Urteil vom 27. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 1. September 2017 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer könne für den Monat August 2017 keine Arbeitsbemühungen nachweisen und sei somit seinen Pflichten nicht nachgekommen (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1).
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2017 Einsprache (Posteingang: 6. Dezember 2017; AWA-Nr. 11). Am 8. Dezember 2017 (Posteingangsstempel) reichte er den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 ein (AWA-Nr. 3). Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Verfügung vom 24. Oktober 2017 fest (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 9. Februar 2018 (Postaufgabe: 12. Februar 2018) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der gesamte Betrag sei auszuzahlen (A.S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.
3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl. A.S. 21).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei neun streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
3.
3.1
3.1.1 Per 8. Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (AWA-Nr. 4).
3.1.2 Am 9. Mai 2017 bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, sämtliche relevanten allgemeinen Informationen in Bezug auf seine Rechte und Pflichten aus der ihm abgegebenen Informationsbroschüre für stellensuchende Personen zu beziehen und keine Teilnahme an einer allgemeinen Informationsveranstaltung zu wünschen (AWA-Nr. 13). Dem sich in den Akten befindlichen Auszug aus der vorgenannten Informationsbroschüre lässt sich hinsichtlich Nachweis der Arbeitsbemühungen und Konsequenzen im Falle von ungenügenden Arbeitsbemühungen Folgendes entnehmen (AWA-Nr. 14):
«Wie werden Arbeitsbemühungen nachgewiesen?
Sie müssen bei der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (= Kalendermonat) bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftlich nachweisen, dass Sie sich um Arbeit bemüht haben. Dazu dient das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», das ausgefüllt und unterzeichnet zum Erst- und Folgegespräch mitzubringen ist.
Nachweise, die nach dem 5. Tag des Folgemonats eingereicht werden, können ohne entschuldbaren Grund nicht mehr berücksichtigt werden. […]
Was passiert bei ungenügenden Arbeitsbemühungen?
Versicherte Personen, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder solche Arbeit ablehnen, werden je nach Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. […]»
3.1.3 Auf den vom Beschwerdeführer unterzeichneten und eingereichten Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate März 2017, Mai 2017, Juni 2017 und Juli 2017 wird die versicherte Person auf ihre Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, hingewiesen und zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen Folgendes festgehalten (vgl. die einzelnen Formulare in AWA-Nr. 15):
«Die versicherte Person muss der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre Bemühungen um Arbeit einreichen (Art. 26 AVIV). Dazu dient dieses Formular.
[…]
Nach dem 5. Tag des Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen können nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liegt ein entschuldbarer Grund vor.
Versicherte Personen, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen, werden je nach dem Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 AVIG).»
3.2 Am 12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdestelle der Arbeitslosenkasse eine Beschwerde wegen Zahlungsverweigerung ein. Er habe bis dato keinen Geldeingang feststellen können, obwohl seine Anmeldung inzwischen mehr als vier Monate zurückliege. Auch die Fahrtkosten und Spesen für die absolvierte Arbeitsmarktmassnahme seien bis heute nicht entschädigt worden. Er erwarte nun eine zeitnahe Problemlösung und erlaube sich darüber hinaus, sämtliche Massnahmen, die vom RAV, der Arbeitslosenkasse oder sonstigen Institutionen erwartet würden, solange auszusetzen, bis Geld geflossen sei (AWA-Nr. 8).
3.3 Mit Schreiben vom 13. September 2017 hielt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] fest, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 bis anhin nicht eingetroffen sei. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, bis am 19. September 2017 den Grund des Fehlens anzugeben (AWA-Nr. 5).
3.4 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 (Posteingang: 19. Oktober 2017) an das zuständige RAV gab der Beschwerdeführer an, er habe im Rahmen des letzten Kontrollgesprächs darauf hingewiesen, dass bis dato keine Arbeitslosengelder gezahlt worden seien. Auch die Fahrtkosten und Spesen für die vom RAV veranlasste Arbeitsmarktmassnahme seien bis anhin nicht ausgeglichen worden. Eine gute Zusammenarbeit könne nicht auf Einseitigkeit beruhen, vielmehr hätten alle Beteiligten ihren Teil zu leisten. Er habe bereits angedeutet, sämtliche Massnahmen solange zu boykottieren, bis seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder im Gleichgewicht seien. Die Bemühungen des RAV hätten sich zunächst darauf zu richten, ihm die Rahmenbedingungen zu schaffen, die er benötige, um seine Aktivitäten finanziell abzusichern. Da er auch von Seiten der Arbeitslosenkasse bisher nichts gehört habe, leite er nun Rechtsmittel gegen diese Art von Zusammenarbeit ein (AWA-Nr. 6).
3.5 Am 4. Oktober 2017 teilte die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli 2017 und September 2017 nicht abgerechnet werden könnten, da für beide Monate noch das Formular «Angaben der versicherten Person» (Selbstdeklaration) fehle. Er werde darauf hingewiesen, dass sein Anspruch gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlösche, wenn er nicht drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde (AWA-Nr. 10).
3.6 Mit Datum vom 5. Oktober 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Abrechnungen für die Monate Mai 2017 (AWA-Nr. 19) und Juni 2017 (AWA-Nr. 20) zugestellt. Dabei wurden neben den allgemeinen Wartetagen insgesamt elf Einstelltage (acht Einstelltage im Mai 2017 und drei Einstelltage im Juni 2017) in Abzug gebracht. Diese resultieren aus der Kassenverfügung vom 4. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Kündigung durch den Arbeitnehmenden) für die Dauer von elf Tagen eingestellt worden war (AWA-Nr. 20). Ausserdem ist auf den Taggeldabrechnungen eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2017 (AWA-Nr. 22) vorgemerkt («offene Einstelltage»; vgl. AWA-Nrn. 19 und 20).
3.7 Am 6. Oktober 2017 nahm die Arbeitslosenkasse zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2017 (vgl. E. II. 3.2) dahingehend Stellung, dass die Taggelder für Mai 2017 und Juni 2017 ausbezahlt worden seien. Die Taggelder für Juli 2017 und September 2017 hätten nicht ausbezahlt werden können, da das Formular «Angaben der versicherten Person» für die besagten Monate nicht eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich am 4. Oktober 2017 von der Zahlstelle angeschrieben worden (AWA-Nr. 9).
3.8 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2017 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er sich im Monat August 2017 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe (AWA-Nr. 1).
3.9 In seiner Einsprache vom 24. November 2017 (Posteingang: 6. Dezember 2017) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass ihm bis anhin keine Mittel zur Verfügung gestellt worden seien, aus denen er seine Bemühungen seriös hätte finanzieren können. Sämtliche Massnahmen, die vom RAV, Amt für Wirtschaft und Arbeit und von der Arbeitslosenkasse in Gang gesetzt worden seien, hätten nur eines gebracht, nämlich seine Produktivzeit zu binden. Wenn Gesetze bemüht würden, so gelte dies für alle Parteien. Auch die erwähnte gängige Praxis ändere nichts an dieser Situation. Die Verfügung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei ebenso überflüssig und sinnlos, wie verschiedene Massnahmen der Arbeitslosenkasse. Ausser «Beschäftigungstherapie», Gängelung und Schikanen könne dem nichts abgewonnen werden (AWA-Nr. 11).
3.10 Am 8. Dezember 2017 ging das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat August 2017, datiert auf den 4. September 2017, beim zuständigen RAV ein (AWA-Nr. 3).
3.11 Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. September 2017 fest. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 sei zu spät eingereicht worden und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe für die verspätete Einreichung genannt (A.S. 1 f.; AWA-Nr. 2).
3.12 In der Beschwerde vom 9. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er weise die Ausführungen des RAV [...] gesamtheitlich zurück. Bereits im Beratungsgespräch vom 16. August 2017 habe er darauf hingewiesen, dass er nunmehr sämtliche Anweisungen, Aufforderungen und Beratungsgespräche so lange boykottieren werde, bis Geldmittel fliessen bzw. es seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder ermöglichen würden, diese zu leisten. Die im Erstgespräch erhaltene Informationsbroschüre und die erhaltenen Informationen beleuchteten nicht nur die «Bringschuld» der einen Seite, sondern würden eben auch die Leistungen benennen, die der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer schulde. Es sei ihm erstmals am 18. Oktober 2017 Geld überwiesen worden und dies auch nur auf seine Nachfragen und Interventionen hin. Die Anmeldung bei der Gemeinde sei aber bereits am 8. Mai 2017 erfolgt. Es könne nicht sein, dass der Leistungsempfänger angehalten sei, vier Monate auf eigene Kosten zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die «eingestellten Geldmittel» seien zeitnah und vollumfänglich auszuzahlen (A.S. 3 f.).
3.13 Mit E-Mail vom 12. April 2018 nimmt die zuständige Personalberaterin des RAV [...] zum Verlauf des Kontrollgesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Stellung: Der Beschwerdeführer sei ziemlich resp. sichtlich aufgebracht zu diesem Gespräch erschienen und habe auch gleich erwähnt, dass er aufgrund der Einstelltage betreffend Nichtbewerbung auf Zuweisungen im Juli 2017 derzeit nun über keine (genügenden) finanziellen Mittel mehr verfüge. Sie habe den Beschwerdeführer nochmals auf die dennoch notwendigen Pflichterfüllungen, und auch noch speziell auf die Informationsbroschüre, in welcher diese klar deklariert seien, hingewiesen. Hinsichtlich der erwähnten Einstelltage habe sie dem Beschwerdeführer geraten, sich umgehend an die Beschwerdegegnerin zu wenden, da ihre Aufgabe einzig die Beratung und Kontrolle der Pflichten umfasse. Der Beschwerdeführer sei danach sichtlich verärgert und wütend aufgestanden und habe in lautem Tonfall gesagt, dass er alle weiteren Anweisungen, Aufforderungen und Beratungsgespräche boykottieren würde, bis er finanziell wieder im Lot sei. Dem nächsten Gesprächstermin vom 13. September 2017 sei der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben (AWA-Nr. 16).
4.
4.1 Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 erst am 8. Dezember 2017 (vgl. E. II. 3.10) und somit nicht rechtzeitig bis am fünften Tag des Folgemonats September 2017 eingereicht (vgl. E. II. 2.1), was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Im Gegenteil brachte er wiederholt zum Ausdruck, sämtliche Massnahmen, Anweisungen und Aufforderungen von RAV, Arbeitslosenkasse und Amt für Wirtschaft und Arbeit solange zu «boykottieren», bis er Geld erhalte bzw. die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder ausbezahlt würden (vgl. E. II. 3.2, 3.4, 3.12 f.). Dabei waren dem Beschwerdeführer die rechtlichen Vorgaben bekannt: So bestätigte er am 9. Mai 2017 unterschriftlich, alle relevanten Informationen in Bezug auf seine Rechte und Pflichten aus der ihm abgegebenen Informationsbroschüre für stellensuchende Personen zu beziehen, welche Informationen sowohl über die Pflicht der versicherten Person zur Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats als auch über die Folgen ungenügender Arbeitsbemühungen enthält (vgl. E. II. 3.1.2). Auch mittels der vom Beschwerdeführer für die Monate März 2017 sowie Mai bis Juli 2017 ausgefüllten und eingereichten Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können, und dass ein Nichteinhalten dieser Vorschrift bzw. eine (ohne entschuldbaren Grund) verspätete Einreichung zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (vgl. E. II. 3.1.3). Schliesslich anerkennt der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in Kenntnis seiner rechtlichen Pflichten bzw. seiner «Bringschuld» gemäss der am Erstgespräch im Mai 2017 erhaltenen Informationsbroschüre (vgl. E. II. 3.1.2) gehandelt zu haben (vgl. E. II. 3.12).
4.2 Allfällig verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen werden gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nur noch berücksichtigt, wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung vorliegen (vgl. E. II. 2.1).
Als Grund für die (wissentlich und willentlich) verspätete Einreichung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin sei ihren Pflichten, insbesondere der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung, nicht bzw. erst am 18. Oktober 2017 nachgekommen, weshalb er seine «Bringschuld» solange ausgesetzt habe, bis die Beschwerdegegnerin die ihrerseits geschuldeten Leistungen erbringe bzw. erbracht habe (vgl. E. II. 3.12). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats unabhängig davon besteht, ob die Arbeitslosentaggelder bereits ausbezahlt worden oder noch ausstehend sind (vgl. E. II. 2.1), worauf ihn die zuständige RAV Personalberaterin anlässlich des Kontrollgesprächs vom 16. August 2017 – in Nachachtung der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) – (nochmals) ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte (vgl. E. II. 3.13). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ihm musste demnach bewusst sein, dass eine ausstehende Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern ihn nicht von der Erfüllung der Kontrollvorschriften und der Pflicht zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit und er daher im Falle ihrer Verletzung die rechtlichen Folgen in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu tragen haben wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer teilweise selbst für die Nichtauszahlung der Arbeitslosentaggelder verantwortlich ist, indem er die hierfür notwendigen Angaben (mittels Formular «Angaben der versicherten Person») für die Monate Juli 2017 und September 2017 (unbestrittenermassen) nicht eingereicht hatte (vgl. E. II. 3.5 und 3.7); die Taggelder für die Monate Mai 2017 und Juni 2017 wurden Anfang Oktober 2017 ausbezahlt (vgl. E. II. 3.6).
4.3 Nach dem Gesagten liegt kein entschuldbarer Grund für die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat August 2017 vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht ab dem 1. September 2017 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2). Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
5.
5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
5.2 Es besteht vorliegend kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin hielt sich an die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei – wie hier – erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen einen Einstellrahmen von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.E). Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann der untere Rahmen von fünf Einstelltagen unterschritten werden, wenn – kumulativ – der Nachweis der Arbeitsbemühungen sich nur um einige Tage verspätet, die fraglichen Bemühungen ausreichend sind und der Versicherte seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung bis dahin tadellos nachgekommen ist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 30). Letzteres ist beim Beschwerdeführer indes nicht der Fall, wurde er doch bereits am 8. August 2017 wegen Nichtbefolgens einer Weisung sowie am 4. Oktober 2017 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-Nrn. 20 und 22). Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einstellrahmen des SECO blieb und neun Einstelltage aussprach.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (A.S. 1 f.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_779/2018 vom 15. November 2018 nicht ein.