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Solothurn Versicherungsgericht 24.09.2018 VSBES.2018.7

24 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,495 mots·~17 min·3

Résumé

Taggelder IV (inkl. Kindergeld)

Texte intégral

Urteil vom 24. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder IV (inkl. Kindergeld) (Verfügungen vom 14. Dezember 2017, 13. Februar und 4. April 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 9). Nach medizinischen Abklärungen sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 25) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren überprüft und zunächst bestätigt (Mitteilung vom 23. August 2005, IV-Nr. 35; Mitteilung vom 10. März 2009, IV-Nr. 45).

2.       Im Januar 2010 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 46). In der Folge gab sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 15. Mai 2012 erstattet wurde (IV-Nr. 79). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 97) auf Ende November 2012 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Zufallsprinzip veranlasse. Auf die dagegen durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde (IV-Nr. 122) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 126) nicht ein. Die neue Begutachtung wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ durchgeführt, welche ihr Gutachten am 1. Mai 2015 erstattete (IV-Nr. 142). Mit Verfügung vom 29. April 2016 (IV-Nr. 163) wurde die Rente auf den 1. Dezember 2012 aufgehoben. Gleichzeitig wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt.

3.       Mit Beschwerde vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 170) liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere in Form einer Umschulung, zuzusprechen. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2017 (VSBES.2016.158, IV-Nr. 187) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. In den Erwägungen wurde festgehalten, der Invaliditätsgrad betrage 25 %, so dass ein Anspruch auf Umschulung infrage komme. Die übrigen Voraussetzungen dieses Anspruchs seien noch abzuklären.

4.

4.1     Am 12. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie leiste Kostengutsprache für eine Berufliche Abklärung vom 20. September 2017 bis 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 198). Gleichentags erging eine Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse, wonach der Beschwerdeführer ab dem 20. September 2017 Anspruch auf ein Taggeld habe (IV-Nr. 197). Die Berechnungsbasis wurde wie folgt bezeichnet: «CHF 5'520.00 x 12 (gemäss Tabellenlohn Schweiz 2014 / TA1_tirage_skill_level / Kompetenzniveau 2 Total Männer // Sektor 3 Dienstleistungen / 45 - 46 Reparatur von Fahrzeugen / 5520)». Mit Verfügung vom 27. September 2017 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. September 2017 bis 20. Oktober 2017 ein Taggeld in der Höhe von CHF 154.60 (inkl. Kindergeld CHF 9.00) pro Tag zu (IV-Nr. 200).

4.2     Am 9. November 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Vorbereitung auf berufliche Massnahmen vom 21. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 (IV-Nr. 209). Gleichentags erging eine neue Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die zuständige Ausgleichskasse (IV-Nr. 208). Diese bezog sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom 21. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018. Die Berechnungsbasis wurde neu wie folgt umschrieben: «CHF 47'050.00 aufgerechnet und indexiert auf 2017 (gemäss IK-Auszug März - Dezember 2001 / CHF 33'083.00 aufgerechnet auf 12 Monate = CHF 39'700.00 / Indexierung auf 2017 (Total): 2001 - 2005 (: 109.6 x 115.2) / 2005 - 2010 (: 100 x 108) / 2010 - 2016 (: 100 x 104.4) = CHF 47'050.00 aufgerechnet und indexiert auf 2017)».

4.3     Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wurde der Taggeldanspruch für die Zeit vom 21. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 auf dieser Basis auf CHF 112.20 festgesetzt (IV-Nrn. 215, 223). Am 28. Dezember 2017 erging eine analoge Verfügung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. Januar 2018 (IV-Nr. 224).

4.4     Laut Mitteilung vom 21. November 2017 (IV-Nr. 212) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für einen Lehrgang als Marketingfachmann vom 24. November 2017 bis 29. Mai 2020 zu.

5.

5.1     Mit Zuschrift vom 10. Januar 2018 (IV-Nr. 227 S. 3 ff., A.S. [Akten-Seiten] 4 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017 erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei ein Taggeld inkl. Kindergeld in der Höhe von CHF 206.45 (nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von CHF 90'077.00) zu entrichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Versicherungsgericht eröffnet in der Folge das Verfahren VSBES.2018.7.

5.2     Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 22. Januar 2018 bis 18. März 2018 ebenfalls ein Taggeld von CHF 112.20 zugesprochen (IV-Nr. 234). Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 ebenfalls Beschwerde erheben und ein Taggeld von CHF 206.45 verlangen (IV-Nr. 239). Das Versicherungsgericht eröffnet in diesem Zusammenhang das Verfahren VSBES.2018.62.

5.3       Nachdem die Kostengutsprache für die Vorbereitungszeit im Rahmen von beruflichen Massnahmen für die Zeit vom 19. März 2018 bis 17. Juni 2018 verlängert worden war (Mitteilung vom 21. März 2018, IV-Nr. 244), setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2018 (IV-Nr. 245) das entsprechende Taggeld wiederum auf CHF 112.20 fest. Der Beschwerdeführer lässt dagegen am 23. April 2018 ebenfalls Beschwerde erheben und ein Taggeld von CHF 206.45 verlangen (IV-Nr. 248). Das Versicherungsgericht eröffnet in diesem Zusammenhang das Verfahren VSBES.2018.109.

5.4       Die drei Beschwerdeverfahren VSBES.2018.7, VSBES.2018.62 und VSBES.2018.109 werden in der Folge vereinigt. Das Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2018.7 fortgesetzt.

6.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihren Vernehmlassungen vom 8. März 2018, 13. März 2018 (IV-Nrn. 240, 241) und 16. Mai 2018 (A.S. 21 ff., 24), die Beschwerden seien abzuweisen, die Verfügungen vom 14. Dezember 2017, 13. Februar 2018 und 4. April 2018 im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben und dem Beschwerdeführer kein Taggeld zuzusprechen; eventualiter seien die Verfügungen vom 14. Dezember 2017, 13. Februar 2018 und 4. April 2018 zu bestätigen.

7.       Mit Verfügung vom 24. August 2018 verzichtet der Instruktionsrichter auf ein Vorgehen nach Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG (reformatio in peius; A.S. 25). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht in der Folge am 12. September 2018 seine Kostennote ein (A.S. 28 ff.). Diese geht mit Verfügung vom 13. September 2018 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten sind die Verfügungen vom 14. Dezember 2017, 13. Februar 2018 und 4. April 2018. Diese beziehen sich auf den Taggeldanspruch für den 240 Kalendertage umfassenden Zeitraum vom 21. Oktober 2017 bis 17. Juni 2018. Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren, unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius, beläuft sich der Streitwert auf über CHF 30'000.00, so dass die Angelegenheit durch das Versicherungsgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

2.1     Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20sexies Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (Art. 20sexies Abs. 2 IVV). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

2.2     Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).

2.3     Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV). Der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der angestammten ist infolgedessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Taggeldberechnung, welche den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegt, auf den letzten Verdienst ab, den der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hatte. Laut den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK; IV-Nrn. 10, 132) erzielte der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2001 ein beitragspflichtiges Einkommen. Dieses belief sich im März auf CHF 262.00, von April bis Dezember auf CHF 9'859.00 und von Mai bis September zusätzlich auf CHF 22'962.00. Total ergibt sich damit eine Lohnsumme von CHF 33'083.00. Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin zunächst von 10 Monaten auf ein ganzes Jahr hoch, was einen Jahresverdienst von CHF 39'670.00 ergab. Durch die Aufrechnung dieses Betrags aufgrund der Nominallohnentwicklung resultierte ein für die Taggeldberechnung massgebender Jahreseinkommen von CHF 47'050.00 (vgl. E. I. 4.2 hiervor), entsprechend einem massgebenden durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 129.00. 80 % dieses Betrags plus das Kindergeld von CHF 9.00 pro Tag ergeben die in den angefochtenen Verfügungen enthaltene Taggeldhöhe von CHF 112.20.

3.2     Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe seine letzte Arbeitsstelle als Carrosseriespengler bereits vor Eintritt des für die Invalidenversicherung massgebenden Gesundheitsschadens aufgegeben. Wie das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2016.158 vom 3. Mai 2017 festgehalten habe, fehlten aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn. Deshalb müssten Erfahrungs- und Durchschnittswerte herangezogen werden und es sei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der analog zum Vorgehen des Versicherungsgerichts im zitierten Urteil vom 3. Mai 2017 E. II. 8.2.4 bestimmte Tabellenwert gemäss LSE 2014 ergebe einen monatlichen Bruttolohn von CHF 7'118.00. Damit resultiere ein massgebendes Jahreseinkommen von CHF 90'077.00 und ein Taggeld von CHF 197.45 zuzüglich Kindergeld von CHF 9.00, total CHF 206.45.

4.

4.1     Zur Ausbildung- und Berufsbiographie lässt sich den Akten entnehmen, dass der 1974 geborene Beschwerdeführer sechs Jahre die Primarschule und anschliessend drei Jahre die Oberschule in [...] besuchte. Anschliessend absolvierte er laut den Angaben in der Anmeldung von 1991 bis 1995 eine Lehre als Carrosseriespengler, welche er mit dem Fähigkeitsausweis abschloss (gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der Begutachtungsstelle C.___ fand die praktische Prüfung 1994 statt und die theoretische Prüfung wurde 1997 / 98 nachgeholt [IV-Nr. 142.2 S. 4], wobei die Verzögerung mit einer strafrechtlichen Massnahme wegen Betäubungsmitteldelikten zusammenhing [IV-Nr. 142.4 S. 3]). Wie sich den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK; IV-Nrn. 10, 132) entnehmen lässt, war er in den Folgejahren nur sporadisch erwerbstätig. Das beitragspflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 1996 belief sich auf etwas mehr als CHF 12'000.00, in den Folgejahren lag es unter diesem Betrag. 1997 ist eine Erwerbstätigkeit von vier Monaten, 1998 eine solche während zwei Monaten und 1999 während einem Monat vermerkt, während im Jahr 2000 kein beitragspflichtiges Einkommen erfasst wurde. Im Jahr 2001 sind CHF 262.00 im März (Arbeitgeberin D.___), CHF 9'859.00 von April bis Dezember (Arbeitgeberin E.___) und CHF 22'962.00 von Mai bis September (Arbeitgeber F.___) vermerkt. Gemäss den Angaben in der Anmeldung vom 22. Oktober 2003 (IV-Nr. 9) bestand im Jahr 2001 eine Anstellung als Carrosseriespengler und weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe von Oktober 2001 bis Mai 2002 eine (offenbar selbständige) Nebenbeschäftigung (Carrosseriespengler, Autohandel) ausgeübt. Bei der Exploration durch die Begutachtungsstelle C.___ gab der Beschwerdeführer an, er habe sich selbständig gemacht und für vier bis fünf Werkstätten Auftragsarbeiten erledigt (IV-Nr. 142.2 S. 4 f.). Diese Tätigkeit habe er teils in der Schweiz, teils in [...] ausgeübt (IV-Nr. 142.4 S. 3). Dem IK-Auszug ist allerdings für die Jahre 2002 und 2003 kein Erwerbseinkommen zu entnehmen (IV-Nr. 132). Im Rahmen der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ gab der Beschwerdeführer an, er habe (im Zusammenhang mit der damaligen Suchtproblematik) für einige Zeit weggehen und Abstand bekommen wollen. In dieser Zeit habe sich der Unfall (vom 21. Januar 2003) ereignet. In einem Arztbericht vom 29. Dezember 2003 ist von einem Entzugsprogramm in [...] die Rede. Der Unfall vom 21. Januar 2003 habe sich auf der Rückkehr von diesem Entzugsprogramm ereignet und eine Verlängerung des [...]-Aufenthalts bis im Juni 2003 bewirkt (IV-Nr. 11 S. 2). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 geheiratet hat (vgl. IV-Nr. 79.1 S. 11) und im Jahr 2012 Vater einer Tochter wurde (IV-Nr. 85). Die Eingliederungsbemühungen, welche nach der erwähnten Begutachtung stattfanden, zeitigten gewisse Erfolge, wobei das gutachterlich festgestellte Leistungsvermögen nicht erreicht wurde und der Beschwerdeführer noch Ende 2017 die schrittweise Erhöhung des Pensums auf zunächst 50 %, anschliessend 60 % und schliesslich 70 % als zu hoch angesetzt bezeichnete (vgl. Protokolleinträge vom 31. Oktober und 4. Dezember 2017).

4.2     Auch wenn eine endgültige Klärung von der Natur der Sache her nicht möglich ist und beim Beschwerdeführer invaliditätsfremde Schwierigkeiten (Suchtproblematik) bestanden, ist mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung mit Familiengründung als im Sinne von Art. 20sexies Abs. 1 IVV glaubhaft gemacht anzusehen, dass er in der Folge eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Er gilt demzufolge als erwerbstätig (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

Da die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zuletzt voll ausgeübt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das er durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV, vgl. E. II. 2.1 am Ende). Massgebend ist demnach das mutmassliche Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Beginn des Taggeldanspruchs im Jahr 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Angesichts des grossen zeitlichen Abstands rechtfertigt es sich nicht, den Verdienst heranzuziehen, den er im Jahr 2001, als 27-jähriger, erzielt hat, sondern es ist auf Tabellenwerte abzustellen. Dabei kann das Einkommen, welches der Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde gelegt wurde, als Anhaltspunkt dienen. Die beiden Werte müssen aber nicht übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.3.1; Urteil des Versicherungsgericht VSBES.2015.152 vom 2. Februar 2017 E. 5.2).

4.3     Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine Lehre als Carrosseriespengler absolviert und verfügt damit über eine berufliche Ausbildung, welche sich erwerblich verwerten lässt. Der aktenkundige berufliche Werdegang und die ebenfalls dokumentierte, vor dem Unfall bestehende Suchtproblematik lassen es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einen überdurchschnittlichen beruflichen Einsatz gezeigt hätte. Mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung ist aber davon auszugehen, dass er in seinem gelernten Beruf arbeiten würde. Das Einkommen, das er mit der gleichen Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung, die im Oktober 2017 begann, erzielt hätte (vgl. E. I 4.2 hiervor), ist daher gestützt auf Tabellenwerte zu bestimmen. Bei deren Festlegung sind die erwähnten invaliditätsfremden Gesichtspunkte, welche sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall auch weiterhin tendenziell lohnmindernd ausgewirkt hätten, zu berücksichtigen. Eine Parallelisierung, wie sie in solchen Konstellationen beim Einkommensvergleich für die Rente infrage kommen kann, rechtfertigt sich beim Taggeld, welches dem Ersatz der konkreten Lohneinbusse dient, nicht (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.152 vom 2. Februar 2017 E. 6.2).

4.4     Unter der Geltung der LSE-Ausgaben bis und mit 2010 war bei Personen, welche eine Berufslehre abgeschlossen haben, in aller Regel das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2 und 3.3). Die LSE-Ausgaben ab 2012 beruhen auf einer neuen, von der früheren abweichenden Methode. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt dazu im IV-Rundschreiben Nr. 328 vom Oktober 2014 aus, trotz einiger Anpassungen sei eine gewisse Kontinuität der LSE gegeben. Allerdings lägen die Tabellen nicht mehr in der bekannten Form vor. Insbesondere würden die bisherigen Anforderungsniveaus durch Kompetenzniveaus ersetzt, wobei das Niveau 1 neu das tiefste Kompetenzniveau bilde. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 entspreche somit dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 142 V 178 die Anwendbarkeit der LSE 2012 – mit einer hier nicht gegebenen Einschränkung – bejaht. Im konkreten Fall untermauerte es die Richtigkeit dieser Lösung mit der Feststellung, aus der Anwendung des korrespondierenden Anforderungsniveaus der LSE 2010 ergebe sich dasselbe Resultat (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.2 S. 190 f.).

Nach dem Gesagten geht die Verwaltungspraxis, bestätigt durch das Bundesgericht, von einer grundsätzlich gegebenen Kontinuität zwischen den LSE-Ausgaben bis 2010 und jenen ab 2012 aus. Der Tabelle TA1 der LSE entspricht dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 f.). Den früheren vier Anforderungsniveaus entsprechen neu vier Kompetenzniveaus, wobei früher das Niveau 1 das höchste und das Niveau 4 das niedrigste war, während neu das Kompetenzniveau 1 das niedrigste und das Kompetenzniveau 4 das höchste ist (vgl. BSV-Rundschreiben Nr. 328). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich in der Regel und jedenfalls in der hier gegebenen Situation, den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers, der nach der LSE 2010 aufgrund des Anforderungsniveaus 3 festgelegt worden wäre, in Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2014 zu bemessen (vgl. BGE 143 V 295 E. 3.4 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 und 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3).

Der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers, der eine Berufslehre absolviert hat und nach der LSE 2010 (und früher) dem Anforderungsniveau 3 zugeordnet worden wäre, ist nach dem Gesagten aufgrund der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst), zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Tabellenwert der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig 45 - 46 (Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen). Dieser beläuft sich für Männer im Kompetenzniveau 2 auf CHF 5'520.00. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei im Wirtschaftszweig 45 - 47 tätigen Männern (Index 2014 = 102,9; Index 2017 = 104,4 [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung Tabelle T1.1.10]) und nach Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwerts auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in dieser Branche im Jahr 2017 von 41,9 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein Jahreseinkommen von CHF 70'398.00.

Das Taggeld beträgt demnach CHF 154.30 (CHF 70'398.00 : 365 x 80 %) plus das Kindergeld von CHF 9.00, total somit CHF 163.30. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

5.2     Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, macht in seiner Kostennote vom 12. September 2018 (A.S. 29 ff.) einen Aufwand von 16,03 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 250.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) geltend. Der Aufwand enthält fünf Kurzbriefe an den Klienten vom 23., 25. Januar 2018, 23. Februar 2018, 5. März 2018 und 5. April 2018 à je 0,17 Std. Dieser Aufwand von total 0,88 Std. ist nicht zu entschädigen. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen ist. Dies gilt sodann auch für das Einreichen der Kostennote vom 12. September 2018 à 0,25 Std. Gesamthaft beläuft sich der zu berücksichtigende Aufwand auf 14,93 Std. Davon entfallen 1,25 Std. auf das Jahr 2017 und 13,68 Std. auf das Jahr 2018.

Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 sowie Auslagen von total CHF 609.10 (2017: CHF 4.00 und 2018: CHF 605.10) ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'676.85 (2017: 1,25 Std. x CHF 250.00 = CHF 312.50 + CHF 4.00 + 8 % MwSt = CHF 341.80 / 2018: 13,68 Std. x CHF 250.00 = CHF 3'420.00 + CHF 605.10 + 7,7 % MwSt = CHF 4'335.05).

5.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2017, 13. Februar 2018 und 4. April 2018 werden in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld von CHF 163.30 (inkl. Kindergeld) hat.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'676.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

VSBES.2018.7 — Solothurn Versicherungsgericht 24.09.2018 VSBES.2018.7 — Swissrulings