerin ihm erst mit Schreiben vom 30. November 2015 ihre Absicht, eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen, angezeigt (A.S. 5). Das Parteigutachten bei Dr. phil. C.___ sei jedoch bereits am 12. August 2015 in Auftrag gegeben worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 habe er beantragt, das Gutachten von Dr. phil. C.___ als Beweis zu würdigen, ihm die Kosten für das Gutachten in der Höhe von CHF 4'340.00 zurückzuerstatten und die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung durch eine polydisziplinäre zu ersetzen unter Einbezug der internistischen, der handchirurgischen, der neurologischen, der psychiatrischen und der neuropsychologischen Fachrichtung. Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren damit, dass weder im Zeitpunkt der Auftragsvergabe vom 12. August 2015 noch der ersten gutachtlichen Exploration bei Dr. phil. C.___ am 15. September 2015 noch anlässlich der zweiten Exploration vom 2. Dezember 2015 klar gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin bereit gewesen wäre, eine neuropsychologische Begutachtung durchführen zu lassen. Intern sei dies erst am 27. November 2015 entschieden und ihm mit Schreiben vom 30. November 2015 mitgeteilt worden. Bereits insofern sei die Einholung des neuropsychologischen Gutachtens erforderlich gewesen. Auch habe es die RAD-Ärztin aufgrund des Gutachtens von Dr. phil. C.___ für geboten erachtet, eine Alkoholabstinenz abzufordern und die von der Privatgutachterin konstatierte Intelligenzminderung gutachtlich zu klären. Die Einholung des Parteigutachtens zur Leistungsbeurteilung sei erforderlich gewesen und die Kosten desselben seien ihm deshalb zurück zu erstatten.

7.3     Die Beschwerdegegnerin hob am 10. Juni 2015 die angefochtene Verfügung «zwecks weiterer Abklärungen» auf. Aufgrund dieser Formulierung war klar, dass die Beschwerdegegnerin tätig werden und weitere Abklärungen – in welcher Form auch immer – vornehmen würde. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ende November 2015 bekannt, welche Abklärungen vorgesehen seien. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer allerdings bereits auf eigene Initiative einen psychiatrischen Bericht verfassen und eine neuropsychologische Begutachtung durchführen lassen. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht, wenn er behauptet, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin bereit gewesen wäre, eine Begutachtung durchführen zu lassen, weshalb er quasi selbst dafür habe sorgen müssen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfügung vom 12. Januar 2015 explizit zum Zwecke weiterer Abklärungen aufgehoben. Der Beschwerdeführer durfte daher davon ausgehen, dass die Möglichkeit einer Begutachtung besteht. Des Weiteren hätte ihm die Möglichkeit offengestanden, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, wann und welche weiteren Abklärungen geplant seien, oder er hätte explizit eine Begutachtung beantragen können. Weder den Akten noch den Protokolleinträgen kann aber eine solche Nachfrage oder ein solcher Antrag entnommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die neuropsychologische Begutachtung ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin veranlasst. Ausschlaggebend für die schlussendlich durchgeführte polydisziplinäre (fünf Disziplinen) Begutachtung bei der E.___ war das Gespräch am 27. Juni 2016 zwischen der RAD-Ärztin und dem Beschwerdeführer. Zwar sah sich die RAD-Ärztin bereits zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst, eine polydisziplinäre Begutachtung (Fachrichtungen Handchirurgie, Psychiatrie und Neuropsychologie) in Auftrag zu geben (IV-Nr. 74), von dessen Vorhaben sie dann aber kurzum wieder zurücktrat, um zuerst das Vorliegen eines allfälligen Alkoholmissbrauchs zu prüfen (IV-Nr. 78). Nachdem ein solcher ausgeschlossen werden konnte und nach Durchführung des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer wurde eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Das vom Beschwerdeführer veranlasste neuropsychologische Gutachten war somit nicht ursächlich für die polydisziplinäre Abklärung und auch nicht notwendig für die Beurteilung des Leistungsanspruchs. Der Bericht von Dr. med. D.___ und das Gutachten von Dr. phil. C.___ waren einzig ausschlaggebend für die durchgeführte Blutuntersuchung zur Überprüfung des Alkoholkonsums bzw. eines allfälligen Alkoholabusus. Die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung stammt im Übrigen von Dr. med. D.___ und nicht von Dr. phil. C.___. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für das Parteigutachten somit zurecht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.       Zu regeln bleiben die Kostenfolgen.

8.1    

8.1.1  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B. Zusprechung einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).

8.1.2  Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf den Rentenbeginn zunächst ein Rechtsbegehren gestellt, das grösstenteils als aussichtslos hätte qualifiziert werden müssen (vgl. Verfügung vom 6. Juli 2018 Ziffer 2, A.S. 49; E. I. 11 hiervor). In der Folge wurde das Rechtsbegehren mit der Eingabe vom 3. Oktober 2018 eingeschränkt (A.S. 57; E. I. 11 hiervor). Dem nunmehr aufrechterhaltenen Rechtsbegehren wird in diesem Punkt (Rentenbeginn) entsprochen. Dagegen ist der zusätzlich gestellte Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Privatgutachtens zu übernehmen, abzuweisen. Die Parteientschädigung ist daher insoweit zu reduzieren, als diejenigen Anträge, welche nicht aufrechterhalten wurden oder abzuweisen sind, den Aufwand erhöht haben.

8.1.3  Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 1 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 6. November 2018 Aufwendungen in der Höhe von 12.28 Stunden à CHF 250.00 für die anwaltschaftlichen Bemühungen geltend sowie CHF 159.85 für Auslagen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist um diejenigen Positionen zu kürzen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies gilt etwa für die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen sowie das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen. Dies betrifft vorliegend die Positionen «Brief an Klient», «Brief an Soziale Dienste Wasseramt Süd» sowie die Fristerstreckungsgesuche vom 16. April 2018, 30. August 2018 und 21. September 2018, die ebenfalls Kanzleiaufwand darstellen. Damit ergibt sich ein Kanzleiaufwand von 2.52 Stunden, der nicht vergütet wird. Damit verbleiben 9.76 Stunden. Der nachprozessuale Aufwand ist mit Blick darauf, dass sich die verbleibende Streitsache sehr einfach präsentiert, auf eine halbe Stunde (statt eine ganze) zu bemessen, so dass ein anwaltlicher Zeitaufwand von 9.26 Stunden verbleibt. Der Brief an das Versicherungsgericht vom 3. Oktober 2018 (0.83 Stunden) und derjenige an den Beschwerdeführer vom 4. September 2018 (0.17 Stunden) betrafen die Reduktion des Rechtsbegehrens und wären nicht angefallen, wenn dieses in Bezug auf den Rentenbeginn statt auf fünf Jahre (1. Juni 2010 statt 1. Juni 2015) von Anfang an auf ein halbes Jahr (1. Dezember 2014 statt 1. Juni 2015) beschränkt worden wäre. Damit verbleibt ein Aufwand von 8.26 Stunden. Eine weitere Aufwandreduktion wäre – was den Rentenbeginn anbelangt – nicht entstanden, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an nur den Rentenbeginn am 1. Dezember 2014 verlangt hätte. Insbesondere war die Beschwerdeerhebung notwendig, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die IV-Stelle später den entsprechenden gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich stillschweigend abgelehnt hat. Da der Aufwand je ungefähr zur Hälfte den Rentenbeginn und die Kosten des Privatgutachtens betraf, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf 4.13 Stunden, entsprechend der Hälfte des verbleibenden Aufwands, zu bemessen. Bei den Auslagen sind Kopien mit CHF 0.50 statt CHF 1.00 pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT) einzusetzen. Damit verbleiben Auslagen von CHF 112.85. Davon ist unter dem Titel der Parteientschädigung etwas weniger als die Hälfte zu berücksichtigen, entsprechend CHF 52.00. Die Parteientschädigung beläuft sich damit auf CHF 1'168.00 (4.13 Stunden x CHF 250.00 plus CHF 52.00 plus 7.7 % Mehrwertsteuer).

8.1.4  Der verbleibende Aufwand von 5.13 Stunden ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in dem Umfang zu entschädigen, als diese bewilligt wurde. Dies trifft für die Beschwerdeschrift weit überwiegend nicht zu, soweit sie den Rentenbeginn betraf, weil die Beschwerde insoweit grösstenteils aussichtslos war (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.7 und 5.8 sowie die Verfügungen vom 6. Juli 2018, Ziffer 2, und vom 17. Oktober 2018, Ziffer 5, je mit entsprechender Kurzbegründung). Der entsprechende Anteil ist auf 2 Stunden zu bemessen. Damit verbleiben 3.13 Stunden, die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen sind. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) und den Auslagen von CHF 60.85 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 672.30. Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 168.55 (Differenz zum vollen Honorar, das praxisgemäss mit CHF 230.00 berechnet wird, wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.1.5  Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Mit Blick auf den Prozessaufwand sind die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festzusetzen. Ihre Verlegung richtet sich nach dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 mit Hinweisen). Angesichts des ursprünglich gestellten Rechtsbegehrens hat der Beschwerdeführer als weit überwiegend unterliegend zu gelten. Er hat daher Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Davon sind CHF 200.00 infolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin, welche zu einem geringen Teil unterliegt, hat den Restbetrag von CHF 100.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Dezember 2014 (statt 1. Juni 2015) besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'168.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

3.    Die zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton zu bezahlende Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 672.30 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 168.55, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Davon sind CHF 200.00 infolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die übrigen CHF 200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger            Ingold

VSBES.2018.70 — Solothurn Versicherungsgericht 08.04.2019 VSBES.2018.70 — Swissrulings